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58_I_356

BGE 58 I 356

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Verwi11tungs. und Disziplinarrechtspfu>ge.

59. Urteil vom 94. November 1982 i. S. J. St.

gegen S. B. B. (l'ensionsDsse).

1. Die Anordnung von Kürzungen der statutarischen Leistungen

der Pensions· und Hilfskasse der S.B.B. ist Sache der Kassen-

behörden, nicht der Wahlbehörde.

2. Die Generaldirektion der S.B.B. ist als Kassenorgan befugt

Beschlüsse der Hilfskassenkomrnission, die ihr als statuten-

widrig erscheinen, aufzuheben.

3. Bei selbstverschuldeter Invalidität (Alkoholismus) hat eine

Kürzung der Pension in der Regel stattzufinden.

Tatbe8tand (gekürzt) :

A. -

Der Kläger, J. St., der 1872 geboren ist, trat,

nachdem er fünf Jahre bei der Post angestellt gewesen war,

im Jahre 1897 als Brem~r in den Dienst der Gotthard·

bahn und nachher der Schweizerischen Bundesbahnen. Im

Jahre 1901 rückte er zum Kondukteur vor. 1914 wurde

. er zum Zugführer befördert. Er wurde auf den 1. August

1930 der Pensions- und Hilfskasse überwiesen, wobei die

Anwendung von Art. 14 der Kassenstatuten vorbehalten

wurde.

Die Hilfskassenkommission hat beschlossen, von einer

Kürzung der Invalidenpension Umgang zu nehmen. Die

Massnahme wurde begründet mit dem Hinweis darauf,

dass die Wissenschaft den Alkoholismus als eine Krank-

heit bezeichne. Die Kommission fühle sich bei Anwendung

von Art. 14 bei Alkoholismuskranken unsicher. St. habe

trotz des ihm vorgeworfenen. Alkoholmissbrauches bis

zum Zugführer vorrücken können. In die Wagschale

falle zugunstender Gewährung der vollen Pension auch

das Lebensalter und die im Staatsdienste zugebrachten

Dienstjahre.

Die Generaldirektion der S.B.B. hat den Beschluss der

Hilfskassenkommission als statutenwidrig aufgehoben und

die Pension wegen groben Selbstverschuldens, bestehend

in Alkoholmissbrauch, um 10 % gekürzt. Die Pension

Bc,.mtenreeht. :XO 50.

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wurde demnach auf 4397 Fr. 40 ets. pro Jahr oder 366 Fr.

45 Cts. im Monat festgesetzt.

B. -

Mit Klageschrift vom 21./24. Mai 1932 erhebt

St. Anspruch auf Ausrichtung der vollen Pension von

4886 Fr. im Jahr oder 407 Fr. 35 Cts. im Monat und

Nachzahlung von 40 Fr. 90 Cts. pro Monat vom 1. August

1930 an, samt Zins zu 5 % auf den verfallenen Beträgen,

unter Kostenfolge.

Es wird geltend gemacht: Der

Generaldirektion habe die Befugnis gefehlt, den Beschluss

der Hilfskassenkommission abzuändern.

Denn durch

Art. 10 des Reglementes über die Verwaltung der Pensions.

und Hilfskasse, vom 31. August 1921, sei der Hilfskassen-

kommission, die aus Vertretern des Personals besteht

das Recht zugeteilt, alle Bestimmungen der Kassen~

statuten anzuwenden, die nicht der Wahlbehörde der

Generaldirektion oder einem ihrer Departemente' vor-

behalten sind. Die Anwendung des Art. 14 der Statuten

gehöre nicht zu den der Wahlbehörde zum Entscheide

vorbehaltenen Bestimmungen. Die Beschlüsse der Kassen-

kommission aber könnten gemäss Art. 12 des Reglementes

bloss aufgehoben werden, wenn sie sich als « statuten-

oder gesetzeswidrig)) erweisen. -

Der Beschluss der

Kassenkommission sei sachlich in Ordnung. St. sei der

Sohn eines Trinkers, worunter er und seine Geschwister

zu leiden hätten. Durch ein Gutachten des Dr. Morgen-

thaler, Dozent für Psychiatrie in Bern, sei festgestellt,

dass der Alkoholismus des St. auf krankhafte Anlage

zurückgeführt werdEm müsse. Deshalb könne St. auch

kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden.

O. -

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundes-

bahnen beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 25 Abs. 1 der Statuten der Pensions-

und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen

Bundesbahnen geht der Entscheid über das Vorhandensein

der Invalidität von der Wahlbehörde aus. Dafür, dass

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Verwaltungs. ll,nd Diszipliruu'rechtspHege.

die Wahlbehörde hiebei auch die Frage des Selbstverschul-

dens im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 der Statuten mit

verbindlicher Wirkung für die Kassenorgane entscheiden

könnte, enthalten die Statuten keinen Anhaltspunkt. Es

handelt sich dabei nicht um die der Wahlbehörde vor-

behaltene Frage, ob die Voraussetzungen für Kassen-

leistungen überhaupt gegeben sind (Art. 24 Abs. 1 und 2;

25 Abs. 1; 40 Abs. 1; 41 Abs. 1 der Statuten, in Verbin-

dung mit Art. 55 BO II), sondern um die Höhe der zu

gewährenden Leistungen in Fällen, wo die grundsätzliche

Leistungspflicht der Kasse feststeht, also um die Anwen-

dung der Statuten im Kassenbetriebe. Diese ist aber

Sache der Kassenbehörden, nicht der Wahlbehörde.

Die Kreisdirektion als Wahlbehörde konnte allerdings

anlässlich der Überweisung des Klägers an die Pensions-

kasse einen Vorbehalt betreffend die Anwendung des

Art. 14 der Statuten anbringen, um den Versicherten

auf die Möglichkeit· einer Kürzung der Pension von

vorneherein aufmerksam zu machen .. Ein derartiger Hin-

weis greift aber dem Entscheide der zuständigen Organe

nicht vor.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Frage des

Selbstverschuldens, soweit sie die Höhe der Pension

beeinflussen kann, von den Kasse~organen beurteilt wird,

welche darüber selbständig befinden. Diese Organe sind

die Hilfskassenkommission (Art. 10 des Kassenreglemen-

tes) und die Generaldirektion, welche, in ihrer Eigenschaft

als Kassenorgan, die Beschlüsse der genannten Kommission

auf Statuten- und Gesetzmässigkeit nach Massgabe von

Art. 12 des Kassenreglementes überprüft. Die General-

direktion hat im vorliegenden Falle den Beschluss der

Hilfskassenkommission aufgehoben, weil sie ihn für sta-

tutenwidrig hielt, was sie zum Eingreifen und zu eigener

Entscheidung in der Angelegenheit berechtigte.

2. -

Nach Art. 14 Abs. 1 der Kassenstatuten « können))

die (statutarischen) Leistungen der Pensions- und Hilfs~

kasse bis auf die Hälfte gekürzt werden, wenn die Invali-

Beamtenrecht. N0 59.

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dität eines Versicherten die Folge groben Selbstverschul-

dens ist. Diese Anordnung ist jedenfalls nicht dahin zu

verstehen, dass es im freien Belieben der Kassenorgane

liege, die Bestimmung anzuwenden oder nicht. Schon im

~blick auf eine gleichmässige Behandlung der davon

Betroffenen muss angenommen werden, es sei der Sinn

dieser Bestimmung, dass eine Kürzung der Pension

grundsätzlich einzutreten habe, wenn die Voraussetzung

dafür, selbstverschuldete Invalidität, vorhanden ist, wobei

allerdings die Möglichkeit nicht ausgesQhlossen werden

soll, von einer Kürzung der Pension ausnahmsweise

abzusehen, wenn wichtige Gründe hiefür sprechen. Die

Kürzung der Pension hat aber die Regel zu bilden, von

der nicht ohne Grund abgewichen werden soll.

Die Gründe, mit denen die Hilfskassenkommission die

Anwendung des Art. 14 Abs. 1 der KassenstatuteIl

abgelehnt hat, sind nicht geeignet, diese Massnahme zu

rechtfertigen. Dass Alkoholismus medizinisch als Krank-

heit angesehen wird und unter Umständen auf einer

krankhaften Veranlagung

beruht,

kann nicht dazu

führen, den Beamten, der sich der Trunksucht hingibt,

als hiefür nicht verantwortlich zu erklären. Das Bundes-

gericht hat mehrfach festgestellt, dass Alkoholismus einen

Grund für die disziplinarische Entlassung des Beamten

bilden kann (Urteile vom 18. Juni 1931 i. S. Bovard, nicht

publiziert, und vom 3. November 1932 i. S. B., S. 349

hievor). Auch die fensionskürzung nach Art. 14 Abs. 1

der Kassenstatuten bei vorzeitiger Invalidität infolge von

Alkoholis~us wurde als zulässig bezeichnet (Urteil vom

19. März 1931 i. S. Fürst, nicht publiziert). In allen diesen

Fällen wurde ein Verschulden des Beamten angenommen.

Nach den Feststellungen des bahnärztlichen Dienstes

ist die vorzeitige Invalidität des Klägers zum Teil als

Folge seiner Trunksucht anzusehen. Es spielen dabei

zwar auch andere Einflüsse mit; doch darf ein Anteil der

Trunksucht am heutigen körperlichen Zustande des

Klägers nach Schätzung des Bahnarztes von 30-40 %.

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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspfiege.

nach derjenigen des Oberbahna.rztes von mehr als 50 Q/

/Q'

angenommen werden. Aus dem Berichte des Oberbahn-

arztes geht hervor, dass der Kläger, unter der Voraus-

. setzung sa.chgemässer ärztlicher Behandlung seiner zur

Zeit tatsächlich bestehenden körperlichen Gebrechen,

nicht als dauernd invalid angesehen werden müsste,

wenn er sich zu vollständiger Alkohol- und Nikotin-

abstinenz und zu strenger Diät entschliessen könnte.

N aeh den bisherigen Erfahrungen fehlt ihm aber dazu

die Einsicht und der erforderliche gute Wille. Er hat

demnach als invalid zu gelten, was auch die Auffa.ssung

des von. ihm beigebrachten Privatgutachtens ist.

Die

Anna.hme, dass die vorzeitige Invalidität durch den

Alkoholismus mitbedingt ist, wird durch da.s erwähnte

Gutachten nicht entkräftet. Dieses äussert sich, aller-

dings nur in sehr unbestimmter Weise, dahin, da.ss die

verminderte körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers

auch unabhängig vom Alkohol entstehen konnte; da.ss

der Einfluss des Alkohols auszuschliessen wäre, ist darin

nicht gesagt.

Die vorzeitige Invalidität ist, soweit sie auf dem Alko-

holismus des Klägers beruht, verschuldet. Den Bahnakten

ist zu entnehmen, da.ss der Kläger seit langer Zeit stets

von neuem auf die Unvereinba.rkeit seiner Neigung zum

Trinken mit seiner Stellung als Bahnbeamter hingewiesen

worden ist, dass er eine AlkohoJentwöhnungskur durch-

gemacht hat und dass er wegen Trunkenheit im Dienst

mehrfach disziplinarisch bestraft worden ist. Wenn er

trotz allen diesen Massnahmen den seiner Gesundheit

schädlichen Alkoholgebrauch nicht aufgegeben hat, ist es

richtig, ihm die . Verantwortung für dessen Folgen zuzu-

schreiben. Sein Verschulden ist ein grobes im Sinne der

Statuten, da er in den la.ngen Jahren, in denen er im

Bahndienste stand, hätte einsehen müssen, da.ss er durch

sein pflichtwidriges Verhalten seine Gesundheit untergräbt.

Bei dieser Sachlage durfte die Hilfskassenkommission

die Kürzung der Pension nur ablehnen, wenn erhebliche

Gründe für eine Ausnahme von der Regel vorlagen. Solche

Gründe sind aber yon der Kommission nicht angeführt

worden und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Daf;

Lebens- und das Dienstalter des Klägers mag vielleicht,

bei der Bemessung der Kürzung in Betracht gezogen'

werden, was offenbar im Entscheide der Generaldirektion

in der Weise geschehen ist, dass die Kürzung nicht höher

als auf 10 % bestimmt wurde. Ein Verzicht auf die

Kürzung kann damit nicht begründet werden. Die Kür-

zung muss ja nach Massgabe der Statuten gerade deshalb

vorgenommen werden, weil der Kläger aus Gründen, die

er zu verantworten hat, schon mit 58 statt erst mit 65

oder 70 Jahren dienstuntauglich geworden ist.

Seine

Dienstzeit ist, wie übrigens auch sein Vorrücken vom

Bremser zum Zugführer, ein Beweis für die Langmut

der Verwaltung, die ihn trotz seiner vielfachen Verfeh-

lungensolange im Dienst behalten und auch Beförderungen

nicht abgelehnt hat.

Beruht demnach die vorzeitige Invalidität auf einem

groben Selbstverschulden des Klägers, und bestehen keine

Gründe für eine Ausnahme von der in solchen Fällen als

Regel geltenden Pensionskürzung, so war die General-

direktion verpflichtet, den Entscheid der Hilfskassen-

kommission als statutenwidrig aufzuheben und die Sache

selbst zu entsoheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

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