Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
-
I. DEROGATORISCHE KRAFT DES
BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
60. Urteil vom aso Oktober 1982 i. S. Staa.t Freibllrg
gegen Zivilgerichtspräaident Basel-Sta.dt.
Rechtsöffnungsverfahren (Art. 25 Ziff. 2, Art. 80·82, 84 SchKG).
Für den Anspruch auf einen materiellen Entscheid des Rechts-
öffnungsrichters genügt der schriftlich gestellte Rechtsöff-
nungsantrag in Verbindung mit der Einsendung der als Rechts-
öffnungstitel angerufenen Urkunden. Die Berücksichtigung
der letzteren darf durch das kantonale Prozessrecht nicht davon
abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger oder ein bevoll-
mächtigter Vertreter desselben zur Rechtsöffnungsverhand-
lung erscheint, um das Rechtsöffnungsgesuch mündlich zu
begründen.
A. -
Durch Rekursentscheid des Staatsrates von Frei-
burg vom 18. November 1930 wurde über die Firma
Möbius & Sohn in Basel eine Busse von 100 Fr. verhäIlgt
wegen Übertretung des kantonalen Gesetzes vom 8. Mai
1908 über die Reklametafeln. Die Firma wurde für diesen
Betrag nebst den Kosten in Basel im August 1931 betrieben
und schlug Recht vor. Namens des Staates Freiburg
stellte der dortige Staatsanwalt im Juni 1932 beim Zivil-
gerichtspräsidenten von Basel-Stadt ein schriftliches Be-
gehren um Rechtsöffnung, dem er beilegte : den Zahlungs-
befehl und den Entscheid des Staatsrates, mit der Be-
merkung, dieser Entscheid sei endgültig und vollstreckbar.
AB 118 I -
1932
26
36 t
Staatsrecht.
Die Parteien wurden auf den 29. Juli zum Verhör vor den
Zivilgerichtspräsidenten vorgeladen « unter der Andro-
.hung, dass im Falle des Ausbleibens der einen oder andern
Partei das Urteil dennoch erlassen wird (Vertretung durch
einen gehörig Bevollmächtigten ist zulässig))). Auf dem
Vorladungsformular ist vermittelst eines Stempels die
Bemerkung angebracht: « N. B. Einsendung der Akten
genügt ni c h t. Der Kläger hat sein Begehren in der
Verhandlung m ü nd I ich zu begründen.)) Am 12. Juli
schrieb der freiburgische Staatsanwalt an den Gerichts-
präsidenten in Basel, dass er angesichts der vorgelegten
Akten sein persönliches Erscheinen zur Rechtsöffnungs-
verhandlung nicht für notwendig erachte.
In einem
Memorandum ohne Datum antwortete die Zivilgerichts-
kanzlei Basel: « Der Kläger hat nach unserer C. P. O. zur
Verhandlung zu erscheinen, ansonst er Abweisung seiner
Klage in contumaciam riskiert. Der Kläger wird überdies
auf die Vorschriften des Konkordates betreffend Gewähr-
ung der gegenseitigen Rechtshilfe zur Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Ansprüche aufmerksam gemacht,
die nicht in allen Teilen erfüllt sind.)) Der Staatsanwalt
bestritt dies in einem Schreiben vom 28. Juli und legte noch
das Gesetz vom 8. Mai 1908 und die Vollziehungsverord-
nung dazu ein.
Am 29. Juli 1932 erkannte der Gerichtspräsident :
« Die Klage wird in contumaciam des Klägers abgewiesen.
Der Kläger trägt die o. Kosten.)) Die Zivilgerichtsschrei-
berei gab hievon am 30. Juli der Einnehmerei in Bulle
durch ein Memorandum Kenntnis, das am 1. August an
die Adressatin gelangte.
Eine Ausfertigung des Ent-
scheides, die aber auch nur das Dispositiv enthält, wurde
dem freiburgischen Staatsanwalt auf sein Verlangen am
8. August zugestellt. Zugleich teilte ihm die Kanzlei des
Zivilgerichtes auf Anfrage mit, dass nur eine Beschwerde
wegen Verfahrensmängeln an das Appellationsgericht
innert 10 Tagen seit dem Entscheid (also ab 29. Juli)
möglich sei. « Die Beschwerde ist aber deshalb ganz aus-
Derogatorische Kraft des Bundesrechtes. No 60.
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sichtslos, weil unser Verfahren ein mündliches ist, die
Klagpartei erscheinen muss, und diese Erscheinungspflicht
der Klagpartei mitgeteilt worden ist. Es wird sich viel
eher empfehlen, eine neue Betreibung einzuleiten und
dann im nächsten Verfahren betr. definitive Rechtsöff-
nnng sich in Basel vertreten zu lassen.))
B. -
Mit der vorliegenden, am 30. August erhobenen
staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Staatsanwalt
von Freib-irrg namens des Kantons die Aufhebung des
Urteils des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Juli wegen
Verletzung von Art. 4 BV und des Konkordates betreffend
die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche. Er rügt, dass das Urteil
nicht motiviert sei, obwohl er ausdrücklich eine motivierte
Entscheidung verlangt habe. Beim Fehlen von Urteils-
gründen wisse die rekurrierende Partei auch heute noch
nicht, auf welche Bestimmung das Urteil sich stütze.
Art. 166 der ZPO von Basel-Stadt sehe vor, dass die nicht
erschienene Partei nur soweit abgewiesen oder verurteilt
werden dürfe, als nicht aus den Akten die Rechtmässigkeit
ihres Anspruchs oder ihrer Bestreitung hervorgehe. Hier
habe sich aber die Begründetheit des Rechtsöffnungsbe-
gehrens ohne weiteres aus den Akten ergeben. Sollte eine
kantonale Vorschrift, die den Rechtsöffnungskläger zum
persönlichen Erscheinen bei der Rechtsöffnungsverhand-
lung verpflichte, wirklich bestehen, so müsste sie als ver-
fassungswidrig angesehen werden. Dem auswärtigen Gläu-
biger könne unmöglich zugemutet werden, sich wegen
eines kleinen Betreibungsbetrages nach Basel zu begeben,
wie denn in keinem anderen Kanton etwas derartiges ver-
langt werde. Da es sich um einen auf das Rechtshilfe-
konkordat gestützten Vollstreckungsanspruch gehandelt
habe, werde durch den angefochtenen Entscheid auch
dieses Konkordat, die Garantie, die es dem Gläubiger
derartiger Forderungen gebe, missachtet. Es würde eine
solche Ordnung ferner auf eine mit der Rechtsgleichheit
nicht verträgliche Begünstigung der in Basel wohnenden
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Staatogeeht.
Personen gegenüber den auswärts wohnenden hinallS-
laufen.
Zum Schlusse wird bemerkt, dass der Basler
.Richter eine Rechtsmittelbelehrung unterlassen und auf
die Anfrage hierüber erst nach Ablauf der kantonalen
Rekursfrist geantwortet habe.
G. -
Die Rekursbeklagte Firma Möbius & Sohn hat
keine Gegenbemerkungen eingereicht. Der Zivilgerichts-
präsident von Basel-Stadt hat ausgeführt: « Das basel-
städtische EG z. SchKG vom 22. Juni 1891 weist die
Rechtsöffnungen bei einem Streitbetrage über 200 Fr.
an das Dreiergericht, sonst vor den Einzelrichter und be-
stimmt ausserdern, dass kein Schrlftenwechsel stattfinde,
das Verfahren also ein mündliches sei (§ 15 Ziff. 2). Das
Verfahren ist also dasselbe wie das gewöhnliche mündliche
Verfahren vor Einzelrichter und Dreiergericht.
Der
Kläger muss sein Rechtsbegehren m ü n d I ich in der
Verhandlung begründen, sonst gilt es als unbegründet,
sonst ist überhaupt nichts vorhanden, als ein Rechts-
begehren, das mangels Begründung abgewiesen werden
mus s.
Vorher eingesandte Aktenstücke dürfen nicht
berücksichtigt werden, sie ex ist i e ren für den
R i c~h t ern ich t, wenn der Kläger nicht erscheint
-und seine Klage vorträgt.» Daran ä"ndere auch § 166 ZPO
nichts.
Mit dem « vorliegenden - Aktenmaterial » seien
darin selbstverständlich nur diejenigen Akten gemeint,
die nach der Prozessordnung überhaupt eingegeben werden
konnten und durften.
« Hat z. B. ein Kläger seine Klage
vorgetragen und Beweisdokumente eingereicht, so kann
er trotz Nichterscheinens des Beklagten abgewiesen
werden, falls sich aus seinen eigenen Akten und Vor-
bringen der Ungrund seiner Klage ergibt, d. h. falls aus
den unbestrittenen Tatsachen andere rechtliche Folgerun-
gen gezogen werden müssen, als er sie zieht.» Wenn die
~ vom kantonalen Prozessgesetz vorgeschriebene -
Anwendung des erörterten mündlichen Verfahrens auch
auf Rechtsöffnungen sachlich diskutabel sein möge, so
seien doch die betreffenden Vorschriften keinesfalls ver-
Perogatorische Kraft des Bundesrechtes. No 60.
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fassungswidrig. Der auswärtig~ Gläubiger brauche nicht
selbst zu erscheinen; er könne sich vertreten lassen. Es
bestehe auch keine Pflicht, einem Kontumazierten eine
schriftliche Urteilsbegrnndung zuzustellen und ihn auf
sein Beschwerderecht aufmerksam zu machen. Warum
das letztere hier auf Anfrage hin erst gegen den Ablauf
der Beschwerdefrist geschehen sei, wisse der Gerichtsprä-
sident nicht; sicher nicht deshalb, um den Rekurrenten
um das Beschwerderecht zu bringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beschwerdeschrift ruft zwar als verletzte Vor-
schrift im Sinne von Art. 175 Ziff. 3 OG (neben dem
Rechtshilfekonkordat) ausdrücklich nur Art. 4 BV an.
Dem Inhalte nach wird indessen zugleich eine Verkennung
des in Art. 2 Ueb. best. z. BV ausgesprochenen Grund-
satzes der derogatorischen Natur des Bundesrechts (Wider-
spruch der dem angefochtenen Entscheide zu Grunde
liegenden kantonalgesetzlichen Ordnung zum SchKG)
geltend gemacht. Zur staatsrechtlichen Beschwerde aus
bei den Verfassungsnormen bedarf es regelmässig der
Erschöpfung der kantonalen Instanzen.
Sie liegt hier
nicht vor, weil gegen das Urteil des Zivilgerichtspräsidenten
noch die Beschwerde ans Appellationsgericht offenge-
standen hätte. Nachdem indessen der Staatsanwalt von
Freiburg über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels durch
die kantonalen Gerichtsbehörden erst unterrichtet worden
ist, als es zu dessen Ergreifung zu spät war, darf ausnahms-
weise von jenem Erfordernis abgesehen werden.
2. -
Das SchKG weist zwar in Art. 25 Ziff. 2 die ((Fest-
stellung des summarischen Prozessverfahrens betreffend
Rechtsvorschläge » und damit auch des Verfahrens für
die Rechtsöffnung den Kantonen zu. Doch hat es ihnen
darin, gerade bei der letzteren, nicht völlig freie Hand
gelassen, sondern in Art. 80-82, 84 im Zusammenhang
mit der materiellen Ordnung des Institutes auch gewisse
Verfahrensgrundsätze aufgestellt, durch die tatsächlich
3ns
Staatsrecht.
die den Kantonen verbleibende Gesetzgebungsgewalt auf
diesem Gebiete erheblich eingeschränkt wird. Die Einrede
der Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlass des für
'die definitive Rechtsöffnung angerufenen Urteils kann
nur durch Urkunden bewiesen werden (Art. 81 I); Ein-
wendungen, welche die als Titel der provisorischen Rechts-
öffnung geltend gemachte Schuldanerkennung entkräften
sollen dürfen nur gehört werden, wenn sie « sofort »
glaubhaft gemacht werden können (Art. 82 II); die
Verpflichtung des Richters ein gestelltes Rechtsöffnungs-
gesuch binnen fünf Tagen zu erledigen (Art. 84) zieht als
Folge überhaupt den Ausschluss von Beweisen, di~ nicht
unverzüglich beigebracht werden können, die Verbmdung
der Beweisführung mit dem Hauptverfahren und die Un-
zulässigkeit eines besonderen Beweisdekretes nach sich,
wodurch den Parteien hiezu erst noch Frist angesetzt
würde; da die Rechtsöffnung nach dem Gesetze nur ge-
stützt auf einen urkundlichen Vollstreckungstitel im Sinne
von Art. 80-82 und nicht gestützt auf ein anderweitiges
Verhalten des Schuldners ausgesprochen werden kann,
darf mit dem Ausbleiben des Schuldners an der Rechts-
öffnungsverhandlung nicht etwa die Fiktion der Aner-
kennung des Rechtsöffnungsbegehrens verbunden werden,
sondern kann die zulässige Androhung für den Fall des
Nichterscheinens ihm gegenüber nur in der Beurteilung
der Sache auf Grund der Ak~en und Vorbringen des
Gläubigers bestehen usw. (vgl. nach diesen verschiedenen
Richtungen Jreger Kommentar zu Art. 84 SchKG;
BRuNNER, das Rechtsöffnungsverfahren S. 106 ff.). Aus
dem Zweck des Verfahrens, der Verwirklichung einer bun-
desrechtlichen Einrichtung, nämlich der Rechtsöffnung,
wie sie in Art. 80-84 SchKG materiell geregelt ist, zu
dienen, ergibt sich aber auch darüber hinaus, dass es dieser
angepasst sein muss und nicht in einer Weise ausgestaltet
werden darf, die zu deren Wesen in augenscheinlichem
Widerspruch steht. Eine solche dem Sinn und Geist des
SchKG widersprechende Ausgestaltung liegt aber in der
Derogatorische fuaft des Bundesrechts. XO 60.
369
Ordnung, welche das baselstädtische Prozessrecht nach
seiner Auslegung durch die kantonale Praxis hinsichtlich
der Form der Begründung des Rechtsöffnungsantrages
trifft. Wenn Art. 84 SchKG bestimmt, dass im Rechts-
öffnungsverfahren der Richter nach Einvernahme der
Parteien innert fünf Tagen seit Anbringung des Begehrens,
d. h. des Antrages auf Erteilung der Rechtsöffnung zu
entscheiden habe, eine richterliche Verhandlung also erst
nach gestelltem Begehren und nicht schon für dieses vor-
sieht, so ist damit ausgesprochen, dass jedenfalls das
Rechtsöffnungsgesuch selbst giltig und mit der Folge,
das Verfahren hängig zu machen, auch schriftlich soll
gestellt werden können und die mündliche Anbringung
beim Richter als Voraussetzung seiner Wirksamkeit nicht
vorgeschrieben werden kann. Dann muss es aber nach der
Ordnung der sachlichen Voraussetzungen des Rechts-
öffnungsanspruches in Art. 80-82 SchKG, um den Richter
zu einer materiellen Entscheidung über dessen Bestehen
zu verpflichten, auch genügen, dass die dafür in Betracht
kommenden Akten -
nämlich der Zahlungsbefehl als
Ausweis über die angehobene Betreibung und die als
Rechtsöffnungstitel angerufene Urkunde, eventuell in Ver-
bindung mit den weiteren Schriftstücken, welche deren
Vollstreckbarkeit dartun sollen, wie bei Urteilen dem
Rechtskraftzeugnis -
dem Richter zugleich mit dem
schriftlichen Rechtsöffnungsgesuch oder im Anschluss
hieran übermittelt worden sind. Sowohl bei der definitiven
wie bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich
auf Seite des Gläubigers um einen Urkundenprozess. Das
Ziel ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes
der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich
die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren
Urkunde dafür.
Gleichwie das Vorhandensein eines
Schriftstückes, dem das SchKG nach Herkunft, Inhalt und
äusserer Beschaffenheit diese Eigenschaft beimisst, für
die Erteilung der Rechtsöffnung genügt, solange der
Schuldner nicht Einreden im Sinne von Art. 81, 82 SchKG
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Staatsrecht.
geltend zu machen und sofort darzutun vermag, so kann
der Gläubiger auch sein Begehren nur durch die Vorlegung
einer solchen Urkunde und auf keine andere Weise be-
gründen. Danach lässt sich aber die Anforderung, dass
diese Begründung, um gehört zu werden, in mündlichem
Vortrag vor dem Richter geschehen müsse und Urkunden,
die dem Richter nicht auf diesem Wege, sondern nur
durch schriftliche Übermittlung mit dem Rechtsöffnungs-
gesuch zur Kenntnis gebracht worden sind, unberücksich-
tigt bleiben, selbst wenn sich aus ihnen ohne weiteres die
Begründetheit des Begehrens ergeben würde, sachlich
schlechterdings nicht rechtfertigen. Sie steht im Wider-
spruch zu dem Inhalt der nach dem Gesetz allein möglichen
und erheblichen Begründung als einer Urkundenvorlegung
und stellt sich, auch wenn der Gläubiger nicht persönlich
zur Rechtsöffnungsverhandlung zu erscheinen braucht,
sondern dazu einen Vertreter bestellen kann. als eine mit
Wesen und Zweck des Institutes der Rechtsöffnung unver-
trägliche Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, die als
bundesrechtswidrig angesehen werden muss. Dass Art. 84
SchKG die Einvernahme beider Parteien, nicht blo~s des
Schuldners zum Gesuche vorschreibt, erklärt sich aus
den dem Schuldner nach Art. 81, 82 vorbehaltenen Ein-
wendungen. Der Gläubiger soll damit in die Lage gesetzt
werden, zu diesen· Stellung zu nehmen. Bleibt er bei der
Verhandlung aus, so tut er dies insofern auf seine Gefahr
als es ihm dadurch unmöglich wird, eine vom Schuldne;
erhobene Einrede, die der Richter auf Grund der Vor-
bringen des Schuldners zunächst als bewiesen bezw. glaub-
haft gemacht betrachten darf, zu ·widerlegen. Dass der
Gläubiger zur Verhandlung erscheinen müsse mit der
Folge, dass anderenfalls sein Begehren ohne materielle
Prüfung von der Hand gewiesen werden dürfte, lässt sich
daraus nicht herleiten.
Da die Beschwerde schon aus den vorstehenden Gründen
gutgeheissen werden muss, braucht auf die weitern zu
deren Unterstützung geltend gemachten Rügen nicht ein-
Orga.nisa.tion der Bundesrechtspflege. N° 61.
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getrete~ ZU werden, so insbesondere auf die Behauptung,
dass die angenommene Säumnisfolge schon dem kanto-
nalen Prozessrecht widerspreche, ferner auf die Frage, ob
sich die oben dargelegte Rechtsauffassung für auf das
Rechtshilfekonkordat
gestützte
Rechtsöffnungsgesuche
nicht auch schon aus dessen Bestimmungen ergeben
würde.
3. -
Das angefochtene Urteil des Zivilgerichtspräsi-
denten ist daher in der Meinung aufzuheben, dass der
Zivilgerichtspräsident über das streitige Rechtsöffnungs-
gesuch auf Grund der mit demselben eingereichten Ur-
kunden nochmals zu entscheiden hat und es nur abweisen
darf, wenn danach die für die Erteilung der Rechtsöffnung
nach dem SchKG und dem erwähnten Konkordat erfor-
derlichen Voraussetzungen als nicht hinreichend dargetan
erscheinen, oder die Schuldnerin eine nach diesen Bestim-
n:ungen zulässige Einrede zu erheben und beweisen vermag,
mcht wegen Ausbleibens des Gläubigers bei der Rechts-
öffnungsverhandlung.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom
29. Juli 1932 aufgehoben.
H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
61. 'Urteil vom 26. November 1932
i. S. Bernina-Bahn A.-G. gegen Iseppi & Genossen.
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit
eines kantonalen Erlasses allgemein verbindlicher Natur ist
sowohl dem Erlasse selbst gegenüber als auch bei dessen
Anwendung zulässig.