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58_I_363

BGE 58 I 363

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

-

I. DEROGATORISCHE KRAFT DES

BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

60. Urteil vom aso Oktober 1982 i. S. Staa.t Freibllrg

gegen Zivilgerichtspräaident Basel-Sta.dt.

Rechtsöffnungsverfahren (Art. 25 Ziff. 2, Art. 80·82, 84 SchKG).

Für den Anspruch auf einen materiellen Entscheid des Rechts-

öffnungsrichters genügt der schriftlich gestellte Rechtsöff-

nungsantrag in Verbindung mit der Einsendung der als Rechts-

öffnungstitel angerufenen Urkunden. Die Berücksichtigung

der letzteren darf durch das kantonale Prozessrecht nicht davon

abhängig gemacht werden, dass der Gläubiger oder ein bevoll-

mächtigter Vertreter desselben zur Rechtsöffnungsverhand-

lung erscheint, um das Rechtsöffnungsgesuch mündlich zu

begründen.

A. -

Durch Rekursentscheid des Staatsrates von Frei-

burg vom 18. November 1930 wurde über die Firma

Möbius & Sohn in Basel eine Busse von 100 Fr. verhäIlgt

wegen Übertretung des kantonalen Gesetzes vom 8. Mai

1908 über die Reklametafeln. Die Firma wurde für diesen

Betrag nebst den Kosten in Basel im August 1931 betrieben

und schlug Recht vor. Namens des Staates Freiburg

stellte der dortige Staatsanwalt im Juni 1932 beim Zivil-

gerichtspräsidenten von Basel-Stadt ein schriftliches Be-

gehren um Rechtsöffnung, dem er beilegte : den Zahlungs-

befehl und den Entscheid des Staatsrates, mit der Be-

merkung, dieser Entscheid sei endgültig und vollstreckbar.

AB 118 I -

1932

26

36 t

Staatsrecht.

Die Parteien wurden auf den 29. Juli zum Verhör vor den

Zivilgerichtspräsidenten vorgeladen « unter der Andro-

.hung, dass im Falle des Ausbleibens der einen oder andern

Partei das Urteil dennoch erlassen wird (Vertretung durch

einen gehörig Bevollmächtigten ist zulässig))). Auf dem

Vorladungsformular ist vermittelst eines Stempels die

Bemerkung angebracht: « N. B. Einsendung der Akten

genügt ni c h t. Der Kläger hat sein Begehren in der

Verhandlung m ü nd I ich zu begründen.)) Am 12. Juli

schrieb der freiburgische Staatsanwalt an den Gerichts-

präsidenten in Basel, dass er angesichts der vorgelegten

Akten sein persönliches Erscheinen zur Rechtsöffnungs-

verhandlung nicht für notwendig erachte.

In einem

Memorandum ohne Datum antwortete die Zivilgerichts-

kanzlei Basel: « Der Kläger hat nach unserer C. P. O. zur

Verhandlung zu erscheinen, ansonst er Abweisung seiner

Klage in contumaciam riskiert. Der Kläger wird überdies

auf die Vorschriften des Konkordates betreffend Gewähr-

ung der gegenseitigen Rechtshilfe zur Vollstreckung

öffentlich-rechtlicher Ansprüche aufmerksam gemacht,

die nicht in allen Teilen erfüllt sind.)) Der Staatsanwalt

bestritt dies in einem Schreiben vom 28. Juli und legte noch

das Gesetz vom 8. Mai 1908 und die Vollziehungsverord-

nung dazu ein.

Am 29. Juli 1932 erkannte der Gerichtspräsident :

« Die Klage wird in contumaciam des Klägers abgewiesen.

Der Kläger trägt die o. Kosten.)) Die Zivilgerichtsschrei-

berei gab hievon am 30. Juli der Einnehmerei in Bulle

durch ein Memorandum Kenntnis, das am 1. August an

die Adressatin gelangte.

Eine Ausfertigung des Ent-

scheides, die aber auch nur das Dispositiv enthält, wurde

dem freiburgischen Staatsanwalt auf sein Verlangen am

8. August zugestellt. Zugleich teilte ihm die Kanzlei des

Zivilgerichtes auf Anfrage mit, dass nur eine Beschwerde

wegen Verfahrensmängeln an das Appellationsgericht

innert 10 Tagen seit dem Entscheid (also ab 29. Juli)

möglich sei. « Die Beschwerde ist aber deshalb ganz aus-

Derogatorische Kraft des Bundesrechtes. No 60.

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sichtslos, weil unser Verfahren ein mündliches ist, die

Klagpartei erscheinen muss, und diese Erscheinungspflicht

der Klagpartei mitgeteilt worden ist. Es wird sich viel

eher empfehlen, eine neue Betreibung einzuleiten und

dann im nächsten Verfahren betr. definitive Rechtsöff-

nnng sich in Basel vertreten zu lassen.))

B. -

Mit der vorliegenden, am 30. August erhobenen

staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Staatsanwalt

von Freib-irrg namens des Kantons die Aufhebung des

Urteils des Zivilgerichtspräsidenten vom 29. Juli wegen

Verletzung von Art. 4 BV und des Konkordates betreffend

die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung

öffentlichrechtlicher Ansprüche. Er rügt, dass das Urteil

nicht motiviert sei, obwohl er ausdrücklich eine motivierte

Entscheidung verlangt habe. Beim Fehlen von Urteils-

gründen wisse die rekurrierende Partei auch heute noch

nicht, auf welche Bestimmung das Urteil sich stütze.

Art. 166 der ZPO von Basel-Stadt sehe vor, dass die nicht

erschienene Partei nur soweit abgewiesen oder verurteilt

werden dürfe, als nicht aus den Akten die Rechtmässigkeit

ihres Anspruchs oder ihrer Bestreitung hervorgehe. Hier

habe sich aber die Begründetheit des Rechtsöffnungsbe-

gehrens ohne weiteres aus den Akten ergeben. Sollte eine

kantonale Vorschrift, die den Rechtsöffnungskläger zum

persönlichen Erscheinen bei der Rechtsöffnungsverhand-

lung verpflichte, wirklich bestehen, so müsste sie als ver-

fassungswidrig angesehen werden. Dem auswärtigen Gläu-

biger könne unmöglich zugemutet werden, sich wegen

eines kleinen Betreibungsbetrages nach Basel zu begeben,

wie denn in keinem anderen Kanton etwas derartiges ver-

langt werde. Da es sich um einen auf das Rechtshilfe-

konkordat gestützten Vollstreckungsanspruch gehandelt

habe, werde durch den angefochtenen Entscheid auch

dieses Konkordat, die Garantie, die es dem Gläubiger

derartiger Forderungen gebe, missachtet. Es würde eine

solche Ordnung ferner auf eine mit der Rechtsgleichheit

nicht verträgliche Begünstigung der in Basel wohnenden

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Staatogeeht.

Personen gegenüber den auswärts wohnenden hinallS-

laufen.

Zum Schlusse wird bemerkt, dass der Basler

.Richter eine Rechtsmittelbelehrung unterlassen und auf

die Anfrage hierüber erst nach Ablauf der kantonalen

Rekursfrist geantwortet habe.

G. -

Die Rekursbeklagte Firma Möbius & Sohn hat

keine Gegenbemerkungen eingereicht. Der Zivilgerichts-

präsident von Basel-Stadt hat ausgeführt: « Das basel-

städtische EG z. SchKG vom 22. Juni 1891 weist die

Rechtsöffnungen bei einem Streitbetrage über 200 Fr.

an das Dreiergericht, sonst vor den Einzelrichter und be-

stimmt ausserdern, dass kein Schrlftenwechsel stattfinde,

das Verfahren also ein mündliches sei (§ 15 Ziff. 2). Das

Verfahren ist also dasselbe wie das gewöhnliche mündliche

Verfahren vor Einzelrichter und Dreiergericht.

Der

Kläger muss sein Rechtsbegehren m ü n d I ich in der

Verhandlung begründen, sonst gilt es als unbegründet,

sonst ist überhaupt nichts vorhanden, als ein Rechts-

begehren, das mangels Begründung abgewiesen werden

mus s.

Vorher eingesandte Aktenstücke dürfen nicht

berücksichtigt werden, sie ex ist i e ren für den

R i c~h t ern ich t, wenn der Kläger nicht erscheint

-und seine Klage vorträgt.» Daran ä"ndere auch § 166 ZPO

nichts.

Mit dem « vorliegenden - Aktenmaterial » seien

darin selbstverständlich nur diejenigen Akten gemeint,

die nach der Prozessordnung überhaupt eingegeben werden

konnten und durften.

« Hat z. B. ein Kläger seine Klage

vorgetragen und Beweisdokumente eingereicht, so kann

er trotz Nichterscheinens des Beklagten abgewiesen

werden, falls sich aus seinen eigenen Akten und Vor-

bringen der Ungrund seiner Klage ergibt, d. h. falls aus

den unbestrittenen Tatsachen andere rechtliche Folgerun-

gen gezogen werden müssen, als er sie zieht.» Wenn die

~ vom kantonalen Prozessgesetz vorgeschriebene -

Anwendung des erörterten mündlichen Verfahrens auch

auf Rechtsöffnungen sachlich diskutabel sein möge, so

seien doch die betreffenden Vorschriften keinesfalls ver-

Perogatorische Kraft des Bundesrechtes. No 60.

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fassungswidrig. Der auswärtig~ Gläubiger brauche nicht

selbst zu erscheinen; er könne sich vertreten lassen. Es

bestehe auch keine Pflicht, einem Kontumazierten eine

schriftliche Urteilsbegrnndung zuzustellen und ihn auf

sein Beschwerderecht aufmerksam zu machen. Warum

das letztere hier auf Anfrage hin erst gegen den Ablauf

der Beschwerdefrist geschehen sei, wisse der Gerichtsprä-

sident nicht; sicher nicht deshalb, um den Rekurrenten

um das Beschwerderecht zu bringen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beschwerdeschrift ruft zwar als verletzte Vor-

schrift im Sinne von Art. 175 Ziff. 3 OG (neben dem

Rechtshilfekonkordat) ausdrücklich nur Art. 4 BV an.

Dem Inhalte nach wird indessen zugleich eine Verkennung

des in Art. 2 Ueb. best. z. BV ausgesprochenen Grund-

satzes der derogatorischen Natur des Bundesrechts (Wider-

spruch der dem angefochtenen Entscheide zu Grunde

liegenden kantonalgesetzlichen Ordnung zum SchKG)

geltend gemacht. Zur staatsrechtlichen Beschwerde aus

bei den Verfassungsnormen bedarf es regelmässig der

Erschöpfung der kantonalen Instanzen.

Sie liegt hier

nicht vor, weil gegen das Urteil des Zivilgerichtspräsidenten

noch die Beschwerde ans Appellationsgericht offenge-

standen hätte. Nachdem indessen der Staatsanwalt von

Freiburg über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels durch

die kantonalen Gerichtsbehörden erst unterrichtet worden

ist, als es zu dessen Ergreifung zu spät war, darf ausnahms-

weise von jenem Erfordernis abgesehen werden.

2. -

Das SchKG weist zwar in Art. 25 Ziff. 2 die ((Fest-

stellung des summarischen Prozessverfahrens betreffend

Rechtsvorschläge » und damit auch des Verfahrens für

die Rechtsöffnung den Kantonen zu. Doch hat es ihnen

darin, gerade bei der letzteren, nicht völlig freie Hand

gelassen, sondern in Art. 80-82, 84 im Zusammenhang

mit der materiellen Ordnung des Institutes auch gewisse

Verfahrensgrundsätze aufgestellt, durch die tatsächlich

3ns

Staatsrecht.

die den Kantonen verbleibende Gesetzgebungsgewalt auf

diesem Gebiete erheblich eingeschränkt wird. Die Einrede

der Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlass des für

'die definitive Rechtsöffnung angerufenen Urteils kann

nur durch Urkunden bewiesen werden (Art. 81 I); Ein-

wendungen, welche die als Titel der provisorischen Rechts-

öffnung geltend gemachte Schuldanerkennung entkräften

sollen dürfen nur gehört werden, wenn sie « sofort »

glaubhaft gemacht werden können (Art. 82 II); die

Verpflichtung des Richters ein gestelltes Rechtsöffnungs-

gesuch binnen fünf Tagen zu erledigen (Art. 84) zieht als

Folge überhaupt den Ausschluss von Beweisen, di~ nicht

unverzüglich beigebracht werden können, die Verbmdung

der Beweisführung mit dem Hauptverfahren und die Un-

zulässigkeit eines besonderen Beweisdekretes nach sich,

wodurch den Parteien hiezu erst noch Frist angesetzt

würde; da die Rechtsöffnung nach dem Gesetze nur ge-

stützt auf einen urkundlichen Vollstreckungstitel im Sinne

von Art. 80-82 und nicht gestützt auf ein anderweitiges

Verhalten des Schuldners ausgesprochen werden kann,

darf mit dem Ausbleiben des Schuldners an der Rechts-

öffnungsverhandlung nicht etwa die Fiktion der Aner-

kennung des Rechtsöffnungsbegehrens verbunden werden,

sondern kann die zulässige Androhung für den Fall des

Nichterscheinens ihm gegenüber nur in der Beurteilung

der Sache auf Grund der Ak~en und Vorbringen des

Gläubigers bestehen usw. (vgl. nach diesen verschiedenen

Richtungen Jreger Kommentar zu Art. 84 SchKG;

BRuNNER, das Rechtsöffnungsverfahren S. 106 ff.). Aus

dem Zweck des Verfahrens, der Verwirklichung einer bun-

desrechtlichen Einrichtung, nämlich der Rechtsöffnung,

wie sie in Art. 80-84 SchKG materiell geregelt ist, zu

dienen, ergibt sich aber auch darüber hinaus, dass es dieser

angepasst sein muss und nicht in einer Weise ausgestaltet

werden darf, die zu deren Wesen in augenscheinlichem

Widerspruch steht. Eine solche dem Sinn und Geist des

SchKG widersprechende Ausgestaltung liegt aber in der

Derogatorische fuaft des Bundesrechts. XO 60.

369

Ordnung, welche das baselstädtische Prozessrecht nach

seiner Auslegung durch die kantonale Praxis hinsichtlich

der Form der Begründung des Rechtsöffnungsantrages

trifft. Wenn Art. 84 SchKG bestimmt, dass im Rechts-

öffnungsverfahren der Richter nach Einvernahme der

Parteien innert fünf Tagen seit Anbringung des Begehrens,

d. h. des Antrages auf Erteilung der Rechtsöffnung zu

entscheiden habe, eine richterliche Verhandlung also erst

nach gestelltem Begehren und nicht schon für dieses vor-

sieht, so ist damit ausgesprochen, dass jedenfalls das

Rechtsöffnungsgesuch selbst giltig und mit der Folge,

das Verfahren hängig zu machen, auch schriftlich soll

gestellt werden können und die mündliche Anbringung

beim Richter als Voraussetzung seiner Wirksamkeit nicht

vorgeschrieben werden kann. Dann muss es aber nach der

Ordnung der sachlichen Voraussetzungen des Rechts-

öffnungsanspruches in Art. 80-82 SchKG, um den Richter

zu einer materiellen Entscheidung über dessen Bestehen

zu verpflichten, auch genügen, dass die dafür in Betracht

kommenden Akten -

nämlich der Zahlungsbefehl als

Ausweis über die angehobene Betreibung und die als

Rechtsöffnungstitel angerufene Urkunde, eventuell in Ver-

bindung mit den weiteren Schriftstücken, welche deren

Vollstreckbarkeit dartun sollen, wie bei Urteilen dem

Rechtskraftzeugnis -

dem Richter zugleich mit dem

schriftlichen Rechtsöffnungsgesuch oder im Anschluss

hieran übermittelt worden sind. Sowohl bei der definitiven

wie bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich

auf Seite des Gläubigers um einen Urkundenprozess. Das

Ziel ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes

der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich

die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren

Urkunde dafür.

Gleichwie das Vorhandensein eines

Schriftstückes, dem das SchKG nach Herkunft, Inhalt und

äusserer Beschaffenheit diese Eigenschaft beimisst, für

die Erteilung der Rechtsöffnung genügt, solange der

Schuldner nicht Einreden im Sinne von Art. 81, 82 SchKG

370

Staatsrecht.

geltend zu machen und sofort darzutun vermag, so kann

der Gläubiger auch sein Begehren nur durch die Vorlegung

einer solchen Urkunde und auf keine andere Weise be-

gründen. Danach lässt sich aber die Anforderung, dass

diese Begründung, um gehört zu werden, in mündlichem

Vortrag vor dem Richter geschehen müsse und Urkunden,

die dem Richter nicht auf diesem Wege, sondern nur

durch schriftliche Übermittlung mit dem Rechtsöffnungs-

gesuch zur Kenntnis gebracht worden sind, unberücksich-

tigt bleiben, selbst wenn sich aus ihnen ohne weiteres die

Begründetheit des Begehrens ergeben würde, sachlich

schlechterdings nicht rechtfertigen. Sie steht im Wider-

spruch zu dem Inhalt der nach dem Gesetz allein möglichen

und erheblichen Begründung als einer Urkundenvorlegung

und stellt sich, auch wenn der Gläubiger nicht persönlich

zur Rechtsöffnungsverhandlung zu erscheinen braucht,

sondern dazu einen Vertreter bestellen kann. als eine mit

Wesen und Zweck des Institutes der Rechtsöffnung unver-

trägliche Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, die als

bundesrechtswidrig angesehen werden muss. Dass Art. 84

SchKG die Einvernahme beider Parteien, nicht blo~s des

Schuldners zum Gesuche vorschreibt, erklärt sich aus

den dem Schuldner nach Art. 81, 82 vorbehaltenen Ein-

wendungen. Der Gläubiger soll damit in die Lage gesetzt

werden, zu diesen· Stellung zu nehmen. Bleibt er bei der

Verhandlung aus, so tut er dies insofern auf seine Gefahr

als es ihm dadurch unmöglich wird, eine vom Schuldne;

erhobene Einrede, die der Richter auf Grund der Vor-

bringen des Schuldners zunächst als bewiesen bezw. glaub-

haft gemacht betrachten darf, zu ·widerlegen. Dass der

Gläubiger zur Verhandlung erscheinen müsse mit der

Folge, dass anderenfalls sein Begehren ohne materielle

Prüfung von der Hand gewiesen werden dürfte, lässt sich

daraus nicht herleiten.

Da die Beschwerde schon aus den vorstehenden Gründen

gutgeheissen werden muss, braucht auf die weitern zu

deren Unterstützung geltend gemachten Rügen nicht ein-

Orga.nisa.tion der Bundesrechtspflege. N° 61.

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getrete~ ZU werden, so insbesondere auf die Behauptung,

dass die angenommene Säumnisfolge schon dem kanto-

nalen Prozessrecht widerspreche, ferner auf die Frage, ob

sich die oben dargelegte Rechtsauffassung für auf das

Rechtshilfekonkordat

gestützte

Rechtsöffnungsgesuche

nicht auch schon aus dessen Bestimmungen ergeben

würde.

3. -

Das angefochtene Urteil des Zivilgerichtspräsi-

denten ist daher in der Meinung aufzuheben, dass der

Zivilgerichtspräsident über das streitige Rechtsöffnungs-

gesuch auf Grund der mit demselben eingereichten Ur-

kunden nochmals zu entscheiden hat und es nur abweisen

darf, wenn danach die für die Erteilung der Rechtsöffnung

nach dem SchKG und dem erwähnten Konkordat erfor-

derlichen Voraussetzungen als nicht hinreichend dargetan

erscheinen, oder die Schuldnerin eine nach diesen Bestim-

n:ungen zulässige Einrede zu erheben und beweisen vermag,

mcht wegen Ausbleibens des Gläubigers bei der Rechts-

öffnungsverhandlung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene

Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom

29. Juli 1932 aufgehoben.

H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

61. 'Urteil vom 26. November 1932

i. S. Bernina-Bahn A.-G. gegen Iseppi & Genossen.

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit

eines kantonalen Erlasses allgemein verbindlicher Natur ist

sowohl dem Erlasse selbst gegenüber als auch bei dessen

Anwendung zulässig.