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RT190180

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-08-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 leitete der Gesuchsteller (Be- schwerdeführer) gegen den Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) Betreibung für den Betrag von Fr. 80'310'032.85 nebst Zins sowie Arrest- und Betreibungskosten ein (Urk. 3/1 = Urk. 2). Damit verlangt er von diesem die Bezahlung von Staats- und Gemeindesteuern (Nachsteuern für die Jahre 2005-2009). Gegen den Zah- lungsbefehl erhob der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2018 Rechtsvorschlag (Urk. 3/1 S. 2).

E. 1.2 In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. November 2018 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirks Zü- rich (Vorinstanz) das Begehren, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins zu 4,5 % ab 1. März 2016 sowie für Arrest- und Betreibungs- kosten von insgesamt Fr. 2'368.30 zu erteilen (Urk. 1). Mit Eingabe vom

20. November 2018 reichte er weitere Unterlagen nach (Urk. 5 und Urk. 6/1-2). Nachdem das Verfahren zunächst bis 30. April 2019 sistiert worden war (Urk. 12 und Urk. 16), wurde dem Gesuchsgegner mit vorinstanzlicher Verfügung vom

E. 1.3 Gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, die in formeller Hinsicht als "Urteil" hätte ergehen müssen (vgl. § 135 Abs. 1 GOG), erhob der Gesuchsteller am 11. November 2019 Beschwerde (Urk. 47). Damit beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang des vor Vorinstanz gestellten Begehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (Urk. 47 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-46). Mit Verfügung vom

E. 6 Mai 2019 Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 20). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2019 beantragte dieser, auf das Gesuch nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 und unter Beilage ihrer Vollmacht infor- mierten die neu beigezogenen anwaltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Vorinstanz über ihre Mandatierung (Urk. 27 und Urk. 28), welche der Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 8. Juli 2019 als rechtswidrig monierte (Urk. 32; vgl. dazu auch Urk. 38-44). Am 15. Juli 2019 liess der Gesuchsteller eine (einlässli- che) spontane Replik zur Gesuchsantwort einreichen (Urk. 35). Mit "Entscheid" vom 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers ab. Zugleich wurden dessen prozessualer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der An-

- 3 - trag des Gesuchsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgewiesen (Urk. 45 = Urk. 48).

E. 10 Januar 2020 wurde auf den prozessualen Antrag des Gesuchstellers um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Arrest Nr. … nicht eingetreten und festgestellt, dass der Arrest bis zum endgültigen Entscheid über das Rechts- öffnungsbegehren nicht dahinfalle (Urk. 54). Nach Eingang der zugleich eingehol- ten diesbezüglichen Stellungnahme des Gesuchsgegners (Urk. 55) wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 8. Mai 2020 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids (betreffend Parteientschädigung) antragsgemäss auf- schiebende Wirkung gewährt (Urk. 57). Die fristwahrend erstattete Beschwerde- antwort datiert vom 25. Juni 2020 (Urk. 59; s.a. Urk. 58). Darin stellt der Ge- suchsgegner Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und der Beschwerde; eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 59 S. 2). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Aus der Beschwerde- begründung ergibt sich, dass mit der Beschwerde (entgegen dem Wortlaut des Rechtsmittelbegehrens) nicht der gesamte vorinstanzliche Entscheid, sondern nur dessen Dispositiv-Ziffern 3-5 angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung un- zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251

- 4 - lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 46a). Der vor Vorinstanz unterlegene Ge- suchsteller ist ohne Weiteres zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Ein Vorschuss für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) war ihm nicht aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Be- schwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten erge- hen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift selbst vollständig vorzutragen und nachzuweisen. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz (oder in Eingaben an andere Behörden) oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort, wenn und soweit der vorinstanzliche Entscheid darin kri- tisiert werden soll (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]). Der pauschale Verweis des Gesuchsgegners auf seine Gesuchsantwort (Urk. 59 Rz 6) ist deshalb von vornherein unbeachtlich. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdever- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem

- 5 - Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Noven- verbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwer- deverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzei- gen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gel- ten sie als neu. Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und kön- nen auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; BGer 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; BGer 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Beweismittel stützen. 2.3.1. Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor- instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auch der vor- instanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstin- stanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE

- 6 - 143 V 19 E. 1.2 S. 23; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2 S. 344). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorin- stanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachrei- chung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vor- instanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geän- derte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (Spühler/Aemis- egger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 99 N 2). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (BGer 2C_827/2017 vom 17. April 2018, E. 3.5; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1; BGer 6B_496/2012 vom 18. April 2013, E. 7.2; BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]). 2.3.2. In casu hatte der Gesuchsteller unter anderem eine mit drei Schwär- zungen (an vier Stellen) versehene Kopie eines bundesgerichtlichen Urteils vom

18. September 2018 eingereicht (Urk. 3/3/3), welche die Vorinstanz als unvoll- ständigen und deshalb ungültigen Rechtsöffnungstitel qualifizierte (vgl. dazu hin- ten, E. 3.3). Im Beschwerdeverfahren reicht er zur Untermauerung seiner Rügen zwei ungeschwärzte Kopien desselben Entscheids nach. Eine davon (Urk. 52/3) sei vom Gesuchsgegner "beim gleichen Gericht" bereits im SchKG-Beschwerde- verfahren gegen den verfahrensrelevanten Zahlungsbefehl eingereicht worden und habe "der Vorinstanz … somit dem Grundsatz nach" bereits vorgelegen (Urk. 47 Rz 40). Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich aus prozessua- ler Sicht um ein im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren neu beigebrachtes Beweismittel und somit um ein Novum im Sinne von Art. 326 ZPO handelt. Die andere, beglaubigte Kopie (Urk. 52/4) stelle ein zulässiges unechtes Novum dar, habe doch, wie in der Beschwerde näher dargelegt wird, erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung einer ungeschwärzten beglaubigten Urteilsko- pie im Rechtsöffnungsverfahren gegeben (Urk. 47 Rz 42 und Rz 86 f.).

- 7 - Das trifft nicht zu. So mag die vorinstanzliche Auffassung, wonach nicht die Nachsteuerverfügung, sondern das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 als Rechtsöffnungstitel in Betracht komme und die eingereichte Kopie die- ses Urteils die formellen Anforderungen an den urkundlichen Nachweis eines de- finitiven Rechtsöffnungstitels nicht erfülle, für die Parteien, welche die Schwär- zungen und deren allfällige Auswirkungen auf die Tauglichkeit als Rechtsöff- nungstitel (soweit ersichtlich) nicht thematisiert hatten, überraschend gewesen sein (vgl. Urk. 47 Rz 76 und Rz 80). Objektiv unvorhersehbar war diese rechtliche Würdigung aber keineswegs, hatte die Vorinstanz das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels doch von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18), selbst wenn dessen Authentizität vom Gesuchsgegner nicht ange- zweifelt wurde (vgl. Urk. 47 Rz 50 f., Rz 59 [und Rz 80]). Die Frage, welche der eingereichten Urkunden als Rechtsöffnungstitel dienen kann, und die im ange- fochtenen Entscheid in Abrede gestellten formellen Anforderungen an einen sol- chen bildeten mithin ein zentrales Thema des Verfahrens. Entsprechend beruht die das Rechtsöffnungsgesuch abweisende Argumentation der Vorinstanz – ins- besondere in Anbetracht der diesbezüglich strengen Praxis (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 32; OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) – nicht auf einer unerwarteten und objektiv nicht zu erwartenden rechtlichen Grundlage, sondern allenfalls auf einer vom Gesuchsteller nicht erwarteten beweismässigen oder rechtlichen Würdigung der ins Recht gereichten Urkunden, einschliesslich der Kopie des bundesgerichtli- chen Urteils. Vor diesem Hintergrund dienen die neu beigebrachten ungeschwärz- ten Kopien nicht dem Nachweis, dass die geschwärzten Stellen inhaltlich belang- los sind (vgl. Urk. 47 Rz 37 ff.), zumal im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten wurde, dass es irrelevant sei, ob diese Stellen inhaltlich von Bedeu- tung oder entbehrlich seien (Urk. 48 S. 12 E. 7.2.3). Sie bezwecken letztlich viel- mehr, den von der Vorinstanz beanstandeten Mangel des Rechtsöffnungstitels zu beheben. Sie fallen deshalb unter das gesetzliche Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und müssen beim Entscheid über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben. Dies ungeachtet dessen, ob die an wenigen Stellen geschwärzte Kopie den for- mellen Anforderungen an einen gültigen Rechtsöffnungstitel genügt (dazu hinten,

- 8 - E. 3.3) oder ob die Vorinstanz verneinendenfalls verpflichtet gewesen wäre, dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Nachreichung einer ungeschwärzten Kopie des bundesgerichtlichen Urteils einzuräumen, wie in der Beschwerde gerügt wird (Urk. 47 Rz 75 ff. [und Rz 42]; dazu hinten, E. 3.3.8). 2.3.3. Gleiches gilt für die (im Übrigen ohnehin zu pauschale; vgl. Art. 222 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO) neue Beweisofferte (Parteibefragung und Beweisaussage) in der Beschwerdeantwort (Urk. 59 Rz 3); ebenso für die zahlreichen in der Beschwerdeantwort neu vorgetragenen oder mangels rechtsgenügender Hinweise auf die vorinstanzlichen Akten als neu zu betrachtenden Sachbehauptungen (vgl. Urk. 59 Rz 36 ff.) und die zu ihrem Be- weis zu den Akten gereichten neuen Unterlagen (Urk. 61/1-15 und Urk. 61/17-18), mit denen die Gesuchsantwort (Urk. 25) "infolge des Zeitablaufs und der zwi- schenzeitlichen Geschehnisse … verdeutlicht" (vgl. Urk. 59 Rz 6 und Rz 36) bzw. "ergänzend erläutert" (vgl. Urk. 59 Rz 36 und Rz 51) werden soll. Sie stellen im Ergebnis eine unzulässige Ergänzung der Gesuchsantwort um weitere, erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumente dar. Soweit es sich da- bei um echte, d.h. erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids entstandene Noven handelt, sind sie im Beschwerdeverfahren ohnehin unbeachtlich. Das gilt insbesondere für die Ausführungen, aus denen der Gesuchsgegner unter Bezug- nahme auf ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen etwas zu seinen Gunsten ableitet (vgl. Urk. 59 Rz 37 und Rz 57 ff.). 2.4. In seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vom

22. Januar 2020 behielt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich vor, unter anderem detailliert zur angeblich rechtswidrigen Mandatierung der Rechtsvertretung des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 55 Rz 2). In der Beschwerdeantwort hält er am Einwand unzulässiger Mandatierung fest (Urk. 59 Rz 10 f.). Er unterlässt es aber, sich konkret mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vor- instanz diesen Einwand entkräftete (Urk. 48 S. 6 f. E. 5), und den geltend ge- machten Mangel rechtsgenügend aufzuzeigen. Ebenso wenig legt er dar, was er aus "diesem rechtswidrigen Zustand" für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten ableiten will. Stattdessen weist er im Wesentlichen nur auf an-

- 9 - dere Eingaben (Urk. 44/1 und Urk. 61/1/1) sowie darauf hin, dass die damit ange- hobenen Verfahren (Aufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und Beschwerde beim Bundesgericht) nach wie vor pendent seien. Auf diese Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht wei- ter einzugehen (vgl. vorstehend, E. 2.2). Im Übrigen kann ergänzend auf die Er- wägungen in der (beim Bundesgericht angefochtenen) Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 (Geschäfts-Nr. RT180218 Urk. 53) verwiesen werden.

3. Materielle Beurteilung 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte 3.1.1. Die Vorinstanz bejahte zunächst ihre vom Gesuchsgegner bestrittene örtliche Zuständigkeit. Dazu erwog sie, dass der Gläubiger den in der Schweiz wohnhaften Arrestschuldner wahlweise am Arrestort oder am ordentlichen Betrei- bungsort des Schuldnerwohnsitzes betreiben könne. Da der vorliegende Arrest auch nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 nach wie vor rechtsbeständig sei und überdies kein sog. "leerer Arrest" vorliege, sei sie örtlich zuständig (Urk. 48 S. 3 f. E. 2). Alsdann begründete die Vorinstanz, weshalb so- wohl der prozessuale Antrag des Gesuchstellers auf Durchführung einer mündli- chen Verhandlung als auch derjenige des Gesuchsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren abzuweisen sei (Urk. 48 S. 4 ff. E. 3-4), und sie be- jahte die Wahrung der Arrestprosequierungsfrist (Urk. 48 S. 7 E. 6). Diese Erwä- gungen werden von keiner Partei bemängelt und sind im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Im eigentlichen Kern ihrer Ausführungen prüfte die Vorinstanz von Amtes wegen, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass von der "Fülle an Dokumenten", welche der Gesuchstel- ler dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt habe, das bundesgerichtliche Urteil vom

18. September 2018 (Urk. 3/3/3) als Rechtsöffnungstitel in Betracht falle. Dieses stelle nach vollständiger Ausschöpfung des Instanzenzugs bezüglich der Festset- zung der zu vollstreckenden Nachsteuerschuld einen reformatorischen, an die

- 10 - Stelle der unterinstanzlichen Entscheide getretenen, in Rechtskraft erwachsenen Sachentscheid dar, auch wenn in seinem Dispositiv bloss die Rechtsmittel (ver- einigte Beschwerden des Gesuchsgegners in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten) abgewiesen worden seien (Urk. 48 S. 7 ff. E. 7.1). In der Folge prüfte die Vor- instanz, ob das eingereichte bundesgerichtliche Urteil vollständig sei, da nur voll- ständige Dokumente die Qualität eines Rechtsöffnungstitels hätten und die Ein- reichung einzelner Seiten nicht genüge, selbst wenn sie die massgebenden Dis- positivziffern enthielten. Sie verwies dazu auf ihre in ZR 117 (2018) Nr. 32 publi- zierte und vom Obergericht bestätigte (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) Praxis, wonach definitive Rechtsöffnung nur gestützt auf vollständige und authen- tische Rechtsöffnungstitel erteilt werde. Das bedinge, dass der Rechtsöffnungsti- tel, auf den sich das Rechtsöffnungsgesuch stütze, dem Gericht entweder im Ori- ginal oder aber in Kopie, d.h. in einer originalgetreuen Wiedergabe der eröffneten Originalurkunde, eingereicht werde. Unvollständige Urkunden taugten demge- genüber auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel, wenn lediglich entbehrliche Be- standteile weggelassen würden. Eine Kopie des Titels genüge somit nur, wenn sie inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspreche, wobei das Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkun- de (Authentizität) generell und absolut gelte. Die vom Gesuchsteller eingereichte Kopie des zu vollstreckenden bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 weise vier von Hand geschwärzte Stellen auf. Beim eingereichten Exemplar handle es sich damit bereits nicht mehr um eine originalgetreue Wiedergabe der eröffneten Originalurkunde. Ob die geschwärzten Stellen inhaltlich von Bedeutung oder entbehrlich seien, sei irrelevant. Vielmehr genüge der Vollstreckungstitel in- folge dieser inhaltlichen Diskrepanz zwischen Kopie und Original sowie der damit einhergehenden Unvollständigkeit des Vollstreckungstitels den von der Recht- sprechung gestellten Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO nicht. In dieser Formstrenge liege auch kein überspitzter Formalismus. Da die gesuchstellende Partei das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels durch Urkun- den zu beweisen habe, setze dies eine absolute Verlässlichkeit in die Authentizi- tät der eingereichten Urkunde voraus. Eine solche sei jedoch dann nicht gewähr- leistet, wenn aufgrund der inhaltlichen Diskrepanz zwischen dem Original und der

- 11 - eingereichten Kopie nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Inhalt des eingereichten Exemplars mit dem Inhalt des dem Gesuchsgegner eröffneten Entscheids übereinstimme (Urk. 48 S. 11 ff. E. 7.2). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, bei der Steuerverwaltung des Kan- tons Zürich, welche den Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren vertrete, handle es sich um eine spezialisierte Verwaltungseinheit eines grossen Schweizer Kan- tons, welche innerhalb ihrer Organisation über eine spezialisierte Gruppe Bezugs- dienste verfüge, die sich täglich mit Arrest- und Betreibungsverfahren befasse. Von einer unbeholfenen Partei könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Deshalb und wegen des Gebots der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität sei sie (die Vorinstanz) weder gehalten noch berechtigt, den Gesuch- steller gestützt auf die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf die Unvollstän- digkeit der eingereichten Urkunde aufmerksam zu machen resp. ihm Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen. Dieser Mangel sei denn auch nicht im Sinne von Art. 132 ZPO verbesserlich, da nicht ersichtlich sei, dass der Gesuchsteller den authentischen Titel versehentlich nicht eingereicht hätte, und es nicht angehe, eine bewusste Beweislücke auf dem Weg der gerichtlichen Fragepflicht vervoll- ständigen zu lassen (Urk. 48 S. 13 f. E. 7.3). Folglich sei – so das vorinstanzliche Fazit – das Rechtsöffnungsgesuch infolge unvollständigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 48 S. 14 E. 7.4). 3.1.2. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verletzt, indem sie einzig den Bundesgerichtsentscheid vom

18. September 2018 (Urk. 3/3/3) als Rechtsöffnungstitel qualifiziert und dabei ins- besondere der Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/4) zu Unrecht die Eigenschaft als vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel abgesprochen habe. Wei- ter habe die Vorinstanz, indem sie die beigebrachte (teilweise geschwärzte) Kopie des bundesgerichtlichen Urteils als unvollständigen Rechtsöffnungstitel betrachtet habe, Art. 80 SchKG, Art. 84 SchKG und Art. 180 ZPO unrichtig angewandt. Zu- gleich habe sie mit ihrem Entscheid gegen das Verbot des überspitzten Forma- lismus bzw. das Willkürverbot verstossen und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 56 ZPO verletzt (Urk. 47 Rz 10-12; im Einzelnen Urk. 47 Rz 13 ff.).

- 12 - 3.1.3. Der Gesuchsgegner pflichtet der vorinstanzlichen Auffassung bei, wo- nach die mit Schwärzungen versehene Kopie des bundesgerichtlichen Urteils nicht als gültiger Rechtsöffnungstitel tauge (Urk. 59 Rz 6, Rz 8, Rz 21 ff. [und Rz 17]). Eine Missachtung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt er in Abrede (Urk. 59 Rz 14 ff.). Daneben bringt er – mitunter gestützt auf unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. vorne, E. 2.3) – mehrere weitere, von der Vorinstanz ungeprüft gebliebene Gründe vor, die der beantragten Rechts- öffnung entgegenstünden (Urk. 59 Rz 36 ff.). 3.2. Nachsteuerverfügung als Rechtsöffnungstitel? 3.2.1. Wie erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass allein der reforma- torische Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) in Rechtskraft erwachsen sei. Das habe zur Konsequenz, dass allein dieser voll- streckt werden könne. Demzufolge falle der bundesgerichtliche Entscheid als Rechtsöffnungstitel in Betracht (Urk. 48 S. 8 f. E. 7.1.3 und S. 10 f. E. 7.1.4 a.E. und E. 7.1.5). Der Gesuchsteller rügt zunächst, bei richtiger Betrachtung bilde nicht der Bundesgerichtsentscheid, sondern die durch die erfolglose Ausschöp- fung des Instanzenzugs rechtskräftig gewordene Nachsteuerverfügung vom

27. Januar 2016 (Urk. 3/4) den alleinigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Das folge auch aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu dieser Bestimmung (Urk. 47 Rz 13 ff. m.Hinw. auf BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018). Eventualiter bestehe der Rechtsöffnungstitel als zusam- mengesetzter Titel aus mehreren Teilen, wobei die Nachsteuerverfügung den Hauptteil bilde und weitere Urkunden (einschliesslich des Bundesgerichtsent- scheids) nur Nebenurkunden seien (Urk. 47 Rz 32 ff.). 3.2.2. Tritt die Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert dadurch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie-

- 13 - ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwal- tungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Insoweit ist der Vor- instanz zuzustimmen (Urk. 48 S. 8 f. E. 7.1.3). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerverfahren – Rechtsmittelfunktion hat. Als nicht devolutives Rechtsmittel wird sie zwar nicht von einer übergeordneten, sondern von der ver- fügenden Instanz selbst beurteilt. Ungeachtet dessen tritt aber auch der Einspra- che(sach)entscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, selbst wenn sie inhaltlich nicht abgeändert, sondern bestätigt wird (Waldmann/Bi- ckel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). 3.2.3. Weshalb diese allgemeinen prozessualen Grundsätze aus betrei- bungsrechtlicher Sicht nicht gelten sollten, sondern die Nachsteuerverfügung auch nach durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug als Verfügung einer schwei- zerischen Verwaltungsbehörde rechtskräftig geworden sein und einschlägiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bleiben sollte (vgl. Urk. 47 Rz 14), ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestimmen sie insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Nachsteuerverfügung und dem Einspracheentscheid. So gelten für die gegen die Nachsteuerverfügung zulässige Einsprache (vgl. § 162 Abs. 3 Satz 1 StG ZH) sinngemäss die Bestimmungen über das Einschät-

- 14 - zungsverfahren (§ 162 Abs. 3 Satz 2 StG ZH). Damit kommt zum Ausdruck, dass das Nachsteuerverfahren als wiederaufgenommenes ordentliches Einschätzungs- verfahren zu würdigen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zür- cher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 162 N 35). Die in § 140 Abs. 1 StG ZH für das ordentliche Einschätzungsverfahren vorgesehene Einsprache führt zur Überprü- fung des Einschätzungsentscheids. Das Einspracheverfahren dient der Ergän- zung und Fortsetzung des Einschätzungsverfahrens durch die Einschätzungs- behörde und kann insoweit als "Fortsetzung des Einschätzungsverfahrens" durch die Einschätzungsbehörde charakterisiert werden. Entsprechend ist der Einspra- cheentscheid, sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechts- mittelentscheid, der an die Stelle des im Einspracheverfahren überprüften Ein- schätzungsentscheids (in seiner Gesamtheit) tritt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 140 N 2 f. und § 142 N 5; ebenso für den Einspracheentscheid nach Art. 135 DBG: Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 135 N 5 f.; BGer 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009, E. 2) und diesen untergehen lässt. Seiner rechtlichen Natur nach handelt es sich um eine neue – die frühere Verfügung ab- ändernde oder bestätigende – Veranlagungsverfügung (Blumenstein/Locher, Sys- tem des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 524; Reich, Steuerrecht,

3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ein untergegangener Entscheid kann aber nicht rechts- kräftig und vollstreckbar werden und auch keinen alleinigen Rechtsöffnungstitel darstellen. Denkbar ist einzig, dass er (hinsichtlich der betragsmässigen Bestim- mung der Betreibungsforderung) Teil eines zusammengesetzten Titels bildet. Daran ändert auch der vom Gesuchsteller angeführte Entscheid des Bun- desgerichts BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 nichts. Einerseits geht aus den darin enthaltenen Erwägungen nicht hervor, ob der dort gegen den Einschät- zungsentscheid ergangene "abschlägige" Einspracheentscheid (a.a.O., E. 2.2 und E. 2.5) ein bestätigender Sach- oder aber ein Nichteintretensentscheid war. Ande- rerseits hatte das Bundesgericht im genannten Urteil nur zu prüfen, ob eine nicht von der Rechtsmittelinstanz, sondern von der verfügenden Behörde ausgestellte Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung in formeller Hinsicht genüge. Die hier interessierende Frage, ob der Einschätzungs- oder der ihn bestätigende

- 15 - Einspracheentscheid den Rechtsöffnungstitel bilde, wurde demgegenüber (wohl mangels entsprechender Rüge) nicht näher erörtert. Entsprechend hielt das Bun- desgericht nach Verwerfung der beschwerdeführerischen Einwände auch lediglich fest, dass es "bei der vorinstanzlichen Erkenntnis" bleibe, dass die Vollstreckbar- keit des Einschätzungsentscheids und der Schlussrechnung hinreichend nachge- wiesen sei und der Einschätzungsentscheid in Verbindung mit der Schlussrech- nung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Eine einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in derartigen Fällen der am Beginn des Instanzenzugs stehende Einschätzungs- entscheid den alleinigen Rechtsöffnungstitel bilde, lässt sich daraus nicht ableiten, wie auch der Gesuchsgegner zutreffend festhält (Urk. 59 Rz 16). 3.2.4. Mit Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. März 2017 wurde die Einsprache des Gesuchsgegners und seiner Ehefrau betreffend die in Betreibung gesetzte Staats- und Gemeindesteuerforderung abgewiesen und "[d]ie den Einsprechenden auferlegte Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 80'310'032.85 … bestätigt" (Urk. 3/3/1 S. 14 Disp.-Ziff. I/1). Damit wurde die ursprüngliche Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/4) als Ganzes durch einen inhaltlich gleichlautenden (und angesichts des Charakters des Ein- spracheverfahrens als Ergänzung und Fortsetzung des Einschätzungsverfahrens funktionell als "erstinstanzliche[r] Leistungsentscheid" erscheinenden; vgl. Urk. 47 Rz 17) neuen Sachentscheid ersetzt und ging unter. Als (rechtlich) nicht mehr existente Verfügung kann sie aber keine Rechtskraft entfalten, nicht vollstreckbar werden und weder einen eigenständigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG noch den Hauptteil eines zusammengesetzten Titels bilden. Letzteres auch deshalb, weil der Einspracheentscheid die zu bezahlende Geld- schuld im Dispositiv betragsmässig nennt, ein Rückgriff auf die Nachsteuerverfü- gung vom 27. Januar 2016 mithin obsolet ist (vgl. Urk. 47 Rz 33). Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt seinem Sinn nach lediglich klar, dass nicht nur gerichtliche, sondern auch zu einer Geldleistung verpflichtende Entscheide von Verwaltungs- behörden definitive Vollstreckungstitel darstellen können, namentlich dann, wenn sie nicht oder nur im Rahmen der verwaltungsinternen Rechtspflege angefochten bzw. überprüft wurden. Dass die Vorschrift darüber hinaus im betreibungsrechtli-

- 16 - chen Kontext die Rechtsnatur und -wirkungen eines reformatorischen Rechtsmit- telentscheids in Frage stellen oder relativieren will, ist entgegen den Ausführun- gen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 47 Rz 17 f. und Rz 36) nicht anzunehmen, zu- mal dafür weder ein Grund noch eine Notwendigkeit ersichtlich ist. Als Rechtsöff- nungstitel fiele allenfalls die Verfügung vom 22. März 2017 in Betracht, was ange- sichts der Ausschöpfung des weiteren Instanzenzugs (vgl. Urk. 3/3/2 und Urk. 3/3/3) allerdings fraglich erscheint, mangels einer entsprechenden Rüge aber offengelassen werden kann (vgl. vorne, E. 2.2). Die vom Gesuchsteller beschwer- deweise vertretene Auffassung, wonach die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 den Rechtsöffnungstitel oder dessen Hauptteil darstelle, geht somit fehl. In- soweit ist die Beschwerde unbegründet. 3.3. Bundesgerichtsentscheid als Rechtsöffnungstitel / Verbot des über- spitzten Formalismus 3.3.1. Weiter rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe, sollte ausschliess- lich das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 als Rechtsöffnungsti- tel zu qualifizieren sein, dessen beigebrachte Kopie zu Unrecht wegen der darin enthaltenen Schwärzungen nicht als gültigen Titel anerkannt (Urk. 47 Rz 53). Der Gesuchsgegner seinerseits macht zwar geltend, das Bundesgericht habe mit sei- nem Urteil offensichtlich kassatorisch entschieden, weshalb gar kein vollstreckba- res Urteil vorliege. Diese Frage könne allerdings offenbleiben, da die Rechtsnatur des bundesgerichtlichen Urteils nichts daran ändere, dass diese Urkunde in un- bearbeiteter Form hätte eingereicht werden müssen (Urk. 59 Rz 7). Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, die Schwärzungen in der beigebrachten Kopie des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 hätten zur Folge, dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. 3.3.2. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das Recht willkürlich angewandt und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen zu haben. Die vorinstanzliche Auffassung, es liege keine rechtsgültige Kopie vor und nur eine absolut vollständige Kopie könne als Rechtsöffnungstitel taugen, diene keinen schutzwürdigen Interessen, nachdem nicht einmal der Gesuchsgegner sich an den drei unbedeutenden

- 17 - Schwärzungen gestört habe und gleichzeitig aus den Akten selbst der Inhalt der geschwärzten Stellen erkennbar sei. Die von der Vorinstanz geübte Formstrenge sei nicht zu rechtfertigen und zum blossen Selbstzweck verkommen. Zudem kranke der offensichtlich unhaltbare vorinstanzliche Entscheid auch an einem un- auflösbaren inneren Widerspruch, habe die Vorinstanz doch offensichtlich keine Zweifel an der Authentizität der ins Recht gereichten Urkunden (einschliesslich Bundesgerichtsentscheid) und an deren formellen und materiellrechtlichen Wir- kungen (rechtskräftige Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Nachsteuern) gehabt, die Rechtsöffnung wegen drei vollkommen bedeutungslo- sen Schwärzungen aber dennoch aufgrund zu Unrecht angenommener fehlender Authentizität des für massgeblich gehaltenen Titels verweigert (Urk. 47 Rz 53 ff.). Auch habe die Vorinstanz – so der Gesuchsteller weiter – der ins Recht ge- legten Kopie des Bundesgerichtsentscheids in unrichtiger Rechtsanwendung, willkürlich und überspitzt formalistisch den Charakter einer Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO abgesprochen bzw. diese Kopie als unvollständigen Rechtsöff- nungstitel betrachtet. Letztere stelle trotz der drei Schwärzungen eine Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO sowie eine Kopie des Originals im Sinne von Art. 180 ZPO dar. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der dem obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) zugrunde gelegen habe. In jenem Fall sei zu prüfen gewesen, ob eine ohne Unterschrift eingereichte Verfügung die Kopie einer mit Unterschrift er- öffneten Verfügung darstelle. Das sei richtigerweise verneint worden, da die bei- gebrachte Urkunde gerade nicht das Ergebnis eines Kopiervorgangs habe sein können und entsprechend auch nicht eine (unvollständige) Fotokopie der ver- sandten Verfügung eingereicht worden sei. Im Unterschied dazu handle es sich im vorliegenden Fall um eine (Foto-)Kopie des Originals. Das Obergericht habe sich im erwähnten Entscheid aber nicht mit der Frage befasst, ob Schwärzungen auf einer Kopie eines Originals dazu führten, dass Letzterer die Eigenschaft als Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO in Verbindung mit Art. 80 und Art. 84 SchKG abzusprechen sei. Dieser Entscheid vermöge die unzutreffende vorinstanzliche Auffassung deshalb nicht zu stützen. Die Vorinstanz hätte die Rechtsöffnung so- mit nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dass Urk. 3/3/3 nicht als Kopie des

- 18 - Bundesgerichtsentscheids im Sinne von Art. 180 ZPO qualifiziert werden könne, sondern fragen müssen, ob aufgrund der Schwärzungen tatsächlich Zweifel an der Authentizität der eingereichten Urkunde bestünden, was zu verneinen gewe- sen wäre. Sodann verlangten weder Art. 180 ZPO noch Art. 80 bzw. Art. 84 SchKG gemäss ihrem Wortlaut die Vorlage einer zu 100 % vollständigen Kopie. Vielmehr stünden diese Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung auf dem Boden, dass das Gericht im Falle einer relevanten Unvollständigkeit und insbesondere dann, wenn die Gegenseite es verlange, die Nachreichung einer vollständigen bzw. ungeschwärzten Kopie einfordern könne. Schliesslich handle es sich bei der Regel, wonach Urkunden vollständig einzureichen seien, lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht ohne Weiteres die Unver- wertbarkeit der Urkunde mit sich bringe. Das Gericht habe, soweit es nicht aus- nahmsweise die Einreichung von blossen Auszügen als genügend erachte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie aufgrund der gerichtli- chen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zunächst auf den Mangel hinzuweisen und der betreffenden Partei in analoger Anwendung von Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (Urk. 47 Rz 60 ff.). Der Gesuchsgegner hält diese Rügen für unbegründet und schliesst sich der vorinstanzlichen Ansicht an (Urk. 59 Rz 6, Rz 8, Rz 9-35, Rz 40 und Rz 98). 3.3.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Beweis, dass ein vollstreckbares Urteil und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135 [und Art. 84 N 53]; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 20a; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 108, S. 112 und S. 165). Das von der Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel in Betracht gezogene Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) stellt einen gerichtli- chen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3). Fraglich ist, ob die vom Ge-

- 19 - suchsteller eingereichte, an wenigen Stellen geschwärzte Urteilskopie den Anfor- derungen an einen Urkundenbeweis genügt. 3.3.4. Wie im obergerichtlichen Urteil vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.1) ausgeführt, unterliegt das Verfahren betref- fend definitive Rechtsöffnung den Vorschriften der ZPO (s.a. Art. 1 lit. c ZPO). Anwendbar ist insbesondere auch die Vorschrift von Art. 180 ZPO (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 11; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 3 m.w.Hinw.; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 2; s.a. BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4). Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO genügt für den Urkundenbeweis und damit grundsätzlich auch hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels die Einreichung einer Kopie, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 53; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 5; Stücheli, a.a.O., S. 165; Mül- ler/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöff- nungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 133; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 8; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl. 2013, § 19 Rz 17; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 16). Eine Kopie im Sin- ne dieser Vorschrift muss – entsprechend der Wortbedeutung – den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergeben. Zulässig sind somit nur Fotokopien, Fo- tografien oder Papierausdrucke eines eingescannten Exemplars der Originalur- kunde, nicht aber Abschriften, unvollständige Ausdrucke oder Ähnliches (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2; KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 5; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 180 N 1; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 6; s.a. BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 9; Lambelet, Stämpflis Handkommentar, ZPO 180 N 2; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1). Deshalb lässt auch die beschliessende Kammer eine Kopie des Rechtsöffnungstitels nur dann genügen, "wenn sie vollständig ist, d.h. inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht" (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2 m.w.Hinw.). So wurde beispielsweise eine ohne Unterschrift versehene Verfügung, die im Original mit Unterschrift eröffnet worden war, mangels inhaltlicher Übereinstimmung von "Kopie" und Original nicht

- 20 - als gültiger Rechtsöffnungstitel anerkannt (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7). Gleich wurde hinsichtlich eines nachträglich erstellten und auf den Erstel- lungszeitpunkt aktualisierten Ausdrucks einer Schlussrechnung für Steuerschul- den entschieden, der betragsmässig nicht mit der ursprünglich an den Schuldner versandten Schlussrechnung übereinstimmte (OGer ZH RT120142 vom 17.09.2012, E. 4.b-d), sowie bezüglich einer nur einseitig kopierten Steuerveran- lagungsverfügung, die im Original aber doppelseitig bedruckt war (OGer ZH RT170061 vom 07.04.2017, E. 2.c). Soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde die hier relevante Frage, ob die Fotokopie eines Gerichtsurteils, in der ein- zelne Teile zu Anonymisierungszwecken abgedeckt wurden, (noch) als vollstän- dige Wiedergabe des Originals im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der "Kopie" (Art. 180 Abs. 1 ZPO) gelten kann. 3.3.5. Auszugehen ist vom Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zum Ur- kundenbeweis. (Beweis-)Urkunden sollen rechtserhebliche Tatsachen beweisen (Art. 177 ZPO). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren dient die den Titel verkör- pernde Urkunde dazu, die gerichtliche oder behördliche Verpflichtung des Schuld- ners zur Bezahlung eines bestimmten Betrags an den Gläubiger zu beweisen. Da blosse Auszüge von Urkunden deren Inhalt verfälschen oder deren Authentizität in Frage stellen können und die Beweiskraft deshalb erheblich reduzieren, sind Urkunden (Originale und Kopien) – im Sinne einer (ungeschriebenen) Ordnungs- vorschrift – grundsätzlich als Ganzes, d.h. in ihrer Gesamtheit und vollständig vorzulegen (Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 8; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9 m.w.Hinw.; s.a. KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; bezüglich Rechtsöffnungstitel: SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; Stücheli, a.a.O., S. 166), wie dies die zürcherische ZPO (ebenfalls im Sinne einer Ordnungsvorschrift; vgl. ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4.a) ausdrücklich vorsah (§ 186 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH). Will eine Partei bestimmte Stellen von Urkunden abdecken, hat sie hierfür grundsätzlich Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu erwirken. Nach einem Teil der Lehre ist eine Partei allerdings berechtigt, Stellen von Urkunden, die sie für den Prozess als irrelevant ansieht, unkenntlich zu machen (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; a.M. Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10), wobei im Streitfall das Gericht da-

- 21 - rüber zu entscheiden hat, ob die als unerheblich geschwärzten Passagen tatsäch- lich unerheblich sind (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; ebenso schon § 186 Abs. 3 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 186 N 1). Daraus ergibt sich einerseits, dass auch Urkunden (einschliesslich Kopien) beweistauglich sein können, die abge- deckte Stellen enthalten. Andererseits folgt aus dem Charakter der Pflicht, eine Beweisurkunde vollständig einzureichen, als blosse Ordnungsvorschrift, dass de- ren Missachtung, beispielsweise durch Vorlegung einer Urkunde mit abgedeckten Stellen, nicht ohne Weiteres deren Unverwertbarkeit nach sich zieht. Vielmehr hat das Gericht – soweit es nicht ausnahmsweise die Einreichung unvollständiger Ur- kunden als genügend erachtet – zumindest im Regelfall nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) oder aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf den Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen (ZK ZPO- Weibel, Art. 180 N 11; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 15; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10; vgl. auch ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4 [zu § 186 aZPO/ZH]). Die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Kopie einer Urkunde, ins- besondere auch eines Rechtsöffnungstitels, für ihre Beweistauglichkeit inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entsprechen muss, ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Deshalb sind grundsätzlich auch Fotokopien von Origi- nalurkunden vollständig und ohne Abdeckungen einzureichen. Entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bzw. dem, was die Vorinstanz und der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 59 Rz 23) aus den offenbar zu Missverständnissen veranlassenden Er- wägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 ableiten, welche nicht eine (eigentliche) Fotokopie betreffen, sondern sich zur "Kopie"-Qualität einer auf andere Weise reproduzierten (nachträglich generierten) Urkunde äus- sern, gilt dies aber keinesweg absolut, ausnahmslos und bis ins letzte Detail. Vielmehr kann unter Umständen auch eine Fotokopie, in der einzelne, klarerweise unerhebliche Stellen abgedeckt sind, die Anforderungen an einen Urkundenbe- weis gemäss Art. 177 und Art. 180 ZPO in Verbindung mit Art. 80 SchKG erfüllen

– zumal dann, wenn seitens der Gegenpartei keine Einwände gegen ihre Authen- tizität erhoben werden. Die Kopie einer Originalurkunde soll zwar in aller Regel,

- 22 - muss aber nicht stets und absolut zwingend in allen auch noch so unerheblichen Einzelheiten dem Original entsprechen. Nach Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen muss es genügen, wenn ihre Authentizität mit absoluter Verläss- lichkeit feststeht (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.3; s.a. Urk. 47 Rz 73). Insofern erweist sich das wortlautgetreue, streng formale vorinstanzliche Verständnis der Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071) als zu eng und sind diese im Sinne einer Klarstellung zu re- lativieren. "[D]ass teilanonymisierte Urteile unvollständige Rechtsöffnungstitel dar- stellen", wurde in diesem Entscheid, in dem weder eine Fotokopie des Titels noch darin enthaltene Abdeckungen zur Beurteilung standen, entgegen den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 59 Rz 8) ohnehin nicht entschieden. Im Einzelnen ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Abdeckungen oder Schwärzungen in Kopien mit Blick auf die Beweistauglichkeit (noch) zulässig sind, nach den Umständen des Einzelfalls und damit letztlich nach richterlichem Er- messen zu beurteilen. Richtlinie resp. massgebliches Kriterium ist angesichts des Zwecks von Art. 180 ZPO bzw. der Pflicht, die Urkunde (im Original oder in Kopie) vollständig vorzulegen, ob die abgedeckten Stellen geeignet sind, Zweifel an ihrer Authentizität, d.h. an der Echtheit und Wahrhaftigkeit, aufkommen zu lassen (was beispielsweise dann zu verneinen sein dürfte, wenn die Fotokopie eines mehrsei- tigen Dokuments zwar zweifelsfrei den vollständigen Text wiedergibt, die Paginie- rung am Rand der Seiten aber nicht [mit]kopiert wurde). Letzteres wird selbst bei lediglich geringfügigen Abdeckungen häufig der Fall und eine mit Schwärzungen versehene Kopie folglich regelmässig als ungenügend zu qualifizieren sein. Ins- besondere bleibt es ungeachtet der vorliegenden Relativierung beim prozessua- len Grundsatz, dass beigebrachte Kopien von Urkunden nicht nach eigenem Gut- dünken mit Abdeckungen versehen werden dürfen. Sodann dürfen beim Ent- scheid, ob ausnahmsweise auch eine Kopie mit abgedeckten Stellen zum Urkun- denbeweis genügt (Art. 180 Abs. 1 ZPO), im Rechtsöffnungsverfahren, das sich als Urkundenprozess durch eine besondere Formstrenge auszeichnet (vgl. Stü- cheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 363 E. 2 S. 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom

E. 14 März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142), durchaus hö- here Anforderungen gestellt werden als in einem gerichtlichen Erkenntnisverfah-

- 23 - ren. Die gesteigerte Formstrenge muss aber vom Normzweck gedeckt und darf nicht überspitzt formalistisch sein. Vorbehalten bleibt selbstverständlich stets die Einforderung einer vollständigen, allenfalls beglaubigten Kopie oder des Originals gemäss Art. 180 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3.3.6. Im vorliegenden Fall reichte der Gesuchsteller eine Fotokopie des ge- samten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 ins Recht, deren Echtheit (als Fotokopie des den Parteien schriftlich eröffneten Urteils) weder vom Gesuchsgegner noch von der Vorinstanz in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht anzuzweifeln ist. Darin sind insgesamt drei bzw. vier Stellen in der Urteils- begründung abgedeckt (Urk. 3/3/3 S. 15 und S. 16). Aus dem inhaltlichen Kontext erschliesst sich ohne Weiteres, dass es sich dabei um die Anonymisierung der Namen von Drittpersonen handelt, welche in der Sache keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesgerichtlichen Ent- scheid hatten. Es ist klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel geprüften Urkunde bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet sind, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen (vgl. Müller, DIKE-Komm- ZPO, Art. 180 N 9). Gegenteiliges wird weder von der Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 12 E. 7.2.3) noch vom Gesuchsgegner behauptet, der auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Vorbehalte gegen die Abdeckungen vorbrachte (vgl. Urk. 25 und Urk. 47 Rz 76). Allein aufgrund der Schwärzungen bestehen keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr steht trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der vollständig (und nicht nur auszugsweise) eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien er- öffneten Urteils übereinstimmt, die Kopie also in dem Sinne echt ist, als sie das wiedergibt, was denselben tatsächlich eröffnet worden ist (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 32 E. 2.3). Das geht im Übrigen auch aus der anonymisierten Fassung des auf der Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) unter der betreffenden Ver- fahrensnummer 2C_799/2017 veröffentlichten Urteils hervor, wie der Gesuchstel- ler zutreffend ausführt (Urk. 47 Rz 39 und Rz 59). Ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch das im Recht liegende Urteil des Verwaltungsgerichts des

- 24 - Kantons Zürich vom 10. August 2017 (Urk. 3/3/2) hätte konsultieren müssen (vgl. Urk. 47 Rz 45 f.), kann offenbleiben. Im Unterschied zur Sachlage im Entscheid OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019 steht die Vollständigkeit und Authentizität der als Vollstreckungstitel in Betracht gezogenen Kopie somit ausser Frage. Damit ist dem von der Rechtspre- chung statuierten "Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität)" (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2) aber Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordert der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. Der vorinstanzliche Rechtsschluss, der Titel sei unvollständig und deshalb untauglich, gründet auf überhöhten formellen Anforde- rungen, die sich auch im formstrengen Rechtsöffnungsverfahren nicht rechtferti- gen lassen. Mit ihrer unverhältnismässigen Formstrenge hat die Vorinstanz für ihr Verfahren formelle Vorschriften (insbes. Art. 180 Abs. 1 ZPO) mit übertriebener Schärfe und im Ergebnis zum blossen Selbstzweck gehandhabt bzw. durch zu strikte Anwendung der Formvorschriften ohne schutzwürdige Interessen die Ver- wirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin- dert und somit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158; BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019, E. 3.2 [je m.w.Hinw.]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6). 3.3.7. Zusammenfassend beruht der vorinstanzliche Entscheid, das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen, weil die als Rechtsöffnungstitel in Betracht gezoge- ne Fotokopie des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) unvollständig sei und deshalb den Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO nicht genüge, auf unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, einschliesslich der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Von der Aufhebung ausgenommen ist die unangefochten gebliebe- ne Abweisung der Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

- 25 - auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 48 S. 15 Disp.-Ziff. 1 und 2; vgl. vorne, E. 2.1). 3.3.8. Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz, wenn sie die beigebrach- te (geschwärzte) Fotokopie nicht als Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO gel- ten lassen wollte, zumindest gehalten gewesen wäre, dem Gesuchsteller Gele- genheit zu geben, eine Urteilskopie ohne abgedeckte Stellen nachzureichen (vgl. Urk. 47 Rz 75 ff.). Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des Aktenschlusses eine solche Ko- pie vor Vorinstanz noch hätte nachgereicht werden können. 3.4. Rückweisung an die Vorinstanz Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Ent- scheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sache entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 47 Rz 28) aus verfah- rensrechtlichen Gründen noch nicht spruchreif, nachdem die Vorinstanz den Par- teien verschiedene spontane Stellungnahmen der Gegenseite (Urk. 38 und Urk. 41, Urk. 35 und Urk. 39), insbesondere auch die einlässliche spontane Replik des Gesuchstellers zur Gesuchsantwort vom 15. Juli 2019 (Urk. 35), erst zusam- men mit dem Endentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt hat (vgl. Urk. 48 S. 16 Disp.-Ziff. 6 und Urk. 46a-b) und die Parteien noch keine Gelegenheit hatten, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende und auch im Rechtsöffnungsverfahren beste- hende sog. Replikrecht vor Vorinstanz wahrzunehmen (dazu statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 S. 102 ff.; BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; BGE 138 I 484 E. 2.1-2.2 S. 485 f.; BGer 5A_366/2019 vom 19.6.2020, E. 3; BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; BGer 5A_151/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2; s.a. BK ZPO II-Güngerich, Art. 253 N 10 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 49; ZK ZPO-Klingler, Art. 252 N 6 ff.; KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 253 N 7; vgl. ferner Urk. 59 Rz 6 und Rz 18). Insofern bedarf es vor der neuen Entscheidfällung noch einer weiteren Prozesshandlung (vgl. Reich, Stämpflis Handkommentar, ZPO 327 N 4; zum Ganzen auch BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 399 ff.).

- 26 - Die Erstellung der Spruchreife durch Heilung der Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition ver- fügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3; vgl. Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel – Berufung und Be- schwerde, 2013, Art. 327 N 14; Schenker, Stämpflis Handkommentar, ZPO 53 N 23; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 27 f.; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 83). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Dabei müssen die Parteien vor Ausfällung des neuen Entscheids Gelegenheit haben, zu den ihnen erst mit dem angefochtenen Entscheid zuge- stellten Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Regelung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe dem neuen Entscheid der Vorin- stanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Rechts- öffnungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO- Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16). Der Gesuchsteller wird allerdings ungeachtet des Verfahrensaus- gangs keine Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG). 4.2. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 80,3 Mio., in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 27 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3-5 des Ent- scheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Sep- tember 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  3. Die Entscheidung über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe im Beschwerdeverfahren sowie die Regelung der Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 59, Urk. 60 und Urk. 61/1-18), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'310'032.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 28 - Zürich, 24. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190180-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 24. August 2020 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 17. September 2019 (EB181612-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 leitete der Gesuchsteller (Be- schwerdeführer) gegen den Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) Betreibung für den Betrag von Fr. 80'310'032.85 nebst Zins sowie Arrest- und Betreibungskosten ein (Urk. 3/1 = Urk. 2). Damit verlangt er von diesem die Bezahlung von Staats- und Gemeindesteuern (Nachsteuern für die Jahre 2005-2009). Gegen den Zah- lungsbefehl erhob der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2018 Rechtsvorschlag (Urk. 3/1 S. 2). 1.2. In der Folge stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. November 2018 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirks Zü- rich (Vorinstanz) das Begehren, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins zu 4,5 % ab 1. März 2016 sowie für Arrest- und Betreibungs- kosten von insgesamt Fr. 2'368.30 zu erteilen (Urk. 1). Mit Eingabe vom

20. November 2018 reichte er weitere Unterlagen nach (Urk. 5 und Urk. 6/1-2). Nachdem das Verfahren zunächst bis 30. April 2019 sistiert worden war (Urk. 12 und Urk. 16), wurde dem Gesuchsgegner mit vorinstanzlicher Verfügung vom

6. Mai 2019 Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 20). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2019 beantragte dieser, auf das Gesuch nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 und unter Beilage ihrer Vollmacht infor- mierten die neu beigezogenen anwaltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Vorinstanz über ihre Mandatierung (Urk. 27 und Urk. 28), welche der Ge- suchsgegner mit Eingabe vom 8. Juli 2019 als rechtswidrig monierte (Urk. 32; vgl. dazu auch Urk. 38-44). Am 15. Juli 2019 liess der Gesuchsteller eine (einlässli- che) spontane Replik zur Gesuchsantwort einreichen (Urk. 35). Mit "Entscheid" vom 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers ab. Zugleich wurden dessen prozessualer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der An-

- 3 - trag des Gesuchsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgewiesen (Urk. 45 = Urk. 48). 1.3. Gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, die in formeller Hinsicht als "Urteil" hätte ergehen müssen (vgl. § 135 Abs. 1 GOG), erhob der Gesuchsteller am 11. November 2019 Beschwerde (Urk. 47). Damit beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang des vor Vorinstanz gestellten Begehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (Urk. 47 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-46). Mit Verfügung vom

10. Januar 2020 wurde auf den prozessualen Antrag des Gesuchstellers um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Arrest Nr. … nicht eingetreten und festgestellt, dass der Arrest bis zum endgültigen Entscheid über das Rechts- öffnungsbegehren nicht dahinfalle (Urk. 54). Nach Eingang der zugleich eingehol- ten diesbezüglichen Stellungnahme des Gesuchsgegners (Urk. 55) wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 8. Mai 2020 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids (betreffend Parteientschädigung) antragsgemäss auf- schiebende Wirkung gewährt (Urk. 57). Die fristwahrend erstattete Beschwerde- antwort datiert vom 25. Juni 2020 (Urk. 59; s.a. Urk. 58). Darin stellt der Ge- suchsgegner Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und der Beschwerde; eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 59 S. 2). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Aus der Beschwerde- begründung ergibt sich, dass mit der Beschwerde (entgegen dem Wortlaut des Rechtsmittelbegehrens) nicht der gesamte vorinstanzliche Entscheid, sondern nur dessen Dispositiv-Ziffern 3-5 angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung un- zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251

- 4 - lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 46a). Der vor Vorinstanz unterlegene Ge- suchsteller ist ohne Weiteres zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Ein Vorschuss für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) war ihm nicht aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Be- schwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten erge- hen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift selbst vollständig vorzutragen und nachzuweisen. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz (oder in Eingaben an andere Behörden) oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gelten sinngemäss auch für die Beschwerdeantwort, wenn und soweit der vorinstanzliche Entscheid darin kri- tisiert werden soll (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]). Der pauschale Verweis des Gesuchsgegners auf seine Gesuchsantwort (Urk. 59 Rz 6) ist deshalb von vornherein unbeachtlich. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdever- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem

- 5 - Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Noven- verbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwer- deverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzei- gen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gel- ten sie als neu. Neue rechtliche Ausführungen (Vorbringen zum Recht) sind keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6) und kön- nen auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; BGer 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; BGer 5A_1006/2015 vom 2. August 2016, E. 2). Sie dürfen sich allerdings nicht auf neue, vor Vorinstanz noch nicht in den Prozess eingebrachte Tatsachen und Beweismittel stützen. 2.3.1. Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vor- instanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auch der vor- instanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstin- stanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE

- 6 - 143 V 19 E. 1.2 S. 23; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2 S. 344). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorin- stanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachrei- chung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vor- instanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geän- derte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (Spühler/Aemis- egger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 99 N 2). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (BGer 2C_827/2017 vom 17. April 2018, E. 3.5; vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008, E. 4.1; BGer 6B_496/2012 vom 18. April 2013, E. 7.2; BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017, E. 3.1 [je m.w.Hinw.]). 2.3.2. In casu hatte der Gesuchsteller unter anderem eine mit drei Schwär- zungen (an vier Stellen) versehene Kopie eines bundesgerichtlichen Urteils vom

18. September 2018 eingereicht (Urk. 3/3/3), welche die Vorinstanz als unvoll- ständigen und deshalb ungültigen Rechtsöffnungstitel qualifizierte (vgl. dazu hin- ten, E. 3.3). Im Beschwerdeverfahren reicht er zur Untermauerung seiner Rügen zwei ungeschwärzte Kopien desselben Entscheids nach. Eine davon (Urk. 52/3) sei vom Gesuchsgegner "beim gleichen Gericht" bereits im SchKG-Beschwerde- verfahren gegen den verfahrensrelevanten Zahlungsbefehl eingereicht worden und habe "der Vorinstanz … somit dem Grundsatz nach" bereits vorgelegen (Urk. 47 Rz 40). Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich aus prozessua- ler Sicht um ein im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren neu beigebrachtes Beweismittel und somit um ein Novum im Sinne von Art. 326 ZPO handelt. Die andere, beglaubigte Kopie (Urk. 52/4) stelle ein zulässiges unechtes Novum dar, habe doch, wie in der Beschwerde näher dargelegt wird, erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung einer ungeschwärzten beglaubigten Urteilsko- pie im Rechtsöffnungsverfahren gegeben (Urk. 47 Rz 42 und Rz 86 f.).

- 7 - Das trifft nicht zu. So mag die vorinstanzliche Auffassung, wonach nicht die Nachsteuerverfügung, sondern das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 als Rechtsöffnungstitel in Betracht komme und die eingereichte Kopie die- ses Urteils die formellen Anforderungen an den urkundlichen Nachweis eines de- finitiven Rechtsöffnungstitels nicht erfülle, für die Parteien, welche die Schwär- zungen und deren allfällige Auswirkungen auf die Tauglichkeit als Rechtsöff- nungstitel (soweit ersichtlich) nicht thematisiert hatten, überraschend gewesen sein (vgl. Urk. 47 Rz 76 und Rz 80). Objektiv unvorhersehbar war diese rechtliche Würdigung aber keineswegs, hatte die Vorinstanz das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels doch von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18), selbst wenn dessen Authentizität vom Gesuchsgegner nicht ange- zweifelt wurde (vgl. Urk. 47 Rz 50 f., Rz 59 [und Rz 80]). Die Frage, welche der eingereichten Urkunden als Rechtsöffnungstitel dienen kann, und die im ange- fochtenen Entscheid in Abrede gestellten formellen Anforderungen an einen sol- chen bildeten mithin ein zentrales Thema des Verfahrens. Entsprechend beruht die das Rechtsöffnungsgesuch abweisende Argumentation der Vorinstanz – ins- besondere in Anbetracht der diesbezüglich strengen Praxis (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 32; OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) – nicht auf einer unerwarteten und objektiv nicht zu erwartenden rechtlichen Grundlage, sondern allenfalls auf einer vom Gesuchsteller nicht erwarteten beweismässigen oder rechtlichen Würdigung der ins Recht gereichten Urkunden, einschliesslich der Kopie des bundesgerichtli- chen Urteils. Vor diesem Hintergrund dienen die neu beigebrachten ungeschwärz- ten Kopien nicht dem Nachweis, dass die geschwärzten Stellen inhaltlich belang- los sind (vgl. Urk. 47 Rz 37 ff.), zumal im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten wurde, dass es irrelevant sei, ob diese Stellen inhaltlich von Bedeu- tung oder entbehrlich seien (Urk. 48 S. 12 E. 7.2.3). Sie bezwecken letztlich viel- mehr, den von der Vorinstanz beanstandeten Mangel des Rechtsöffnungstitels zu beheben. Sie fallen deshalb unter das gesetzliche Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und müssen beim Entscheid über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben. Dies ungeachtet dessen, ob die an wenigen Stellen geschwärzte Kopie den for- mellen Anforderungen an einen gültigen Rechtsöffnungstitel genügt (dazu hinten,

- 8 - E. 3.3) oder ob die Vorinstanz verneinendenfalls verpflichtet gewesen wäre, dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Nachreichung einer ungeschwärzten Kopie des bundesgerichtlichen Urteils einzuräumen, wie in der Beschwerde gerügt wird (Urk. 47 Rz 75 ff. [und Rz 42]; dazu hinten, E. 3.3.8). 2.3.3. Gleiches gilt für die (im Übrigen ohnehin zu pauschale; vgl. Art. 222 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO) neue Beweisofferte (Parteibefragung und Beweisaussage) in der Beschwerdeantwort (Urk. 59 Rz 3); ebenso für die zahlreichen in der Beschwerdeantwort neu vorgetragenen oder mangels rechtsgenügender Hinweise auf die vorinstanzlichen Akten als neu zu betrachtenden Sachbehauptungen (vgl. Urk. 59 Rz 36 ff.) und die zu ihrem Be- weis zu den Akten gereichten neuen Unterlagen (Urk. 61/1-15 und Urk. 61/17-18), mit denen die Gesuchsantwort (Urk. 25) "infolge des Zeitablaufs und der zwi- schenzeitlichen Geschehnisse … verdeutlicht" (vgl. Urk. 59 Rz 6 und Rz 36) bzw. "ergänzend erläutert" (vgl. Urk. 59 Rz 36 und Rz 51) werden soll. Sie stellen im Ergebnis eine unzulässige Ergänzung der Gesuchsantwort um weitere, erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumente dar. Soweit es sich da- bei um echte, d.h. erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids entstandene Noven handelt, sind sie im Beschwerdeverfahren ohnehin unbeachtlich. Das gilt insbesondere für die Ausführungen, aus denen der Gesuchsgegner unter Bezug- nahme auf ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen etwas zu seinen Gunsten ableitet (vgl. Urk. 59 Rz 37 und Rz 57 ff.). 2.4. In seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vom

22. Januar 2020 behielt sich der Gesuchsgegner ausdrücklich vor, unter anderem detailliert zur angeblich rechtswidrigen Mandatierung der Rechtsvertretung des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 55 Rz 2). In der Beschwerdeantwort hält er am Einwand unzulässiger Mandatierung fest (Urk. 59 Rz 10 f.). Er unterlässt es aber, sich konkret mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vor- instanz diesen Einwand entkräftete (Urk. 48 S. 6 f. E. 5), und den geltend ge- machten Mangel rechtsgenügend aufzuzeigen. Ebenso wenig legt er dar, was er aus "diesem rechtswidrigen Zustand" für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten ableiten will. Stattdessen weist er im Wesentlichen nur auf an-

- 9 - dere Eingaben (Urk. 44/1 und Urk. 61/1/1) sowie darauf hin, dass die damit ange- hobenen Verfahren (Aufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und Beschwerde beim Bundesgericht) nach wie vor pendent seien. Auf diese Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht wei- ter einzugehen (vgl. vorstehend, E. 2.2). Im Übrigen kann ergänzend auf die Er- wägungen in der (beim Bundesgericht angefochtenen) Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 (Geschäfts-Nr. RT180218 Urk. 53) verwiesen werden.

3. Materielle Beurteilung 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkte 3.1.1. Die Vorinstanz bejahte zunächst ihre vom Gesuchsgegner bestrittene örtliche Zuständigkeit. Dazu erwog sie, dass der Gläubiger den in der Schweiz wohnhaften Arrestschuldner wahlweise am Arrestort oder am ordentlichen Betrei- bungsort des Schuldnerwohnsitzes betreiben könne. Da der vorliegende Arrest auch nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 nach wie vor rechtsbeständig sei und überdies kein sog. "leerer Arrest" vorliege, sei sie örtlich zuständig (Urk. 48 S. 3 f. E. 2). Alsdann begründete die Vorinstanz, weshalb so- wohl der prozessuale Antrag des Gesuchstellers auf Durchführung einer mündli- chen Verhandlung als auch derjenige des Gesuchsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren abzuweisen sei (Urk. 48 S. 4 ff. E. 3-4), und sie be- jahte die Wahrung der Arrestprosequierungsfrist (Urk. 48 S. 7 E. 6). Diese Erwä- gungen werden von keiner Partei bemängelt und sind im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2). Im eigentlichen Kern ihrer Ausführungen prüfte die Vorinstanz von Amtes wegen, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass von der "Fülle an Dokumenten", welche der Gesuchstel- ler dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegt habe, das bundesgerichtliche Urteil vom

18. September 2018 (Urk. 3/3/3) als Rechtsöffnungstitel in Betracht falle. Dieses stelle nach vollständiger Ausschöpfung des Instanzenzugs bezüglich der Festset- zung der zu vollstreckenden Nachsteuerschuld einen reformatorischen, an die

- 10 - Stelle der unterinstanzlichen Entscheide getretenen, in Rechtskraft erwachsenen Sachentscheid dar, auch wenn in seinem Dispositiv bloss die Rechtsmittel (ver- einigte Beschwerden des Gesuchsgegners in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten) abgewiesen worden seien (Urk. 48 S. 7 ff. E. 7.1). In der Folge prüfte die Vor- instanz, ob das eingereichte bundesgerichtliche Urteil vollständig sei, da nur voll- ständige Dokumente die Qualität eines Rechtsöffnungstitels hätten und die Ein- reichung einzelner Seiten nicht genüge, selbst wenn sie die massgebenden Dis- positivziffern enthielten. Sie verwies dazu auf ihre in ZR 117 (2018) Nr. 32 publi- zierte und vom Obergericht bestätigte (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) Praxis, wonach definitive Rechtsöffnung nur gestützt auf vollständige und authen- tische Rechtsöffnungstitel erteilt werde. Das bedinge, dass der Rechtsöffnungsti- tel, auf den sich das Rechtsöffnungsgesuch stütze, dem Gericht entweder im Ori- ginal oder aber in Kopie, d.h. in einer originalgetreuen Wiedergabe der eröffneten Originalurkunde, eingereicht werde. Unvollständige Urkunden taugten demge- genüber auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel, wenn lediglich entbehrliche Be- standteile weggelassen würden. Eine Kopie des Titels genüge somit nur, wenn sie inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspreche, wobei das Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkun- de (Authentizität) generell und absolut gelte. Die vom Gesuchsteller eingereichte Kopie des zu vollstreckenden bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 weise vier von Hand geschwärzte Stellen auf. Beim eingereichten Exemplar handle es sich damit bereits nicht mehr um eine originalgetreue Wiedergabe der eröffneten Originalurkunde. Ob die geschwärzten Stellen inhaltlich von Bedeutung oder entbehrlich seien, sei irrelevant. Vielmehr genüge der Vollstreckungstitel in- folge dieser inhaltlichen Diskrepanz zwischen Kopie und Original sowie der damit einhergehenden Unvollständigkeit des Vollstreckungstitels den von der Recht- sprechung gestellten Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO nicht. In dieser Formstrenge liege auch kein überspitzter Formalismus. Da die gesuchstellende Partei das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels durch Urkun- den zu beweisen habe, setze dies eine absolute Verlässlichkeit in die Authentizi- tät der eingereichten Urkunde voraus. Eine solche sei jedoch dann nicht gewähr- leistet, wenn aufgrund der inhaltlichen Diskrepanz zwischen dem Original und der

- 11 - eingereichten Kopie nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Inhalt des eingereichten Exemplars mit dem Inhalt des dem Gesuchsgegner eröffneten Entscheids übereinstimme (Urk. 48 S. 11 ff. E. 7.2). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, bei der Steuerverwaltung des Kan- tons Zürich, welche den Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren vertrete, handle es sich um eine spezialisierte Verwaltungseinheit eines grossen Schweizer Kan- tons, welche innerhalb ihrer Organisation über eine spezialisierte Gruppe Bezugs- dienste verfüge, die sich täglich mit Arrest- und Betreibungsverfahren befasse. Von einer unbeholfenen Partei könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Deshalb und wegen des Gebots der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität sei sie (die Vorinstanz) weder gehalten noch berechtigt, den Gesuch- steller gestützt auf die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf die Unvollstän- digkeit der eingereichten Urkunde aufmerksam zu machen resp. ihm Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen. Dieser Mangel sei denn auch nicht im Sinne von Art. 132 ZPO verbesserlich, da nicht ersichtlich sei, dass der Gesuchsteller den authentischen Titel versehentlich nicht eingereicht hätte, und es nicht angehe, eine bewusste Beweislücke auf dem Weg der gerichtlichen Fragepflicht vervoll- ständigen zu lassen (Urk. 48 S. 13 f. E. 7.3). Folglich sei – so das vorinstanzliche Fazit – das Rechtsöffnungsgesuch infolge unvollständigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 48 S. 14 E. 7.4). 3.1.2. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verletzt, indem sie einzig den Bundesgerichtsentscheid vom

18. September 2018 (Urk. 3/3/3) als Rechtsöffnungstitel qualifiziert und dabei ins- besondere der Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/4) zu Unrecht die Eigenschaft als vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel abgesprochen habe. Wei- ter habe die Vorinstanz, indem sie die beigebrachte (teilweise geschwärzte) Kopie des bundesgerichtlichen Urteils als unvollständigen Rechtsöffnungstitel betrachtet habe, Art. 80 SchKG, Art. 84 SchKG und Art. 180 ZPO unrichtig angewandt. Zu- gleich habe sie mit ihrem Entscheid gegen das Verbot des überspitzten Forma- lismus bzw. das Willkürverbot verstossen und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 56 ZPO verletzt (Urk. 47 Rz 10-12; im Einzelnen Urk. 47 Rz 13 ff.).

- 12 - 3.1.3. Der Gesuchsgegner pflichtet der vorinstanzlichen Auffassung bei, wo- nach die mit Schwärzungen versehene Kopie des bundesgerichtlichen Urteils nicht als gültiger Rechtsöffnungstitel tauge (Urk. 59 Rz 6, Rz 8, Rz 21 ff. [und Rz 17]). Eine Missachtung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt er in Abrede (Urk. 59 Rz 14 ff.). Daneben bringt er – mitunter gestützt auf unzulässige neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. vorne, E. 2.3) – mehrere weitere, von der Vorinstanz ungeprüft gebliebene Gründe vor, die der beantragten Rechts- öffnung entgegenstünden (Urk. 59 Rz 36 ff.). 3.2. Nachsteuerverfügung als Rechtsöffnungstitel? 3.2.1. Wie erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass allein der reforma- torische Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) in Rechtskraft erwachsen sei. Das habe zur Konsequenz, dass allein dieser voll- streckt werden könne. Demzufolge falle der bundesgerichtliche Entscheid als Rechtsöffnungstitel in Betracht (Urk. 48 S. 8 f. E. 7.1.3 und S. 10 f. E. 7.1.4 a.E. und E. 7.1.5). Der Gesuchsteller rügt zunächst, bei richtiger Betrachtung bilde nicht der Bundesgerichtsentscheid, sondern die durch die erfolglose Ausschöp- fung des Instanzenzugs rechtskräftig gewordene Nachsteuerverfügung vom

27. Januar 2016 (Urk. 3/4) den alleinigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Das folge auch aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu dieser Bestimmung (Urk. 47 Rz 13 ff. m.Hinw. auf BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018). Eventualiter bestehe der Rechtsöffnungstitel als zusam- mengesetzter Titel aus mehreren Teilen, wobei die Nachsteuerverfügung den Hauptteil bilde und weitere Urkunden (einschliesslich des Bundesgerichtsent- scheids) nur Nebenurkunden seien (Urk. 47 Rz 32 ff.). 3.2.2. Tritt die Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert dadurch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie-

- 13 - ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwal- tungsbeschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Insoweit ist der Vor- instanz zuzustimmen (Urk. 48 S. 8 f. E. 7.1.3). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerverfahren – Rechtsmittelfunktion hat. Als nicht devolutives Rechtsmittel wird sie zwar nicht von einer übergeordneten, sondern von der ver- fügenden Instanz selbst beurteilt. Ungeachtet dessen tritt aber auch der Einspra- che(sach)entscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, selbst wenn sie inhaltlich nicht abgeändert, sondern bestätigt wird (Waldmann/Bi- ckel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). 3.2.3. Weshalb diese allgemeinen prozessualen Grundsätze aus betrei- bungsrechtlicher Sicht nicht gelten sollten, sondern die Nachsteuerverfügung auch nach durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug als Verfügung einer schwei- zerischen Verwaltungsbehörde rechtskräftig geworden sein und einschlägiger Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bleiben sollte (vgl. Urk. 47 Rz 14), ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestimmen sie insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Nachsteuerverfügung und dem Einspracheentscheid. So gelten für die gegen die Nachsteuerverfügung zulässige Einsprache (vgl. § 162 Abs. 3 Satz 1 StG ZH) sinngemäss die Bestimmungen über das Einschät-

- 14 - zungsverfahren (§ 162 Abs. 3 Satz 2 StG ZH). Damit kommt zum Ausdruck, dass das Nachsteuerverfahren als wiederaufgenommenes ordentliches Einschätzungs- verfahren zu würdigen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zür- cher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, § 162 N 35). Die in § 140 Abs. 1 StG ZH für das ordentliche Einschätzungsverfahren vorgesehene Einsprache führt zur Überprü- fung des Einschätzungsentscheids. Das Einspracheverfahren dient der Ergän- zung und Fortsetzung des Einschätzungsverfahrens durch die Einschätzungs- behörde und kann insoweit als "Fortsetzung des Einschätzungsverfahrens" durch die Einschätzungsbehörde charakterisiert werden. Entsprechend ist der Einspra- cheentscheid, sofern er als Sachentscheid ergeht, ein reformatorischer Rechts- mittelentscheid, der an die Stelle des im Einspracheverfahren überprüften Ein- schätzungsentscheids (in seiner Gesamtheit) tritt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 140 N 2 f. und § 142 N 5; ebenso für den Einspracheentscheid nach Art. 135 DBG: Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 135 N 5 f.; BGer 2C_832/2008 vom 4. Mai 2009, E. 2) und diesen untergehen lässt. Seiner rechtlichen Natur nach handelt es sich um eine neue – die frühere Verfügung ab- ändernde oder bestätigende – Veranlagungsverfügung (Blumenstein/Locher, Sys- tem des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 524; Reich, Steuerrecht,

3. Aufl. 2020, § 27 Rz 27). Ein untergegangener Entscheid kann aber nicht rechts- kräftig und vollstreckbar werden und auch keinen alleinigen Rechtsöffnungstitel darstellen. Denkbar ist einzig, dass er (hinsichtlich der betragsmässigen Bestim- mung der Betreibungsforderung) Teil eines zusammengesetzten Titels bildet. Daran ändert auch der vom Gesuchsteller angeführte Entscheid des Bun- desgerichts BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 nichts. Einerseits geht aus den darin enthaltenen Erwägungen nicht hervor, ob der dort gegen den Einschät- zungsentscheid ergangene "abschlägige" Einspracheentscheid (a.a.O., E. 2.2 und E. 2.5) ein bestätigender Sach- oder aber ein Nichteintretensentscheid war. Ande- rerseits hatte das Bundesgericht im genannten Urteil nur zu prüfen, ob eine nicht von der Rechtsmittelinstanz, sondern von der verfügenden Behörde ausgestellte Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung in formeller Hinsicht genüge. Die hier interessierende Frage, ob der Einschätzungs- oder der ihn bestätigende

- 15 - Einspracheentscheid den Rechtsöffnungstitel bilde, wurde demgegenüber (wohl mangels entsprechender Rüge) nicht näher erörtert. Entsprechend hielt das Bun- desgericht nach Verwerfung der beschwerdeführerischen Einwände auch lediglich fest, dass es "bei der vorinstanzlichen Erkenntnis" bleibe, dass die Vollstreckbar- keit des Einschätzungsentscheids und der Schlussrechnung hinreichend nachge- wiesen sei und der Einschätzungsentscheid in Verbindung mit der Schlussrech- nung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Eine einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in derartigen Fällen der am Beginn des Instanzenzugs stehende Einschätzungs- entscheid den alleinigen Rechtsöffnungstitel bilde, lässt sich daraus nicht ableiten, wie auch der Gesuchsgegner zutreffend festhält (Urk. 59 Rz 16). 3.2.4. Mit Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. März 2017 wurde die Einsprache des Gesuchsgegners und seiner Ehefrau betreffend die in Betreibung gesetzte Staats- und Gemeindesteuerforderung abgewiesen und "[d]ie den Einsprechenden auferlegte Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 80'310'032.85 … bestätigt" (Urk. 3/3/1 S. 14 Disp.-Ziff. I/1). Damit wurde die ursprüngliche Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/4) als Ganzes durch einen inhaltlich gleichlautenden (und angesichts des Charakters des Ein- spracheverfahrens als Ergänzung und Fortsetzung des Einschätzungsverfahrens funktionell als "erstinstanzliche[r] Leistungsentscheid" erscheinenden; vgl. Urk. 47 Rz 17) neuen Sachentscheid ersetzt und ging unter. Als (rechtlich) nicht mehr existente Verfügung kann sie aber keine Rechtskraft entfalten, nicht vollstreckbar werden und weder einen eigenständigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG noch den Hauptteil eines zusammengesetzten Titels bilden. Letzteres auch deshalb, weil der Einspracheentscheid die zu bezahlende Geld- schuld im Dispositiv betragsmässig nennt, ein Rückgriff auf die Nachsteuerverfü- gung vom 27. Januar 2016 mithin obsolet ist (vgl. Urk. 47 Rz 33). Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt seinem Sinn nach lediglich klar, dass nicht nur gerichtliche, sondern auch zu einer Geldleistung verpflichtende Entscheide von Verwaltungs- behörden definitive Vollstreckungstitel darstellen können, namentlich dann, wenn sie nicht oder nur im Rahmen der verwaltungsinternen Rechtspflege angefochten bzw. überprüft wurden. Dass die Vorschrift darüber hinaus im betreibungsrechtli-

- 16 - chen Kontext die Rechtsnatur und -wirkungen eines reformatorischen Rechtsmit- telentscheids in Frage stellen oder relativieren will, ist entgegen den Ausführun- gen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 47 Rz 17 f. und Rz 36) nicht anzunehmen, zu- mal dafür weder ein Grund noch eine Notwendigkeit ersichtlich ist. Als Rechtsöff- nungstitel fiele allenfalls die Verfügung vom 22. März 2017 in Betracht, was ange- sichts der Ausschöpfung des weiteren Instanzenzugs (vgl. Urk. 3/3/2 und Urk. 3/3/3) allerdings fraglich erscheint, mangels einer entsprechenden Rüge aber offengelassen werden kann (vgl. vorne, E. 2.2). Die vom Gesuchsteller beschwer- deweise vertretene Auffassung, wonach die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 den Rechtsöffnungstitel oder dessen Hauptteil darstelle, geht somit fehl. In- soweit ist die Beschwerde unbegründet. 3.3. Bundesgerichtsentscheid als Rechtsöffnungstitel / Verbot des über- spitzten Formalismus 3.3.1. Weiter rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe, sollte ausschliess- lich das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 als Rechtsöffnungsti- tel zu qualifizieren sein, dessen beigebrachte Kopie zu Unrecht wegen der darin enthaltenen Schwärzungen nicht als gültigen Titel anerkannt (Urk. 47 Rz 53). Der Gesuchsgegner seinerseits macht zwar geltend, das Bundesgericht habe mit sei- nem Urteil offensichtlich kassatorisch entschieden, weshalb gar kein vollstreckba- res Urteil vorliege. Diese Frage könne allerdings offenbleiben, da die Rechtsnatur des bundesgerichtlichen Urteils nichts daran ändere, dass diese Urkunde in un- bearbeiteter Form hätte eingereicht werden müssen (Urk. 59 Rz 7). Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, die Schwärzungen in der beigebrachten Kopie des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 hätten zur Folge, dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. 3.3.2. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, das Recht willkürlich angewandt und gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen zu haben. Die vorinstanzliche Auffassung, es liege keine rechtsgültige Kopie vor und nur eine absolut vollständige Kopie könne als Rechtsöffnungstitel taugen, diene keinen schutzwürdigen Interessen, nachdem nicht einmal der Gesuchsgegner sich an den drei unbedeutenden

- 17 - Schwärzungen gestört habe und gleichzeitig aus den Akten selbst der Inhalt der geschwärzten Stellen erkennbar sei. Die von der Vorinstanz geübte Formstrenge sei nicht zu rechtfertigen und zum blossen Selbstzweck verkommen. Zudem kranke der offensichtlich unhaltbare vorinstanzliche Entscheid auch an einem un- auflösbaren inneren Widerspruch, habe die Vorinstanz doch offensichtlich keine Zweifel an der Authentizität der ins Recht gereichten Urkunden (einschliesslich Bundesgerichtsentscheid) und an deren formellen und materiellrechtlichen Wir- kungen (rechtskräftige Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Nachsteuern) gehabt, die Rechtsöffnung wegen drei vollkommen bedeutungslo- sen Schwärzungen aber dennoch aufgrund zu Unrecht angenommener fehlender Authentizität des für massgeblich gehaltenen Titels verweigert (Urk. 47 Rz 53 ff.). Auch habe die Vorinstanz – so der Gesuchsteller weiter – der ins Recht ge- legten Kopie des Bundesgerichtsentscheids in unrichtiger Rechtsanwendung, willkürlich und überspitzt formalistisch den Charakter einer Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO abgesprochen bzw. diese Kopie als unvollständigen Rechtsöff- nungstitel betrachtet. Letztere stelle trotz der drei Schwärzungen eine Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO sowie eine Kopie des Originals im Sinne von Art. 180 ZPO dar. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der dem obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019) zugrunde gelegen habe. In jenem Fall sei zu prüfen gewesen, ob eine ohne Unterschrift eingereichte Verfügung die Kopie einer mit Unterschrift er- öffneten Verfügung darstelle. Das sei richtigerweise verneint worden, da die bei- gebrachte Urkunde gerade nicht das Ergebnis eines Kopiervorgangs habe sein können und entsprechend auch nicht eine (unvollständige) Fotokopie der ver- sandten Verfügung eingereicht worden sei. Im Unterschied dazu handle es sich im vorliegenden Fall um eine (Foto-)Kopie des Originals. Das Obergericht habe sich im erwähnten Entscheid aber nicht mit der Frage befasst, ob Schwärzungen auf einer Kopie eines Originals dazu führten, dass Letzterer die Eigenschaft als Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO in Verbindung mit Art. 80 und Art. 84 SchKG abzusprechen sei. Dieser Entscheid vermöge die unzutreffende vorinstanzliche Auffassung deshalb nicht zu stützen. Die Vorinstanz hätte die Rechtsöffnung so- mit nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dass Urk. 3/3/3 nicht als Kopie des

- 18 - Bundesgerichtsentscheids im Sinne von Art. 180 ZPO qualifiziert werden könne, sondern fragen müssen, ob aufgrund der Schwärzungen tatsächlich Zweifel an der Authentizität der eingereichten Urkunde bestünden, was zu verneinen gewe- sen wäre. Sodann verlangten weder Art. 180 ZPO noch Art. 80 bzw. Art. 84 SchKG gemäss ihrem Wortlaut die Vorlage einer zu 100 % vollständigen Kopie. Vielmehr stünden diese Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung auf dem Boden, dass das Gericht im Falle einer relevanten Unvollständigkeit und insbesondere dann, wenn die Gegenseite es verlange, die Nachreichung einer vollständigen bzw. ungeschwärzten Kopie einfordern könne. Schliesslich handle es sich bei der Regel, wonach Urkunden vollständig einzureichen seien, lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht ohne Weiteres die Unver- wertbarkeit der Urkunde mit sich bringe. Das Gericht habe, soweit es nicht aus- nahmsweise die Einreichung von blossen Auszügen als genügend erachte, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie aufgrund der gerichtli- chen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zunächst auf den Mangel hinzuweisen und der betreffenden Partei in analoger Anwendung von Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung zu geben (Urk. 47 Rz 60 ff.). Der Gesuchsgegner hält diese Rügen für unbegründet und schliesst sich der vorinstanzlichen Ansicht an (Urk. 59 Rz 6, Rz 8, Rz 9-35, Rz 40 und Rz 98). 3.3.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Beweis, dass ein vollstreckbares Urteil und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist vom Betreibenden durch Urkunden zu erbringen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135 [und Art. 84 N 53]; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 20a; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 108, S. 112 und S. 165). Das von der Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel in Betracht gezogene Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) stellt einen gerichtli- chen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3). Fraglich ist, ob die vom Ge-

- 19 - suchsteller eingereichte, an wenigen Stellen geschwärzte Urteilskopie den Anfor- derungen an einen Urkundenbeweis genügt. 3.3.4. Wie im obergerichtlichen Urteil vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.1) ausgeführt, unterliegt das Verfahren betref- fend definitive Rechtsöffnung den Vorschriften der ZPO (s.a. Art. 1 lit. c ZPO). Anwendbar ist insbesondere auch die Vorschrift von Art. 180 ZPO (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 11; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 3 m.w.Hinw.; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 2; s.a. BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4). Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO genügt für den Urkundenbeweis und damit grundsätzlich auch hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels die Einreichung einer Kopie, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 53; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 5; Stücheli, a.a.O., S. 165; Mül- ler/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöff- nungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 133; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 80 N 8; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl. 2013, § 19 Rz 17; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 16). Eine Kopie im Sin- ne dieser Vorschrift muss – entsprechend der Wortbedeutung – den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergeben. Zulässig sind somit nur Fotokopien, Fo- tografien oder Papierausdrucke eines eingescannten Exemplars der Originalur- kunde, nicht aber Abschriften, unvollständige Ausdrucke oder Ähnliches (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2; KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 5; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 180 N 1; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 6; s.a. BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 9; Lambelet, Stämpflis Handkommentar, ZPO 180 N 2; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1). Deshalb lässt auch die beschliessende Kammer eine Kopie des Rechtsöffnungstitels nur dann genügen, "wenn sie vollständig ist, d.h. inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht" (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2 m.w.Hinw.). So wurde beispielsweise eine ohne Unterschrift versehene Verfügung, die im Original mit Unterschrift eröffnet worden war, mangels inhaltlicher Übereinstimmung von "Kopie" und Original nicht

- 20 - als gültiger Rechtsöffnungstitel anerkannt (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7). Gleich wurde hinsichtlich eines nachträglich erstellten und auf den Erstel- lungszeitpunkt aktualisierten Ausdrucks einer Schlussrechnung für Steuerschul- den entschieden, der betragsmässig nicht mit der ursprünglich an den Schuldner versandten Schlussrechnung übereinstimmte (OGer ZH RT120142 vom 17.09.2012, E. 4.b-d), sowie bezüglich einer nur einseitig kopierten Steuerveran- lagungsverfügung, die im Original aber doppelseitig bedruckt war (OGer ZH RT170061 vom 07.04.2017, E. 2.c). Soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde die hier relevante Frage, ob die Fotokopie eines Gerichtsurteils, in der ein- zelne Teile zu Anonymisierungszwecken abgedeckt wurden, (noch) als vollstän- dige Wiedergabe des Originals im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der "Kopie" (Art. 180 Abs. 1 ZPO) gelten kann. 3.3.5. Auszugehen ist vom Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zum Ur- kundenbeweis. (Beweis-)Urkunden sollen rechtserhebliche Tatsachen beweisen (Art. 177 ZPO). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren dient die den Titel verkör- pernde Urkunde dazu, die gerichtliche oder behördliche Verpflichtung des Schuld- ners zur Bezahlung eines bestimmten Betrags an den Gläubiger zu beweisen. Da blosse Auszüge von Urkunden deren Inhalt verfälschen oder deren Authentizität in Frage stellen können und die Beweiskraft deshalb erheblich reduzieren, sind Urkunden (Originale und Kopien) – im Sinne einer (ungeschriebenen) Ordnungs- vorschrift – grundsätzlich als Ganzes, d.h. in ihrer Gesamtheit und vollständig vorzulegen (Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 8; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9 m.w.Hinw.; s.a. KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; bezüglich Rechtsöffnungstitel: SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; Stücheli, a.a.O., S. 166), wie dies die zürcherische ZPO (ebenfalls im Sinne einer Ordnungsvorschrift; vgl. ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4.a) ausdrücklich vorsah (§ 186 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH). Will eine Partei bestimmte Stellen von Urkunden abdecken, hat sie hierfür grundsätzlich Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu erwirken. Nach einem Teil der Lehre ist eine Partei allerdings berechtigt, Stellen von Urkunden, die sie für den Prozess als irrelevant ansieht, unkenntlich zu machen (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; a.M. Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10), wobei im Streitfall das Gericht da-

- 21 - rüber zu entscheiden hat, ob die als unerheblich geschwärzten Passagen tatsäch- lich unerheblich sind (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; ebenso schon § 186 Abs. 3 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 186 N 1). Daraus ergibt sich einerseits, dass auch Urkunden (einschliesslich Kopien) beweistauglich sein können, die abge- deckte Stellen enthalten. Andererseits folgt aus dem Charakter der Pflicht, eine Beweisurkunde vollständig einzureichen, als blosse Ordnungsvorschrift, dass de- ren Missachtung, beispielsweise durch Vorlegung einer Urkunde mit abgedeckten Stellen, nicht ohne Weiteres deren Unverwertbarkeit nach sich zieht. Vielmehr hat das Gericht – soweit es nicht ausnahmsweise die Einreichung unvollständiger Ur- kunden als genügend erachtet – zumindest im Regelfall nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) oder aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf den Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen (ZK ZPO- Weibel, Art. 180 N 11; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 15; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10; vgl. auch ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4 [zu § 186 aZPO/ZH]). Die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Kopie einer Urkunde, ins- besondere auch eines Rechtsöffnungstitels, für ihre Beweistauglichkeit inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entsprechen muss, ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Deshalb sind grundsätzlich auch Fotokopien von Origi- nalurkunden vollständig und ohne Abdeckungen einzureichen. Entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bzw. dem, was die Vorinstanz und der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 59 Rz 23) aus den offenbar zu Missverständnissen veranlassenden Er- wägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 ableiten, welche nicht eine (eigentliche) Fotokopie betreffen, sondern sich zur "Kopie"-Qualität einer auf andere Weise reproduzierten (nachträglich generierten) Urkunde äus- sern, gilt dies aber keinesweg absolut, ausnahmslos und bis ins letzte Detail. Vielmehr kann unter Umständen auch eine Fotokopie, in der einzelne, klarerweise unerhebliche Stellen abgedeckt sind, die Anforderungen an einen Urkundenbe- weis gemäss Art. 177 und Art. 180 ZPO in Verbindung mit Art. 80 SchKG erfüllen

– zumal dann, wenn seitens der Gegenpartei keine Einwände gegen ihre Authen- tizität erhoben werden. Die Kopie einer Originalurkunde soll zwar in aller Regel,

- 22 - muss aber nicht stets und absolut zwingend in allen auch noch so unerheblichen Einzelheiten dem Original entsprechen. Nach Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen muss es genügen, wenn ihre Authentizität mit absoluter Verläss- lichkeit feststeht (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.3; s.a. Urk. 47 Rz 73). Insofern erweist sich das wortlautgetreue, streng formale vorinstanzliche Verständnis der Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071) als zu eng und sind diese im Sinne einer Klarstellung zu re- lativieren. "[D]ass teilanonymisierte Urteile unvollständige Rechtsöffnungstitel dar- stellen", wurde in diesem Entscheid, in dem weder eine Fotokopie des Titels noch darin enthaltene Abdeckungen zur Beurteilung standen, entgegen den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 59 Rz 8) ohnehin nicht entschieden. Im Einzelnen ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Abdeckungen oder Schwärzungen in Kopien mit Blick auf die Beweistauglichkeit (noch) zulässig sind, nach den Umständen des Einzelfalls und damit letztlich nach richterlichem Er- messen zu beurteilen. Richtlinie resp. massgebliches Kriterium ist angesichts des Zwecks von Art. 180 ZPO bzw. der Pflicht, die Urkunde (im Original oder in Kopie) vollständig vorzulegen, ob die abgedeckten Stellen geeignet sind, Zweifel an ihrer Authentizität, d.h. an der Echtheit und Wahrhaftigkeit, aufkommen zu lassen (was beispielsweise dann zu verneinen sein dürfte, wenn die Fotokopie eines mehrsei- tigen Dokuments zwar zweifelsfrei den vollständigen Text wiedergibt, die Paginie- rung am Rand der Seiten aber nicht [mit]kopiert wurde). Letzteres wird selbst bei lediglich geringfügigen Abdeckungen häufig der Fall und eine mit Schwärzungen versehene Kopie folglich regelmässig als ungenügend zu qualifizieren sein. Ins- besondere bleibt es ungeachtet der vorliegenden Relativierung beim prozessua- len Grundsatz, dass beigebrachte Kopien von Urkunden nicht nach eigenem Gut- dünken mit Abdeckungen versehen werden dürfen. Sodann dürfen beim Ent- scheid, ob ausnahmsweise auch eine Kopie mit abgedeckten Stellen zum Urkun- denbeweis genügt (Art. 180 Abs. 1 ZPO), im Rechtsöffnungsverfahren, das sich als Urkundenprozess durch eine besondere Formstrenge auszeichnet (vgl. Stü- cheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 363 E. 2 S. 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom

14. März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142), durchaus hö- here Anforderungen gestellt werden als in einem gerichtlichen Erkenntnisverfah-

- 23 - ren. Die gesteigerte Formstrenge muss aber vom Normzweck gedeckt und darf nicht überspitzt formalistisch sein. Vorbehalten bleibt selbstverständlich stets die Einforderung einer vollständigen, allenfalls beglaubigten Kopie oder des Originals gemäss Art. 180 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3.3.6. Im vorliegenden Fall reichte der Gesuchsteller eine Fotokopie des ge- samten bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 ins Recht, deren Echtheit (als Fotokopie des den Parteien schriftlich eröffneten Urteils) weder vom Gesuchsgegner noch von der Vorinstanz in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht anzuzweifeln ist. Darin sind insgesamt drei bzw. vier Stellen in der Urteils- begründung abgedeckt (Urk. 3/3/3 S. 15 und S. 16). Aus dem inhaltlichen Kontext erschliesst sich ohne Weiteres, dass es sich dabei um die Anonymisierung der Namen von Drittpersonen handelt, welche in der Sache keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundesgerichtlichen Ent- scheid hatten. Es ist klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel geprüften Urkunde bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet sind, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen (vgl. Müller, DIKE-Komm- ZPO, Art. 180 N 9). Gegenteiliges wird weder von der Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 12 E. 7.2.3) noch vom Gesuchsgegner behauptet, der auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Vorbehalte gegen die Abdeckungen vorbrachte (vgl. Urk. 25 und Urk. 47 Rz 76). Allein aufgrund der Schwärzungen bestehen keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr steht trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der vollständig (und nicht nur auszugsweise) eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien er- öffneten Urteils übereinstimmt, die Kopie also in dem Sinne echt ist, als sie das wiedergibt, was denselben tatsächlich eröffnet worden ist (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 32 E. 2.3). Das geht im Übrigen auch aus der anonymisierten Fassung des auf der Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) unter der betreffenden Ver- fahrensnummer 2C_799/2017 veröffentlichten Urteils hervor, wie der Gesuchstel- ler zutreffend ausführt (Urk. 47 Rz 39 und Rz 59). Ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch das im Recht liegende Urteil des Verwaltungsgerichts des

- 24 - Kantons Zürich vom 10. August 2017 (Urk. 3/3/2) hätte konsultieren müssen (vgl. Urk. 47 Rz 45 f.), kann offenbleiben. Im Unterschied zur Sachlage im Entscheid OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019 steht die Vollständigkeit und Authentizität der als Vollstreckungstitel in Betracht gezogenen Kopie somit ausser Frage. Damit ist dem von der Rechtspre- chung statuierten "Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität)" (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2) aber Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordert der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. Der vorinstanzliche Rechtsschluss, der Titel sei unvollständig und deshalb untauglich, gründet auf überhöhten formellen Anforde- rungen, die sich auch im formstrengen Rechtsöffnungsverfahren nicht rechtferti- gen lassen. Mit ihrer unverhältnismässigen Formstrenge hat die Vorinstanz für ihr Verfahren formelle Vorschriften (insbes. Art. 180 Abs. 1 ZPO) mit übertriebener Schärfe und im Ergebnis zum blossen Selbstzweck gehandhabt bzw. durch zu strikte Anwendung der Formvorschriften ohne schutzwürdige Interessen die Ver- wirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin- dert und somit gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158; BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019, E. 3.2 [je m.w.Hinw.]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6). 3.3.7. Zusammenfassend beruht der vorinstanzliche Entscheid, das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen, weil die als Rechtsöffnungstitel in Betracht gezoge- ne Fotokopie des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. September 2018 (Urk. 3/3/3) unvollständig sei und deshalb den Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO nicht genüge, auf unrichtiger Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, einschliesslich der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Von der Aufhebung ausgenommen ist die unangefochten gebliebe- ne Abweisung der Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

- 25 - auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 48 S. 15 Disp.-Ziff. 1 und 2; vgl. vorne, E. 2.1). 3.3.8. Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz, wenn sie die beigebrach- te (geschwärzte) Fotokopie nicht als Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO gel- ten lassen wollte, zumindest gehalten gewesen wäre, dem Gesuchsteller Gele- genheit zu geben, eine Urteilskopie ohne abgedeckte Stellen nachzureichen (vgl. Urk. 47 Rz 75 ff.). Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des Aktenschlusses eine solche Ko- pie vor Vorinstanz noch hätte nachgereicht werden können. 3.4. Rückweisung an die Vorinstanz Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Ent- scheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Sache entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 47 Rz 28) aus verfah- rensrechtlichen Gründen noch nicht spruchreif, nachdem die Vorinstanz den Par- teien verschiedene spontane Stellungnahmen der Gegenseite (Urk. 38 und Urk. 41, Urk. 35 und Urk. 39), insbesondere auch die einlässliche spontane Replik des Gesuchstellers zur Gesuchsantwort vom 15. Juli 2019 (Urk. 35), erst zusam- men mit dem Endentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt hat (vgl. Urk. 48 S. 16 Disp.-Ziff. 6 und Urk. 46a-b) und die Parteien noch keine Gelegenheit hatten, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende und auch im Rechtsöffnungsverfahren beste- hende sog. Replikrecht vor Vorinstanz wahrzunehmen (dazu statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 S. 102 ff.; BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; BGE 138 I 484 E. 2.1-2.2 S. 485 f.; BGer 5A_366/2019 vom 19.6.2020, E. 3; BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; BGer 5A_151/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2; s.a. BK ZPO II-Güngerich, Art. 253 N 10 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 49; ZK ZPO-Klingler, Art. 252 N 6 ff.; KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 253 N 7; vgl. ferner Urk. 59 Rz 6 und Rz 18). Insofern bedarf es vor der neuen Entscheidfällung noch einer weiteren Prozesshandlung (vgl. Reich, Stämpflis Handkommentar, ZPO 327 N 4; zum Ganzen auch BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 399 ff.).

- 26 - Die Erstellung der Spruchreife durch Heilung der Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts lediglich über eine beschränkte Kognition ver- fügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3; vgl. Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel – Berufung und Be- schwerde, 2013, Art. 327 N 14; Schenker, Stämpflis Handkommentar, ZPO 53 N 23; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 27 f.; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 83). Die Sache ist deshalb zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Dabei müssen die Parteien vor Ausfällung des neuen Entscheids Gelegenheit haben, zu den ihnen erst mit dem angefochtenen Entscheid zuge- stellten Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, le- diglich eine Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren festzusetzen und die Regelung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe dem neuen Entscheid der Vorin- stanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des (Rechts- öffnungs-)Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO- Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16). Der Gesuchsteller wird allerdings ungeachtet des Verfahrensaus- gangs keine Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 200 lit. a GOG). 4.2. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 80,3 Mio., in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3-5 des Ent- scheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Sep- tember 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Entscheidung über eine allfällige Parteientschädigung und deren Höhe im Beschwerdeverfahren sowie die Regelung der Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 59, Urk. 60 und Urk. 61/1-18), an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'310'032.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 28 - Zürich, 24. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc