Sachverhalt
Die Gläubiger reichten als Rechtsöffnungstitel die Fotokopie eines Bundes- gerichtsurteils ein, die an verschiedenen Stellen geschwärzt war. Die Erstinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung ab, der Vollstreckungstitel genüge wegen der inhaltlichen Diskrepanz zwischen Kopie und Original sowie der damit einhergehenden Unvollständigkeit des Titels den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO nicht. Aus den Erwägungen: 3.2.5. Wie im obergerichtlichen Urteil vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.1) ausgeführt, unterliegt das Verfahren betref- fend definitive Rechtsöffnung den Vorschriften der ZPO (s.a. Art. 1 lit. c ZPO). Anwendbar ist insbesondere auch die Vorschrift von Art. 180 ZPO (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 11; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 3 m.w.Hinw.; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 2; s.a. BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4). Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO genügt für den Urkundenbeweis und damit grundsätzlich auch hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels die Einreichung einer Kopie, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 53; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 5; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 165; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 133; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG,
- 2 - SchKG 80 N 8; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. Aufl. 2013, § 19 Rz 17; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 16). Eine Kopie im Sinne dieser Vorschrift muss – entsprechend der Wortbedeutung – den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergeben. Zulässig sind somit nur Fotokopien, Fotografien oder Papierausdrucke eines eingescannten Exemplars der Original- urkunde, nicht aber Abschriften, unvollständige Ausdrucke oder Ähnliches (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2; KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 5; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 180 N 1; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 6; s.a. BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 9; Lambelet, Stämpflis Handkommentar, ZPO 180 N 2; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1). Deshalb lässt auch die beschliessende Kammer eine Kopie des Rechtsöffnungstitels nur dann genügen, "wenn sie vollständig ist, d.h. inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht" (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2 m.w.Hinw.). So wurde beispielsweise eine ohne Unterschrift versehene Verfügung, die im Original mit Unterschrift eröffnet worden war, mangels inhaltlicher Übereinstimmung von "Kopie" und Original nicht als gültiger Rechtsöffnungstitel anerkannt (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7). Gleich wurde hinsichtlich eines nachträglich erstellten und auf den Erstel- lungszeitpunkt aktualisierten Ausdrucks einer Schlussrechnung für Steuerschul- den entschieden, der betragsmässig nicht mit der ursprünglich an den Schuldner versandten Schlussrechnung übereinstimmte (OGer ZH RT120142 vom 17.09.2012, E. 4.b-d), sowie bezüglich einer nur einseitig kopierten Steuerveran- lagungsverfügung, die im Original aber doppelseitig bedruckt war (OGer ZH RT170061 vom 07.04.2017, E. 2.c). Soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde die hier relevante Frage, ob die Fotokopie eines Gerichtsurteils, in der ein- zelne Teile zu Anonymisierungszwecken abgedeckt wurden, (noch) als vollstän- dige Wiedergabe des Originals im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der "Kopie" (Art. 180 Abs. 1 ZPO) gelten kann. 3.2.6. Auszugehen ist vom Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zum Ur- kundenbeweis. (Beweis-)Urkunden sollen rechtserhebliche Tatsachen beweisen (Art. 177 ZPO). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren dient die den Titel verkör- pernde Urkunde dazu, die gerichtliche oder behördliche Verpflichtung des Schuld- ners zur Bezahlung eines bestimmten Betrags an den Gläubiger zu beweisen. Da
- 3 - blosse Auszüge von Urkunden deren Inhalt verfälschen oder deren Authentizität in Frage stellen können und die Beweiskraft deshalb erheblich reduzieren, sind Urkunden (Originale und Kopien) – im Sinne einer (ungeschriebenen) Ordnungs- vorschrift – grundsätzlich als Ganzes, d.h. in ihrer Gesamtheit und vollständig vorzulegen (Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 8; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9 m.w.Hinw.; s.a. KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; bezüglich Rechtsöffnungstitel: SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; Stücheli, a.a.O., S. 166), wie dies die zürcherische ZPO (ebenfalls im Sinne einer Ordnungsvorschrift; vgl. ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4.a) ausdrücklich vorsah (§ 186 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH). Will eine Partei bestimmte Stellen von Urkunden abdecken, hat sie hierfür grundsätzlich Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu erwirken. Nach einem Teil der Lehre ist eine Partei allerdings berechtigt, Stellen von Urkunden, die sie für den Prozess als irrelevant ansieht, unkenntlich zu machen (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; a.M. Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10), wobei im Streitfall das Gericht da- rüber zu entscheiden hat, ob die als unerheblich geschwärzten Passagen tatsäch- lich unerheblich sind (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; ebenso schon § 186 Abs. 3 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 186 N 1). Daraus ergibt sich einerseits, dass auch Urkunden (einschliesslich Kopien) beweistauglich sein können, die abge- deckte Stellen enthalten. Andererseits folgt aus dem Charakter der Pflicht, eine Beweisurkunde vollständig einzureichen, als blosse Ordnungsvorschrift, dass de- ren Missachtung, beispielsweise durch Vorlegung einer Urkunde mit abgedeckten Stellen, nicht ohne Weiteres deren Unverwertbarkeit nach sich zieht. Vielmehr hat das Gericht – soweit es nicht ausnahmsweise die Einreichung unvollständiger Ur- kunden als genügend erachtet – zumindest im Regelfall nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) oder aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf den Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen (ZK ZPO- Weibel, Art. 180 N 11; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 15; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10; vgl. auch ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4 [zu § 186 aZPO/ZH]). Die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Kopie einer Urkunde, ins- besondere auch eines Rechtsöffnungstitels, für ihre Beweistauglichkeit inhaltlich
- 4 - in allen Teilen genau dem Originaldokument entsprechen muss, ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Deshalb sind grundsätzlich auch Fotokopien von Origi- nalurkunden vollständig und ohne Abdeckungen einzureichen. Entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bzw. dem, was die Vorinstanz und der Gesuchsgegner aus den offenbar zu Missverständnissen veranlassenden Erwägungen im oberge- richtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 ableiten, welche nicht eine (eigentliche) Fotokopie betreffen, sondern sich zur "Kopie"-Qualität einer auf andere Weise re- produzierten (nachträglich generierten) Urkunde äussern, gilt dies aber keines- wegs absolut, ausnahmslos und bis ins letzte Detail. Vielmehr kann unter Um- ständen auch eine Fotokopie, in der einzelne, klarerweise unerhebliche Stellen abgedeckt sind, die Anforderungen an einen Urkundenbeweis gemäss Art. 177 und Art. 180 ZPO in Verbindung mit Art. 80 SchKG erfüllen – zumal dann, wenn seitens der Gegenpartei keine Einwände gegen ihre Authentizität erhoben wer- den. Die Kopie einer Originalurkunde soll zwar in aller Regel, muss aber nicht stets und absolut zwingend in allen auch noch so unerheblichen Einzelheiten dem Original entsprechen. Nach Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen muss es genügen, wenn ihre Authentizität mit absoluter Verlässlichkeit feststeht (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.3). Insofern erweist sich das wort- lautgetreue, streng formale vorinstanzliche Verständnis der Erwägungen im ober- gerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071) als zu eng und sind diese im Sinne einer Klarstellung zu relativieren. "[D]ass teilanonymisierte Ur- teile unvollständige Rechtsöffnungstitel darstellen", wurde in diesem Entscheid, in dem weder eine Fotokopie des Titels noch darin enthaltene Abdeckungen zur Be- urteilung standen, entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners ohnehin nicht entschieden. Im Einzelnen ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Abdeckungen oder Schwärzungen in Kopien mit Blick auf die Beweistauglichkeit (noch) zulässig sind, nach den Umständen des Einzelfalls und damit letztlich nach richterlichem Er- messen zu beurteilen. Richtlinie resp. massgebliches Kriterium ist angesichts des Zwecks von Art. 180 ZPO bzw. der Pflicht, die Urkunde (im Original oder in Kopie) vollständig vorzulegen, ob die abgedeckten Stellen geeignet sind, Zweifel an ihrer Authentizität, d.h. an der Echtheit und Wahrhaftigkeit, aufkommen zu lassen (was beispielsweise dann zu verneinen sein dürfte, wenn die Fotokopie eines mehrsei-
- 5 - tigen Dokuments zwar zweifelsfrei den vollständigen Text wiedergibt, die Paginie- rung am Rand der Seiten aber nicht [mit]kopiert wurde). Letzteres wird selbst bei lediglich geringfügigen Abdeckungen häufig der Fall und eine mit Schwärzungen versehene Kopie folglich regelmässig als ungenügend zu qualifizieren sein. Ins- besondere bleibt es ungeachtet der vorliegenden Relativierung beim prozessua- len Grundsatz, dass beigebrachte Kopien von Urkunden nicht nach eigenem Gut- dünken mit Abdeckungen versehen werden dürfen. Sodann dürfen beim Ent- scheid, ob ausnahmsweise auch eine Kopie mit abgedeckten Stellen zum Urkun- denbeweis genügt (Art. 180 Abs. 1 ZPO), im Rechtsöffnungsverfahren, das sich als Urkundenprozess durch eine besondere Formstrenge auszeichnet (vgl. Stü- cheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 363 E. 2 S. 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom
14. März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142), durchaus hö- here Anforderungen gestellt werden als in einem gerichtlichen Erkenntnisverfah- ren. Die gesteigerte Formstrenge muss aber vom Normzweck gedeckt und darf nicht überspitzt formalistisch sein. Vorbehalten bleibt selbstverständlich stets die Einforderung einer vollständigen, allenfalls beglaubigten Kopie oder des Originals gemäss Art. 180 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3.2.7. Im vorliegenden Fall reichten die Gesuchsteller eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom xxx ins Recht, deren Echtheit (als Fo- tokopie des den Parteien schriftlich eröffneten Urteils) weder vom Gesuchsgegner noch von der Vorinstanz in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht anzuzwei- feln ist. Darin sind insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt. Aus dem inhaltlichen Kontext erschliesst sich ohne Weiteres, dass es sich dabei um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handelt, die (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort) in der Sache keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundes- gerichtlichen Entscheid hatten. Es ist klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkun- de bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet sind, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen (vgl. Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9). Gegenteiliges wird weder von der Vorinstanz noch vom Gesuchsgegner behauptet, der auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Vorbehalte gegen die Abdeckungen vorbrachte. Allein aufgrund der Teila-
- 6 - nonymisierung bestehen keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr steht trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der vollständig (und nicht nur auszugsweise) eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimmt, die Kopie also in dem Sinne echt ist, als sie das wiedergibt, was denselben tatsächlich er- öffnet worden ist (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 32 E. 2.3). Das geht im Übrigen auch aus der anonymisierten Fassung des auf der Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) unter der betreffenden Verfahrensnummer xxx veröffentlichten Ur- teils hervor. Im Unterschied zur Sachlage im Entscheid OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019 steht die Vollständigkeit und Authentizität der als Vollstreckungstitel eingereichten Kopie somit ausser Frage. Damit ist dem von der Rechtsprechung statuierten "Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität)" (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2) aber Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordert der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. Der vorinstanzliche Rechtsschluss, der Titel sei unvollständig und deshalb untauglich, gründet auf überhöhten formellen Anforderungen, die sich auch im formstrengen Rechtsöffnungsverfahren nicht rechtfertigen lassen. Mit ihrer unverhältnismässigen Formstrenge hat die Vorinstanz für ihr Verfahren formelle Vorschriften (insbes. Art. 180 Abs. 1 ZPO) mit übertriebener Schärfe und im Ergebnis zum blossen Selbstzweck gehandhabt bzw. durch zu strikte Anwen- dung der Formvorschriften ohne schutzwürdige Interessen die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert und somit – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird – gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142), durchaus hö- here Anforderungen gestellt werden als in einem gerichtlichen Erkenntnisverfah- ren. Die gesteigerte Formstrenge muss aber vom Normzweck gedeckt und darf nicht überspitzt formalistisch sein. Vorbehalten bleibt selbstverständlich stets die Einforderung einer vollständigen, allenfalls beglaubigten Kopie oder des Originals gemäss Art. 180 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3.2.7. Im vorliegenden Fall reichten die Gesuchsteller eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom xxx ins Recht, deren Echtheit (als Fo- tokopie des den Parteien schriftlich eröffneten Urteils) weder vom Gesuchsgegner noch von der Vorinstanz in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht anzuzwei- feln ist. Darin sind insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt. Aus dem inhaltlichen Kontext erschliesst sich ohne Weiteres, dass es sich dabei um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handelt, die (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort) in der Sache keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundes- gerichtlichen Entscheid hatten. Es ist klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkun- de bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet sind, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen (vgl. Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9). Gegenteiliges wird weder von der Vorinstanz noch vom Gesuchsgegner behauptet, der auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Vorbehalte gegen die Abdeckungen vorbrachte. Allein aufgrund der Teila-
- 6 - nonymisierung bestehen keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr steht trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der vollständig (und nicht nur auszugsweise) eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimmt, die Kopie also in dem Sinne echt ist, als sie das wiedergibt, was denselben tatsächlich er- öffnet worden ist (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 32 E. 2.3). Das geht im Übrigen auch aus der anonymisierten Fassung des auf der Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) unter der betreffenden Verfahrensnummer xxx veröffentlichten Ur- teils hervor. Im Unterschied zur Sachlage im Entscheid OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019 steht die Vollständigkeit und Authentizität der als Vollstreckungstitel eingereichten Kopie somit ausser Frage. Damit ist dem von der Rechtsprechung statuierten "Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität)" (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2) aber Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordert der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. Der vorinstanzliche Rechtsschluss, der Titel sei unvollständig und deshalb untauglich, gründet auf überhöhten formellen Anforderungen, die sich auch im formstrengen Rechtsöffnungsverfahren nicht rechtfertigen lassen. Mit ihrer unverhältnismässigen Formstrenge hat die Vorinstanz für ihr Verfahren formelle Vorschriften (insbes. Art. 180 Abs. 1 ZPO) mit übertriebener Schärfe und im Ergebnis zum blossen Selbstzweck gehandhabt bzw. durch zu strikte Anwen- dung der Formvorschriften ohne schutzwürdige Interessen die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert und somit – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird – gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 180 Abs. 1 ZPO. Teilanonymisierte Urteilskopie als definitiver Rechtsöffnungstitel. Die als Rechtsöffnungstitel dienende Urteilskopie ist grundsätzlich vollständig und in unveränderter Form einzureichen. Dennoch kann allenfalls auch eine mit ver- einzelten Schwärzungen versehene Kopie den formellen Anforderungen genügen.
23. Juli 2020, RT190183-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer Sachverhalt: Die Gläubiger reichten als Rechtsöffnungstitel die Fotokopie eines Bundes- gerichtsurteils ein, die an verschiedenen Stellen geschwärzt war. Die Erstinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung ab, der Vollstreckungstitel genüge wegen der inhaltlichen Diskrepanz zwischen Kopie und Original sowie der damit einhergehenden Unvollständigkeit des Titels den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO nicht. Aus den Erwägungen: 3.2.5. Wie im obergerichtlichen Urteil vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.1) ausgeführt, unterliegt das Verfahren betref- fend definitive Rechtsöffnung den Vorschriften der ZPO (s.a. Art. 1 lit. c ZPO). Anwendbar ist insbesondere auch die Vorschrift von Art. 180 ZPO (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 7; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 11; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 3 m.w.Hinw.; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 2; s.a. BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4). Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO genügt für den Urkundenbeweis und damit grundsätzlich auch hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels die Einreichung einer Kopie, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 53; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 5; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 165; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 133; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG,
- 2 - SchKG 80 N 8; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. Aufl. 2013, § 19 Rz 17; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 16). Eine Kopie im Sinne dieser Vorschrift muss – entsprechend der Wortbedeutung – den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergeben. Zulässig sind somit nur Fotokopien, Fotografien oder Papierausdrucke eines eingescannten Exemplars der Original- urkunde, nicht aber Abschriften, unvollständige Ausdrucke oder Ähnliches (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2; KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 5; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 180 N 1; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 6; s.a. BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 9; Lambelet, Stämpflis Handkommentar, ZPO 180 N 2; Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 1). Deshalb lässt auch die beschliessende Kammer eine Kopie des Rechtsöffnungstitels nur dann genügen, "wenn sie vollständig ist, d.h. inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht" (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2 m.w.Hinw.). So wurde beispielsweise eine ohne Unterschrift versehene Verfügung, die im Original mit Unterschrift eröffnet worden war, mangels inhaltlicher Übereinstimmung von "Kopie" und Original nicht als gültiger Rechtsöffnungstitel anerkannt (OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7). Gleich wurde hinsichtlich eines nachträglich erstellten und auf den Erstel- lungszeitpunkt aktualisierten Ausdrucks einer Schlussrechnung für Steuerschul- den entschieden, der betragsmässig nicht mit der ursprünglich an den Schuldner versandten Schlussrechnung übereinstimmte (OGer ZH RT120142 vom 17.09.2012, E. 4.b-d), sowie bezüglich einer nur einseitig kopierten Steuerveran- lagungsverfügung, die im Original aber doppelseitig bedruckt war (OGer ZH RT170061 vom 07.04.2017, E. 2.c). Soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde die hier relevante Frage, ob die Fotokopie eines Gerichtsurteils, in der ein- zelne Teile zu Anonymisierungszwecken abgedeckt wurden, (noch) als vollstän- dige Wiedergabe des Originals im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der "Kopie" (Art. 180 Abs. 1 ZPO) gelten kann. 3.2.6. Auszugehen ist vom Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zum Ur- kundenbeweis. (Beweis-)Urkunden sollen rechtserhebliche Tatsachen beweisen (Art. 177 ZPO). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren dient die den Titel verkör- pernde Urkunde dazu, die gerichtliche oder behördliche Verpflichtung des Schuld- ners zur Bezahlung eines bestimmten Betrags an den Gläubiger zu beweisen. Da
- 3 - blosse Auszüge von Urkunden deren Inhalt verfälschen oder deren Authentizität in Frage stellen können und die Beweiskraft deshalb erheblich reduzieren, sind Urkunden (Originale und Kopien) – im Sinne einer (ungeschriebenen) Ordnungs- vorschrift – grundsätzlich als Ganzes, d.h. in ihrer Gesamtheit und vollständig vorzulegen (Schönmann, OFK-ZPO, ZPO 180 N 8; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9 m.w.Hinw.; s.a. KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; bezüglich Rechtsöffnungstitel: SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; Stücheli, a.a.O., S. 166), wie dies die zürcherische ZPO (ebenfalls im Sinne einer Ordnungsvorschrift; vgl. ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4.a) ausdrücklich vorsah (§ 186 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH). Will eine Partei bestimmte Stellen von Urkunden abdecken, hat sie hierfür grundsätzlich Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zu erwirken. Nach einem Teil der Lehre ist eine Partei allerdings berechtigt, Stellen von Urkunden, die sie für den Prozess als irrelevant ansieht, unkenntlich zu machen (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; a.M. Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10), wobei im Streitfall das Gericht da- rüber zu entscheiden hat, ob die als unerheblich geschwärzten Passagen tatsäch- lich unerheblich sind (BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 14; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 2; ZK ZPO-Weibel, Art. 180 N 11; ebenso schon § 186 Abs. 3 aZPO/ZH und dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 186 N 1). Daraus ergibt sich einerseits, dass auch Urkunden (einschliesslich Kopien) beweistauglich sein können, die abge- deckte Stellen enthalten. Andererseits folgt aus dem Charakter der Pflicht, eine Beweisurkunde vollständig einzureichen, als blosse Ordnungsvorschrift, dass de- ren Missachtung, beispielsweise durch Vorlegung einer Urkunde mit abgedeckten Stellen, nicht ohne Weiteres deren Unverwertbarkeit nach sich zieht. Vielmehr hat das Gericht – soweit es nicht ausnahmsweise die Einreichung unvollständiger Ur- kunden als genügend erachtet – zumindest im Regelfall nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) oder aufgrund der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf den Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen (ZK ZPO- Weibel, Art. 180 N 11; BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 15; Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 10; vgl. auch ZR 97 [1998] Nr. 5 E. II.4 [zu § 186 aZPO/ZH]). Die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Kopie einer Urkunde, ins- besondere auch eines Rechtsöffnungstitels, für ihre Beweistauglichkeit inhaltlich
- 4 - in allen Teilen genau dem Originaldokument entsprechen muss, ist vor diesem Hintergrund zu verstehen. Deshalb sind grundsätzlich auch Fotokopien von Origi- nalurkunden vollständig und ohne Abdeckungen einzureichen. Entgegen der vor- instanzlichen Auffassung bzw. dem, was die Vorinstanz und der Gesuchsgegner aus den offenbar zu Missverständnissen veranlassenden Erwägungen im oberge- richtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 ableiten, welche nicht eine (eigentliche) Fotokopie betreffen, sondern sich zur "Kopie"-Qualität einer auf andere Weise re- produzierten (nachträglich generierten) Urkunde äussern, gilt dies aber keines- wegs absolut, ausnahmslos und bis ins letzte Detail. Vielmehr kann unter Um- ständen auch eine Fotokopie, in der einzelne, klarerweise unerhebliche Stellen abgedeckt sind, die Anforderungen an einen Urkundenbeweis gemäss Art. 177 und Art. 180 ZPO in Verbindung mit Art. 80 SchKG erfüllen – zumal dann, wenn seitens der Gegenpartei keine Einwände gegen ihre Authentizität erhoben wer- den. Die Kopie einer Originalurkunde soll zwar in aller Regel, muss aber nicht stets und absolut zwingend in allen auch noch so unerheblichen Einzelheiten dem Original entsprechen. Nach Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen muss es genügen, wenn ihre Authentizität mit absoluter Verlässlichkeit feststeht (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.3). Insofern erweist sich das wort- lautgetreue, streng formale vorinstanzliche Verständnis der Erwägungen im ober- gerichtlichen Entscheid vom 20. Juni 2019 (OGer ZH RT190071) als zu eng und sind diese im Sinne einer Klarstellung zu relativieren. "[D]ass teilanonymisierte Ur- teile unvollständige Rechtsöffnungstitel darstellen", wurde in diesem Entscheid, in dem weder eine Fotokopie des Titels noch darin enthaltene Abdeckungen zur Be- urteilung standen, entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners ohnehin nicht entschieden. Im Einzelnen ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Abdeckungen oder Schwärzungen in Kopien mit Blick auf die Beweistauglichkeit (noch) zulässig sind, nach den Umständen des Einzelfalls und damit letztlich nach richterlichem Er- messen zu beurteilen. Richtlinie resp. massgebliches Kriterium ist angesichts des Zwecks von Art. 180 ZPO bzw. der Pflicht, die Urkunde (im Original oder in Kopie) vollständig vorzulegen, ob die abgedeckten Stellen geeignet sind, Zweifel an ihrer Authentizität, d.h. an der Echtheit und Wahrhaftigkeit, aufkommen zu lassen (was beispielsweise dann zu verneinen sein dürfte, wenn die Fotokopie eines mehrsei-
- 5 - tigen Dokuments zwar zweifelsfrei den vollständigen Text wiedergibt, die Paginie- rung am Rand der Seiten aber nicht [mit]kopiert wurde). Letzteres wird selbst bei lediglich geringfügigen Abdeckungen häufig der Fall und eine mit Schwärzungen versehene Kopie folglich regelmässig als ungenügend zu qualifizieren sein. Ins- besondere bleibt es ungeachtet der vorliegenden Relativierung beim prozessua- len Grundsatz, dass beigebrachte Kopien von Urkunden nicht nach eigenem Gut- dünken mit Abdeckungen versehen werden dürfen. Sodann dürfen beim Ent- scheid, ob ausnahmsweise auch eine Kopie mit abgedeckten Stellen zum Urkun- denbeweis genügt (Art. 180 Abs. 1 ZPO), im Rechtsöffnungsverfahren, das sich als Urkundenprozess durch eine besondere Formstrenge auszeichnet (vgl. Stü- cheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 363 E. 2 S. 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom
14. März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142), durchaus hö- here Anforderungen gestellt werden als in einem gerichtlichen Erkenntnisverfah- ren. Die gesteigerte Formstrenge muss aber vom Normzweck gedeckt und darf nicht überspitzt formalistisch sein. Vorbehalten bleibt selbstverständlich stets die Einforderung einer vollständigen, allenfalls beglaubigten Kopie oder des Originals gemäss Art. 180 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3.2.7. Im vorliegenden Fall reichten die Gesuchsteller eine Fotokopie des gesamten bundesgerichtlichen Urteils vom xxx ins Recht, deren Echtheit (als Fo- tokopie des den Parteien schriftlich eröffneten Urteils) weder vom Gesuchsgegner noch von der Vorinstanz in Frage gestellt wurde und auch sonst nicht anzuzwei- feln ist. Darin sind insgesamt zehn Stellen in der Urteilsbegründung abgedeckt. Aus dem inhaltlichen Kontext erschliesst sich ohne Weiteres, dass es sich dabei um die Anonymisierung von Drittpersonen-, Haus- und Ortsnamen handelt, die (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort) in der Sache keinerlei Einfluss auf den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. den bundes- gerichtlichen Entscheid hatten. Es ist klar ersichtlich, dass sie für den Inhalt, die Aussagekraft und den Beweiswert der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Urkun- de bzw. Kopie im Sinne von Art. 180 ZPO vollends unerheblich und insbesondere nicht geeignet sind, diese zu verfälschen oder "verdächtig" zu machen (vgl. Mül- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 180 N 9). Gegenteiliges wird weder von der Vorinstanz noch vom Gesuchsgegner behauptet, der auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Vorbehalte gegen die Abdeckungen vorbrachte. Allein aufgrund der Teila-
- 6 - nonymisierung bestehen keine Zweifel oder auch nur vage Anhaltspunkte, dass eine inhaltliche Diskrepanz zwischen Kopie und Original des bundesgerichtlichen Urteils bestehen könnte. Vielmehr steht trotz der Abdeckungen mit Gewissheit fest, dass der Inhalt der vollständig (und nicht nur auszugsweise) eingereichten Kopie mit dem Inhalt des den Parteien eröffneten Urteils übereinstimmt, die Kopie also in dem Sinne echt ist, als sie das wiedergibt, was denselben tatsächlich er- öffnet worden ist (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 32 E. 2.3). Das geht im Übrigen auch aus der anonymisierten Fassung des auf der Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) unter der betreffenden Verfahrensnummer xxx veröffentlichten Ur- teils hervor. Im Unterschied zur Sachlage im Entscheid OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019 steht die Vollständigkeit und Authentizität der als Vollstreckungstitel eingereichten Kopie somit ausser Frage. Damit ist dem von der Rechtsprechung statuierten "Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original der Urkunde (Authentizität)" (vgl. OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7.2) aber Genüge getan. Ein Mehr an Formalität fordert der Zweck von Art. 180 ZPO und des darin implizierten Gebots, Urkunden (Originale und Kopien) vollständig einzureichen, nicht. Der vorinstanzliche Rechtsschluss, der Titel sei unvollständig und deshalb untauglich, gründet auf überhöhten formellen Anforderungen, die sich auch im formstrengen Rechtsöffnungsverfahren nicht rechtfertigen lassen. Mit ihrer unverhältnismässigen Formstrenge hat die Vorinstanz für ihr Verfahren formelle Vorschriften (insbes. Art. 180 Abs. 1 ZPO) mit übertriebener Schärfe und im Ergebnis zum blossen Selbstzweck gehandhabt bzw. durch zu strikte Anwen- dung der Formvorschriften ohne schutzwürdige Interessen die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert und somit – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird – gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 m.w.Hinw.; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 1051; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 68; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 6).