Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Am 26. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich Veranla- gungsverfügungen für die direkten Bundessteuern 2010 bis 2013 des Gesuchs- gegners (Beschwerdeführer) und seiner Ehefrau (Urk. 2/5/1-2/5/4), und es stellte hierzu Steuerrechnungen und Mahnungen über insgesamt Fr. 9'970'770.80 (Urk. 2/22-2/34) sowie eine Rechtskraftbescheinigung (Urk. 2/35) aus. Tags da- rauf erliess es für die direkten Bundessteuern 2005 bis 2009 des Gesuchsgeg- ners und seiner Ehefrau eine Nachsteuerverfügung (Urk. 2/6), und es stellte hier- zu eine Steuerrechnung über Fr. 28'957'183.85 (Urk. 2/16) und Mahnungen (Urk. 2/17-18) sowie eine Rechtskraftbescheinigung (Urk. 2/21) aus. Zugleich er- liess es für die Steuern, die Bussen und die mutmasslichen Kosten eine Sicher- stellungsverfügung (Urk. 2/7) sowie einen Arrestbefehl (Urk. 2/8) im Betrag von Fr. 65'000'000.–. Die vom Gesuchsgegner und seiner Ehefrau gegen die Sicher- stellungsverfügung erhobenen Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2016 und vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 2/9). Gegen die Veranlagungsverfügungen und die Nach- steuerverfügung erhoben der Gesuchsgegner und seine Ehefrau erfolglos Ein- sprache (vgl. Urk. 2/4/1-2/4/2). Die vom Gesuchsgegner und seiner Ehefrau ge- gen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wiesen das Steuerrekurs- gericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. März 2017 (Urk. 2/4/5) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteilen vom 19. Juli 2017 (Urk. 2/4/6) und vom 10. August 2017 (Urk. 2/4/4) ab. Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die gegen die Verwaltungsgerichtsurteile erhobenen Be- schwerden der Ehefrau gut (Urk. 2/3/1). Die Beschwerden des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 2/3/1, insbes. S. 23 E. II/8 und S. 25 Disp.-Ziff. 3).
E. 1.2 Zur Arrestprosequierung (Arrest Nr. …) hob das Kantonale Steueramt Zürich am 5. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Rüti ZH namens und in Vertre- tung der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin; im Betreibungsbegehren aus-
- 3 - drücklich als "Gläubiger" bezeichnet) gegen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 38'927'954.65 nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 2/13). Am 8. Oktober 2018 erging ein entsprechender Zahlungsbefehl, der als "Gläubiger" die Gesuchstellerin und als "Vertreter des Gläubigers" das Kanto- nale Steueramt Zürich Gruppe Bezugsdienste aufführt (Urk. 2/1). Gegen den Zah- lungsbefehl erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 S. 2).
E. 1.3 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin, "handelnd durch den Kanton Zürich", das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren unter Ent- schädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin ab; die Spruchgebühr wurde auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 48 = Urk. 53). Für weitere Einzelheiten des erstinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 2 ff. E. I).
E. 1.4 Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. August 2020 Beschwerde mit folgendem Antrag erheben (Urk. 52 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom
9. Juli 2020, Geschäfts-Nr. EB180343-E, sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. …) des Betreibungs- amtes Rüti ZH, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018, für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 38'927'954.65 nebst Zins zu 3 % auf Fr. 28'957'183.85 ab 1. März 2016, nebst Zins von 3 % auf [Fr.] 9'970'770.80 ab 13. März 2016 zuzüglich Arrest- kosten von Fr. 619.75, zuzüglich Zahlungsbefehls- und Zustellungskosten von Fr. 413.30 zu erteilen. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom 9. Juli 2020, Geschäfts-Nr. EB180343-E, aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 49), und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchstellerin ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist somit auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erweist sie sich aber sogleich als unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2.2 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich hierfür in der Be- schwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- setzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III
- 5 - 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
E. 3 Materielle Beurteilung
E. 3.1 Parteistandpunkte und vorinstanzlicher Entscheid
E. 3.1.1 Der Gesuchsgegner hatte sich vor Vorinstanz unter anderem auf den Standpunkt gestellt, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, da nicht der Bund, sondern einzig der veranlagende Kanton Gläubiger der direkten Bundes-
- 6 - steuerforderung sei. Hinsichtlich des Gläubigers bestehe keine Identität zwischen Rechtsöffnungstitel und Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 43 Rz 10 ff., insbes. Rz 17, und Prot. I S. 11, S. 12 f.). Dagegen hatte die Gesuchstellerin im Wesentlichen eingewandt, dass ungeachtet dessen, dass die Forderung betreffend die direkte Bundessteuer vom Kanton vollstreckt werde, die Schweizerische Eidgenossen- schaft "allermindestens ebenfalls Gläubigerin" dieser Forderung sei. Entspre- chend hätten diverse Gerichte deren Gläubigerstellung hinsichtlich dieser Forde- rung bereits anerkannt. Und selbst wenn die Gläubigerbezeichnung falsch wäre, würden damit keine schutzwürdigen Interessen des Gesuchsgegners tangiert, ge- schweige denn verletzt, weshalb die beantragte Rechtsöffnung in jedem Fall zu erteilen sei (Urk. 45 S. 9 ff. und Prot. I S. 11, S. 15).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Rechtsöffnungsrichter von Am- tes wegen zu prüfen habe, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege und ob die drei Identitäten gewahrt seien. Dies sei dann der Fall, wenn (1.) die auf dem Zah- lungsbefehl ausgewiesene Schuld der Schuld im Rechtsöffnungstitel entspreche, (2.) der zur Zahlung Verpflichtete identisch mit dem Betriebenen sei sowie (3.) – was vorliegend bestritten sei – Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten bzw. dem auf dem Rechtsöffnungstitel ge- nannten Gläubiger bestehe. Die definitive Rechtsöffnung könne nur dem im Ent- scheid bezeichneten Gläubiger oder dem gesetzlichen oder vertraglichen Zessio- nar der Forderung gewährt werden (Urk. 53 S. 7 E. III/1.1). Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Bundesge- richtsentscheid vom 18. September 2018 (Urk. 2/3/1). Infolge des Devolutiveffekts sei das Bundesgerichtsurteil an die Stelle aller vorangehenden Entscheide getre- ten und diene vorliegend als Rechtsöffnungstitel – auch wenn es hinsichtlich der Bezifferung der Betreibungsforderung in Verbindung mit den ihm zugrunde lie- genden Entscheiden zu lesen sei. Entgegen den Behauptungen des Gesuchs- gegners habe das Bundesgericht mit diesem Urteil in Bezug auf den Gesuchs- gegner die vorinstanzlichen Entscheide (insbesondere Nachsteuerverfügung, Veranlagungsverfügungen 2010 bis 2013 und die Steuerrechnungen 2005 bis
2013) – abgesehen von den Kosten- und Entschädigungsfolgen – nämlich weder
- 7 - kassiert noch dessen Neuveranlagung angeordnet, sondern die vorherigen Ent- scheide durch die Abweisung der Beschwerden des Gesuchsgegners inhaltlich bestätigt. Der Gesuchsgegner verdrehe Sinn und Zweck des Bundesgerichtsur- teils, wenn er ausführe, das Bundesgericht habe die Herausrechnung der Steuer- faktoren der Ehefrau aus der gesuchsgegnerischen Veranlagung angeordnet, wodurch sich die Steuerfaktoren und die Steuerlast zugunsten des Gesuchsgeg- ners reduzieren würden. Das treffe nicht zu. Die vom Bundesgericht verlangten Abklärungen auf Seiten der Ehefrau führten keineswegs und explizit nicht zu einer Entlastung des Gesuchsgegners (Urk. 53 S. 8 E. III/1.2 m.Hinw. auf Urk. 43 Rz 53 ff. und Urk. 2/3/1 E. 4.2.1.4-6). Alsdann bejahte die Vorinstanz die Identität zwischen der Schuld aus dem Titel und der in Betreibung gesetzten Schuld sowie die Identität von Titel- und Be- treibungsschuldner. Sie verneinte jedoch die Gläubigeridentität: Während der Zahlungsbefehl die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubigerin und das kantonale Steueramt Zürich als deren Vertreter ausweise, führe das Rubrum des Bundesgerichtsurteils neben dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau lediglich das kantonale Steueramt als Partei auf. Es mangle somit an der Identität zwi- schen der Betreibenden und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten bzw. darin Bezeichneten (Urk. 53 S. 9 E. III/1.3). Das Rubrum des Bundesgerichtsur- teils – so die Vorinstanz weiter – erweise sich hinsichtlich der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in materieller Hinsicht als korrekt. So hielten diese dafür, dass ausschliesslich der Kanton Gläubiger und somit Rechtsträger der direkten Bundessteuer sei. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erwerbe lediglich eine Forderung gegenüber dem beziehenden Kanton auf Ablieferung (eines grossen Teils) des Ertrags. Sie habe indessen kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Steuerschuldner selbst. Das direkte Forderungsrecht des Kantons sei nicht abtretbar; es erfolge auch keine Übertragung im Rahmen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Der Steuerpflichtige werde nie Schuldner des Bundes. Folgerichtig stehe auch die rechtliche Vollstreckung der Steuer- forderung durch Betreibung des Schuldners allein dem Kanton und nicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu (Urk. 53 S. 9 E. III/1.4 m.Hinw. auf OGer ZH RT190026 vom 30.07.2019, E. 3.3.4 [= ZR 118/2019 Nr. 63]). Der Hinweis der
- 8 - Gesuchstellerin, dass – auch in ähnlich gelagerten Fällen – Urteile ergangen sei- en, welche deren Gläubigerstellung nicht in Zweifel gezogen oder deren Aktivlegi- timation nicht verneint hätten, sei zwar richtig. Daraus lasse sich aber nicht ablei- ten, dass solche Urteile die Gläubigerstellung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft bejaht hätten oder sich eine solche aufgrund dieser Urteile für das vorlie- gende Verfahren ergeben würde (Urk. 53 S. 9 f. E. III/1.5). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Identität zwischen dem Titelgläubiger und dem Betreibungsgläubiger im vorliegenden Verfahren nicht gewahrt und das Rechtsöffnungsbegehren deshalb abzuweisen sei (Urk. 53 S. 10 E. III/1.6).
E. 3.1.3 Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Art. 320 lit. b und a ZPO). So sei die Identität zwischen der Betreibenden und der aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten vorliegend eindeutig gegeben. Zudem habe (oder scheine) die Vorinstanz dem kantonalen Steueramt als Verwaltungs- einheit ohne Rechtspersönlichkeit in rechtsverletzender Weise eine Gläubigerstel- lung beigemessen (zu haben). Indem sie die materiellrechtliche Gläubigerstellung hinsichtlich der direkten Bundessteuer(forderung) geprüft und verneint habe, habe die Vorinstanz sodann in unrichtiger Anwendung des Rechts die vollstreckungs- rechtliche Kognition überschritten und der Gesuchstellerin die Gläubigerstellung zu Unrecht abgesprochen. Schliesslich habe die Vorinstanz den Anspruch der Gesuchstellerin auf rechtliches Gehör verletzt und das Recht falsch angewandt, indem sie unberücksichtigt gelassen habe, dass die angeblich unzutreffende Par- teibezeichnung in casu keine schutzwürdigen Interessen des Gesuchsgegners tangiere, weshalb die Rechtsöffnung so oder anders zu erteilen sei bzw. eventua- liter eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen habe (Urk. 52 Rz 13; im Ein- zelnen Urk. 52 Rz 14 ff.). Diese Rügen sind Gegenstand bzw. Prüfungsthema des Beschwerdeverfahrens (vgl. vorne, E. 2.2).
- 9 -
E. 3.2 Rechtliche Grundlagen
E. 3.2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3), Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungs- titel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerforderung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, Die Rechts- öffnung, 2000, S. 302), im Falle eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztinstanzliche reformatorische Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lücken- losen Kette von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und anderen Dokumenten zusammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587).
E. 3.2.2 Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist (als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO) rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöff- nungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betrei- bungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (Kren Kostkie- wicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger
- 10 - einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Voll- streckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend wür- digt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgeleg- ten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Seine Prüfungszuständigkeit umfasst mithin aus- schliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Ur- kunde als Vollstreckungstitel (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2 [je betr. provisorische Rechtsöffnung]). Bei der definitiven Rechtsöffnung ist zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom
22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659 f.; BGer 5D_141/2014 vom 22. Januar 2015, E. 5.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; die- selbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1). Beim Rechtsöffnungs- verfahren handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Urkundenprozess (vgl. auch Art. 254 Abs. 1 ZPO), der sich durch eine besondere Formstrenge aus- zeichnet (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 363 E. 2 S. 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142; s.a. BGer 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020, E. 2.2.1).
- 11 - In diesem Rahmen hat das Rechtsöffnungsgericht unter anderem von Amtes wegen die sog. "drei Identitäten" zu prüfen: die Identität des aus dem Urteil Be- rechtigten mit dem betreibenden Gläubiger, die Identität zwischen dem durch das Urteil Verpflichteten und dem betriebenen Schuldner sowie die Identität der in Be- treibung gesetzten Forderung mit derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungs- titel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 f.; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 581 und Rz 588; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; Stücheli, a.a.O., S. 169 f., S. 180 f. und S. 189 f.; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 76 ff.). Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungskläger) nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöff- nungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrecht- liche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubi- ger (oder sein urkundlich nachgewiesener Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Per- son, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zuge- sprochen wurde (statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le cré- ancier désigné dans ce titre"]; BGE 140 III 372 E. 3 S. 374 ff.; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169 f.; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der betreiben- de Gläubiger mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (oder mit dessen Rechtsnachfolger) identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100). Mangelt es an einer der drei Identitäten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3).
E. 3.2.3 Sowohl gegen die Veranlagungs- als auch gegen die Nachsteuerver- fügung betreffend die direkte Bundessteuer kann Einsprache erhoben werden (Art. 132 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Im Veranlagungsverfahren kann der Einspracheentscheid mit Beschwerde an das Steuerrekursgericht weitergezogen
- 12 - werden (Art. 140 f. DBG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (Art. 145 DBG i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 4. November 1998 [LS 634.1]). Im Nachsteuerverfahren unterliegt der Einspracheentscheid (direkt) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 VO über die Durchführung des DBG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid kann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG). Die Einsprache nach Art. 132 DBG ist ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 1 m.w.Hinw.). Bei den Beschwerden an das Steuerrekursgericht (Art. 140 f. DBG) und an das Verwaltungsgericht (Art. 145 DBG) handelt es sich ebenfalls um ordentliche und regelmässig reformatorische, im Unterschied zur Einsprache aber devolutive Rechtsmittel (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1 und Art. 145 N 5; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 DBG N 1 und Art. 145 DBG N 2b). Mit ihnen können alle tatsächlichen und (materiell- sowie verfahrens)rechtlichen Mängel gerügt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1; s.a. Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 32, Rz 42 und Rz 46). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 2; Kocher, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 7).
E. 3.2.4 Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit
- 13 - dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert da- durch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie- ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwaltungs- beschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerver- fahren – Rechtsmittelfunktion hat. Als nicht devolutives Rechtsmittel wird sie zwar nicht von einer übergeordneten, sondern von der verfügenden Instanz selbst be- urteilt. Ungeachtet dessen tritt aber auch der Einsprache(sach)entscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, selbst wenn sie inhaltlich nicht abgeändert, sondern bestätigt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschan- nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Veranlagungs- und Nachsteuerverfügung gemäss Art. 130 bzw. Art. 153 DBG und den hierzu ergangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (Art. 135 DBG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein re- formatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Veranlagungs- bzw. Nachsteuerver- fügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und diese untergehen lässt (vgl. Zweifel/Hun- ziker, a.a.O., Art. 135 DBG N 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N 2; Reich, a.a.O., § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) reformato-
- 14 - rischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekurs- und des Verwaltungsgerichts (nach Art. 143 und Art. 145 DBG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Ent- scheide der jeweiligen Vorinstanzen (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 143 DBG N 19 und Art. 145 DBG N 2b; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 143 N 7 [und Art. 140 N 1 a.E.]; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumen- stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hierge- gen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Dementsprechend verkörpert im Rechtsöff- nungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug weder die Veranlagungs- oder Nachsteuerverfügung noch der Einspracheentscheid oder die Beschwerdeentscheide des Steuerrekurs- oder Verwaltungsgerichts, sondern das Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (und nicht Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die im Rechtsmittelweg untergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechtskräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bil- den. Denkbar ist einzig, dass sie (hinsichtlich der betragsmässigen Bestimmung der Betreibungsforderung) Teil eines zusammengesetzten Titels bilden (vgl. zum Ganzen bereits OGer RT190179 und OGer RT190180 vom 24.08.2020, E. 3.2.2- 3.2.3). Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten (vgl. Urk. 53 S. 8 E. III/1.2).
E. 3.3 Keine Rechtsöffnung: fehlender Rechtsöffnungstitel oder fehlende Identität zwischen Betreibungs- und Titelgläubiger
E. 3.3.1 Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, das Bun- desgericht habe mit seinem Urteil vom 18. September 2018 die kantonalen Ver- anlagungs- und Nachsteuerentscheide kassiert und eine neue korrekte Veranla- gung verlangt, weshalb es an einem rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel fehle (Urk. 43 Rz 47 ff.). Die Vorinstanz verwarf diese Auffassung und hielt dafür, das Bundesgericht habe, indem es die Beschwerden des Gesuchsgegners in der Hauptsache abgewiesen habe, die vorherigen Entscheide inhaltlich bestätigt (vgl.
- 15 - Urk. 53 S. 3 E. I/2 und S. 8 E. III/1.2). Wie es sich damit verhält, kann letztlich of- fenbleiben, da der Gesuchstellerin so oder anders keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Das bedarf keiner weiteren Erörterung, sollte der bundesgerichtli- che Entscheid die angefochtenen Veranlagungs- und Nachsteuerentscheide – wie vom Gesuchsgegner behauptet – kassiert und eine neue Veranlagung desselben angeordnet haben. Diesfalls läge gar kein Rechtsöffnungstitel vor.
E. 3.3.2 Geht man hingegen mit der Vorinstanz und der Gesuchstellerin davon aus, das Bundesgericht habe die verwaltungsgerichtlichen Entscheide mit Bezug auf den Gesuchsgegner bestätigt, stellt dessen reformatorisches Urteil den Rechtsöffnungstitel dar (vgl. vorne, E. 3.2.4). Dieses führt in seinem Rubrum nicht die Gesuchstellerin, sondern (einzig) das Kantonale Steueramt Zürich als Verfah- rensbeteiligten auf; die Gesuchstellerin wird nirgends erwähnt. Das Urteil weist demnach nicht die Gesuchstellerin als Anspruchsgläubigerin aus, sondern (wohl) den Kanton Zürich (vgl. nachstehende E. 3.3.3.1). Auch sonst erschliesst sich aus dem höchstrichterlichen Urteil nicht, dass die Steuerforderungen, welche Gegen- stand der vorliegenden Betreibung bilden, der Gesuchstellerin als betreibende Gläubigerin (vgl. Urk. 2/13 und Urk. 2/1) zugesprochen wurden. Bei der Gesuch- stellerin handelt es sich somit nicht um die durch den Rechtsöffnungstitel formell ausgewiesene Gläubigerin des in Betreibung gesetzten (Bundessteuer-)An- spruchs bzw. die aus dem Titel Berechtigte (oder deren ausgewiesene Rechts- nachfolgerin). Damit mangelt es an der Identität zwischen betreibender Gläubige- rin und Titelgläubigerin, zumal es sich bei der Gesuchstellerin, die in eigenem Namen handelt, nicht um die (direkte) Vertreterin des Kantonalen Steueramts bzw. des Kantons Zürich handelt, was nach vereinzelten Lehrmeinungen unter Umständen genügen könnte (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 36 m.w.Hinw.; a.M. Stücheli, a.a.O., S. 170). Zumindest bestehen bezüglich deren Titelgläubigerschaft und damit auch hinsichtlich der Gläubigeridentität gewichtige Zweifel, und die Berechtigung der Gesuchstellerin ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Gesetz (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 169/170) – im Gegenteil (vgl. hinten, E. 3.3.3.4). Es kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.
- 16 - Dasselbe gälte im Übrigen auch dann, wenn man nicht den bundesgerichtli- chen Entscheid vom 18. September 2018, sondern die Einspracheentscheide vom 30. Mai 2016 (Urk. 2/4/2) und vom 22. März 2017 (Urk. 2/4/1) als durch er- folglose Ausschöpfung des Rechtswegs rechtskräftig gewordene Rechtsöffnungs- titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG betrachten wollte (vgl. zum Verhält- nis Veranlagungsverfügung/Einspracheentscheid OGer RT190179 und OGer RT190180 vom 24.08.2020, E. 3.2.4; s.a. BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, insbes. E. 2.5). Ersterer weist nicht die Gesuchstellerin als anspruchsbe- rechtigtes Gemeinwesen und damit als Titelgläubigerin aus, sondern den Kanton Zürich, dessen Behörden ihn fällten. Letzterer nennt in seinem Rubrum unter an- deren Gemeinwesen zwar auch die Gesuchstellerin, enthält am Ende aber den Hinweis: "Zuständig für den Bezug ist die Inkassostelle der Dienstabteilung Bun- dessteuer" (Urk. 2/4/1 S. 14 unten), d.h. eine kantonalzürcherische Verwaltungs- stelle. Bei dieser Sachlage bestehen gewichtige Zweifel, ob die mit der Verfügung vom 22. März 2017 festgesetzte, in der Betreibungsforderung mitenthaltene direk- te Bundessteuerforderung (Nachsteuer 2005-2009) der Gesuchstellerin zugespro- chen wurde, und damit auch hinsichtlich deren Titelgläubigerschaft. Diesbezüglich wäre die Gläubigeridentität somit ebenfalls nicht ausgewiesen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 169/170).
E. 3.3.3 An der fehlenden Gläubigeridentität vermögen auch die in der Be- schwerde erhobenen, im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ein- wände nichts zu ändern:
E. 3.3.3.1 Belanglos ist zunächst, dass im bundesgerichtlichen Urteil auf Sei- ten der beschwerdegegnerischen (Steuergläubiger-)Partei das Kantonale Steuer- amt Zürich aufgeführt wird, welches keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann (vgl. Urk. 52 Rz 17). Mit die- ser Bezeichnung dürfte als betroffenes, rechts- und parteifähiges Gemeinwesen der Kanton Zürich gemeint sein, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert (vgl. BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2). Je- denfalls ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts (und war es folglich nicht Aufgabe der Vorinstanz), den bundesgerichtlichen Entscheid hinsichtlich der ma-
- 17 - teriellen Bedeutung dieser ungenauen Parteibezeichnung auszulegen und zu eru- ieren, für wen das kantonale Steueramt "im fraglichen Veranlagungsverfahren" tä- tig wurde bzw. welches Gemeinwesen (Bund oder Kanton) damit vom Bundesge- richt als Prozesspartei konstituiert worden sein könnte (vgl. vorne, E. 3.2.2), wie die Gesuchstellerin meint (s.a. Urk. 52 Rz 22). Dies umso weniger, als im bun- desgerichtlichen Verfahren nicht nur die Veranlagung der direkten Bundessteuer, sondern auch der Staats- und Gemeindesteuern beurteilt wurde, welche die Ge- suchstellerin nicht betreffen. Entscheidend ist allein, dass es sich bei der vom Bundesgericht verwendeten Bezeichnung nicht zweifelsfrei um die Gesuchstelle- rin handelt. Aus der ungenauen Parteibezeichnung lässt sich deshalb nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin ableiten.
E. 3.3.3.2 Sodann bildet der Bundesgerichtsentscheid zwar nicht den alleini- gen Rechtsöffnungstitel, sondern Teil eines zusammengesetzten Titels. Da die Betreibungsforderung darin nicht beziffert wird, sind die ihm vorangegangenen Entscheide diesbezüglich mitzuberücksichtigen. Das bedeutet entgegen der An- sicht der Gesuchstellerin (Urk. 52 Rz 16 f., Rz 22) allerdings nicht, dass der re- formatorische Bundesgerichtsentscheid, der nach dem Gesagten den alleinigen Rechts- und Geltungsgrund für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung dar- stellt, integral "in Verbindung mit den ihm zugrunde liegenden Entscheiden zu le- sen" wäre. Ein Rückgriff auf die (rechtlich untergegangenen) unterinstanzlichen Entscheide hat vielmehr nur zu erfolgen, soweit er notwendig ist. Dies trifft, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 53 S. 8 E. III/1.2), (nur) hinsichtlich der Höhe der Forderung, nicht aber in Bezug auf die Person des berechtigten Ge- meinwesens zu, deren Bezeichnung im bundesgerichtlichen Urteil nicht etwa fehlt oder lückenhaft erscheint, sondern lediglich – aus welchen Gründen auch immer
– von der Parteibezeichnung in den verwaltungsgerichtlichen (und weiteren vo- rangehenden) Entscheiden abweicht, ansonsten aber klar ist. Im Übrigen geht es nicht an, zum Nachweis der behaupteten Titelgläubigerschaft in selektiver Weise nur jene unterinstanzlichen Entscheide mitberücksichtigen zu wollen, die in ihrem Rubrum die Gesuchstellerin als Partei aufführen, die anderen aber unberücksich- tigt zu lassen. Wenn überhaupt, sind die unterinstanzlichen Entscheide in ihrer Gesamtheit heranzuziehen und darf nicht unterschlagen werden, dass weder die
- 18 - ursprünglichen, im Rechtsmittelzug bestätigten Veranlagungs- und Nachsteuer- verfügungen (Urk. 2/5/1-2/5/4 und Urk. 2/6) noch der Einspracheentscheid vom
30. Mai 2016 (Urk. 2/4/2) die Gesuchstellerin als Gläubigerin ausweisen und der Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (Urk. 2/4/1) gewichtige Zweifel an deren Gläubigerschaft lässt (vgl. dazu bereits vorne, E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin in den von ihr genannten unter- instanzlichen Entscheiden (Urk. 52 Rz 18-20) nie allein, sondern stets mit (min- destens) einem anderen Gemeinwesen, vorwiegend zusammen mit dem Staat Zürich, als Partei geführt wird. Damit stellt sich die Frage, in welcher Art (anteils- mässig, gesamthandschaftlich, solidarisch) und in welchem Umfang die darin festgesetzten resp. bestätigten Steuerforderungen den als Verfahrensparteien rubrizierten Gemeinwesen zugesprochen wurden. Diesbezüglich ist weder darge- tan noch evident (und darf auch nicht durch Auslegung eruiert werden; vgl. vorne, E. 3.2.2), dass und inwieweit diese Entscheide die Gesuchstellerin überhaupt be- rechtig(t)en, den Gesuchsgegner selbstständig und ohne Mitwirkung der anderen Parteien, insbesondere des Staates Zürich, zu betreiben. Auch vor dem Hinter- grund einer allfälligen Gläubigermehrheit hilft der Gesuchstellerin somit nicht wei- ter, dass sie in verschiedenen unterinstanzlichen Entscheiden als Partei genannt wird (vgl. Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 83; s.a. Stü- cheli, a.a.O., S. 71 f. und S. 169; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33). Dass schliesslich selbst der Gesuchsgegner in jenen Verfahren, die zum Rechtsöff- nungstitel (Bundesgerichtsurteil) führten, die Gesuchstellerin als Verfahrenspartei betrachtet resp. als Titelgläubigerin geführt haben soll (vgl. Urk. 52 Rz 21), ist schon deshalb ohne Relevanz, weil die Identität zwischen Betreibendem und Ti- telgläubiger von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 140 III 372 E. 3.1 S. 374; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; Stücheli, a.a.O., S. 169; vorne, E. 3.2.2) und – als Rechtsfrage – nicht rechtswirksam aner- kannt oder zugestanden werden kann (s.a. BGer 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 3.1 und E. 3.2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50). Damit bleibt es entgegen der Rüge der Gesuchstellerin (Urk. 52 Rz 14 ff.) dabei, dass das bundesgerichtliche Urteil, selbst unter Mitberücksichtigung der
- 19 - ihm zugrunde liegenden unterinstanzlichen Entscheide, nicht zweifelsfrei die Ge- suchstellerin als (allein vollstreckungsberechtigte) Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Steuerforderung ausweist und es folglich an der Identität zwischen der Betreibungsgläubigerin und der im Titel ausgewiesenen Gläubigerin fehlt. In die- sem Punkt liegt weder eine offensichtlich falsche bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwendung vor (Urk. 52 Rz 17 und Rz 22).
E. 3.3.3.3 Zu Recht wendet die Gesuchstellerin weiter ein, das Rechtsöff- nungsgericht habe keine materiellrechtliche Prüfung der Gläubigerstellung an der Betreibungsforderung vorzunehmen (Urk. 52 Rz 24 ff.; vgl. vorne, E. 3.2.2). Un- geachtet dessen erörterte die Vorinstanz, dass nicht der Bund, sondern aus- schliesslich der Kanton (materieller) Gläubiger und somit Rechtsträger der direk- ten Bundessteuerforderung sei und folgerichtig auch deren rechtliche Vollstre- ckung durch Betreibung des Schuldners allein dem Kanton und nicht der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft zustehe (Urk. 53 S. 9 E. III/1.4). Aus den vorin- stanzlichen Erwägungen geht indessen klar hervor, dass die Rechtsöffnung nicht mangels materiellrechtlicher Gläubigerstellung der Gesuchstellerin, sondern mit der den Entscheid allein tragenden Begründung verweigert wurde, dass es, nach- dem die Gesuchstellerin im Rubrum des bundesgerichtlichen Urteils nicht aufge- führt sei, "vorliegend an der Identität zwischen der Betreibenden und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten bzw. darin Bezeichneten" mangle (Urk. 53 S. 9 E. III/1.3). Damit hat die Vorinstanz (entgegen dem Vorwurf der Gesuchstel- lerin; Urk. 52 Rz 27 f.) genau das getan, was ihrer Prüfungspflicht bezüglich der "drei Identitäten" entspricht, nämlich geprüft, ob es sich bei der Betreibungsgläu- bigerin um die durch den Rechtsöffnungstitel formell ausgewiesene Berechtigte handle (und die Frage verneint). Insoweit liegt keine Überschreitung ihrer Prü- fungskompetenz vor. Wenn die Vorinstanz im Anschluss an diese zutreffende (vgl. vorne, E. 3.3.2) und für die Gesuchsabweisung entscheidende Feststellung erörterte, dass und weshalb sich das Rubrum des Bundesgerichtsurteils "in materieller Hin- sicht als korrekt" erweise, hat sie mit dieser (ebenfalls zutreffenden; vgl. nachste-
- 20 - hend, E. 3.3.3.4) Erkenntnis keine "überschiessende", ausserhalb ihrer Kognition liegende entscheidrelevante Feststellung getroffen. Mit dem Hinweis auf die mate- riellrechtliche Berechtigung an der direkten Bundessteuerforderung führte sie vielmehr im Sinne einer Ergänzung an, dass sich die festgestellte, zur Gesuchs- abweisung führende fehlende formelle Berechtigung der Gesuchstellerin aus dem Titel mit der materiellen Rechtslage decke. Sie wies das Gesuch jedoch nicht (auch) deshalb ab, weil die Gesuchstellerin nicht materiellrechtliche Forderungs- gläubigerin sei. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
E. 3.3.3.4 Nicht zu folgen ist der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach auch sie als (materielle) Gläubigerin der direkten Bundessteuerforderung gelte, bzw. dass die Gesuchstellerin jedenfalls im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dür- fe und könne, was bereits aus Art. 128 Abs. 1 BV und Art. 1 DBG folge (Urk. 52 Rz 29 ff.). So hielt das Bundesgericht nicht nur fest, dass "praxisgemäss" nur (und nicht "grundsätzlich") der Kanton als Gläubiger der Bundessteuer "gelte" (Urk. 52 Rz 30 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188). Vielmehr entschied es unter Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbes. Art. 2 und Art. 160 DBG), dass Gläubiger der Steuerforderung aus dem DBG der veranla- gende Kanton sei und dieser die Veranlagung "aus eigenem Recht" und nicht als "Inkassomandatar" vornehme (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165 f.; BGer 2C_451/2018 vom 27. September 2019, E. 7.2; 2C_529/2014 vom
24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5 [je m.Hinw. auf die Doktrin]). Inwiefern sich aus dieser klaren bundesgerichtlichen Beantwortung der Frage nach der Gläubigerschaft ableiten lassen könnte, dass neben dem Kan- ton auch die Eidgenossenschaft als Gläubigerin dieser Forderung gelte und im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dürfe, ist nicht ersichtlich. Allein aus der bundesgerichtlichen Feststellung, wonach "als Rechtsträger [der Forderung] … der Kanton – in Vertretung auch des Bundes" (und nicht: "in Vertretung des Bundes"; vgl. Urk. 52 Rz 31) – Prozesspartei sei (5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5), lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten; gemeint ist vielmehr eine Art gesetzlich statuierte indirekte Vertretung. Das Recht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, gegen die Veranlagung Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 12; Kocher,
- 21 - in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 122), verschafft ihr ebenfalls noch keine Gläubigerstellung, und die blosse Nennung "als Gläubigerin der direk- ten Bundessteuer" durch die veranlagende kantonale Amtsstelle vermag deren materielle Gläubigerschaft ohnehin nicht zu begründen (vgl. Urk. 52 Rz 30). Ge- genteils ist mit der herrschenden Lehre anzunehmen, dass die Eidgenossenschaft kein direktes Forderungsrecht gegen den Steuerschuldner hat und folgerichtig auch die rechtliche Vollstreckung der Steuerforderung durch Betreibung des Schuldners allein dem Kanton zusteht (ZR 118/2019 Nr. 63, E. 3.3.4 m.w.Hinw.). Auch die gelebte Praxis sowie der Umstand, dass die Gesuchstellerin in an- deren Rechtsöffnungsverfahren schon als Verfahrenspartei auftrat und dies un- beanstandet blieb, begründet keine materielle Berechtigung zum Bezug und zur Vollstreckung der Bundessteuer (vgl. Urk. 52 Rz 32), soweit dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2) überhaupt zulässig ist: Wie bereits ausgeführt, ist die kantonale Beschwerdeinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstin- stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fra- gen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen (vorne, E. 2.2). Das gilt auch hinsichtlich der drei Identitäten, die vom erstinstanz- lichen Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. vorne, E. 3.2.2). Wenn das Obergericht in den beiden "[b]eispielhaft" genannten, eben- falls Rechtsöffnungen für die direkte Bundessteuer betreffenden Entscheiden (OGer RT170062 vom 17.06.2017 und OGer RT170160 vom 14.09.2017) keine Veranlassung sah, die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin in Zweifel zu ziehen oder zu verneinen und deren Konstituierung als Prozesspartei zu bean- standen, lässt sich daraus somit nicht schliessen, es habe deren Berechtigung bejaht. Vielmehr wurde die Frage der Aktivlegitimation dort (soweit ersichtlich) gar nicht zur Prüfung gestellt. Dass die Gesuchstellerin in diesen Verfahren als Pro- zesspartei zugelassen wurde, kann den Mangel daher weder rechtfertigen noch heilen (vgl. bereits OGer ZH RT190026 vom 30.06.2019, E. 3.5.2; ferner auch BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.5.3). Sodann kann sich auch ein materiell nicht Berechtigter als Rechtsöffnungskläger konstituieren und Anspruch auf Erteilung der Rechtsöffnung haben, sofern der Titel ihn formell als Berechtig-
- 22 - ten ausweist. Und schliesslich besteht auch im Steuerrecht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu BGer 5C_500/2019 vom
16. Februar 2020, E. 6.2 m.w.Hinw.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 102 ff.). Aus diesen Entscheiden kann die Gesuchstellerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 3.3.3.5 Weiter rügt die Gesuchstellerin, sie habe bereits vor Vorinstanz auf- gezeigt, dass die Rechtsöffnung selbst dann zu erteilen wäre, wenn der Rechts- öffnungstitel nicht sie als Gläubigerin ausweisen würde und ihre materielle Gläu- bigerstellung zu prüfen und zu verneinen wäre. Konkret habe sie aufgezeigt, dass die angeblich unzutreffende Gläubigerbezeichnung so oder anders keinerlei schutzwürdige Interessen des Gesuchsgegners tangiere und entsprechend auch kein Hindernis für die beantragte Rechtsöffnung darstellen könne. Dieses Vorbrin- gen habe die Vorinstanz in Verletzung des Gehörsanspruchs gänzlich ausser Acht gelassen bzw. schlicht übergangen (Urk. 52 Rz 34 ff. m.Hinw. auf Urk. 45 S. 11 ff.). 3.3.3.5.1. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteils- erwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53
- 23 - N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). 3.3.3.5.2. Die Vorinstanz gab das Vorbringen der Gesuchstellerin, die an- geblich unzulässige Gläubigerbezeichnung tangiere keine schutzwürdigen Inte- ressen des Gesuchsgegners, in ihrer Urteilsbegründung (zusammengefasst) ex- plizit und unter Angabe der Aktenstelle, an der es vorgetragen wurde, wieder (Urk. 53 S. 6 E. II/1 a.E.). Sie hat dieses Argument also nicht übersehen, sondern durchaus zur Kenntnis genommen. Aus ihren Erwägungen geht sodann hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte. Indem sie dabei nicht weiter auf das Vorbringen der Ge- suchstellerin betreffend schutzwürdige Interessen einging, brachte sie zum Aus- druck, dass sie dieses für irrelevant hielt. Damit wurde dem aus dem Gehörsan- spruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Einer näheren Begründung bedurfte es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht. Die Gesuchstellerin war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsver- weigerung ist somit unbegründet. Ob der Einwand zu Recht verworfen wurde, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des materiellen Rechts (dazu so- gleich, E. 3.3.3.6).
E. 3.3.3.6 Hierzu weist die Gesuchstellerin wie schon vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 11 ff.) auf die bundesgerichtliche Praxis hin, wonach die formellen Anforderun- gen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürften, sondern entscheidend sei, ob eine allenfalls mangelhafte Bezeichnung beim Schuldner zu Unsicherheiten bezüglich der Person des Gläubigers führe. Ungenaue, unzutreffende oder sogar völlig falsche Gläubigerbezeichnungen sei- en einzig dann beachtlich, wenn die konkrete Bezeichnung geeignet gewesen sei, den Betriebenen irrezuführen, und wenn dies auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Gerade in Fällen, in denen die zum Bezug von Forderungen des Gemeinwe- sens ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle im Verfahren auftrete, könnten beim Betriebenen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Zweifel an der eigentlichen Gläubigerschaft bestehen.
- 24 - Dem Gesuchsgegner sei – so die Gesuchstellerin weiter – aufgrund der ihm zugestellten und bis vor Bundesgericht erfolglos angefochtenen Nachsteuer- und Veranlagungsverfügungen klar, dass das zum Bezug zuständige Kantonale Steu- eramt Zürich Forderungen betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 2005 bis 2009 bzw. 2010 bis 2013 eintreibe. Er habe vorinstanzlich denn auch klar zu ver- stehen gegeben, dass er selbst keine Zweifel an der Gläubigerschaft in Bezug auf die klar individualisierten Forderungen habe, für die in der vorliegenden Betrei- bung Rechtsöffnung verlangt werde. Im Rechtsmittelverfahren gegen die Veran- lagungsverfügungen sei der Gesuchgsgegner sodann selbst davon ausgegangen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft "Titelgläubigerin" sei. Inwiefern ihm aus der angeblich unzutreffenden Gläubigerbezeichnung ein Nachteil entstehen sollte, sei nicht ersichtlich und werde selbst vom Gesuchsgegner nicht vorge- bracht. Die entsprechenden Steuern seien in jedem Fall dem Kantonalen Steuer- amt Zürich abzuführen, und dieses bleibe unabhängig von der gewählten Gläubi- gerbezeichnung zuständige Behörde zum Bezug der in Betreibung gesetzten di- rekten Bundessteuern. Gerade im Zusammenhang mit der Vollstreckung von di- rekten Bundessteuern habe der Steuerschuldner daher kein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass nur der Kanton oder aber nur die Schweizerische Eidgenossen- schaft als Partei auftrete, insbesondere wenn die Betreibung vom zuständigen kantonalen Steueramt eingeleitet werde. Wesentlich sei einzig, dass der Steuer- schuldner von der zuständigen Bezugsbehörde belangt werde und er keinen Zweifel daran habe, welche Steuerforderungen durchgesetzt werden sollten. Eine darüber hinausgehende Formstrenge lasse sich nicht rechtfertigen. Mithin liege unabhängig von der gewählten Gläubigerbezeichnung eine Situation vor, in wel- cher der betriebene Steuerschuldner Klarheit über die von ihm geforderten Steu- erforderungen sowie Wissen um den zur Eintreibung ebendieser Steuerforderun- gen "tätig werdenden Bezugsarm" habe. Entsprechend wäre das Rechtsöffnungs- gesuch in einer solchen Situation selbst dann gutzuheissen, wenn eine falsche Gläubigerbezeichnung vorliegen würde (Urk. 52 Rz 38 ff., u.a. m.Hinw. auf BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2, und BGE 114 III 62 E. 1.a). 3.3.3.6.1. Mit dieser Argumentation vermengt die Gesuchstellerin das (for- male) Erfordernis der Gläubigeridentität mit der Frage einer unrichtigen Gläubiger-
- 25 - bezeichnung in der Betreibung. Die von ihr angeführte Rechtsprechung betrifft nur die unrichtige Bezeichnung des Betreibungsgläubigers. Sie greift dann, wenn die Betreibung durch einen unrichtig bezeichneten Gläubiger angehoben wird und dem Schuldner klar ist, wer hinter der unrichtigen Gläubigerbezeichnung steht, d.h. welches Rechtssubjekt (vorliegend: welches öffentlich-rechtliche Gemeinwe- sen) ihn für die in Betreibung gesetzte Forderung betreibt bzw. durch welches Rechtssubjekt er vollstreckungsrechtlich belangt wird. Besteht für ihn darüber kein Zweifel, kann eine unrichtig gewählte Gläubigerbezeichnung dem berechtigten Gemeinwesen nicht schaden und korrigiert werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn statt des berechtigten Gemeinwesens ein demselben zugeordnetes, als solches weder rechts- noch parteifähiges Organ oder ein nicht parteifähiger Ver- waltungszweig als Gläubiger bezeichnet wird. Diesfalls ergibt sich ohne weiteres, dass die Betreibung als Betreibung desjenigen Gemeinwesens zu behandeln ist, dessen Organ oder Verwaltungszweig fälschlicherweise als Gläubiger bezeichnet ist, und die unzutreffende Bezeichnung ist entsprechend zu berichtigen – es sei denn, die unrichtige Bezeichnung sei derart missverständlich, dass der Schulder dieser Unklarheit zum Opfer fällt und die Aufrechterhaltung der Betreibung ihn in seinen Interessen schädigt; dann wäre die Betreibung aufzuheben (BGE 90 III 10 E. 1 S. 11 f.; 98 III 24; s.a. BGE 120 III 11 E. 1 S. 13 f.; 114 III 62 E. 1.a S. 63 f. m.w.Hinw.; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3). Stets geht es dabei aber (nur) um die formelle Bezeichnung einer Betreibungspartei. 3.3.3.6.2. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem (wie hier) keine unzu- treffende Gläubigerbezeichnung in der Betreibung vorliegt, sondern ein partei- und prozessfähiges, richtig bezeichnetes, aber formell, d.h. aus dem Titel nicht anspruchsberechtigtes Rechtssubjekt (hier: Gemeinwesen) den Schuldner be- treibt und Rechtsöffnung verlangt, das betreibende Rechtssubjekt also nicht mit dem Titelgläubiger übereinstimmt. In solchen Fällen liegt keine mangelhafte Par- teibezeichnung vor, sondern es mangelt am Erfordernis der Gläubigeridentität und damit an der betreibungsrechtlichen Aktivlegitimation. Diese lässt sich aber nicht einfach durch Auswechslung des als Betreibungs- und Verfahrenspartei (insbe- sondere als Rechtsöffnungskläger) konstituierten Gemeinwesens durch ein ande- res herstellen. Sinn und Zweck einer solchen Korrektur wäre nicht die (grundsätz-
- 26 - lich zulässige) bloss formale oder redaktionelle Berichtigung der Gläubigerbe- zeichnung, sondern die Erstellung der fehlenden Aktivlegitimation im Rechtsöff- nungsverfahren und damit die Heilung eines Mangels bezüglich der drei Identitä- ten. Darin läge jedoch ein Bruch in der subjektiven Identität der gesuchstellenden Partei und mithin ein Parteiwechsel (vgl. BGE 118 Ia 129, E. 2.a S. 131; 131 I 57 E. 2.1 S. 61 f. ["une rupture de l'identité subjective des parties"]). Ein solcher ist, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Tatbeständen der Veräusserung des Streitobjekts und der Rechtsnachfolge, aber nicht zulässig, erst recht nicht ohne Zustimmung der Gegenpartei (instruktiv zur Unterscheidung unrichtige Partei- bezeichnung/fehlende Aktivlegitimation/Parteiwechsel: BGE 142 III 782 E. 3.2 S. 787 f.; s.a. BGer 4A_560/2015 vom 20. Mai 2016, E. 4.2; 5A_193/2017 vom
27. März 2017, E. 3.2; 4A_373/2018 vom 13. März 2019, E. 2.2; 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 3.4 a.E.; vgl. ferner auch BSK ZPO-Graber, Art. 83 N 34). Dass der Gesuchsgegner als Betreibungsschuldner weiss, für welche kon- kreten Forderungen er betrieben wird, und auch den zu deren Eintreibung "tätig werdenden Bezugsarm" kennt, ändert daran nichts und vermag die für eine Rechtsöffnung erforderliche formelle Berechtigung des Betreibenden aus dem Titel (Gläubigeridentität) bzw. dessen fehlende Aktivlegitimation nicht zu ersetzen. Sein Wissen rechtfertigt insbesondere keine Vermengung der an der direkten Bundessteuerforderung beteiligten Gemeinwesen (Bund/Kanton) im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren. Darin liegt im Lichte der stark formalisierten Natur des Rechtsöffnungsverfahrens auch keine nicht zu rechtfertigende Formstrenge (vgl. Urk. 52 Rz 43 und vorne, E. 3.2.2). Andernfalls müsste, solange der Betrei- bungsschuldner weiss, für welche konkrete Forderung er betrieben wird, bei- spielsweise auch eine Rechtsöffnung zugunsten des Alleinaktionärs für eine For- derung der AG (oder umgekehrt), der Tochtergesellschaft für eine Forderung der Muttergesellschaft (oder umgekehrt) oder des Vertreters für eine Forderung des Vertretenen möglich sein. Dass in solchen Fällen keine Rechtsöffnung erteilt wer- den kann, steht jedoch fest (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 170). Die Rüge, das Gesuch sei auch deshalb gutzuheissen, weil die "unzutreffende Gläubigerbezeichnung" keine schutzwürdigen Interessen des Gesuchsgegners tangiere, verfängt daher nicht. Fehlt einer unter der richtigen Bezeichnung als Klägerin konstituierten Pro-
- 27 - zesspartei die Aktivlegitimation, ist die Klage ungeachtet der Interessenlage auf Seiten des Prozessgegners abzuweisen.
E. 3.4 Ergebnis Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung im Ergebnis zu Recht verweigert. Mit den dagegen gerichteten Einwänden weist die Gesuchstellerin weder eine unrich- tige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz nach. Weitere Mängel des angefochtenen Ent- scheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Bei diesem Ausgang wären die Gerichtskosten für das Beschwerdever- fahren an sich der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG ist der Bund in Zivilverfahren jedoch von der Kostenpflicht befreit. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben.
E. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der nicht kostenpflichtige Gesuchsgegner, der die Beschwerde nicht zu beantworten hatte und dem vor der Beschwerdeinstanz lediglich im Zu- sammenhang mit der Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung anwaltliche Kosten entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), hat keinen ent- sprechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 57 sowie BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447). Die Gesuchstellerin ihrerseits, die im Rechtsmittelver- fahren vollumfänglich unterliegt, hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.3 Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die Nebenfolgenrege- lung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie wird weder selbstständig angefochten
- 28 - noch konkret beanstandet und hat deshalb Bestand (vgl. Urk. 52 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Rüti ZH und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 38'900'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 29 - Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: sd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200124-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 3. November 2020 in Sachen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Juli 2020 (EB180343-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Am 26. Januar 2016 erliess das Kantonale Steueramt Zürich Veranla- gungsverfügungen für die direkten Bundessteuern 2010 bis 2013 des Gesuchs- gegners (Beschwerdeführer) und seiner Ehefrau (Urk. 2/5/1-2/5/4), und es stellte hierzu Steuerrechnungen und Mahnungen über insgesamt Fr. 9'970'770.80 (Urk. 2/22-2/34) sowie eine Rechtskraftbescheinigung (Urk. 2/35) aus. Tags da- rauf erliess es für die direkten Bundessteuern 2005 bis 2009 des Gesuchsgeg- ners und seiner Ehefrau eine Nachsteuerverfügung (Urk. 2/6), und es stellte hier- zu eine Steuerrechnung über Fr. 28'957'183.85 (Urk. 2/16) und Mahnungen (Urk. 2/17-18) sowie eine Rechtskraftbescheinigung (Urk. 2/21) aus. Zugleich er- liess es für die Steuern, die Bussen und die mutmasslichen Kosten eine Sicher- stellungsverfügung (Urk. 2/7) sowie einen Arrestbefehl (Urk. 2/8) im Betrag von Fr. 65'000'000.–. Die vom Gesuchsgegner und seiner Ehefrau gegen die Sicher- stellungsverfügung erhobenen Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2016 und vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 2/9). Gegen die Veranlagungsverfügungen und die Nach- steuerverfügung erhoben der Gesuchsgegner und seine Ehefrau erfolglos Ein- sprache (vgl. Urk. 2/4/1-2/4/2). Die vom Gesuchsgegner und seiner Ehefrau ge- gen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wiesen das Steuerrekurs- gericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. März 2017 (Urk. 2/4/5) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteilen vom 19. Juli 2017 (Urk. 2/4/6) und vom 10. August 2017 (Urk. 2/4/4) ab. Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die gegen die Verwaltungsgerichtsurteile erhobenen Be- schwerden der Ehefrau gut (Urk. 2/3/1). Die Beschwerden des Gesuchsgegners hiess es nur mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut; in der Hauptsache wies es sie ab (Urk. 2/3/1, insbes. S. 23 E. II/8 und S. 25 Disp.-Ziff. 3). 1.2. Zur Arrestprosequierung (Arrest Nr. …) hob das Kantonale Steueramt Zürich am 5. Oktober 2018 beim Betreibungsamt Rüti ZH namens und in Vertre- tung der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin; im Betreibungsbegehren aus-
- 3 - drücklich als "Gläubiger" bezeichnet) gegen den Gesuchsgegner Betreibung auf Zahlung im Betrag von Fr. 38'927'954.65 nebst Zins und Kosten an (vgl. Urk. 2/13). Am 8. Oktober 2018 erging ein entsprechender Zahlungsbefehl, der als "Gläubiger" die Gesuchstellerin und als "Vertreter des Gläubigers" das Kanto- nale Steueramt Zürich Gruppe Bezugsdienste aufführt (Urk. 2/1). Gegen den Zah- lungsbefehl erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 S. 2). 1.3. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin, "handelnd durch den Kanton Zürich", das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 um definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Juli 2020 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren unter Ent- schädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin ab; die Spruchgebühr wurde auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 48 = Urk. 53). Für weitere Einzelheiten des erstinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 2 ff. E. I). 1.4. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. August 2020 Beschwerde mit folgendem Antrag erheben (Urk. 52 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom
9. Juli 2020, Geschäfts-Nr. EB180343-E, sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. …) des Betreibungs- amtes Rüti ZH, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018, für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 38'927'954.65 nebst Zins zu 3 % auf Fr. 28'957'183.85 ab 1. März 2016, nebst Zins von 3 % auf [Fr.] 9'970'770.80 ab 13. März 2016 zuzüglich Arrest- kosten von Fr. 619.75, zuzüglich Zahlungsbefehls- und Zustellungskosten von Fr. 413.30 zu erteilen. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom 9. Juli 2020, Geschäfts-Nr. EB180343-E, aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwer- degegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-51). Mit Verfügung vom 4. September 2020 wurde auf das mit der Beschwerde gestellte prozessuale Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 52 S. 2) hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils (betreffend Gesuchsabweisung) nicht eingetreten und festgestellt, dass der Arrest bis zum endgültigen Entscheid
- 4 - über das Rechtsöffnungsbegehren nicht dahinfalle (Urk. 56 S. 4 Disp.-Ziff. 1). Mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids (betreffend Partei- entschädigung) wurde der Beschwerde nach Anhörung des Gesuchsgegners (Urk. 56 S. 4 Disp.-Ziff. 2 und Urk. 57) mit Verfügung vom 23. September 2020 antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 60). Weitere prozessuale An- ordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.
2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 49), und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchstellerin ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Be- gründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist somit auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, erweist sie sich aber sogleich als unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich hierfür in der Be- schwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- setzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III
- 5 - 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia"). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
3. Materielle Beurteilung 3.1. Parteistandpunkte und vorinstanzlicher Entscheid 3.1.1. Der Gesuchsgegner hatte sich vor Vorinstanz unter anderem auf den Standpunkt gestellt, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, da nicht der Bund, sondern einzig der veranlagende Kanton Gläubiger der direkten Bundes-
- 6 - steuerforderung sei. Hinsichtlich des Gläubigers bestehe keine Identität zwischen Rechtsöffnungstitel und Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 43 Rz 10 ff., insbes. Rz 17, und Prot. I S. 11, S. 12 f.). Dagegen hatte die Gesuchstellerin im Wesentlichen eingewandt, dass ungeachtet dessen, dass die Forderung betreffend die direkte Bundessteuer vom Kanton vollstreckt werde, die Schweizerische Eidgenossen- schaft "allermindestens ebenfalls Gläubigerin" dieser Forderung sei. Entspre- chend hätten diverse Gerichte deren Gläubigerstellung hinsichtlich dieser Forde- rung bereits anerkannt. Und selbst wenn die Gläubigerbezeichnung falsch wäre, würden damit keine schutzwürdigen Interessen des Gesuchsgegners tangiert, ge- schweige denn verletzt, weshalb die beantragte Rechtsöffnung in jedem Fall zu erteilen sei (Urk. 45 S. 9 ff. und Prot. I S. 11, S. 15). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Rechtsöffnungsrichter von Am- tes wegen zu prüfen habe, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege und ob die drei Identitäten gewahrt seien. Dies sei dann der Fall, wenn (1.) die auf dem Zah- lungsbefehl ausgewiesene Schuld der Schuld im Rechtsöffnungstitel entspreche, (2.) der zur Zahlung Verpflichtete identisch mit dem Betriebenen sei sowie (3.) – was vorliegend bestritten sei – Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten bzw. dem auf dem Rechtsöffnungstitel ge- nannten Gläubiger bestehe. Die definitive Rechtsöffnung könne nur dem im Ent- scheid bezeichneten Gläubiger oder dem gesetzlichen oder vertraglichen Zessio- nar der Forderung gewährt werden (Urk. 53 S. 7 E. III/1.1). Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Bundesge- richtsentscheid vom 18. September 2018 (Urk. 2/3/1). Infolge des Devolutiveffekts sei das Bundesgerichtsurteil an die Stelle aller vorangehenden Entscheide getre- ten und diene vorliegend als Rechtsöffnungstitel – auch wenn es hinsichtlich der Bezifferung der Betreibungsforderung in Verbindung mit den ihm zugrunde lie- genden Entscheiden zu lesen sei. Entgegen den Behauptungen des Gesuchs- gegners habe das Bundesgericht mit diesem Urteil in Bezug auf den Gesuchs- gegner die vorinstanzlichen Entscheide (insbesondere Nachsteuerverfügung, Veranlagungsverfügungen 2010 bis 2013 und die Steuerrechnungen 2005 bis
2013) – abgesehen von den Kosten- und Entschädigungsfolgen – nämlich weder
- 7 - kassiert noch dessen Neuveranlagung angeordnet, sondern die vorherigen Ent- scheide durch die Abweisung der Beschwerden des Gesuchsgegners inhaltlich bestätigt. Der Gesuchsgegner verdrehe Sinn und Zweck des Bundesgerichtsur- teils, wenn er ausführe, das Bundesgericht habe die Herausrechnung der Steuer- faktoren der Ehefrau aus der gesuchsgegnerischen Veranlagung angeordnet, wodurch sich die Steuerfaktoren und die Steuerlast zugunsten des Gesuchsgeg- ners reduzieren würden. Das treffe nicht zu. Die vom Bundesgericht verlangten Abklärungen auf Seiten der Ehefrau führten keineswegs und explizit nicht zu einer Entlastung des Gesuchsgegners (Urk. 53 S. 8 E. III/1.2 m.Hinw. auf Urk. 43 Rz 53 ff. und Urk. 2/3/1 E. 4.2.1.4-6). Alsdann bejahte die Vorinstanz die Identität zwischen der Schuld aus dem Titel und der in Betreibung gesetzten Schuld sowie die Identität von Titel- und Be- treibungsschuldner. Sie verneinte jedoch die Gläubigeridentität: Während der Zahlungsbefehl die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubigerin und das kantonale Steueramt Zürich als deren Vertreter ausweise, führe das Rubrum des Bundesgerichtsurteils neben dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau lediglich das kantonale Steueramt als Partei auf. Es mangle somit an der Identität zwi- schen der Betreibenden und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten bzw. darin Bezeichneten (Urk. 53 S. 9 E. III/1.3). Das Rubrum des Bundesgerichtsur- teils – so die Vorinstanz weiter – erweise sich hinsichtlich der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in materieller Hinsicht als korrekt. So hielten diese dafür, dass ausschliesslich der Kanton Gläubiger und somit Rechtsträger der direkten Bundessteuer sei. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erwerbe lediglich eine Forderung gegenüber dem beziehenden Kanton auf Ablieferung (eines grossen Teils) des Ertrags. Sie habe indessen kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Steuerschuldner selbst. Das direkte Forderungsrecht des Kantons sei nicht abtretbar; es erfolge auch keine Übertragung im Rahmen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Der Steuerpflichtige werde nie Schuldner des Bundes. Folgerichtig stehe auch die rechtliche Vollstreckung der Steuer- forderung durch Betreibung des Schuldners allein dem Kanton und nicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu (Urk. 53 S. 9 E. III/1.4 m.Hinw. auf OGer ZH RT190026 vom 30.07.2019, E. 3.3.4 [= ZR 118/2019 Nr. 63]). Der Hinweis der
- 8 - Gesuchstellerin, dass – auch in ähnlich gelagerten Fällen – Urteile ergangen sei- en, welche deren Gläubigerstellung nicht in Zweifel gezogen oder deren Aktivlegi- timation nicht verneint hätten, sei zwar richtig. Daraus lasse sich aber nicht ablei- ten, dass solche Urteile die Gläubigerstellung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft bejaht hätten oder sich eine solche aufgrund dieser Urteile für das vorlie- gende Verfahren ergeben würde (Urk. 53 S. 9 f. E. III/1.5). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Identität zwischen dem Titelgläubiger und dem Betreibungsgläubiger im vorliegenden Verfahren nicht gewahrt und das Rechtsöffnungsbegehren deshalb abzuweisen sei (Urk. 53 S. 10 E. III/1.6). 3.1.3. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Art. 320 lit. b und a ZPO). So sei die Identität zwischen der Betreibenden und der aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten vorliegend eindeutig gegeben. Zudem habe (oder scheine) die Vorinstanz dem kantonalen Steueramt als Verwaltungs- einheit ohne Rechtspersönlichkeit in rechtsverletzender Weise eine Gläubigerstel- lung beigemessen (zu haben). Indem sie die materiellrechtliche Gläubigerstellung hinsichtlich der direkten Bundessteuer(forderung) geprüft und verneint habe, habe die Vorinstanz sodann in unrichtiger Anwendung des Rechts die vollstreckungs- rechtliche Kognition überschritten und der Gesuchstellerin die Gläubigerstellung zu Unrecht abgesprochen. Schliesslich habe die Vorinstanz den Anspruch der Gesuchstellerin auf rechtliches Gehör verletzt und das Recht falsch angewandt, indem sie unberücksichtigt gelassen habe, dass die angeblich unzutreffende Par- teibezeichnung in casu keine schutzwürdigen Interessen des Gesuchsgegners tangiere, weshalb die Rechtsöffnung so oder anders zu erteilen sei bzw. eventua- liter eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen habe (Urk. 52 Rz 13; im Ein- zelnen Urk. 52 Rz 14 ff.). Diese Rügen sind Gegenstand bzw. Prüfungsthema des Beschwerdeverfahrens (vgl. vorne, E. 2.2).
- 9 - 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG (KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 2; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 3), Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 25; Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungs- titel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesondere auch eine Steuerforderung gilt grundsätzlich der Sachentscheid einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gegenüber dem Betriebenen (Stücheli, Die Rechts- öffnung, 2000, S. 302), im Falle eines Weiterzugs auf dem Rechtsmittelweg der letztinstanzliche reformatorische Sachentscheid (vgl. hinten, E. 3.2.4). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden, zumal aus einer lücken- losen Kette von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden, oder aus einem Entscheid und anderen Dokumenten zusammensetzen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 228 ff.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz 587). 3.2.2. Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist (als gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO) rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöff- nungsentscheid entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betrei- bungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (Kren Kostkie- wicz, a.a.O., Rz 582; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger
- 10 - einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Voll- streckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1). Entsprechend wür- digt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgeleg- ten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Seine Prüfungszuständigkeit umfasst mithin aus- schliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Ur- kunde als Vollstreckungstitel (BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2 [je betr. provisorische Rechtsöffnung]). Bei der definitiven Rechtsöffnung ist zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt. Hierfür dürfen neben dem Dispositiv auch die Urteilsgründe berücksichtigt werden (BGE 134 III 656 E. 5.3.2 S. 660 m.w.Hinw.). Es ist dem Rechtsöffnungsgericht aber verwehrt, das Urteil bei Unklarheiten zu interpretieren resp. auszulegen (BGE 124 III 501 E. 3.a S. 503; BGer 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; 5P.324/2005 vom
22. Februar 2006, E. 3.4). Ebenso wenig hat es über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 143 III 564 E. 4.1 S. 567 und E. 4.3.1 S. 568; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 585; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; 134 III 656 E. 5.3.2 S. 659 f.; BGer 5D_141/2014 vom 22. Januar 2015, E. 5.2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588; die- selbe, OFK-SchKG, SchKG 80 N 2 f. und SchKG 81 N 1). Beim Rechtsöffnungs- verfahren handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Urkundenprozess (vgl. auch Art. 254 Abs. 1 ZPO), der sich durch eine besondere Formstrenge aus- zeichnet (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 38 f.; BGE 58 I 363 E. 2 S. 369 f.; BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6 m.Hinw. auf BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142; s.a. BGer 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020, E. 2.2.1).
- 11 - In diesem Rahmen hat das Rechtsöffnungsgericht unter anderem von Amtes wegen die sog. "drei Identitäten" zu prüfen: die Identität des aus dem Urteil Be- rechtigten mit dem betreibenden Gläubiger, die Identität zwischen dem durch das Urteil Verpflichteten und dem betriebenen Schuldner sowie die Identität der in Be- treibung gesetzten Forderung mit derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungs- titel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100; 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 f.; BGer 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.1; 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 581 und Rz 588; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; Stücheli, a.a.O., S. 169 f., S. 180 f. und S. 189 f.; Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 76 ff.). Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungskläger) nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöff- nungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrecht- liche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubi- ger (oder sein urkundlich nachgewiesener Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Per- son, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zuge- sprochen wurde (statt vieler BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le cré- ancier désigné dans ce titre"]; BGE 140 III 372 E. 3 S. 374 ff.; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169 f.; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Kren Kostkiewicz, a.a.O., Rz 588). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der betreiben- de Gläubiger mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (oder mit dessen Rechtsnachfolger) identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100). Mangelt es an einer der drei Identitäten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3). 3.2.3. Sowohl gegen die Veranlagungs- als auch gegen die Nachsteuerver- fügung betreffend die direkte Bundessteuer kann Einsprache erhoben werden (Art. 132 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Im Veranlagungsverfahren kann der Einspracheentscheid mit Beschwerde an das Steuerrekursgericht weitergezogen
- 12 - werden (Art. 140 f. DBG). Gegen dessen Entscheid steht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (Art. 145 DBG i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 4. November 1998 [LS 634.1]). Im Nachsteuerverfahren unterliegt der Einspracheentscheid (direkt) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Art. 153 Abs. 3 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 DBG und § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 VO über die Durchführung des DBG). Der verwaltungsgerichtliche Entscheid kann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG). Die Einsprache nach Art. 132 DBG ist ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives und reformatorisches Rechtsmittel (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N 2; Zweifel/Hunziker, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 132 DBG N 1 m.w.Hinw.). Bei den Beschwerden an das Steuerrekursgericht (Art. 140 f. DBG) und an das Verwaltungsgericht (Art. 145 DBG) handelt es sich ebenfalls um ordentliche und regelmässig reformatorische, im Unterschied zur Einsprache aber devolutive Rechtsmittel (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1 und Art. 145 N 5; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 140 DBG N 1 und Art. 145 DBG N 2b). Mit ihnen können alle tatsächlichen und (materiell- sowie verfahrens)rechtlichen Mängel gerügt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 1; s.a. Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Rz 32, Rz 42 und Rz 46). Auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel dar (BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211; 138 II 169 E. 3.3 S. 171; BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; s.a. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 2; Kocher, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 7). 3.2.4. Tritt eine Rechtsmittelinstanz auf ein reformatorisch konzipiertes Rechtsmittel ein und fällt sie einen materiellen Entscheid, tritt der Rechtsmittelent- scheid als neuer Sachentscheid über den strittigen Anspruch an die Stelle des mit
- 13 - dem Rechtsmittel überprüften Entscheids (Devolutiveffekt). Letzterer verliert da- durch seinen rechtlichen Bestand. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsmittel- instanz den überprüften Entscheid inhaltlich nicht abändert, sondern bestätigt (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz 1644; Kie- ner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 54 N 13 und N 16; Seiler, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 16; BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 143; 129 II 438 E. 1 S. 441 m.w.Hinw. [je betr. Verwaltungs- beschwerde]; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2 [je betr. Berufung nach Art. 308 ff. ZPO]). Auch in diesem Fall geht der ursprüngliche Entscheid un- ter, und nur der ihn ersetzende (inhaltlich gleichlautende) Rechtsmittelentscheid hat rechtlichen Bestand. Entsprechend kann der durch die oberinstanzliche Be- stätigung untergegangene unterinstanzliche Entscheid auch nicht (mehr) rechts- kräftig werden. Der Rechtskraft fähig und vollstreckbar ist einzig der neue Sach- entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 54 N 17; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 19; BK ZPO II-Sterchi, Art. 318 N 2). Dasselbe gilt für die Einsprache, soweit eine solche gesetzlich vorgesehen ist und – wie im Steuerver- fahren – Rechtsmittelfunktion hat. Als nicht devolutives Rechtsmittel wird sie zwar nicht von einer übergeordneten, sondern von der verfügenden Instanz selbst be- urteilt. Ungeachtet dessen tritt aber auch der Einsprache(sach)entscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, selbst wenn sie inhaltlich nicht abgeändert, sondern bestätigt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N 60; Tschan- nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz 50). Diese allgemeinen prozessualen Grundsätze bestimmen auch das Verhält- nis zwischen der Veranlagungs- und Nachsteuerverfügung gemäss Art. 130 bzw. Art. 153 DBG und den hierzu ergangenen Rechtsmittelentscheiden. So ist der Einspracheentscheid (Art. 135 DBG), sofern er als Sachentscheid ergeht, ein re- formatorischer Rechtsmittelentscheid, der die Veranlagungs- bzw. Nachsteuerver- fügung in ihrer Gesamtheit ersetzt und diese untergehen lässt (vgl. Zweifel/Hun- ziker, a.a.O., Art. 135 DBG N 5; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N 2; Reich, a.a.O., § 27 Rz 27). Ebenso treten die (auch abweisenden) reformato-
- 14 - rischen (Sach-)Entscheide des Steuerrekurs- und des Verwaltungsgerichts (nach Art. 143 und Art. 145 DBG) an die Stelle der beschwerdeweise überprüften Ent- scheide der jeweiligen Vorinstanzen (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 143 DBG N 19 und Art. 145 DBG N 2b; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 143 N 7 [und Art. 140 N 1 a.E.]; Reich, a.a.O., § 27 Rz 42; s.a. Blumen- stein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 573 m.w.Hinw.). In gleicher Weise wird bei Gutheissung oder Abweisung der hierge- gen geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) der Entscheid des Verwaltungsgerichts durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt und stellt dieses den einzigen in Rechtskraft erwachsenden (Art. 61 BGG) Entscheid dar (vgl. BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011, E. 1.3; BGE 144 I 208 E. 3.1 S. 211 m.w.Hinw.). Dementsprechend verkörpert im Rechtsöff- nungsverfahren nach vollständig durchlaufenem Rechtsmittelinstanzenzug weder die Veranlagungs- oder Nachsteuerverfügung noch der Einspracheentscheid oder die Beschwerdeentscheide des Steuerrekurs- oder Verwaltungsgerichts, sondern das Urteil des Bundesgerichts den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (und nicht Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die im Rechtsmittelweg untergegangenen Entscheide der Vorinstanzen können demgegenüber nicht rechtskräftig und vollstreckbar werden und auch keinen Rechtsöffnungstitel bil- den. Denkbar ist einzig, dass sie (hinsichtlich der betragsmässigen Bestimmung der Betreibungsforderung) Teil eines zusammengesetzten Titels bilden (vgl. zum Ganzen bereits OGer RT190179 und OGer RT190180 vom 24.08.2020, E. 3.2.2- 3.2.3). Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten (vgl. Urk. 53 S. 8 E. III/1.2). 3.3. Keine Rechtsöffnung: fehlender Rechtsöffnungstitel oder fehlende Identität zwischen Betreibungs- und Titelgläubiger 3.3.1. Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, das Bun- desgericht habe mit seinem Urteil vom 18. September 2018 die kantonalen Ver- anlagungs- und Nachsteuerentscheide kassiert und eine neue korrekte Veranla- gung verlangt, weshalb es an einem rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel fehle (Urk. 43 Rz 47 ff.). Die Vorinstanz verwarf diese Auffassung und hielt dafür, das Bundesgericht habe, indem es die Beschwerden des Gesuchsgegners in der Hauptsache abgewiesen habe, die vorherigen Entscheide inhaltlich bestätigt (vgl.
- 15 - Urk. 53 S. 3 E. I/2 und S. 8 E. III/1.2). Wie es sich damit verhält, kann letztlich of- fenbleiben, da der Gesuchstellerin so oder anders keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Das bedarf keiner weiteren Erörterung, sollte der bundesgerichtli- che Entscheid die angefochtenen Veranlagungs- und Nachsteuerentscheide – wie vom Gesuchsgegner behauptet – kassiert und eine neue Veranlagung desselben angeordnet haben. Diesfalls läge gar kein Rechtsöffnungstitel vor. 3.3.2. Geht man hingegen mit der Vorinstanz und der Gesuchstellerin davon aus, das Bundesgericht habe die verwaltungsgerichtlichen Entscheide mit Bezug auf den Gesuchsgegner bestätigt, stellt dessen reformatorisches Urteil den Rechtsöffnungstitel dar (vgl. vorne, E. 3.2.4). Dieses führt in seinem Rubrum nicht die Gesuchstellerin, sondern (einzig) das Kantonale Steueramt Zürich als Verfah- rensbeteiligten auf; die Gesuchstellerin wird nirgends erwähnt. Das Urteil weist demnach nicht die Gesuchstellerin als Anspruchsgläubigerin aus, sondern (wohl) den Kanton Zürich (vgl. nachstehende E. 3.3.3.1). Auch sonst erschliesst sich aus dem höchstrichterlichen Urteil nicht, dass die Steuerforderungen, welche Gegen- stand der vorliegenden Betreibung bilden, der Gesuchstellerin als betreibende Gläubigerin (vgl. Urk. 2/13 und Urk. 2/1) zugesprochen wurden. Bei der Gesuch- stellerin handelt es sich somit nicht um die durch den Rechtsöffnungstitel formell ausgewiesene Gläubigerin des in Betreibung gesetzten (Bundessteuer-)An- spruchs bzw. die aus dem Titel Berechtigte (oder deren ausgewiesene Rechts- nachfolgerin). Damit mangelt es an der Identität zwischen betreibender Gläubige- rin und Titelgläubigerin, zumal es sich bei der Gesuchstellerin, die in eigenem Namen handelt, nicht um die (direkte) Vertreterin des Kantonalen Steueramts bzw. des Kantons Zürich handelt, was nach vereinzelten Lehrmeinungen unter Umständen genügen könnte (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 36 m.w.Hinw.; a.M. Stücheli, a.a.O., S. 170). Zumindest bestehen bezüglich deren Titelgläubigerschaft und damit auch hinsichtlich der Gläubigeridentität gewichtige Zweifel, und die Berechtigung der Gesuchstellerin ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Gesetz (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 169/170) – im Gegenteil (vgl. hinten, E. 3.3.3.4). Es kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.
- 16 - Dasselbe gälte im Übrigen auch dann, wenn man nicht den bundesgerichtli- chen Entscheid vom 18. September 2018, sondern die Einspracheentscheide vom 30. Mai 2016 (Urk. 2/4/2) und vom 22. März 2017 (Urk. 2/4/1) als durch er- folglose Ausschöpfung des Rechtswegs rechtskräftig gewordene Rechtsöffnungs- titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG betrachten wollte (vgl. zum Verhält- nis Veranlagungsverfügung/Einspracheentscheid OGer RT190179 und OGer RT190180 vom 24.08.2020, E. 3.2.4; s.a. BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, insbes. E. 2.5). Ersterer weist nicht die Gesuchstellerin als anspruchsbe- rechtigtes Gemeinwesen und damit als Titelgläubigerin aus, sondern den Kanton Zürich, dessen Behörden ihn fällten. Letzterer nennt in seinem Rubrum unter an- deren Gemeinwesen zwar auch die Gesuchstellerin, enthält am Ende aber den Hinweis: "Zuständig für den Bezug ist die Inkassostelle der Dienstabteilung Bun- dessteuer" (Urk. 2/4/1 S. 14 unten), d.h. eine kantonalzürcherische Verwaltungs- stelle. Bei dieser Sachlage bestehen gewichtige Zweifel, ob die mit der Verfügung vom 22. März 2017 festgesetzte, in der Betreibungsforderung mitenthaltene direk- te Bundessteuerforderung (Nachsteuer 2005-2009) der Gesuchstellerin zugespro- chen wurde, und damit auch hinsichtlich deren Titelgläubigerschaft. Diesbezüglich wäre die Gläubigeridentität somit ebenfalls nicht ausgewiesen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 169/170). 3.3.3. An der fehlenden Gläubigeridentität vermögen auch die in der Be- schwerde erhobenen, im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ein- wände nichts zu ändern: 3.3.3.1. Belanglos ist zunächst, dass im bundesgerichtlichen Urteil auf Sei- ten der beschwerdegegnerischen (Steuergläubiger-)Partei das Kantonale Steuer- amt Zürich aufgeführt wird, welches keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann (vgl. Urk. 52 Rz 17). Mit die- ser Bezeichnung dürfte als betroffenes, rechts- und parteifähiges Gemeinwesen der Kanton Zürich gemeint sein, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert (vgl. BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2). Je- denfalls ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts (und war es folglich nicht Aufgabe der Vorinstanz), den bundesgerichtlichen Entscheid hinsichtlich der ma-
- 17 - teriellen Bedeutung dieser ungenauen Parteibezeichnung auszulegen und zu eru- ieren, für wen das kantonale Steueramt "im fraglichen Veranlagungsverfahren" tä- tig wurde bzw. welches Gemeinwesen (Bund oder Kanton) damit vom Bundesge- richt als Prozesspartei konstituiert worden sein könnte (vgl. vorne, E. 3.2.2), wie die Gesuchstellerin meint (s.a. Urk. 52 Rz 22). Dies umso weniger, als im bun- desgerichtlichen Verfahren nicht nur die Veranlagung der direkten Bundessteuer, sondern auch der Staats- und Gemeindesteuern beurteilt wurde, welche die Ge- suchstellerin nicht betreffen. Entscheidend ist allein, dass es sich bei der vom Bundesgericht verwendeten Bezeichnung nicht zweifelsfrei um die Gesuchstelle- rin handelt. Aus der ungenauen Parteibezeichnung lässt sich deshalb nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin ableiten. 3.3.3.2. Sodann bildet der Bundesgerichtsentscheid zwar nicht den alleini- gen Rechtsöffnungstitel, sondern Teil eines zusammengesetzten Titels. Da die Betreibungsforderung darin nicht beziffert wird, sind die ihm vorangegangenen Entscheide diesbezüglich mitzuberücksichtigen. Das bedeutet entgegen der An- sicht der Gesuchstellerin (Urk. 52 Rz 16 f., Rz 22) allerdings nicht, dass der re- formatorische Bundesgerichtsentscheid, der nach dem Gesagten den alleinigen Rechts- und Geltungsgrund für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung dar- stellt, integral "in Verbindung mit den ihm zugrunde liegenden Entscheiden zu le- sen" wäre. Ein Rückgriff auf die (rechtlich untergegangenen) unterinstanzlichen Entscheide hat vielmehr nur zu erfolgen, soweit er notwendig ist. Dies trifft, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 53 S. 8 E. III/1.2), (nur) hinsichtlich der Höhe der Forderung, nicht aber in Bezug auf die Person des berechtigten Ge- meinwesens zu, deren Bezeichnung im bundesgerichtlichen Urteil nicht etwa fehlt oder lückenhaft erscheint, sondern lediglich – aus welchen Gründen auch immer
– von der Parteibezeichnung in den verwaltungsgerichtlichen (und weiteren vo- rangehenden) Entscheiden abweicht, ansonsten aber klar ist. Im Übrigen geht es nicht an, zum Nachweis der behaupteten Titelgläubigerschaft in selektiver Weise nur jene unterinstanzlichen Entscheide mitberücksichtigen zu wollen, die in ihrem Rubrum die Gesuchstellerin als Partei aufführen, die anderen aber unberücksich- tigt zu lassen. Wenn überhaupt, sind die unterinstanzlichen Entscheide in ihrer Gesamtheit heranzuziehen und darf nicht unterschlagen werden, dass weder die
- 18 - ursprünglichen, im Rechtsmittelzug bestätigten Veranlagungs- und Nachsteuer- verfügungen (Urk. 2/5/1-2/5/4 und Urk. 2/6) noch der Einspracheentscheid vom
30. Mai 2016 (Urk. 2/4/2) die Gesuchstellerin als Gläubigerin ausweisen und der Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (Urk. 2/4/1) gewichtige Zweifel an deren Gläubigerschaft lässt (vgl. dazu bereits vorne, E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin in den von ihr genannten unter- instanzlichen Entscheiden (Urk. 52 Rz 18-20) nie allein, sondern stets mit (min- destens) einem anderen Gemeinwesen, vorwiegend zusammen mit dem Staat Zürich, als Partei geführt wird. Damit stellt sich die Frage, in welcher Art (anteils- mässig, gesamthandschaftlich, solidarisch) und in welchem Umfang die darin festgesetzten resp. bestätigten Steuerforderungen den als Verfahrensparteien rubrizierten Gemeinwesen zugesprochen wurden. Diesbezüglich ist weder darge- tan noch evident (und darf auch nicht durch Auslegung eruiert werden; vgl. vorne, E. 3.2.2), dass und inwieweit diese Entscheide die Gesuchstellerin überhaupt be- rechtig(t)en, den Gesuchsgegner selbstständig und ohne Mitwirkung der anderen Parteien, insbesondere des Staates Zürich, zu betreiben. Auch vor dem Hinter- grund einer allfälligen Gläubigermehrheit hilft der Gesuchstellerin somit nicht wei- ter, dass sie in verschiedenen unterinstanzlichen Entscheiden als Partei genannt wird (vgl. Abbet/Veuillet, Stämpflis Handkommentar, SchKG 80 N 83; s.a. Stü- cheli, a.a.O., S. 71 f. und S. 169; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33). Dass schliesslich selbst der Gesuchsgegner in jenen Verfahren, die zum Rechtsöff- nungstitel (Bundesgerichtsurteil) führten, die Gesuchstellerin als Verfahrenspartei betrachtet resp. als Titelgläubigerin geführt haben soll (vgl. Urk. 52 Rz 21), ist schon deshalb ohne Relevanz, weil die Identität zwischen Betreibendem und Ti- telgläubiger von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 140 III 372 E. 3.1 S. 374; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; Stücheli, a.a.O., S. 169; vorne, E. 3.2.2) und – als Rechtsfrage – nicht rechtswirksam aner- kannt oder zugestanden werden kann (s.a. BGer 5A_46/2018 vom 4. März 2019, E. 3.1 und E. 3.2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50). Damit bleibt es entgegen der Rüge der Gesuchstellerin (Urk. 52 Rz 14 ff.) dabei, dass das bundesgerichtliche Urteil, selbst unter Mitberücksichtigung der
- 19 - ihm zugrunde liegenden unterinstanzlichen Entscheide, nicht zweifelsfrei die Ge- suchstellerin als (allein vollstreckungsberechtigte) Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Steuerforderung ausweist und es folglich an der Identität zwischen der Betreibungsgläubigerin und der im Titel ausgewiesenen Gläubigerin fehlt. In die- sem Punkt liegt weder eine offensichtlich falsche bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwendung vor (Urk. 52 Rz 17 und Rz 22). 3.3.3.3. Zu Recht wendet die Gesuchstellerin weiter ein, das Rechtsöff- nungsgericht habe keine materiellrechtliche Prüfung der Gläubigerstellung an der Betreibungsforderung vorzunehmen (Urk. 52 Rz 24 ff.; vgl. vorne, E. 3.2.2). Un- geachtet dessen erörterte die Vorinstanz, dass nicht der Bund, sondern aus- schliesslich der Kanton (materieller) Gläubiger und somit Rechtsträger der direk- ten Bundessteuerforderung sei und folgerichtig auch deren rechtliche Vollstre- ckung durch Betreibung des Schuldners allein dem Kanton und nicht der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft zustehe (Urk. 53 S. 9 E. III/1.4). Aus den vorin- stanzlichen Erwägungen geht indessen klar hervor, dass die Rechtsöffnung nicht mangels materiellrechtlicher Gläubigerstellung der Gesuchstellerin, sondern mit der den Entscheid allein tragenden Begründung verweigert wurde, dass es, nach- dem die Gesuchstellerin im Rubrum des bundesgerichtlichen Urteils nicht aufge- führt sei, "vorliegend an der Identität zwischen der Betreibenden und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigten bzw. darin Bezeichneten" mangle (Urk. 53 S. 9 E. III/1.3). Damit hat die Vorinstanz (entgegen dem Vorwurf der Gesuchstel- lerin; Urk. 52 Rz 27 f.) genau das getan, was ihrer Prüfungspflicht bezüglich der "drei Identitäten" entspricht, nämlich geprüft, ob es sich bei der Betreibungsgläu- bigerin um die durch den Rechtsöffnungstitel formell ausgewiesene Berechtigte handle (und die Frage verneint). Insoweit liegt keine Überschreitung ihrer Prü- fungskompetenz vor. Wenn die Vorinstanz im Anschluss an diese zutreffende (vgl. vorne, E. 3.3.2) und für die Gesuchsabweisung entscheidende Feststellung erörterte, dass und weshalb sich das Rubrum des Bundesgerichtsurteils "in materieller Hin- sicht als korrekt" erweise, hat sie mit dieser (ebenfalls zutreffenden; vgl. nachste-
- 20 - hend, E. 3.3.3.4) Erkenntnis keine "überschiessende", ausserhalb ihrer Kognition liegende entscheidrelevante Feststellung getroffen. Mit dem Hinweis auf die mate- riellrechtliche Berechtigung an der direkten Bundessteuerforderung führte sie vielmehr im Sinne einer Ergänzung an, dass sich die festgestellte, zur Gesuchs- abweisung führende fehlende formelle Berechtigung der Gesuchstellerin aus dem Titel mit der materiellen Rechtslage decke. Sie wies das Gesuch jedoch nicht (auch) deshalb ab, weil die Gesuchstellerin nicht materiellrechtliche Forderungs- gläubigerin sei. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 3.3.3.4. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach auch sie als (materielle) Gläubigerin der direkten Bundessteuerforderung gelte, bzw. dass die Gesuchstellerin jedenfalls im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dür- fe und könne, was bereits aus Art. 128 Abs. 1 BV und Art. 1 DBG folge (Urk. 52 Rz 29 ff.). So hielt das Bundesgericht nicht nur fest, dass "praxisgemäss" nur (und nicht "grundsätzlich") der Kanton als Gläubiger der Bundessteuer "gelte" (Urk. 52 Rz 30 m.Hinw. auf BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188). Vielmehr entschied es unter Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbes. Art. 2 und Art. 160 DBG), dass Gläubiger der Steuerforderung aus dem DBG der veranla- gende Kanton sei und dieser die Veranlagung "aus eigenem Recht" und nicht als "Inkassomandatar" vornehme (BGE 142 II 182 E. 2.2.5 S. 188; 141 I 161 E. 3.3 S. 165 f.; BGer 2C_451/2018 vom 27. September 2019, E. 7.2; 2C_529/2014 vom
24. August 2015, E. 3.2; 5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5 [je m.Hinw. auf die Doktrin]). Inwiefern sich aus dieser klaren bundesgerichtlichen Beantwortung der Frage nach der Gläubigerschaft ableiten lassen könnte, dass neben dem Kan- ton auch die Eidgenossenschaft als Gläubigerin dieser Forderung gelte und im Vollstreckungsverfahren als Partei auftreten dürfe, ist nicht ersichtlich. Allein aus der bundesgerichtlichen Feststellung, wonach "als Rechtsträger [der Forderung] … der Kanton – in Vertretung auch des Bundes" (und nicht: "in Vertretung des Bundes"; vgl. Urk. 52 Rz 31) – Prozesspartei sei (5P.471/2000 vom 19. Februar 2001, E. 5), lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten; gemeint ist vielmehr eine Art gesetzlich statuierte indirekte Vertretung. Das Recht der Eidgenössischen Steuerverwaltung, gegen die Veranlagung Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 146 N 12; Kocher,
- 21 - in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 146 DBG N 122), verschafft ihr ebenfalls noch keine Gläubigerstellung, und die blosse Nennung "als Gläubigerin der direk- ten Bundessteuer" durch die veranlagende kantonale Amtsstelle vermag deren materielle Gläubigerschaft ohnehin nicht zu begründen (vgl. Urk. 52 Rz 30). Ge- genteils ist mit der herrschenden Lehre anzunehmen, dass die Eidgenossenschaft kein direktes Forderungsrecht gegen den Steuerschuldner hat und folgerichtig auch die rechtliche Vollstreckung der Steuerforderung durch Betreibung des Schuldners allein dem Kanton zusteht (ZR 118/2019 Nr. 63, E. 3.3.4 m.w.Hinw.). Auch die gelebte Praxis sowie der Umstand, dass die Gesuchstellerin in an- deren Rechtsöffnungsverfahren schon als Verfahrenspartei auftrat und dies un- beanstandet blieb, begründet keine materielle Berechtigung zum Bezug und zur Vollstreckung der Bundessteuer (vgl. Urk. 52 Rz 32), soweit dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2) überhaupt zulässig ist: Wie bereits ausgeführt, ist die kantonale Beschwerdeinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstin- stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fra- gen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen (vorne, E. 2.2). Das gilt auch hinsichtlich der drei Identitäten, die vom erstinstanz- lichen Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. vorne, E. 3.2.2). Wenn das Obergericht in den beiden "[b]eispielhaft" genannten, eben- falls Rechtsöffnungen für die direkte Bundessteuer betreffenden Entscheiden (OGer RT170062 vom 17.06.2017 und OGer RT170160 vom 14.09.2017) keine Veranlassung sah, die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin in Zweifel zu ziehen oder zu verneinen und deren Konstituierung als Prozesspartei zu bean- standen, lässt sich daraus somit nicht schliessen, es habe deren Berechtigung bejaht. Vielmehr wurde die Frage der Aktivlegitimation dort (soweit ersichtlich) gar nicht zur Prüfung gestellt. Dass die Gesuchstellerin in diesen Verfahren als Pro- zesspartei zugelassen wurde, kann den Mangel daher weder rechtfertigen noch heilen (vgl. bereits OGer ZH RT190026 vom 30.06.2019, E. 3.5.2; ferner auch BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015, E. 3.5.3). Sodann kann sich auch ein materiell nicht Berechtigter als Rechtsöffnungskläger konstituieren und Anspruch auf Erteilung der Rechtsöffnung haben, sofern der Titel ihn formell als Berechtig-
- 22 - ten ausweist. Und schliesslich besteht auch im Steuerrecht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu BGer 5C_500/2019 vom
16. Februar 2020, E. 6.2 m.w.Hinw.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 102 ff.). Aus diesen Entscheiden kann die Gesuchstellerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3.3.5. Weiter rügt die Gesuchstellerin, sie habe bereits vor Vorinstanz auf- gezeigt, dass die Rechtsöffnung selbst dann zu erteilen wäre, wenn der Rechts- öffnungstitel nicht sie als Gläubigerin ausweisen würde und ihre materielle Gläu- bigerstellung zu prüfen und zu verneinen wäre. Konkret habe sie aufgezeigt, dass die angeblich unzutreffende Gläubigerbezeichnung so oder anders keinerlei schutzwürdige Interessen des Gesuchsgegners tangiere und entsprechend auch kein Hindernis für die beantragte Rechtsöffnung darstellen könne. Dieses Vorbrin- gen habe die Vorinstanz in Verletzung des Gehörsanspruchs gänzlich ausser Acht gelassen bzw. schlicht übergangen (Urk. 52 Rz 34 ff. m.Hinw. auf Urk. 45 S. 11 ff.). 3.3.3.5.1. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 6 EMRK) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berück- sichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteils- erwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53
- 23 - N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). 3.3.3.5.2. Die Vorinstanz gab das Vorbringen der Gesuchstellerin, die an- geblich unzulässige Gläubigerbezeichnung tangiere keine schutzwürdigen Inte- ressen des Gesuchsgegners, in ihrer Urteilsbegründung (zusammengefasst) ex- plizit und unter Angabe der Aktenstelle, an der es vorgetragen wurde, wieder (Urk. 53 S. 6 E. II/1 a.E.). Sie hat dieses Argument also nicht übersehen, sondern durchaus zur Kenntnis genommen. Aus ihren Erwägungen geht sodann hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte. Indem sie dabei nicht weiter auf das Vorbringen der Ge- suchstellerin betreffend schutzwürdige Interessen einging, brachte sie zum Aus- druck, dass sie dieses für irrelevant hielt. Damit wurde dem aus dem Gehörsan- spruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Einer näheren Begründung bedurfte es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht. Die Gesuchstellerin war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsver- weigerung ist somit unbegründet. Ob der Einwand zu Recht verworfen wurde, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des materiellen Rechts (dazu so- gleich, E. 3.3.3.6). 3.3.3.6. Hierzu weist die Gesuchstellerin wie schon vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 11 ff.) auf die bundesgerichtliche Praxis hin, wonach die formellen Anforderun- gen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden dürften, sondern entscheidend sei, ob eine allenfalls mangelhafte Bezeichnung beim Schuldner zu Unsicherheiten bezüglich der Person des Gläubigers führe. Ungenaue, unzutreffende oder sogar völlig falsche Gläubigerbezeichnungen sei- en einzig dann beachtlich, wenn die konkrete Bezeichnung geeignet gewesen sei, den Betriebenen irrezuführen, und wenn dies auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Gerade in Fällen, in denen die zum Bezug von Forderungen des Gemeinwe- sens ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle im Verfahren auftrete, könnten beim Betriebenen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Zweifel an der eigentlichen Gläubigerschaft bestehen.
- 24 - Dem Gesuchsgegner sei – so die Gesuchstellerin weiter – aufgrund der ihm zugestellten und bis vor Bundesgericht erfolglos angefochtenen Nachsteuer- und Veranlagungsverfügungen klar, dass das zum Bezug zuständige Kantonale Steu- eramt Zürich Forderungen betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 2005 bis 2009 bzw. 2010 bis 2013 eintreibe. Er habe vorinstanzlich denn auch klar zu ver- stehen gegeben, dass er selbst keine Zweifel an der Gläubigerschaft in Bezug auf die klar individualisierten Forderungen habe, für die in der vorliegenden Betrei- bung Rechtsöffnung verlangt werde. Im Rechtsmittelverfahren gegen die Veran- lagungsverfügungen sei der Gesuchgsgegner sodann selbst davon ausgegangen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft "Titelgläubigerin" sei. Inwiefern ihm aus der angeblich unzutreffenden Gläubigerbezeichnung ein Nachteil entstehen sollte, sei nicht ersichtlich und werde selbst vom Gesuchsgegner nicht vorge- bracht. Die entsprechenden Steuern seien in jedem Fall dem Kantonalen Steuer- amt Zürich abzuführen, und dieses bleibe unabhängig von der gewählten Gläubi- gerbezeichnung zuständige Behörde zum Bezug der in Betreibung gesetzten di- rekten Bundessteuern. Gerade im Zusammenhang mit der Vollstreckung von di- rekten Bundessteuern habe der Steuerschuldner daher kein schutzwürdiges Inte- resse daran, dass nur der Kanton oder aber nur die Schweizerische Eidgenossen- schaft als Partei auftrete, insbesondere wenn die Betreibung vom zuständigen kantonalen Steueramt eingeleitet werde. Wesentlich sei einzig, dass der Steuer- schuldner von der zuständigen Bezugsbehörde belangt werde und er keinen Zweifel daran habe, welche Steuerforderungen durchgesetzt werden sollten. Eine darüber hinausgehende Formstrenge lasse sich nicht rechtfertigen. Mithin liege unabhängig von der gewählten Gläubigerbezeichnung eine Situation vor, in wel- cher der betriebene Steuerschuldner Klarheit über die von ihm geforderten Steu- erforderungen sowie Wissen um den zur Eintreibung ebendieser Steuerforderun- gen "tätig werdenden Bezugsarm" habe. Entsprechend wäre das Rechtsöffnungs- gesuch in einer solchen Situation selbst dann gutzuheissen, wenn eine falsche Gläubigerbezeichnung vorliegen würde (Urk. 52 Rz 38 ff., u.a. m.Hinw. auf BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2, und BGE 114 III 62 E. 1.a). 3.3.3.6.1. Mit dieser Argumentation vermengt die Gesuchstellerin das (for- male) Erfordernis der Gläubigeridentität mit der Frage einer unrichtigen Gläubiger-
- 25 - bezeichnung in der Betreibung. Die von ihr angeführte Rechtsprechung betrifft nur die unrichtige Bezeichnung des Betreibungsgläubigers. Sie greift dann, wenn die Betreibung durch einen unrichtig bezeichneten Gläubiger angehoben wird und dem Schuldner klar ist, wer hinter der unrichtigen Gläubigerbezeichnung steht, d.h. welches Rechtssubjekt (vorliegend: welches öffentlich-rechtliche Gemeinwe- sen) ihn für die in Betreibung gesetzte Forderung betreibt bzw. durch welches Rechtssubjekt er vollstreckungsrechtlich belangt wird. Besteht für ihn darüber kein Zweifel, kann eine unrichtig gewählte Gläubigerbezeichnung dem berechtigten Gemeinwesen nicht schaden und korrigiert werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn statt des berechtigten Gemeinwesens ein demselben zugeordnetes, als solches weder rechts- noch parteifähiges Organ oder ein nicht parteifähiger Ver- waltungszweig als Gläubiger bezeichnet wird. Diesfalls ergibt sich ohne weiteres, dass die Betreibung als Betreibung desjenigen Gemeinwesens zu behandeln ist, dessen Organ oder Verwaltungszweig fälschlicherweise als Gläubiger bezeichnet ist, und die unzutreffende Bezeichnung ist entsprechend zu berichtigen – es sei denn, die unrichtige Bezeichnung sei derart missverständlich, dass der Schulder dieser Unklarheit zum Opfer fällt und die Aufrechterhaltung der Betreibung ihn in seinen Interessen schädigt; dann wäre die Betreibung aufzuheben (BGE 90 III 10 E. 1 S. 11 f.; 98 III 24; s.a. BGE 120 III 11 E. 1 S. 13 f.; 114 III 62 E. 1.a S. 63 f. m.w.Hinw.; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3). Stets geht es dabei aber (nur) um die formelle Bezeichnung einer Betreibungspartei. 3.3.3.6.2. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem (wie hier) keine unzu- treffende Gläubigerbezeichnung in der Betreibung vorliegt, sondern ein partei- und prozessfähiges, richtig bezeichnetes, aber formell, d.h. aus dem Titel nicht anspruchsberechtigtes Rechtssubjekt (hier: Gemeinwesen) den Schuldner be- treibt und Rechtsöffnung verlangt, das betreibende Rechtssubjekt also nicht mit dem Titelgläubiger übereinstimmt. In solchen Fällen liegt keine mangelhafte Par- teibezeichnung vor, sondern es mangelt am Erfordernis der Gläubigeridentität und damit an der betreibungsrechtlichen Aktivlegitimation. Diese lässt sich aber nicht einfach durch Auswechslung des als Betreibungs- und Verfahrenspartei (insbe- sondere als Rechtsöffnungskläger) konstituierten Gemeinwesens durch ein ande- res herstellen. Sinn und Zweck einer solchen Korrektur wäre nicht die (grundsätz-
- 26 - lich zulässige) bloss formale oder redaktionelle Berichtigung der Gläubigerbe- zeichnung, sondern die Erstellung der fehlenden Aktivlegitimation im Rechtsöff- nungsverfahren und damit die Heilung eines Mangels bezüglich der drei Identitä- ten. Darin läge jedoch ein Bruch in der subjektiven Identität der gesuchstellenden Partei und mithin ein Parteiwechsel (vgl. BGE 118 Ia 129, E. 2.a S. 131; 131 I 57 E. 2.1 S. 61 f. ["une rupture de l'identité subjective des parties"]). Ein solcher ist, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Tatbeständen der Veräusserung des Streitobjekts und der Rechtsnachfolge, aber nicht zulässig, erst recht nicht ohne Zustimmung der Gegenpartei (instruktiv zur Unterscheidung unrichtige Partei- bezeichnung/fehlende Aktivlegitimation/Parteiwechsel: BGE 142 III 782 E. 3.2 S. 787 f.; s.a. BGer 4A_560/2015 vom 20. Mai 2016, E. 4.2; 5A_193/2017 vom
27. März 2017, E. 3.2; 4A_373/2018 vom 13. März 2019, E. 2.2; 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 3.4 a.E.; vgl. ferner auch BSK ZPO-Graber, Art. 83 N 34). Dass der Gesuchsgegner als Betreibungsschuldner weiss, für welche kon- kreten Forderungen er betrieben wird, und auch den zu deren Eintreibung "tätig werdenden Bezugsarm" kennt, ändert daran nichts und vermag die für eine Rechtsöffnung erforderliche formelle Berechtigung des Betreibenden aus dem Titel (Gläubigeridentität) bzw. dessen fehlende Aktivlegitimation nicht zu ersetzen. Sein Wissen rechtfertigt insbesondere keine Vermengung der an der direkten Bundessteuerforderung beteiligten Gemeinwesen (Bund/Kanton) im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren. Darin liegt im Lichte der stark formalisierten Natur des Rechtsöffnungsverfahrens auch keine nicht zu rechtfertigende Formstrenge (vgl. Urk. 52 Rz 43 und vorne, E. 3.2.2). Andernfalls müsste, solange der Betrei- bungsschuldner weiss, für welche konkrete Forderung er betrieben wird, bei- spielsweise auch eine Rechtsöffnung zugunsten des Alleinaktionärs für eine For- derung der AG (oder umgekehrt), der Tochtergesellschaft für eine Forderung der Muttergesellschaft (oder umgekehrt) oder des Vertreters für eine Forderung des Vertretenen möglich sein. Dass in solchen Fällen keine Rechtsöffnung erteilt wer- den kann, steht jedoch fest (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 170). Die Rüge, das Gesuch sei auch deshalb gutzuheissen, weil die "unzutreffende Gläubigerbezeichnung" keine schutzwürdigen Interessen des Gesuchsgegners tangiere, verfängt daher nicht. Fehlt einer unter der richtigen Bezeichnung als Klägerin konstituierten Pro-
- 27 - zesspartei die Aktivlegitimation, ist die Klage ungeachtet der Interessenlage auf Seiten des Prozessgegners abzuweisen. 3.4. Ergebnis Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung im Ergebnis zu Recht verweigert. Mit den dagegen gerichteten Einwänden weist die Gesuchstellerin weder eine unrich- tige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz nach. Weitere Mängel des angefochtenen Ent- scheids im Sinne von Art. 320 ZPO werden in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bei diesem Ausgang wären die Gerichtskosten für das Beschwerdever- fahren an sich der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG ist der Bund in Zivilverfahren jedoch von der Kostenpflicht befreit. Für das Beschwerdeverfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der nicht kostenpflichtige Gesuchsgegner, der die Beschwerde nicht zu beantworten hatte und dem vor der Beschwerdeinstanz lediglich im Zu- sammenhang mit der Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung anwaltliche Kosten entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), hat keinen ent- sprechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 57 sowie BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447). Die Gesuchstellerin ihrerseits, die im Rechtsmittelver- fahren vollumfänglich unterliegt, hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die Nebenfolgenrege- lung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie wird weder selbstständig angefochten
- 28 - noch konkret beanstandet und hat deshalb Bestand (vgl. Urk. 52 S. 2 und vorne, E. 2.2). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Rüti ZH und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 38'900'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 29 - Zürich, 3. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: sd