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52 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfl€'ge. men einer veJ;Ilünftigen Auslegung dieser Verordnungs- bestimmung, der ohne weiteres beizupflichten ist. Mit vollem Recht: weist das Amt für geistiges Eigentum in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass, wenn nach der Auffassung der Beschwerdeführerin mehrere selbständige Markenbilder unter der gleichen Nummer eingetragen werden dürften, zumal bei internationalen Hinterlegungen, Übertragungen, Erneuerungen und Löschungen ganz un- übersichtliche Registersituationen herbeigeführt würden, sobald diese Operationen nicht die Gesamtheit, sondern nur einzelne der mehreren unter der gleichen Nummer eingetragenen Marken betreffen.
2. - Im Entscheid 40 II 284 f. hat das Bundesgericht zwar ausgeführt: « Wenn auch beide Bilder unter einer einheitlichen Nummer vereinigt sind, so ist doch hinsicht- lich eines jeden für sich den Anforderungen an eine gültig hinterlegte und eingetragene Fabrikmarke genügt wor- den ». Allein damit wurde nur ausgesprochen, die Verei- nigung zweier Markenbilder unter der gleichen Nummer im Markenregister vermöge einer Eintragung die Rechts- kraft nicht zu nehmen. Dagegen wurde nicht posith- gesagt, dass ein Markeninhaber das Recht auf Eintragung mehrerer Marken unter der nämlichen Nummer habe. Dem erwähnten Entscheid darf m. a. W. höchstens entnommen werden, dass ein Verbot, mehrere Marken unter der glei- chen Nummer einzutragen, nicht zwingender Natur sein kann, sondern höchstens den Charakter einer Ordnungs- vorschrift aufzuweisen vermag. Die bundesgerichtliche Praxis steht daher einer Befugnis des Amtes nicht ent- gegen, bei neuen Eintragungen die Durchsetzung der Ordnungsvorschrift durch Rückweisung nicht vorschrifts- mässiger Eintragungsgesuche zu bewirken. Im übrigen kann der erwähnte Entscheid auch deshalb für die Beur- teilung des heutigen Falles nicht herangezogen werden, weil damals im Grunde genommen zwei Spielarten ein und desselben, für die nämlichen Waren in Betracht fallenden Markenbildes in Frage stunden, im Falle der Beschwerde- Registersachen. X 0 6. 53 'führerin aber unzweifelhaft für verschiedene Artikel be- stimmte und entsprechend auch abweichend von einander gestaltete Markenbilder vorhanden sind. Demnach erkennt das Bundesget-icht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem lJ'rteU der I. Zivilabteilung vom 9. Februar 1938 i. S. Palast gegen legierungsr&t des Itantons Bern. H an deI s r e gis t e r - S t r a fr e c h t. Für die Unterlassung von Anmeldungen und die Vernachlässigung anderer registerrechtlicher Verpflichtungen, die j u r ist i • s c h e Per s 0 n e n· betreffen, können immer die verant- wortlichen Organe persönlich bestraft werden. Das Bundesgerichtzieht in Erwägung : Die Aktiengesellschaften und Genossenschaften sind jedenfalls auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechts straf fähig (vgl. BGE 41 I 216 f, sowie LISZT, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 25. Aufl., S. 153, gegen HAFTER, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, S. 64 ff.). Wenn deshalb Art. 864 aOR bestimmte, dass dort, wo das Gesetz die Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister verpflichte, die Registerbehörde von Amtes wegen gegen die Fehlbaren mit Ordnungsbussen einzuschreiten habe, so könnten unter den Beteiligten an sich auch Aktiengesellschaften und Genossenschaften ver- standen sein. Wollte man indessen bei Eintragungen, die Aktiengesellschaften und Genossenschaften betreffen, an- nehmen, dass die juristische Person, und nur sie, straf- fähig sei, so würden damit nicht alle hier möglichen Fälle vernachlässigter Anmeldungspflicht erfasst. Man denke vorab an Art. 711 Ahs. 2 aOR, der für den Fall der Auf- lösung einer Genossenschaft in anderer Weise als durch
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Konkurs logischerweise ausdrücklich dem Vorstand - und nicht der Genossenschaft als solcher - die Pflicht zur Ein- tragung in das Handelsregister auferlegt. Auch die Pflicht zur Anmeldung der Eintragung der erst im Ent- stehen begriffenen juristischen Person kann der Natur der Sache nach nur den Mitgliedern des Verwaltungsrates, bezw. des Vorstandes, auferlegt werden (so nun ausdrück- lich die Art. 640 Ahs. 2 und Art. 835 Ahs. 3 rev. OR). Das rev. OR geht sogar noch weiter, indem es in Art. 943 Ahs. 2 bestimmt, die Mitglieder der Verwaltung einer Aktien- gesellschaft, die der Aufforderung zur Auflegnng der Ge- winn- und Verlustrechnung und der Bilanz beim Handels- registeramt nicht nachkommen, seien in gleicher Weise zu büssen wie die Beteiligten, die der Pflicht zur Anmeldung einer Eintragung nicht nachkommen., Es kann nun, weil dafür eine innere Begründung fehlen würde, nicht wohl angenommen werden, dass das Gesetz bald die juristische Person als solche, bald deren Organe persönlich für Registeranmeldungen, bezw. die Aufiegung von Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen beim Handelsregisteramt, verantwortlich und für den Fall einer Vernachlässigung solcher Pflichten strafbar erklären wolle. Vielmehr ist vernünftigerweise anzunehmen, dass grund- sätzlich immer die fehlbaren Mitglieder eines Verwaltungs- rates belangt werden können. So hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der frühern Praxis des eidg. Justiz- und Polizeidepartements auch schon bisher ange- nommen, dass bei Genossenschaften die Vorstandsmit- glieder die Eintragungsgebühr zu bezahlen haben, wenn eine Eintragung von Amtes wegen vorgenommen wird (vgl. BGE 58 I 329 f). Eine solche Ordnung liegt urnso näher, als ja die juristischen Personen ganz allgemein nur durch ihre Organe handeln können. Dazu kommt, dass bei der Anmeldepflicht öffentlichrechtliche Interessen im Spiele stehen und daher der Gesetzgeber auch schon aus diesem Grunde die stärker wirkende Sanktion der Be- strafung physischer Personen wählen musste (vgl. auch I I Registersachen. ,No 7. 55 'LUDWIG, Handelsstrafrecht, Zeitschrift für schweizerisches Recht n. F. 44 S. 70, und 80,). Die kantonale Aufsichtsbehörde durfte daher, sofern die sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, an sich das Verwaltungsratsmitglied büssen. Ob sie für die nämliche Busse zugleich auch noch die Aktiengesellschaft als solche haftbar erklären durfte, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Aktiengesellschaft ist binnen nützlicher Frist nicht Beschwerde geführt worden.
7. Urteil der I. ZivilabteUung vom 1. Kirs lSSB
i. S. BasseUa, Treuhand-, Beviaions- und Organisations A.-G., Zürich, gegen Eidgenössisches Amt fiir cla.s Bande1sregiater. Ha nd e 18 r e g i 8 t er, F i r m a b e z e ich nun g. S atz z e ich e n (in casu Anführungszeichen) dürfen nur in 8inngemässer Weise (nicht als blosses figürliches Beiwerk) und nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Firmenwahrheit verwendet werden. Am 9. November 1937 wurde in Zürich die « Treuhand ))-, Revisions- und Organisations A. G. gegründet. Das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich nahm die Eintragung nicht vor, da das eidgenössische Amt für das Hande1s- register die Firmabezeichnung im wesentlichen wegen der Hervorhebung des Wortes Treuhand durch die beiden Anführungszeichen beanstandete. Ein Briefwechsel zwi- schen den Beschwerdeführern und dem eidgenössischen Amt führte zu keinem andern Ergebnis. Mit Schreiben vom 8. Januar 1938 stellte das eidgenÖSSische Amt den Beschwerdeführern anheim, an das Bundesgericht zu rekurrieren, was rechtzeitig mit der vorliegenden Be- schwerde geschehen ist .. Die Beschwerdeführer beantragen, das eidgenössische .A.mt sei zu veranlassen, den Eintrag der. Firma in der beantragten Weise durchzuführen. Das eidgenössisohe Amt, zur Vernehmlassung aufgefordert, beantragt Abweisung der Beschwerde.