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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
54. Urteil der I. ZivilabteUung vom 7. September 1939
i. S. Begazsoni gegen Begierungsrat des Kantons Uri.
Ha n d eIs reg is t ere in t rag.
Voraussetzungen für. die
Eintragspflicht eines
H a n d wer k erg ewe r b e s
(1. c.
Baugeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV ..
Bei Bestreitung der Eintragspflicht ist es Sache der zur Emtragung
auffordernden Behörde, den Sachverhalt abzuklären.
A. -
Am 28. Juli 1932 forderte das Handelsregisteramt
des Kantons Uri den Franz Regazzoni, Bauunternehmer
in Altdorf, auf, sich ins Handelsregister eintragen zu
lassen.
Regazzoni erhob jedoch mit Schreiben vom
29. Juli 1932 Einsprache hiegegen, worauf das Handels-
registeramt die Angelegenheit (zusa~en mit.elf ähnlichen
Fällen) dem Gemeinderat von Altdorf zur « Begutachtung J)
überwies. Dieser stellte daraufhin unterm 23. August 1932
den Antrag auf Abweisung zusammen mit acht weiteren
Einsprachen und zwar mit der gemeinsamen Begründung :
« Diese alle haben entweder ein Warenlager im Werte von
2000 Fr. und darüber oder Roheinnahmen pro Jahr von
10,000 Fr. und darüber».
Registersachen. No 54.
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B. -
Gestützt auf diesen Bericht hat der Regierungsrat
des Kantons Uri, dem die Angelegenheit gemäss Art. 26
HRegV zur Entscheidung überwiesen worden war, mit
Beschluss vom 1. Oktober 1932 den Regazzoni auf Grund
von Art. 13 Ziff. 3lit. c HRegV zum Eintrag ins Handels-
register verhalten.
O. -
Hiegegen hat Regazzoni am 7. Oktober 1932 die
verwaltungsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat er-
hoben, welch letzterer sie gestützt auf Art. 4 lit. c, 8
und 49 VDG dem Bundesgericht überwiesen hat. Der Be-
schwerdeführer bestreitet seine Eintragungspflicht, er leide
schwer unter der gegenwärtigen Krise und arbeite deshalb
schon seit geraumer Zeit allein, ohne irgendeinen Ange-
stellten. Zur Zeit bestehe keinerlei Aussicht auf eine
Besserung; sollte diese Lage noch lange andauern, so
wäre er gezwungen, sein Geschäft überhaupt aufzugeben
und wieder als Angestellter sein Brot zu verdienen.
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat die Abweisung
der Beschwerde beantragt unter Hinweis auf den er-
wähnten Bericht des Gemeinderates von Altdorf vom
23. August 1932, sowie auf ein mit der Vernehmlassung
eingereichtes Schreiben des Betreibungsamtes von Altdorf
vom 15. Oktober 1932, in welchem letzteres folgendes
ausgeführt hatte: « So viel uns bekannt ist, beschäftigt
Regazzoni immer noch einige Arbeiter.
Tatsächlich
werden ja die Bauarbeiten über die Winterszeit teilweise
oder gänzlich eingestellt. Es ist dies auch bei den hiesigen
andern Baufirmen bereits geschehen. Diese Stillegung ist
aber nur vorübergehend. Im Frühjahr werden ja die
Arbeiten bekanntlich wieder aufgenommen. Regazzoni
hat bis auf die jetzige Zeit immer eine grössere Anzahl
Arbeiter beschäftigt. Wir erwähnen die Neubauten in
Brunnen, die von dieser Firma ausgeführt wurden. An
Garantiesummen hat Regazzoni noch dort zu stehen:
Benziger, Grd. Hotel, 1699 Fr. 10 Cts., Xaver Stössel,
Schreiner, 875 Fr. 12 Cts., Johann Ackermann, Volks-
magazin, 679 Fr., Canonica, Comestibles, 687 Fr. 60 Cts.
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An maschinellen Einrichtungen besitzt :RegazmDi eine
Cementmischmaschine im Anschaffungsweri. von ca. 400()
Fr.) einen Lastaufzug und einen Lastwagen. Der letzt.em
ist allerdings nicht mehr gebrauchsfähig. Aus aB diesem
Angeführten ist zu ersehen, dass die Firma nicht nm einen
Arbeiter beschäftigt, sondern einen ziemlich umf.mg:reichen
Betrieb hat. Wir bemerken noch, dass das Geschäft der
Schweiz. Unfallversicherung unterstellt ist.»
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat
in seiner Vernehmlassung erklärt, da aus den Akten die
nötigen tatsächlichen Feststellungen nicht entnommen
werden können, sei es nicht in der Lage, einen bestimmten
Antrag zu stellen. Von der Erwägung ausgehend, dass
das Geschäft des Beschwerdeführers auf die gleiche Linie
zu stellen sei, wie das Gewerbe, das seinerzeit Gegenstand
des Entscheides des Justizdepartementes vom 17. Juli
1928 (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1928
Nr. 36 S. 42/3) gebildet habe, würde es die Gutheissung
der Beschwerde als angemessen erachten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV unterliegen der
Eintragspflicht : « Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges
und Geschäftsbetriebes Handels-
oder Fabrikationsge-
werben gleichgestellt werden. (Gewerbe von Handwer-
kern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten ooer ihr
Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer
geordneten Buchführung bedarf; Maurer-, Zimmer- ooer
Schreinergeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien u. dgl.,
Brauereien, Brennereien u.a.m.) ». Diese Pflicht entfallt
jedoch gemäss Art. 13 letztem Absatz HRegV, wenn deren
« Warenlager nicht durchschnittlich einen Wert von min-
destens 2000 Fr. hat, oder wenn der Jahresumsatz (die
jährliche Roheinnahme) oder der Wert ihrer jährlichen
Produktion unter der Summe von 10,000 Fr. bleibt». Der
Regierungsrat des Kantons Uri hält im Hinblick auf die
Angabe des Gemeinderates von Altdorf, wonach die vor-
R<3gistersachen. No 54.
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erwähnten Mindestanforderungen beim Beschwerdeführer
er:-üllt sein sollen, dessen Eintragungspflicht als gegeben.
DIeser Auffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht
beigetreten werden. Einmal kommt hier das Erfordernis
des Vo:handen:-eins eines Warenlagers gar nicht in Frage,
da es SICh vorliegend um einen reinen Handwerkerbetrieb
handelt, der. nicht mit d~m Betrieb eines Verkaufsmagazins
ver.bunden ISt. EntscheIdend ist daher für die Eintrags-
pflicht, ob der Beschwerdeführer sein Bau- bezw. Maurer-
gewerbe « im Grossen » betreibe. Das ist aber nicht schon
,dann der Fall, wenn die jährlichen Roheinnahmen 10 000 Fr.
~bersteigen. .Wohl spielt der Umsatz bei der ~e, ob
e~ Grossbetneb vorliege, mit eine Rolle; allein daneben
smd noch and~re V ~raussetzungen notwendig, um einen
HandwerksbetrIeb als einem Handels- oder Fabrikations-
gewerbe gleichgestellt zu erachten (vgl. auch Sammlung
Stampa Nr. 90 und 91 S. 52 ff.; BGE 58 I S. 247 ff.).
Darüber enthält aber der angefochtene Entscheid keinerlei
Angaben;. auch steht übrigens die erwähnte Erklärung
des Gememderates betreffend den angeblichen Umsatz
völlig b~weislos da. Mit seiner Vernehmlassmig hat nun
der RegIerungsrat freilich einen Bericht des Betreibungs-
amtes von Altdorf beigebracht, der einige konkrete An-
gaben über den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers
aufweist. Allein auch damit wird nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer sein Geschäft ({ im Grossen » betreibe .
denn die Tatsache allein, dass Reggazzoni über eine Ce~
mentmischmaschine im Werte von 4000 Fr., über einen
Lastaufzug' und einen nicht einmal mehr gebrauchsIahigen
Lastwagen verfügt, hebt seinen Betrieb noch nicht über
denjenigen eines gewöhnlichen Handwerkers hinaus. Und
was ?ie Angaben über die Zahl der früher beschäftigten
ArbeIter sowie über die noch ausstehenden Guthaben des
Beschwerdeführers anbelangt, so sind diese, soweit darauf
überhaupt abzustellen ist, zu unbestimmt, als dass hieraus
für . ~e Beurteilung der heu t i gen Bedeutung des
streItIgen Gewerbebetriebes etwas hergeleitet werden
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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
könnte. UnbehelfIich ist endlich auch, dass der Betrieb
des Beschwerdeführers der Schweizerischen Unfallversi-
cherung untersteht. Wie das Bundesgericht schon mehr-
fach entschieden hat, ist es Sache der zur Eintragung
auffordernden Behörde, den Sachverhalt abzuklären. Da
nach dem Gesagten die vom Regierungsrat in seinem
Entscheide sowie in der Vernehmlassung angeführten Tat-
sachen keine genügende Grundlage für die Annahme der
Eintragungspflicht zu bilden vermögen und auch nichts
dafür vorliegt, dass weitere Erhebungen neue entscheidende
Momente zutage fördern könnten, ist somit die angefoch-
tene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu-
heben (vgl. auch BGE 57 I S. 236 ff.; 58 I S. 117 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom
1. Oktober 1932 aufgehoben.
55. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1932
i. S. Dr. Vollenweider
gegen Zürich, Direktion der Volkswirtlchaft.
H a n deI s r e gis t er. Inwiefern ist ein Kostenentscheid der
ka.ntonalen Aufsichtsbehörde ITIit der verwaltungsrechtlichen
Beschwerde beim Bundesgericht
anfechtba.r?
Art. 4, 5
Abs. 3 v"DG. (Erw. 1).
Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Genossenschaft liegt
die Pflicht, die Eintragungsgebühr zu entrichten, unter Soli-
darität auch den Mitgliedern des Vorstandes ob, welche die
Löschung veranlasst hatten. (Erw. 2 und 5.)
Soll von dem die Wiedereintragung nachsuchenden Gläubiger ein
Kostenvorschuss verlangt werden? (Erw. 3).
A. -
Dr. jur. H. M. Vollenweider, Rechtsanwalt in
Zürich, war, ohne Genossenschafter zu sein, Präsident und
zusammen mit Otto Haberer-Sinner und Edwin Scotoni
Mitglied des Vorstandes der im Jahre 1926 gegründeten
Registersaehen. N" 55.
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Baugenossenschaft Roggenstrasse in Zürich . .Am 9. Ok-
tober 1930 beschloss die Mitgliederversammlung dieser
Genossenschaft, dieselbe aufzulösen und die Beendigung
der Liquidation festzustellen. Der Beschluss wurde im
schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Am
30. Oktober 1930 forderte Dr. Vollenweider die Gläubiger
der Genossenschaft, wiederum durch Publikation im
schweizerischen Handelsamtsblatt, auf, ihre Anspruche
anzumelden. Am 10. Dezember 1930 wurde die Genossen-
schaft im Handelsregister gelöscht.
Paul Müller-Schmidlin, der noch am 30. September 1930
von der Genossenschaft zwei Liegenschaften erworben, an-
lässlich des Schuldenrufes aber keine Schadenersatzfor-
derung angemeldet hatte, stellte dann im November 1931
beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Ge-
such um Anordnung einer Expertise zu ewigem Gedächt-
nis, indem er sich auf Mängel der Kamini' der beiden ge-
kauften Häuser berief. Der trotz Opposition Dr. Vollen-
weiders ernannte Sachverständige, Architekt Hulftegger,
kam zum Ergebnis, dass die Kamine in der Tat erhebliche
Mängel aufwiesen. Dr. Vollenweider machte jedoch nach
Empfang des Expertenberichtes in einer Eingabe an den
Einzelrichter geltend, er vertrete die aufgelöste Genossen-
schaft nicht mehr, weder als Präsident, noch als Anwalt.
Am 7. Mai 1932 verlangte Müller die Wiedereintragung
der Baugenossenschaft .Roggenstrasse im Handelsregister.
Dr. Vollenweider lehnte die Wiedereintragung jedoch ab,
da Müller seine Forderung nicht glaubhaft gemacht habe,
da er sie auch nicht angemeldet habe und da die Genossen-
schaft keine Aktiven mehr habe. Auf Antrag des Handels-
registerbureau's des Kantons Zürich ordnete die Direktion
der Volkswirtschaft aber die Eintragung von .Amtes wegen
an. Gegen diesen Entscheid erhob Dr. Vollenweider eine
erste verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht. Dieses wies sie am 5. Juli 1932 ab.
.Am 29. Juli 1932 forderte der Handelsregisterführer Dr.
Vollenweider auf, die Kosten der Wiedereintragung zu