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58_I_322

BGE 58 I 322

Bundesgericht (BGE) · 1932-10-01 · Deutsch CH
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322

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

54. Urteil der I. ZivilabteUung vom 7. September 1939

i. S. Begazsoni gegen Begierungsrat des Kantons Uri.

Ha n d eIs reg is t ere in t rag.

Voraussetzungen für. die

Eintragspflicht eines

H a n d wer k erg ewe r b e s

(1. c.

Baugeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV ..

Bei Bestreitung der Eintragspflicht ist es Sache der zur Emtragung

auffordernden Behörde, den Sachverhalt abzuklären.

A. -

Am 28. Juli 1932 forderte das Handelsregisteramt

des Kantons Uri den Franz Regazzoni, Bauunternehmer

in Altdorf, auf, sich ins Handelsregister eintragen zu

lassen.

Regazzoni erhob jedoch mit Schreiben vom

29. Juli 1932 Einsprache hiegegen, worauf das Handels-

registeramt die Angelegenheit (zusa~en mit.elf ähnlichen

Fällen) dem Gemeinderat von Altdorf zur « Begutachtung J)

überwies. Dieser stellte daraufhin unterm 23. August 1932

den Antrag auf Abweisung zusammen mit acht weiteren

Einsprachen und zwar mit der gemeinsamen Begründung :

« Diese alle haben entweder ein Warenlager im Werte von

2000 Fr. und darüber oder Roheinnahmen pro Jahr von

10,000 Fr. und darüber».

Registersachen. No 54.

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B. -

Gestützt auf diesen Bericht hat der Regierungsrat

des Kantons Uri, dem die Angelegenheit gemäss Art. 26

HRegV zur Entscheidung überwiesen worden war, mit

Beschluss vom 1. Oktober 1932 den Regazzoni auf Grund

von Art. 13 Ziff. 3lit. c HRegV zum Eintrag ins Handels-

register verhalten.

O. -

Hiegegen hat Regazzoni am 7. Oktober 1932 die

verwaltungsrechtliche Beschwerde an den Bundesrat er-

hoben, welch letzterer sie gestützt auf Art. 4 lit. c, 8

und 49 VDG dem Bundesgericht überwiesen hat. Der Be-

schwerdeführer bestreitet seine Eintragungspflicht, er leide

schwer unter der gegenwärtigen Krise und arbeite deshalb

schon seit geraumer Zeit allein, ohne irgendeinen Ange-

stellten. Zur Zeit bestehe keinerlei Aussicht auf eine

Besserung; sollte diese Lage noch lange andauern, so

wäre er gezwungen, sein Geschäft überhaupt aufzugeben

und wieder als Angestellter sein Brot zu verdienen.

Der Regierungsrat des Kantons Uri hat die Abweisung

der Beschwerde beantragt unter Hinweis auf den er-

wähnten Bericht des Gemeinderates von Altdorf vom

23. August 1932, sowie auf ein mit der Vernehmlassung

eingereichtes Schreiben des Betreibungsamtes von Altdorf

vom 15. Oktober 1932, in welchem letzteres folgendes

ausgeführt hatte: « So viel uns bekannt ist, beschäftigt

Regazzoni immer noch einige Arbeiter.

Tatsächlich

werden ja die Bauarbeiten über die Winterszeit teilweise

oder gänzlich eingestellt. Es ist dies auch bei den hiesigen

andern Baufirmen bereits geschehen. Diese Stillegung ist

aber nur vorübergehend. Im Frühjahr werden ja die

Arbeiten bekanntlich wieder aufgenommen. Regazzoni

hat bis auf die jetzige Zeit immer eine grössere Anzahl

Arbeiter beschäftigt. Wir erwähnen die Neubauten in

Brunnen, die von dieser Firma ausgeführt wurden. An

Garantiesummen hat Regazzoni noch dort zu stehen:

Benziger, Grd. Hotel, 1699 Fr. 10 Cts., Xaver Stössel,

Schreiner, 875 Fr. 12 Cts., Johann Ackermann, Volks-

magazin, 679 Fr., Canonica, Comestibles, 687 Fr. 60 Cts.

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An maschinellen Einrichtungen besitzt :RegazmDi eine

Cementmischmaschine im Anschaffungsweri. von ca. 400()

Fr.) einen Lastaufzug und einen Lastwagen. Der letzt.em

ist allerdings nicht mehr gebrauchsfähig. Aus aB diesem

Angeführten ist zu ersehen, dass die Firma nicht nm einen

Arbeiter beschäftigt, sondern einen ziemlich umf.mg:reichen

Betrieb hat. Wir bemerken noch, dass das Geschäft der

Schweiz. Unfallversicherung unterstellt ist.»

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat

in seiner Vernehmlassung erklärt, da aus den Akten die

nötigen tatsächlichen Feststellungen nicht entnommen

werden können, sei es nicht in der Lage, einen bestimmten

Antrag zu stellen. Von der Erwägung ausgehend, dass

das Geschäft des Beschwerdeführers auf die gleiche Linie

zu stellen sei, wie das Gewerbe, das seinerzeit Gegenstand

des Entscheides des Justizdepartementes vom 17. Juli

1928 (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1928

Nr. 36 S. 42/3) gebildet habe, würde es die Gutheissung

der Beschwerde als angemessen erachten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV unterliegen der

Eintragspflicht : « Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges

und Geschäftsbetriebes Handels-

oder Fabrikationsge-

werben gleichgestellt werden. (Gewerbe von Handwer-

kern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten ooer ihr

Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer

geordneten Buchführung bedarf; Maurer-, Zimmer- ooer

Schreinergeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien u. dgl.,

Brauereien, Brennereien u.a.m.) ». Diese Pflicht entfallt

jedoch gemäss Art. 13 letztem Absatz HRegV, wenn deren

« Warenlager nicht durchschnittlich einen Wert von min-

destens 2000 Fr. hat, oder wenn der Jahresumsatz (die

jährliche Roheinnahme) oder der Wert ihrer jährlichen

Produktion unter der Summe von 10,000 Fr. bleibt». Der

Regierungsrat des Kantons Uri hält im Hinblick auf die

Angabe des Gemeinderates von Altdorf, wonach die vor-

R<3gistersachen. No 54.

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erwähnten Mindestanforderungen beim Beschwerdeführer

er:-üllt sein sollen, dessen Eintragungspflicht als gegeben.

DIeser Auffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht

beigetreten werden. Einmal kommt hier das Erfordernis

des Vo:handen:-eins eines Warenlagers gar nicht in Frage,

da es SICh vorliegend um einen reinen Handwerkerbetrieb

handelt, der. nicht mit d~m Betrieb eines Verkaufsmagazins

ver.bunden ISt. EntscheIdend ist daher für die Eintrags-

pflicht, ob der Beschwerdeführer sein Bau- bezw. Maurer-

gewerbe « im Grossen » betreibe. Das ist aber nicht schon

,dann der Fall, wenn die jährlichen Roheinnahmen 10 000 Fr.

~bersteigen. .Wohl spielt der Umsatz bei der ~e, ob

e~ Grossbetneb vorliege, mit eine Rolle; allein daneben

smd noch and~re V ~raussetzungen notwendig, um einen

HandwerksbetrIeb als einem Handels- oder Fabrikations-

gewerbe gleichgestellt zu erachten (vgl. auch Sammlung

Stampa Nr. 90 und 91 S. 52 ff.; BGE 58 I S. 247 ff.).

Darüber enthält aber der angefochtene Entscheid keinerlei

Angaben;. auch steht übrigens die erwähnte Erklärung

des Gememderates betreffend den angeblichen Umsatz

völlig b~weislos da. Mit seiner Vernehmlassmig hat nun

der RegIerungsrat freilich einen Bericht des Betreibungs-

amtes von Altdorf beigebracht, der einige konkrete An-

gaben über den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers

aufweist. Allein auch damit wird nicht erstellt, dass der

Beschwerdeführer sein Geschäft ({ im Grossen » betreibe .

denn die Tatsache allein, dass Reggazzoni über eine Ce~

mentmischmaschine im Werte von 4000 Fr., über einen

Lastaufzug' und einen nicht einmal mehr gebrauchsIahigen

Lastwagen verfügt, hebt seinen Betrieb noch nicht über

denjenigen eines gewöhnlichen Handwerkers hinaus. Und

was ?ie Angaben über die Zahl der früher beschäftigten

ArbeIter sowie über die noch ausstehenden Guthaben des

Beschwerdeführers anbelangt, so sind diese, soweit darauf

überhaupt abzustellen ist, zu unbestimmt, als dass hieraus

für . ~e Beurteilung der heu t i gen Bedeutung des

streItIgen Gewerbebetriebes etwas hergeleitet werden

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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

könnte. UnbehelfIich ist endlich auch, dass der Betrieb

des Beschwerdeführers der Schweizerischen Unfallversi-

cherung untersteht. Wie das Bundesgericht schon mehr-

fach entschieden hat, ist es Sache der zur Eintragung

auffordernden Behörde, den Sachverhalt abzuklären. Da

nach dem Gesagten die vom Regierungsrat in seinem

Entscheide sowie in der Vernehmlassung angeführten Tat-

sachen keine genügende Grundlage für die Annahme der

Eintragungspflicht zu bilden vermögen und auch nichts

dafür vorliegt, dass weitere Erhebungen neue entscheidende

Momente zutage fördern könnten, ist somit die angefoch-

tene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzu-

heben (vgl. auch BGE 57 I S. 236 ff.; 58 I S. 117 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom

1. Oktober 1932 aufgehoben.

55. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1932

i. S. Dr. Vollenweider

gegen Zürich, Direktion der Volkswirtlchaft.

H a n deI s r e gis t er. Inwiefern ist ein Kostenentscheid der

ka.ntonalen Aufsichtsbehörde ITIit der verwaltungsrechtlichen

Beschwerde beim Bundesgericht

anfechtba.r?

Art. 4, 5

Abs. 3 v"DG. (Erw. 1).

Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Genossenschaft liegt

die Pflicht, die Eintragungsgebühr zu entrichten, unter Soli-

darität auch den Mitgliedern des Vorstandes ob, welche die

Löschung veranlasst hatten. (Erw. 2 und 5.)

Soll von dem die Wiedereintragung nachsuchenden Gläubiger ein

Kostenvorschuss verlangt werden? (Erw. 3).

A. -

Dr. jur. H. M. Vollenweider, Rechtsanwalt in

Zürich, war, ohne Genossenschafter zu sein, Präsident und

zusammen mit Otto Haberer-Sinner und Edwin Scotoni

Mitglied des Vorstandes der im Jahre 1926 gegründeten

Registersaehen. N" 55.

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Baugenossenschaft Roggenstrasse in Zürich . .Am 9. Ok-

tober 1930 beschloss die Mitgliederversammlung dieser

Genossenschaft, dieselbe aufzulösen und die Beendigung

der Liquidation festzustellen. Der Beschluss wurde im

schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Am

30. Oktober 1930 forderte Dr. Vollenweider die Gläubiger

der Genossenschaft, wiederum durch Publikation im

schweizerischen Handelsamtsblatt, auf, ihre Anspruche

anzumelden. Am 10. Dezember 1930 wurde die Genossen-

schaft im Handelsregister gelöscht.

Paul Müller-Schmidlin, der noch am 30. September 1930

von der Genossenschaft zwei Liegenschaften erworben, an-

lässlich des Schuldenrufes aber keine Schadenersatzfor-

derung angemeldet hatte, stellte dann im November 1931

beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich das Ge-

such um Anordnung einer Expertise zu ewigem Gedächt-

nis, indem er sich auf Mängel der Kamini' der beiden ge-

kauften Häuser berief. Der trotz Opposition Dr. Vollen-

weiders ernannte Sachverständige, Architekt Hulftegger,

kam zum Ergebnis, dass die Kamine in der Tat erhebliche

Mängel aufwiesen. Dr. Vollenweider machte jedoch nach

Empfang des Expertenberichtes in einer Eingabe an den

Einzelrichter geltend, er vertrete die aufgelöste Genossen-

schaft nicht mehr, weder als Präsident, noch als Anwalt.

Am 7. Mai 1932 verlangte Müller die Wiedereintragung

der Baugenossenschaft .Roggenstrasse im Handelsregister.

Dr. Vollenweider lehnte die Wiedereintragung jedoch ab,

da Müller seine Forderung nicht glaubhaft gemacht habe,

da er sie auch nicht angemeldet habe und da die Genossen-

schaft keine Aktiven mehr habe. Auf Antrag des Handels-

registerbureau's des Kantons Zürich ordnete die Direktion

der Volkswirtschaft aber die Eintragung von .Amtes wegen

an. Gegen diesen Entscheid erhob Dr. Vollenweider eine

erste verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht. Dieses wies sie am 5. Juli 1932 ab.

.Am 29. Juli 1932 forderte der Handelsregisterführer Dr.

Vollenweider auf, die Kosten der Wiedereintragung zu