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58_I_162

BGE 58 I 162

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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162

Staatsrecht.

Die Erwägung, dass Schaustellungen dieser Art schon

nach i hrem Gegenstand eine polizeiliche Kontrolle erfor-

dern, könnte höchstens einen a 11 g e m ein e n Patent-

, zwang für dieselben rechtfertigen, wenn die gesetzlichen

Grundlagen dafür im kantonalen Recht vorhanden sind,

oder geschaffen werden. Sie berechtigt aber nicht dazu

eine derartige Patentpflicht lediglich in einzelnen Fällen

aus dem anderen Gesichtspunkte des Hausierverkehrs,

Wandergewerbebetriebes zur Geltung zu bringen, ohne

dass die für die Annahme eines solchen Wanderbetriebes

vom Standpunkte des Bundesrechts erforderlichen Voraus-

setzungen gegeben sind (s. das Urteil Schmid S. 78 Abs. 4).

3. -

Die Frage, ob die streitige Taxauflage nicht auch

schon vom Standpunkt des kantonalen Gesetzes, aus den

vom Rekurrenten in erster Linie geltend gemachten

Gründen, anfechtbar wäre, braucht unter diesen Umstän-

den nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubündens

vom 23. Oktober 1931 aufgehoben.

II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTE D'ETABLISSEMENT

26. Orteil vom 16. September 1932 i. S. Burkh~rdt gegen Zug.

Art. 45 Abs. 3 BV. Die Entziehung der Niederlassung wegen

wiederholter geriohtlioher Bestrafung für schwere Vergehen

ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Vergehen seit der

Niederlassung begangen worden ist. Die sohuldhafte Unter-

lassung der Bezahlung der Militärsteuer ist kein sohweres

Vergehen. -

Berücksichtigung von Strafen, die erst nach der

Ent,ziehung der Niederlassung ausgesproohen wurden.

I '

Niederlassungsfreiheit. N° 26.

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A. -

Der in Greüensee, Kanton Zürich, heimatberech-

tigte Rekurrent ist seit dem Juli 1927 in Zug nieder-

gelassen. Er war zur Zeit der Niederlassung sechsmal

vorbestraft. Am 4. Juni 1932 beschloss der Regierungsrat

von Zug die Ausweisung des Rekurrenten aus dem Gebiete

des Kantons für die Dauer von 5 Jahren, wovon er am

6. Juni dem Regierungsrat von Zürich Kenntnis gab,

indem er ausführte : « Seit 1. Mai 1932 befindet sich wegen

groben Unfuges, Widersetzlichkeit und Sachbeschädigung

in der Strafanstalt Zug Bur k h a r d t Hans PauI... Die

strafrechtlichen Delikte werden per Einzelkompetenz durch

die Polizeidirektion abgewandelt werden. Der Angeschul-

digte befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, da

er abgeschoben werden sollte. Burkhardt ist sechsmal

vorbestraft und hat zwei weitere Strafen durch die Polizei-

direktion zu gewärtigen. Er ist ein liederlicher, arbeits-

scheuer Mensch, der unbedingt in eine Zwangsarbeits-

anstalt versorgt werden sollte. Der Einwohnerrat Zug hat

deshalb bezügliche Schritte unternommen durch Unter-

handlungen mit dem Gemeinderat von Greifensee. »

Der

Ausweisungsbeschluss wurde dem Rekurrenten am 16. Juni

mitgeteilt, an welchem Tage er auch vollzogen wurde.

Eine Verurteilung durch die Polizeidirektion von Zug ist

nach den Akten nicht erfolgt. Dagegen wurde der Rekur-

rent am 8. Juni 1932 vom Strafgericht von Zug wegen

Nichtbezahlung der Militärsteuer pro 1926 bis 1930 in

einem Restbetrag von 141 Fr. 60 Cts. in Anwendung des

BG vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des BG

über den Militärpflichtersatz zu 8 Tagen Gefängnis und

einem halben Jahr Wirtshausverbot verurteilt.

B. -

Gegen die Ausweisungsverfügung hat Burkhardt

am 16. Juli 1932 den staatsrechtlichen Rekurs wegen

Verletzung der Niederlassungsfreiheit ergriffen mit dem

Antrag auf Aufhebung.

Er bestreitet, dass er wegen

s c h wer e r Vergehen vorbestraft sei; aber selbst, wenn

es der Fall wäre, fehle es an einer Bestrafung wegen eines

schweren Vergehens seit der Niederlassung.

Die Ver-

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Staatsrecht.

urteilung wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer komme

auch deshalb nicht in Betracht, weil sie nach der Aus-

weisungsverfügung erfolgt sei.

C. -

Der Regierungsrat von Zug hat die Abweisung

der Beschwerde beantragt unter Hinweis auf die Akten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Es handelt sich um einen Niederlassungsentzug im Sinne

von Art. 45 Abs. 3 BV mit Rücksicht auf wiederholte

gerichtliche Bestrafungen wegen schwerer Vergehen. Ob

sich unter den Vorstrafen des Rekurrenten aus der Zeit

vor dem Juli 1927 solche wegen schwerer Vergehen befin-

den, kann dahingestellt bleiben. Nach der Praxis muss,

damit eine Ausweisung zulässig ist, mindestens eine der

Verurteilungen wegen eines schweren Vergehens, das seit

der Niederlassung begangen worden ist, erfolgt sein. Diese

Voraussetzung trifft hier nicht zu. Die ejnzige gerichtliche

Bestrafung, die über den Rekurrenten, seit er im Kanton

Zug wohnt, verhängt worden ist, ist diejenige wegen

Nichtbezahlung der Militärsteuer für 1926-30. Sie könnte

hier berücksichtigt werden, wennschon sie zeitlich der

Ausweisungsverfügung nachgeht, da der Regierungsrat in

der Beschwerdeantwort seine Verfügung auch gestützt

auf diese Verurteilung aufrechthält.

Allein die schuldhafte Nichtbezahlung der Militärsteuer

trotz zweimaliger Mahnung, die nach Art. 1 des BG vom

29. März 1901 (OS 18, 695) mit Haft von 1 bis 10 Tagen

bestraft wird (womit Entzug des Stimmrechtes und

Wirtshausverbot bis auf 2 Jahre verbunden werden kann),

ist kein schweres Delikt im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV.

Von einem schweren Vergehen im strafrechtlichen Sinne

kann von vornherein keine Rede sein. Doch können auf

dem Boden des Art. 45 BV auch anderweitige Delikte als

schwer erscheinen und zwar aus dem Gesichtspunkt der

Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Moral, insofern

sie eine dauernde Tendenz bekunden, die öffentliche

Ordnung und Ruhe ernstlich zu stören (BGE 53 I 201 f.).

Ger;chtsstand. Ne 27.

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Das kann indessen vom vorliegenden Vergehen nicht gesagt

werden. Es richtet sich gegen die fiskalischen Interessen

des Bundes und der Kantone; wenn der Tatbestand der

Nichtbezahlung einer Abgabe hier unter Strafe gestellt

worden ist, so erklärt sich das aus der besondern Natur

des Militärpflichtersatzes als eines Surrogates des Militär-

dienstes und dem Bedürfnis, ein kräftiges indirektes

Zwangsmittel für die Erfüllung dieser Pflicht zu schaffen

(SALIS, Bundesrecht III No. 1266). Eine Störung der

öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist mit der

schuldhaften Nichtbezahlung der Militärsteuer nicht ver-

bunden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausweisungs-

verfügung des Regierungsrates des Kantons Zug vom

4. Juni 1932 aufgehoben.

III. GERICHTSSTAND

FOR

27. Arrit du 17 juin 1932 dans la cause Schmidlin & Oie

contre Elzingre.

Art. 59 Const. fed., art. 83 LP. -

For de l'action en liberation

de dette. For de conclusions 8odditionnelles du demandeur.

L'art. 59 Const. fM. ne's'oppose pas 8. ce que Ie ditendeur a l'action

en liberation de dette forme une demande reconventionnelle au

for de la deroande principale lorsque les deux demandes sont

connexes.

Le demandeuT a l'action en liberation de dette n'est en revanche

pas recevable a joindre a ses eonciusions liberatoires des

conclusions additionnelles, fussent-elles connexes. a moins

qu'elles ne visent 180 compensation ou ne constituent qu'un

accessoire de 1a deroande en liberation de dette. Cette condi-

tion n'est pas rea.lisoo par une roolaroa.tion de 20000 fr. de

dororoa.ges.interets, jointe -

sans que 180 compensation soit

invoquee -

ades conciusions tendant a 180 liberation d'une