Volltext (verifizierbarer Originaltext)
162
Staatsrecht.
Die Erwägung, dass Schaustellungen dieser Art schon
nach i hrem Gegenstand eine polizeiliche Kontrolle erfor-
dern, könnte höchstens einen a 11 g e m ein e n Patent-
, zwang für dieselben rechtfertigen, wenn die gesetzlichen
Grundlagen dafür im kantonalen Recht vorhanden sind,
oder geschaffen werden. Sie berechtigt aber nicht dazu
eine derartige Patentpflicht lediglich in einzelnen Fällen
aus dem anderen Gesichtspunkte des Hausierverkehrs,
Wandergewerbebetriebes zur Geltung zu bringen, ohne
dass die für die Annahme eines solchen Wanderbetriebes
vom Standpunkte des Bundesrechts erforderlichen Voraus-
setzungen gegeben sind (s. das Urteil Schmid S. 78 Abs. 4).
3. -
Die Frage, ob die streitige Taxauflage nicht auch
schon vom Standpunkt des kantonalen Gesetzes, aus den
vom Rekurrenten in erster Linie geltend gemachten
Gründen, anfechtbar wäre, braucht unter diesen Umstän-
den nicht geprüft zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubündens
vom 23. Oktober 1931 aufgehoben.
II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
26. Orteil vom 16. September 1932 i. S. Burkh~rdt gegen Zug.
Art. 45 Abs. 3 BV. Die Entziehung der Niederlassung wegen
wiederholter geriohtlioher Bestrafung für schwere Vergehen
ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Vergehen seit der
Niederlassung begangen worden ist. Die sohuldhafte Unter-
lassung der Bezahlung der Militärsteuer ist kein sohweres
Vergehen. -
Berücksichtigung von Strafen, die erst nach der
Ent,ziehung der Niederlassung ausgesproohen wurden.
I '
Niederlassungsfreiheit. N° 26.
163
A. -
Der in Greüensee, Kanton Zürich, heimatberech-
tigte Rekurrent ist seit dem Juli 1927 in Zug nieder-
gelassen. Er war zur Zeit der Niederlassung sechsmal
vorbestraft. Am 4. Juni 1932 beschloss der Regierungsrat
von Zug die Ausweisung des Rekurrenten aus dem Gebiete
des Kantons für die Dauer von 5 Jahren, wovon er am
6. Juni dem Regierungsrat von Zürich Kenntnis gab,
indem er ausführte : « Seit 1. Mai 1932 befindet sich wegen
groben Unfuges, Widersetzlichkeit und Sachbeschädigung
in der Strafanstalt Zug Bur k h a r d t Hans PauI... Die
strafrechtlichen Delikte werden per Einzelkompetenz durch
die Polizeidirektion abgewandelt werden. Der Angeschul-
digte befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, da
er abgeschoben werden sollte. Burkhardt ist sechsmal
vorbestraft und hat zwei weitere Strafen durch die Polizei-
direktion zu gewärtigen. Er ist ein liederlicher, arbeits-
scheuer Mensch, der unbedingt in eine Zwangsarbeits-
anstalt versorgt werden sollte. Der Einwohnerrat Zug hat
deshalb bezügliche Schritte unternommen durch Unter-
handlungen mit dem Gemeinderat von Greifensee. »
Der
Ausweisungsbeschluss wurde dem Rekurrenten am 16. Juni
mitgeteilt, an welchem Tage er auch vollzogen wurde.
Eine Verurteilung durch die Polizeidirektion von Zug ist
nach den Akten nicht erfolgt. Dagegen wurde der Rekur-
rent am 8. Juni 1932 vom Strafgericht von Zug wegen
Nichtbezahlung der Militärsteuer pro 1926 bis 1930 in
einem Restbetrag von 141 Fr. 60 Cts. in Anwendung des
BG vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des BG
über den Militärpflichtersatz zu 8 Tagen Gefängnis und
einem halben Jahr Wirtshausverbot verurteilt.
B. -
Gegen die Ausweisungsverfügung hat Burkhardt
am 16. Juli 1932 den staatsrechtlichen Rekurs wegen
Verletzung der Niederlassungsfreiheit ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung.
Er bestreitet, dass er wegen
s c h wer e r Vergehen vorbestraft sei; aber selbst, wenn
es der Fall wäre, fehle es an einer Bestrafung wegen eines
schweren Vergehens seit der Niederlassung.
Die Ver-
164
Staatsrecht.
urteilung wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer komme
auch deshalb nicht in Betracht, weil sie nach der Aus-
weisungsverfügung erfolgt sei.
C. -
Der Regierungsrat von Zug hat die Abweisung
der Beschwerde beantragt unter Hinweis auf die Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Es handelt sich um einen Niederlassungsentzug im Sinne
von Art. 45 Abs. 3 BV mit Rücksicht auf wiederholte
gerichtliche Bestrafungen wegen schwerer Vergehen. Ob
sich unter den Vorstrafen des Rekurrenten aus der Zeit
vor dem Juli 1927 solche wegen schwerer Vergehen befin-
den, kann dahingestellt bleiben. Nach der Praxis muss,
damit eine Ausweisung zulässig ist, mindestens eine der
Verurteilungen wegen eines schweren Vergehens, das seit
der Niederlassung begangen worden ist, erfolgt sein. Diese
Voraussetzung trifft hier nicht zu. Die ejnzige gerichtliche
Bestrafung, die über den Rekurrenten, seit er im Kanton
Zug wohnt, verhängt worden ist, ist diejenige wegen
Nichtbezahlung der Militärsteuer für 1926-30. Sie könnte
hier berücksichtigt werden, wennschon sie zeitlich der
Ausweisungsverfügung nachgeht, da der Regierungsrat in
der Beschwerdeantwort seine Verfügung auch gestützt
auf diese Verurteilung aufrechthält.
Allein die schuldhafte Nichtbezahlung der Militärsteuer
trotz zweimaliger Mahnung, die nach Art. 1 des BG vom
29. März 1901 (OS 18, 695) mit Haft von 1 bis 10 Tagen
bestraft wird (womit Entzug des Stimmrechtes und
Wirtshausverbot bis auf 2 Jahre verbunden werden kann),
ist kein schweres Delikt im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV.
Von einem schweren Vergehen im strafrechtlichen Sinne
kann von vornherein keine Rede sein. Doch können auf
dem Boden des Art. 45 BV auch anderweitige Delikte als
schwer erscheinen und zwar aus dem Gesichtspunkt der
Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Moral, insofern
sie eine dauernde Tendenz bekunden, die öffentliche
Ordnung und Ruhe ernstlich zu stören (BGE 53 I 201 f.).
Ger;chtsstand. Ne 27.
165
Das kann indessen vom vorliegenden Vergehen nicht gesagt
werden. Es richtet sich gegen die fiskalischen Interessen
des Bundes und der Kantone; wenn der Tatbestand der
Nichtbezahlung einer Abgabe hier unter Strafe gestellt
worden ist, so erklärt sich das aus der besondern Natur
des Militärpflichtersatzes als eines Surrogates des Militär-
dienstes und dem Bedürfnis, ein kräftiges indirektes
Zwangsmittel für die Erfüllung dieser Pflicht zu schaffen
(SALIS, Bundesrecht III No. 1266). Eine Störung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist mit der
schuldhaften Nichtbezahlung der Militärsteuer nicht ver-
bunden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausweisungs-
verfügung des Regierungsrates des Kantons Zug vom
4. Juni 1932 aufgehoben.
III. GERICHTSSTAND
FOR
27. Arrit du 17 juin 1932 dans la cause Schmidlin & Oie
contre Elzingre.
Art. 59 Const. fed., art. 83 LP. -
For de l'action en liberation
de dette. For de conclusions 8odditionnelles du demandeur.
L'art. 59 Const. fM. ne's'oppose pas 8. ce que Ie ditendeur a l'action
en liberation de dette forme une demande reconventionnelle au
for de la deroande principale lorsque les deux demandes sont
connexes.
Le demandeuT a l'action en liberation de dette n'est en revanche
pas recevable a joindre a ses eonciusions liberatoires des
conclusions additionnelles, fussent-elles connexes. a moins
qu'elles ne visent 180 compensation ou ne constituent qu'un
accessoire de 1a deroande en liberation de dette. Cette condi-
tion n'est pas rea.lisoo par une roolaroa.tion de 20000 fr. de
dororoa.ges.interets, jointe -
sans que 180 compensation soit
invoquee -
ades conciusions tendant a 180 liberation d'une