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58_I_151

BGE 58 I 151

Bundesgericht (BGE) · 1932-03-18 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

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I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COlfMERCE ET DE L'INDUSTRIE

25. Urteil Tom 18. März 1932

i. S. Soheim gegen Graubünden Itleinen Bat.

Begriff des «Wandergewerbes », das nach Art. 31 BV dem Han-

sierpatentzwang unterworfen werden darf. Schauspieler, der

mit der von ihm geleiteten Truppe bei von einem anderen

veranstalteten Vorstellungen, gegen eine von diesem anderem

an ihn für sich und zu Ha.nden der Truppe entrichtete, zum

voraus vereinbarte feste Vergütung, ohne Beteiligung a.n den

Einnahmen aus der Vorstellung, ausserhalb des Wohnorts

a.uftritt.

A. -

Nach dem graubündnerischen Gesetze über die

Ausübung von Handel und Gewerbe vom 7. April 1929,

Art. 2 bedarf es « zur Ausübung des Hausier- und Wander-

gewerbes » im Kanton eines kantonalen Patentes. Es wird

nur an Personen erteilt, welche die in Art. 6 des Gesetzes

umschriebenen Eigenschaften besitzen und gegen die

keiner der Ausschliessungsgründe des Art. 7 vorliegt. Der

Patentpflichtige hat eine kantonale Patentgebühr von

2-1000 Fr. im Monat zu entrichten, die auf Grund des

vom Kleinen Rate aufzustellenden Gebührentarifs im

Einzelfalle je nach der Grösse und dem Umfang des zur

Ausübung gelangenden Hausier- und Wandergewerbes und

unter Rücksichtnahme auf die volkswirtschaftlichen Ver-

hältnisse des Kantons zu bemessen ist. (Art. 19.)

AB 68 1- 1932

II

152

Staatsrecht.

Art. 1 lautet: « Unter den Begriff des Hausier- und

Wandergewerbes fallen folgende Tätigkeiten:

1. Das Feilbieten von Waren durch Umhertragen in

den Strassen, auf öffentlichen Plätzen oder von Haus zu

Haus ....;

2. das vorübergehende Feilbieten eines Warenlagers

ausserhalb des Geschäftslokals .... (Wanderlager);

3. der gewerbsmässige Ankauf oder Tausch von Waren

im Umherziehen;

4. der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen ausser-

halb der Wohngemeinde, mit Einschluss der Ausübung

künstlerischer Gewerbe. »

In der Ausführungsverordnung des Grossen Rates Art. 1

werden die von Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes umfassten Tat-

bestände wie folgt noch näher umschrieben :

{(3. der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen ausser-

halb der Wohngemeinde, z. B. des Gewerbes eines Sieb-,

Wannen- und Korbmachers, Strohflechters, Tretschen-

machers, Seilers, Sägenfeilers, Kesselflickers, Geschirr-

hefters, Scherenschleifers, Zinngiessers, Glasers, Uhr-

machers, Flaschners und Klavierstimmers;

5. die Ausübung künstlerischer Gewerbe (Schauspieler,

Rezitatoren, Sänger, Musiker, Seiltänzer, Taschenspieler)

oder die Schaustellung von Naturgegenständen (Mena-

gerien u.dgl.) und sog. Kunstwerken (Panoramas, Licht-

bildtheatern u.dgl.) oder die Lehrtätigkeit, sofern diese

Geschäftsbetriebe im Umherziehen ausserhalb der Wohn-

gemeinde stattfinden.»

B. -

Der in Zürich wohnhafte Rekurrent Fredy' Scheim

ist von Beruf Schauspieler. Er leitet zeitweise eine Truppe,

die in den verschiedenen dazu geeigneten Städten der

Schweiz mit einem Varieteprogramm auftritt, nach den

Angaben des Rekurrenten in der Hauptsache auf Grund

fester Engagements für längere, ausnahmsweise auch für

kürzere Zeit; gelegentlich trete die Truppe auch auf eigene

Rechnung auf, wenn sie dafür passende Räume finde.

Am 14., 15., 16., 17. und 18. Juli 1931 gab sie im Rhätus-

Handels. und Gewerbefreiheit. No 25.

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hofkinotheater in Ohur Vorstellungen der Revue : « Der

Mai ist gekommen ». Der Rekurrent hatte sich dazu gegen

ein an ihn auszuzahlendes festes Honorar von 600 Fr. für

den Vorstellmlgstag und eine Reisekostenvergütflng von

100 Fr. durch den in Ohur wohnhaften H. Ehrismann

verpflichten lassen, der das Rhätushofkino betreibt und

ausserdem als Inhaber einer Theater- und Konzertagentur

im Handelsregister eingetragten ist. Der darüber abge-

schlossene Vertrag, der schon den kantonalen Instanzen

vorgelegt wurde, ist datiert St. Gallen, 10. Juli 1931.

Er bestimmt, dass Ehrismann die gesamte Reklame,

Inserate u.s.w. auf seine Kosten zu besorgen und das

spielfertige Theater zu stellen habe.

« Fredy Scheim stellt

dagegen die vollständige Revue, wie bis dato gesehen,

mit 5 Mann Orchester (Klavier und Harmonium muss

im Theater vorhanden sein ».

Eine weitere Vergütung

an den Rekurrenten oder an die Truppe als die erwähnten

festen Leistungen, insbesondere eine Beteiligung an den

Einnahmen aus den Vorstellungen, ist im Vertrag nicht

vorgesehen.

Das kantonale P~lizeidepartement verlangte vom Re-

kurrenten auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1929,

Art. 1, 2 und 19 und der Ausführungsverordnung dazu

Art. 1 Ziff. 5 die Bezahlung einer (Hausier-) Patenttaxe

von 12 Fr. für jeden Vorstellungstag.

. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hat der Kleine Rat

des Kantons Graubündens durch Entscheid vom 23. Ok-

tober 1931 abgewiesen;

Der Rekurrent hatte damit

geltend gemacht: das angerufene Gesetz erkläre als patent-

pflichtig den im Umherziehen erfolgenden Gewerbebetrieb,

eine Begriffsbestimmung, die dann in Art. I Ziff. 5 der

Ausführungsverordnung noch durch das Wort « Geschäfts-

betriebe II verdeutlicht werde.

Inhaber eines Gewerbe-

betriebes sei aber bloss derjenige, auf dessen Namen und

namentlich auf dessen Rechnung und Gefahr das Unter-

nehmen, die als patentpflichtig betrachtete Veranstaltung

vor sich gehe. Nur er könne deshalb mit der Patenttaxe,

154

Staatsrecht.

einer Ge wer besteuer, wie sie diese Taxe darstelle,

belegt werden. Wer für fremde Rechnung gegen feste

, Entlöhnung und ohne Teilnahme am Gewinn im Unter-

nehmen, bei der Veranstaltung eines anderen beruflich

tätig werde, betreibe damit noch kein Gewerbe, gleichviel

ob diese Tätigkeit längere oder nur kürzere Zeit dauere.

Im vorliegenden Falle könne aber als Unternehmer,

Veranstalter der Vorstellungen und damit als Gewerbe-

treibender nur Ehrismann in Betracht kommen. Er habe

die von der Truppe gegebene Revue auf seine Rechnung

und Gefahr zur Aufführung gebracht, während der Re-

kurrent und die übrigen Truppemitglieder nur in seinem

Dienste gegen eine feste Vergütung dabei tätig geworden

und aufgetreten seien. Die Verfügung des Polizeidepar-

tements sei also schon aus diesem Gesichtspunkte gesetz-

widrig. Sie müsse aber auch abgesehen hievon deshalb

aufgehoben werden, weil nach dem Urteile des Bundes-

gerichtes vom 26. April 1929 i. S. Schmid gegen Aargau

(BGE 55 174) bei dem geschilderten Tatbestande jedenfalls

von einer hau sie r m ä s si gen Berufsausübung auf

Seite der Rekurrenten und seiner Truppe nicht gesprochen

werden könne.

In den Erwägungen des kleinrätlichen Entscheides wird

demgegenüber ausgeführt: die Truppe werde vom Rekur-

renten zusammengestellt und bezahlt. Sie bestehe aus

Leuten, die zwar wohl währep.d eines Teiles des Jahres

in festen Engagements stehen, ausserhalb der Spielsaison

aber ein selbständiges Ensemble bildeten und als solches

unter einer entsprechenden Bezeichnung «(Fredy Schein

Revue ») aufträten. Als Leiter dieser Truppe im umschrie-

benen Sinne übe der Rekurrent ein Gewerbe aus und

zwar, weil die Truppe mit ihren Darbietungen von einem

Orte zum anderen wandere, im Umherziehen.

« Die

Modifikation der Honorierung ist für den Begriff des

Gewerbes nicht massgebend.

Wesentlich ist vielmehr,

dass der Rekurrent eine Truppe leitet, mit der er ausser-

halb des Wohnsitzes zu Erwerbszwecken auftritt.» Das

Handels_ und Gewerbefreiheit. No 25.

151

Urteil des Bundesgerichtes i. S. Schmid betreffe einen

wesentlich anderen Tatbestand, nämlich eine Person, die

gelegentlich, als Nebenerwerb auf Bestellung hin für einen

Verein bei einem bestimmten Anlass Musik mache. Für

den Rekurrenten dagegen bilde die in Frage stehende

Tätigkeit nicht einen blossen Nebenerwerb, sondern den

Hauptberuf und -erwerb. Ehrismann sei berufsmässiger

Konzert- und Theateragent. Wenn sich der Rekurrent

für seine Vorstellungen der Vermittlung einer solchen

Agentur be?iene, so könne dies nicht als Anstellung oder

Bestellung 1. S. des erwähnten Urteils gelten. Auf dem

vom Rekurrenten selbst vorgelegten Programm figuriere

denn auch Ehrismann bloss als Arrangeur «(Arrangement

H. ~hri?man~, Ko~ertagentur, Ohur »). Das Vertrags-

verhaltms ZWIschen ihm und dem Rekurrenten sei zudem

nach dem Gesagten für die Beurteilung der Patentpflicht

überhaupt nicht entscheidend.

O. -

Gegen den Entscheid des Kleinen Rates hat

Sch~im die. staatsrechtliche Beschwerde ans BUlldesgericht

ergriffen lll1t dem Antrage, es seien der Entscheid und die

dadurch geschützte Verfügung des kantonalen Polizei-

departementes vom 17. Juli 1931 betreffend die Gebühren-

pflicht des Rekurrenten aufzuheben (eine vorsorglich

schon auf die letztere Verfügung hin eingereichte staats-

rechtl!.che Beschwerde ist nachträglich unter Vorbehalt

der Erneuerung gegenüber dem kleinrätlichen Entscheid

wieder zurückgezogen worden). Voraussetzung der Patent-

pflicht wäre nach dem kantonalen Gesetze vom 7. April

1929 die Ausübung eines Ge wer be s der in Art. I Ziff. 4

bezeichneten Art, ferner dessen Ausübung i m U m h e r-

z i ehe n. Hier treffe aber schon das erste Erfordernis

nicht zu, nämlich ein Tätigwerden des Rekurrenten und

seiner Truppe bei den streitigen Vorstellungen, das ge-

statten würde, ihn inbezug auf diese als Gewerbetreibenden

zu betrachten : die abweichende Auffassung des Kleinen

Rates sei willkürlich. Jedenfalls sei es aus den Gründen

des Urteils Schmid unzulässig, diese Art des Tätigwerdens

156

Staatsrecht.

als Hausieren, Wandergewerbe zu behandeln und den für

das letztere geltenden Beschränkungen zu unterwerfen.

D. -

Der Kleine Rat von Graubünden hat die Abwei-

sung der Beschwerde beantragt. Er weist darauf hin,

dass der Rekurrent die Mitglieder der Truppe auswähle

und sie aus dem, was er für die Vorstellungen einnehme,

salariere. Damit werde er aber auch seinerseits zum Unter-

nehmer, der mit Hilfe dieses Personals eine Erwerbszwecken

dienende Veranstaltung und folglich einen Gewerbebetrieb

ausbeute. Auch der wandernde Charakter dieses Betriebes

könne im Ernste nicht bestritten werden, nachdem die

Truppe ihre Vorstellungen bald da, bald dort gebe. In

der kantonalen Praxis seien denn auch derartige Tatbe-

stände bisher immer als patentpflichtig behandelt worden.

Es handle sich um Darbietungen, welche schon wegen

der möglichen sittlichen und ästhetischen Wirkungen auf

das Publikum eine polizeiliche Kontrolle und damit die

Unterstellung unter den Patentzwang notwendig machten.

Sollte dieser Standpunkt abgelehnt werden, so müsste sich

der Kleine Rat aller Verantwortung für die Zukunft ent-

schlagen.

Nun werde freilich eingewendet, dass der

Rekurrent nur auf Bestellung hin, in festem Engagement

und sogar noch gegen Vergütung der Reisekosten aufge-

treten sei. Der Kleine Rat halte zwar den zum Beweis

dafür vorgelegten Vertrag für fiktiv (könne doch beispiels-

weise der für die Reise ausgesetzte Betrag nicht als wirk-

licher Ersatz der betreffenden Auslagen für 25 Mitwirkende

angesehen werden). Selbst wenn der Vertragsinhalt den

Tatsachen entsprechen sollte, vermöchte dies aber an der

Patentpflicht nichts zu ändern. Denn auch durch diese

Vereinbarung habe sich die Truppe ihre Selbständigkeit

hinsichtlich der Vorstellungen selbst gewahrt. Es könne

daher auch ein Verhältnis dieser Art nicht als Dienstver-

trag und die dafür verabredete Entschädigung nicht, wie

der Rekurrent es wolle, als Lohn aufgefasst werden. Die

Stellung einer Truppe, die einen solchen Vertrag abschliesse,

lasse sich nicht mit derjenigen eines Musikanten verglei-

Handels- und Gewerbefreiheit. No 25.

151

ehen, der sich einem Wirte oder einem Verein gegenüber

verpflichte, bei einer bestimmten Gelegenheit aufzuspielen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren so

macht der Rekurrent auch heute neben einer willkür-

lichen, Inissbräuchlichen Ausdehnung des Begriffes der

G ewe r beausübung i. S. des kantonalen Gewerbege-

setzes ausserdem den Widerspruch der angefochtenen

Patenttaxenauflage Init den vom Bundesgericht im Urteil

SchInid aufgestellten Grundsätzen geltend. Da das Bun-

desgericht hier die Annahme einer Tätigkeit, welche den

für das Hausier-, Wandergewerbe geltenden Beschrän-

kungen unterworfen wäre, unter Umständen, wie sie

damals vorlagen und nach Auffassung des Rekurrenten

heute wiederum vorliegen sollen, unabhängig vom Inhalte

der kantonalen Gesetzgebung als schon aus Art. 3 1 BV

unzulässig erklärt hat, wird mit der Beschwerde demnach

auch eine Verletzung der letzteren Verfassungsvorschrift

gerügt. Es empfiehlt sich, den Streit zunächst aus diesem

Gesichtspunkte zu beurteilen.

2. -

Nach Art. 31 litt. e BV sind zwar « kantonale

Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe

~d über die Besteuerung des Gewerbebetriebes» zulässig,

Jedoc~ nur unter dem Vorbehalt, dass sie den Grundsatz

der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträch-

tigen dürfen. Gleichwie es sich demnach allgemein nach

dem Bundesrecht bestimmt, in welchem Umfange -

quali-

tativ und quantitativ -

die Handels- und Gewerbetätig-

keit von den Kantonen bewilligungspflichtig erklärt und

einer besonderen Besteuerung unterworfen werden darf,

so muss dies insbesondere auch für eine entsprechende

Einschränkung gewisser Tätigkeiten aus dem Gesichts-

punkte der Reglementierung des Hausier- und Wander-

gewerbes gelten. Ein Kanton verletzt Art. 31 BV, wenn

er in seiner Gesetzgebung oder bei. deren Auslegung und

Anwendung Formen und Äusserungen gewerblicher Be-

158

Staatsrecht.

t.ätigung als Hausierverkehr, Wandergewerbe dem Bewil-

~gszwang und einer Sondersteuer unterstellt, die nicht

die Merkmale aufweisen, derentwegen diese Betriebsart

nach Art. 31 BV als patentpflichtig behandelt werden darf.

Wenn die Praxis der Bundesbehörden eine einschränkende

Regelung des Hausierens, Wandergewerbes innert gewisser

Gren~en von jeher als zulässig erachtet hat, so ging sie

dabeI von der überlieferten Bedeutung dieses Begriffes aus,

w?nach darunter die Tätigkeit desjenigen verstanden

WIrd, der dem Publikum n ach geh t, um es zum Kauf

oder Verkauf von Gegenständen oder zur Annahme einer

anderen Leistung, insbesondere Arbeitsleistung gegen

Entgelt an Ort und Stelle zu bestimmen (SALlS, Bundes-

recht II Nr. 895). Es fällt dabei in Betracht dass diese

Betri~bsart erfahrungsgemäss für die Allgem~inheit, das

Publikum gewisse besondere Nachteile nach sich zieht.

Wo der Hausierer die Kunden einzeln in ihren Wohnstätten

aufsucht, insbesondere die Gefahr damit verbundener

Bel~stigungen und des Missbrauches zum Bettel. Allge-

mern aber -

auch da, wo das vorübergehende örtliche

Entgegenkommen gegenüber der Kundsame nur in der

Weise geschieht, dass sich der Händler oder Berufstreibende

zeitweise an einer für einen Personenkreis bequem gele-

g~nen ~telle einfi~det, um hier-seine Ware oder Leistung

~eilzuble~n -

erne durch diese Erleichterung bedingte,

1m VergleICh zum gewöhnlich~n sesshaften Gewerbebetrieb

gesteigerte Gefahr der Täuschung und Übervorteilung

~er Abnehmer. Diese Gefahren rechtfertigen es einerseits

Im. Interesse der öffentlichen Wohlfahrt, die Hausiertätig-

kelt ~urch das Erfordernis einer Hausierbewilligung, deren

ErteIlung und Belassung gewisse Garantien in der Person

des Bewerbers voraussetzt, einer besonderen polizeiliohen

Kontrolle zu unterstellen. Zugleich liegt in der Notwen-

digkeit einer derartigen Kontrolle -

wie bei anderen

Gewerben oder Betriebsformen eines Gewerbes, die einer

solohen bedürfen -

sowie in der Tatsaohe dass sich der

HausierhandeI wegen des ihm oharakteristischen Fehlens

i

J

Handels. und Gewerbefreiheit. N0 25.

159

einer festen Gesohäftsstelle des Hausierers der ordentlichen

Besteuerung des sesshaften Handels entzieht, ein hinrei-

chender Grund für die Belastung mit einer besonderen

Abgabe (Steuer). (BGE 42 1256/7; 57 I 104 E. 4; 168 E. 2).

Sind es diese Erwägungen, welche beide Einsohränkungen

als vor Art. 31 BV zulässig erscheinen lassen, so können

dieselben aber auch nur denjenigen treffen, der bei seiner

Berufsausübung in der erörterten Weise zum Publikum,

einem bestimmten Abnehmerkreise in Beziehung tritt,

um es zur Annahme seiner Ware oder Leistung gegen einen

von ihm geforderten Entgelt zu bewegen. Denn nur wo

dies der Fall ist, vermögen durch sein Tätigwerden die

besonderen Gefahren begründet zu werden, wie sie dem

Hausierverkehr eigen sind und zur Zulassung des Patent-

zwanges für denselben geführt haben. Die Tatsache allein,

dass jemand seinen Beruf nicht an einem festen Orte,

sondern bald da, bald dort ausübt, wo sich ihm hiezu

Gelegenheit bietet, vermag zu seiner Unterstellung unter

die für das Hausiergewerbe vorgesehenen Beschränkungen

nicht auszureichen, selbst wenn diese Berufsausübung in

der Öffentliohkeit gesohieht, sobald sie geschäftlich nicht

selbständig, sondern im Betriebe, bei der Veranstaltung

eines anderen erfolgt und dieser andere allein es ist, der

mit dem. Publikum geschäftlich in Verbindung tritt, es

für die Veranstaltung wirbt (die deren Gegenstand bildende

Leistung ausbietet) und von den Kunden, Besuchern das

Entgelt dafür für sich einzieht. Es trifft bei einem solchen

Tatbestand auch der andere Gesichtspunkt eines Ausgleichs

für die den Hausierern gegenüber versagende ordent-

liche Besteuerung des sesshaften Gewerbes nicht zu :

denn eine solche ordentliche Besteuerung am Orte der

Geschäftstätigkeit ist ohnehin nur demjenigen gegenüber

denkbar, der ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen am

Orte auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt, während

der im Betriebe eines anderen gegen feste Entlöhnung

Tätige und insofern unselbständig Erwerbende auch sonst,

bei einem dauernden Anstellungsverhältnis, die allge-

160

Staatsrecht.

meinen Steuern nicht am Orte der Berufstätigkeit, sondern

an seinem Wohnsitz zu zahlen hat. In jenem Sinne hat

denn auch das Bundesgericht in dem eingangs angeführten

Urteil i. S. Schmid erkannt, indem es erklärte, dass von

einer unter den Begriff des Hausier-, Wandergewerbes

fallenden Tätigkeit nur soweit gesprochen werden könne,

als jemand ohne vorhergehende Bestellung der Kundsame

mit dem Angebot einer Ware oder Leistung nachgehe.

Wer sich auf Grund vorgängiger Bestellung an einen

Ort begebe, um dort eine gewerbliche Handlung für den

Besteller vorzunehmen und dafür auch von demjenigen

bezahlt werde, der ihn bestellt hatte, könne ohne Verletzung

von Art. 31 BV nicht als Hausierer, Wandergewerbetrei-

bender behandelt werden. Der Umstand, dass der dama-

lige Rekurrent die in Betracht kommende Tätigkeit nur

als gelegentlichen Nebenerwerb, nicht als Hauptberuf

ausübte, spielte bei diesem Urteil keine Rolle. Er ist auch

für die im Streite liegende Frage offenbar unerheblich,

weil es für deren Beantwortung nur aUf die Art ankommen

kann, in welcher die Tätigkeit selbst ausgeübt wird.

Im vorliegenden Falle hat sich aber der Rekurrent

mit seiner Truppe nicht etwa nach Chur begeben, um dort

erst für seine Vorstellungen zu werben; Er ist vielmehr

nach diesem Orte auf Grund eines vorangegangenen Enga-

gements, einer Bestellung durch eine bestimmte Person,

Ehrismann, gekommen. Dieser hat auch den Rekurrenten

für seine und der Truppe Leistungen mit einem zum voraus

vereinbarten festen Betrag bezahlt und ist allein, was den

geschäftlichen Teil der Veranstaltung betraf, zum Publi-

kum in Beziehung getreten, hat es für den Besuch geworben

und das Entgelt dafür, die Eintrittsgelder von den Besu-

chern für sich erhoben. Von diesem Tatbestand ist denn

auch der Kleine Rat selbst noch im angefochtenen Ent-

scheide als erwiesen ausgegangen, wie sich aus den Fest-

stellungen auf S. 1 desselben ergibt: Da er dem vorge-

legten, vom Rekurrenten und Ehrismann unterzeichneten

schriftlichen Vertrage entspricht, gegen dessen Authen-

Handels· und Gewerbefreiheit. N0 25.

161

tizitit nichts. vorliegt, muss er solange als mit dem wirk-

liehen Sachverhalt sich deckend betrachtet werden, als

nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil beigebracht werden

können. Irgendwelche bestimmte Indizien dafür, dass es

sich um eine simulierte Abmachung handeln würde, sind

aber nicht angeführt worden. Die biosse Tatsache, dass

die Reisekostenvergütung von 100 Fr. nicht den vollen

Betrag der betreffenden Auslagen decken mag, genügt

dazu selbstverständlich noch nicht.

Erheblich könnte

einzig sein, ob der Rekurrent mit seiner Truppe ausser

dem festen Entgelt auch noch einen Anteil an den Einnah-

men aus den Vorstellungen bezogen habe, sodass er sich

als Mitveranstalter derselben auch gegenüber dem Publi-

kum betrachten liesse. Etwas derartiges wird aber vom

Kleinen Rat, wenigstens bestimmt, selbst nicht behauptet

und es liegt auch nichts dafür vor. Dass die Mitglieder

der Truppe ihrerseits nicht von Ehrismann direkt, sondern

vom Rekurrenten entlöhnt wurden, spielt in diesem Zu-

sammenhang keine Rolle. Es mag vielleicht für die andere

Frage von Bedeutung sein, ob der Rekurrent insofern

ebenfalls als ein Unternehmer in dem beschränkenden

Sinne bezeichnet werden könne, den er dem Begriff der

Gewerbeausübung in § 1 des kantonalen Gewerbegesetzes

geben will. Eine Beziehung zum Publikum inbezug auf die

Veranstaltung der streitigen Vorstellungen selbst, wie sie

nötig wäre, um die Tätigkeit des Rekurrenten und seiner

Truppe bei denselben als ein Hausieren zu betrachten,

wird dadurch nicht hergestellt. Und ebensowenig vermag

etwas darauf anzukommen, dass Ehrismann sich neben

dem Betriebe des Rhätushofkinotheaters berufsmässig

mit der Vermittlung von Konzerten und Theatervorstellun-

gen für andere, als Agent befasst. Massgebend muss der

konkrete Tatbestand sein. Danach hat Ehrismann aber

bier nicht bloss als Vermittler, Agent gehandelt, sondern

die Vorstellungen selbst, auf seine Rechnung veranstaltet

und den Rekurrenten und dessen Truppe lediglich für die

Besorgung des künstlerischen Teils derselben angestellt.

162

Staatsrecht.

Die Erwägung, dass Schaustellungen dieser Art schon

nach ihrem Gegenstand eine polizeiliche Kontrolle erfor-

dern, könnte höchstens einen all g e m ein e n Patent-

. zwang für dieselben rechtfertigen, wenn die gesetzlichen

Grundlagen dafür im kantonalen Recht vorhanden sind,

oder geschaffen werden. Sie berechtigt aber nicht dazu

eine derartige Patentpflicht lediglich in einzelnen Fällen

aus dem anderen Gesichtspunkte des Hausierverkehrs,

Wandergewerbebetriebes zur Geltung zu bringen, ohne

dass dje für die Annahme eines solchen Wanderbetriebes

vom Standpunkte des Bundesrechts erforderlichen Voraus-

setzungen gegeben sind (s. das Urteil Schmid S. 78 Abs. 4).

3. -

Die Frage, ob die streitige Taxauflage nicht auch

schon vom Standpunkt des kantonalen Gesetzes, aus den

vom Rekurrenten in erster Linie geltend gemachten

Gründen, anfechtbar wäre, braucht unter diesen Umstän-

den nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubündens

vom 23. Oktober 1931 aufgehoben.

II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTE D'ETABLISSEMENT

26. Orteil vom 16. September 19S!2 i. S. Burkhardt gegen Zug.

Art.. 45 Abs. 3 BV. Die Entziehung der Niederlassung wegen

wiederholter geriohtlioher Bestrafung für sohwere Vergehen

ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Vergehen seit der

Niederlassung begangen worden ist. Die sohuldhafte Unter-

lassung der Bezahlung der Militärsteuer ist kein sohweres

Vergehen. -

Berücksichtigung von Strafen, die erst nach der

.Entziehung der Niederlassung ausgesproohen wurden.

I .

I

I

Niederlassungsfreiheit. N° 26.

163

A. -

Der in Greifen.see, Kanton Zürich, heimatberech-

tigte Rekurrent ist seit dem Juli 1927 in Zug nieder-

gelassen. Er war zur Zeit der Niederlassung sechsmal

vorbestraft. Am 4. Juni 1932 beschloss der Regierungsrat

von Zug die Ausweisung des Rekurrenten aus dem Gebiete

des Kantons für die Dauer von 5 Jahren, wovon er am

6. Juni dem Regierungsrat von Zürich Kenntnis gab,

indem er ausführte : « Seit 1. Mai 1932 befindet sich wegen

groben Unfuges, Widersetzlichkeit und Sachbeschädigung

in der Strafanstalt Zug Bur k h a r d t Hans PauI... Die

strafrechtlichen Delikte werden per Einzelkompetenz durch

die Polizeidirektion abgewandelt werden. Der Angeschul-

digte befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, da

er abgeschoben werden sollte. Burkhardt ist sechsmal

vorbestraft und hat zwei weitere Strafen durch die Polizei-

direktion zu gewärtigen. Er ist ein liederlicher, arbeits-

scheuer Mensch, der unbedingt in eine Zwangsarbeits-

anstalt versorgt werden sollte. Der Einwohnerrat Zug hat

deshalb bezügliche Schritte unternommen durch Unter-

handlungen mit dem Gemeinderat von Greifensee. » Der

Ausweisungsbeschluss wurde dem Rekurrenten am 16. Juni

mitgeteilt, an welchem Tage er auch vollzogen wurde.

Eine Verurteilung durch die Polizeidirektion von Zug ist

nach den Akten nicht erfolgt. Dagegen wurde der Rekur-

rent am 8. Juni 1932 vom Strafgericht von Zug wegen

Nichtbezahlung der Militärsteuer pro 1926 bis 1930 in

einem Restbetrag von 141 Fr. 60 ets. in Anwendung des

BG vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des BG

über den Militärpflichtersatz zu 8 Tagen Gefängnis und

einem halben Jahr Wirtshausverbot verurteilt.

B. -

Gegen die Ausweisungsverfügung hat Burkhardt

am 16. Juli 1932 den staatsrechtlichen Rekurs wegen

Verletzung der Niederlassungsfreiheit ergriffen mit dem

Antrag auf Aufhebung. Er bestreitet, dass er wegen

s c h wer e r Vergehen vorbestraft sei; aber selbst, wenn

es der Fall wäre, fehle es an einer Bestrafung wegen eines

schweren Vergehens seit der Niederlassung.

Die Ver-