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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
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I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COlfMERCE ET DE L'INDUSTRIE
25. Urteil Tom 18. März 1932
i. S. Soheim gegen Graubünden Itleinen Bat.
Begriff des «Wandergewerbes », das nach Art. 31 BV dem Han-
sierpatentzwang unterworfen werden darf. Schauspieler, der
mit der von ihm geleiteten Truppe bei von einem anderen
veranstalteten Vorstellungen, gegen eine von diesem anderem
an ihn für sich und zu Ha.nden der Truppe entrichtete, zum
voraus vereinbarte feste Vergütung, ohne Beteiligung a.n den
Einnahmen aus der Vorstellung, ausserhalb des Wohnorts
a.uftritt.
A. -
Nach dem graubündnerischen Gesetze über die
Ausübung von Handel und Gewerbe vom 7. April 1929,
Art. 2 bedarf es « zur Ausübung des Hausier- und Wander-
gewerbes » im Kanton eines kantonalen Patentes. Es wird
nur an Personen erteilt, welche die in Art. 6 des Gesetzes
umschriebenen Eigenschaften besitzen und gegen die
keiner der Ausschliessungsgründe des Art. 7 vorliegt. Der
Patentpflichtige hat eine kantonale Patentgebühr von
2-1000 Fr. im Monat zu entrichten, die auf Grund des
vom Kleinen Rate aufzustellenden Gebührentarifs im
Einzelfalle je nach der Grösse und dem Umfang des zur
Ausübung gelangenden Hausier- und Wandergewerbes und
unter Rücksichtnahme auf die volkswirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Kantons zu bemessen ist. (Art. 19.)
AB 68 1- 1932
II
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Staatsrecht.
Art. 1 lautet: « Unter den Begriff des Hausier- und
Wandergewerbes fallen folgende Tätigkeiten:
1. Das Feilbieten von Waren durch Umhertragen in
den Strassen, auf öffentlichen Plätzen oder von Haus zu
Haus ....;
2. das vorübergehende Feilbieten eines Warenlagers
ausserhalb des Geschäftslokals .... (Wanderlager);
3. der gewerbsmässige Ankauf oder Tausch von Waren
im Umherziehen;
4. der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen ausser-
halb der Wohngemeinde, mit Einschluss der Ausübung
künstlerischer Gewerbe. »
In der Ausführungsverordnung des Grossen Rates Art. 1
werden die von Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes umfassten Tat-
bestände wie folgt noch näher umschrieben :
{(3. der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen ausser-
halb der Wohngemeinde, z. B. des Gewerbes eines Sieb-,
Wannen- und Korbmachers, Strohflechters, Tretschen-
machers, Seilers, Sägenfeilers, Kesselflickers, Geschirr-
hefters, Scherenschleifers, Zinngiessers, Glasers, Uhr-
machers, Flaschners und Klavierstimmers;
5. die Ausübung künstlerischer Gewerbe (Schauspieler,
Rezitatoren, Sänger, Musiker, Seiltänzer, Taschenspieler)
oder die Schaustellung von Naturgegenständen (Mena-
gerien u.dgl.) und sog. Kunstwerken (Panoramas, Licht-
bildtheatern u.dgl.) oder die Lehrtätigkeit, sofern diese
Geschäftsbetriebe im Umherziehen ausserhalb der Wohn-
gemeinde stattfinden.»
B. -
Der in Zürich wohnhafte Rekurrent Fredy' Scheim
ist von Beruf Schauspieler. Er leitet zeitweise eine Truppe,
die in den verschiedenen dazu geeigneten Städten der
Schweiz mit einem Varieteprogramm auftritt, nach den
Angaben des Rekurrenten in der Hauptsache auf Grund
fester Engagements für längere, ausnahmsweise auch für
kürzere Zeit; gelegentlich trete die Truppe auch auf eigene
Rechnung auf, wenn sie dafür passende Räume finde.
Am 14., 15., 16., 17. und 18. Juli 1931 gab sie im Rhätus-
Handels. und Gewerbefreiheit. No 25.
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hofkinotheater in Ohur Vorstellungen der Revue : « Der
Mai ist gekommen ». Der Rekurrent hatte sich dazu gegen
ein an ihn auszuzahlendes festes Honorar von 600 Fr. für
den Vorstellmlgstag und eine Reisekostenvergütflng von
100 Fr. durch den in Ohur wohnhaften H. Ehrismann
verpflichten lassen, der das Rhätushofkino betreibt und
ausserdem als Inhaber einer Theater- und Konzertagentur
im Handelsregister eingetragten ist. Der darüber abge-
schlossene Vertrag, der schon den kantonalen Instanzen
vorgelegt wurde, ist datiert St. Gallen, 10. Juli 1931.
Er bestimmt, dass Ehrismann die gesamte Reklame,
Inserate u.s.w. auf seine Kosten zu besorgen und das
spielfertige Theater zu stellen habe.
« Fredy Scheim stellt
dagegen die vollständige Revue, wie bis dato gesehen,
mit 5 Mann Orchester (Klavier und Harmonium muss
im Theater vorhanden sein ».
Eine weitere Vergütung
an den Rekurrenten oder an die Truppe als die erwähnten
festen Leistungen, insbesondere eine Beteiligung an den
Einnahmen aus den Vorstellungen, ist im Vertrag nicht
vorgesehen.
Das kantonale P~lizeidepartement verlangte vom Re-
kurrenten auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1929,
Art. 1, 2 und 19 und der Ausführungsverordnung dazu
Art. 1 Ziff. 5 die Bezahlung einer (Hausier-) Patenttaxe
von 12 Fr. für jeden Vorstellungstag.
. Eine hiegegen erhobene Beschwerde hat der Kleine Rat
des Kantons Graubündens durch Entscheid vom 23. Ok-
tober 1931 abgewiesen;
Der Rekurrent hatte damit
geltend gemacht: das angerufene Gesetz erkläre als patent-
pflichtig den im Umherziehen erfolgenden Gewerbebetrieb,
eine Begriffsbestimmung, die dann in Art. I Ziff. 5 der
Ausführungsverordnung noch durch das Wort « Geschäfts-
betriebe II verdeutlicht werde.
Inhaber eines Gewerbe-
betriebes sei aber bloss derjenige, auf dessen Namen und
namentlich auf dessen Rechnung und Gefahr das Unter-
nehmen, die als patentpflichtig betrachtete Veranstaltung
vor sich gehe. Nur er könne deshalb mit der Patenttaxe,
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Staatsrecht.
einer Ge wer besteuer, wie sie diese Taxe darstelle,
belegt werden. Wer für fremde Rechnung gegen feste
, Entlöhnung und ohne Teilnahme am Gewinn im Unter-
nehmen, bei der Veranstaltung eines anderen beruflich
tätig werde, betreibe damit noch kein Gewerbe, gleichviel
ob diese Tätigkeit längere oder nur kürzere Zeit dauere.
Im vorliegenden Falle könne aber als Unternehmer,
Veranstalter der Vorstellungen und damit als Gewerbe-
treibender nur Ehrismann in Betracht kommen. Er habe
die von der Truppe gegebene Revue auf seine Rechnung
und Gefahr zur Aufführung gebracht, während der Re-
kurrent und die übrigen Truppemitglieder nur in seinem
Dienste gegen eine feste Vergütung dabei tätig geworden
und aufgetreten seien. Die Verfügung des Polizeidepar-
tements sei also schon aus diesem Gesichtspunkte gesetz-
widrig. Sie müsse aber auch abgesehen hievon deshalb
aufgehoben werden, weil nach dem Urteile des Bundes-
gerichtes vom 26. April 1929 i. S. Schmid gegen Aargau
(BGE 55 174) bei dem geschilderten Tatbestande jedenfalls
von einer hau sie r m ä s si gen Berufsausübung auf
Seite der Rekurrenten und seiner Truppe nicht gesprochen
werden könne.
In den Erwägungen des kleinrätlichen Entscheides wird
demgegenüber ausgeführt: die Truppe werde vom Rekur-
renten zusammengestellt und bezahlt. Sie bestehe aus
Leuten, die zwar wohl währep.d eines Teiles des Jahres
in festen Engagements stehen, ausserhalb der Spielsaison
aber ein selbständiges Ensemble bildeten und als solches
unter einer entsprechenden Bezeichnung «(Fredy Schein
Revue ») aufträten. Als Leiter dieser Truppe im umschrie-
benen Sinne übe der Rekurrent ein Gewerbe aus und
zwar, weil die Truppe mit ihren Darbietungen von einem
Orte zum anderen wandere, im Umherziehen.
« Die
Modifikation der Honorierung ist für den Begriff des
Gewerbes nicht massgebend.
Wesentlich ist vielmehr,
dass der Rekurrent eine Truppe leitet, mit der er ausser-
halb des Wohnsitzes zu Erwerbszwecken auftritt.» Das
Handels_ und Gewerbefreiheit. No 25.
151
Urteil des Bundesgerichtes i. S. Schmid betreffe einen
wesentlich anderen Tatbestand, nämlich eine Person, die
gelegentlich, als Nebenerwerb auf Bestellung hin für einen
Verein bei einem bestimmten Anlass Musik mache. Für
den Rekurrenten dagegen bilde die in Frage stehende
Tätigkeit nicht einen blossen Nebenerwerb, sondern den
Hauptberuf und -erwerb. Ehrismann sei berufsmässiger
Konzert- und Theateragent. Wenn sich der Rekurrent
für seine Vorstellungen der Vermittlung einer solchen
Agentur be?iene, so könne dies nicht als Anstellung oder
Bestellung 1. S. des erwähnten Urteils gelten. Auf dem
vom Rekurrenten selbst vorgelegten Programm figuriere
denn auch Ehrismann bloss als Arrangeur «(Arrangement
H. ~hri?man~, Ko~ertagentur, Ohur »). Das Vertrags-
verhaltms ZWIschen ihm und dem Rekurrenten sei zudem
nach dem Gesagten für die Beurteilung der Patentpflicht
überhaupt nicht entscheidend.
O. -
Gegen den Entscheid des Kleinen Rates hat
Sch~im die. staatsrechtliche Beschwerde ans BUlldesgericht
ergriffen lll1t dem Antrage, es seien der Entscheid und die
dadurch geschützte Verfügung des kantonalen Polizei-
departementes vom 17. Juli 1931 betreffend die Gebühren-
pflicht des Rekurrenten aufzuheben (eine vorsorglich
schon auf die letztere Verfügung hin eingereichte staats-
rechtl!.che Beschwerde ist nachträglich unter Vorbehalt
der Erneuerung gegenüber dem kleinrätlichen Entscheid
wieder zurückgezogen worden). Voraussetzung der Patent-
pflicht wäre nach dem kantonalen Gesetze vom 7. April
1929 die Ausübung eines Ge wer be s der in Art. I Ziff. 4
bezeichneten Art, ferner dessen Ausübung i m U m h e r-
z i ehe n. Hier treffe aber schon das erste Erfordernis
nicht zu, nämlich ein Tätigwerden des Rekurrenten und
seiner Truppe bei den streitigen Vorstellungen, das ge-
statten würde, ihn inbezug auf diese als Gewerbetreibenden
zu betrachten : die abweichende Auffassung des Kleinen
Rates sei willkürlich. Jedenfalls sei es aus den Gründen
des Urteils Schmid unzulässig, diese Art des Tätigwerdens
156
Staatsrecht.
als Hausieren, Wandergewerbe zu behandeln und den für
das letztere geltenden Beschränkungen zu unterwerfen.
D. -
Der Kleine Rat von Graubünden hat die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. Er weist darauf hin,
dass der Rekurrent die Mitglieder der Truppe auswähle
und sie aus dem, was er für die Vorstellungen einnehme,
salariere. Damit werde er aber auch seinerseits zum Unter-
nehmer, der mit Hilfe dieses Personals eine Erwerbszwecken
dienende Veranstaltung und folglich einen Gewerbebetrieb
ausbeute. Auch der wandernde Charakter dieses Betriebes
könne im Ernste nicht bestritten werden, nachdem die
Truppe ihre Vorstellungen bald da, bald dort gebe. In
der kantonalen Praxis seien denn auch derartige Tatbe-
stände bisher immer als patentpflichtig behandelt worden.
Es handle sich um Darbietungen, welche schon wegen
der möglichen sittlichen und ästhetischen Wirkungen auf
das Publikum eine polizeiliche Kontrolle und damit die
Unterstellung unter den Patentzwang notwendig machten.
Sollte dieser Standpunkt abgelehnt werden, so müsste sich
der Kleine Rat aller Verantwortung für die Zukunft ent-
schlagen.
Nun werde freilich eingewendet, dass der
Rekurrent nur auf Bestellung hin, in festem Engagement
und sogar noch gegen Vergütung der Reisekosten aufge-
treten sei. Der Kleine Rat halte zwar den zum Beweis
dafür vorgelegten Vertrag für fiktiv (könne doch beispiels-
weise der für die Reise ausgesetzte Betrag nicht als wirk-
licher Ersatz der betreffenden Auslagen für 25 Mitwirkende
angesehen werden). Selbst wenn der Vertragsinhalt den
Tatsachen entsprechen sollte, vermöchte dies aber an der
Patentpflicht nichts zu ändern. Denn auch durch diese
Vereinbarung habe sich die Truppe ihre Selbständigkeit
hinsichtlich der Vorstellungen selbst gewahrt. Es könne
daher auch ein Verhältnis dieser Art nicht als Dienstver-
trag und die dafür verabredete Entschädigung nicht, wie
der Rekurrent es wolle, als Lohn aufgefasst werden. Die
Stellung einer Truppe, die einen solchen Vertrag abschliesse,
lasse sich nicht mit derjenigen eines Musikanten verglei-
Handels- und Gewerbefreiheit. No 25.
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ehen, der sich einem Wirte oder einem Verein gegenüber
verpflichte, bei einer bestimmten Gelegenheit aufzuspielen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren so
macht der Rekurrent auch heute neben einer willkür-
lichen, Inissbräuchlichen Ausdehnung des Begriffes der
G ewe r beausübung i. S. des kantonalen Gewerbege-
setzes ausserdem den Widerspruch der angefochtenen
Patenttaxenauflage Init den vom Bundesgericht im Urteil
SchInid aufgestellten Grundsätzen geltend. Da das Bun-
desgericht hier die Annahme einer Tätigkeit, welche den
für das Hausier-, Wandergewerbe geltenden Beschrän-
kungen unterworfen wäre, unter Umständen, wie sie
damals vorlagen und nach Auffassung des Rekurrenten
heute wiederum vorliegen sollen, unabhängig vom Inhalte
der kantonalen Gesetzgebung als schon aus Art. 3 1 BV
unzulässig erklärt hat, wird mit der Beschwerde demnach
auch eine Verletzung der letzteren Verfassungsvorschrift
gerügt. Es empfiehlt sich, den Streit zunächst aus diesem
Gesichtspunkte zu beurteilen.
2. -
Nach Art. 31 litt. e BV sind zwar « kantonale
Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe
~d über die Besteuerung des Gewerbebetriebes» zulässig,
Jedoc~ nur unter dem Vorbehalt, dass sie den Grundsatz
der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträch-
tigen dürfen. Gleichwie es sich demnach allgemein nach
dem Bundesrecht bestimmt, in welchem Umfange -
quali-
tativ und quantitativ -
die Handels- und Gewerbetätig-
keit von den Kantonen bewilligungspflichtig erklärt und
einer besonderen Besteuerung unterworfen werden darf,
so muss dies insbesondere auch für eine entsprechende
Einschränkung gewisser Tätigkeiten aus dem Gesichts-
punkte der Reglementierung des Hausier- und Wander-
gewerbes gelten. Ein Kanton verletzt Art. 31 BV, wenn
er in seiner Gesetzgebung oder bei. deren Auslegung und
Anwendung Formen und Äusserungen gewerblicher Be-
158
Staatsrecht.
t.ätigung als Hausierverkehr, Wandergewerbe dem Bewil-
~gszwang und einer Sondersteuer unterstellt, die nicht
die Merkmale aufweisen, derentwegen diese Betriebsart
nach Art. 31 BV als patentpflichtig behandelt werden darf.
Wenn die Praxis der Bundesbehörden eine einschränkende
Regelung des Hausierens, Wandergewerbes innert gewisser
Gren~en von jeher als zulässig erachtet hat, so ging sie
dabeI von der überlieferten Bedeutung dieses Begriffes aus,
w?nach darunter die Tätigkeit desjenigen verstanden
WIrd, der dem Publikum n ach geh t, um es zum Kauf
oder Verkauf von Gegenständen oder zur Annahme einer
anderen Leistung, insbesondere Arbeitsleistung gegen
Entgelt an Ort und Stelle zu bestimmen (SALlS, Bundes-
recht II Nr. 895). Es fällt dabei in Betracht dass diese
Betri~bsart erfahrungsgemäss für die Allgem~inheit, das
Publikum gewisse besondere Nachteile nach sich zieht.
Wo der Hausierer die Kunden einzeln in ihren Wohnstätten
aufsucht, insbesondere die Gefahr damit verbundener
Bel~stigungen und des Missbrauches zum Bettel. Allge-
mern aber -
auch da, wo das vorübergehende örtliche
Entgegenkommen gegenüber der Kundsame nur in der
Weise geschieht, dass sich der Händler oder Berufstreibende
zeitweise an einer für einen Personenkreis bequem gele-
g~nen ~telle einfi~det, um hier-seine Ware oder Leistung
~eilzuble~n -
erne durch diese Erleichterung bedingte,
1m VergleICh zum gewöhnlich~n sesshaften Gewerbebetrieb
gesteigerte Gefahr der Täuschung und Übervorteilung
~er Abnehmer. Diese Gefahren rechtfertigen es einerseits
Im. Interesse der öffentlichen Wohlfahrt, die Hausiertätig-
kelt ~urch das Erfordernis einer Hausierbewilligung, deren
ErteIlung und Belassung gewisse Garantien in der Person
des Bewerbers voraussetzt, einer besonderen polizeiliohen
Kontrolle zu unterstellen. Zugleich liegt in der Notwen-
digkeit einer derartigen Kontrolle -
wie bei anderen
Gewerben oder Betriebsformen eines Gewerbes, die einer
solohen bedürfen -
sowie in der Tatsaohe dass sich der
HausierhandeI wegen des ihm oharakteristischen Fehlens
i
J
Handels. und Gewerbefreiheit. N0 25.
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einer festen Gesohäftsstelle des Hausierers der ordentlichen
Besteuerung des sesshaften Handels entzieht, ein hinrei-
chender Grund für die Belastung mit einer besonderen
Abgabe (Steuer). (BGE 42 1256/7; 57 I 104 E. 4; 168 E. 2).
Sind es diese Erwägungen, welche beide Einsohränkungen
als vor Art. 31 BV zulässig erscheinen lassen, so können
dieselben aber auch nur denjenigen treffen, der bei seiner
Berufsausübung in der erörterten Weise zum Publikum,
einem bestimmten Abnehmerkreise in Beziehung tritt,
um es zur Annahme seiner Ware oder Leistung gegen einen
von ihm geforderten Entgelt zu bewegen. Denn nur wo
dies der Fall ist, vermögen durch sein Tätigwerden die
besonderen Gefahren begründet zu werden, wie sie dem
Hausierverkehr eigen sind und zur Zulassung des Patent-
zwanges für denselben geführt haben. Die Tatsache allein,
dass jemand seinen Beruf nicht an einem festen Orte,
sondern bald da, bald dort ausübt, wo sich ihm hiezu
Gelegenheit bietet, vermag zu seiner Unterstellung unter
die für das Hausiergewerbe vorgesehenen Beschränkungen
nicht auszureichen, selbst wenn diese Berufsausübung in
der Öffentliohkeit gesohieht, sobald sie geschäftlich nicht
selbständig, sondern im Betriebe, bei der Veranstaltung
eines anderen erfolgt und dieser andere allein es ist, der
mit dem. Publikum geschäftlich in Verbindung tritt, es
für die Veranstaltung wirbt (die deren Gegenstand bildende
Leistung ausbietet) und von den Kunden, Besuchern das
Entgelt dafür für sich einzieht. Es trifft bei einem solchen
Tatbestand auch der andere Gesichtspunkt eines Ausgleichs
für die den Hausierern gegenüber versagende ordent-
liche Besteuerung des sesshaften Gewerbes nicht zu :
denn eine solche ordentliche Besteuerung am Orte der
Geschäftstätigkeit ist ohnehin nur demjenigen gegenüber
denkbar, der ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen am
Orte auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt, während
der im Betriebe eines anderen gegen feste Entlöhnung
Tätige und insofern unselbständig Erwerbende auch sonst,
bei einem dauernden Anstellungsverhältnis, die allge-
160
Staatsrecht.
meinen Steuern nicht am Orte der Berufstätigkeit, sondern
an seinem Wohnsitz zu zahlen hat. In jenem Sinne hat
denn auch das Bundesgericht in dem eingangs angeführten
Urteil i. S. Schmid erkannt, indem es erklärte, dass von
einer unter den Begriff des Hausier-, Wandergewerbes
fallenden Tätigkeit nur soweit gesprochen werden könne,
als jemand ohne vorhergehende Bestellung der Kundsame
mit dem Angebot einer Ware oder Leistung nachgehe.
Wer sich auf Grund vorgängiger Bestellung an einen
Ort begebe, um dort eine gewerbliche Handlung für den
Besteller vorzunehmen und dafür auch von demjenigen
bezahlt werde, der ihn bestellt hatte, könne ohne Verletzung
von Art. 31 BV nicht als Hausierer, Wandergewerbetrei-
bender behandelt werden. Der Umstand, dass der dama-
lige Rekurrent die in Betracht kommende Tätigkeit nur
als gelegentlichen Nebenerwerb, nicht als Hauptberuf
ausübte, spielte bei diesem Urteil keine Rolle. Er ist auch
für die im Streite liegende Frage offenbar unerheblich,
weil es für deren Beantwortung nur aUf die Art ankommen
kann, in welcher die Tätigkeit selbst ausgeübt wird.
Im vorliegenden Falle hat sich aber der Rekurrent
mit seiner Truppe nicht etwa nach Chur begeben, um dort
erst für seine Vorstellungen zu werben; Er ist vielmehr
nach diesem Orte auf Grund eines vorangegangenen Enga-
gements, einer Bestellung durch eine bestimmte Person,
Ehrismann, gekommen. Dieser hat auch den Rekurrenten
für seine und der Truppe Leistungen mit einem zum voraus
vereinbarten festen Betrag bezahlt und ist allein, was den
geschäftlichen Teil der Veranstaltung betraf, zum Publi-
kum in Beziehung getreten, hat es für den Besuch geworben
und das Entgelt dafür, die Eintrittsgelder von den Besu-
chern für sich erhoben. Von diesem Tatbestand ist denn
auch der Kleine Rat selbst noch im angefochtenen Ent-
scheide als erwiesen ausgegangen, wie sich aus den Fest-
stellungen auf S. 1 desselben ergibt: Da er dem vorge-
legten, vom Rekurrenten und Ehrismann unterzeichneten
schriftlichen Vertrage entspricht, gegen dessen Authen-
Handels· und Gewerbefreiheit. N0 25.
161
tizitit nichts. vorliegt, muss er solange als mit dem wirk-
liehen Sachverhalt sich deckend betrachtet werden, als
nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil beigebracht werden
können. Irgendwelche bestimmte Indizien dafür, dass es
sich um eine simulierte Abmachung handeln würde, sind
aber nicht angeführt worden. Die biosse Tatsache, dass
die Reisekostenvergütung von 100 Fr. nicht den vollen
Betrag der betreffenden Auslagen decken mag, genügt
dazu selbstverständlich noch nicht.
Erheblich könnte
einzig sein, ob der Rekurrent mit seiner Truppe ausser
dem festen Entgelt auch noch einen Anteil an den Einnah-
men aus den Vorstellungen bezogen habe, sodass er sich
als Mitveranstalter derselben auch gegenüber dem Publi-
kum betrachten liesse. Etwas derartiges wird aber vom
Kleinen Rat, wenigstens bestimmt, selbst nicht behauptet
und es liegt auch nichts dafür vor. Dass die Mitglieder
der Truppe ihrerseits nicht von Ehrismann direkt, sondern
vom Rekurrenten entlöhnt wurden, spielt in diesem Zu-
sammenhang keine Rolle. Es mag vielleicht für die andere
Frage von Bedeutung sein, ob der Rekurrent insofern
ebenfalls als ein Unternehmer in dem beschränkenden
Sinne bezeichnet werden könne, den er dem Begriff der
Gewerbeausübung in § 1 des kantonalen Gewerbegesetzes
geben will. Eine Beziehung zum Publikum inbezug auf die
Veranstaltung der streitigen Vorstellungen selbst, wie sie
nötig wäre, um die Tätigkeit des Rekurrenten und seiner
Truppe bei denselben als ein Hausieren zu betrachten,
wird dadurch nicht hergestellt. Und ebensowenig vermag
etwas darauf anzukommen, dass Ehrismann sich neben
dem Betriebe des Rhätushofkinotheaters berufsmässig
mit der Vermittlung von Konzerten und Theatervorstellun-
gen für andere, als Agent befasst. Massgebend muss der
konkrete Tatbestand sein. Danach hat Ehrismann aber
bier nicht bloss als Vermittler, Agent gehandelt, sondern
die Vorstellungen selbst, auf seine Rechnung veranstaltet
und den Rekurrenten und dessen Truppe lediglich für die
Besorgung des künstlerischen Teils derselben angestellt.
162
Staatsrecht.
Die Erwägung, dass Schaustellungen dieser Art schon
nach ihrem Gegenstand eine polizeiliche Kontrolle erfor-
dern, könnte höchstens einen all g e m ein e n Patent-
. zwang für dieselben rechtfertigen, wenn die gesetzlichen
Grundlagen dafür im kantonalen Recht vorhanden sind,
oder geschaffen werden. Sie berechtigt aber nicht dazu
eine derartige Patentpflicht lediglich in einzelnen Fällen
aus dem anderen Gesichtspunkte des Hausierverkehrs,
Wandergewerbebetriebes zur Geltung zu bringen, ohne
dass dje für die Annahme eines solchen Wanderbetriebes
vom Standpunkte des Bundesrechts erforderlichen Voraus-
setzungen gegeben sind (s. das Urteil Schmid S. 78 Abs. 4).
3. -
Die Frage, ob die streitige Taxauflage nicht auch
schon vom Standpunkt des kantonalen Gesetzes, aus den
vom Rekurrenten in erster Linie geltend gemachten
Gründen, anfechtbar wäre, braucht unter diesen Umstän-
den nicht geprüft zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubündens
vom 23. Oktober 1931 aufgehoben.
II. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
26. Orteil vom 16. September 19S!2 i. S. Burkhardt gegen Zug.
Art.. 45 Abs. 3 BV. Die Entziehung der Niederlassung wegen
wiederholter geriohtlioher Bestrafung für sohwere Vergehen
ist nur zulässig, wenn wenigstens ein Vergehen seit der
Niederlassung begangen worden ist. Die sohuldhafte Unter-
lassung der Bezahlung der Militärsteuer ist kein sohweres
Vergehen. -
Berücksichtigung von Strafen, die erst nach der
.Entziehung der Niederlassung ausgesproohen wurden.
I .
I
I
Niederlassungsfreiheit. N° 26.
163
A. -
Der in Greifen.see, Kanton Zürich, heimatberech-
tigte Rekurrent ist seit dem Juli 1927 in Zug nieder-
gelassen. Er war zur Zeit der Niederlassung sechsmal
vorbestraft. Am 4. Juni 1932 beschloss der Regierungsrat
von Zug die Ausweisung des Rekurrenten aus dem Gebiete
des Kantons für die Dauer von 5 Jahren, wovon er am
6. Juni dem Regierungsrat von Zürich Kenntnis gab,
indem er ausführte : « Seit 1. Mai 1932 befindet sich wegen
groben Unfuges, Widersetzlichkeit und Sachbeschädigung
in der Strafanstalt Zug Bur k h a r d t Hans PauI... Die
strafrechtlichen Delikte werden per Einzelkompetenz durch
die Polizeidirektion abgewandelt werden. Der Angeschul-
digte befindet sich nicht mehr in Untersuchungshaft, da
er abgeschoben werden sollte. Burkhardt ist sechsmal
vorbestraft und hat zwei weitere Strafen durch die Polizei-
direktion zu gewärtigen. Er ist ein liederlicher, arbeits-
scheuer Mensch, der unbedingt in eine Zwangsarbeits-
anstalt versorgt werden sollte. Der Einwohnerrat Zug hat
deshalb bezügliche Schritte unternommen durch Unter-
handlungen mit dem Gemeinderat von Greifensee. » Der
Ausweisungsbeschluss wurde dem Rekurrenten am 16. Juni
mitgeteilt, an welchem Tage er auch vollzogen wurde.
Eine Verurteilung durch die Polizeidirektion von Zug ist
nach den Akten nicht erfolgt. Dagegen wurde der Rekur-
rent am 8. Juni 1932 vom Strafgericht von Zug wegen
Nichtbezahlung der Militärsteuer pro 1926 bis 1930 in
einem Restbetrag von 141 Fr. 60 ets. in Anwendung des
BG vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des BG
über den Militärpflichtersatz zu 8 Tagen Gefängnis und
einem halben Jahr Wirtshausverbot verurteilt.
B. -
Gegen die Ausweisungsverfügung hat Burkhardt
am 16. Juli 1932 den staatsrechtlichen Rekurs wegen
Verletzung der Niederlassungsfreiheit ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung. Er bestreitet, dass er wegen
s c h wer e r Vergehen vorbestraft sei; aber selbst, wenn
es der Fall wäre, fehle es an einer Bestrafung wegen eines
schweren Vergehens seit der Niederlassung.
Die Ver-