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Erbrecht. N° 52.
wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen
80 Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem
eigenen Familienunterhalt aus den laufenden Vermägens-
erträgnissen decken können; allein der dadurch bedingte
Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorha~denen
Vermägen immer noch so geringfügig, dass auch diese
Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.
Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unter-
halt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein
Vermögen ungeschmälert erhalten kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932
bestätigt.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
:;2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 16. September 1932 i. S. Müller-Meyer und Xonborten
gl gen Meyer.
'
Passivlegitimation gegenüber der. K 1 a g e aus Art. 633
Z G B : Keine notwendige Streitgenossenschaft.
Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses
machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die
vorliegende Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen
aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser
Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation
entgegen, da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht
gefasst habe.
Vom Bundesgericht wurde diese Einrede verworfen aus
folgender
Sachenrecht. No 53.
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Erwägung:
... Die Bestreitung der Passivlegitimation sodann ist
verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungs-
klage nur gegen diejenigen Miterben"zu richten ist, welche
sich dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche,
die den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder
Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklag-
ten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan
hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbquoten
zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt.
Gegenüber denjenigen Erben, welche nicht eingeklagt
worden sind, obwohl sie den Anspruch nicht anerkannt
haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des
Klägers eben der Lohnanspruch ausser Betracht zu lassen,
d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den
Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten
Miterben erhöht.
Der Kläger allein trägt daher das -
Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben
entsteht.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
53. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 14. Juli 1932
i. S. Ja.kob Rumpel und Konsorten gegen Jakob Rumpel.
Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im
Grundbuch eingetragen sind :
Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ilrnen obliegenden
Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut
gehört (Art. 196 Abs. 1 ZGB), auf die Vermutung des Art. 937
ZGB berufen.
Tatbestand :
Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine
Liegenschaft erworben; auf Grund des Kaufvertrages
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Sachenrecht. ::-;'0 53.
wurden beide als Miteigentümer im Grundbuch eingetra-
gen.
Beim Tod der Ehefrau entstand zwischen dem
Ehemann und den Kindern Streit darüber, wem die
Liegenschaft gehört habe. Die Kinder klagten auf Fest-
stellung, dass die Hälfte des Erlöses aus der inzwischen
verkauften Liegenschaft zum Nachlass der Ehefrau gehöre
und dass der Beklagte daher zu entsprechenden Leistungen
an die Kläger zu verpflichten sei.
Die kantonalen Gerichte haben die Klage abgewiesen,
im Wesentlichen mit der Begründung, die Kläger seien
dafür beweispflichtig, dass die eine Liegenschaftshälfte
seinerzeit aus Mitteln der Ehefrau erworben oder aber
der letztern vom Beklagten geschenkt worden sei; dieser
Beweis habe aber nicht erbracht werden können.
Auf Berufung der Kläger hin hat das Bundesgericht
dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen aus folgenden
Erwägungen:
Die Kläger erheben Anspruch auf die Hälfte des Erlöses
aus der Liegenschaft mit der Begründung, diese Hälfte
gehöre zum Vermügen der Erblasserin. Nach Art. 196
ZGB, der auch im Verhältnis eines Ehegatten zu den
Erben des andern gilt -
die Erben sind nicht Dritte,
sondern stehen an Stelle des verstorbenen Ehegatten; vgl.
Art. 248 II ZGB -, haben die Kläger die Zugehörigkeit
dieses Vermögenswertes zum· Frauengut zu beweisen.
Dieser Beweispflicht sind sie durch den Hinweis auf den
Grundbucheintrag nachgekommen; denn gemäss Art. 937
ZGB begründet der Eintrag eine Vermutung des Eigen-
tums der Erblasserin an der Hälfte jener Liegenschaft
bezw. des Erlöses. Allerdings verschafft der Eintrag das
Eigentunl nur in Verbindung mit einem gültigen Rechts-
grund. Es ist jedoch nicht Sache des Eingetragenen, die
Gültigkeit des Rechtsgrundes zu beweisen; vielmehr hat
infolge der Vermutung des Art. 937 ZGB derjenige,
welcher die Ungültigkeit behauptet, den Beweis dafür zu
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erbringen. Als Rechtsgrund des Eintrages kommt nur
der Kaufvertrag in Betracht, durch den der Beklagte
zusammen mit der Erblasserin die Liegenschaft erworben
hat. Dass dieser Vertrag aus irgend einem Grunde ungültig
sei, sei es wegen Handlungsunfähigkeit einer Vertrags-
partei, Formmangel, Irrtum U8W., hat auch der Beklagte
nicht behauptet. Der Umstand, dass die Mittel für den
Kauf vom Beklagten stammten, und dass der Grund für
das gewählte Vorgehen darin be8tanden habe, den Hypo-
thekargläubigern gegenüber auch die Erblasserin als
Schuldnerin eintreten zu lassen, alles das berührt die
Gültigkeit des Rechtsgrundes nicht, sodass auch das zu
Gunsten der Erblasserin eingetragene Miteigentum beste-
hen bleibt. Es kann sich nur darum handeln, ob unter
den Ehegatten Rumpel eine -
obligatorische -
Abrede
in dem Sinne zustandegekommen ist, dass die Erblasserin
nur nach aussen als Eigentümerin auftreten, dem Beklag-
ten gegenüber dagegen auf die Geltendmachung des -
Eigentums verzichten wolle.
Einer solchen internen
Abrede steht von Gesetzes wegen nichts entgegen. Da
sich jedoch der Anteil eines Miteigentümers an den Erträg-
nissen, Lasten und am Liquidationserlös, wo nichts
anderes feststeht, nach der Eigentumsquote richtet (vgl.
Art. 646 II und III und 649 ZGB), welche im vorliegenden
Falle die Hälfte ausmacht, ist es wiederum Sache dessen,
der eine andere Verteilung verlangt, den Beweis für den
Bestand einer abweichenden Vereinbarung zu leisten (die
Behauptung einer solchen Abrede, dass der ganze Erlös
aus der Liegenschaft ihm zufallen solle, wird darin erblickt
werden können, dass der Beklagte ausführt, er habe seiner
Frau keinerlei Schenkung machen wollen).
Die Vor-
instanz hat daher die Beweislast unrichtig verteilt, als sie
von den Klägern den Beweis dafür verlangte, dass sich
das Innenverhältnis mit dem Aussenverhältnis decke.