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58_II_333

BGE 58 II 333

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 52.

wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen

80 Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem

eigenen Familienunterhalt aus den laufenden Vermägens-

erträgnissen decken können; allein der dadurch bedingte

Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorha~denen

Vermägen immer noch so geringfügig, dass auch diese

Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.

Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unter-

halt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein

Vermögen ungeschmälert erhalten kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932

bestätigt.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

:;2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 16. September 1932 i. S. Müller-Meyer und Xonborten

gl gen Meyer.

'

Passivlegitimation gegenüber der. K 1 a g e aus Art. 633

Z G B : Keine notwendige Streitgenossenschaft.

Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses

machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die

vorliegende Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen

aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser

Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation

entgegen, da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht

gefasst habe.

Vom Bundesgericht wurde diese Einrede verworfen aus

folgender

Sachenrecht. No 53.

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Erwägung:

... Die Bestreitung der Passivlegitimation sodann ist

verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungs-

klage nur gegen diejenigen Miterben"zu richten ist, welche

sich dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche,

die den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder

Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklag-

ten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan

hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbquoten

zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt.

Gegenüber denjenigen Erben, welche nicht eingeklagt

worden sind, obwohl sie den Anspruch nicht anerkannt

haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des

Klägers eben der Lohnanspruch ausser Betracht zu lassen,

d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den

Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten

Miterben erhöht.

Der Kläger allein trägt daher das -

Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben

entsteht.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

53. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 14. Juli 1932

i. S. Ja.kob Rumpel und Konsorten gegen Jakob Rumpel.

Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im

Grundbuch eingetragen sind :

Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ilrnen obliegenden

Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut

gehört (Art. 196 Abs. 1 ZGB), auf die Vermutung des Art. 937

ZGB berufen.

Tatbestand :

Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine

Liegenschaft erworben; auf Grund des Kaufvertrages

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Sachenrecht. ::-;'0 53.

wurden beide als Miteigentümer im Grundbuch eingetra-

gen.

Beim Tod der Ehefrau entstand zwischen dem

Ehemann und den Kindern Streit darüber, wem die

Liegenschaft gehört habe. Die Kinder klagten auf Fest-

stellung, dass die Hälfte des Erlöses aus der inzwischen

verkauften Liegenschaft zum Nachlass der Ehefrau gehöre

und dass der Beklagte daher zu entsprechenden Leistungen

an die Kläger zu verpflichten sei.

Die kantonalen Gerichte haben die Klage abgewiesen,

im Wesentlichen mit der Begründung, die Kläger seien

dafür beweispflichtig, dass die eine Liegenschaftshälfte

seinerzeit aus Mitteln der Ehefrau erworben oder aber

der letztern vom Beklagten geschenkt worden sei; dieser

Beweis habe aber nicht erbracht werden können.

Auf Berufung der Kläger hin hat das Bundesgericht

dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-

scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen aus folgenden

Erwägungen:

Die Kläger erheben Anspruch auf die Hälfte des Erlöses

aus der Liegenschaft mit der Begründung, diese Hälfte

gehöre zum Vermügen der Erblasserin. Nach Art. 196

ZGB, der auch im Verhältnis eines Ehegatten zu den

Erben des andern gilt -

die Erben sind nicht Dritte,

sondern stehen an Stelle des verstorbenen Ehegatten; vgl.

Art. 248 II ZGB -, haben die Kläger die Zugehörigkeit

dieses Vermögenswertes zum· Frauengut zu beweisen.

Dieser Beweispflicht sind sie durch den Hinweis auf den

Grundbucheintrag nachgekommen; denn gemäss Art. 937

ZGB begründet der Eintrag eine Vermutung des Eigen-

tums der Erblasserin an der Hälfte jener Liegenschaft

bezw. des Erlöses. Allerdings verschafft der Eintrag das

Eigentunl nur in Verbindung mit einem gültigen Rechts-

grund. Es ist jedoch nicht Sache des Eingetragenen, die

Gültigkeit des Rechtsgrundes zu beweisen; vielmehr hat

infolge der Vermutung des Art. 937 ZGB derjenige,

welcher die Ungültigkeit behauptet, den Beweis dafür zu

Sachenrecht. No 53.

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erbringen. Als Rechtsgrund des Eintrages kommt nur

der Kaufvertrag in Betracht, durch den der Beklagte

zusammen mit der Erblasserin die Liegenschaft erworben

hat. Dass dieser Vertrag aus irgend einem Grunde ungültig

sei, sei es wegen Handlungsunfähigkeit einer Vertrags-

partei, Formmangel, Irrtum U8W., hat auch der Beklagte

nicht behauptet. Der Umstand, dass die Mittel für den

Kauf vom Beklagten stammten, und dass der Grund für

das gewählte Vorgehen darin be8tanden habe, den Hypo-

thekargläubigern gegenüber auch die Erblasserin als

Schuldnerin eintreten zu lassen, alles das berührt die

Gültigkeit des Rechtsgrundes nicht, sodass auch das zu

Gunsten der Erblasserin eingetragene Miteigentum beste-

hen bleibt. Es kann sich nur darum handeln, ob unter

den Ehegatten Rumpel eine -

obligatorische -

Abrede

in dem Sinne zustandegekommen ist, dass die Erblasserin

nur nach aussen als Eigentümerin auftreten, dem Beklag-

ten gegenüber dagegen auf die Geltendmachung des -

Eigentums verzichten wolle.

Einer solchen internen

Abrede steht von Gesetzes wegen nichts entgegen. Da

sich jedoch der Anteil eines Miteigentümers an den Erträg-

nissen, Lasten und am Liquidationserlös, wo nichts

anderes feststeht, nach der Eigentumsquote richtet (vgl.

Art. 646 II und III und 649 ZGB), welche im vorliegenden

Falle die Hälfte ausmacht, ist es wiederum Sache dessen,

der eine andere Verteilung verlangt, den Beweis für den

Bestand einer abweichenden Vereinbarung zu leisten (die

Behauptung einer solchen Abrede, dass der ganze Erlös

aus der Liegenschaft ihm zufallen solle, wird darin erblickt

werden können, dass der Beklagte ausführt, er habe seiner

Frau keinerlei Schenkung machen wollen).

Die Vor-

instanz hat daher die Beweislast unrichtig verteilt, als sie

von den Klägern den Beweis dafür verlangte, dass sich

das Innenverhältnis mit dem Aussenverhältnis decke.