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58_II_332

BGE 58 II 332

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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332 Erbrecht. !\" 52. wiederum nicht der Fall. Zwar wird er die monatlichen 80 Fr., um die es sich hier handelt, wohl nicht neben seinem eigenen Familienunterhalt aus den laufenden Vermögens- erträgnissen decken können; allein der dadurch bedingte Kapitalverbrauch ist im Verhältnis zum vorha~denen Vermögen immer noch so geringfügig, dass auch diese Leistung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Es wäre im Gegenteil unbillig, der Gemeinde den Unter- halt der Tochter aufzubürden, nur damit der Vater sein Vermögen ungeschmälert erhalten kann. Demnach e:rkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932 bestätigt. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteil1.Ulg vom 16. September 1932 i. S. Müller-Meyer und. ltonl:lorten gt gen lieyer. . Passivlegitimation gegenüber rIel! K lag e aus Art. 633 Z G B: Keine notwendige Streitgenossenschaft. Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die vorliegende Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegen, da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht gefasst habe. Vom Bundesgericht wurde diese Einrede verworfen aus folgender Sachenrecht. N' 53. 333 Erwägung; ... Die Bestreitung der Passivlegitimation sodann ist verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungs- klage nur gegen diejenigen Miterben-zu richten ist, welche sich dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche, die den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklag- ten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbquoten zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt. Gegenüber denjenigen Erben, welche nicht eingeklagt worden sind, obwohl sie den Anspruch nicht anerkannt haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des Klägers eben der Lohnanspruch ausser Betracht zu lassen,

d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten Miterben erhöht. Der Kläger allein trägt daher das Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben entsteht. IV. SACHENRECHT DROITS REELS

53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteUung vom 14. Juli 1932

i. S. Jakob Rumpel 'Und Konsorten gegen Jakob Rumpel. Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sind : Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut gehört (Art. 196 Abs. I ZGB), auf die Vormutung des Art. 937 ZGB berufen. Tatbestand : Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft erworben; auf Grund des Kaufvertrages