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58_II_336

BGE 58 II 336

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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336

Sachenrecht. N0 54.

54. Urteil der II. ZivUabteilung vom 6. Oktober 19S9

i. S. Verband NorClostschweizerischer Xä.serel-

und Milchgenossenschanen gegen Vogt und Xonsorten.

ZGB Art. 684: Abweisung von Baueinsprachen gegen das Vor-

haben der Errichtung einer grossen Schweinemästerei, weil

nicht mit Sicherheit unzulässige Immissionen vorauszusehen

sind.

A. -

Der Beklagte betreibt neben seiner Käserei im

Dorfe Wangen (Schwyz) eine Schweinemästerei für 60 bis

70 Tiere und plant nun deren Erweiterung für 120 Tiere

dmch eine 15 Meter südwestlich von der Käserei liegende

Baute in unmittelbarer Nähe des Bodens und einer Hütte

und im Abstand von 25 bis 80 Metern von den Wohn-

bezw. Gewerbe- bezw. Schulhausbauten der Kläger.

B. -

Mit den vorliegenden Klagen wollen die Kläger

dem Beklagten die Errichtung der Schweinestallbauten

und den Betrieb einer Schweinemästerei an der in Aussicht

genommenen Stelle gerichtlich verbieten lassen.

C. -

Das,Kantonsgericht von Schwyz hat am 26. April

1932 die Klagen zugesprochen.

D. -

Gegen diese Urteile hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf

Abweisung der Klagen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 42 II S. 436,451;

58 II S. 116) lässt sich aus Art. 684 ZGB ein Verbot

künftiger Erstellung baulicher Anlagen nm unter der

Voraussetzung herleiten, dass mit Sicherheit voraus-

zusehen ist, deren bestimmungsgemässe Benützung werde

eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum des

klagenden Nachbarn zm Folge haben. Nichts anderes

ergibt sich aus dem von den Klägern angerufenen Art. 679

ZGB, wonach schon drohender Schaden ein Klagrecht

Sachenrecht. ~o 54.

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gibt; denn solange noch dahinsteht, ob eine übermässige

Einwirkung stattfinden werde, besteht auch noch keine

Schadensdrohung.

Die von einer Schweinemästerei ausgehenden

1<~in­

wirkungen auf die Nachbarschaft können bestehen in

lästigem üblem Geruch, in Lärm und in Insektenplage.

Was die letztere anbelangt, so bezeichnet es die Vor-

instanz nur als sehr fraglich, ob sie dmch möglichste

Reinhaltung der Tiere und der Stallungen und dmch

Sammlung und Abfuhr der Jauche in verschlossenen

Behältern ganz zum Verschwinden gebracht werden

könne. Dies ist keine Bejahung der übrigens von der

Vorinstanz zutreffend formulierten Rechtsfrage, ob mit

Sicherheit irgendwelche Insektenplage vorauszusehen sei.

Lärm werde regelmässig bei der Fütterung der Tiere

zu gewärtigen sein, nimmt die Vorinstanz an. Danach

kommt also nicht ständiger oder doch längere Zeit

andauernder, sondern nur jeweilen einige wenige Male

täglich, nämlich dreimal, in bestimmten Intervallen

während verhältnismässig kmzer Zeit vermsachter Lärm

in Betracht. Vorliegend wird er jeweilen um so rascher

aufhören, als nach dem Gutachten Gonzenbach reich-

licher Fressplatz vorgesehen ist und daher jedes Tier

alsbald nach Beginn der Fütterung dmch Füllen der

Fresströge seinen Platz finden wird, womit der Grund

des Geschreies wegfällt. Nicht weniger häufig und kaum

weniger starker Lärm wird aber, mindestens an den

Wochentagen, auf der benachbarten Schulhausliegen-

schaft der einen Klägerin gemacht während den Pausen

oder am Ende des Unterrichtes. Und die mechanische

Werkstätte des Klägers Rothlin und gar die Sägerei des

Klägers Vogt werden kaum erheblich weniger starken,

dafür aber viel häufiger, je fast ununterbrochen Lärm

vermsachen. In einem solchen keineswegs ruhigen Milieu

erscheint täglich dreimaliger kmzer, wenn auch augen-

blicklich recht intensiver Lärm, wie er beim Füttern von

100 oder auch mehr Schweinen an reichlich bemessenen

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Sachenrecht. N0 54.

Futterplätzen auftreten wird, nicht von vorneherein als

übermässige Einwirkung, weshalb unter diesem Gesichts-

punkte nicht schon die Erstellung der Schweinestallung

an dieser Stelle verboten werden darf.

Endlich stellt es die Vorinstanz als unzweifelhaft hin

dass eine so grosse Schweinemästerei Ausdünstungen und

lästige Gerüche erzeugt, deren Einwirkungen sich haupt-

sächlich bei warmer Witterung nicht ausschalten lassen.

Ob die Vorinstanz gerade auch diese Einwirkungen als

übermässig und daher ungerechtfertigt erachtet, ist jedoch

aus ihren Urteilen nicht ersichtlich, da sie bei ihren

daherigen Erörterungen die verschiedenen Arten der

Einwirkungen nicht· auseinanderhält. Eine solche Mei-

nung kann auch nicht etwa ohne weiteres in die ange-

fochtenen Urteile hineingelegt werden, weil sie in zu

offenbarem Widerspruch . stünde zu dem gerichtlichen

Gutachten des Professors der Hygiene an der Eidgenössi-

schen Technischen Hochschule Gonzenbach, der bestimmt

verneint, dass eine belästigende Luftverunreinigung durch

eine Schweinestallung wie die projektierte zu befürchten

sei. Inwieweit sich die Vorinstanz durch dieses Gutachten

hat überzeugen lassen, und inwieweit dies nicht der Fall

ist, ist den angefochtenen Urteilen nicht zu entnehmen,

da sie jede Auseinandersetzung mit demselben vermissen

lassen, wie übrigens auch die beim Augenschein in zwei

modernen An1agen der streitigen Art gesammelten Erfah-

J'lmgen in den Urteilsgründen nicht verwertet, ja nicht

- (·inmal in den Protokollen einigermassen umfassend fest-

gestellt wurden. Freilich bezeichnet das Gutachten die

Belästigung der Nachbarschaft durch Ausdünstungen und

Gerüche nur unter der Voraussetzung als vermeidbar, dass

schon beim Bau und hernach beim Betrieb gewisse Mass-

nahmen getroffen werden, die genügenden Luftaustausch

und zweckentsprechende Abführung der austretenden

Luft gewährleisten. Die Kläger können hier nicht ein-

wenden, solche Massnahmen werden dann erfahrungs-

gemäss doch nicht getroffen, wo es sich nicht darum

Sachenrecht. N° 54.

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handelt, dass kostspielige Anlagen nachträglich eingebaut

werden müssen, was leicht auf Schwierigkeiten aller Art

stossen mag, sondern wo die Anlage von vorneherein

ohne die hohen Kosten und grossen Unannehmlichkeiten,

mit denen jeder Umbau verbunden ist, zweckentsprechend

ausgestaltet werden kann. Und insofern zur Abhülfe

taugliche Massnahmen zur Verfügung stehen, kann über-

haupt nicht gesagt werden, es sei mit Sicherheit eine

übermässige Einwirkung vorauszusehen, was nach dem

eingangs Ausgeführten Erfordernis der Untersagung der

erst bevorstehenden Erstellung einer Anlage ist. Auch

können die Kläger ja nicht etwa völlige Ausschaltung

jeglicher Einwirkungen von Ausdünstungen und üblen

Gerüchen verlangen, sondern müssen solche hinnehmen,

solange sie nicht erheblich über die von jedem Landwirt-

schaftsbetrieb ausgehenden derartigen Einwirkungen hin-

ausgehen. Denn wenn sich Wangen auch zum Gewerbe-

dorf entwickelt, wie die Vorinstanz in für das Bundes- -

gericht verbindlicher Weise festgestellt hat, so ist diese

Entwicklung doch noch nicht soweit gediehen und wird

nach der den Akten zu entnehmenden Ortsbeschreibung

noch lange nicht soweit gedeihen, dass die Landwirtschafts-

betriebe weichen müssten. Dass von der geplanten Schwei-

nemäBterei des Beklagten Einwirkungen ausgehen werden,

die wesentlich stärker sind als die von einem gewöhnlichen

Bauerngut ausgehenden, nimmt die Vorinstanz zwar eben-

falls in für das Bundesgericht verbindlicher Weise an,

allein, wie bereits erwähnt, ohne zu sagen, dass dies speziell

auch auf die Dunsteinwirkungen zutreffe, wahrend es

freilich auf die Lärmeinwirkungen unzweifelhaft zutrifft,

worauf aber nach dem Ausgeführten deswegen nichts

ankommt, weil sich in der nächsten Nachbarschaft ohne-

hin lärmende Gewerbebetriebe und die Dorfschule befinden.

In der heutigen Verhandlung haben die Kläger noch

besonders darauf Gewicht gelegt, dass die Errichtung der

geplanten Schweinemästerei die Interessen der Gemeinde

verletze, indem deren Zukunft in Frage gestellt werde.

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Sachenrecht. N° 54.

Allein dem vermag nur allfällig die Enteignung und nicht

Art. 684 ZGB abzuhelfen, der nur den nachbarlichen

Grundbesitz zu schützen bestimmt ist. Dabei wird frei-

lich auch dessen künftige Verwertbarkeit als Bauland

gewährleistet, jedoch nur, wenn es gilt, baureifes Land

für Wohnhäuser vor dem Brachliegen zu bewahren (vgl.

BGE 51 II S. 398; 58 II S. 116). Dass sich unter den

Liegenschaften der Kläger solches befinde, ist jedoch

nicht dargetan und wird durch den Lärm, der schon

jetzt hier herrscht, geradezu unwahrscheinlich gemacht.

Kann daher dem Beklagten die Errichtung der geplanten

Schweinemästerei nicht von vorneherein verwehrt werden,

so ist dadurch kein Präjudiz geschaffen für den Fall,

dass sich die vom Gutachter gehegten Erwartungen nicht

erfüllen und später Einwirkungen durch üble Dünste

oder auch Insektenplage in heute nicht vorausgesehenem

Ausmasse doch eintreten sollten. Ob in Zukunft über-

mässige Einwirkungen auftreten, wird ohne jede Rück-

sicht auf die vorliegende Beurteilung nach dem alsdann

tatsächlich vorhandenen Stande der Dinge zu beurteilen

sein, und sobald dies eintrifft und nicht Abhülfe geschafft

werden kann, müsste dann doch ohne Rücksicht auf die

schwere Schädigung des Beklagten unerbittlich die Ein-

stellung des Schweinemästereibetriebes angeordnet wer-

den. Es mag dem Beklagten anheimgegeben sein, ob er

auf diese Gefahr hin die geplante Anlage dennoch erstellen

wolle.

. Demnach erkennt das Bundesgerich.t;

Die Berufungen werden begründet erklärt, die Urteile

des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 26. April 1932

aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 1i5.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

55. Arr6t de 1a. Ve seetion civile du 14 septembre 1932

dans la cause Bock contre Kurzen.

Accident mortel de chasse; repa.ration du tori moral reclamee

a. l'auteur par le frere de la victime; deboutement; circons-

tances entrant en ligne de compte pour l'appreciation du juge.

Art. 47 CO.

A. -

Le 27 septembre 1929, Arthur Bock, ne le 9 juin

1892, frere du demandeur Paul Bock, ne le 23 decembre

1893, a ete victime d'un accident mortel.

Le 27 septembre 1929, vers 10 h. 30 min., au cours

d'une partie de chasse organisee a Jaman, Arthur Bock

fut atteint par une balle tiree par Otto Kurzen, un de

ses compagnons de chasse. Au moment on il fut atteint,

Bock -

chasseur tres experimente et, en particulier,

entmIne a la chasse au chamois qu'il avait pratiquee

plusieurs fois avec le defendeur Kurzen -

n'occupait pas

le poste· qui lui avait ete assigne par M. FranSlOis Bertholet,

qui dirigeait les operations. Son poste se trouvait sur un

paturage, en dehors des buissons, pres d'un pierrier, a

environ 50 a 60 metres sous un rocher. Bock etait, au

moment de l'accident, a environ 150 metres du poste en

question, dans un couloir on le gibier avait l'habitude de

passer, au milieu d'un pierrier. Kurzen, quelques jours

auparavant, avait tire un chamois qui etait a proximite

de l'endroit on Bock se trouvait lors de l'accident.

Lorsque l'accident s'est produit, le ciel etait sans

nuages, mais la visibiliM etait mauvaise et le soleil n'eclai-

rait pas encore le couloir. Arthur Bock etait vetu d'une

veste couleur de chamois et coüfe d'un chapeau brun;

quelques jours auparavant, Bertholet lui avait dit : « Tu

ne devrais pas mettre cette jaquette, 9a trompe. » Otto