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Sachenrecht. N0 54.
54. Urteil der II. ZivUabteilung vom 6. Oktober 19S9
i. S. Verband NorClostschweizerischer Xä.serel-
und Milchgenossenschanen gegen Vogt und Xonsorten.
ZGB Art. 684: Abweisung von Baueinsprachen gegen das Vor-
haben der Errichtung einer grossen Schweinemästerei, weil
nicht mit Sicherheit unzulässige Immissionen vorauszusehen
sind.
A. -
Der Beklagte betreibt neben seiner Käserei im
Dorfe Wangen (Schwyz) eine Schweinemästerei für 60 bis
70 Tiere und plant nun deren Erweiterung für 120 Tiere
dmch eine 15 Meter südwestlich von der Käserei liegende
Baute in unmittelbarer Nähe des Bodens und einer Hütte
und im Abstand von 25 bis 80 Metern von den Wohn-
bezw. Gewerbe- bezw. Schulhausbauten der Kläger.
B. -
Mit den vorliegenden Klagen wollen die Kläger
dem Beklagten die Errichtung der Schweinestallbauten
und den Betrieb einer Schweinemästerei an der in Aussicht
genommenen Stelle gerichtlich verbieten lassen.
C. -
Das,Kantonsgericht von Schwyz hat am 26. April
1932 die Klagen zugesprochen.
D. -
Gegen diese Urteile hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf
Abweisung der Klagen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 42 II S. 436,451;
58 II S. 116) lässt sich aus Art. 684 ZGB ein Verbot
künftiger Erstellung baulicher Anlagen nm unter der
Voraussetzung herleiten, dass mit Sicherheit voraus-
zusehen ist, deren bestimmungsgemässe Benützung werde
eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum des
klagenden Nachbarn zm Folge haben. Nichts anderes
ergibt sich aus dem von den Klägern angerufenen Art. 679
ZGB, wonach schon drohender Schaden ein Klagrecht
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gibt; denn solange noch dahinsteht, ob eine übermässige
Einwirkung stattfinden werde, besteht auch noch keine
Schadensdrohung.
Die von einer Schweinemästerei ausgehenden
1<~in
wirkungen auf die Nachbarschaft können bestehen in
lästigem üblem Geruch, in Lärm und in Insektenplage.
Was die letztere anbelangt, so bezeichnet es die Vor-
instanz nur als sehr fraglich, ob sie dmch möglichste
Reinhaltung der Tiere und der Stallungen und dmch
Sammlung und Abfuhr der Jauche in verschlossenen
Behältern ganz zum Verschwinden gebracht werden
könne. Dies ist keine Bejahung der übrigens von der
Vorinstanz zutreffend formulierten Rechtsfrage, ob mit
Sicherheit irgendwelche Insektenplage vorauszusehen sei.
Lärm werde regelmässig bei der Fütterung der Tiere
zu gewärtigen sein, nimmt die Vorinstanz an. Danach
kommt also nicht ständiger oder doch längere Zeit
andauernder, sondern nur jeweilen einige wenige Male
täglich, nämlich dreimal, in bestimmten Intervallen
während verhältnismässig kmzer Zeit vermsachter Lärm
in Betracht. Vorliegend wird er jeweilen um so rascher
aufhören, als nach dem Gutachten Gonzenbach reich-
licher Fressplatz vorgesehen ist und daher jedes Tier
alsbald nach Beginn der Fütterung dmch Füllen der
Fresströge seinen Platz finden wird, womit der Grund
des Geschreies wegfällt. Nicht weniger häufig und kaum
weniger starker Lärm wird aber, mindestens an den
Wochentagen, auf der benachbarten Schulhausliegen-
schaft der einen Klägerin gemacht während den Pausen
oder am Ende des Unterrichtes. Und die mechanische
Werkstätte des Klägers Rothlin und gar die Sägerei des
Klägers Vogt werden kaum erheblich weniger starken,
dafür aber viel häufiger, je fast ununterbrochen Lärm
vermsachen. In einem solchen keineswegs ruhigen Milieu
erscheint täglich dreimaliger kmzer, wenn auch augen-
blicklich recht intensiver Lärm, wie er beim Füttern von
100 oder auch mehr Schweinen an reichlich bemessenen
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Futterplätzen auftreten wird, nicht von vorneherein als
übermässige Einwirkung, weshalb unter diesem Gesichts-
punkte nicht schon die Erstellung der Schweinestallung
an dieser Stelle verboten werden darf.
Endlich stellt es die Vorinstanz als unzweifelhaft hin
dass eine so grosse Schweinemästerei Ausdünstungen und
lästige Gerüche erzeugt, deren Einwirkungen sich haupt-
sächlich bei warmer Witterung nicht ausschalten lassen.
Ob die Vorinstanz gerade auch diese Einwirkungen als
übermässig und daher ungerechtfertigt erachtet, ist jedoch
aus ihren Urteilen nicht ersichtlich, da sie bei ihren
daherigen Erörterungen die verschiedenen Arten der
Einwirkungen nicht· auseinanderhält. Eine solche Mei-
nung kann auch nicht etwa ohne weiteres in die ange-
fochtenen Urteile hineingelegt werden, weil sie in zu
offenbarem Widerspruch . stünde zu dem gerichtlichen
Gutachten des Professors der Hygiene an der Eidgenössi-
schen Technischen Hochschule Gonzenbach, der bestimmt
verneint, dass eine belästigende Luftverunreinigung durch
eine Schweinestallung wie die projektierte zu befürchten
sei. Inwieweit sich die Vorinstanz durch dieses Gutachten
hat überzeugen lassen, und inwieweit dies nicht der Fall
ist, ist den angefochtenen Urteilen nicht zu entnehmen,
da sie jede Auseinandersetzung mit demselben vermissen
lassen, wie übrigens auch die beim Augenschein in zwei
modernen An1agen der streitigen Art gesammelten Erfah-
J'lmgen in den Urteilsgründen nicht verwertet, ja nicht
- (·inmal in den Protokollen einigermassen umfassend fest-
gestellt wurden. Freilich bezeichnet das Gutachten die
Belästigung der Nachbarschaft durch Ausdünstungen und
Gerüche nur unter der Voraussetzung als vermeidbar, dass
schon beim Bau und hernach beim Betrieb gewisse Mass-
nahmen getroffen werden, die genügenden Luftaustausch
und zweckentsprechende Abführung der austretenden
Luft gewährleisten. Die Kläger können hier nicht ein-
wenden, solche Massnahmen werden dann erfahrungs-
gemäss doch nicht getroffen, wo es sich nicht darum
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handelt, dass kostspielige Anlagen nachträglich eingebaut
werden müssen, was leicht auf Schwierigkeiten aller Art
stossen mag, sondern wo die Anlage von vorneherein
ohne die hohen Kosten und grossen Unannehmlichkeiten,
mit denen jeder Umbau verbunden ist, zweckentsprechend
ausgestaltet werden kann. Und insofern zur Abhülfe
taugliche Massnahmen zur Verfügung stehen, kann über-
haupt nicht gesagt werden, es sei mit Sicherheit eine
übermässige Einwirkung vorauszusehen, was nach dem
eingangs Ausgeführten Erfordernis der Untersagung der
erst bevorstehenden Erstellung einer Anlage ist. Auch
können die Kläger ja nicht etwa völlige Ausschaltung
jeglicher Einwirkungen von Ausdünstungen und üblen
Gerüchen verlangen, sondern müssen solche hinnehmen,
solange sie nicht erheblich über die von jedem Landwirt-
schaftsbetrieb ausgehenden derartigen Einwirkungen hin-
ausgehen. Denn wenn sich Wangen auch zum Gewerbe-
dorf entwickelt, wie die Vorinstanz in für das Bundes- -
gericht verbindlicher Weise festgestellt hat, so ist diese
Entwicklung doch noch nicht soweit gediehen und wird
nach der den Akten zu entnehmenden Ortsbeschreibung
noch lange nicht soweit gedeihen, dass die Landwirtschafts-
betriebe weichen müssten. Dass von der geplanten Schwei-
nemäBterei des Beklagten Einwirkungen ausgehen werden,
die wesentlich stärker sind als die von einem gewöhnlichen
Bauerngut ausgehenden, nimmt die Vorinstanz zwar eben-
falls in für das Bundesgericht verbindlicher Weise an,
allein, wie bereits erwähnt, ohne zu sagen, dass dies speziell
auch auf die Dunsteinwirkungen zutreffe, wahrend es
freilich auf die Lärmeinwirkungen unzweifelhaft zutrifft,
worauf aber nach dem Ausgeführten deswegen nichts
ankommt, weil sich in der nächsten Nachbarschaft ohne-
hin lärmende Gewerbebetriebe und die Dorfschule befinden.
In der heutigen Verhandlung haben die Kläger noch
besonders darauf Gewicht gelegt, dass die Errichtung der
geplanten Schweinemästerei die Interessen der Gemeinde
verletze, indem deren Zukunft in Frage gestellt werde.
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Allein dem vermag nur allfällig die Enteignung und nicht
Art. 684 ZGB abzuhelfen, der nur den nachbarlichen
Grundbesitz zu schützen bestimmt ist. Dabei wird frei-
lich auch dessen künftige Verwertbarkeit als Bauland
gewährleistet, jedoch nur, wenn es gilt, baureifes Land
für Wohnhäuser vor dem Brachliegen zu bewahren (vgl.
BGE 51 II S. 398; 58 II S. 116). Dass sich unter den
Liegenschaften der Kläger solches befinde, ist jedoch
nicht dargetan und wird durch den Lärm, der schon
jetzt hier herrscht, geradezu unwahrscheinlich gemacht.
Kann daher dem Beklagten die Errichtung der geplanten
Schweinemästerei nicht von vorneherein verwehrt werden,
so ist dadurch kein Präjudiz geschaffen für den Fall,
dass sich die vom Gutachter gehegten Erwartungen nicht
erfüllen und später Einwirkungen durch üble Dünste
oder auch Insektenplage in heute nicht vorausgesehenem
Ausmasse doch eintreten sollten. Ob in Zukunft über-
mässige Einwirkungen auftreten, wird ohne jede Rück-
sicht auf die vorliegende Beurteilung nach dem alsdann
tatsächlich vorhandenen Stande der Dinge zu beurteilen
sein, und sobald dies eintrifft und nicht Abhülfe geschafft
werden kann, müsste dann doch ohne Rücksicht auf die
schwere Schädigung des Beklagten unerbittlich die Ein-
stellung des Schweinemästereibetriebes angeordnet wer-
den. Es mag dem Beklagten anheimgegeben sein, ob er
auf diese Gefahr hin die geplante Anlage dennoch erstellen
wolle.
. Demnach erkennt das Bundesgerich.t;
Die Berufungen werden begründet erklärt, die Urteile
des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 26. April 1932
aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Obligationenrecht. N° 1i5.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
55. Arr6t de 1a. Ve seetion civile du 14 septembre 1932
dans la cause Bock contre Kurzen.
Accident mortel de chasse; repa.ration du tori moral reclamee
a. l'auteur par le frere de la victime; deboutement; circons-
tances entrant en ligne de compte pour l'appreciation du juge.
Art. 47 CO.
A. -
Le 27 septembre 1929, Arthur Bock, ne le 9 juin
1892, frere du demandeur Paul Bock, ne le 23 decembre
1893, a ete victime d'un accident mortel.
Le 27 septembre 1929, vers 10 h. 30 min., au cours
d'une partie de chasse organisee a Jaman, Arthur Bock
fut atteint par une balle tiree par Otto Kurzen, un de
ses compagnons de chasse. Au moment on il fut atteint,
Bock -
chasseur tres experimente et, en particulier,
entmIne a la chasse au chamois qu'il avait pratiquee
plusieurs fois avec le defendeur Kurzen -
n'occupait pas
le poste· qui lui avait ete assigne par M. FranSlOis Bertholet,
qui dirigeait les operations. Son poste se trouvait sur un
paturage, en dehors des buissons, pres d'un pierrier, a
environ 50 a 60 metres sous un rocher. Bock etait, au
moment de l'accident, a environ 150 metres du poste en
question, dans un couloir on le gibier avait l'habitude de
passer, au milieu d'un pierrier. Kurzen, quelques jours
auparavant, avait tire un chamois qui etait a proximite
de l'endroit on Bock se trouvait lors de l'accident.
Lorsque l'accident s'est produit, le ciel etait sans
nuages, mais la visibiliM etait mauvaise et le soleil n'eclai-
rait pas encore le couloir. Arthur Bock etait vetu d'une
veste couleur de chamois et coüfe d'un chapeau brun;
quelques jours auparavant, Bertholet lui avait dit : « Tu
ne devrais pas mettre cette jaquette, 9a trompe. » Otto