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Staat.srecht.
sie sich in « günstigen Verhältnissen » befinden. Das setzt
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Beru-
fungsinstanz voraus, dass das zu Unterstützungsbeiträgen
herangezogene Geschwister diese Beiträge aus dem eigenen
Einkommen -
dem Ertrag des eigenen Vermögens oder
der eigenen Erwerbstätigkeit -
zu leisten vermag. Nicht
beitragspflichtig ist also nach dieser Praxis das Geschwister,
das die Beiträge aus dem Einkommen seines Ehegatten
leisten müsste, auch wenn es gerade aus diesem Einkommen
in günstigen Verhältnissen lebte (BGE 45 TI S. 510).
Damit wurde aber noch nicht gesagt, dass auch der
Betrag der von einem Geschwister aus seinem eigenen
Einkommen zu leistenden Beiträge sich allein nach der
Höhe dieses Einkommens selber ohne Berücksichtigung
desjenigen seines Ehegatten zu bestimmen habe. Für
die gegenteilige Auffassung lässt sich ohne Willkür geltend
machen, dass nach der Meinung des Gesetzes ein Unter-
stützungspflichtiger die Beiträge an den Unterhalt seines
bedürftigen Geschwisters aus dem TeÜ seines persönlichen
Einkommens zu bezahlen habe, welcher ihm nach pflicht-
gemässer Obsorge für die eigene Haushaltung übrig bleibt,
dass
ein
verheiratetes
unterstützungspflichtiges Ge-
schwister nicht allein, sondern bloss neben seinem Ehe-
gatten, und namentlich eine Ehefrau nur subsidiär neben
ihrem Ehegatten an die Haushaltungskosten beizutragen
habe, sodass eine Ehefrau zur "Fnterstützung bedürftiger
Geschwister insoweit verpflichtet ist, als ihr persönliches
Einkommen nach Abzug ihres pflichtgemässen Beitrags
an die eigene Haushaltung eine solche Unterstützungs-
leistung zu tragen vermag. N ach dieser Auffassung ist in
der Tat für die Bestimmung des von einer Ehefrau aus
dem Ertrag ihres persönlichen Vermögens oder Erwerbs
an ihre Geschwister zu leistenden Unterstützungsbeitrages
ausser ihrem persönlichen Einkommen auch dasjenige ihres
Ehemannes in Berücksichtigung zu ziehen.
Wenn also der Regierungsrat bei Verpflichtung der
Rekurrentin zur Unterstützung ihrer Brüder sich darauf
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvel'weigenmg). N0 43.
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berief, dass ihr Ehemann ein hinreichendes Erwerbs-
einkommen habe, so hielt er sich damit nicht nur im
Rahmen der bundesgerichtlichen Berufungspraxis, sondern
er hat die von dieser Praxis noch offen gelassenen Fragen
I'
in einer nicht willkürlichen Weise gelöst -
ganz abgesehen
davon, dass eine kantonale Behörde aus dem Gesichtspunkt
von Art. 4 BV ü.berhaupt nicht verpflichtet ist, sich an die !
Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu der betreffenden
Rechtsfrage unter allen Umständen zu halten.
4:3. Urteil vom 21. November 1931
i. S. Politische Gemein~e St. Gallen gegen Schlä.pfer.
Art. 4 BV~ Die Rechnungen der Verwaltung des Schlacht,hofes
der Stadt St. Gallen für Gebühren für die Benützung des
Schlachthofes, speziell für das Schlachten und die Flpischschau,
sind Verfügungen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen,
die nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und Art. 24 litt. b d. st. gall.
EG z. SchKG f'inen Ro('htsöffnungstitel bilden.
A. -
Nach Art. 1 der vom Gemeinderat von St. Gallen
am 17. Februar 1920 erlassenen, vom Regierungsrat des
Kantons St. Gallen am 27. Februar 1920 genehmigten
Verordnung betreffend den Schlachthof und die Fleisch-
schau besteht für das Schlachten der Schlachtzwang im
Schlachthof. Art. 44 bestimmte die von den Benützern
zu bezahlenden Gebühren. Dieser Tarif ist vom Stadtrat
auf Grund einer inder Verordnung enthaltenen Ermäch-
tigung durch einen neuen vom 20. Dezember 1930/6. Ja-
nuar 1931 ersetzt worden.
B. -
Für die Gebühren stellt die Schlachthofverwaltung
dem Pflichtigen monatlich Rechnungen zu. Diese sind
innert 8 Tagen auf der Stadtkasse zu begleichen, Rekla-
mationen sind innert 8 Tagen bei der Schlachthofver-
waltung anzubringen.
Von" Anfang 1931 an bezahlte
" Schläpfer die ihm zugestellten Gebührenrechnungen nicht.
Die Politische Gemeinde St. Gallen erliess deshalb an ihn
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Staatsrecht.
Zahlungsbefehle und zwara) am 23. März einen Zahlungs-
befehl für die Rechnungen pro Januar und Februar 1931
im Betrage von 1472 Fr. und 2909 Fr. 80 Cts. und b) am
. 16. Juli 1931 für die Rechnungen pro März, April, Mai und
. Juni im Betrage von 1485 Fr. 25 Cta., 1757 Fr. 35 eta.,
1607 Fr. 40 ets. und 1908 Fr. 85 eta. Schläpfer anerkannte
von den Rechnungen die Gebühren, die nicht auf das
Schlachten und die Fleischschau fielen, und erhob im
übrigen Rechtsvorschlag.
Daraufhin verlangte die Politische Gemeinde St. Gallen
gegen ihn die definitive Rechtsöffnung. Schläpfer wider-
setzte sich dem Begehren, und dieses wurde sowohl vom
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter als
auch am
15. September 1931 von der kantonalen Rekursinstanz
in Betreibungs- und Konkurssachen (dem Rekursrichter),
an die die Gemeinde St. -Gallen rekurriert hatte, abge-
wiesen.
Der Entscheid der kantonalen Rekursinstanz
beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Bei dem Schlachthofbetrieb handle es sich um einen
kommunalen, öffentlichen Gewerbebetrieb, der sich aller-
dings selbst erhalten solle. Eine solche Unternehmung
könnte aber auch von Privaten betrieben werden (OSER,
Komm. zum OR, H. Auflage, Art. 61 N. 13). Es erscheine
nun als stossend und allzuweitgehend, wenn man An-
sprüche aus dem kommunalen Schlachthofbetrieb resp.
die blosse Rechnungsstellung aus diesem Betriebe den über
öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen rechts-
kräftigen Entscheiden, Beschlüssen und Verfügungen des
Art. 24 lit. b EG z. SchKG gleichstellen und daraufhin
definitive Rechtsöffnung erteilen wollte; die Konse-
quenzen einer derartigen Exekutionsmöglichkeit in der
scharfen Form. der definitiven Rechtsöffnung wären
nicht abzuschätzen (vgl. auch EGGER, Anm. 8 litt. c zu
Art. 55 ZGB).
O. -
Gegen diesen Entscheid hat die Politische Gemeinde
St. Gallen rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben,
in der sie geltend ma.cht, derselbe verstosse gegen Art. 4
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 43.
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der BV, und beantragt: Es sei der Entscheid der kanto-
nalen Rekursinstanz aufzuheben und es sei die Sache im
Sinne neuer Beurteilung an dieselbe oder an die erste
Instanz zurückzuweisen; eventuell es sei die definitive
Rechtsöffnung zu bewilligen, unter Kostenfolge.
Es
handle sich, wird ausgeführt, um eine über eine öffentlich-
rechtliche Verpflichtung ergangene rechtskräftige Ver-
fügung der Gemeinde St. Gallen, die nach Art. 24 lit. b
des EG z. SchKG hinsichtlich der Rechtsöffnung voll-
streckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 2
SchKG gleichgestellt sei. Dass es sich um eine gewerb-
liche Verrichtung handle, sei gleichgültig. Die Rechnungen
stützten sich auf die Verordnung und den Tarif; dies
seien die Verwaltungsakte, wodurch die Gebührenpflicht
geregelt werde.
Es wird auf den bundesgerichtlichen
Entscheid AS 47 I No. 33 verwiesen.
D. -
Der beschwt;rdebeklagte Schläpfel' trägt auf
Abweisung der Beschwerde an und macht geltend:
Art. 80 Abs. 2 des SchKG beziehe sich nur auf öffentlich-
rechtliche Verpflichtungen im engem· Sinne, wie Steuern
usw.; jedenfalls sei es nicht willkürlich, wenn die Bestim-
mung so ausgelegt werde.
Eine biosse Rechnung sei,
auch wenn sie, was hier bestritten werde, von einer kom-
petenten Stelle ausgehe, weder ein Beschluss noch ein
Entscheid, auch nicht eine Verfügung; dafür fehle ein
Minimum der Form, allerwenigstens müsste sie eine
Unterschrift tragen. Jedenfalls sei es nicht willkürlich,
wenn der Rekursrichter in den Rechnungen keine Ver-
fügung erblickt habe .. Nur auf öffentlichrechtliche Ver-
pflichtungen beziehe sich Art. 24 lit. b des EG z. SchKG.
Die Verpflichtung, Schlachthofgebühren zu bezahlen,
sei aber keine solche, weder im engern, noch im weitern
Sinne. Auch wenn man dIe Rechnungen der Schlachthof-
verwaltung als Verfügungen gelten lassen müsste, so
enthielten sie nicht eine Verfügung einer st. gallischen
Gemeinde alS solcher. Nur die Gemeinde könne Ver-
fügungen im Sinne von Art. 24 lit. b erlassen, nicht irgend-
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Staa.tsrecht.
ein untergeordnetes Organ derselben. Für die Gemeinde
als ganzes brauche es für eine Verfügung aber mindestens
einen Beschluss des Stadtrates und eine gehörige Mittei-
lung desselben; möglicherweise sei sogar mehr erforderlich.
Der kantonale Rekursrichter verweist auf seinen Ent-
scheid.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Es ist ohne weiteres klar, dass die in der Ver-
. ordnung der Stadt St. Gallen betreffend den Schlachthof
und die Fleischschau und dem dazugehörigen Tarif
vorgesehenen Gebühren öffentlichrechtliche Verpflich-
tungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des SchKG sind.
Sie werden bezogen für die Benützung einer öffentlichen
Anstalt der Gemeinde St. Gallen.
Die Bestimmungen
über die Organisation und den Betrieb einer solchen
Anstalt tragen öffentlichrechtlichen Charakter, wie sie
auch von der Gemeinde als allge"mein verbindliche Vor-
schriften erlassen worden sind. Und 'überhaupt ist uner-
findlich, wie man die Benutzung des Schlachthofes als
privatrechtliches Verhältnis auffassen könnte. Ebenfalls
ist ohne weiteres klar, da.<ls die Gemeinden zum Erlass
solcher Vorschriften unter VorlJehaJt der Genehmigung
der Kantonsregierung zuständig sind (vgI. Art. 10 der
bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 be-
treffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr
mit Fleisch und Fleischwaren),. was denn auch gar nicht
bestritten ist.
2. -
Handelt es sich aber bei den Gebühren für die
Benützung des Schlachthofes um öffentlichrechtliche
Verpflichtungen, so sind die Rechnungen, die dafür aus-
gestellt werden, zweifellos verbindliche Verfügungen im
Sinne von Art. 24 lit, b des st. gallischen EG z. SchKG.
Sie stellen die Anwendung einer allgemeinen Gebühren-
pflicht auf den einzelnen Fall dar und bilden so die kon-
krete 0xebiihrenauflage.
Es entspricht der Natur der
,Sache, dass diese Hechnungen von der Verwaltung des
Gleichheit,,-or dem Gesetz (Rechts,·erwt'igcrUll)!). N° 4:\.
26;;
Schlachthauses ausgestellt werden, der die Handhabung
von Verordnung und Tarif obliegt. Es kann keine Rede
davon sein, dass die Gebührenauflage im einzelnen vom
Organ, das im . allgemeinen für die Gemeinde handelt,
sie Dritten gegenüber vertritt, dem Stadtrat, festgestellt
sein müsse, um verbindlichen Charakter zu haben. So-
weit die Rechnungen der Verordnung oder dem Tarif
nicht entsprechen sollten, müsste dagegen Beschwerde
geführt werden, wie denn auch auf ein Reklamationsrecht
in den Rechnungen selbst hingewiesen ist; ob nicht auch
eine Beschwerde an die Gemeindebehörden gegeben sei,
kann dahingestellt bleiben, da hier w~er eine Reklamation
bei der Schlachthausverwaltung, noch eine Beschwerde
bei den Gemeindebehörden erhoben worden ist.
Mit
den Rechnungen, die dem Beschwerdebeklagten zugestellt
wurden, war also in verbindlicher Weise seine Ge bühren
pflicht auch der Höhe nach bestimmt. Dass sie nicht
unterschrieben waren, ändert hieran nichts: das Erfor-
dernis der Unterschrift ist nirgends aufgestellt und liesse
sich nur daraus erklären, dass damit die Echtheit eines
Schriftstückes festgestellt wird; diese ist aber im vor-
liegenden Falle trotz fehlender Unterschrift nicht zu,
beanstanden'. Auch wird nicht etwa geltend gemacht,
dass die Ansätze in den Rechnungen nicht dem Tarif
entsprechen, sondern der Beschwerdebeklagte möchte
sich der Zahlungspflicht deshalb entziehen, weil er die
Gebührenansätze für das Schlachten und die Fleischschau
im Tarif selber für 'unrichtig hält. Das kann aber nicht
im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.
3. -
Aus dem Gesagten folgt mit Notwendigkeit, dass
die Gemeinde St. Gallen berechtigt ist zu verlangen, dass
ihr für die in Betreibung gesetzten Gebührenforderungen
die definitive Rechtsöffnung erteilt werde. Der Rekurs-
richter glaubt diese versagen zu sollen, weil es zu weit
ginge, kommunalen Betrieben, die sich als Gewerbebetriebe
darstellten, hinsichtlich der für die Benutzung zu entrich-
tenden Gebühren eine so scharfe Exekutionsmöglichkeit
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Staatsrecht.
zu geben. Mit einer solchen Erwägung weicht aber der
Rekursrichter offensichtlich von der rechtlichen Ordnung
ab; denn es kommt danach nicht darauf an, ob man
es mit einem Gewerbebetriebe zu tun habe, sondern darauf,
. ob der Betrieb öffentlichrechtlich organisiert sei und die
Verfügungen für die Benutzung sich als öffentlichrecht-
liche darstellen (vgl. dazu BGE 47 J S. 224 f.). Der Ent-
scheid des Rekursrichters ist deshalb wegen Missachtung
klaren Rechtes aufzuheben und die definitive Rechts-
öffnung zu bewilligen, womit immerhin die Frage nicht
entschieden sein soll, wie es sich bei den Gebühren für
andere Gemeindebetriebe verhält.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Rekursrichters des Kantons St. Gallen vom 15. September
1931 aufgehoben und der Rekurrentin in den Betreibungen
No. 3446 und 8305 (von 1931) des Betreibungsamtes von
St. Gallen gegen den Rekursbeklagten für die Betreibungs-
summen, soweit sie nicht anerkannt worden sind, samt
den Betreibungs- und den 57 Fr. 20 Cts. betragenden
Rechtsöffnungskosten die definitive Rechtsöffnung er-
teilt.
H. VERSAMMLUNGSFREIHEIT
LIBERTE DE REUNION
44. Au~zug aus C1em Urteil vom 10. Juli 1931
i. S. Moser und MicDeteUigte gegen Obergericht Aargau.
Hegierullgsratsbeschluss, wodurch eine angekündigte Versamm·
lung und die Aufforderung zur Teilnahme daran wegen mit
Be.'!timmtheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszu-
sehender Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe durch
die Versammlungsteilnehmer allgemein, lmter Strafandrohung
Versammlungsfreiheit. No 44.
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gegenüber !jedem Zuwiderhandelnden verboten wird, und
anschliessende gerichtliche Bestrafung wegen Übertretung
dieses Erlasses. Anfechtung des Verbots und der Strafurteile
wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Grund-
satzes nulla poena sine lege (Art. 18 und 19 der aargauischen
KV). Abweisung.
Ein Aufruf des Kommunistischen Jugendverbandes
(K. J. V.) Baden forderte die
« Jungarbeiter, Jung-
arbeiterinnen und Lehrlinge von Baden und Umgebung »
zur Teilnahme an einem « Roten Treffen des revolutionären
Jungproletariats von Zürich und Baden» auf, das am 10.
und 11. Mai 1930 in Baden auf dem Schulhausplatz und
in Wettingen abgehalten werden sollte, um gegen die zu
niedrigen Löhne und die Ausbeutung der Lehrlinge und
jungen Arbeiter zu protestieren.
Zunächst sahen die
Gemeindebehörden von Baden sich nicht veranlasst gegen
die Veranstaltung etwas vorzukehren.
Nachdem, dann
aber noch ein Blatt (I Der junge B. B. C.» (gemeint ist
Brown, Boveri & Cie.)
« Buetzer» verteilt worden war,
das mit einem erneuten Aufruf zu der erwähnten Ver-
sammlung eine Reihe heftiger und beleidigender Angriffe
gegen die Direktoren der genannten Gesellschaft, die
Kirche und ihre Diener verband und als symbolisches
Bild ein mit einem Beil gefälltes Kreuz enthielt, verboten
der Gemeinderat und das Bezirksamt Baden die Abhaltung
der Kundgebung in Baden und Umgebung. Als trotz der
Bekanntgabe dieses Verbotes am Samstag 10. Mai nach-
mittags eine Anzahl junger KommUnisten aus Zürich in
Baden einrückten, um die Demonstration gleichwohl
durchzuführen, stiessen sie auf die aufgebotene Polizei.
7 Teilnehmer, welche den polizeilichen Anordnungen
Widerstand entgegensetzten, wurden verhaftet, davon
aber 5 noch am, gleichen Abend, die zwei letzten am fol-
genden Tage wieder entlassen. Die auf den 11. Mai ange-
setzte Versammlung fand dann nicht statt.
Dagegen
sagte der in Zürich erscheinende « Kämpfer, offizielles
Organ der Kommunistischen Partei der Schweiz» in der
Nummer vom Montag, 12. Mai 1930 eine Kommunistische