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57_I_261

BGE 57 I 261

Bundesgericht (BGE) · 1930-05-12 · Deutsch CH
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Staat.srecht.

sie sich in « günstigen Verhältnissen » befinden. Das setzt

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Beru-

fungsinstanz voraus, dass das zu Unterstützungsbeiträgen

herangezogene Geschwister diese Beiträge aus dem eigenen

Einkommen -

dem Ertrag des eigenen Vermögens oder

der eigenen Erwerbstätigkeit -

zu leisten vermag. Nicht

beitragspflichtig ist also nach dieser Praxis das Geschwister,

das die Beiträge aus dem Einkommen seines Ehegatten

leisten müsste, auch wenn es gerade aus diesem Einkommen

in günstigen Verhältnissen lebte (BGE 45 TI S. 510).

Damit wurde aber noch nicht gesagt, dass auch der

Betrag der von einem Geschwister aus seinem eigenen

Einkommen zu leistenden Beiträge sich allein nach der

Höhe dieses Einkommens selber ohne Berücksichtigung

desjenigen seines Ehegatten zu bestimmen habe. Für

die gegenteilige Auffassung lässt sich ohne Willkür geltend

machen, dass nach der Meinung des Gesetzes ein Unter-

stützungspflichtiger die Beiträge an den Unterhalt seines

bedürftigen Geschwisters aus dem TeÜ seines persönlichen

Einkommens zu bezahlen habe, welcher ihm nach pflicht-

gemässer Obsorge für die eigene Haushaltung übrig bleibt,

dass

ein

verheiratetes

unterstützungspflichtiges Ge-

schwister nicht allein, sondern bloss neben seinem Ehe-

gatten, und namentlich eine Ehefrau nur subsidiär neben

ihrem Ehegatten an die Haushaltungskosten beizutragen

habe, sodass eine Ehefrau zur "Fnterstützung bedürftiger

Geschwister insoweit verpflichtet ist, als ihr persönliches

Einkommen nach Abzug ihres pflichtgemässen Beitrags

an die eigene Haushaltung eine solche Unterstützungs-

leistung zu tragen vermag. N ach dieser Auffassung ist in

der Tat für die Bestimmung des von einer Ehefrau aus

dem Ertrag ihres persönlichen Vermögens oder Erwerbs

an ihre Geschwister zu leistenden Unterstützungsbeitrages

ausser ihrem persönlichen Einkommen auch dasjenige ihres

Ehemannes in Berücksichtigung zu ziehen.

Wenn also der Regierungsrat bei Verpflichtung der

Rekurrentin zur Unterstützung ihrer Brüder sich darauf

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvel'weigenmg). N0 43.

2GI

berief, dass ihr Ehemann ein hinreichendes Erwerbs-

einkommen habe, so hielt er sich damit nicht nur im

Rahmen der bundesgerichtlichen Berufungspraxis, sondern

er hat die von dieser Praxis noch offen gelassenen Fragen

I'

in einer nicht willkürlichen Weise gelöst -

ganz abgesehen

davon, dass eine kantonale Behörde aus dem Gesichtspunkt

von Art. 4 BV ü.berhaupt nicht verpflichtet ist, sich an die !

Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu der betreffenden

Rechtsfrage unter allen Umständen zu halten.

4:3. Urteil vom 21. November 1931

i. S. Politische Gemein~e St. Gallen gegen Schlä.pfer.

Art. 4 BV~ Die Rechnungen der Verwaltung des Schlacht,hofes

der Stadt St. Gallen für Gebühren für die Benützung des

Schlachthofes, speziell für das Schlachten und die Flpischschau,

sind Verfügungen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen,

die nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und Art. 24 litt. b d. st. gall.

EG z. SchKG f'inen Ro('htsöffnungstitel bilden.

A. -

Nach Art. 1 der vom Gemeinderat von St. Gallen

am 17. Februar 1920 erlassenen, vom Regierungsrat des

Kantons St. Gallen am 27. Februar 1920 genehmigten

Verordnung betreffend den Schlachthof und die Fleisch-

schau besteht für das Schlachten der Schlachtzwang im

Schlachthof. Art. 44 bestimmte die von den Benützern

zu bezahlenden Gebühren. Dieser Tarif ist vom Stadtrat

auf Grund einer inder Verordnung enthaltenen Ermäch-

tigung durch einen neuen vom 20. Dezember 1930/6. Ja-

nuar 1931 ersetzt worden.

B. -

Für die Gebühren stellt die Schlachthofverwaltung

dem Pflichtigen monatlich Rechnungen zu. Diese sind

innert 8 Tagen auf der Stadtkasse zu begleichen, Rekla-

mationen sind innert 8 Tagen bei der Schlachthofver-

waltung anzubringen.

Von" Anfang 1931 an bezahlte

" Schläpfer die ihm zugestellten Gebührenrechnungen nicht.

Die Politische Gemeinde St. Gallen erliess deshalb an ihn

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Staatsrecht.

Zahlungsbefehle und zwara) am 23. März einen Zahlungs-

befehl für die Rechnungen pro Januar und Februar 1931

im Betrage von 1472 Fr. und 2909 Fr. 80 Cts. und b) am

. 16. Juli 1931 für die Rechnungen pro März, April, Mai und

. Juni im Betrage von 1485 Fr. 25 Cta., 1757 Fr. 35 eta.,

1607 Fr. 40 ets. und 1908 Fr. 85 eta. Schläpfer anerkannte

von den Rechnungen die Gebühren, die nicht auf das

Schlachten und die Fleischschau fielen, und erhob im

übrigen Rechtsvorschlag.

Daraufhin verlangte die Politische Gemeinde St. Gallen

gegen ihn die definitive Rechtsöffnung. Schläpfer wider-

setzte sich dem Begehren, und dieses wurde sowohl vom

erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter als

auch am

15. September 1931 von der kantonalen Rekursinstanz

in Betreibungs- und Konkurssachen (dem Rekursrichter),

an die die Gemeinde St. -Gallen rekurriert hatte, abge-

wiesen.

Der Entscheid der kantonalen Rekursinstanz

beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Bei dem Schlachthofbetrieb handle es sich um einen

kommunalen, öffentlichen Gewerbebetrieb, der sich aller-

dings selbst erhalten solle. Eine solche Unternehmung

könnte aber auch von Privaten betrieben werden (OSER,

Komm. zum OR, H. Auflage, Art. 61 N. 13). Es erscheine

nun als stossend und allzuweitgehend, wenn man An-

sprüche aus dem kommunalen Schlachthofbetrieb resp.

die blosse Rechnungsstellung aus diesem Betriebe den über

öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen rechts-

kräftigen Entscheiden, Beschlüssen und Verfügungen des

Art. 24 lit. b EG z. SchKG gleichstellen und daraufhin

definitive Rechtsöffnung erteilen wollte; die Konse-

quenzen einer derartigen Exekutionsmöglichkeit in der

scharfen Form. der definitiven Rechtsöffnung wären

nicht abzuschätzen (vgl. auch EGGER, Anm. 8 litt. c zu

Art. 55 ZGB).

O. -

Gegen diesen Entscheid hat die Politische Gemeinde

St. Gallen rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben,

in der sie geltend ma.cht, derselbe verstosse gegen Art. 4

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 43.

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der BV, und beantragt: Es sei der Entscheid der kanto-

nalen Rekursinstanz aufzuheben und es sei die Sache im

Sinne neuer Beurteilung an dieselbe oder an die erste

Instanz zurückzuweisen; eventuell es sei die definitive

Rechtsöffnung zu bewilligen, unter Kostenfolge.

Es

handle sich, wird ausgeführt, um eine über eine öffentlich-

rechtliche Verpflichtung ergangene rechtskräftige Ver-

fügung der Gemeinde St. Gallen, die nach Art. 24 lit. b

des EG z. SchKG hinsichtlich der Rechtsöffnung voll-

streckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 2

SchKG gleichgestellt sei. Dass es sich um eine gewerb-

liche Verrichtung handle, sei gleichgültig. Die Rechnungen

stützten sich auf die Verordnung und den Tarif; dies

seien die Verwaltungsakte, wodurch die Gebührenpflicht

geregelt werde.

Es wird auf den bundesgerichtlichen

Entscheid AS 47 I No. 33 verwiesen.

D. -

Der beschwt;rdebeklagte Schläpfel' trägt auf

Abweisung der Beschwerde an und macht geltend:

Art. 80 Abs. 2 des SchKG beziehe sich nur auf öffentlich-

rechtliche Verpflichtungen im engem· Sinne, wie Steuern

usw.; jedenfalls sei es nicht willkürlich, wenn die Bestim-

mung so ausgelegt werde.

Eine biosse Rechnung sei,

auch wenn sie, was hier bestritten werde, von einer kom-

petenten Stelle ausgehe, weder ein Beschluss noch ein

Entscheid, auch nicht eine Verfügung; dafür fehle ein

Minimum der Form, allerwenigstens müsste sie eine

Unterschrift tragen. Jedenfalls sei es nicht willkürlich,

wenn der Rekursrichter in den Rechnungen keine Ver-

fügung erblickt habe .. Nur auf öffentlichrechtliche Ver-

pflichtungen beziehe sich Art. 24 lit. b des EG z. SchKG.

Die Verpflichtung, Schlachthofgebühren zu bezahlen,

sei aber keine solche, weder im engern, noch im weitern

Sinne. Auch wenn man dIe Rechnungen der Schlachthof-

verwaltung als Verfügungen gelten lassen müsste, so

enthielten sie nicht eine Verfügung einer st. gallischen

Gemeinde alS solcher. Nur die Gemeinde könne Ver-

fügungen im Sinne von Art. 24 lit. b erlassen, nicht irgend-

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Staa.tsrecht.

ein untergeordnetes Organ derselben. Für die Gemeinde

als ganzes brauche es für eine Verfügung aber mindestens

einen Beschluss des Stadtrates und eine gehörige Mittei-

lung desselben; möglicherweise sei sogar mehr erforderlich.

Der kantonale Rekursrichter verweist auf seinen Ent-

scheid.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Es ist ohne weiteres klar, dass die in der Ver-

. ordnung der Stadt St. Gallen betreffend den Schlachthof

und die Fleischschau und dem dazugehörigen Tarif

vorgesehenen Gebühren öffentlichrechtliche Verpflich-

tungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des SchKG sind.

Sie werden bezogen für die Benützung einer öffentlichen

Anstalt der Gemeinde St. Gallen.

Die Bestimmungen

über die Organisation und den Betrieb einer solchen

Anstalt tragen öffentlichrechtlichen Charakter, wie sie

auch von der Gemeinde als allge"mein verbindliche Vor-

schriften erlassen worden sind. Und 'überhaupt ist uner-

findlich, wie man die Benutzung des Schlachthofes als

privatrechtliches Verhältnis auffassen könnte. Ebenfalls

ist ohne weiteres klar, da.<ls die Gemeinden zum Erlass

solcher Vorschriften unter VorlJehaJt der Genehmigung

der Kantonsregierung zuständig sind (vgI. Art. 10 der

bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 be-

treffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr

mit Fleisch und Fleischwaren),. was denn auch gar nicht

bestritten ist.

2. -

Handelt es sich aber bei den Gebühren für die

Benützung des Schlachthofes um öffentlichrechtliche

Verpflichtungen, so sind die Rechnungen, die dafür aus-

gestellt werden, zweifellos verbindliche Verfügungen im

Sinne von Art. 24 lit, b des st. gallischen EG z. SchKG.

Sie stellen die Anwendung einer allgemeinen Gebühren-

pflicht auf den einzelnen Fall dar und bilden so die kon-

krete 0xebiihrenauflage.

Es entspricht der Natur der

,Sache, dass diese Hechnungen von der Verwaltung des

Gleichheit,,-or dem Gesetz (Rechts,·erwt'igcrUll)!). N° 4:\.

26;;

Schlachthauses ausgestellt werden, der die Handhabung

von Verordnung und Tarif obliegt. Es kann keine Rede

davon sein, dass die Gebührenauflage im einzelnen vom

Organ, das im . allgemeinen für die Gemeinde handelt,

sie Dritten gegenüber vertritt, dem Stadtrat, festgestellt

sein müsse, um verbindlichen Charakter zu haben. So-

weit die Rechnungen der Verordnung oder dem Tarif

nicht entsprechen sollten, müsste dagegen Beschwerde

geführt werden, wie denn auch auf ein Reklamationsrecht

in den Rechnungen selbst hingewiesen ist; ob nicht auch

eine Beschwerde an die Gemeindebehörden gegeben sei,

kann dahingestellt bleiben, da hier w~er eine Reklamation

bei der Schlachthausverwaltung, noch eine Beschwerde

bei den Gemeindebehörden erhoben worden ist.

Mit

den Rechnungen, die dem Beschwerdebeklagten zugestellt

wurden, war also in verbindlicher Weise seine Ge bühren

pflicht auch der Höhe nach bestimmt. Dass sie nicht

unterschrieben waren, ändert hieran nichts: das Erfor-

dernis der Unterschrift ist nirgends aufgestellt und liesse

sich nur daraus erklären, dass damit die Echtheit eines

Schriftstückes festgestellt wird; diese ist aber im vor-

liegenden Falle trotz fehlender Unterschrift nicht zu,

beanstanden'. Auch wird nicht etwa geltend gemacht,

dass die Ansätze in den Rechnungen nicht dem Tarif

entsprechen, sondern der Beschwerdebeklagte möchte

sich der Zahlungspflicht deshalb entziehen, weil er die

Gebührenansätze für das Schlachten und die Fleischschau

im Tarif selber für 'unrichtig hält. Das kann aber nicht

im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.

3. -

Aus dem Gesagten folgt mit Notwendigkeit, dass

die Gemeinde St. Gallen berechtigt ist zu verlangen, dass

ihr für die in Betreibung gesetzten Gebührenforderungen

die definitive Rechtsöffnung erteilt werde. Der Rekurs-

richter glaubt diese versagen zu sollen, weil es zu weit

ginge, kommunalen Betrieben, die sich als Gewerbebetriebe

darstellten, hinsichtlich der für die Benutzung zu entrich-

tenden Gebühren eine so scharfe Exekutionsmöglichkeit

266

Staatsrecht.

zu geben. Mit einer solchen Erwägung weicht aber der

Rekursrichter offensichtlich von der rechtlichen Ordnung

ab; denn es kommt danach nicht darauf an, ob man

es mit einem Gewerbebetriebe zu tun habe, sondern darauf,

. ob der Betrieb öffentlichrechtlich organisiert sei und die

Verfügungen für die Benutzung sich als öffentlichrecht-

liche darstellen (vgl. dazu BGE 47 J S. 224 f.). Der Ent-

scheid des Rekursrichters ist deshalb wegen Missachtung

klaren Rechtes aufzuheben und die definitive Rechts-

öffnung zu bewilligen, womit immerhin die Frage nicht

entschieden sein soll, wie es sich bei den Gebühren für

andere Gemeindebetriebe verhält.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des

Rekursrichters des Kantons St. Gallen vom 15. September

1931 aufgehoben und der Rekurrentin in den Betreibungen

No. 3446 und 8305 (von 1931) des Betreibungsamtes von

St. Gallen gegen den Rekursbeklagten für die Betreibungs-

summen, soweit sie nicht anerkannt worden sind, samt

den Betreibungs- und den 57 Fr. 20 Cts. betragenden

Rechtsöffnungskosten die definitive Rechtsöffnung er-

teilt.

H. VERSAMMLUNGSFREIHEIT

LIBERTE DE REUNION

44. Au~zug aus C1em Urteil vom 10. Juli 1931

i. S. Moser und MicDeteUigte gegen Obergericht Aargau.

Hegierullgsratsbeschluss, wodurch eine angekündigte Versamm·

lung und die Aufforderung zur Teilnahme daran wegen mit

Be.'!timmtheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszu-

sehender Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe durch

die Versammlungsteilnehmer allgemein, lmter Strafandrohung

Versammlungsfreiheit. No 44.

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gegenüber !jedem Zuwiderhandelnden verboten wird, und

anschliessende gerichtliche Bestrafung wegen Übertretung

dieses Erlasses. Anfechtung des Verbots und der Strafurteile

wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Grund-

satzes nulla poena sine lege (Art. 18 und 19 der aargauischen

KV). Abweisung.

Ein Aufruf des Kommunistischen Jugendverbandes

(K. J. V.) Baden forderte die

« Jungarbeiter, Jung-

arbeiterinnen und Lehrlinge von Baden und Umgebung »

zur Teilnahme an einem « Roten Treffen des revolutionären

Jungproletariats von Zürich und Baden» auf, das am 10.

und 11. Mai 1930 in Baden auf dem Schulhausplatz und

in Wettingen abgehalten werden sollte, um gegen die zu

niedrigen Löhne und die Ausbeutung der Lehrlinge und

jungen Arbeiter zu protestieren.

Zunächst sahen die

Gemeindebehörden von Baden sich nicht veranlasst gegen

die Veranstaltung etwas vorzukehren.

Nachdem, dann

aber noch ein Blatt (I Der junge B. B. C.» (gemeint ist

Brown, Boveri & Cie.)

« Buetzer» verteilt worden war,

das mit einem erneuten Aufruf zu der erwähnten Ver-

sammlung eine Reihe heftiger und beleidigender Angriffe

gegen die Direktoren der genannten Gesellschaft, die

Kirche und ihre Diener verband und als symbolisches

Bild ein mit einem Beil gefälltes Kreuz enthielt, verboten

der Gemeinderat und das Bezirksamt Baden die Abhaltung

der Kundgebung in Baden und Umgebung. Als trotz der

Bekanntgabe dieses Verbotes am Samstag 10. Mai nach-

mittags eine Anzahl junger KommUnisten aus Zürich in

Baden einrückten, um die Demonstration gleichwohl

durchzuführen, stiessen sie auf die aufgebotene Polizei.

7 Teilnehmer, welche den polizeilichen Anordnungen

Widerstand entgegensetzten, wurden verhaftet, davon

aber 5 noch am, gleichen Abend, die zwei letzten am fol-

genden Tage wieder entlassen. Die auf den 11. Mai ange-

setzte Versammlung fand dann nicht statt.

Dagegen

sagte der in Zürich erscheinende « Kämpfer, offizielles

Organ der Kommunistischen Partei der Schweiz» in der

Nummer vom Montag, 12. Mai 1930 eine Kommunistische