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260 Staat.srecht. sie sich in « günstigen Verhältnissen » befinden. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Beru- fungsinstanz voraus, dass das zu Unterstützungsbeiträgen herangezogene Geschwister diese Beiträge aus dem eigenen Einkommen - dem Ertrag des eigenen Vermögens oder der eigenen Erwerbstätigkeit - zu leisten vermag. Nicht beitragspflichtig ist also nach dieser Praxis das Geschwister, das die Beiträge aus dem Einkommen seines Ehegatten leisten müsste, auch wenn es gerade aus diesem Einkommen in günstigen Verhältnissen lebte (BGE 45 TI S. 510). Damit wurde aber noch nicht gesagt, dass auch der Betrag der von einem Geschwister aus seinem eigenen Einkommen zu leistenden Beiträge sich allein nach der Höhe dieses Einkommens selber ohne Berücksichtigung desjenigen seines Ehegatten zu bestimmen habe. Für die gegenteilige Auffassung lässt sich ohne Willkür geltend machen, dass nach der Meinung des Gesetzes ein Unter- stützungspflichtiger die Beiträge an den Unterhalt seines bedürftigen Geschwisters aus dem TeÜ seines persönlichen Einkommens zu bezahlen habe, welcher ihm nach pflicht- gemässer Obsorge für die eigene Haushaltung übrig bleibt, dass ein verheiratetes unterstützungspflichtiges Ge- schwister nicht allein, sondern bloss neben seinem Ehe- gatten, und namentlich eine Ehefrau nur subsidiär neben ihrem Ehegatten an die Haushaltungskosten beizutragen habe, sodass eine Ehefrau zur "Fnterstützung bedürftiger Geschwister insoweit verpflichtet ist, als ihr persönliches Einkommen nach Abzug ihres pflichtgemässen Beitrags an die eigene Haushaltung eine solche Unterstützungs- leistung zu tragen vermag. N ach dieser Auffassung ist in der Tat für die Bestimmung des von einer Ehefrau aus dem Ertrag ihres persönlichen Vermögens oder Erwerbs an ihre Geschwister zu leistenden Unterstützungsbeitrages ausser ihrem persönlichen Einkommen auch dasjenige ihres Ehemannes in Berücksichtigung zu ziehen. Wenn also der Regierungsrat bei Verpflichtung der Rekurrentin zur Unterstützung ihrer Brüder sich darauf Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvel'weigenmg). N0 43. 2GI berief, dass ihr Ehemann ein hinreichendes Erwerbs- einkommen habe, so hielt er sich damit nicht nur im Rahmen der bundesgerichtlichen Berufungspraxis, sondern er hat die von dieser Praxis noch offen gelassenen Fragen I' in einer nicht willkürlichen Weise gelöst - ganz abgesehen davon, dass eine kantonale Behörde aus dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV ü.berhaupt nicht verpflichtet ist, sich an die ! Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu der betreffenden Rechtsfrage unter allen Umständen zu halten. 4:3. Urteil vom 21. November 1931
i. S. Politische Gemein~e St. Gallen gegen Schlä.pfer. Art. 4 BV~ Die Rechnungen der Verwaltung des Schlacht,hofes der Stadt St. Gallen für Gebühren für die Benützung des Schlachthofes, speziell für das Schlachten und die Flpischschau, sind Verfügungen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen, die nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und Art. 24 litt. b d. st. gall. EG z. SchKG f'inen Ro('htsöffnungstitel bilden. A. - Nach Art. 1 der vom Gemeinderat von St. Gallen am 17. Februar 1920 erlassenen, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 27. Februar 1920 genehmigten Verordnung betreffend den Schlachthof und die Fleisch- schau besteht für das Schlachten der Schlachtzwang im Schlachthof. Art. 44 bestimmte die von den Benützern zu bezahlenden Gebühren. Dieser Tarif ist vom Stadtrat auf Grund einer inder Verordnung enthaltenen Ermäch- tigung durch einen neuen vom 20. Dezember 1930/6. Ja- nuar 1931 ersetzt worden. B. - Für die Gebühren stellt die Schlachthofverwaltung dem Pflichtigen monatlich Rechnungen zu. Diese sind innert 8 Tagen auf der Stadtkasse zu begleichen, Rekla- mationen sind innert 8 Tagen bei der Schlachthofver- waltung anzubringen. Von" Anfang 1931 an bezahlte " Schläpfer die ihm zugestellten Gebührenrechnungen nicht. Die Politische Gemeinde St. Gallen erliess deshalb an ihn 262 Staatsrecht. Zahlungsbefehle und zwara) am 23. März einen Zahlungs- befehl für die Rechnungen pro Januar und Februar 1931 im Betrage von 1472 Fr. und 2909 Fr. 80 Cts. und b) am . 16. Juli 1931 für die Rechnungen pro März, April, Mai und . Juni im Betrage von 1485 Fr. 25 Cta., 1757 Fr. 35 eta., 1607 Fr. 40 ets. und 1908 Fr. 85 eta. Schläpfer anerkannte von den Rechnungen die Gebühren, die nicht auf das Schlachten und die Fleischschau fielen, und erhob im übrigen Rechtsvorschlag. Daraufhin verlangte die Politische Gemeinde St. Gallen gegen ihn die definitive Rechtsöffnung. Schläpfer wider- setzte sich dem Begehren, und dieses wurde sowohl vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter als auch am
15. September 1931 von der kantonalen Rekursinstanz in Betreibungs- und Konkurssachen (dem Rekursrichter), an die die Gemeinde St. -Gallen rekurriert hatte, abge- wiesen. Der Entscheid der kantonalen Rekursinstanz beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Bei dem Schlachthofbetrieb handle es sich um einen kommunalen, öffentlichen Gewerbebetrieb, der sich aller- dings selbst erhalten solle. Eine solche Unternehmung könnte aber auch von Privaten betrieben werden (OSER, Komm. zum OR, H. Auflage, Art. 61 N. 13). Es erscheine nun als stossend und allzuweitgehend, wenn man An- sprüche aus dem kommunalen Schlachthofbetrieb resp. die blosse Rechnungsstellung aus diesem Betriebe den über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen rechts- kräftigen Entscheiden, Beschlüssen und Verfügungen des Art. 24 lit. b EG z. SchKG gleichstellen und daraufhin definitive Rechtsöffnung erteilen wollte; die Konse- quenzen einer derartigen Exekutionsmöglichkeit in der scharfen Form. der definitiven Rechtsöffnung wären nicht abzuschätzen (vgl. auch EGGER, Anm. 8 litt. c zu Art. 55 ZGB). O. - Gegen diesen Entscheid hat die Politische Gemeinde St. Gallen rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben, in der sie geltend ma.cht, derselbe verstosse gegen Art. 4 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 43. 263 der BV, und beantragt: Es sei der Entscheid der kanto- nalen Rekursinstanz aufzuheben und es sei die Sache im Sinne neuer Beurteilung an dieselbe oder an die erste Instanz zurückzuweisen; eventuell es sei die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen, unter Kostenfolge. Es handle sich, wird ausgeführt, um eine über eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung ergangene rechtskräftige Ver- fügung der Gemeinde St. Gallen, die nach Art. 24 lit. b des EG z. SchKG hinsichtlich der Rechtsöffnung voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt sei. Dass es sich um eine gewerb- liche Verrichtung handle, sei gleichgültig. Die Rechnungen stützten sich auf die Verordnung und den Tarif; dies seien die Verwaltungsakte, wodurch die Gebührenpflicht geregelt werde. Es wird auf den bundesgerichtlichen Entscheid AS 47 I No. 33 verwiesen. D. - Der beschwt;rdebeklagte Schläpfel' trägt auf Abweisung der Beschwerde an und macht geltend: Art. 80 Abs. 2 des SchKG beziehe sich nur auf öffentlich- rechtliche Verpflichtungen im engem· Sinne, wie Steuern usw. ; jedenfalls sei es nicht willkürlich, wenn die Bestim- mung so ausgelegt werde. Eine biosse Rechnung sei, auch wenn sie, was hier bestritten werde, von einer kom- petenten Stelle ausgehe, weder ein Beschluss noch ein Entscheid, auch nicht eine Verfügung; dafür fehle ein Minimum der Form, allerwenigstens müsste sie eine Unterschrift tragen. Jedenfalls sei es nicht willkürlich, wenn der Rekursrichter in den Rechnungen keine Ver- fügung erblickt habe .. Nur auf öffentlichrechtliche Ver- pflichtungen beziehe sich Art. 24 lit. b des EG z. SchKG. Die Verpflichtung, Schlachthofgebühren zu bezahlen, sei aber keine solche, weder im engern, noch im weitern Sinne. Auch wenn man dIe Rechnungen der Schlachthof- verwaltung als Verfügungen gelten lassen müsste, so enthielten sie nicht eine Verfügung einer st. gallischen Gemeinde alS solcher. Nur die Gemeinde könne Ver- fügungen im Sinne von Art. 24 lit. b erlassen, nicht irgend- 264 Staa.tsrecht. ein untergeordnetes Organ derselben. Für die Gemeinde als ganzes brauche es für eine Verfügung aber mindestens einen Beschluss des Stadtrates und eine gehörige Mittei- lung desselben; möglicherweise sei sogar mehr erforderlich. Der kantonale Rekursrichter verweist auf seinen Ent- scheid. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. - Es ist ohne weiteres klar, dass die in der Ver- . ordnung der Stadt St. Gallen betreffend den Schlachthof und die Fleischschau und dem dazugehörigen Tarif vorgesehenen Gebühren öffentlichrechtliche Verpflich- tungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des SchKG sind. Sie werden bezogen für die Benützung einer öffentlichen Anstalt der Gemeinde St. Gallen. Die Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb einer solchen Anstalt tragen öffentlichrechtlichen Charakter, wie sie auch von der Gemeinde als allge"mein verbindliche Vor- schriften erlassen worden sind. Und 'überhaupt ist uner- findlich, wie man die Benutzung des Schlachthofes als privatrechtliches Verhältnis auffassen könnte. Ebenfalls ist ohne weiteres klar, da.<ls die Gemeinden zum Erlass solcher Vorschriften unter VorlJehaJt der Genehmigung der Kantonsregierung zuständig sind (vgI. Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 be- treffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren),. was denn auch gar nicht bestritten ist.
2. - Handelt es sich aber bei den Gebühren für die Benützung des Schlachthofes um öffentlichrechtliche Verpflichtungen, so sind die Rechnungen, die dafür aus- gestellt werden, zweifellos verbindliche Verfügungen im Sinne von Art. 24 lit, b des st. gallischen EG z. SchKG. Sie stellen die Anwendung einer allgemeinen Gebühren- pflicht auf den einzelnen Fall dar und bilden so die kon- krete 0xebiihrenauflage. Es entspricht der Natur der ,Sache, dass diese Hechnungen von der Verwaltung des Gleichheit ,,-or dem Gesetz (Rechts,·erwt'igcrUll)!). N° 4:\. 26;; Schlachthauses ausgestellt werden, der die Handhabung von Verordnung und Tarif obliegt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Gebührenauflage im einzelnen vom Organ, das im . allgemeinen für die Gemeinde handelt, sie Dritten gegenüber vertritt, dem Stadtrat, festgestellt sein müsse, um verbindlichen Charakter zu haben. So- weit die Rechnungen der Verordnung oder dem Tarif nicht entsprechen sollten, müsste dagegen Beschwerde geführt werden, wie denn auch auf ein Reklamationsrecht in den Rechnungen selbst hingewiesen ist; ob nicht auch eine Beschwerde an die Gemeindebehörden gegeben sei, kann dahingestellt bleiben, da hier w~er eine Reklamation bei der Schlachthausverwaltung, noch eine Beschwerde bei den Gemeindebehörden erhoben worden ist. Mit den Rechnungen, die dem Beschwerdebeklagten zugestellt wurden, war also in verbindlicher Weise seine Ge bühren pflicht auch der Höhe nach bestimmt. Dass sie nicht unterschrieben waren, ändert hieran nichts: das Erfor- dernis der Unterschrift ist nirgends aufgestellt und liesse sich nur daraus erklären, dass damit die Echtheit eines Schriftstückes festgestellt wird; diese ist aber im vor- liegenden Falle trotz fehlender Unterschrift nicht zu, beanstanden'. Auch wird nicht etwa geltend gemacht, dass die Ansätze in den Rechnungen nicht dem Tarif entsprechen, sondern der Beschwerdebeklagte möchte sich der Zahlungspflicht deshalb entziehen, weil er die Gebührenansätze für das Schlachten und die Fleischschau im Tarif selber für 'unrichtig hält. Das kann aber nicht im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.
3. - Aus dem Gesagten folgt mit Notwendigkeit, dass die Gemeinde St. Gallen berechtigt ist zu verlangen, dass ihr für die in Betreibung gesetzten Gebührenforderungen die definitive Rechtsöffnung erteilt werde. Der Rekurs- richter glaubt diese versagen zu sollen, weil es zu weit ginge, kommunalen Betrieben, die sich als Gewerbebetriebe darstellten, hinsichtlich der für die Benutzung zu entrich- tenden Gebühren eine so scharfe Exekutionsmöglichkeit 266 Staatsrecht. zu geben. Mit einer solchen Erwägung weicht aber der Rekursrichter offensichtlich von der rechtlichen Ordnung ab; denn es kommt danach nicht darauf an, ob man es mit einem Gewerbebetriebe zu tun habe, sondern darauf, . ob der Betrieb öffentlichrechtlich organisiert sei und die Verfügungen für die Benutzung sich als öffentlichrecht- liche darstellen (vgl. dazu BGE 47 J S. 224 f.). Der Ent- scheid des Rekursrichters ist deshalb wegen Missachtung klaren Rechtes aufzuheben und die definitive Rechts- öffnung zu bewilligen, womit immerhin die Frage nicht entschieden sein soll, wie es sich bei den Gebühren für andere Gemeindebetriebe verhält. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Rekursrichters des Kantons St. Gallen vom 15. September 1931 aufgehoben und der Rekurrentin in den Betreibungen No. 3446 und 8305 (von 1931) des Betreibungsamtes von St. Gallen gegen den Rekursbeklagten für die Betreibungs- summen, soweit sie nicht anerkannt worden sind, samt den Betreibungs- und den 57 Fr. 20 Cts. betragenden Rechtsöffnungskosten die definitive Rechtsöffnung er- teilt. H. VERSAMMLUNGSFREIHEIT LIBERTE DE REUNION
44. Au~zug aus C1em Urteil vom 10. Juli 1931
i. S. Moser und MicDeteUigte gegen Obergericht Aargau. Hegierullgsratsbeschluss, wodurch eine angekündigte Versamm· lung und die Aufforderung zur Teilnahme daran wegen mit Be.'!timmtheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszu- sehender Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe durch die Versammlungsteilnehmer allgemein, lmter Strafandrohung Versammlungsfreiheit. No 44. 267 gegenüber !jedem Zuwiderhandelnden verboten wird, und anschliessende gerichtliche Bestrafung wegen Übertretung dieses Erlasses. Anfechtung des Verbots und der Strafurteile wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Grund- satzes nulla poena sine lege (Art. 18 und 19 der aargauischen KV). Abweisung. Ein Aufruf des Kommunistischen Jugendverbandes (K. J. V.) Baden forderte die « Jungarbeiter, Jung- arbeiterinnen und Lehrlinge von Baden und Umgebung » zur Teilnahme an einem « Roten Treffen des revolutionären Jungproletariats von Zürich und Baden» auf, das am 10. und 11. Mai 1930 in Baden auf dem Schulhausplatz und in Wettingen abgehalten werden sollte, um gegen die zu niedrigen Löhne und die Ausbeutung der Lehrlinge und jungen Arbeiter zu protestieren. Zunächst sahen die Gemeindebehörden von Baden sich nicht veranlasst gegen die Veranstaltung etwas vorzukehren. Nachdem, dann aber noch ein Blatt (I Der junge B. B. C.» (gemeint ist Brown, Boveri & Cie.) « Buetzer» verteilt worden war, das mit einem erneuten Aufruf zu der erwähnten Ver- sammlung eine Reihe heftiger und beleidigender Angriffe gegen die Direktoren der genannten Gesellschaft, die Kirche und ihre Diener verband und als symbolisches Bild ein mit einem Beil gefälltes Kreuz enthielt, verboten der Gemeinderat und das Bezirksamt Baden die Abhaltung der Kundgebung in Baden und Umgebung. Als trotz der Bekanntgabe dieses Verbotes am Samstag 10. Mai nach- mittags eine Anzahl junger KommUnisten aus Zürich in Baden einrückten, um die Demonstration gleichwohl durchzuführen, stiessen sie auf die aufgebotene Polizei. 7 Teilnehmer, welche den polizeilichen Anordnungen Widerstand entgegensetzten, wurden verhaftet, davon aber 5 noch am, gleichen Abend, die zwei letzten am fol- genden Tage wieder entlassen. Die auf den 11. Mai ange- setzte Versammlung fand dann nicht statt. Dagegen sagte der in Zürich erscheinende « Kämpfer, offizielles Organ der Kommunistischen Partei der Schweiz» in der Nummer vom Montag, 12. Mai 1930 eine Kommunistische