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57_II_469

BGE 57 II 469

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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OlJliglltiononl'ocItt. N° 74.

co aue .. lorsqu'un d6biteur, sachant qu'il etait lui-lueme

ereaucier, s'engageait ce nonobstant a payer comptant.

Cette disposition a ere supprimee lors de la revision

de 1911. Mais, ainsi que le Tribunal federall'a deja releve

(RO 4211 49), il n'en msulte pas que l'engagement de payer

comptant ne doive plus jamais etre considere comme

contenant une renoneiation implicite a invoquer la com-

pensation. La seule difference consiste en ce que -

sous

l'empire de l'ancien code -

cette renonciation etait,

de par la loi, liee audit engagement, tandis que le code

revise abandonne a la libre appreciation du juge la question

de savoir s'il en est ainsi in concreto.

Bref, il ne suffit pas que les parties soient convenues

d'un payement comptant pour qu'on puisse en inferer

que lc debiteur renoucea opposer la compensation (VON

TtnfR, II, p. 591). Mais cette renonciation peut msulter

des circonstances.

2. -

En l'espece, la clause « paiement comptant net »

etait eontenue dans la lettre confirmative adressee par

la maison Hinderer a sa cliente le 10 septembre 1929,

et elle a ete tacitement acceptee par la Cupra. Or, a ce

moment, le deficit de la Sociere Hinderer Frares, ajoute

a celui des associes indefiniment responsables, atteignait

au total la somme de 1 264607 fr. 06. A vrai dire, la pro~

cedure . de concordat n'avait pas encore definitivement

echoue. Mais les frares Hinderer avaient simplement

propose un abandon d'actifs et le versement par un tiers

d'une somme de 75000 fr. IL est clair que ce versement

n'eut reduit que dans une faible proportion le deficit

de 1 264 607 fr. 06. D'autre part, en cas de failHte, 108

creanciers n'auraient pu compter que sur un dividende

minime. Creanciere elle-meme, la Cupra connaissait cette

situation. En imputant le prix des 10 tonnes de sucre sur

le montant de sa creance, elle aurait ramene celle-ci de

15 185 fr. 05 a 10 985 fr. 05. Ainsi elle aurait diminue sa

perte et se serait procure des avantages au detriment des

autres creanciers. S'ils avaient accepre ce mode de faire,

Obligationenreeht. N0 75.

469

Hinderer Freres auraient commis un acte que la loyaute

en affaires lour interdisait. La Cupra ne pouvait l'ignorer

et, par consequent, elle devait se dire qu'etant donnees

les circonstances, la clause « paiement comptant net»

excluait forcement la compensation (dans un sensanalogue

arret precite RO 42 II 55).

.......,.

..

'" ......,. . ..

.. . . . .

..

..

..

. .

Des 10rs, la demande doit etre admise sans qu'il y ait

lieu d'examiner la question de savoir si les conclusions

de la demanderesse devraient Iui etre allouees en appli

cation des art. 213 al. 2 ou 285 sq. LP.

Par ces moti/s, le Tribunal /lfUral prononce:

Le recours est rejete et le jugement attaque est con-

firme.

75. Auszu~ a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 6. Oktober 1931 i. S. Zwa.ld und Xons. gegen Brügger.

Une~laubte Handlung bei einem Automobilunfall; T ö tun g

emes

url.entgeltlich

mitfahrenden

Fahrgastes,

der unter

Bewusstsein der gefährlichen Umstände die Fahrt veranlasst

hatte. Abweisung der Gen u g t u u n g san s p r ü c h e der

überlebenden C'..eschwister uml Geschwisterkinder. OR Art. 47.

A. -

Am 29 Oktober 1930 war in Meiringen Jahrmarkt

gewesen, und es herrschte noch am Abend ein reges Leben

in den Wirtschaften und im Dorf. Otto Brügger, der

Beklagte, kehrte an verschiedenen Orten ein und traf

etwa um 20 Uhr

im Gasthof zum ({ Bären » den Simon

Zwald, Landwirt in Innertkirchen, der ihn bat, ihn mit

dem ihm zur Verfügung stehenden Geschäftsautomobil

nach Innertkirchen zu führen. Der Beklagte lehnte das

Ansinnen schlankweg ab und begab sich in den « Adler»

und später in's « Kreuz», wo er wieder auf Zwald stiess.

Dieser wiederholte sein Begehren, doch der Beklagte

wies ihn neuerdings ab und bemerkte, er habe kein Benzin.

470

Obligationenre"ht.. N° 75.

Zwald verlegte sich jedoch auf ein längeres Ein- und

Zureden, bis Brügger schliesslich nachgab. In das Ford-

automobil stiegen dann nach Mitternacht fünf Personen,

mit Ausnahme der Parteien lauter junge Leute, und

verteilten sich folgendermassen : Neben dem Beklagten

als Führer sassen rechts Thöni und Glatthard, und hinten

auf zwei sogenannten Notsitzen rechts Zwald und links

Zobrist. Bei der Kreuzung der Strasse mit der Dienstbahn

Meiringen-Innertkirchen, etwa 90 Meter vor der Willigen-

brücke, verspürte der Beklagte einen « Zwick», den er

durch rasches Hin- und Herdrehen des Steuerrades aus-

zugleichen suchte.

Durch die Erschütterung wurde

jedoch der neben ihm sitzende Thöni gegen ihn geworfen,

sodass er anlehnte und ihn in der Steuerung hinderte.

Der Wagen begann von diesel' Stelle an zu « schwanzen ».

Er geriet rechts über die Strasse hinaus. Die Bremsspur

lief auf eine Telephonstange zu, die einen halben Meter

vom Strassenrand und 4,4 Meter vom Brückensockel

entfernt in der Wiese stand. Das Auto prallte mit dem

hintern Teile heftig gegen diese hölzerne Stange, die in

vier Stücke zerschmettert wurde.

Darauf schlug der

Wagen gegen die linke Stirnkante des rechtsseitigen

Brückensockels und kam dann nach einer Drehung von

mehr als 900 und unter Hinterlassung einer Rutschspur

auf der Brücke zum Stehen. Hier wurde Simon Zwald

mit blutendem Kopf regungslos auf seinem Sitz aufge-

funden. Der herbeigerufene Arzt ordnete die Verbringung

in's Krankenhaus an, doch konnte dort nur noch der

Tod festgestellt werden.

B. -

In dem gegen Otto Brügger eingeleiteten Straf-

verfahren wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der

Verkehrsvorschriften meldeten sich die ledigen Brüder des

Getöteten, Ulrich und Andreas Zwald, seine verheirateten

Schwestern Anna Zwald-Zwald und KatharinaNeiger-Zwald

und die Kinder Ida, Hanna,Frieda,Andreas, Gretli und Eli-

sabeth der verstorbenen Schwester, Frau Roth-Zwald, und

stellten den Antrag, der Beklagte habe ihnen zu bezahlen:

ObligM,ionenrecht. N° 7;),

a) die aus de!' Tötung entstandt'nen Ko,..ten gemiit'"

OR Art. 45 Abs. ],

b) eine richterlich zu bestimmende Gpnugtmmg"-

summe gemäss Art. 47 OR,

c) den Brüdern Ulrich und Andrea;;; Zwald und dell

Kindern Roth eine Entschädigung gemiiss Art.. 4.,;

Abs. 3 OR, wegen Verlust df'R VerRorge-r/':,

Aus tlen Et'wäg'ltl1geil :

3.- Es hätte sich überhaupt fragen können, üb di('

Schadenersatzforderung, selbst wenn den Berufungsklägern

ein Schaden entstanden wäre, nicht wegen Selbstver-

schuldens hätte abgewiesen oder doch wegen Mit,vel"-

schuldens gemäss OR Art. 44 Abs. 1 erheblich redmr.iert

werden müssen. Wenn auch Zwald dadurch, dass pr

der gefährlichen Fahrt nicht nur zustimmte, sondern

sie geradezu provozierte, nicht seine Einwilligung auch

zum schuldhaften Verhalten Brügger's gegeben hatte,

wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, so ist darin

doch ein Umstand zu erblicken, den er zu vertreten hat

und der auch gegenüber den Klägern geltend gemacht

werden kann. Das Blmdesgericht hat schon wiederholt

entschieden, dass derjenige, der zu einer an sich gefährlichen

Fahrt Anlass gegeben hat, mindestens einen Teil des

dabei entstandenen Schadens an sich zu tragen hat (vgl.

die nicht gedruckten Urteile vom 25. November 1924 i. I'J.

Nicod c. Vuilloud, vom 25. Mai 1925 i. f{. Balmelli unrl

Romieux c. Bosia, vom 12. April 1927 i. S. Jütz c. Bill).

Nach Art. 36 Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfes zu

einem Motorfahrzeuggesetz vom 12. Dezember 1930,

wie er aus der bisherigen Beratung der eidgenössischen

Räte hervorgegangen ist, genügt schon die Tatsache

einer Gefälligkeitsfahrt, wenn den Automobilhalter kein

Verschulden trifft, um den Schadenersatz herabzusetzpn :

umso mehr muss der Grundsatz unter dem geltenden

Recht Anwendung finden, wenn die Gefälligkeitsfahrt

richtigerweise wegen Zustandes der Beteiligten gar nicht

472

Obligationenrocht. No 76.

hätte unternommen werden sollen und wenn den Geschä-

digten oder Getöteten an der Vornahme ein wesentliches

Mitverschulden trifft.

Diese Grundsätze führen nun ohne Weiteres zur

Abweisung der Genugtuungsansprüche der Hauptberu-

fungskläger und zur Gutheissung der Anschlussberufung.

Die Würdigung der besondern Umstände des einzelnen

Falles, die Art. 47 OR dem Richter zur Pflicht macht,

lässt es nicht zu, den Hinterbliebenen hier Genugtuungs-

summen zuzusprechen, wo den Getöteten eine beträchtliche,

wenn nicht die Hauptschuld daran trifft, dass nach l\fitter-

nacht und trotz der Wirkungen des Zechens auf die

Beteiligten diese gefährliche Fahrt insceniert wurde. Das

Bundesgericht hat es schon in ähnlichen Fällen abgelehnt,

Genugtuungssummen zu gewähren (vgl. das zit. Urteil

i. S. Jütz gegen Bill und dasjenige i. S. Neumann c. Gek-

hardt vom 14. Septewber 1927), denn wenn auch ein

l\iitverschulden eine (Jenugtuung nicht schlechthin aus·

flchliesst, kommt es doch auf das Mass' des Mitverschuldens

an, das im vorliegenden Fall ni('ht gering war.

Ausserdem bleibt zu beachten, dass die AnsprechE.'r

nicht Ehegatten, Kinder oder Eltern des Getöteten sind,

sondern

Geschwister

und

Geschwisterkinder,

deren

Hchmerz wegen Verlustes eines nahen Verwandten doch

nicht demjenigen der nächSten Verwandten gerader

Linie gleichgesteut werden kann.

76. Auszug a.U3 dem UrteIl der I. ZivilabteUung

vom G. Oktober 1931 i. S. Bitter gegen Beglinger.

Unfall eines an einer olekt,rischen StarkstromleitlUlg beschäftigten

Monteurs zufoIge - unerwarteter Stromeinschaltung. Haftung

.tos L!litel's des -stromompfangondcn \Vorkes dafür, dass das

,;tl'omlieforndo 'Vel'l~ von den betr. Arbeiten nicht in Kenntnis

L(o:-;ct-zt \\'ol'(len Will'. Groho Fahrlässigkeit.

Obliga.tiu!ll'nrecht. ~o 7ti.

A1l8 dem Taf/;c8taJ/d :

A. -

Der Beklagte, Ingenicur Waltcr H,itter, bekleidet<:

vom 1. l\Iärz 1922 bis 1. März 1924 die Stelle eines Direktors

des Gas- und Elektrizitätswerkcs Ustcr. In dieser Eigen-

schaft erhielt er am 8. Novcmbcr 1923 vom lüeisbureuu

Obel'land in Wetzikon der ElektrizitätswCI'ke des Kn.lltOll~

Zürich (E. K. Z.) einc vom 7. gleichen Monats datierende

Meldung (in Form einer Postkarte), da.ss wegcn vorzu-

nehmender Arbeiten die Stromlieferung zum Elektrjzität~­

werk Uster « Sonntag, den 11. November 11123 von ca.

13 * Uhr bis ca. 14 Uhr » unterbrochen werden müsse.

Die Karte enthielt auf der Adress-Seite den vorgedruckteIl

Vermerk: « NB. Die E. K. Z. behalten sich für besonder~

dringende Fälle Änderungen an den umstehend genannten

Zeiten vor. Es dürfen daher auf Grund vorliegender

Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchen Alllage-

teilen in Hoch-

und Niederspannung vorgenommen

werden, ohne dass diese noch für sich allein an Ort. und

Stelle abgeschaltet werden. Ist letzteres nicht möglich,

so hat b e S 0 n der e Ver s t ä n d i gun g mit dem

Kreisbureau über die genauen und ver bin d I ich c n

Z ei t e n der Schaltungen stattzufinden. Die E. K. Z.

lehnen jede Verantwortung für Unfälle und Hchaden

ab, welche aus Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift

entstehen sollten ». Der Beklagte beschloss, diesen Htrom-

unterbruch zu benützen, um einige Ausbessel'uugen in

der Mess-

und in der

Transformatorenstation des

Elektrizitätswerkes Uster vornehmen zu lassen, welche

Arbeiten ohne Benachrichtigung und Verständigung mit

den Organen der E. K; Z. ausgeführt werdeu konnten,

weil eine Abschaltung der in Frage kommenden AnIage-

teile vor der Zuleitung des Stromes der E. K. Z. (von

Aathal her) im Werke selbst möglich war. Der Beklagte

erteilte seinem Chefmonteur Schnelli den Auftrag zu

diesen Arbeiten am 10. November Mittags, wobei er

ihn von der Meldung der E. K. Z. betreffend den in