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OlJliglltiononl'ocItt. N° 74.
co aue .. lorsqu'un d6biteur, sachant qu'il etait lui-lueme
ereaucier, s'engageait ce nonobstant a payer comptant.
Cette disposition a ere supprimee lors de la revision
de 1911. Mais, ainsi que le Tribunal federall'a deja releve
(RO 4211 49), il n'en msulte pas que l'engagement de payer
comptant ne doive plus jamais etre considere comme
contenant une renoneiation implicite a invoquer la com-
pensation. La seule difference consiste en ce que -
sous
l'empire de l'ancien code -
cette renonciation etait,
de par la loi, liee audit engagement, tandis que le code
revise abandonne a la libre appreciation du juge la question
de savoir s'il en est ainsi in concreto.
Bref, il ne suffit pas que les parties soient convenues
d'un payement comptant pour qu'on puisse en inferer
que lc debiteur renoucea opposer la compensation (VON
TtnfR, II, p. 591). Mais cette renonciation peut msulter
des circonstances.
2. -
En l'espece, la clause « paiement comptant net »
etait eontenue dans la lettre confirmative adressee par
la maison Hinderer a sa cliente le 10 septembre 1929,
et elle a ete tacitement acceptee par la Cupra. Or, a ce
moment, le deficit de la Sociere Hinderer Frares, ajoute
a celui des associes indefiniment responsables, atteignait
au total la somme de 1 264607 fr. 06. A vrai dire, la pro~
cedure . de concordat n'avait pas encore definitivement
echoue. Mais les frares Hinderer avaient simplement
propose un abandon d'actifs et le versement par un tiers
d'une somme de 75000 fr. IL est clair que ce versement
n'eut reduit que dans une faible proportion le deficit
de 1 264 607 fr. 06. D'autre part, en cas de failHte, 108
creanciers n'auraient pu compter que sur un dividende
minime. Creanciere elle-meme, la Cupra connaissait cette
situation. En imputant le prix des 10 tonnes de sucre sur
le montant de sa creance, elle aurait ramene celle-ci de
15 185 fr. 05 a 10 985 fr. 05. Ainsi elle aurait diminue sa
perte et se serait procure des avantages au detriment des
autres creanciers. S'ils avaient accepre ce mode de faire,
Obligationenreeht. N0 75.
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Hinderer Freres auraient commis un acte que la loyaute
en affaires lour interdisait. La Cupra ne pouvait l'ignorer
et, par consequent, elle devait se dire qu'etant donnees
les circonstances, la clause « paiement comptant net»
excluait forcement la compensation (dans un sensanalogue
arret precite RO 42 II 55).
.......,.
..
'" ......,. . ..
.. . . . .
..
..
..
. .
Des 10rs, la demande doit etre admise sans qu'il y ait
lieu d'examiner la question de savoir si les conclusions
de la demanderesse devraient Iui etre allouees en appli
cation des art. 213 al. 2 ou 285 sq. LP.
Par ces moti/s, le Tribunal /lfUral prononce:
Le recours est rejete et le jugement attaque est con-
firme.
75. Auszu~ a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 6. Oktober 1931 i. S. Zwa.ld und Xons. gegen Brügger.
Une~laubte Handlung bei einem Automobilunfall; T ö tun g
emes
url.entgeltlich
mitfahrenden
Fahrgastes,
der unter
Bewusstsein der gefährlichen Umstände die Fahrt veranlasst
hatte. Abweisung der Gen u g t u u n g san s p r ü c h e der
überlebenden C'..eschwister uml Geschwisterkinder. OR Art. 47.
A. -
Am 29 Oktober 1930 war in Meiringen Jahrmarkt
gewesen, und es herrschte noch am Abend ein reges Leben
in den Wirtschaften und im Dorf. Otto Brügger, der
Beklagte, kehrte an verschiedenen Orten ein und traf
etwa um 20 Uhr
im Gasthof zum ({ Bären » den Simon
Zwald, Landwirt in Innertkirchen, der ihn bat, ihn mit
dem ihm zur Verfügung stehenden Geschäftsautomobil
nach Innertkirchen zu führen. Der Beklagte lehnte das
Ansinnen schlankweg ab und begab sich in den « Adler»
und später in's « Kreuz», wo er wieder auf Zwald stiess.
Dieser wiederholte sein Begehren, doch der Beklagte
wies ihn neuerdings ab und bemerkte, er habe kein Benzin.
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Obligationenre"ht.. N° 75.
Zwald verlegte sich jedoch auf ein längeres Ein- und
Zureden, bis Brügger schliesslich nachgab. In das Ford-
automobil stiegen dann nach Mitternacht fünf Personen,
mit Ausnahme der Parteien lauter junge Leute, und
verteilten sich folgendermassen : Neben dem Beklagten
als Führer sassen rechts Thöni und Glatthard, und hinten
auf zwei sogenannten Notsitzen rechts Zwald und links
Zobrist. Bei der Kreuzung der Strasse mit der Dienstbahn
Meiringen-Innertkirchen, etwa 90 Meter vor der Willigen-
brücke, verspürte der Beklagte einen « Zwick», den er
durch rasches Hin- und Herdrehen des Steuerrades aus-
zugleichen suchte.
Durch die Erschütterung wurde
jedoch der neben ihm sitzende Thöni gegen ihn geworfen,
sodass er anlehnte und ihn in der Steuerung hinderte.
Der Wagen begann von diesel' Stelle an zu « schwanzen ».
Er geriet rechts über die Strasse hinaus. Die Bremsspur
lief auf eine Telephonstange zu, die einen halben Meter
vom Strassenrand und 4,4 Meter vom Brückensockel
entfernt in der Wiese stand. Das Auto prallte mit dem
hintern Teile heftig gegen diese hölzerne Stange, die in
vier Stücke zerschmettert wurde.
Darauf schlug der
Wagen gegen die linke Stirnkante des rechtsseitigen
Brückensockels und kam dann nach einer Drehung von
mehr als 900 und unter Hinterlassung einer Rutschspur
auf der Brücke zum Stehen. Hier wurde Simon Zwald
mit blutendem Kopf regungslos auf seinem Sitz aufge-
funden. Der herbeigerufene Arzt ordnete die Verbringung
in's Krankenhaus an, doch konnte dort nur noch der
Tod festgestellt werden.
B. -
In dem gegen Otto Brügger eingeleiteten Straf-
verfahren wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der
Verkehrsvorschriften meldeten sich die ledigen Brüder des
Getöteten, Ulrich und Andreas Zwald, seine verheirateten
Schwestern Anna Zwald-Zwald und KatharinaNeiger-Zwald
und die Kinder Ida, Hanna,Frieda,Andreas, Gretli und Eli-
sabeth der verstorbenen Schwester, Frau Roth-Zwald, und
stellten den Antrag, der Beklagte habe ihnen zu bezahlen:
ObligM,ionenrecht. N° 7;),
a) die aus de!' Tötung entstandt'nen Ko,..ten gemiit'"
OR Art. 45 Abs. ],
b) eine richterlich zu bestimmende Gpnugtmmg"-
summe gemäss Art. 47 OR,
c) den Brüdern Ulrich und Andrea;;; Zwald und dell
Kindern Roth eine Entschädigung gemiiss Art.. 4.,;
Abs. 3 OR, wegen Verlust df'R VerRorge-r/':,
Aus tlen Et'wäg'ltl1geil :
3.- Es hätte sich überhaupt fragen können, üb di('
Schadenersatzforderung, selbst wenn den Berufungsklägern
ein Schaden entstanden wäre, nicht wegen Selbstver-
schuldens hätte abgewiesen oder doch wegen Mit,vel"-
schuldens gemäss OR Art. 44 Abs. 1 erheblich redmr.iert
werden müssen. Wenn auch Zwald dadurch, dass pr
der gefährlichen Fahrt nicht nur zustimmte, sondern
sie geradezu provozierte, nicht seine Einwilligung auch
zum schuldhaften Verhalten Brügger's gegeben hatte,
wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, so ist darin
doch ein Umstand zu erblicken, den er zu vertreten hat
und der auch gegenüber den Klägern geltend gemacht
werden kann. Das Blmdesgericht hat schon wiederholt
entschieden, dass derjenige, der zu einer an sich gefährlichen
Fahrt Anlass gegeben hat, mindestens einen Teil des
dabei entstandenen Schadens an sich zu tragen hat (vgl.
die nicht gedruckten Urteile vom 25. November 1924 i. I'J.
Nicod c. Vuilloud, vom 25. Mai 1925 i. f{. Balmelli unrl
Romieux c. Bosia, vom 12. April 1927 i. S. Jütz c. Bill).
Nach Art. 36 Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfes zu
einem Motorfahrzeuggesetz vom 12. Dezember 1930,
wie er aus der bisherigen Beratung der eidgenössischen
Räte hervorgegangen ist, genügt schon die Tatsache
einer Gefälligkeitsfahrt, wenn den Automobilhalter kein
Verschulden trifft, um den Schadenersatz herabzusetzpn :
umso mehr muss der Grundsatz unter dem geltenden
Recht Anwendung finden, wenn die Gefälligkeitsfahrt
richtigerweise wegen Zustandes der Beteiligten gar nicht
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Obligationenrocht. No 76.
hätte unternommen werden sollen und wenn den Geschä-
digten oder Getöteten an der Vornahme ein wesentliches
Mitverschulden trifft.
Diese Grundsätze führen nun ohne Weiteres zur
Abweisung der Genugtuungsansprüche der Hauptberu-
fungskläger und zur Gutheissung der Anschlussberufung.
Die Würdigung der besondern Umstände des einzelnen
Falles, die Art. 47 OR dem Richter zur Pflicht macht,
lässt es nicht zu, den Hinterbliebenen hier Genugtuungs-
summen zuzusprechen, wo den Getöteten eine beträchtliche,
wenn nicht die Hauptschuld daran trifft, dass nach l\fitter-
nacht und trotz der Wirkungen des Zechens auf die
Beteiligten diese gefährliche Fahrt insceniert wurde. Das
Bundesgericht hat es schon in ähnlichen Fällen abgelehnt,
Genugtuungssummen zu gewähren (vgl. das zit. Urteil
i. S. Jütz gegen Bill und dasjenige i. S. Neumann c. Gek-
hardt vom 14. Septewber 1927), denn wenn auch ein
l\iitverschulden eine (Jenugtuung nicht schlechthin aus·
flchliesst, kommt es doch auf das Mass' des Mitverschuldens
an, das im vorliegenden Fall ni('ht gering war.
Ausserdem bleibt zu beachten, dass die AnsprechE.'r
nicht Ehegatten, Kinder oder Eltern des Getöteten sind,
sondern
Geschwister
und
Geschwisterkinder,
deren
Hchmerz wegen Verlustes eines nahen Verwandten doch
nicht demjenigen der nächSten Verwandten gerader
Linie gleichgesteut werden kann.
76. Auszug a.U3 dem UrteIl der I. ZivilabteUung
vom G. Oktober 1931 i. S. Bitter gegen Beglinger.
Unfall eines an einer olekt,rischen StarkstromleitlUlg beschäftigten
Monteurs zufoIge - unerwarteter Stromeinschaltung. Haftung
.tos L!litel's des -stromompfangondcn \Vorkes dafür, dass das
,;tl'omlieforndo 'Vel'l~ von den betr. Arbeiten nicht in Kenntnis
L(o:-;ct-zt \\'ol'(len Will'. Groho Fahrlässigkeit.
Obliga.tiu!ll'nrecht. ~o 7ti.
A1l8 dem Taf/;c8taJ/d :
A. -
Der Beklagte, Ingenicur Waltcr H,itter, bekleidet<:
vom 1. l\Iärz 1922 bis 1. März 1924 die Stelle eines Direktors
des Gas- und Elektrizitätswerkcs Ustcr. In dieser Eigen-
schaft erhielt er am 8. Novcmbcr 1923 vom lüeisbureuu
Obel'land in Wetzikon der ElektrizitätswCI'ke des Kn.lltOll~
Zürich (E. K. Z.) einc vom 7. gleichen Monats datierende
Meldung (in Form einer Postkarte), da.ss wegcn vorzu-
nehmender Arbeiten die Stromlieferung zum Elektrjzität~
werk Uster « Sonntag, den 11. November 11123 von ca.
13 * Uhr bis ca. 14 Uhr » unterbrochen werden müsse.
Die Karte enthielt auf der Adress-Seite den vorgedruckteIl
Vermerk: « NB. Die E. K. Z. behalten sich für besonder~
dringende Fälle Änderungen an den umstehend genannten
Zeiten vor. Es dürfen daher auf Grund vorliegender
Anzeige allein keine Arbeiten an irgendwelchen Alllage-
teilen in Hoch-
und Niederspannung vorgenommen
werden, ohne dass diese noch für sich allein an Ort. und
Stelle abgeschaltet werden. Ist letzteres nicht möglich,
so hat b e S 0 n der e Ver s t ä n d i gun g mit dem
Kreisbureau über die genauen und ver bin d I ich c n
Z ei t e n der Schaltungen stattzufinden. Die E. K. Z.
lehnen jede Verantwortung für Unfälle und Hchaden
ab, welche aus Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift
entstehen sollten ». Der Beklagte beschloss, diesen Htrom-
unterbruch zu benützen, um einige Ausbessel'uugen in
der Mess-
und in der
Transformatorenstation des
Elektrizitätswerkes Uster vornehmen zu lassen, welche
Arbeiten ohne Benachrichtigung und Verständigung mit
den Organen der E. K; Z. ausgeführt werdeu konnten,
weil eine Abschaltung der in Frage kommenden AnIage-
teile vor der Zuleitung des Stromes der E. K. Z. (von
Aathal her) im Werke selbst möglich war. Der Beklagte
erteilte seinem Chefmonteur Schnelli den Auftrag zu
diesen Arbeiten am 10. November Mittags, wobei er
ihn von der Meldung der E. K. Z. betreffend den in