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57_II_457

BGE 57 II 457

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 71.

Jl est incontestable que 1'« Aufhebung der ehelichen

Gemeinschaft », seule institution que le code civil allemand

connaisse a cote du divorce, dif{cre sur plusieurs points

de la separation de corps du droit suisse. Mais cela n'est

pas une raison pour refuser de la considerer comme une

ce institution equivalente » au sens de l'art. 7 i). Le choix

meme de cette expression prouve deja que le Iegislateur

suisse n'a pas entendu exiger une identite absolue entre

les effets des deux institutions, car s'il en etait ainsi

il eut suffi en realite de s'en tenir a la premiere partie de

la disposition. Mais; apart cela, il y a lieu de relever

qu'tme teUe exigence aboutirait pratiquement a enlever

toute portee a l'art. 7 i), car il n'existe sans doute aucune

Iegislation dans laquelle la separation de corps soit traitee

de la meme maniere exactement qu'en droit suisse. La

question de la differenoo des effets de l'institution ne

presenterait d'ailleurs d'interet que si les effets da la

separation de corps du droit suisse e~aient plus marques,

dans le sens du ligationenrecht. N° i2.

Umweg über das gemeine Recht, insbesondere unter

Heranziehung der Grundsätze über den unlauteren Wett-

. bewerb, umfassendere Monopolansprüche zu konstruieren,

die der Gesetzgeber in den Sondergesetzen aus höhern

Interessen absichtlich ausgeschlossen hat. In der blossen

Nachahmung eines gemeinfreien gewerblichen Erzeug-

nisses -

und ein solches stellt das klägerische Uhrwerk

dar -

kann daher an sich nichts Unerlaubtes erblickt

werden, und zwar unbekümmert darum, ob dem betreffen-

den nachgeahmten Erzeugnis ein Rechtsschutz zufolge

mangelnder Erfindung, wegen Unterlassung der Anmel-

dung, oder aber infolge Zeitablaufes nicht bezw. nicht

mehr zukommt (vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O. S. 242;

POUILLET, Traite des brevets d'invention 40 edition N0 4

S. 6; ALLART, Traite des brevets d'invention 3e edition

N° 2, S. 2). Die von den Parteien und der Vorinstanz des

nähern erörterte Frage, ob die Klägerin die von ihr an

ihrem Uhrwerk angebrachten Neuerungen mit Erfolg

hätte patentieren lassen, bezw. als Muster hätte hinter-

legen können, ist daher für die Beurteilung des vorliegenden

Rechtsstreites ohne Belang.

4. -

Damit ist indessen über das Schicksal der vorlie-

genden Klage noch nicht entschieden. Es handelt sich

hier nicht um ein Erzeugnis, das die Beklagte zur Befrie-

digung eigener Bedürfnisse h~rstellt. Sie fabriziert die

streitige Uhr, um sie in den Handel zu bringen, und die

Klägerin behauptet nun, dass angesichts der weitgehenden

Übereinstimmung der beiden Werke eine Verwechslungs-

gefahr geschaffen worden sei, durch die sie, die Klägerin,

in ihrer Kundschaft beeinträchtigt werde. Die Klägerin

stützt sich hiebei auf den vom Bundesgericht in ständiger

Praxis anerkannten Grundsatz, wonach der Vertrieb von

Produkten, die zufolge ihrer täuschenden Ähnlichkeit

mit bereits bestehenden anderweitigen Erzeugnissen der-

selben Herkunft zu einer Irreführung des Publikums

geeignet sind, als unlauter und daher unerlaubt bezeichnet

werden muss (vgl. statt vieler BGE 21 S. 1131). Damit

Ohligationenrecht. N° 72.

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soll freilich nicht gesagt sein, dass bei jeder Verwechslungs-

möglichkeit der Vertrieb von Nachahmungen unerlaubt

sei. Sofern und soweit die Nachahmung im Interesse des

dem fraglichen Erzeugnisse innewohnenden Gebrauchs-

zwe.ckes erfolgte, muss eine hiedurch begründete Ver-

wechslungsgefahr in den Kauf genommen werden, ansonst

man wiederum zu einem beinahe unbeschränkten gewerb-

lichen Immateri~lrechtsschutz gelangen würde, der, wie

bereits ausgeführt worden ist, vom Gesetzgeber ausge-

schlossen werden wollte. Dagegen liegt ein unlauteres

Verhalten dann vor, wenn ohne Beeinträchtigung des

Gebrauchszweckes die Möglichkeit einer Unterscheidung,

sei es durch besondere Bezeichnung, Ausstattung oder

Ausgestaltung, gegeben gewesen wäre, und der Nachahmer

trotzdem, mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, eine

abweichende Gestaltung unterlassen hat; denn wenn auch

für die dem fraglichen Erzeugnis zugrunde liegende Idee

der formale gewerbliche Rechtsschutz nicht oder nicht

mehr besteht, so soll für deren Ausnützung doch nicht

eine Form gebraucht werden, die weiter geht, als der

Zweck es erheischt, die Idee dem Interesse der Allgemein-

heit dienstbar zu machen (Vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O.

S. 250; den Entscheid des österreichischen obersten

Gerichtshofes Wien vom 16. April 1929, abgedruckt in

der Zeitschrift für GRUR 34. Jahrgang (1929) S. 1061 f.;

den Bericht von Rechtsanwalt R. VON MOSER an den

Congress der Association litteraire et artistique inter-

nationale und der Association internationale pour la

protection de la Propriete industrielle in Budapest über

« Die sklavische Nachahmung nicht geschützter Modelle

und Maschinenteile », abgedruckt in der Zeitschrift für

GRUR 35. Jahrgang (1930) S. 667 f.). Ob eine konkrete

Nachahmung durch sachliche Erwägungen bedingt war,

d. h. ob der Nachahmer sich in genügendem Masse bemüht

hatte, seine Nachahmung vom ursprünglichen Erzeugnis

zu unterscheiden, wird hiebei jeweils auf Grund der

gegebenen Umstände zu beurteilen sein.