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Familienrecht. No 71.
Jl est incontestable que 1'« Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft », seule institution que le code civil allemand
connaisse a cote du divorce, dif{cre sur plusieurs points
de la separation de corps du droit suisse. Mais cela n'est
pas une raison pour refuser de la considerer comme une
ce institution equivalente » au sens de l'art. 7 i). Le choix
meme de cette expression prouve deja que le Iegislateur
suisse n'a pas entendu exiger une identite absolue entre
les effets des deux institutions, car s'il en etait ainsi
il eut suffi en realite de s'en tenir a la premiere partie de
la disposition. Mais; apart cela, il y a lieu de relever
qu'tme teUe exigence aboutirait pratiquement a enlever
toute portee a l'art. 7 i), car il n'existe sans doute aucune
Iegislation dans laquelle la separation de corps soit traitee
de la meme maniere exactement qu'en droit suisse. La
question de la differenoo des effets de l'institution ne
presenterait d'ailleurs d'interet que si les effets da la
separation de corps du droit suisse e~aient plus marques,
dans le sens du ligationenrecht. N° i2.
Umweg über das gemeine Recht, insbesondere unter
Heranziehung der Grundsätze über den unlauteren Wett-
. bewerb, umfassendere Monopolansprüche zu konstruieren,
die der Gesetzgeber in den Sondergesetzen aus höhern
Interessen absichtlich ausgeschlossen hat. In der blossen
Nachahmung eines gemeinfreien gewerblichen Erzeug-
nisses -
und ein solches stellt das klägerische Uhrwerk
dar -
kann daher an sich nichts Unerlaubtes erblickt
werden, und zwar unbekümmert darum, ob dem betreffen-
den nachgeahmten Erzeugnis ein Rechtsschutz zufolge
mangelnder Erfindung, wegen Unterlassung der Anmel-
dung, oder aber infolge Zeitablaufes nicht bezw. nicht
mehr zukommt (vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O. S. 242;
POUILLET, Traite des brevets d'invention 40 edition N0 4
S. 6; ALLART, Traite des brevets d'invention 3e edition
N° 2, S. 2). Die von den Parteien und der Vorinstanz des
nähern erörterte Frage, ob die Klägerin die von ihr an
ihrem Uhrwerk angebrachten Neuerungen mit Erfolg
hätte patentieren lassen, bezw. als Muster hätte hinter-
legen können, ist daher für die Beurteilung des vorliegenden
Rechtsstreites ohne Belang.
4. -
Damit ist indessen über das Schicksal der vorlie-
genden Klage noch nicht entschieden. Es handelt sich
hier nicht um ein Erzeugnis, das die Beklagte zur Befrie-
digung eigener Bedürfnisse h~rstellt. Sie fabriziert die
streitige Uhr, um sie in den Handel zu bringen, und die
Klägerin behauptet nun, dass angesichts der weitgehenden
Übereinstimmung der beiden Werke eine Verwechslungs-
gefahr geschaffen worden sei, durch die sie, die Klägerin,
in ihrer Kundschaft beeinträchtigt werde. Die Klägerin
stützt sich hiebei auf den vom Bundesgericht in ständiger
Praxis anerkannten Grundsatz, wonach der Vertrieb von
Produkten, die zufolge ihrer täuschenden Ähnlichkeit
mit bereits bestehenden anderweitigen Erzeugnissen der-
selben Herkunft zu einer Irreführung des Publikums
geeignet sind, als unlauter und daher unerlaubt bezeichnet
werden muss (vgl. statt vieler BGE 21 S. 1131). Damit
Ohligationenrecht. N° 72.
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soll freilich nicht gesagt sein, dass bei jeder Verwechslungs-
möglichkeit der Vertrieb von Nachahmungen unerlaubt
sei. Sofern und soweit die Nachahmung im Interesse des
dem fraglichen Erzeugnisse innewohnenden Gebrauchs-
zwe.ckes erfolgte, muss eine hiedurch begründete Ver-
wechslungsgefahr in den Kauf genommen werden, ansonst
man wiederum zu einem beinahe unbeschränkten gewerb-
lichen Immateri~lrechtsschutz gelangen würde, der, wie
bereits ausgeführt worden ist, vom Gesetzgeber ausge-
schlossen werden wollte. Dagegen liegt ein unlauteres
Verhalten dann vor, wenn ohne Beeinträchtigung des
Gebrauchszweckes die Möglichkeit einer Unterscheidung,
sei es durch besondere Bezeichnung, Ausstattung oder
Ausgestaltung, gegeben gewesen wäre, und der Nachahmer
trotzdem, mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, eine
abweichende Gestaltung unterlassen hat; denn wenn auch
für die dem fraglichen Erzeugnis zugrunde liegende Idee
der formale gewerbliche Rechtsschutz nicht oder nicht
mehr besteht, so soll für deren Ausnützung doch nicht
eine Form gebraucht werden, die weiter geht, als der
Zweck es erheischt, die Idee dem Interesse der Allgemein-
heit dienstbar zu machen (Vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O.
S. 250; den Entscheid des österreichischen obersten
Gerichtshofes Wien vom 16. April 1929, abgedruckt in
der Zeitschrift für GRUR 34. Jahrgang (1929) S. 1061 f.;
den Bericht von Rechtsanwalt R. VON MOSER an den
Congress der Association litteraire et artistique inter-
nationale und der Association internationale pour la
protection de la Propriete industrielle in Budapest über
« Die sklavische Nachahmung nicht geschützter Modelle
und Maschinenteile », abgedruckt in der Zeitschrift für
GRUR 35. Jahrgang (1930) S. 667 f.). Ob eine konkrete
Nachahmung durch sachliche Erwägungen bedingt war,
d. h. ob der Nachahmer sich in genügendem Masse bemüht
hatte, seine Nachahmung vom ursprünglichen Erzeugnis
zu unterscheiden, wird hiebei jeweils auf Grund der
gegebenen Umstände zu beurteilen sein.