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57_II_457

BGE 57 II 457

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Es fragt sich nun, ob und in welchem Masse die

Beklagte durch die festgestellte Nachahmung des strei-

tigen Uhrwerks und dessen Vertrieb Rechte der Klägerin

verletzt habe. Die Klägerin~hat ihr Uhrwerk bezw. die

darin angebrachten .Änderungen weder patentieren lassen

noch als gewerbliches Modell hinterlegt. Ein Rechtsschutz

auf Grund des Patent- bezw. des Muster- und Modell-

schutzgesetzes entfällt daher zum vorneherein, und es

wird ein solcher von der Klägerin auch nicht geltend

gemacht. Dagegen erblickt diese im Verhalten der Be-

klagten einen unlauteren Wettbewerb, indem sich die

Beklagte die von ihr durch kostspielige Versuche gesam-

melten Erfahrungen zu Nutzen gemacht habe. Das mag

an sich zutreffen. Doch kann dieser Umstand allein nicht

genügen, um eine Nachahmung deshalb als unlauter und

Obligationenrecht. N0 72.

459

somit unerlaubt erscheinen zu lassen. Zwar findet sich

die gegenteilige Auffassung in der ausländischen Literatur

und Judikatur vertreten (vgl. die Zitate bei BECHER,

Wettbewerbsrecht, S. 70 ff.). Sie ist jedoch auch dort

umstritten und kann jedenfalls für das schweizerische

Recht nicht als richtig anerkannt werden. Wenn das

Patentgesetz nur eigentlichen Erfindungen einen Schutz

gewährt und auch diesen nur für eine beschränkte Dauer

(nach Art. 10 Pat. Ges. für 15 Jahre) und unter der Voraus-

setzung, dass die· im Gesetze vorgesehenen Formalitäten

erfüllt worden sind, so geschieht dies im Hinblick auf die

Interessen der Allgemeinheit. Jeder kulturelle Fortschritt

knüpft in der Regel an bereits Bestehendes an, er beruht

auf einer Nachahmung des Guten und auf der Fortbildung

des Guten zum Bessern; eine erspriessliche Entwicklung

ist daher nur möglich, wenn eine Verwertung und Ver-

wendung des bisher Erfundenen und Erschaffenen in

weitgenhendem Masse möglich ist. Dieser allgemeinen

kulturellen Forderung gegenüber haben daher die Interes-

sen der Einzelnen zu weichen, d. h. es kann ein gewerb-

liches Immaterialrecht nur in beschränktem Masse aner-

kannt werden (vgl. auch SELIGSOHN : Ist die Nachbildung

von Maschinen und andern schutzfreien Gegenständen

erlaubt 1 in der Zeitschrift für GRUR 31. Jahrgang

(1926) Seite 244; KOHLER, Deutsches Patentrecht S. 191).

Infolgedessen soll überhaupt nur bei besonders qualifi-

zierten Leistungen -

d. h. wenn der erzielte Fortschritt

auf einer schöpferischen Idee beruht und nicht lediglich

eine rein handwerksmässige Verbesserung darstellt -

dem Erfinder ein Monopol gewährt werden und auch

dann nur auf beschränkte Dauer und unter der Voraus-

setzung, dass er die Erfindung unter Beobachtung der

gesetzlichen Vorschriften angemeldet hat.

Angesichts

dieser bewussten und gewollten

Einschränkung

des

Erfinderschutzes, die in entsprechender Weise auch mit

Bezug auf den Schutz gewerblicher Muster und Modelle

vorgenommen wurde, geht es nun aber nicht an, auf dem

460

Ol>ligationenrecht. N° i2.

Umweg über das gemeine Recht, insbesondere unter

Heranziehung der Grundsätze über den unlauteren Wett-

. bewerb, umfassendere Monopolansprüche zu konstruieren,

die der Gesetzgeber in den Sondergesetzen aus höhern

Interessen absichtlich ausgeschlossen hat. In der blossen

Nachahmung eines gemeinfreien gewerblichen Erzeug-

nisses -

und ein solches stellt das klägerische Uhrwerk

dar -

kann daher an sich nichts Unerlaubtes erblickt

werden, und zwar unbekümmert darum, ob dem betreffen-

den nachgeahmten Erzeugnis ein Rechtsschutz zufolge

mangelnder Erfindung, wegen Unterlassung der Anmel-

dung, oder aber infolge Zeitablaufes nicht bezw. nicht

mehr zukommt (vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O. S. 242;

POUILLET, Traite des brevets d'invention 40 edition N0 4

S. 6; ALLART, Traite des brevets d'invention 3e edition

N° 2, S. 2). Die von den Parteien und der Vorinstanz des

nähern erörterte Frage, ob die Klägerin die von ihr an

ihrem Uhrwerk angebrachten Neuerungen mit Erfolg

hätte patentieren lassen, bezw. als Muster hätte hinter-

legen können, ist daher für die Beurteilung des vorliegenden

Rechtsstreites ohne Belang.

E. 4 Damit ist indessen über das Schicksal der vorlie-

genden Klage noch nicht entschieden. Es handelt sich

hier nicht um ein Erzeugnis, das die Beklagte zur Befrie-

digung eigener Bedürfnisse h~rstellt. Sie fabriziert die

streitige Uhr, um sie in den Handel zu bringen, und die

Klägerin behauptet nun, dass angesichts der weitgehenden

Übereinstimmung der beiden Werke eine Verwechslungs-

gefahr geschaffen worden sei, durch die sie, die Klägerin,

in ihrer Kundschaft beeinträchtigt werde. Die Klägerin

stützt sich hiebei auf den vom Bundesgericht in ständiger

Praxis anerkannten Grundsatz, wonach der Vertrieb von

Produkten, die zufolge ihrer täuschenden Ähnlichkeit

mit bereits bestehenden anderweitigen Erzeugnissen der-

selben Herkunft zu einer Irreführung des Publikums

geeignet sind, als unlauter und daher unerlaubt bezeichnet

werden muss (vgl. statt vieler BGE 21 S. 1131). Damit

Ohligationenrecht. N° 72.

46l

soll freilich nicht gesagt sein, dass bei jeder Verwechslungs-

möglichkeit der Vertrieb von Nachahmungen unerlaubt

sei. Sofern und soweit die Nachahmung im Interesse des

dem fraglichen Erzeugnisse innewohnenden Gebrauchs-

zwe.ckes erfolgte, muss eine hiedurch begründete Ver-

wechslungsgefahr in den Kauf genommen werden, ansonst

man wiederum zu einem beinahe unbeschränkten gewerb-

lichen Immateri~lrechtsschutz gelangen würde, der, wie

bereits ausgeführt worden ist, vom Gesetzgeber ausge-

schlossen werden wollte. Dagegen liegt ein unlauteres

Verhalten dann vor, wenn ohne Beeinträchtigung des

Gebrauchszweckes die Möglichkeit einer Unterscheidung,

sei es durch besondere Bezeichnung, Ausstattung oder

Ausgestaltung, gegeben gewesen wäre, und der Nachahmer

trotzdem, mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, eine

abweichende Gestaltung unterlassen hat; denn wenn auch

für die dem fraglichen Erzeugnis zugrunde liegende Idee

der formale gewerbliche Rechtsschutz nicht oder nicht

mehr besteht, so soll für deren Ausnützung doch nicht

eine Form gebraucht werden, die weiter geht, als der

Zweck es erheischt, die Idee dem Interesse der Allgemein-

heit dienstbar zu machen (Vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O.

S. 250; den Entscheid des österreichischen obersten

Gerichtshofes Wien vom 16. April 1929, abgedruckt in

der Zeitschrift für GRUR 34. Jahrgang (1929) S. 1061 f.;

den Bericht von Rechtsanwalt R. VON MOSER an den

Congress der Association litteraire et artistique inter-

nationale und der Association internationale pour la

protection de la Propriete industrielle in Budapest über

« Die sklavische Nachahmung nicht geschützter Modelle

und Maschinenteile », abgedruckt in der Zeitschrift für

GRUR 35. Jahrgang (1930) S. 667 f.). Ob eine konkrete

Nachahmung durch sachliche Erwägungen bedingt war,

d. h. ob der Nachahmer sich in genügendem Masse bemüht

hatte, seine Nachahmung vom ursprünglichen Erzeugnis

zu unterscheiden, wird hiebei jeweils auf Grund der

gegebenen Umstände zu beurteilen sein.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

456

Familienrecht. No 71.

Jl est incontestable que 1'« Aufhebung der ehelichen

Gemeinschaft », seule institution que le code civil allemand

connaisse a cote du divorce, dif{cre sur plusieurs points

de la separation de corps du droit suisse. Mais cela n'est

pas une raison pour refuser de la considerer comme une

ce institution equivalente » au sens de l'art. 7 i). Le choix

meme de cette expression prouve deja que le Iegislateur

suisse n'a pas entendu exiger une identite absolue entre

les effets des deux institutions, car s'il en etait ainsi

il eut suffi en realite de s'en tenir a la premiere partie de

la disposition. Mais; apart cela, il y a lieu de relever

qu'tme teUe exigence aboutirait pratiquement a enlever

toute portee a l'art. 7 i), car il n'existe sans doute aucune

Iegislation dans laquelle la separation de corps soit traitee

de la meme maniere exactement qu'en droit suisse. La

question de la differenoo des effets de l'institution ne

presenterait d'ailleurs d'interet que si les effets da la

separation de corps du droit suisse e~aient plus marques,

dans le sens du <lemem brement du lien conjugal, que ne Ie

semient ceux de l'institution du droit etranger. Or, quoi

qu'il en soit a cet egard des autres Iegislations, tel n'est en

tout cas pas le cas de 1'« Aufhebung der ehelichen Gemein-

schaft» du § 1575 du code civil allemand. Pour ce qui

est de cette institution, il resulte en outre des travaux

Iegislatifs (cf. Bul. steno Cons. Nat. 1906 p. 1089 et Bul.

steno Cons. des Et. 1907 p. 128) qu'elle a ete formellement

designee comme l'une de celles auxquelles se rapportat

la disposition de l'art. 7 i) a1. 2, et, qui plus est, les mots

« toute . institution equivalente du droit etranger» ont

meme ete rendus dans la version allemande par une

expression qui n'est que la reproduction litterale des

termes dont s'est servi le Iegislateur allemand pour

designer precisement l'institution prevue au § 1575 du

code civil.

Comme les motifs invoques pour Dame W. a l'appui

de sa demande en separation de corps, a savoir l'adultere

et les sevices graves, sont admis a la fois par les deux

ObligatioIWm·echt. N0 7:!.

legislations (cf. §§ 1565 et 1568, egalement applicables

a l'action tendant a 1'« Aufhebung der ehelichen Gemein-

schaft» selon le § 1575), il se justifie donc de renvoyer

la cause a. la Cour de Justice civile pour qu'elle statue sur

le fond. Si la demande etait reconnue fondee, il y aurait

lieu de prononcer, non pas 1'« Aufhebung der ehelichen

Gemeinschaft)}, mais la separation de corps du droit.

suisse.

Le Tribunal !!AUral prononce:

Le recours est admis en ce sens que rauet du 12 juin

1931 est annule dans la mesure Oll il a trait a l'action de

la demanderesse, la cause etant sur ce point renvoyee

a la Cour de Justice civile pour qu'elle se prononce sur le

bien fonde des conclusions de Dame W.

II. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

72. A.uszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom

8. September 1931 i. S. Buser Freres 8G Co. gegen Tllommen's

t7b.renfa.briken A.-G.

Unlauterer Wettbewerb (Art. 48 OH,).

Die N ach ahm u n g gern ein f I' eie I' Erz e u g n iss e

stellt an sich keinEm unlauteren Wettbewerb dar, wohl aber

allenfalls der Vertrieb solcher Produkte, nämlich dann, wenn

ohne Beeinträohtigung des Gebrauchszweckes die Möglickheit

einer Unterscheidung vom nachgeahmten Erzeugnis gegeben

gewesen wäre und der N achahmer trotzdem eine abweichende

Gestaltung unterlassen hat.

AU8 dem Tatbestand:

Die Klägerin, Thommen's Uhrenfabriken A.-G., stellt

ein von den bisher bekannten Erzeugnissen teilweise

abweichendes Uhrwerk her, dessen Neuerungen sie jedoch

458

Obligationenrecht. N0 72.

weder patentieren liess noch als gewerbliche Muster

hinterlegte. Die Beklagte, Firma Buser Freres & Co,

ahmte dieses Werk in weitgehendem Masse nach und

. brachte die Nachahmungen in den Handel.

Gestützt hierauf reichte die Klägerin gegen die Beklagte

Klage ein mit dem Begehren, es sei dieser zu untersagen,

ihre Uhr zu kopieren oder andere Vorkehren zu treffen,

die darauf gerichtet und geeignet seien zu .bewirken, dass

die beklagtische Uhr mit derjenigen der Klägerin ver-

wechselt werde. Des fernern verlangte sie Schadenersatz

im Betrage von 8000 Fr., sowie die Veröffentlichung des

Urteiles in verschiedenen Fachzeitungen.

Das Bundesgericht wies das Verbot der Nachahmung

zurück, untersagte aber der Beklagten im Sinne der

Motive, weiterhin Uhren zu verkaufen, oder auf andere

Weise in den Handel zu bringen, die mit der klägerischen

Uhr verwechselt werden könnten. Des fernern hiess es

den Schadenersatz anspruch im reduzierten Betrage von

2000 Fr. gut. Auch verfügte es die Publikation des Urteils.

Aus den Erwägungen:

........................... "'

........

2. -

Es fragt sich nun, ob und in welchem Masse die

Beklagte durch die festgestellte Nachahmung des strei-

tigen Uhrwerks und dessen Vertrieb Rechte der Klägerin

verletzt habe. Die Klägerin~hat ihr Uhrwerk bezw. die

darin angebrachten .Änderungen weder patentieren lassen

noch als gewerbliches Modell hinterlegt. Ein Rechtsschutz

auf Grund des Patent- bezw. des Muster- und Modell-

schutzgesetzes entfällt daher zum vorneherein, und es

wird ein solcher von der Klägerin auch nicht geltend

gemacht. Dagegen erblickt diese im Verhalten der Be-

klagten einen unlauteren Wettbewerb, indem sich die

Beklagte die von ihr durch kostspielige Versuche gesam-

melten Erfahrungen zu Nutzen gemacht habe. Das mag

an sich zutreffen. Doch kann dieser Umstand allein nicht

genügen, um eine Nachahmung deshalb als unlauter und

Obligationenrecht. N0 72.

459

somit unerlaubt erscheinen zu lassen. Zwar findet sich

die gegenteilige Auffassung in der ausländischen Literatur

und Judikatur vertreten (vgl. die Zitate bei BECHER,

Wettbewerbsrecht, S. 70 ff.). Sie ist jedoch auch dort

umstritten und kann jedenfalls für das schweizerische

Recht nicht als richtig anerkannt werden. Wenn das

Patentgesetz nur eigentlichen Erfindungen einen Schutz

gewährt und auch diesen nur für eine beschränkte Dauer

(nach Art. 10 Pat. Ges. für 15 Jahre) und unter der Voraus-

setzung, dass die· im Gesetze vorgesehenen Formalitäten

erfüllt worden sind, so geschieht dies im Hinblick auf die

Interessen der Allgemeinheit. Jeder kulturelle Fortschritt

knüpft in der Regel an bereits Bestehendes an, er beruht

auf einer Nachahmung des Guten und auf der Fortbildung

des Guten zum Bessern; eine erspriessliche Entwicklung

ist daher nur möglich, wenn eine Verwertung und Ver-

wendung des bisher Erfundenen und Erschaffenen in

weitgenhendem Masse möglich ist. Dieser allgemeinen

kulturellen Forderung gegenüber haben daher die Interes-

sen der Einzelnen zu weichen, d. h. es kann ein gewerb-

liches Immaterialrecht nur in beschränktem Masse aner-

kannt werden (vgl. auch SELIGSOHN : Ist die Nachbildung

von Maschinen und andern schutzfreien Gegenständen

erlaubt 1 in der Zeitschrift für GRUR 31. Jahrgang

(1926) Seite 244; KOHLER, Deutsches Patentrecht S. 191).

Infolgedessen soll überhaupt nur bei besonders qualifi-

zierten Leistungen -

d. h. wenn der erzielte Fortschritt

auf einer schöpferischen Idee beruht und nicht lediglich

eine rein handwerksmässige Verbesserung darstellt -

dem Erfinder ein Monopol gewährt werden und auch

dann nur auf beschränkte Dauer und unter der Voraus-

setzung, dass er die Erfindung unter Beobachtung der

gesetzlichen Vorschriften angemeldet hat.

Angesichts

dieser bewussten und gewollten

Einschränkung

des

Erfinderschutzes, die in entsprechender Weise auch mit

Bezug auf den Schutz gewerblicher Muster und Modelle

vorgenommen wurde, geht es nun aber nicht an, auf dem

460

Ol>ligationenrecht. N° i2.

Umweg über das gemeine Recht, insbesondere unter

Heranziehung der Grundsätze über den unlauteren Wett-

. bewerb, umfassendere Monopolansprüche zu konstruieren,

die der Gesetzgeber in den Sondergesetzen aus höhern

Interessen absichtlich ausgeschlossen hat. In der blossen

Nachahmung eines gemeinfreien gewerblichen Erzeug-

nisses -

und ein solches stellt das klägerische Uhrwerk

dar -

kann daher an sich nichts Unerlaubtes erblickt

werden, und zwar unbekümmert darum, ob dem betreffen-

den nachgeahmten Erzeugnis ein Rechtsschutz zufolge

mangelnder Erfindung, wegen Unterlassung der Anmel-

dung, oder aber infolge Zeitablaufes nicht bezw. nicht

mehr zukommt (vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O. S. 242;

POUILLET, Traite des brevets d'invention 40 edition N0 4

S. 6; ALLART, Traite des brevets d'invention 3e edition

N° 2, S. 2). Die von den Parteien und der Vorinstanz des

nähern erörterte Frage, ob die Klägerin die von ihr an

ihrem Uhrwerk angebrachten Neuerungen mit Erfolg

hätte patentieren lassen, bezw. als Muster hätte hinter-

legen können, ist daher für die Beurteilung des vorliegenden

Rechtsstreites ohne Belang.

4. -

Damit ist indessen über das Schicksal der vorlie-

genden Klage noch nicht entschieden. Es handelt sich

hier nicht um ein Erzeugnis, das die Beklagte zur Befrie-

digung eigener Bedürfnisse h~rstellt. Sie fabriziert die

streitige Uhr, um sie in den Handel zu bringen, und die

Klägerin behauptet nun, dass angesichts der weitgehenden

Übereinstimmung der beiden Werke eine Verwechslungs-

gefahr geschaffen worden sei, durch die sie, die Klägerin,

in ihrer Kundschaft beeinträchtigt werde. Die Klägerin

stützt sich hiebei auf den vom Bundesgericht in ständiger

Praxis anerkannten Grundsatz, wonach der Vertrieb von

Produkten, die zufolge ihrer täuschenden Ähnlichkeit

mit bereits bestehenden anderweitigen Erzeugnissen der-

selben Herkunft zu einer Irreführung des Publikums

geeignet sind, als unlauter und daher unerlaubt bezeichnet

werden muss (vgl. statt vieler BGE 21 S. 1131). Damit

Ohligationenrecht. N° 72.

46l

soll freilich nicht gesagt sein, dass bei jeder Verwechslungs-

möglichkeit der Vertrieb von Nachahmungen unerlaubt

sei. Sofern und soweit die Nachahmung im Interesse des

dem fraglichen Erzeugnisse innewohnenden Gebrauchs-

zwe.ckes erfolgte, muss eine hiedurch begründete Ver-

wechslungsgefahr in den Kauf genommen werden, ansonst

man wiederum zu einem beinahe unbeschränkten gewerb-

lichen Immateri~lrechtsschutz gelangen würde, der, wie

bereits ausgeführt worden ist, vom Gesetzgeber ausge-

schlossen werden wollte. Dagegen liegt ein unlauteres

Verhalten dann vor, wenn ohne Beeinträchtigung des

Gebrauchszweckes die Möglichkeit einer Unterscheidung,

sei es durch besondere Bezeichnung, Ausstattung oder

Ausgestaltung, gegeben gewesen wäre, und der Nachahmer

trotzdem, mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit, eine

abweichende Gestaltung unterlassen hat; denn wenn auch

für die dem fraglichen Erzeugnis zugrunde liegende Idee

der formale gewerbliche Rechtsschutz nicht oder nicht

mehr besteht, so soll für deren Ausnützung doch nicht

eine Form gebraucht werden, die weiter geht, als der

Zweck es erheischt, die Idee dem Interesse der Allgemein-

heit dienstbar zu machen (Vgl. auch SELIGSOHN, a.a.O.

S. 250; den Entscheid des österreichischen obersten

Gerichtshofes Wien vom 16. April 1929, abgedruckt in

der Zeitschrift für GRUR 34. Jahrgang (1929) S. 1061 f.;

den Bericht von Rechtsanwalt R. VON MOSER an den

Congress der Association litteraire et artistique inter-

nationale und der Association internationale pour la

protection de la Propriete industrielle in Budapest über

« Die sklavische Nachahmung nicht geschützter Modelle

und Maschinenteile », abgedruckt in der Zeitschrift für

GRUR 35. Jahrgang (1930) S. 667 f.). Ob eine konkrete

Nachahmung durch sachliche Erwägungen bedingt war,

d. h. ob der Nachahmer sich in genügendem Masse bemüht

hatte, seine Nachahmung vom ursprünglichen Erzeugnis

zu unterscheiden, wird hiebei jeweils auf Grund der

gegebenen Umstände zu beurteilen sein.