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57_II_328

BGE 57 II 328

Bundesgericht (BGE) · 1923-06-23 · Deutsch CH
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328

Obligationenrecht. N0 51.

1923 befindet sich nicht bei den Akten, sodass das Bundes-

gericht gehalten ist, nach der Bedeutung, die ihm die Vor-

instanz gibt, eine Mahnung anzunehmen. Die Anfrage

ist übrigens am 23. Juni 1923 wiederholt worden, und

in einer doppelten Aufforderung, sich zu erklären, kann

sehr wohl eine Mahnung erblickt werden, auch wenn die

Frageform im Briefe gewählt ist (OR Art. 102). Dass

Schnyder nach der Mahnung nicht unverzüglich vor-

gegangen ist, sondern zuerst den erfolglosen Prozess gegen

Dr. Petrig durchgeführt hat, schadet nicht.

Aber auch wenn in den durch die Kläger als blosse

Anfragen hingestellten Briefen keine gültige Mahnung

zu erblicken wäre, müsste die Zinsschuld seit dem von

der ersten Instanz festgelegten, für den Beklagten rechts-

kräftig gewordenen Da,tum geschützt werden.

Nach

Art. 148 Abs. 2 OR hat der Solidarschuldner Rückgriff

auf seine Mitschuldner für den zu viel bezahlten Betrag;

damit stimmt Art. 497 Abs. 2 überein. Ob man diesen

Rückgriff aus Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag

oder mit dem gesetzlichen Übergang des Anspruches

begründet, macht nichts aus; die Verzinslichkeit, die .

durch Art. 402 und 422 OR zugunsten des Beauftragten

und negotiorum gestor vorgesehen ist, gilt auch bei

Berufung auf den gesetzlichen, nicht vertraglichen über-

ga.ng des Gläubigerrechtes (vgl. Roos, Über die Subroga-

tion nach schweizerischem Recht, S. 40).

51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivihbteilung vom l

Juli 1931 i. S. Iting gegen P. Gimmi IG Oie.

K 0 n kur ren z ver bot im Dienstvertrag.

Der Dienstherr verliert seinen Anspruch wegen Verletzung dessel.

bell auch daun, wenn die Aufhebung des Vertrages durch

ordentliche Kündigung geschehen ist, sofern er durch sein

Verschulden dem Dienstpflichtigen einen wichtigen Grund

gegeben hat.

ObligMioncnrecht.. No 51.

Der Begriff des wichtigen Grundes nach OR Art. 360 Abs. 2

stimmt mit demjenigen des Art. 352 OR nicht überein; .1lIwh

Art. 360 Abs. 2 genügt ganz allgemein ein Grund, der vernünfti-

gerweise einen erheblichen Anlass zur Kündigung bildet.

A. -

Durch Dienstvertrag vom 24. November 1923

stellte die Beklagte Firma P. Gimmi & Oie, Papierhandlung

in St. Gallen den Kläger, WiHy KÜDg, als Reisenden für

die Westschweiz, Basel und einen Teil des Kantons Bern

an. Sein Monatsgehalt betrug ursprünglich 300 Fr. IDld

wurde im Laufe der Zeit auf 525 Fr. erhöht. Ausserdem

erhielt er eine Umsatzprovision von 2 % auf den von ihm

eingebrachten Aufträgen, und es wurden ihm die Spesen

vergütet. Für allfällige Unregelmässigkeiten hatte er der

Dienstherrin eine Kaution zu stellen, die zuletzt in einem

Stammanteil der Schweizerischen Volksbank von 1000 Fr.,

einer Obligation von Dubied & Oie von 1000 Fr. und drei

Obligationen der Hypothekarbank Winterthur von zu-

sammen 1500 Fr. bestand. Ziffer 14 des Vertrages be-

stimmte: «Ferner verpflichtet sich Herr WiIly Küng,

während zwei Jahren nach seinem eventuellen Austritt

aus der Firma P. Gimmi & Oie weder auf dem Gehiet

hiesiger Stadt, noch auf dem Gebiet derjenigen Kantone,

die Herr Willy Küng für die Firma P. Gimmi & Oie be-

reiste, weder ein gleiches Geschäft wie dasjenige der Firma

P. Gimmi & Oie zu gründen oder zu führen, noch in irgend-

welcher Weise in einem solchen beteiligt. oder betätigt

zu sein. Die Konventionalstrafe beträgt 5000 Fr., welch

letzterer Betrag sofort nach Verletzung des Vertrages

ausbezahlt werden müsste. l}

Auf Ende Oktober 1929 kündigte der Kläge~~en Vertrag.

Dann trat er sofort als Reisender bei E. Ziegler-Huber,

Papiere en gros, in Zürich ein, um für diese Firma dasselbe

Gebiet zu bereisen, wie für die Beklagte. Als er von dieser

Bezahlung des ausstehenden Monatssalärs von 525 Fr.

und der angeblich ausstehenden Provision von 350 Fr.,

BOwie Herausgabe der hinterlegten Wertschriften ver-

langte, wurde ihm dies unter Berufung auf die übertretIDlg

des ·Konkurrenzverbotes verweigert.

3:30

Obligationenrecht. ~o 51.

B. -

Am 16. J\lIai 1930 hat Willy Kling gegen P. Gimmi

& eie Klage mit den Rechtsbegehren erhoben :

a) Die Beklagte habe dem Kläger zu bezahlen 525 Fr.

Gehalt für den Monat Oktober 1929 nebst 5% Zins seit

1. November 1929,

b) 350 Fr. ca. als Provision für 1. Juli bis 31. Oktober

1929 nebst 5% Zins seit 1. November 1929.

c) Die Beklagte habe dem Kläger die als Kaution ge-

leisteten Wertschriften herauszugeben.

G. - Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und folgende Widerklage gestellt :

a) Der Kläger habe der Widerklägerin eine Schuld von

4194 Fr. ()5 Cts. nebst 5% Zins seit 1. November 1929

anzuerkennen und zu bezahlen, unter Anerkennung des

Pfandrechtes an den hinterlegten Wertpapieren von

zusammen 3500 Fr.

b) Er habe ihr das von ihm erstellte Kundenverzeihnis

auszuhändigen.

D. -

Das Bezirksgericht St. GaÜen h8.t die Klage

am 11. November 1930 abgewiesen und die Widerklage

geschützt.

E. -

Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen hat

durch Entscheid vom 19. März HI31 das Urteil der ersten

Instanz bestätigt.

F. -

Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes hat der

Kläger und Widerbeklagte rechtzeitig und in der vorge-

schriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht

ergrüfen und den Antrag auf Gutheissung der Klage und

Abweisung der Widerklage gestellt.

G. -- •••

Aus den Erwäg'wngen:

1. -

Die Widerklage ist auch für das Schicksal der

Hauptklage entscheidend und soll daher zuerst geprüft

werden. Der Kläger hat ihr gegenüber weder die Zulässig-

keit des Konkurrenzverhotes angefochten, noch die

übertretung in Abrede gestellt, noch die Höhe der Ver-'

tragsstrafe beau. tandet: somit ist ausschliesslich über

Obligationenrecht.. ':-;-0 51. '

seine Einwendung zu entscheiden, er habe einen wichtigen

Grund zur Aufhebung des Vertrages gemäss Art. 360

Abs. 2 OR gehabt, sodass das Konkurrenzverbot dahin-

gefallen sei. Nach dieser Richtung wirft sich zunächst die

Frage auf, ob der Kläger, um sich auf Art. 360 Abs. 2 OR

zu berufen, nicht gehalten gewesen wäre, die sofortige

Auflösung des Vertrages nach Art. 352 OR zu erklären,

statt vertraglich zu kündigen. Er hat in der Ta.t geltend

gemacht, er habe ursprünglich mündlich den sofortigen

Austritt erklärt, doch habe sich die Beklagte geweigert,

ihn sofort zu entlassen, sodass er zur Kündigung genötigt

gewesen sei. Die Beweise für diese Behauptung brauchen

jedoch nicht abgenommen zu werden. Nach der vom

Bundesgericht schon am 18. September 1908 i. S. Perrenoud

gegen Borel fils & eie (Journal des Tribunaux 1909 S. 168)

vertretenen Auffassung, die im Urteil vom 1. Juli 1930

i. S. Blum & eie gegen Derichsweiler (BGE 56 II S. 274 ff.)

bei Auslegung des Art. 360 Abs. 2 OR in ausführlicher

Weise gutgeheissen worden ist, verliert der Dienstherr

seinen Anspruch aus der Verletzlmg des KOll.kurrenz-

verbotes auch dann, wenn die Aufhebung des Vertrages

auf dem Wege der ordentlichen Kündigung geschehen ist,

sofern er durch sein eigenes Verschulden dem Dienst-

pflichtigen einen wichtigen Grund gegeben hat. In dem

zuletzt zitierten Urteil war freilich über den umgekehrten

Fall zu erkennen, wo der Dienstpflichtige dem Dienst-

herrn keinen wichtigen Grund geboten hatte und wo der

Dienstherr auf dem Wege der vertrl:lglichen Kündigung

vorgegangen war. Es begründet jedoch keinen U,lterschied,

wer gekündet hat, und das Bundesgericht hat damals denn

auch ganz allgemein und in übereinstimmung mit dem

Schrifttum (BECKER, Kommentar, Note 5 zu Art. 360,

FICK, Kommentar, Note 8 zu Art. 360, Lang, Der Dienst-

vertrag S. 49 Züf. 4, Verrey, La Prohibition de concurrence

dans le contrat de travail, p. 58) ausgesprochen, dass als

Aufhebung im Sinne des Art. 360 Ah,;. 2 OR auch die

Auflösung unter Innehaltung der Kündigungsfrist zu

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Obligationenroobt. N° In.

verstehen sei. Es soll in der Tat auch der Rechtsstellung

des Dienstpflichtigen nicht schaden, wenn er nicht sofort

zurücktritt, sondern auf den nächsten Termin kündigt,

um das Risiko einer irrtümlichen Rechtsauffassung zu

vermeiden, und nachdem er, wie im vorliegenden Fall,

noch ausdrücklich durch den Dienstherrn auf die Folgen

einer unbegründeten plötzlichen Vertragsauflösung auf-

merksam gemacht worden ist (HECKER, Kommentar,

Note 5 zu Art. 360 OR).

2. -

Der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des

Art. 360 Abs. 2 OR stimmt nicht mit demjenigen des

Art. 352 OR überrein (BGE 56 II S. 277), weshalb die

Ergebnisse der Rechtsprechung zu Art. 352 nicht ohne

weiteres übernommen werden dürfen, trotzdem in beiden

Bestimmungen derselbe Ausdruck verwendet wird. Nach

Art. 360 Abs. 2 genügt ganz allgemein ein Grund, der nach

vernünftiger Erwägung einen erheblichen Anlass zur

Kündigung des Dienstvertrages bildet.

Das Bundesgericht ist in dem genannten Ent&cheid

(BGE 56 11 S. 277) allerdings davon ausgegangen, die

gegenteilige Auffassung, nach welcher der wichtige Grund

des Art. 360 demjenigen des Art. 352 OR entsprechen

würde, käme einer vom Gesetzgeber nicht gewollten

Benachteiligtmg des Dienstherrn gleich. Allein das traf

nur für den damals streitigen Ta.tbestand zu, während im

vorliegenden Fall die strenge Auelegung des wichtigen

Grundes nach Art. 352 OR den Dienst~ehmer, der ge-

kündigt hat, beeinträchtigen würde. Die hier vertretene

Interpretation kommt also beiden Vertragsparteien zu

gut, je nachdem die eine oder andere Anlass zur Beend,-

gung des Dienstverhältnisses gegeben hat; Wenn der

Dienstherr infolge vertragswidrigen Verhaltens des Dienst-

pflichtigen kündigen will, soll er nicht wegen einer zu

strengen Auslegung des wichtigen Grundes gezwungen

werden, entweder das Konkurrenzverbot zu verlieren,

oder die Kündigung zu unterlassen, und wenn der Dienst-

pfJichtige kündigen will, soll das Verhalten des Dienstherrn

Obligationenreebt. No 51.

333

nicht nach Art. 352 gewürdigt werden, damit jener nicht

Gefahr läuft, ein unhaltbar gewordener. Dienstverhältnis

nur mit Rücksicht auf das Konkurrenzverbot fortzuführen.

Materiell rechtfertigt sich eine von Art. 352 OR abweichen-

de' weitherzigere Auslegung des wichtigen Grundes, weil

bei Art. 352 gerade im Hinblick auf die Plötzlichkeit der'

Auflösung Anforderungen gestellt werden müssen, die

bei Art. 360 Aba. 2 wegfallen, da hier die Auflösung auch

durch Kündigung erfolgen kann; ausserdem muss allgemein

gesagt werden, dass für den Dienstvertrag ein gewisEes

persönliches Einvernehmen der Parteien unerlässlich ist

und cla,ss es deshalb mit den guten Sitten nicht verträglich

wäre, wenn ein Verhältnis, bei dem jenes Einvernehmen

wegen des Betragens einer Partei nicht mehr gewährleistet

ist, ohne dass ein wichtiger Grund zur plötzlichen Auflö-

sung bestünde, auf unbestimmte Zeit durchgehalten werden

müsste, nur weil die eine oder andere Partei am Fortbestand

oder Hinfall eines Konkurrenzverbotes interessiert ist.

(Dem deutschen Recht ist dieser Gedanke zwar nicht

bekannt; für die plötzliche Auflösung des Dienstvertrage,;;

durch den Dienstpflichtigen wegen vertragswidrigen Ver-

haltens des Dienstherrn gelten dieselben Voraussetzungell,

v;rie für den Wegfall des Konkurrenzverbotes, da § 75 des

HGB ausdrücklich auf § 70 und 71 verweist, und es hat

der Dienstpflichtige denn auch entgegen der oben für das

schweizerische Recht vertretenen Auffassung fristlos zu

kündigen, wenn er den Wegfall des Wettbewerbsverbotes

erreichen will (STAUBS Kommentar zum HGB 13. Aufi.

Anm. 2 zu § 75 S. 498). Allein es ist zu beachten, dass

das deutsche Handelsgesetzbuch in der Gestalt vom

10. Juni 1914 insofern grundsätzlich auf einem andern

Boden steht, als nach § 74 Abs. 2 Konkurrenzverbote

überhaupt nur verbindlich sind, wenn sich der Dienstherr

verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine Entschä-

digung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbotesmin-

destens die Hälfte der von dem Angestellten zuletzt

bezogenen vertragsmässigen Leistungen erreicht.)