opencaselaw.ch

70_II_158

BGE 70 II 158

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

158

Obligationenrecht. N0 26.

26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Jnni

1944 i: S. Y. gegen Z.

Unlauterer Wettbewerb, Art. 48 OR.

Die Angabe des Gründungsjahres (Altersberühmung) dient der

Reklame und mu,ss daher wahr sein.

Bei der Prüfung, ob eine Au,skündung zutrifft, ist davon auszu-

gehen, wie sie im Verkehr verstanden wird.

.

Die A.ltersberühmu,ng ist wahr, wenn ein Geschäft vom angege-

. . benen Gründ1.UlgSjahr hinweg als wirtschaftliche Einheit

ununterbrochen geführt wurde. Wechsel von Firma Und

Inhaber ist grundsätzlich unerheblich.

. Bedeutung eines seit der Gründung' eingetretenen Konknrses.

Ooncurrence deloyale, art. 4800.

L'indication dela date de fondation d'une entreprise (anciennete)

a u,n but de reclame et doit par consequent ~tre vraie.

L'exactitude d'une indication doit ~tre examinoo en partant de

la signification que lui attribuent Ies interesses.

I.'indication de l'anciennete est vraie lorsql.\e l'entreprise a ete

exploitee sans interrl.\ption· a partir deo la date mentionnee.

Les changements de raison ou de titulaire sont en principe

sans importance.

Portoo d'une faillite sur'Venue depuis la fondation.

Ooncorrenza sleale, an. 4800.

L'indicazione della data difondazione d'u,n'azienda commerciale

ha uno scopo pubblieitario e deve quindi essere vera.

I.'esattezza d'un'indicazione dev'essere esaminata basandosi sul

signifieato ehe Ie attribuiseono gli interessati.

.

I.'indicazione della data di fondazione e vera, quando l'azienda

sus,c;iste ininterrottamente da quella data eome unitä. eom-

merciaJe.

I cambiamentidi ditta 0 di titolare sono in massima irrilevanti.

Portata deI fallimento sopraggiunto dop~ la fondazione.

A. -

Der Beklagte Z. betreibt in X. ein « Gipser-,

Maler- und Isolationsgeschäft ». Seine Spezialität iSt die

Verarbeitung von Isolierplatten. In seinen Geschäfts-

drucksachen findet sich nebst der Angabe der Firma und

dem Hinweis auf die erwähnte Spezialität der Vermerk

« gegründet 1896 ».

Die Klägerin, die Firma Y. in X. befasst sich u. a.

ebenfalls mit dem Einbau von Isolierplatten. Mit ihrer

Klage verlangte sie, « es sei dem Beklagten zu verbieten,

sich in seiner geschäftlichen Propaganda, sowie auf seinen

Obligationenrecht. N0 26.

159

Briefköpfen, als im Jahre 1896 gegründete Firma auszu-

geben. ».

Die Klage wurde von der· kantonalen Instanz abge-

wiesen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil.

A'U8 den Erwägungen :

1. -

Die Angabe des Gründungsjahres ist die am

meisten verbreitete Form der im Geschäftsleben seit

jeher üblichen Altersberühmung. Deren Zweck liegt· auf

der Hand. Im geschäftlichen Wettbewerb kann auf die

Dauer nur bestehen, wer sich durch seine Leistung be-

währt. Zudem sammeln sich bei . langjähriger Ausübung

des gleichen Gewerbes Erfahrringen an, die sich ständig

zu Gunsten der Güte der Leistung auswerten lassen. Mit

dei: Angabe des Alters soll daher mittelbar die Leistungs-

fähigkeit eines Unternehmens dargetan sowie die Güte

und Beliebtheit seiner Ware angepriesen werden. Die

Altersberühmung ist somit nicht ein bloss beiläufig

verwendeter Hinweis, sondern ein ausgesprochenes Mittel

der Reklame, dem grundsätzlich eine gewisse, wenn auch

nicht zu überschätzende Wirkung auf den Abnehmerkreis

zugesprochen werden muss. In der Rechtsprechung und

im Schrifttum wird dies auch allgemein anerkannt (vgl.

schon BGE 19, 256).

Die von . der Klägerin angefoChtene Angabe des Grün-

dungsjahres durch den Beklagten ist demnach an sich

geeignet, die Klägerin, die am gleichen Ort wie der. Be-

klagte zum Teil dieselbe geschäftliche Tätigkeit ausübt,

in ihrer Kundschaft zu beeinträchtigen oder zu bedrohen.

2. -

Die Klage kann indessen nur dann zugesprochen

werden, wenn auch· die weitere Voraussetzung des Art.

48· OR erfüllt ist und der streitige Gründungshmweis

entsprechend der Behauptung der Klagerin eine unwahre

Auskündung enthält. Dies ist auf Grund des folgenden,

von der Vorinstanz festgestellten Tatbestandes zu ent-

scheiden :

Im Jahre 1896 eröffnete der Vater des Beklagten in

11

AS 70 TI -

1944

160

Obligationenrecht. N° 26.

X.ein Gipser-- und Malergeschäft, wobei ei' sich von Anfang

an namentlich mit Schilfbrettarbeiten zu Isolationszwecken

befasste; Nach einigen Jahren war Vater Z. für solche

Arbeiten weit über den'· Platz X. hinaus bekannt. Als· er

im Jahre 1910 starb, übernahm der Beklagte das Geschäft

mit Aktiven und' Passiven und führte es unverändert

weiter. Im Jahre 1914 fiel der Beklagte in Konkurs,

worauf seine Ehefrau das Geschäft als Ganzes übernahm

und die Firma in « A. Z.o. S ... » abgeändert wurde. In

Wirklichkeit betrieb abel' der Beklagte das Geschäft auch

nach dem Konkurs wie vorher weiter. und verkehrte

mit Lieferanten und Kunden als selbständiger.Geschäfts-

mann. Die im Jahre 1938 ausgesprochene Scheidung der

Ehe Z.-S. war denn auch auf den Bestand und die Jrührung

des Geschäftes ohne Einfluss. und hatte einzig zur Folge.,

dass der Beklagte.in der Firma den Frauennamenweg-

·liess und fortan die seither in das Handelsregister ein-

getragene Fimnaführte.

Gestützt auf diesen Sachverhalt bringt die Klägerin

in erster Linie vor, .der streitige Gründungshinweissei

unwahr, weil er sich auf die Firma beziehe und die gegen-

wärtige Firma. erst seit 1938 geführt werde. Diese Ansicht

kann die Klägerin jedenfalls nicht schon belegen mit dem

Hinweis auf eine Textreklame, die der Beklagte nach

Einreichung der Klage in einer Zeitung erscheinen liess

und worin esheisst, die «Firnia» des Beklagten sei im

Jahre 1896 gegründet worden. DeM aus dem weitern

Text jener Anzeige geht für· jedermann klar hervor, dass

unter {(Firma »nicht der Name des Geschäftes oder dessen

Träger, sondern ~ gemäss einem weit verbreiteten und

selbst dem Gesetz nicht unbekannten Sprachgebrauch -

das Geschäft selbst verstanden ist (vgl. Art. 10 HRegV

und His, Note 6 ff. zu Art. 9340R); Der Behauptung,

mit dem· Gründungshinweis in den Geschäftsdrucksachen

sei die Firma gemefut, ist sodann entgegenzuhalten, dass

es bei der Prüfung der Frage, ob eine geschäftliche An-

preisung wahrist,einzig darauf ankommt, wie diese

Obligationenrecht. N° 26.

161

vom Personenkreis, an den sie sich richtet, verstanden

wird. Mit Bezug auf die Verkehrsmeinung muss also die

Anpreisung zutreffen. Nun wird im angefochtenen GrÜll-

dungshinweis . der Ausdiuck {(Firma» überhaupt nicht

gebraucht. Zur irrigen· Annahme, der Beklagte führe . die

gegenwärtige Firma schon seit 1896, gäbe daher der

Hinweis nur dann Anlass. 'wen:h derartige Gründungs-

angaben im Verkehr gemeinhin auf die Führung der

Firma, also auf den Namen des Geschäftes. bezogen

würden und nicht auf das Geschäft als solches, das im

.Laufe der Zeit den Inhaber und die Firma wechseln.kann.

Von einer' solchen Verkehrsauffassung kann aber -

wie

schon die Vorinstanz entschieden hat und wie das Bun-

desgericht . au"s eigner Kognition feststellen kann (BGE

69 II 204 ff.) -nicht die Rede sein. Der in Erw. 1 dar-

gestellte Zweck der Altersberühmung führt vielmehr

~wangsläufig dazu, dass der Hinweis auf das Gründungs-

jahr nicht als Mitteilung eines -rechtlichen· Sachverhaltes,

sondern als Selbstberühmungüber diegeschäjtZichen

Verhältnisse aufgefasst und demgemäss ohn.e weiteres mit

dem Bestand .des Geschäftes als wirtschaftlicher Ersche,i-

npng in Verbindung gebracht wird. Denn auf die Bewäh-

rung, langjährige Erfahrung und besondere Leistungs-

fähigkeit, die mit der Altersberühmung dargetan. werden

sollen, sind die Abnehmer dann zu . schliessen geneigt,

wenn ein· Unter:nehmen während längerer. Zeit als wirt-

schaftliche Einheit bestanden hat und. fortwährend . be-

trieben wurde. Nach dieser Richtung hin muSs daher·der

Altershinweis wahr sein. Dagegen frägt der Abnehmer

nicht darnach, ob das Unternehmen während dies~r. 2Ht

stets dieselbe Firma geführt habe und in der gleich~il

Rechtsform orgarusiert. wär. Die Altersangabe weist im

Gegenteil über solche, einem erheblichen Wechsel unter-

worfene Vethälthisse fdi'fuell-rechtlicherArt hinaus auf

Umstände; die im Betrieb des Unternehmens, also auf

der wirtschaftlichen Seite liegen. In der Regel sind dem

Abnehmer selbst die im Unternehmen tätigen Personen

162

Obligationenrecht. N0 27.

gleichgültig, sofern wenigstens die Bewährung eines

Unternehmens nioht eng an die Person eines Inhabers

und die ihm eigenen 'Fähigkeiten geknüpft ist.

... (Eine Ausna.bme in diesem Sinne. besteht im vor-

liegenden Fall nioht. Somit kommt es für die Wahrheit

der Auskiindung einzig darauf an, ob in dem heute vom

Beklagten geführten Unternehmen vom angegebenen

Griindungsjahr hinweg bis zur Gegenwart eine ununter-

brochene Betätigung auf den zur Zeit vom Beklagten

gepllegten Geschäftszweigen stattgefunden habe.·· Dieser

wirtschaftliche Zusammenhang ist nach den· gegebenen

Umständen zu bejahen, trotz des im Jahre 1914 eingetre-

tenen Konkurses) ...

Die Klägerin erhebt noch den allgemeinen Einwand,

durch den Ausbruch des Konkurses werde die in· dei.'

Altersberiihmung liegende Behauptung widerlegt, dass

sich ein .Unternehmen wirtschaftlich und fa.chtechnisch

habe halten können; kein Geschäft dürfe sich daher

auf einen über den Zeitpunkt der KonkUrseröffnung hin-

ausgehenden Bestand berufen.· Indessen ist die Bedeutung

des Konkurses auch in dieser Hinsicht, gleich wie für die

Frage des wirtschaftlichen Zusammenhanges, von Fall

zu Fall· zu untersuchen. Die Altersberiihmung des Be-

klagten könnte höchstens dann· als· unlauter angesehen

werden, wenn der nach der angegebenen Griindung einge-

tretene Konkurs die Folge ungenügender geschäftlicher

Leistungen gewesen wäre. Dafür bestehen aber . keine

Anhaltspunkte.

27. Extrait de 1'81T~t de la Ire Seetion civile, du 4 Juillet 1941,

dans la cause S. A. P. Gonset-Henrioud contre JaroczyDski.

Prohibition de, faire concurrence dans le contrat de trava.il;

r6siliation du contrat par l'employeur sans indication de

motif, art. 360.

Konkurrenzverbot beim Dienstvertrag. Auflösung des Vertrags

durch den Dienstherrn ohne Angabe von Gründen. Art. 3600R.

Obligationenrecht. N0 27.

163

Divieto di concorrenza previsto nel contratto di la.vorl). Receeso

deI padrone dal contratto senz'indicazione dei motivi, art.

360 CO.

3. -

La clause prohibitive de ooncurrence prend fin

en vertu de l'art. 360 801. 2, lorsque l'employeur aresilie

le contrat saus que l'employe lui en ait donne le juste

motif.

D'apres la juriaprudence du Tribunal federaJ, cette

disposition s'applique non seulemanta. la resilia.tion

anticip6e visoo a. l'art. 352 CO, mais encore a. 180 denonoia-

tion du contrat par l'employeur pour le procha.in terme

16gaJ (&0 56 '11 274). D'ou il suit qua memedansce cas

l'absence de justes motifsrend 180 olause de non-ooncur-

rence ca.duque et qu'inversement l'existence de justes

motifs permet d'invoquer 180 olause meme si 180 resilia.tion

n'est pas abrupte (arret non publie Pfändler c. Orion du

26 .ootobre 1937). TI serait en effet choquant de traiter

plus rigoureusement l'employeur qui, malgre de justes

motifs de renvoi immediat, montre de 180 mansuetude

envers son employe en lui accorda.nt un demi, que l'em-

ployeur qui use de son droit strict en mettant son employe

a, la porte du jour au lendemain (v. par analogie RO 57

II 332, oonsid. 1 i.f.) ...

4. -

La Cour civile vaudoise, avant d'examiner l'em-

tence de justes motifs, a rejete d'embIee 180 demande parce

qu'en resiliant le oontrat l'employeur n'avaitpas indique

a, l'employe les motifs de sa decision. La Cour voit la. une

condition de forme essentielle, dont l'inobservation

entmIne la decMance du droit d'invoquer 180 clause de

non-concurrence.

La 10i ne prescrit point cette indica.tion, et la doctrine

et 180 jUrlsprudence admettent qu'en ca.s de resiliation

en vertu de l'art. 352 il n'est pas toujours nec~ssair6

de sp6cifier les justes motifs lors du renvot Mais, s'agis-

sant de l'applica.tion de l'art. 360 a1. 2, il est indiape~ble

que l'employe sache a. quoi s'en tenir, puisque le maintieli

de 180 defense da conourrencer l'ancien employeur d6pend