opencaselaw.ch

70_II_158

BGE 70 II 158

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

158 Obligationenrecht. N0 26.

26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Jnni 1944 i: S. Y. gegen Z. Unlauterer Wettbewerb, Art. 48 OR. Die Angabe des Gründungsjahres (Altersberühmung) dient der Reklame und mu,ss daher wahr sein. Bei der Prüfung, ob eine Au,skündung zutrifft, ist davon auszu- gehen, wie sie im Verkehr verstanden wird. . Die A.ltersberühmu,ng ist wahr, wenn ein Geschäft vom angege- . . benen Gründ1.UlgSjahr hinweg als wirtschaftliche Einheit ununterbrochen geführt wurde. Wechsel von Firma Und Inhaber ist grundsätzlich unerheblich. . Bedeutung eines seit der Gründung' eingetretenen Konknrses. Ooncurrence deloyale, art. 4800. L'indication dela date de fondation d'une entreprise (anciennete) a u,n but de reclame et doit par consequent ~tre vraie. L'exactitude d'une indication doit ~tre examinoo en partant de la signification que lui attribuent Ies interesses. I.'indication de l'anciennete est vraie lorsql.\e l'entreprise a ete exploitee sans interrl.\ption· a partir deo la date mentionnee. Les changements de raison ou de titulaire sont en principe sans importance. Portoo d'une faillite sur'Venue depuis la fondation. Ooncorrenza sleale, an. 4800. L'indicazione della data difondazione d'u,n'azienda commerciale ha uno scopo pubblieitario e deve quindi essere vera. I.'esattezza d'un'indicazione dev'essere esaminata basandosi sul signifieato ehe Ie attribuiseono gli interessati. . I.'indicazione della data di fondazione e vera, quando l'azienda sus,c;iste ininterrottamente da quella data eome unitä. eom- merciaJe. I cambiamentidi ditta 0 di titolare sono in massima irrilevanti. Portata deI fallimento sopraggiunto dop~ la fondazione. A. - Der Beklagte Z. betreibt in X. ein « Gipser-, Maler- und Isolationsgeschäft ». Seine Spezialität iSt die Verarbeitung von Isolierplatten. In seinen Geschäfts- drucksachen findet sich nebst der Angabe der Firma und dem Hinweis auf die erwähnte Spezialität der Vermerk « gegründet 1896 ». Die Klägerin, die Firma Y. in X. befasst sich u. a. ebenfalls mit dem Einbau von Isolierplatten. Mit ihrer Klage verlangte sie, « es sei dem Beklagten zu verbieten, sich in seiner geschäftlichen Propaganda, sowie auf seinen Obligationenrecht. N0 26. 159 Briefköpfen, als im Jahre 1896 gegründete Firma auszu- geben. ». Die Klage wurde von der· kantonalen Instanz abge- wiesen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. A'U8 den Erwägungen :

1. - Die Angabe des Gründungsjahres ist die am meisten verbreitete Form der im Geschäftsleben seit jeher üblichen Altersberühmung. Deren Zweck liegt· auf der Hand. Im geschäftlichen Wettbewerb kann auf die Dauer nur bestehen, wer sich durch seine Leistung be- währt. Zudem sammeln sich bei . langjähriger Ausübung des gleichen Gewerbes Erfahrringen an, die sich ständig zu Gunsten der Güte der Leistung auswerten lassen. Mit dei: Angabe des Alters soll daher mittelbar die Leistungs- fähigkeit eines Unternehmens dargetan sowie die Güte und Beliebtheit seiner Ware angepriesen werden. Die Altersberühmung ist somit nicht ein bloss beiläufig verwendeter Hinweis, sondern ein ausgesprochenes Mittel der Reklame, dem grundsätzlich eine gewisse, wenn auch nicht zu überschätzende Wirkung auf den Abnehmerkreis zugesprochen werden muss. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird dies auch allgemein anerkannt (vgl. schon BGE 19, 256). Die von . der Klägerin angefoChtene Angabe des Grün- dungsjahres durch den Beklagten ist demnach an sich geeignet, die Klägerin, die am gleichen Ort wie der. Be- klagte zum Teil dieselbe geschäftliche Tätigkeit ausübt, in ihrer Kundschaft zu beeinträchtigen oder zu bedrohen.

2. - Die Klage kann indessen nur dann zugesprochen werden, wenn auch· die weitere Voraussetzung des Art. 48· OR erfüllt ist und der streitige Gründungshmweis entsprechend der Behauptung der Klagerin eine unwahre Auskündung enthält. Dies ist auf Grund des folgenden, von der Vorinstanz festgestellten Tatbestandes zu ent- scheiden : Im Jahre 1896 eröffnete der Vater des Beklagten in 11 AS 70 TI - 1944 160 Obligationenrecht. N° 26. X.ein Gipser-- und Malergeschäft, wobei ei' sich von Anfang an namentlich mit Schilfbrettarbeiten zu Isolationszwecken befasste; Nach einigen Jahren war Vater Z. für solche Arbeiten weit über den'· Platz X. hinaus bekannt. Als· er im Jahre 1910 starb, übernahm der Beklagte das Geschäft mit Aktiven und' Passiven und führte es unverändert weiter. Im Jahre 1914 fiel der Beklagte in Konkurs, worauf seine Ehefrau das Geschäft als Ganzes übernahm und die Firma in « A. Z.o. S ... » abgeändert wurde. In Wirklichkeit betrieb abel' der Beklagte das Geschäft auch nach dem Konkurs wie vorher weiter. und verkehrte mit Lieferanten und Kunden als selbständiger.Geschäfts- mann. Die im Jahre 1938 ausgesprochene Scheidung der Ehe Z.-S. war denn auch auf den Bestand und die Jrührung des Geschäftes ohne Einfluss. und hatte einzig zur Folge., dass der Beklagte.in der Firma den Frauennamenweg- ·liess und fortan die seither in das Handelsregister ein- getragene Fimnaführte. Gestützt auf diesen Sachverhalt bringt die Klägerin in erster Linie vor, .der streitige Gründungshinweissei unwahr, weil er sich auf die Firma beziehe und die gegen- wärtige Firma. erst seit 1938 geführt werde. Diese Ansicht kann die Klägerin jedenfalls nicht schon belegen mit dem Hinweis auf eine Textreklame, die der Beklagte nach Einreichung der Klage in einer Zeitung erscheinen liess und worin esheisst, die «Firnia» des Beklagten sei im Jahre 1896 gegründet worden. DeM aus dem weitern Text jener Anzeige geht für· jedermann klar hervor, dass unter {( Firma »nicht der Name des Geschäftes oder dessen Träger, sondern ~ gemäss einem weit verbreiteten und selbst dem Gesetz nicht unbekannten Sprachgebrauch - das Geschäft selbst verstanden ist (vgl. Art. 10 HRegV und His, Note 6 ff. zu Art. 9340R); Der Behauptung, mit dem· Gründungshinweis in den Geschäftsdrucksachen sei die Firma gemefut, ist sodann entgegenzuhalten, dass es bei der Prüfung der Frage, ob eine geschäftliche An- preisung wahrist,einzig darauf ankommt, wie diese Obligationenrecht. N° 26. 161 vom Personenkreis, an den sie sich richtet, verstanden wird. Mit Bezug auf die Verkehrsmeinung muss also die Anpreisung zutreffen. Nun wird im angefochtenen GrÜll- dungshinweis . der Ausdiuck {( Firma» überhaupt nicht gebraucht. Zur irrigen· Annahme, der Beklagte führe . die gegenwärtige Firma schon seit 1896, gäbe daher der Hinweis nur dann Anlass. 'wen:h derartige Gründungs- angaben im Verkehr gemeinhin auf die Führung der Firma, also auf den Namen des Geschäftes. bezogen würden und nicht auf das Geschäft als solches, das im .Laufe der Zeit den Inhaber und die Firma wechseln.kann. Von einer' solchen Verkehrsauffassung kann aber - wie schon die Vorinstanz entschieden hat und wie das Bun- desgericht . au"s eigner Kognition feststellen kann (BGE 69 II 204 ff.) -nicht die Rede sein. Der in Erw. 1 dar- gestellte Zweck der Altersberühmung führt vielmehr ~wangsläufig dazu, dass der Hinweis auf das Gründungs- jahr nicht als Mitteilung eines -rechtlichen· Sachverhaltes, sondern als Selbstberühmungüber diegeschäjtZichen Verhältnisse aufgefasst und demgemäss ohn.e weiteres mit dem Bestand .des Geschäftes als wirtschaftlicher Ersche,i- npng in Verbindung gebracht wird. Denn auf die Bewäh- rung, langjährige Erfahrung und besondere Leistungs- fähigkeit, die mit der Altersberühmung dargetan. werden sollen, sind die Abnehmer dann zu . schliessen geneigt, wenn ein· Unter:nehmen während längerer. Zeit als wirt- schaftliche Einheit bestanden hat und. fortwährend . be- trieben wurde. Nach dieser Richtung hin muSs daher·der Altershinweis wahr sein. Dagegen frägt der Abnehmer nicht darnach, ob das Unternehmen während dies~r. 2Ht stets dieselbe Firma geführt habe und in der gleich~il Rechtsform orgarusiert. wär. Die Altersangabe weist im Gegenteil über solche, einem erheblichen Wechsel unter- worfene Vethälthisse fdi'fuell-rechtlicherArt hinaus auf Umstände; die im Betrieb des Unternehmens, also auf der wirtschaftlichen Seite liegen. In der Regel sind dem Abnehmer selbst die im Unternehmen tätigen Personen 162 Obligationenrecht. N0 27. gleichgültig, sofern wenigstens die Bewährung eines Unternehmens nioht eng an die Person eines Inhabers und die ihm eigenen 'Fähigkeiten geknüpft ist. ... (Eine Ausna.bme in diesem Sinne. besteht im vor- liegenden Fall nioht. Somit kommt es für die Wahrheit der Auskiindung einzig darauf an, ob in dem heute vom Beklagten geführten Unternehmen vom angegebenen Griindungsjahr hinweg bis zur Gegenwart eine ununter- brochene Betätigung auf den zur Zeit vom Beklagten gepllegten Geschäftszweigen stattgefunden habe.·· Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist nach den· gegebenen Umständen zu bejahen, trotz des im Jahre 1914 eingetre- tenen Konkurses) ... Die Klägerin erhebt noch den allgemeinen Einwand, durch den Ausbruch des Konkurses werde die in· dei.' Altersberiihmung liegende Behauptung widerlegt, dass sich ein .Unternehmen wirtschaftlich und fa.chtechnisch habe halten können; kein Geschäft dürfe sich daher auf einen über den Zeitpunkt der KonkUrseröffnung hin- ausgehenden Bestand berufen.· Indessen ist die Bedeutung des Konkurses auch in dieser Hinsicht, gleich wie für die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhanges, von Fall zu Fall· zu untersuchen. Die Altersberiihmung des Be- klagten könnte höchstens dann· als· unlauter angesehen werden, wenn der nach der angegebenen Griindung einge- tretene Konkurs die Folge ungenügender geschäftlicher Leistungen gewesen wäre. Dafür bestehen aber . keine Anhaltspunkte.

27. Extrait de 1'81T~t de la Ire Seetion civile, du 4 Juillet 1941, dans la cause S. A. P. Gonset-Henrioud contre JaroczyDski. Prohibition de, faire concurrence dans le contrat de trava.il; r6siliation du contrat par l'employeur sans indication de motif, art. 360. Konkurrenzverbot beim Dienstvertrag. Auflösung des Vertrags durch den Dienstherrn ohne Angabe von Gründen. Art. 3600R. Obligationenrecht. N0 27. 163 Divieto di concorrenza previsto nel contratto di la.vorl). Receeso deI padrone dal contratto senz'indicazione dei motivi, art. 360 CO.

3. - La clause prohibitive de ooncurrence prend fin en vertu de l'art. 360 801. 2, lorsque l'employeur aresilie le contrat saus que l'employe lui en ait donne le juste motif. D'apres la juriaprudence du Tribunal federaJ, cette disposition s'applique non seulemanta. la resilia.tion anticip6e visoo a. l'art. 352 CO, mais encore a. 180 denonoia- tion du contrat par l'employeur pour le procha.in terme 16gaJ (&0 56 '11 274). D'ou il suit qua memedansce cas l'absence de justes motifsrend 180 olause de non-ooncur- rence ca.duque et qu'inversement l'existence de justes motifs permet d'invoquer 180 olause meme si 180 resilia.tion n'est pas abrupte (arret non publie Pfändler c. Orion du 26 .ootobre 1937). TI serait en effet choquant de traiter plus rigoureusement l'employeur qui, malgre de justes motifs de renvoi immediat, montre de 180 mansuetude envers son employe en lui accorda.nt un demi, que l'em- ployeur qui use de son droit strict en mettant son employe a, la porte du jour au lendemain (v. par analogie RO 57 II 332, oonsid. 1 i.f.) ...

4. - La Cour civile vaudoise, avant d'examiner l'em- tence de justes motifs, a rejete d'embIee 180 demande parce qu'en resiliant le oontrat l'employeur n'avaitpas indique a, l'employe les motifs de sa decision. La Cour voit la. une condition de forme essentielle, dont l'inobservation entmIne la decMance du droit d'invoquer 180 clause de non-concurrence. La 10i ne prescrit point cette indica.tion, et la doctrine et 180 jUrlsprudence admettent qu'en ca.s de resiliation en vertu de l'art. 352 il n'est pas toujours nec~ssair6 de sp6cifier les justes motifs lors du renvot Mais, s'agis- sant de l'applica.tion de l'art. 360 a1. 2, il est indiape~ble que l'employe sache a. quoi s'en tenir, puisque le maintieli de 180 defense da conourrencer l'ancien employeur d6pend