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57_II_334

BGE 57 II 334

Bundesgericht (BGE) · 1926-09-28 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Kl~<:lL· 1st von Beruf Bäckermeister. Er

hetrie b in dem ihm zusammen mit seiner Mutter gehören-

den Haus Cypressenstrasse 59 in Zürich 4 eine Bäckerei.

Im Januar 1927 trat er mit der Migros A.-G. in Zürich in

Verbindung, die bekanntlich Lebensmittel aller Art von

ihren Autos aus unmittelbar'an die Verbraucher verkauft

und in verschiedenen Gegenden der Schweiz mit den

Lebensmittelhändlern in einem heftigen Konkurrenz-

kampf steht. Er lieferte ihr Brot zu 45 Ots. per Kg.,

",odasf{ sie in der Lage war, es zu 50 Cut an ihre Kunden

abzugeben, während die Bäckermeister von Zürich damals

;'8 Ct.~. im Detailhandel verlangten. Der Kläger berechnete

aber auch für das Brot, das er in seinem Ladengeschäft

verkaufte, nur 50 Cts.

Der Bäckermeisterverein von Zürich, der Beklagte

Nr. 1, ist eine Sektion des Verbandes der Bäckermeister-

i

J

Obligation"nrecht. 2\0 52.

335

vereine des Kantons Zürich, der nach § 2 seiner Satzungen

vom 28. September 1926 die Förderung der Berufsinteressen

seiner Mitglieder, die Wahrung der Standesehre und die

Pflege einer guten Berufskollegialität, sowie die Be-

kämpfung der illoyalen Konkurrenz bezweckt.

Der

kantonale Verband hat durch ein Reglement eine kan-

tonale Brottaxenkommission, bestehend aus Abgeordneten

der Sektionen, geschaffen. Nach § II dieses Reglementes

sollen die Mitglieder, aber auch die Nichtmitglieder,

welche den von der Brottaxenkommission festgeEetzten

Preis nicht innehalten, {j nach den jeweiligen Verträgen

und Vorschriften bestraft werden I}. In einem vom kan-

tonalen Bäckerverband mit dem Zentralschweizerischen

Müllerverband im Jahre 1924 abgeschlossenen Interessen-

gemeinschaftsvertrag steht ferner folgende Bestimmung :

(C Die Kontrahenten bezejchnen je ohne Einmischung der

Gegenpartei diejenigen nichtorganiBierten Firmen (Müller

oder Bäcker), welche als Vertragsgegner (Pfuscher) zu

betrachten sind und geben sie der andern Vertragspartei

bekannt. Es ist strengstens verboten, von solchen Müllern

direkt oder indirekt Mehl zu beziehen, oder an solche

Bäcker direkt oder indirekt zu liefern. I}

Der Beklagte Hans Buser ist Sekretär des städtischen

und des kantonalen Bäckerverbandes, der Beklagte Koch

Präsident des Beklagten NI'. 1.

.

Wegen der erwähnten Preisunterbietung ergriffen die

Bäckermeister von Zürich durch ihren Verband im Verein

mit der kantonalen Organisation eine Reihe von Boykott-

massnahmen gegen den Kläger, um ihn zur Einstellung

seiner Liefenmgen an die Migros A.-G. zu zwinge!'. Im

Einzelnen wird auf ihr Vorgehen und auf die dabei ver-

wendeten l\'littel in den Erwägungen zurückzukommen

sein. Sie veranlassten insbesondere eine Mehl- und Press-

hefesperre, sie erreichten, dass die Müller, die Grund-

pfandgläubiger des Klägers und seiner Mutter waren, ihre

Darlehen kündigten, sie Hessen durch ihren Sekretär auf

(üe Arbeiter des Klägers einwi!'keu, ihre Stellen zu ver-

336

Obligationenrecht. N° 62.

lassen, sie bezeichneten den Kläger gegenüber den Müllern

als Pfuscher und sie erhoben in der Schweizerischen

Bäcker- und Konditorzeitung öffentlich den Vorwurf der

SchD1utzkonkurrenz.

B. -

AD1 2. DezeD100r 1927 hat Reich gegen den Verein

der Bäckermeister von Zürich, gegen Buser und gegen

Koch drei getrennte Klagen D1it deD1 Rechtsbegehren

erhoben, sie seien unter Solidarhaft zu verpflichten, ihm

9858 Fr. nebst 5% Zins seit 16. NoveD1ber 1927 zu bezahlen.

Die KlagesUD1D1e setzt sich ZU8aD1D1en aus eineD1 Schaden-

ersatz von 8858 Fr. für die Kosten der neuen Grund-

pfandfinanzierung und aus 1000 Fr. Genugtuung.

O. -

Das Bezirksgericht Zürich hat die Prozesse verei-

nigt und aD1 21. Juni 1930 die Klage nur im Betrage

von 1000 Fr. nebst 5% Zins seit 16. November 1927

geschützt; soweit Schadenersatz geltend geD1aCht wurde,

hat es sie abgewiesen, ebenso das zürcherische Obergericht.

D. -

Gegen das zweitinstanzliche Erkenntnis hat der

Kläger rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag

auf Gutheissung der Klage in volleD1 Umfang gestellt.

F. -

Die Beklagten haben sich der Berufung ange-

schlossen und UD1 Abweisung de~ Klage ersucht.

G. -

Der aD1 6. Juni 1931 über den Kläger eröffnete

Konkurs ist laut Bescheinigung des KonkursaD1tes Zürich-

Aussersihl aD1 1. Juli nach Einstellung D1angels Aktiven

als geschlossen erklärt worden:

H. -

...

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 (Passivlegitimation) . . .

E. 2 Die Parteien haben sowohl in nachträglichen

schriftlichen Eingaben, als vor den Schranken, der Tat-

sache, dass über Reich der Konkurs ausgebrochen und

mangels Aktiven wieder eingestellt worden ist, eine

verschiedene, geradezu entgegengesetzte Bedeutung bei-

geD1essen. Der Kläger führt seinen ökonoD1ischen Nieder-

..t.'

Obligationenrecht. Ne 62.

337

gang auf die von den Beklagten inscenierten Veranstal-

tungen zurück, während die Beklagten im Konkurs die

notwendige Folge der Preisunterbietungen des Klägers

erblicken.

Welche UD1stände für den Konkurs den

Ausschlag gegeben haben, oder ob am Ende das Verhalten

beider Parteien zusamD1engewirkt hat und welche Fakto-

ren allenfalls vorgewogen habeD, kann in diesem Verfahren

jedoch nicht untersucht werden, auch nicht durch An-

ordnung einer Expertise oder Rückweisung zur Einholung

einer solchen; denn der Konkursausbruch ist eine neue

Tatsache, welche gemäss Art. 80 OG von keiner Partei

vorgebracht werden darf. Zu den ausgeschlossenen Nova

gehören nämlich auch Tatsachen, die sich nach Fällung

des angefochtenen Urteils der letzten kantonalen Instanz

ereignet haben (vgl. WEISS, Berufung S. 158 H.). SOweit

der Konkurs nicht für die materielle Entscheidung, aber

für den Gang des Verfahrens, von Belang ist (WEISS a. a. O.

S. 159), ist ihm Rechnung getragen worden: Das Ver-

fahren ist sistiert worden, so lange der GeD1einschuldner

in der Verfügung über sein Vermögen eingestellt war;

da seine Persönlichkeit jedoch durch den Konkursausbruch

nicht erloschen war, konnte er den Prozess nach Schluss

des Konkurses fortführen. (Vgl. BGE 46 II 411.)

Aus einer am 24. Februar 1931, also vor Fällung des

obergerichtlichen Urteils, ausgestellten Bescheinigung des

BetreibungsaD1tes Zürich 4 geht freilich hervor, dass der

Kläger schon seit 1. Januar 1930 von nicht weniger als

86 Gläubigern für gröasere und kleinere Beträge betrieben

worden war. Allein da die genannte Bescheinigung deD1

Bundesgerichte aD1 7. Mai 1931 durch die Beklagten

eingereicht worden ist, kanD ihr Inhalt ebenfalls nicht

berücksichtigt werden, denn neue Tatsachen im Sinne des

Art. 80 OG sind auch diejenigen, die sich vor Fällung des

angefochtenen Entscheides ereignet haben, selbst wenn

sie der behauptenden Partei erst nach Mitteilung des

kantonalen Urteils bekannt geworden wären (BGE 26 II

S. 103 ff., WEISS S. 158).

AS 67 II -

1931

23

338

Obligationenrecht. N0 '52.

~treitfrage des vorliegenden Prozesses ist überhaupt

nicht, wer an der heutigen finanziellen Lage des Klägers-

schuld und wer deshalb verantwortlich ist, sondern, ob

die Boykottmassnahmen der Beklagten erlaubt gewesen

seien.

Die erfolgten Betreibungen und der Konkurs

hätten daher allenfalls, selbst wenn sie nach Prozessrecht

hätten berücksichtigt werden dürfen, nur ein entferntes

Indiz dafür bilden können, dass. der Kläger sein Brot

zu billig verkauft habe; als solches Indiz käme ihnen

jedoch keine Bedeutung zu, da für die Streitfrage, ob der

Kläger bei seiner Kalkulation bestehen konnte, ein un-

mittelbarer Beweis in Gestalt der vom Bezirksgericht

erhobenen Expertise vorliegt, deren Bemängelung im

bundesgerichtlichen Berufungsverfahren unstatthaft ist.

E. 3 Nach Art. 48 OR kann, wer durch unwahre Aus-

kündigung oder andere Treu und Glauben verletzende

Veranstaltungen in seiner Geschäftskundschaft beein-

trächtigt oder in deren Besitz bedroht wird, die Einstellung

dieses Geschäftsgebahrens und im Falle des Verschuldens

Schadenersatz verlangen. Es frägt sich, ob diese Bestim-

mung über den unlautern Wettbewerb hier anwendbar

sei.

Das Bundesgericht hat gegenüber Boykottmass-

nahmen, die darauf ausgingen,. Kunden durch Prämien

und Rabatte abspenstig zu machen, den bei unlauterm

Wettbewerb vorgesehenen Unterlassungsanspruch wenig-

Rtens analog und unter Hinweis auf Art. 28 ZGB ange-

wendet (BGE 56 II S. 437). Es ist nicht zweifelhaft,

dass auch im vorliegenden Fall der Kläger in einem

weite rn Sinn in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt

lind bedroht werden sollte, bezweckten doch die Beklagten

nichts anderes, als ihn zur Einstellung seiner Beziehungen

zu seiner Hauptkundin zu zwingen. Allein damit hatten

sie es doch nicht darauf abgesehen, auf diese Kundin

E-inzuwirken, um sie für sich zu gewinnen, sondern sie

wollten gerade diese Kundin unschädlich machen. Die

gegen den Kläger gerichteten Massnahmen waren daher

nicht solche des gewöhnlichen Wettbewerbes, dessen

I

Obligationenrecht. N";':l.

Auswüchse der Gesetzgeber mit Art. 48 OR bekämpfC'u

wollte, und es rechtfertigt sich, sie als neue Formen d.es

Interessenkampfes nicht unter dcm Gesichtspunkt der

illoyalen Konkurrenz zu beurteilen, sondern unter dem

allgemeinen der unerlaubten Handlung, des Ve~tosses

gegen die guten Sitten und des Eingriffes in die Persönlich-

keitssphäre. Art. 48 OR wäre allerdings in Frage ge-

kommen, wenn der Kläger behauptet hätte, durch die

Veranstaltungen der Beklagten, insbesondere durch deil

öffentlich erhobenen Vorwurf der Schmutzkonkurrenz,

sei er auch in der Kundschaft seines Ladengeschäftes

betroffen worden; das hat er aber nicht getan.

Auf der andern Seite fällt auch das Verhalten des

Klägers, entgegen den Anbringen der Beklagten, nicht

etwa als unlauterer Wettbewerb in Betracht, gegen den

die Beklagten zur Notwehr berechtigt gewesen wären.

Notwehr ist nur gegenüber rechtswidrigen Angriffen

zulässig.

Das Bundesgericht hat es schon in seinem

Urteil vom 16. Juni 1906 i. S. Societe cooperative des

pharmaeies populaires de Gemlve (BGE 32 II S. 371)

abgelehnt, in der Gründung von billigen Volksapotheken

rechtswidrige Angriffe zu erblicken, sondern es hat dieses

Vorgehen ausdrücklich und trotz der Schädigung der

Privatapotheken als erlaubte Konkurrenz bezeichnet.

Auch die selbständige Preisgestaltung ist, selbst wenn sie

zu einer andauernden Unterbietung führt, ein Ausfluss

des Systems der freien Konkurrenz, das von Rechts

wegen nicht aufgehoben ist. Das Bundesgericht hat es

denn auch weiter abgelehnt, den Verkauf durch Aussen-

seiter zu niedrigeren als den Kartellpreisen als unerlaubte

Handlungen zu behandeln, und dies selbst dort, wo sich

der Aussenseiter die Ware durch Ausnützung eines Ver-

tragsbruches eines Kartellmitgliedes, jedoch ohne besonders

gravierende Umstände, beschafft hatte (BGE 52 II S. 370

H.). Die Unterbietung wird schliesslich sogar dann nicht

zur unerlaubten Handlung, wenn sie zu eigentlichen

Verlustpreisen geschieht (BGE 52 Ü S, 381). Daraus

340

Obligationenrecht. N° 52.

mögen, wenn es sich nioht bloss um einen vorübergehenden

Wettbewerb handelt, wegen der Schädigung der Gläubiger

und Konkurrenten unerwünschte volkswirtsohaftliche Fol-

gen entstehen. Weil sich die Rechtsordnung jedoch nicht

um die Richtigkeit des wirtschaftlichen Wollens der

Rechtsgenossen bekümmert, kann es auch nicht Sache

des Richters sein, alle angeblich ungünstigen Ausflüsse

der freien Konkurrenz auf dem Boden des Zivilrechtes

auszuschalten; dazu würde es ihm auch an einem Masstab

für die erforderliche und zulässige Höhe des Geschäfts-

gewinnes gebrechen (MrLLER., Der Boykott nach schweiz.

Reoht, Zeitsohrift f. schw. Recht n. F. 46 S. 211 a.).

Wenn daher in den Statuten des kantonalen Bäoker-

meisterverbandes und im Anschluss daran in der Klage-

antwort der Beklagten von der Bekämpfung des unerlaub-

ten Wettbewerbes als Vereinszweck die Rede ist, so hängt

das offenbar mit einer gewissen Begriffsverwirrung zu-

sammen: Die Berufsorganisation verurteilt Handlungen

als unlautere Konkurrenz, die der Richter auf Grund der

geltenden Reohtsordnung nach wie vor als erlaubt be-

zeiohnen muss.

E. 4 Damit ist eigentlioh auoh sohon gesagt, dass die

Massnahmen auoh nioht deshalb als zulässig bezeichnet

werden können, weil der Kläger sich gegen Preisverein-

barungen vergangen hätte. Die Beschlüsse der kanto-

nalen Brottaxenkommission, die ihren offiziell anmutenden

Titel eigentlich zu Unrecht führt, sind nioht etwa auf Grund

objektiven Rechtes erfolgt, sondern gehen letztlich auf

einen privatrechtlichen Vertrag zurück, durch den die

l\fitglieder für die Preisgestaltung ein Organ geschaffen

und sich verpflichtet haben, dessen Beschlüsse zu beob-

aohten. Der Kläger 1st dem Verband und seinen Verein-

barlmgen anerkanntermassen nicht beigetreten und er

war frei, es nicht zu tun. Als Drittperson aber konnte er

ein vertragliches Recht auf Innehaltung der Preise nicht

verletzen, weil eben eine entsprechende obligatorische

Verpflichtung von ihm nicht abgemg,cht worden war,

Obligationenrecht. N° 52.

341

und er brauchte diese Preise überhaupt nicht zu beachten,

wie das Bundesgericht ebenfalls erlmnnt hat (BGE 52

II S. 376). Aus diesen Gründen hat der § 11 des Regle-

mentes über die Brottaxenkommission einen irrtümlichen

Wortlaut, wenn er bestimmt dass auch Nichtmitglieder

wegen Missachtung der festgesetzten Preise «bestraft»

werden könnten. Die Verhängung von Rechtsnaohteilen

wegen Verletzung eingegangener Verbindliohkeiten kann

sich ein Verein nur gegen seine Mitglieder anmassen,

weil eben nur diese die Verbindlichkeiten eingegangen

sind. Gegen Niohtmitglieder kann er keine verbindlichen

Beschlüsse fassen oder eine Bussgewalt ausüben; geht

er trotzdem gegen sie vor, so kann er sich auf keine Ver-

tragsverletzung berufen, und der gesetzliohe Riohter hat

das Vorgehen im Streitfall auch unter einem ganz anderen

Gesichtspunkt, als dem der Nichterfüllung einer Ver-

pfliohtung und der Verhängung eines vereinsrechtliohen

Rechtsnachteils zu beurteilen.

Auf der andern Seite ist der Boykott freilich nicht

durchwegs unerlaubt; das Bundesgericht ist im Gegenteil

von jeher davon ausgegangen, dass die Unzulässigkeit die

Ausnahme bilde; da ein Kontrahierungszwang im All-

gemeinen nioht besteht, liegt namentlich in der Ablehnung

der Aufnahme geschäftlicher Beziehungen an sich keine

Widerrechtlichkeit (BGE 30 1I S. 237). Das entE.cheidende

Kriterium ist in der bundesgerichtlichen Pr9 xis nicht

immer gleich aufgefasst worden; zuerst wurde auf den

Rechtsmissbrauch abgestellt, dann auf ein Recht auf

Achtung. der wirtschaftlichen Persönlichkeit, dann auf

die Verletzung der guten Sitten, und schliesslich wurde

unter Anwendung oder Ausdehnung dieser Grundsätze

als entscheidend bezeichnet, ob .der Boykott auf eine

Vernichtung der wirtschaftlichen Persönlichkeit abziele

oder durch Mittel bewirkt werde, die einen direkten

Angriff gegen deren Achtung und Geltung im gewerblichen

Verkehr bedeuten oder an sich geeignet sind, diese

wirttlchaftliche Persönlichkeit zu verruchten. (Vgl. über

342

Obliga.tionenrecht. N" 52.

die Entwicklung der Rechtsprechung: BOLLA, Il boico-

taggio nel diritto civile svizzero, ZeitschI'. f. schweiz.

Recht n. F. 46 S. 230 a und eine Zuaammenl3tellung der

. Entscheide in BGE. 56 11 S. 435 und bei l\bLLER a. 3. O.

S. 178 a ff.)

E. 5 Im vorliegenden Fall kann jedenfalls bei Beurteilung

der Genugtuungsforderung des Klägers davon abgesehen

werden, das Kriterium einer erneuten allgemeinen Prüfung

zu unterziehen. Der Genugtuungsanspruch wird nämlich

vor allen Dingen damit begründet, dass die Beklagten

unter anderen auch unbedingt unerlaubte Mittel bei

Durchführung des Boykottes verwendet hätten. Nach

dieser Richtung kann sich der Kläger in der Tat darauf

berufen, dass das Bundesgericht wiederholt erkannt hat,

gewisse Mittel seien stets widerrechtlich, d. h. selbst wenn

der Boykott im Übrigen bei Anwendung der massgebenden

Merkmale oder bei vernünftiger Interessenabwägung als

erlaubt zu gelten hat (BGE 41 II S. 443 56 II S. 436).

An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten

wird, ist festzuhalten (vgl. BOLLA, a. a. O. S. 245 a, BEOKER,

Kommentar Note 52 zu Art. 41 OR, FICK, Kommentar

S. 126 ff., SJZ 1919/20 S. 223 ff., VON TUHR, OR I S. 328,

EUUER, Kommentar zum Personenrecht, Note 67 zu

Art. 28 ZGB).

Der Kläger hat erstens behauptet, die Beklagten hätten

einen Wächter der Bewachungsgesellschaft « Sekuritas »

angestellt, um ihn längere Zeit Tag und Nacht überwachen

zu lassen; die Beklagten haben diese Behauptung zu-

gegeben und sogar anerkannt, dass diese Bewachung

mehrere Wochen gedauert habe. Die Kontrolle habe sich

darauf erstreckt, von welchen Müllern der Kläger sein

Mehl bezogen habe und wie vjel, ferner wie viel Brot er

aus dem Harue geliefert habe; sie sei unauffällig durch

eillen l\Iann in bürgerlicher Kleidung ausgeübt worden,

und die Nachbarschaft sei nicht darauf aufmerksam

geworden, der Kläger nicht belästigt worden. In diesel'

ßtändigen Beobachtung des Klägers während Wochen

Obligationenrecht. No 52.

:l-t3

durch einen privaten Polizeimann liegt jedoch, selbst

wenn sie nicht besonderE. auffiel, entgegen der unver-

ständlichen Ansicht der kantonalen Gerichte, schlechthin

und ohne Rücksicht auf eine allfällige Berechtigung des

mit dem Boykott verfolgten Endzieles ein schwerer

Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.

der für sich allein schon gemäss Art. 49 OR zur Leistun~

einer Genugtuung verpflichtet, da es auch an der Schwere

des Verschuldens nicht fehlt. Auch die wirtschaftliche

Persönlichkeit besitzt in ihren Bezugsquellen und in ihrer

Abnehmerschaft ihre besondere Geheimsphäre, die ein

anerkanntes Persönlichkeitsrecht ist und nicht durch

die Mittel des Erlauschens und Ausspionierens ger;tört

werden darf (EGGER, Kommentar zum Personen recht,

Noten 41 und 43 zu Art. 28 ZGB). Selbst beim Verdachte

eines Verbrechens kann es unter Umständen anstößsig

werden, wenn der Geschädigte eine ständige private

Bewachung anOl-dnet, statt sich der gesetzlichen Mittel

der Polizei und des Strafprozessrechtes zu bedienen.

Die Persönlichkeit, die jedoch nicht im Geringsten eines

Vergehens bezichtigt wird, braucht eine solche über-

wachung, auch wenn eie aUßser dem Hause geschieht,

unter keinen Umständen zu dulden; sie hat einen Anspruoh

darauf, in diesem ihrem eigenen Bereich nicht unter dem

Druck einer Beobachtung durch fremde Leute zu stehen

und überdies, auch in den Augen der Nachbarschaft,

unter der sich zahlreiche Kunden befinden mögen, zum

Missetäter gestempelt zu werden, dem man auf der Spur

ist. Man braucht sich nur vorzustellen, zu welcher uner-

träglichen Einengung der persönlichen Freiheit und

welcher Förderung deß SpitzeltumE es führen würde,

wenn alle, die in einem wirtschaftlichen Kampf miteinander

stehen, zu ßolehen Mitteln greifen würden. Eben weil die

Beklagten ohne solche Überlegungen vorgegangen sind,

muss ihr Verschulden auch als schwer bezeichnet werden.

Der Kläger hat so dann geltend gemacht, am 1 ü. Januar

1927 hätten ihm die Müller Meyerhans und Haab je 50 q

344

Obligationenrecht. N" 52.

Mehl zu liefern gehabt.

Die Lastwagen seien schon

unterwegs gewesen, als sie auf Veranlassung aller drei

. Beklagten angehalten worden seien, der eine in Oerlikon,

der andere in Horgen. Man habe dann die beiden Müller

telephonisch aufgefordert, die Lieferungen an den Kläger

sofort einzustellen, und die bei den Sendungen seien dann

an andere Bäcker in Oerlikon und Zürich umgeleitet

worden. Auch diese Darstellung ist von den Beklagten

nicht bestritten und durch die Zeugnisse Meyerhans und

Haab überdies bestätigt worden; Haab hat sogar aus-

gesagt, dass der Beklagte Buser das Aufhalten der Wagen

veranlasst habe. Durch mehr oder weniger Gewalt und

Beeinflussung der Fuhrleute wurden also Sendungen

mitten auf dem Wege. durch Unbefugte angehalten und

der Absender darauf veranlasst, seinen Vertrag nicht zu

erfüllen. Auch dieses Vorgehen muss nun als ein Verstoss,

und zwar gegen die guten Sitten, be zeichnet- werden,

gleichgültig, ob die beteiligten Müller nach der telepho-

nischen Kenntnisnahme des Vorgegangenen ihre Ent-

schlüsse, der Umleitung zuzustimmen, ohne Rücksicht

auf die zu gewärtigenden Repressalien und auf die in der

Interessengemeinschaft allenfalls eingegangenen Verbind-

lichkeiten fassten oder nicht. Das Vorgehen bedeutete im

Gegensatz zu dem schon zitierte~ Fall (BGE 52 TI S. 381,

vgl. auch MUTZNER, Zur Frage der rechtlichen Wirk-

samkeit von Kartellabreden . gegenüber Aussenseitern,

SJZ Jahrgang 1923 S. 151) nicht etwa blOBS eine zulässige

Ausnützung eines Kartellbruches durch einen Aussenseiter,

sondern umgekehrt die Veranstaltung eines Bruches eines

nicht kartellmässigen, sondern gewöhnlichen Kaufver-

trages zwischen dem angeblichen Mitglied eines Interessen-

verbandes und einem Aussenseiter. Es kann offen bleiben,

ob dieser Fall trotzdem jenem gleichzustellen sei und ob

Meyerhans und Haab dem zentralschweizerischen Müller-

verband angehörten, der die Interessengemeinschaft mit

den Bäckern eingegangen ist, und ob sie infolgedessen,

was der Kläger bestritten hat, die Pflicht gehabt hätten,

Obliga.tionenrecht. N' 52.

345

an den als sogenannten Pfuscher bezeichneten Kläger

nicht mehr zu liefern. Diese Pflicht hätte sich nämlich

nur auf den Abschluss künftiger Verkäufe beziehen

können, da eine Vertragsbestimmung, die eine Partei

zum Vertragsbruch gegenüber Dritten verpflichtet, keine

Gültigkeit beanspruchen kann; es mag in diesem Zu-

sammenhang aber dahingestellt bleiben, ob Meyerhans

und Haab, wie der Kläger behauptet, sogar Sukzessiv-

lieferungsverträge mit ihm hatten, oder ob ihm, wie die

Beklagten dartun, nur eine Mehlabnahmepflicht, aber

kein vertraglicher Anspruch auf Belieferung zustand. Es

kommt hier lediglich auf die Umstände beim Aufhalten

der beiden Wagen an. Diese müssen aber als gravierend

bezeichnet werden. Auch hier braucht man sich nur die

Konsequenzen zu vergegenwärtigen, um einzusehen, dass

ein solches Vorgehen an das Faustrecht erinnert und den

richterlichen Schutz nicht verdient. Mehl und Brot sind

die wichtigsten Volksnahrungsmittel,· und der Kampf

auf offener Strasse, kurz vor der Verarbeitung und Ab-

gabe an die darauf angewiesenen Verbraucher, hat nach

dem herrschenden Volksbewusstsein, auf das es ankommt

(OSER, Kommentar, Note 98 zu Art. 41 OR), etwas

Anstössiges an sich. Es ist auch in der Literatur aner-

kannt, dass die Vereitelung der Rechte eines Vertrags-

berechtigten durch einen Dritten, wenn sie durch eine

Überrumpelung geschieht, als Eingriff in das Recht der

Persönlichkeit zu werten ist (EGGER, Kommentar, Note 69

zu Art. 28 ZGB). Da sowohl der Eingriff, als das Ver-

schulden. schwer sind, ist auch bei diesem Vorhalten

die Voraussetzung der Zusprechung einer Genugtuung

gegeben.

In einem durch den Beklagten Nr. 1 unterzeichneten

Artikel in Nr. 12 der schweizerischen Bäcker- und Kon-

ditorzeitung von 1927 wurde der Kläger wegen seiner

Lieferungen an die Migros A.-G. « zum ewigen Andenken

an unsere lieben Freunde vom fahrenden Laden und die

Helfershelfer)) als Schmutzkonkurrent bezeichnet, und

Obligationenrecht. NQ 52.

es wurden gleichzeitig die Namen seiner Gesellen mit

den Adressen {(zur Vormerkung in der ganzen Schweiz >}

publiziert. Bei Beurteilung dieses Vorgehens durch die

. Presse ist nun freilich ein Eintreten auf die damaligen

Brotpreisverhältnisse in Zürich und in der Schweiz und

auf den Tatbestand des Konkurren.zkampfes zwischen

den Bäckern und der Migros A.-G., soweit er für das

Bundesgericht aus den Akten hervorgeht, in einem

beschränkten Umfang unerlässlich, wie denn auch die

kantonalen

G~richte in diesem Zusammenhang dem

Wettbewerb in der Preisgestaltung an Hand einer erho-

benen Expertise nachgegangen sind. Es bleibt aber auch

hiebei zu beachten, dass die Preisverllältnisse nicht etwa

den Masstab für die Zulässigkeit des Boykottes abgeben,

sondern dass ausschliesslich die engere Rechtsfrage, ob

der Vorwurf der Schmutzkonkurrenz begründet war,

darnach zu entscheiden ist. Schmutzkonkurrenten können

im Allgemeinen nur jene Gewerbetreibenden geheissen

werden, die sich eines unlautern Wettbewerbes im Sinne

des Art. 48 OR schuldig gemacht haben, die also jemand

durch unwahre Auskündungen oder andere Treu und

Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäfts-

kundscha·ft beein,trächtigt oder 'bedroht ha ben.

Dass

dies beim Kläger offenbar nicht zutrifft, ist oben aus-

geführt worden. Wenn die Kreise der Berufsorganisationen

darüber hinaus die blosse Preisunterbietung als Schmutz-

konkurrenz brandmarken, so kann darin nur dann keine

Ehrverletzung liegen, wenn bei der Abwägung der betei-

ligten IntereSflen schwerwiegende Gründe gegen die vom

Verbands gegner innegehaltenen Preir;e sprechen, insbe-

sondere auch Gründe, denen auch die Allgemeinheit und

die Verbraucher vernÜDftigerweise zustimmen müssen.

Solche GrÜDde wer(len dann vorliegen, wenn der Gegner,

gegen den sich der Vorwurf der Schmutzkollkurrenz

richtet, jeden Solidaritätsgefühles bar, in blinder Nieder-

konkurrenzierung UlHl ohne sorgfältige Kalkulation Preise

festgesetzt hat, die ihn bilUlen kurz oder lang in das

ObJigationenrecht. No 52.

34,

finanzielle Verderben stürzen, die die Konkurrenten

schwer schädigen und darum letztlich auch unmöglich

von der Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit und die

Konsumenten diktiert sein können .

Der vom Bezirksgericht beigezogene Sachverständige,

Oberst Bolliger, 1. Sektionschef des eidgenössischen Ober-

kriegskommissariates hat in seinem Gutachten, auf welches

die Vorinstanzen abgestellt haben, die Gestehungskosten

und Lieferungsbedingungen des vom Kläger der Migros

A.-G. gelieferten Brotes eingehend geprüft. Er hat den

vom Kläger berechneten Preis als angemessen bezeichnet,

insbesondere, da auch der Militärbedarf von den Bäckern

zu diesem Preis gedeckt ward.

Den täglichen Netto-

gewinn bei einem Tagesumsatz von 1000 Kg., bei einem

Backmehlpreis von 49 Fr. 50 Cts. per q und einem Back-

ergebnis von 135 Kg. Brot aus 100 Kg. 'Mehl hat der Experte

auf 22 Fr. 08 Cts. berechnet; bei den Preisen von 45 Cts.

und 50 Ots. und dem ungewöhnlich höhen Umsatz habe

der Kläger richtig liefern und bestehen können, zumal ja

noch der Gewinn aus dem Verkauf von Kleingebäck

hinzukommt. Die von den Beklagten gegen dieses Gut-

achten erhobenen Einwendungen sind tatsächlicher Art,

schon durch die I. Instanz widerlegt worden und können

vor Bundesgericht nicht gehört werden.

Das Bezirks-

gericht hat gegenüber den Einwendungen der Beklagten

auf dem Wege der durch das Bundesgericht nicht nach-

zuprüfenden Beweiswfudigung übrigens darauf hingewie-

sen, dass bei dem von den Zeugen Gehri U11d KIine bestä-

tigten Backergebnis von 138 Kg. der Nettogewinn noch

grösser gewesen wäre, und dass der zu Grunde gelegte

Umsatz ebenfalls auf glaubwürdigen Zeugenaussagen

beruhe.

Angesichts der vorliegenden tatsächlichen Feststellun,.

gen, die von den Beklagten mit Recht nicht als akten-

widrig angefochten worden und die daher gemäsa OG

Art. 81 für das Bundesgericht verbindlich sind, kann

von einer Schmutzkonkurrenz rles Klägers in dem oben

34R

Obligationenrecht. No 52.

gekennzeichneten Sinn keine Rede sein. Allerdings kann

umgekehrt nach den Ausführungen des Experten auch

der Preis der Bäcker von 58 Cts. für die damaligen

Verhältnisse nicht als übersetzt oder auch nur als un-

angemessen bezeichnet werden, wiewohl er beinahe der

höchste der ganzen Schweiz W9r; der Experte versteht

sogar bis zu einem gewissen Grad die unter den B~~ern

damals entstandene Beunruhigung wegen des bIlligen

Verkaufes der Migros A.-G., da deren Preise vom Bäcker-

gewerbe nicht allgemein tragbar gewesen wären. Daraus

geht nur hervor, dass es sich bei dem Kampfe um Vor-

und Nachteil der grossen und der kleinen Produktion

handelte, wie denn auch nach ausdrücklicher Anerkennung

der Beidagten die organisierten Bäcker befugt sind, bei

Abnahme des Brotes in -grossen Mengen Rabatte zu ge-

währen. Die erwähnte Beunruhigung infolge der Preis-

differenz gab den Beklagten kein Recht, als Schmutz-

konkurrenz zu bezeichnen, was sich als blosse alltägliche

Konkurrenz herausgestellt hat, zumal beim Brot die

breite Bevölkerung ein Interesse am Bestande dieser

Kon.kurrenz hat. Selbst wenn die Preise des Klägers

entgegen der Expertise zu knapp gewesen wären, wenn er

sich also geirrt hätte und auf -die Dauer nicht hätte

bestehen können, müssen seine Beziehungen mit der

Migros A.-G. als ein Versuch gewertet werden. Wenn di~

Beklagten wiederholt haben. ausführen lassen, es seI

kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn man ein

Verhalten bei seinem richtigen Namen nenne, so ist

entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung als Schmutz-

konkurrenz für das Verhalten des Klägers unter allen

Umständen nicht der richtige Name und eine grobe

EhrverIetzung war. Schmutzig ist sohliesslich nicht ein

Konkurrenzpreis, sondern die Gesinnung, aus· der heraus

er festgesetzt wurde; diese war aber eben beim Kläger

nicht minderwertig oder gar schmutzig. Im -Obrigen

muss mit den Vorinstanzen, welche die Klage in diesem

Punkt ebenfalls gutgeheissen haben, erkannt werden,

•.. J

Obligationenrecht. No 52.

349

dass der Vorwurf öffentlich in der Fachpresse im Zusam-

menhang mit einem weittragenden Boykott erhoben

worden ist und dass von einem schweren Angriff gegen

die Berufsehre des Klägers und einem schweren Ver-

schulden gesprochen werden muss. Das Bundesgericht

hat schon ausgeführt (BGE 48 II S. 327 H.), dass ein unter

unrichtigen Angaben veranl9sster Boykott stets wi~er­

rechtlich sei, und es hat insbesondere beigefügt, dass bei

Kampfmitteln, die in so empfindlicher Weise in das

wirtschaftliche Leben einschneiden, ein strenger Masstab

an die Sorgfaltspflicht derjenigen angelegt werden müsse,

welche öffentlich derartige Verrufserklärungen erlassen.

Eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse des

Klägers liegt schliesslich in der mit dem Zweck nicht mehr

in einem vernünftigen Verhältnis stehenden Plötzlichkeit,

mit welcher der Boykott gegen ihn begonnen wurde. . . .

Hinsichtlich der Beeinflussung der Arbeiter steht fest,

dass der Beklagte Buser auch an zwei Arbeiter des Klägers

schriftlich gelangt ist, um ihnen die Gegnerschaft des

Verbandes anzudrohen, wenn sie weiterhin beim Kläger

arbeiten würden. Dem Zeugen Bölsterli soll man nach

seiner Aussage sogar bedeutet haben, dass er auf einer

schwarzen Liste sei, weil er beim Kläger gearbeitet habe,

und oer vom Bäckermeisterverein angestellte Placeur

Brupbacher ist entlassen worden, weil er dem Kläger

einen Gehilfen zugehalten hatte. Nach der verbindlichen

Feststellung der ersten Instanz hat das Beweisverfahren

jedoch nicht ergeben, dass die Beklagten Arbeiter zum

eigentlichen Vertragsbruch verleitet hätten, sodass die

allerdings sehr schroffen und einschneidenden Massnahmen

der Beklagten nach dieser Richtung das Mass des Erlaub-

ten noch nicht überschritten haben .

Der Betrag der eingeklagten Genugtuung von 1000 Fr.

ist in Anbe~racht des gescbilderten Verhaltens der Be-

klagten und der Tatsache, dass mehrere der angewandten

Boykottmittel unbedingt verwerflich waren, als niedrig

einzuschätzen und ohne Weiteres gutzuheise.en. Daraus

Ohligl1.tionellrecht. N') 52.

ergibt sich, dass die Anschlussberufung der Beklagten

abgewiesen werden muss.

E. 6 Der Schaden von 8858 Fr., dessen Ersatz Reich eingeklagt hat, besteht nach seiner eigenen Darstellung laut Protokoll der ersten Instanz ausschliesslich aus den Kosten, die ihm erwachsen seien, als ihm seine Müller und Gläubiger Meyerhans und Raab ihre grundpfand- ve~sicherten Darlehen in folge des Boykottes gekündigt hätten und als er deshalb zu einer neuen Ordnung seiner Hypothekarschulden genötigt gewesen sei. . .. Aus dieser Darstellung muss geschlossen werden, dass Reich wegen Mehl-, Presshefe- und Arbeitersperre keinen Scha- den erlitten hat. Das Obergericht hat denn auch aus- geführt, er habe zugeben müssen, dass er sich die erfor- derlichen Betriebsmittel· und Arbeitskräfte stets habe beschaffen können, indem die Müller- und Bäckerorgani- sation nicht so geschlossen und lückenlos sei, dass ihm der Bezug je verunmöglicht worden wäre. . . . Daran wird auch durch den Umstand nichts geändert, dass Reich die Klagesumme « unter allen Titeln » verlangt hat. Wenn er damit hätte sagen wollen, dass ihm der Betrag, wenn nicht wegen Entzuges der. Finanzierung, so doch wegen Veranstaltung der Mehlsperre geschuldet sei, wäre er gehalten gewesen, den Schaden wegen der Mehlsperre zu substanzieren, wie er es mit der Aufzählung des Scha- dens bei der Neufinanzierung getan hat. Da darüber jeder Anhaltspunkt fehlt, obwohl ihm nähere Angaben über die Art der schlechteren Bedienung durch die neuen Lieferanten durchaus zuzumuten gewesen wären, muss die Klage unter diesen !< andern Titeln » abgewiesen werden.

E. 7 Es frägt sich daher zum Schluss nur noch, wie es

E'ich mit den Kosten der Neuplacierung der Grundpfand-

schulden verhält, d. h. ob diese wirklich auf den Boykott

zurückzuführen und ob die Beklagten dafür verantw,ortlich

sind.

Die kantonalen Gerichte haben übereinstimmend ge-

funden, }Ieyerham'l und Haab hätten bei der Kündigung

Obligationenrecbt. No 52.

31B

ihrer Darlehen -

es handelt sich um drei Forderungen

von 6000 Fr. und von 20,000 Fr. von Meyerhans und von

35,000 Fr. von Raab -

nur von dem ihnen zustehenden

gesetzlichen Rechte Gebrauch gemacht und nichts Uner-

laubtes getan. Dieser Erwägung kann zum Vorne herein

nicht beigepflichtet werden.

Darauf hätten allenfalls

Meyerhans und Raab hinweisen können, wenn sie durch

den Kläger verantwortlich gemacht worden wären. Für

die Beklagten aber frägt es sich nicht, ob die Gläubiger

ein Recht zur Kündigung hatten, sondern, ob die Gläu-

biger auch gekündigt hätten, wenn der Boykott gegen

Reich unterlassen worden wäre. Es kommt also schliesslich

auf die Motivierung der Kündigung an. Diese ist nun an

Hand der Akten nachzuprüfen, wie denn auch schon das

Bezirksgericht nicht unterlassen hatte, die beiden Müller

als Zeugen darüber zu befragen, warum sie zur KÜlldjgung

geschritten seien.

Die Untersuchung ist freilich nicht

leicht, da, bei der Kündigung das eigene Ermessen der

beiden Müller und die eigene Beurteilung der Lieferungen

des Klägers an die Migros A.-G. mit Einwirkungen des

Beklagten zusammengespielt haben können, ohne dass

diese inneren Vorgänge in den Beweismitteln deutlich zum

Ausdruck kämen.

Meyerhans hat in seinen drei Briefen an den Kläger

vom 24. Januar, 26. Januar und 1. Februar 1927, mit

denen er die Darlehen kündigte und die Mehlsperre an-

zeigte, nichts von Beeinflussungen und Drohungen der

Bäckermeister geschrieben; in den KapitalkÜlldigungs-

schreiben steht überhaupt nichts von den Lieferungen

an die Migros A.~G., sondern es ist darin nur von den

« Vorkommnissen der letzten Zeit») die Rede, während

in dem letzten Brief über die Einstellung der Mehllieferun-

gen allerdings gesagt i~, dass der Schreiber sich in der

Angelegenheit der Migros A.-G. konsequent auf die ~eite

der Bäckermeister stelle.

Als Zeuge hat Meyerhans

ausgesagt, er habe bei den vom Reich inngehaltenen Preisen

für sein Kapital gefürchtet, und er hat beigefügt: « Ich

352

Obligationenrecht. No 52.

wurde vom Bäckermeisterverband darüber, ob ich an

den Kläger noch liefere, erst angefragt, als ich die Liefe-

rungen bereits aus freien Stücken eingestellt hatte. In

dieser Hinsicht ist weder von diesem, noch von einem

andern Verband irgend ein Druck auf mich a.usgeübt

worden.» Anders liegt die Sache bei Haab, der dem

Kläger am 24. Januar 1927 schrieb: « Der Bäckermeister-

verband droht mir mit Boykott, d. h. er werde meine

bisherigen Mehla.bnehmer, welche alle dem Verband

angehören, veranlassen, jeglichen Geschäftsverkehr mit

mir abzu1:.rechen, wenn ich nicht in obigem Sinne (durch

Mehlsperre) gegen sie vorgehe. Ausserdem wird verlangt

und macht man es mir zur Bedingung, dass ich meine

Verpflichtungen gegen Sie zurückziehe und Ihnen das

Kapital sofort kündige. Sie werden es begreüen, dass

ich mich solchen Massregeln nicht aussetzen kann und ich

bin - daher gezwungen usw. . . .

Bei diesem- Anlasse

möchte ich Sie in Ihrem ejgenen Interesse wiederholt

dringend ersuchen, den Geschäftsverkehr mit bewusster

Firma durch Ihre willkürlich herabgesetzten Preise. . .

raschmöglichst aufzuheben.» In der Zeugeneinvernahme

hat Haab den Inhalt des ganzen Briefes als richtig be-

zeichnet, mit Ausnahme des Satzes, dass er mit Boykott

bedroht worden sei, das habe er nur geschrieben, um beim

Kläger Eindruck zu machen.

Als sehr glaubwürdig

erscheint diese Revokation Jlicht, nachdem sich heraus-

gestellt hat, dass Bueer andern Personen, nämlich den

Arbeitern gegenüber, die Gegnerschaft des Verbandes

angedroht hat und dass solche Drohungen in den ein-

schlägigen Verträgen sogar vorgesehen sind; überdies

wäre ja möglich, dass Haab einen Boykott gefürchtet

hätte, bevor er ihm angekündigt war, denn er war nach

seiner eigenen Aussage nicht Mitglied der in der Interessen-

gemeinschaft stehenden Müllerorganisation, und ein plötz-

licher Druck ohne Vorbereitung wäre ja, nach dem, was

sich in diesem Prozess gezeigt hat, nicht ausser dem

Eereich der Möglichkeit gelegen gewesen, entgegen der

I

I

Obligationenrecht. N° 52.

353

Auffassung Haab's, der nach seiner vertrauensseligen

Zeugenaussage geglaubt haben will, die beteiligten Organi-

sationen beschränken sich auf den Druck auf ihre Mit-

glieder. Wie dem auch sei, muss in diesem Fall dahin-

gestellt bleiben, denn die Beurteilung des Widerrufes des

betreffenden Satzes über die Boykottandrohung durch

Haab in der Einvernahme ist eine Frage der Beweis-

würdigung, mit der sich das Bundesgericht nicht zu

befassen hat. Allein es bleibt zu beachten, dass Haab

den andern Satz: {(Ausserdem wird verlangt und macht

man es mir zur Bedingung, dass ich meine Verpflichtungen

gegen Sie zurückriehe und Ihnen das Kapital sofort

kündige » nicht widerrufen, sondern als richtig bestätigt

hat. Soweit er in Frage steht, ist daher die Feststellung

des Obergerichtes, er habe nicht einmal auf Veranlassung

der Beklagten das Darlehen gekündigt (geschweige denn

auf eine Drohung hin), mit den Akten im Widerspruch,

und der Widerspruch ist durch den Kläger auch recht-

zeitig gerügt worden. Es muss demnach im Folgenden

davon ausgegangen werden, dass dem Müller Haab {(zur

Bedingung gemacht worden ist I), dass er die Grund-

pfandschuld kündige. Die Veranlassung durch die Be-

klagten ist umso mehr gegeben, als Haab in einem weitem

Schreiben an die Bezirksanwaltschaft bemerkt hatte:

• Um gegen Reich erfolgreich vorzugehen, wünschte das

Sekretariat ferner, ich möchte Reich auch meine finan-

zielle Hilfe entziehen ». Was das aber heisst, dass man ihm

den Entzug des Kapitals zur Bedingung machte, leuchtet

ohne Weiteres ein; es hiess, dass das die Bedingung sei,

unter der man es unterlasse, auch ihn als Verbandsgegner

zu behandeln; etwas anderes ist nicht denkbar.

Daraus scheint nun hervorzugehen, dass die Kündi-

gungen durch Meyerhans und durch Haab verschieden zu

beurteilen seien. Allein man wird der Sachlage überhaupt

nicht gerecht, wenn man schon dann eine Kündigung

aus völlig freien Stücken durch die Gläubiger annimmt·,

wenn keine mündliche oder schrütliQhe Aufforderung und

AS 57 n -1931

24

3M

Obligationenrecht. N° 52.

Beeinflussung, eventuell durch Drohung vorangegangen

ist. Wie schon angedeutet wurde, konnten die beiden

Gläubiger sogar ohne besondere Beeinflussung wissen,

was ihnen bevorstand, wenn sie nicht kündigen würden,

und es ist auch höchst wahrscheinlich, dass sie es wussten,

genauer, dass Meyerhans es wusste.

Durc~ di~ gleic~­

zeitige Einstellung der Mehllieferungen entgmg Ihnen Ja

ein Gewinn, erlitten sie also einen Verlust; einen solchen

nahmen sie aber offenbar nur auf sich, weil sie unter dem

Zwang standen, mitzumachen, indem nur so ein « erfol~­

reiches Vorgehen gegen Reich)) gewährleistet war. Die

Fülle der Boykottmassnahmen bildet letztlich, auch wenn

sie von verschiedenen Personen ausgeht, eine von den

Veranstaltern gewollte oder mitgewollte Einheit, und es

geht nicht an, die eigentlichen Urheber, ohne die auch

die andern die Schritte höchst wahrscheinlich nicht

unternommen hätten, durch Zerlegung in einzelne Hand-

lungen und Beeinflussungen von der Verantwortlichkeit

Hir die Urheberschaft zu befreien.

Die Veranlassung der Gläubiger zur Kündigung war

nun aber kein unerlaubtes Mittel des Boykottes. Es

scheint sich also hier nachträglich doch 1'1och die Frage

aufzuwerfen, ob der Boykott an sich, nicht nur an den

Mitteln gemessen, zulässig oder unzulässig gewesen sei,

insbesondere, ob er zur Vernichtung der wirtschaftlichen

Existenz des Klägers geführt hätte (denn es ist nach dem

Gesagten klar, dass das Interesse der Beklagten am Weg-

fall der vom Kläger geübten Unterbietung nicht genügte,

um einen Boykott auf Vernichtung seiner Existenz zu

rechtfertigen), oder ob er auch nur noch in einem richtigen

Verhältnis zu den gefährdeten Interessen des Klägers

aestanden habe. Allein die Frage kann offen bleiben.

Die Tatsache, dass die Beklagten mehrere absolut uner-

]aubte Mittel verwendet haben, genügt für ihre Verurteilung

auch zu Schadenersatz. Es ist nicht erforderlich, dass

der geltend gemachte Schaden ausschliesslich auf die

Verwendung der unerlaubten Mittel des Boykottes zurück-

Obligationenreoht. N° 52.

355

zuführen sei, wenn immerhin ein gewisser Zusammenhang

besteht. Damit wird dem Kläger nicht ein Ersatz zuge-

sprochen, den er nicht verlangt hat, sondern der einge-

klagte Schaden wird ihm ersetzt, weil seine Entstehung

im Rahmen des ganzen Boykottes auch auf die Verwen-

dung der unerlaubten Mittel zurückzuführen ist.

::\feyer~

ha11& und Haab und die Beklagten hatten gegenseitig

Kenntnis von ihrem Vorgehen gegen den Kläger, ins-

besondere wussten die Müller auch, dass sich die Beldagtel1

sogar zum Aufhalten der auf dem Weg befindlicben

Mehlfuhren herbeigelassen hatten und da.ss sie den un-

begründeten Vorwurf der Schmutzkonkurrenz öffentlich

verbreiteteI;l; trotzdem sahen sie sich nicht genötigt,

ihre Mitwirkung bei diesem Vorgehen einzustellen und

die Kündigung wenigstens nachträglich zurückzunehmen.

Entscheidend fällt in's Gewicht, dass auch die Beklagten

sich nicht veranlasst sahen, die Müller zum Zurück-

kommen auf ihre Kündigungen zu bestimmen, nachdem

sie mit ihren Mitteln schon so über das Ziel geschossen

waren.

Die Beklagten hätten sich mindestens sagen

müssen, dass der von ihnen in grob fahrlässiger Weise

erhobene Vorwurf der Schmutzkonkurrenz mit ein Grund

dafür war, dass die Gläubiger am Boykott mitwirkten

und ihre Mitwirkung andauern Hessen, und sie hätten

darum eine Pflicht gehabt, diesem an flieh auf die An-

wendung eines erlaubten Mittels zurückzuführenden Scha-

dens noch rechtzeitig vorzubeugen. Das wäre kein Ding

der Unmöglichkeit <gewesen, denn die Gläubiger hatten

dem Kläger schon bei der Kündigung des Kapitals in

Aussicht gestellt, dass die Massnahme zurückgenommen

werden könnte, wenn er nicht mehr an die Migros A.-G.

liefern würde. . . . (Quantitativ.)

Dispositiv
  1. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung vom 13. Juli 1931 i. S. Darlehenskalose Ocerwil gegen Sprenger. Nachbürgschaft zugunsten einer Kommanditgesellschaft, deren Vorbürgen ihre Gesellschafter (Komplementär und Komman- ditäre) sind. OR Art. 492, 498. Keine Bindung einer Abteilung des Bundesgerichtes an einen Entscheid einer andern Abteilung hinsichtlich Rechtsfragen, die nicht streitig waren, sondern nur von den Motiven berührt werden. OG Art. 23 Ahs. 2. Die Vorbürgschaft der Kommanditäre zugunsten der Kommandit- gesellschaft ist in dem die Komwanditsumme übersteigenden Betrag gültig. Durch Ungültigkeit der Vorbürgschaft des Komplementärs wird die Stellung der Nachbürgen nicht ver- schlechtert, da jener ohnehin unbeschränkt haftet. Gutheissung der Klage gegen den Nachbürgen. OR Art. 590. A. - Seit 1. Januar 1919 war mit Sitz in überwil die Kommanditgesellschaft E. Gass& Oie im Handelsregister eingetragen, die eine mechanische Werkstätte und den Werkzeug- und Apparatebau betrieb und Alluminiumwaren (Küchen- und Haushaltungsgeräte) herstellte. Unbe- schränkt haftender Gesellschafter war Ernst Gass, als Kommanditäre hatten Vermägenseinlagen Christian Imhof von 15,000 Fr. und der Einzelprokurist des Geschäftes, Albert Sprenger, von 30,000 Fr. Am 1. August 1922 erteilte die Klägerin. Darlehenskasse überwil, der Firma E. Gass & Oie einen Kredit von 20,000 Fr. in laufender Rechnung. Für diese Schuld (4 nebst rückständigen Zinsen, Kommission und Kosten. verpflichteten sich alle drei Gesellschafter als Bürgen und Selbstzahler zugunsten der Gesellschaft. Ferner unter- Obligationenreeht. N° 53. 357 zeichneten (t als Nachbürgen gemäss obiger Bürgschafts- verplliohtung. H. Aerni-Goldinger und Josef Sprenger, der heutige Beklagte, die Bürgschaftsurkunde. Am 17. Februar 1923 liess sich die Klägerin eine dritte Sicher- heit hinter der Nachbürgschaft Aerni's und Josef Sprengers in Gestalt einer Nachbürgschaft des Alfred Wehrli in Oberwil geben. Am 11. Januar 1926 endlich übergab Witwe Haeggi-Gass einen Inhaberschuldbrief von 10,000 Fr, als Faustpfand für die Schuld von Gass & Cie. Laut Eintragung im Handelsregister und Veröffent- lichung im schweizerischen Handelsamtsblatt vom 10. Oktober 1927 wurde die Kommanditgesellschaft E. Ga...<!S & Ote gelöscht, da Aktiven und Passiven an eine neue Firma, Albert Sprenger-Abbühl, Alluminiumfabrik {( Er- ga », vormals E. Gass & Cie übergegangen waren. . • . B. - Die Nachbürgen Josef Sprenger und H. Aemi haben dann die Zahllllig des Ausfalles verweigert, nach- dem die Klägerin sie am 4. Juni und 19. Juli 1929 hiezu aufgefordert hatte. Am 24. April 1930 hat die Darlehens- kasse Oberwil gegen Josef Sprenger Klage erhoben und folgendes Rechtsbegehren gestellt: (4 Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von 10,220 Fr. 80 Ots. nebst 6% Zins seit 1. Januar 1930 zu bezahlen. » Der Betrag macht die Hälfte des Verlustes aus . für die andere Hälfte hat sich die Klägerin das Nachforde~gs­ recht vorbehalten, wenn bei Belangung des H. Aerni nichts herausschaue'. O. - .•. (Streitverkündung). D. - Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und mehrere Einreden erhoben, aus denen die Ungültigkeit oder der Wegfall seiner Verpflichtung als Nachbürge hervorgehe; inbbesondere sei die Nachbürgschaft in der erkennbaren Voraussetzung eingegangen worden, (Wss die VorbürgBchaft zu Recht bestehe; das treffe jedoch nicht zu, da eine Bürgschaft der Gesellschafter für eine Hauptschuld der Gesellschaftnaeh dem durch das Bundes-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

334

Obligationenr6cht. N0 52.

52. A.uszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom

S. Juli 1931 i. S. Beich gegen Verein der Bickermeister

von Zürich u. Xons.

B 0 ! Ii 0 t t gegen einen nicht organisierten Bäckermeister wegen

LIeferung von Brot an die Migros A.-G. zu. billigeren als den

Verbandspreisen.

Unlauterer Wettbewerb liegt weder in der billigen Lieferung des

Klägers, noch in der Boykottierung durch die Beklagten.

OR Art. 48 (Erw. 3).

Keine Pflicht des verbandsfremden Gewerbetreibenden, die

aufgestellt~n Verkaufsbedingungen imlezuhalten (Erw. 4).

U~~rlaubte Mittel bei grundsätzlicher Zulässigkeit des Boykottes :

Uberwachlmg durch eine private Bewachungsgesellschaft während

längerer Zeit, Abfangen bestellter Rohstoffe auf offener Strasse;

öffentliche Bezeichnung -der noch haltbaren Preisunterbietung

als Schmutzkonkurrenz und Plötzlichkeit der Einleitung des

Boykotts (Erw. 5).

Gutheissung des Schadenersatzanspruches wegen Einheit des

Unternehmens, auch wenn der geltendgemachte Schaden -nicht

unmittelbar auf die Verwendung der unerlaubten Mittel zurück-

zuführen ist. OR Art. 49 (Erw. 7).

A. -

Der Kl~<:lL· 1st von Beruf Bäckermeister. Er

hetrie b in dem ihm zusammen mit seiner Mutter gehören-

den Haus Cypressenstrasse 59 in Zürich 4 eine Bäckerei.

Im Januar 1927 trat er mit der Migros A.-G. in Zürich in

Verbindung, die bekanntlich Lebensmittel aller Art von

ihren Autos aus unmittelbar'an die Verbraucher verkauft

und in verschiedenen Gegenden der Schweiz mit den

Lebensmittelhändlern in einem heftigen Konkurrenz-

kampf steht. Er lieferte ihr Brot zu 45 Ots. per Kg.,

",odasf{ sie in der Lage war, es zu 50 Cut an ihre Kunden

abzugeben, während die Bäckermeister von Zürich damals

;'8 Ct.~. im Detailhandel verlangten. Der Kläger berechnete

aber auch für das Brot, das er in seinem Ladengeschäft

verkaufte, nur 50 Cts.

Der Bäckermeisterverein von Zürich, der Beklagte

Nr. 1, ist eine Sektion des Verbandes der Bäckermeister-

i

J

Obligation"nrecht. 2\0 52.

335

vereine des Kantons Zürich, der nach § 2 seiner Satzungen

vom 28. September 1926 die Förderung der Berufsinteressen

seiner Mitglieder, die Wahrung der Standesehre und die

Pflege einer guten Berufskollegialität, sowie die Be-

kämpfung der illoyalen Konkurrenz bezweckt.

Der

kantonale Verband hat durch ein Reglement eine kan-

tonale Brottaxenkommission, bestehend aus Abgeordneten

der Sektionen, geschaffen. Nach § II dieses Reglementes

sollen die Mitglieder, aber auch die Nichtmitglieder,

welche den von der Brottaxenkommission festgeEetzten

Preis nicht innehalten, {j nach den jeweiligen Verträgen

und Vorschriften bestraft werden I}. In einem vom kan-

tonalen Bäckerverband mit dem Zentralschweizerischen

Müllerverband im Jahre 1924 abgeschlossenen Interessen-

gemeinschaftsvertrag steht ferner folgende Bestimmung :

(C Die Kontrahenten bezejchnen je ohne Einmischung der

Gegenpartei diejenigen nichtorganiBierten Firmen (Müller

oder Bäcker), welche als Vertragsgegner (Pfuscher) zu

betrachten sind und geben sie der andern Vertragspartei

bekannt. Es ist strengstens verboten, von solchen Müllern

direkt oder indirekt Mehl zu beziehen, oder an solche

Bäcker direkt oder indirekt zu liefern. I}

Der Beklagte Hans Buser ist Sekretär des städtischen

und des kantonalen Bäckerverbandes, der Beklagte Koch

Präsident des Beklagten NI'. 1.

.

Wegen der erwähnten Preisunterbietung ergriffen die

Bäckermeister von Zürich durch ihren Verband im Verein

mit der kantonalen Organisation eine Reihe von Boykott-

massnahmen gegen den Kläger, um ihn zur Einstellung

seiner Liefenmgen an die Migros A.-G. zu zwinge!'. Im

Einzelnen wird auf ihr Vorgehen und auf die dabei ver-

wendeten l\'littel in den Erwägungen zurückzukommen

sein. Sie veranlassten insbesondere eine Mehl- und Press-

hefesperre, sie erreichten, dass die Müller, die Grund-

pfandgläubiger des Klägers und seiner Mutter waren, ihre

Darlehen kündigten, sie Hessen durch ihren Sekretär auf

(üe Arbeiter des Klägers einwi!'keu, ihre Stellen zu ver-

336

Obligationenrecht. N° 62.

lassen, sie bezeichneten den Kläger gegenüber den Müllern

als Pfuscher und sie erhoben in der Schweizerischen

Bäcker- und Konditorzeitung öffentlich den Vorwurf der

SchD1utzkonkurrenz.

B. -

AD1 2. DezeD100r 1927 hat Reich gegen den Verein

der Bäckermeister von Zürich, gegen Buser und gegen

Koch drei getrennte Klagen D1it deD1 Rechtsbegehren

erhoben, sie seien unter Solidarhaft zu verpflichten, ihm

9858 Fr. nebst 5% Zins seit 16. NoveD1ber 1927 zu bezahlen.

Die KlagesUD1D1e setzt sich ZU8aD1D1en aus eineD1 Schaden-

ersatz von 8858 Fr. für die Kosten der neuen Grund-

pfandfinanzierung und aus 1000 Fr. Genugtuung.

O. -

Das Bezirksgericht Zürich hat die Prozesse verei-

nigt und aD1 21. Juni 1930 die Klage nur im Betrage

von 1000 Fr. nebst 5% Zins seit 16. November 1927

geschützt; soweit Schadenersatz geltend geD1aCht wurde,

hat es sie abgewiesen, ebenso das zürcherische Obergericht.

D. -

Gegen das zweitinstanzliche Erkenntnis hat der

Kläger rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag

auf Gutheissung der Klage in volleD1 Umfang gestellt.

F. -

Die Beklagten haben sich der Berufung ange-

schlossen und UD1 Abweisung de~ Klage ersucht.

G. -

Der aD1 6. Juni 1931 über den Kläger eröffnete

Konkurs ist laut Bescheinigung des KonkursaD1tes Zürich-

Aussersihl aD1 1. Juli nach Einstellung D1angels Aktiven

als geschlossen erklärt worden:

H. -

...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Passivlegitimation) . . .

2. -

Die Parteien haben sowohl in nachträglichen

schriftlichen Eingaben, als vor den Schranken, der Tat-

sache, dass über Reich der Konkurs ausgebrochen und

mangels Aktiven wieder eingestellt worden ist, eine

verschiedene, geradezu entgegengesetzte Bedeutung bei-

geD1essen. Der Kläger führt seinen ökonoD1ischen Nieder-

..t.'

Obligationenrecht. Ne 62.

337

gang auf die von den Beklagten inscenierten Veranstal-

tungen zurück, während die Beklagten im Konkurs die

notwendige Folge der Preisunterbietungen des Klägers

erblicken.

Welche UD1stände für den Konkurs den

Ausschlag gegeben haben, oder ob am Ende das Verhalten

beider Parteien zusamD1engewirkt hat und welche Fakto-

ren allenfalls vorgewogen habeD, kann in diesem Verfahren

jedoch nicht untersucht werden, auch nicht durch An-

ordnung einer Expertise oder Rückweisung zur Einholung

einer solchen; denn der Konkursausbruch ist eine neue

Tatsache, welche gemäss Art. 80 OG von keiner Partei

vorgebracht werden darf. Zu den ausgeschlossenen Nova

gehören nämlich auch Tatsachen, die sich nach Fällung

des angefochtenen Urteils der letzten kantonalen Instanz

ereignet haben (vgl. WEISS, Berufung S. 158 H.). SOweit

der Konkurs nicht für die materielle Entscheidung, aber

für den Gang des Verfahrens, von Belang ist (WEISS a. a. O.

S. 159), ist ihm Rechnung getragen worden: Das Ver-

fahren ist sistiert worden, so lange der GeD1einschuldner

in der Verfügung über sein Vermögen eingestellt war;

da seine Persönlichkeit jedoch durch den Konkursausbruch

nicht erloschen war, konnte er den Prozess nach Schluss

des Konkurses fortführen. (Vgl. BGE 46 II 411.)

Aus einer am 24. Februar 1931, also vor Fällung des

obergerichtlichen Urteils, ausgestellten Bescheinigung des

BetreibungsaD1tes Zürich 4 geht freilich hervor, dass der

Kläger schon seit 1. Januar 1930 von nicht weniger als

86 Gläubigern für gröasere und kleinere Beträge betrieben

worden war. Allein da die genannte Bescheinigung deD1

Bundesgerichte aD1 7. Mai 1931 durch die Beklagten

eingereicht worden ist, kanD ihr Inhalt ebenfalls nicht

berücksichtigt werden, denn neue Tatsachen im Sinne des

Art. 80 OG sind auch diejenigen, die sich vor Fällung des

angefochtenen Entscheides ereignet haben, selbst wenn

sie der behauptenden Partei erst nach Mitteilung des

kantonalen Urteils bekannt geworden wären (BGE 26 II

S. 103 ff., WEISS S. 158).

AS 67 II -

1931

23

338

Obligationenrecht. N0 '52.

~treitfrage des vorliegenden Prozesses ist überhaupt

nicht, wer an der heutigen finanziellen Lage des Klägers-

schuld und wer deshalb verantwortlich ist, sondern, ob

die Boykottmassnahmen der Beklagten erlaubt gewesen

seien.

Die erfolgten Betreibungen und der Konkurs

hätten daher allenfalls, selbst wenn sie nach Prozessrecht

hätten berücksichtigt werden dürfen, nur ein entferntes

Indiz dafür bilden können, dass. der Kläger sein Brot

zu billig verkauft habe; als solches Indiz käme ihnen

jedoch keine Bedeutung zu, da für die Streitfrage, ob der

Kläger bei seiner Kalkulation bestehen konnte, ein un-

mittelbarer Beweis in Gestalt der vom Bezirksgericht

erhobenen Expertise vorliegt, deren Bemängelung im

bundesgerichtlichen Berufungsverfahren unstatthaft ist.

3. -

Nach Art. 48 OR kann, wer durch unwahre Aus-

kündigung oder andere Treu und Glauben verletzende

Veranstaltungen in seiner Geschäftskundschaft beein-

trächtigt oder in deren Besitz bedroht wird, die Einstellung

dieses Geschäftsgebahrens und im Falle des Verschuldens

Schadenersatz verlangen. Es frägt sich, ob diese Bestim-

mung über den unlautern Wettbewerb hier anwendbar

sei.

Das Bundesgericht hat gegenüber Boykottmass-

nahmen, die darauf ausgingen,. Kunden durch Prämien

und Rabatte abspenstig zu machen, den bei unlauterm

Wettbewerb vorgesehenen Unterlassungsanspruch wenig-

Rtens analog und unter Hinweis auf Art. 28 ZGB ange-

wendet (BGE 56 II S. 437). Es ist nicht zweifelhaft,

dass auch im vorliegenden Fall der Kläger in einem

weite rn Sinn in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt

lind bedroht werden sollte, bezweckten doch die Beklagten

nichts anderes, als ihn zur Einstellung seiner Beziehungen

zu seiner Hauptkundin zu zwingen. Allein damit hatten

sie es doch nicht darauf abgesehen, auf diese Kundin

E-inzuwirken, um sie für sich zu gewinnen, sondern sie

wollten gerade diese Kundin unschädlich machen. Die

gegen den Kläger gerichteten Massnahmen waren daher

nicht solche des gewöhnlichen Wettbewerbes, dessen

I

Obligationenrecht. N";':l.

Auswüchse der Gesetzgeber mit Art. 48 OR bekämpfC'u

wollte, und es rechtfertigt sich, sie als neue Formen d.es

Interessenkampfes nicht unter dcm Gesichtspunkt der

illoyalen Konkurrenz zu beurteilen, sondern unter dem

allgemeinen der unerlaubten Handlung, des Ve~tosses

gegen die guten Sitten und des Eingriffes in die Persönlich-

keitssphäre. Art. 48 OR wäre allerdings in Frage ge-

kommen, wenn der Kläger behauptet hätte, durch die

Veranstaltungen der Beklagten, insbesondere durch deil

öffentlich erhobenen Vorwurf der Schmutzkonkurrenz,

sei er auch in der Kundschaft seines Ladengeschäftes

betroffen worden; das hat er aber nicht getan.

Auf der andern Seite fällt auch das Verhalten des

Klägers, entgegen den Anbringen der Beklagten, nicht

etwa als unlauterer Wettbewerb in Betracht, gegen den

die Beklagten zur Notwehr berechtigt gewesen wären.

Notwehr ist nur gegenüber rechtswidrigen Angriffen

zulässig.

Das Bundesgericht hat es schon in seinem

Urteil vom 16. Juni 1906 i. S. Societe cooperative des

pharmaeies populaires de Gemlve (BGE 32 II S. 371)

abgelehnt, in der Gründung von billigen Volksapotheken

rechtswidrige Angriffe zu erblicken, sondern es hat dieses

Vorgehen ausdrücklich und trotz der Schädigung der

Privatapotheken als erlaubte Konkurrenz bezeichnet.

Auch die selbständige Preisgestaltung ist, selbst wenn sie

zu einer andauernden Unterbietung führt, ein Ausfluss

des Systems der freien Konkurrenz, das von Rechts

wegen nicht aufgehoben ist. Das Bundesgericht hat es

denn auch weiter abgelehnt, den Verkauf durch Aussen-

seiter zu niedrigeren als den Kartellpreisen als unerlaubte

Handlungen zu behandeln, und dies selbst dort, wo sich

der Aussenseiter die Ware durch Ausnützung eines Ver-

tragsbruches eines Kartellmitgliedes, jedoch ohne besonders

gravierende Umstände, beschafft hatte (BGE 52 II S. 370

H.). Die Unterbietung wird schliesslich sogar dann nicht

zur unerlaubten Handlung, wenn sie zu eigentlichen

Verlustpreisen geschieht (BGE 52 Ü S, 381). Daraus

340

Obligationenrecht. N° 52.

mögen, wenn es sich nioht bloss um einen vorübergehenden

Wettbewerb handelt, wegen der Schädigung der Gläubiger

und Konkurrenten unerwünschte volkswirtsohaftliche Fol-

gen entstehen. Weil sich die Rechtsordnung jedoch nicht

um die Richtigkeit des wirtschaftlichen Wollens der

Rechtsgenossen bekümmert, kann es auch nicht Sache

des Richters sein, alle angeblich ungünstigen Ausflüsse

der freien Konkurrenz auf dem Boden des Zivilrechtes

auszuschalten; dazu würde es ihm auch an einem Masstab

für die erforderliche und zulässige Höhe des Geschäfts-

gewinnes gebrechen (MrLLER., Der Boykott nach schweiz.

Reoht, Zeitsohrift f. schw. Recht n. F. 46 S. 211 a.).

Wenn daher in den Statuten des kantonalen Bäoker-

meisterverbandes und im Anschluss daran in der Klage-

antwort der Beklagten von der Bekämpfung des unerlaub-

ten Wettbewerbes als Vereinszweck die Rede ist, so hängt

das offenbar mit einer gewissen Begriffsverwirrung zu-

sammen: Die Berufsorganisation verurteilt Handlungen

als unlautere Konkurrenz, die der Richter auf Grund der

geltenden Reohtsordnung nach wie vor als erlaubt be-

zeiohnen muss.

4. -

Damit ist eigentlioh auoh sohon gesagt, dass die

Massnahmen auoh nioht deshalb als zulässig bezeichnet

werden können, weil der Kläger sich gegen Preisverein-

barungen vergangen hätte. Die Beschlüsse der kanto-

nalen Brottaxenkommission, die ihren offiziell anmutenden

Titel eigentlich zu Unrecht führt, sind nioht etwa auf Grund

objektiven Rechtes erfolgt, sondern gehen letztlich auf

einen privatrechtlichen Vertrag zurück, durch den die

l\fitglieder für die Preisgestaltung ein Organ geschaffen

und sich verpflichtet haben, dessen Beschlüsse zu beob-

aohten. Der Kläger 1st dem Verband und seinen Verein-

barlmgen anerkanntermassen nicht beigetreten und er

war frei, es nicht zu tun. Als Drittperson aber konnte er

ein vertragliches Recht auf Innehaltung der Preise nicht

verletzen, weil eben eine entsprechende obligatorische

Verpflichtung von ihm nicht abgemg,cht worden war,

Obligationenrecht. N° 52.

341

und er brauchte diese Preise überhaupt nicht zu beachten,

wie das Bundesgericht ebenfalls erlmnnt hat (BGE 52

II S. 376). Aus diesen Gründen hat der § 11 des Regle-

mentes über die Brottaxenkommission einen irrtümlichen

Wortlaut, wenn er bestimmt dass auch Nichtmitglieder

wegen Missachtung der festgesetzten Preise «bestraft»

werden könnten. Die Verhängung von Rechtsnaohteilen

wegen Verletzung eingegangener Verbindliohkeiten kann

sich ein Verein nur gegen seine Mitglieder anmassen,

weil eben nur diese die Verbindlichkeiten eingegangen

sind. Gegen Niohtmitglieder kann er keine verbindlichen

Beschlüsse fassen oder eine Bussgewalt ausüben; geht

er trotzdem gegen sie vor, so kann er sich auf keine Ver-

tragsverletzung berufen, und der gesetzliohe Riohter hat

das Vorgehen im Streitfall auch unter einem ganz anderen

Gesichtspunkt, als dem der Nichterfüllung einer Ver-

pfliohtung und der Verhängung eines vereinsrechtliohen

Rechtsnachteils zu beurteilen.

Auf der andern Seite ist der Boykott freilich nicht

durchwegs unerlaubt; das Bundesgericht ist im Gegenteil

von jeher davon ausgegangen, dass die Unzulässigkeit die

Ausnahme bilde; da ein Kontrahierungszwang im All-

gemeinen nioht besteht, liegt namentlich in der Ablehnung

der Aufnahme geschäftlicher Beziehungen an sich keine

Widerrechtlichkeit (BGE 30 1I S. 237). Das entE.cheidende

Kriterium ist in der bundesgerichtlichen Pr9 xis nicht

immer gleich aufgefasst worden; zuerst wurde auf den

Rechtsmissbrauch abgestellt, dann auf ein Recht auf

Achtung. der wirtschaftlichen Persönlichkeit, dann auf

die Verletzung der guten Sitten, und schliesslich wurde

unter Anwendung oder Ausdehnung dieser Grundsätze

als entscheidend bezeichnet, ob .der Boykott auf eine

Vernichtung der wirtschaftlichen Persönlichkeit abziele

oder durch Mittel bewirkt werde, die einen direkten

Angriff gegen deren Achtung und Geltung im gewerblichen

Verkehr bedeuten oder an sich geeignet sind, diese

wirttlchaftliche Persönlichkeit zu verruchten. (Vgl. über

342

Obliga.tionenrecht. N" 52.

die Entwicklung der Rechtsprechung: BOLLA, Il boico-

taggio nel diritto civile svizzero, ZeitschI'. f. schweiz.

Recht n. F. 46 S. 230 a und eine Zuaammenl3tellung der

. Entscheide in BGE. 56 11 S. 435 und bei l\bLLER a. 3. O.

S. 178 a ff.)

5. -

Im vorliegenden Fall kann jedenfalls bei Beurteilung

der Genugtuungsforderung des Klägers davon abgesehen

werden, das Kriterium einer erneuten allgemeinen Prüfung

zu unterziehen. Der Genugtuungsanspruch wird nämlich

vor allen Dingen damit begründet, dass die Beklagten

unter anderen auch unbedingt unerlaubte Mittel bei

Durchführung des Boykottes verwendet hätten. Nach

dieser Richtung kann sich der Kläger in der Tat darauf

berufen, dass das Bundesgericht wiederholt erkannt hat,

gewisse Mittel seien stets widerrechtlich, d. h. selbst wenn

der Boykott im Übrigen bei Anwendung der massgebenden

Merkmale oder bei vernünftiger Interessenabwägung als

erlaubt zu gelten hat (BGE 41 II S. 443 56 II S. 436).

An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten

wird, ist festzuhalten (vgl. BOLLA, a. a. O. S. 245 a, BEOKER,

Kommentar Note 52 zu Art. 41 OR, FICK, Kommentar

S. 126 ff., SJZ 1919/20 S. 223 ff., VON TUHR, OR I S. 328,

EUUER, Kommentar zum Personenrecht, Note 67 zu

Art. 28 ZGB).

Der Kläger hat erstens behauptet, die Beklagten hätten

einen Wächter der Bewachungsgesellschaft « Sekuritas »

angestellt, um ihn längere Zeit Tag und Nacht überwachen

zu lassen; die Beklagten haben diese Behauptung zu-

gegeben und sogar anerkannt, dass diese Bewachung

mehrere Wochen gedauert habe. Die Kontrolle habe sich

darauf erstreckt, von welchen Müllern der Kläger sein

Mehl bezogen habe und wie vjel, ferner wie viel Brot er

aus dem Harue geliefert habe; sie sei unauffällig durch

eillen l\Iann in bürgerlicher Kleidung ausgeübt worden,

und die Nachbarschaft sei nicht darauf aufmerksam

geworden, der Kläger nicht belästigt worden. In diesel'

ßtändigen Beobachtung des Klägers während Wochen

Obligationenrecht. No 52.

:l-t3

durch einen privaten Polizeimann liegt jedoch, selbst

wenn sie nicht besonderE. auffiel, entgegen der unver-

ständlichen Ansicht der kantonalen Gerichte, schlechthin

und ohne Rücksicht auf eine allfällige Berechtigung des

mit dem Boykott verfolgten Endzieles ein schwerer

Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen.

der für sich allein schon gemäss Art. 49 OR zur Leistun~

einer Genugtuung verpflichtet, da es auch an der Schwere

des Verschuldens nicht fehlt. Auch die wirtschaftliche

Persönlichkeit besitzt in ihren Bezugsquellen und in ihrer

Abnehmerschaft ihre besondere Geheimsphäre, die ein

anerkanntes Persönlichkeitsrecht ist und nicht durch

die Mittel des Erlauschens und Ausspionierens ger;tört

werden darf (EGGER, Kommentar zum Personen recht,

Noten 41 und 43 zu Art. 28 ZGB). Selbst beim Verdachte

eines Verbrechens kann es unter Umständen anstößsig

werden, wenn der Geschädigte eine ständige private

Bewachung anOl-dnet, statt sich der gesetzlichen Mittel

der Polizei und des Strafprozessrechtes zu bedienen.

Die Persönlichkeit, die jedoch nicht im Geringsten eines

Vergehens bezichtigt wird, braucht eine solche über-

wachung, auch wenn eie aUßser dem Hause geschieht,

unter keinen Umständen zu dulden; sie hat einen Anspruoh

darauf, in diesem ihrem eigenen Bereich nicht unter dem

Druck einer Beobachtung durch fremde Leute zu stehen

und überdies, auch in den Augen der Nachbarschaft,

unter der sich zahlreiche Kunden befinden mögen, zum

Missetäter gestempelt zu werden, dem man auf der Spur

ist. Man braucht sich nur vorzustellen, zu welcher uner-

träglichen Einengung der persönlichen Freiheit und

welcher Förderung deß SpitzeltumE es führen würde,

wenn alle, die in einem wirtschaftlichen Kampf miteinander

stehen, zu ßolehen Mitteln greifen würden. Eben weil die

Beklagten ohne solche Überlegungen vorgegangen sind,

muss ihr Verschulden auch als schwer bezeichnet werden.

Der Kläger hat so dann geltend gemacht, am 1 ü. Januar

1927 hätten ihm die Müller Meyerhans und Haab je 50 q

344

Obligationenrecht. N" 52.

Mehl zu liefern gehabt.

Die Lastwagen seien schon

unterwegs gewesen, als sie auf Veranlassung aller drei

. Beklagten angehalten worden seien, der eine in Oerlikon,

der andere in Horgen. Man habe dann die beiden Müller

telephonisch aufgefordert, die Lieferungen an den Kläger

sofort einzustellen, und die bei den Sendungen seien dann

an andere Bäcker in Oerlikon und Zürich umgeleitet

worden. Auch diese Darstellung ist von den Beklagten

nicht bestritten und durch die Zeugnisse Meyerhans und

Haab überdies bestätigt worden; Haab hat sogar aus-

gesagt, dass der Beklagte Buser das Aufhalten der Wagen

veranlasst habe. Durch mehr oder weniger Gewalt und

Beeinflussung der Fuhrleute wurden also Sendungen

mitten auf dem Wege. durch Unbefugte angehalten und

der Absender darauf veranlasst, seinen Vertrag nicht zu

erfüllen. Auch dieses Vorgehen muss nun als ein Verstoss,

und zwar gegen die guten Sitten, be zeichnet- werden,

gleichgültig, ob die beteiligten Müller nach der telepho-

nischen Kenntnisnahme des Vorgegangenen ihre Ent-

schlüsse, der Umleitung zuzustimmen, ohne Rücksicht

auf die zu gewärtigenden Repressalien und auf die in der

Interessengemeinschaft allenfalls eingegangenen Verbind-

lichkeiten fassten oder nicht. Das Vorgehen bedeutete im

Gegensatz zu dem schon zitierte~ Fall (BGE 52 TI S. 381,

vgl. auch MUTZNER, Zur Frage der rechtlichen Wirk-

samkeit von Kartellabreden . gegenüber Aussenseitern,

SJZ Jahrgang 1923 S. 151) nicht etwa blOBS eine zulässige

Ausnützung eines Kartellbruches durch einen Aussenseiter,

sondern umgekehrt die Veranstaltung eines Bruches eines

nicht kartellmässigen, sondern gewöhnlichen Kaufver-

trages zwischen dem angeblichen Mitglied eines Interessen-

verbandes und einem Aussenseiter. Es kann offen bleiben,

ob dieser Fall trotzdem jenem gleichzustellen sei und ob

Meyerhans und Haab dem zentralschweizerischen Müller-

verband angehörten, der die Interessengemeinschaft mit

den Bäckern eingegangen ist, und ob sie infolgedessen,

was der Kläger bestritten hat, die Pflicht gehabt hätten,

Obliga.tionenrecht. N' 52.

345

an den als sogenannten Pfuscher bezeichneten Kläger

nicht mehr zu liefern. Diese Pflicht hätte sich nämlich

nur auf den Abschluss künftiger Verkäufe beziehen

können, da eine Vertragsbestimmung, die eine Partei

zum Vertragsbruch gegenüber Dritten verpflichtet, keine

Gültigkeit beanspruchen kann; es mag in diesem Zu-

sammenhang aber dahingestellt bleiben, ob Meyerhans

und Haab, wie der Kläger behauptet, sogar Sukzessiv-

lieferungsverträge mit ihm hatten, oder ob ihm, wie die

Beklagten dartun, nur eine Mehlabnahmepflicht, aber

kein vertraglicher Anspruch auf Belieferung zustand. Es

kommt hier lediglich auf die Umstände beim Aufhalten

der beiden Wagen an. Diese müssen aber als gravierend

bezeichnet werden. Auch hier braucht man sich nur die

Konsequenzen zu vergegenwärtigen, um einzusehen, dass

ein solches Vorgehen an das Faustrecht erinnert und den

richterlichen Schutz nicht verdient. Mehl und Brot sind

die wichtigsten Volksnahrungsmittel,· und der Kampf

auf offener Strasse, kurz vor der Verarbeitung und Ab-

gabe an die darauf angewiesenen Verbraucher, hat nach

dem herrschenden Volksbewusstsein, auf das es ankommt

(OSER, Kommentar, Note 98 zu Art. 41 OR), etwas

Anstössiges an sich. Es ist auch in der Literatur aner-

kannt, dass die Vereitelung der Rechte eines Vertrags-

berechtigten durch einen Dritten, wenn sie durch eine

Überrumpelung geschieht, als Eingriff in das Recht der

Persönlichkeit zu werten ist (EGGER, Kommentar, Note 69

zu Art. 28 ZGB). Da sowohl der Eingriff, als das Ver-

schulden. schwer sind, ist auch bei diesem Vorhalten

die Voraussetzung der Zusprechung einer Genugtuung

gegeben.

In einem durch den Beklagten Nr. 1 unterzeichneten

Artikel in Nr. 12 der schweizerischen Bäcker- und Kon-

ditorzeitung von 1927 wurde der Kläger wegen seiner

Lieferungen an die Migros A.-G. « zum ewigen Andenken

an unsere lieben Freunde vom fahrenden Laden und die

Helfershelfer)) als Schmutzkonkurrent bezeichnet, und

Obligationenrecht. NQ 52.

es wurden gleichzeitig die Namen seiner Gesellen mit

den Adressen {(zur Vormerkung in der ganzen Schweiz >}

publiziert. Bei Beurteilung dieses Vorgehens durch die

. Presse ist nun freilich ein Eintreten auf die damaligen

Brotpreisverhältnisse in Zürich und in der Schweiz und

auf den Tatbestand des Konkurren.zkampfes zwischen

den Bäckern und der Migros A.-G., soweit er für das

Bundesgericht aus den Akten hervorgeht, in einem

beschränkten Umfang unerlässlich, wie denn auch die

kantonalen

G~richte in diesem Zusammenhang dem

Wettbewerb in der Preisgestaltung an Hand einer erho-

benen Expertise nachgegangen sind. Es bleibt aber auch

hiebei zu beachten, dass die Preisverllältnisse nicht etwa

den Masstab für die Zulässigkeit des Boykottes abgeben,

sondern dass ausschliesslich die engere Rechtsfrage, ob

der Vorwurf der Schmutzkonkurrenz begründet war,

darnach zu entscheiden ist. Schmutzkonkurrenten können

im Allgemeinen nur jene Gewerbetreibenden geheissen

werden, die sich eines unlautern Wettbewerbes im Sinne

des Art. 48 OR schuldig gemacht haben, die also jemand

durch unwahre Auskündungen oder andere Treu und

Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäfts-

kundscha·ft beein,trächtigt oder 'bedroht ha ben.

Dass

dies beim Kläger offenbar nicht zutrifft, ist oben aus-

geführt worden. Wenn die Kreise der Berufsorganisationen

darüber hinaus die blosse Preisunterbietung als Schmutz-

konkurrenz brandmarken, so kann darin nur dann keine

Ehrverletzung liegen, wenn bei der Abwägung der betei-

ligten IntereSflen schwerwiegende Gründe gegen die vom

Verbands gegner innegehaltenen Preir;e sprechen, insbe-

sondere auch Gründe, denen auch die Allgemeinheit und

die Verbraucher vernÜDftigerweise zustimmen müssen.

Solche GrÜDde wer(len dann vorliegen, wenn der Gegner,

gegen den sich der Vorwurf der Schmutzkollkurrenz

richtet, jeden Solidaritätsgefühles bar, in blinder Nieder-

konkurrenzierung UlHl ohne sorgfältige Kalkulation Preise

festgesetzt hat, die ihn bilUlen kurz oder lang in das

ObJigationenrecht. No 52.

34,

finanzielle Verderben stürzen, die die Konkurrenten

schwer schädigen und darum letztlich auch unmöglich

von der Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit und die

Konsumenten diktiert sein können .

Der vom Bezirksgericht beigezogene Sachverständige,

Oberst Bolliger, 1. Sektionschef des eidgenössischen Ober-

kriegskommissariates hat in seinem Gutachten, auf welches

die Vorinstanzen abgestellt haben, die Gestehungskosten

und Lieferungsbedingungen des vom Kläger der Migros

A.-G. gelieferten Brotes eingehend geprüft. Er hat den

vom Kläger berechneten Preis als angemessen bezeichnet,

insbesondere, da auch der Militärbedarf von den Bäckern

zu diesem Preis gedeckt ward.

Den täglichen Netto-

gewinn bei einem Tagesumsatz von 1000 Kg., bei einem

Backmehlpreis von 49 Fr. 50 Cts. per q und einem Back-

ergebnis von 135 Kg. Brot aus 100 Kg. 'Mehl hat der Experte

auf 22 Fr. 08 Cts. berechnet; bei den Preisen von 45 Cts.

und 50 Ots. und dem ungewöhnlich höhen Umsatz habe

der Kläger richtig liefern und bestehen können, zumal ja

noch der Gewinn aus dem Verkauf von Kleingebäck

hinzukommt. Die von den Beklagten gegen dieses Gut-

achten erhobenen Einwendungen sind tatsächlicher Art,

schon durch die I. Instanz widerlegt worden und können

vor Bundesgericht nicht gehört werden.

Das Bezirks-

gericht hat gegenüber den Einwendungen der Beklagten

auf dem Wege der durch das Bundesgericht nicht nach-

zuprüfenden Beweiswfudigung übrigens darauf hingewie-

sen, dass bei dem von den Zeugen Gehri U11d KIine bestä-

tigten Backergebnis von 138 Kg. der Nettogewinn noch

grösser gewesen wäre, und dass der zu Grunde gelegte

Umsatz ebenfalls auf glaubwürdigen Zeugenaussagen

beruhe.

Angesichts der vorliegenden tatsächlichen Feststellun,.

gen, die von den Beklagten mit Recht nicht als akten-

widrig angefochten worden und die daher gemäsa OG

Art. 81 für das Bundesgericht verbindlich sind, kann

von einer Schmutzkonkurrenz rles Klägers in dem oben

34R

Obligationenrecht. No 52.

gekennzeichneten Sinn keine Rede sein. Allerdings kann

umgekehrt nach den Ausführungen des Experten auch

der Preis der Bäcker von 58 Cts. für die damaligen

Verhältnisse nicht als übersetzt oder auch nur als un-

angemessen bezeichnet werden, wiewohl er beinahe der

höchste der ganzen Schweiz W9r; der Experte versteht

sogar bis zu einem gewissen Grad die unter den B~~ern

damals entstandene Beunruhigung wegen des bIlligen

Verkaufes der Migros A.-G., da deren Preise vom Bäcker-

gewerbe nicht allgemein tragbar gewesen wären. Daraus

geht nur hervor, dass es sich bei dem Kampfe um Vor-

und Nachteil der grossen und der kleinen Produktion

handelte, wie denn auch nach ausdrücklicher Anerkennung

der Beidagten die organisierten Bäcker befugt sind, bei

Abnahme des Brotes in -grossen Mengen Rabatte zu ge-

währen. Die erwähnte Beunruhigung infolge der Preis-

differenz gab den Beklagten kein Recht, als Schmutz-

konkurrenz zu bezeichnen, was sich als blosse alltägliche

Konkurrenz herausgestellt hat, zumal beim Brot die

breite Bevölkerung ein Interesse am Bestande dieser

Kon.kurrenz hat. Selbst wenn die Preise des Klägers

entgegen der Expertise zu knapp gewesen wären, wenn er

sich also geirrt hätte und auf -die Dauer nicht hätte

bestehen können, müssen seine Beziehungen mit der

Migros A.-G. als ein Versuch gewertet werden. Wenn di~

Beklagten wiederholt haben. ausführen lassen, es seI

kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn man ein

Verhalten bei seinem richtigen Namen nenne, so ist

entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung als Schmutz-

konkurrenz für das Verhalten des Klägers unter allen

Umständen nicht der richtige Name und eine grobe

EhrverIetzung war. Schmutzig ist sohliesslich nicht ein

Konkurrenzpreis, sondern die Gesinnung, aus· der heraus

er festgesetzt wurde; diese war aber eben beim Kläger

nicht minderwertig oder gar schmutzig. Im -Obrigen

muss mit den Vorinstanzen, welche die Klage in diesem

Punkt ebenfalls gutgeheissen haben, erkannt werden,

•.. J

Obligationenrecht. No 52.

349

dass der Vorwurf öffentlich in der Fachpresse im Zusam-

menhang mit einem weittragenden Boykott erhoben

worden ist und dass von einem schweren Angriff gegen

die Berufsehre des Klägers und einem schweren Ver-

schulden gesprochen werden muss. Das Bundesgericht

hat schon ausgeführt (BGE 48 II S. 327 H.), dass ein unter

unrichtigen Angaben veranl9sster Boykott stets wi~er­

rechtlich sei, und es hat insbesondere beigefügt, dass bei

Kampfmitteln, die in so empfindlicher Weise in das

wirtschaftliche Leben einschneiden, ein strenger Masstab

an die Sorgfaltspflicht derjenigen angelegt werden müsse,

welche öffentlich derartige Verrufserklärungen erlassen.

Eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse des

Klägers liegt schliesslich in der mit dem Zweck nicht mehr

in einem vernünftigen Verhältnis stehenden Plötzlichkeit,

mit welcher der Boykott gegen ihn begonnen wurde. . . .

Hinsichtlich der Beeinflussung der Arbeiter steht fest,

dass der Beklagte Buser auch an zwei Arbeiter des Klägers

schriftlich gelangt ist, um ihnen die Gegnerschaft des

Verbandes anzudrohen, wenn sie weiterhin beim Kläger

arbeiten würden. Dem Zeugen Bölsterli soll man nach

seiner Aussage sogar bedeutet haben, dass er auf einer

schwarzen Liste sei, weil er beim Kläger gearbeitet habe,

und oer vom Bäckermeisterverein angestellte Placeur

Brupbacher ist entlassen worden, weil er dem Kläger

einen Gehilfen zugehalten hatte. Nach der verbindlichen

Feststellung der ersten Instanz hat das Beweisverfahren

jedoch nicht ergeben, dass die Beklagten Arbeiter zum

eigentlichen Vertragsbruch verleitet hätten, sodass die

allerdings sehr schroffen und einschneidenden Massnahmen

der Beklagten nach dieser Richtung das Mass des Erlaub-

ten noch nicht überschritten haben .

Der Betrag der eingeklagten Genugtuung von 1000 Fr.

ist in Anbe~racht des gescbilderten Verhaltens der Be-

klagten und der Tatsache, dass mehrere der angewandten

Boykottmittel unbedingt verwerflich waren, als niedrig

einzuschätzen und ohne Weiteres gutzuheise.en. Daraus

Ohligl1.tionellrecht. N') 52.

ergibt sich, dass die Anschlussberufung der Beklagten

abgewiesen werden muss.

6. -

Der Schaden von 8858 Fr., dessen Ersatz Reich

eingeklagt hat, besteht nach seiner eigenen Darstellung

laut Protokoll der ersten Instanz ausschliesslich aus den

Kosten, die ihm erwachsen seien, als ihm seine Müller

und Gläubiger Meyerhans und Raab ihre grundpfand-

ve~sicherten Darlehen in folge des Boykottes gekündigt

hätten und als er deshalb zu einer neuen Ordnung seiner

Hypothekarschulden genötigt gewesen sei. . .. Aus

dieser Darstellung muss geschlossen werden, dass Reich

wegen Mehl-, Presshefe- und Arbeitersperre keinen Scha-

den erlitten hat. Das Obergericht hat denn auch aus-

geführt, er habe zugeben müssen, dass er sich die erfor-

derlichen Betriebsmittel· und Arbeitskräfte stets habe

beschaffen können, indem die Müller- und Bäckerorgani-

sation nicht so geschlossen und lückenlos sei, dass ihm

der Bezug je verunmöglicht worden wäre. . . . Daran

wird auch durch den Umstand nichts geändert, dass

Reich die Klagesumme « unter allen Titeln » verlangt hat.

Wenn er damit hätte sagen wollen, dass ihm der Betrag,

wenn nicht wegen Entzuges der. Finanzierung, so doch

wegen Veranstaltung der Mehlsperre geschuldet sei, wäre

er gehalten gewesen, den Schaden wegen der Mehlsperre

zu substanzieren, wie er es mit der Aufzählung des Scha-

dens bei der Neufinanzierung getan hat. Da darüber

jeder Anhaltspunkt fehlt, obwohl ihm nähere Angaben

über die Art der schlechteren Bedienung durch die neuen

Lieferanten durchaus zuzumuten gewesen wären, muss

die Klage unter diesen !< andern Titeln » abgewiesen werden.

7. -

Es frägt sich daher zum Schluss nur noch, wie es

E'ich mit den Kosten der Neuplacierung der Grundpfand-

schulden verhält, d. h. ob diese wirklich auf den Boykott

zurückzuführen und ob die Beklagten dafür verantw,ortlich

sind.

Die kantonalen Gerichte haben übereinstimmend ge-

funden, }Ieyerham'l und Haab hätten bei der Kündigung

Obligationenrecbt. No 52.

31B

ihrer Darlehen -

es handelt sich um drei Forderungen

von 6000 Fr. und von 20,000 Fr. von Meyerhans und von

35,000 Fr. von Raab -

nur von dem ihnen zustehenden

gesetzlichen Rechte Gebrauch gemacht und nichts Uner-

laubtes getan. Dieser Erwägung kann zum Vorne herein

nicht beigepflichtet werden.

Darauf hätten allenfalls

Meyerhans und Raab hinweisen können, wenn sie durch

den Kläger verantwortlich gemacht worden wären. Für

die Beklagten aber frägt es sich nicht, ob die Gläubiger

ein Recht zur Kündigung hatten, sondern, ob die Gläu-

biger auch gekündigt hätten, wenn der Boykott gegen

Reich unterlassen worden wäre. Es kommt also schliesslich

auf die Motivierung der Kündigung an. Diese ist nun an

Hand der Akten nachzuprüfen, wie denn auch schon das

Bezirksgericht nicht unterlassen hatte, die beiden Müller

als Zeugen darüber zu befragen, warum sie zur KÜlldjgung

geschritten seien.

Die Untersuchung ist freilich nicht

leicht, da, bei der Kündigung das eigene Ermessen der

beiden Müller und die eigene Beurteilung der Lieferungen

des Klägers an die Migros A.-G. mit Einwirkungen des

Beklagten zusammengespielt haben können, ohne dass

diese inneren Vorgänge in den Beweismitteln deutlich zum

Ausdruck kämen.

Meyerhans hat in seinen drei Briefen an den Kläger

vom 24. Januar, 26. Januar und 1. Februar 1927, mit

denen er die Darlehen kündigte und die Mehlsperre an-

zeigte, nichts von Beeinflussungen und Drohungen der

Bäckermeister geschrieben; in den KapitalkÜlldigungs-

schreiben steht überhaupt nichts von den Lieferungen

an die Migros A.~G., sondern es ist darin nur von den

« Vorkommnissen der letzten Zeit») die Rede, während

in dem letzten Brief über die Einstellung der Mehllieferun-

gen allerdings gesagt i~, dass der Schreiber sich in der

Angelegenheit der Migros A.-G. konsequent auf die ~eite

der Bäckermeister stelle.

Als Zeuge hat Meyerhans

ausgesagt, er habe bei den vom Reich inngehaltenen Preisen

für sein Kapital gefürchtet, und er hat beigefügt: « Ich

352

Obligationenrecht. No 52.

wurde vom Bäckermeisterverband darüber, ob ich an

den Kläger noch liefere, erst angefragt, als ich die Liefe-

rungen bereits aus freien Stücken eingestellt hatte. In

dieser Hinsicht ist weder von diesem, noch von einem

andern Verband irgend ein Druck auf mich a.usgeübt

worden.» Anders liegt die Sache bei Haab, der dem

Kläger am 24. Januar 1927 schrieb: « Der Bäckermeister-

verband droht mir mit Boykott, d. h. er werde meine

bisherigen Mehla.bnehmer, welche alle dem Verband

angehören, veranlassen, jeglichen Geschäftsverkehr mit

mir abzu1:.rechen, wenn ich nicht in obigem Sinne (durch

Mehlsperre) gegen sie vorgehe. Ausserdem wird verlangt

und macht man es mir zur Bedingung, dass ich meine

Verpflichtungen gegen Sie zurückziehe und Ihnen das

Kapital sofort kündige. Sie werden es begreüen, dass

ich mich solchen Massregeln nicht aussetzen kann und ich

bin - daher gezwungen usw. . . .

Bei diesem- Anlasse

möchte ich Sie in Ihrem ejgenen Interesse wiederholt

dringend ersuchen, den Geschäftsverkehr mit bewusster

Firma durch Ihre willkürlich herabgesetzten Preise. . .

raschmöglichst aufzuheben.» In der Zeugeneinvernahme

hat Haab den Inhalt des ganzen Briefes als richtig be-

zeichnet, mit Ausnahme des Satzes, dass er mit Boykott

bedroht worden sei, das habe er nur geschrieben, um beim

Kläger Eindruck zu machen.

Als sehr glaubwürdig

erscheint diese Revokation Jlicht, nachdem sich heraus-

gestellt hat, dass Bueer andern Personen, nämlich den

Arbeitern gegenüber, die Gegnerschaft des Verbandes

angedroht hat und dass solche Drohungen in den ein-

schlägigen Verträgen sogar vorgesehen sind; überdies

wäre ja möglich, dass Haab einen Boykott gefürchtet

hätte, bevor er ihm angekündigt war, denn er war nach

seiner eigenen Aussage nicht Mitglied der in der Interessen-

gemeinschaft stehenden Müllerorganisation, und ein plötz-

licher Druck ohne Vorbereitung wäre ja, nach dem, was

sich in diesem Prozess gezeigt hat, nicht ausser dem

Eereich der Möglichkeit gelegen gewesen, entgegen der

I

I

Obligationenrecht. N° 52.

353

Auffassung Haab's, der nach seiner vertrauensseligen

Zeugenaussage geglaubt haben will, die beteiligten Organi-

sationen beschränken sich auf den Druck auf ihre Mit-

glieder. Wie dem auch sei, muss in diesem Fall dahin-

gestellt bleiben, denn die Beurteilung des Widerrufes des

betreffenden Satzes über die Boykottandrohung durch

Haab in der Einvernahme ist eine Frage der Beweis-

würdigung, mit der sich das Bundesgericht nicht zu

befassen hat. Allein es bleibt zu beachten, dass Haab

den andern Satz: {(Ausserdem wird verlangt und macht

man es mir zur Bedingung, dass ich meine Verpflichtungen

gegen Sie zurückriehe und Ihnen das Kapital sofort

kündige » nicht widerrufen, sondern als richtig bestätigt

hat. Soweit er in Frage steht, ist daher die Feststellung

des Obergerichtes, er habe nicht einmal auf Veranlassung

der Beklagten das Darlehen gekündigt (geschweige denn

auf eine Drohung hin), mit den Akten im Widerspruch,

und der Widerspruch ist durch den Kläger auch recht-

zeitig gerügt worden. Es muss demnach im Folgenden

davon ausgegangen werden, dass dem Müller Haab {(zur

Bedingung gemacht worden ist I), dass er die Grund-

pfandschuld kündige. Die Veranlassung durch die Be-

klagten ist umso mehr gegeben, als Haab in einem weitem

Schreiben an die Bezirksanwaltschaft bemerkt hatte:

• Um gegen Reich erfolgreich vorzugehen, wünschte das

Sekretariat ferner, ich möchte Reich auch meine finan-

zielle Hilfe entziehen ». Was das aber heisst, dass man ihm

den Entzug des Kapitals zur Bedingung machte, leuchtet

ohne Weiteres ein; es hiess, dass das die Bedingung sei,

unter der man es unterlasse, auch ihn als Verbandsgegner

zu behandeln; etwas anderes ist nicht denkbar.

Daraus scheint nun hervorzugehen, dass die Kündi-

gungen durch Meyerhans und durch Haab verschieden zu

beurteilen seien. Allein man wird der Sachlage überhaupt

nicht gerecht, wenn man schon dann eine Kündigung

aus völlig freien Stücken durch die Gläubiger annimmt·,

wenn keine mündliche oder schrütliQhe Aufforderung und

AS 57 n -1931

24

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Obligationenrecht. N° 52.

Beeinflussung, eventuell durch Drohung vorangegangen

ist. Wie schon angedeutet wurde, konnten die beiden

Gläubiger sogar ohne besondere Beeinflussung wissen,

was ihnen bevorstand, wenn sie nicht kündigen würden,

und es ist auch höchst wahrscheinlich, dass sie es wussten,

genauer, dass Meyerhans es wusste.

Durc~ di~ gleic~­

zeitige Einstellung der Mehllieferungen entgmg Ihnen Ja

ein Gewinn, erlitten sie also einen Verlust; einen solchen

nahmen sie aber offenbar nur auf sich, weil sie unter dem

Zwang standen, mitzumachen, indem nur so ein « erfol~­

reiches Vorgehen gegen Reich)) gewährleistet war. Die

Fülle der Boykottmassnahmen bildet letztlich, auch wenn

sie von verschiedenen Personen ausgeht, eine von den

Veranstaltern gewollte oder mitgewollte Einheit, und es

geht nicht an, die eigentlichen Urheber, ohne die auch

die andern die Schritte höchst wahrscheinlich nicht

unternommen hätten, durch Zerlegung in einzelne Hand-

lungen und Beeinflussungen von der Verantwortlichkeit

Hir die Urheberschaft zu befreien.

Die Veranlassung der Gläubiger zur Kündigung war

nun aber kein unerlaubtes Mittel des Boykottes. Es

scheint sich also hier nachträglich doch 1'1och die Frage

aufzuwerfen, ob der Boykott an sich, nicht nur an den

Mitteln gemessen, zulässig oder unzulässig gewesen sei,

insbesondere, ob er zur Vernichtung der wirtschaftlichen

Existenz des Klägers geführt hätte (denn es ist nach dem

Gesagten klar, dass das Interesse der Beklagten am Weg-

fall der vom Kläger geübten Unterbietung nicht genügte,

um einen Boykott auf Vernichtung seiner Existenz zu

rechtfertigen), oder ob er auch nur noch in einem richtigen

Verhältnis zu den gefährdeten Interessen des Klägers

aestanden habe. Allein die Frage kann offen bleiben.

Die Tatsache, dass die Beklagten mehrere absolut uner-

]aubte Mittel verwendet haben, genügt für ihre Verurteilung

auch zu Schadenersatz. Es ist nicht erforderlich, dass

der geltend gemachte Schaden ausschliesslich auf die

Verwendung der unerlaubten Mittel des Boykottes zurück-

Obligationenreoht. N° 52.

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zuführen sei, wenn immerhin ein gewisser Zusammenhang

besteht. Damit wird dem Kläger nicht ein Ersatz zuge-

sprochen, den er nicht verlangt hat, sondern der einge-

klagte Schaden wird ihm ersetzt, weil seine Entstehung

im Rahmen des ganzen Boykottes auch auf die Verwen-

dung der unerlaubten Mittel zurückzuführen ist.

::\feyer~

ha11& und Haab und die Beklagten hatten gegenseitig

Kenntnis von ihrem Vorgehen gegen den Kläger, ins-

besondere wussten die Müller auch, dass sich die Beldagtel1

sogar zum Aufhalten der auf dem Weg befindlicben

Mehlfuhren herbeigelassen hatten und da.ss sie den un-

begründeten Vorwurf der Schmutzkonkurrenz öffentlich

verbreiteteI;l; trotzdem sahen sie sich nicht genötigt,

ihre Mitwirkung bei diesem Vorgehen einzustellen und

die Kündigung wenigstens nachträglich zurückzunehmen.

Entscheidend fällt in's Gewicht, dass auch die Beklagten

sich nicht veranlasst sahen, die Müller zum Zurück-

kommen auf ihre Kündigungen zu bestimmen, nachdem

sie mit ihren Mitteln schon so über das Ziel geschossen

waren.

Die Beklagten hätten sich mindestens sagen

müssen, dass der von ihnen in grob fahrlässiger Weise

erhobene Vorwurf der Schmutzkonkurrenz mit ein Grund

dafür war, dass die Gläubiger am Boykott mitwirkten

und ihre Mitwirkung andauern Hessen, und sie hätten

darum eine Pflicht gehabt, diesem an flieh auf die An-

wendung eines erlaubten Mittels zurückzuführenden Scha-

dens noch rechtzeitig vorzubeugen. Das wäre kein Ding

der Unmöglichkeit <gewesen, denn die Gläubiger hatten

dem Kläger schon bei der Kündigung des Kapitals in

Aussicht gestellt, dass die Massnahme zurückgenommen

werden könnte, wenn er nicht mehr an die Migros A.-G.

liefern würde. . . . (Quantitativ.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung wird teilweise gutgeheissen, das

Urteil der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons

Zürich vom 28. Februar 1931 wird aufgehoben und die

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Obligationenrecht. N0 53.

Beklagten werden unter teilweisem Schutz der Klage

solidarisch verpflichtet, dem Kläger 3000 Fr. nebst 5%

Zins seit 16. November 1927 zu bezahlen.

. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

53. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung

vom 13. Juli 1931 i. S. Darlehenskalose Ocerwil gegen Sprenger.

Nachbürgschaft zugunsten einer Kommanditgesellschaft, deren

Vorbürgen ihre Gesellschafter (Komplementär und Komman-

ditäre) sind. OR Art. 492, 498.

Keine Bindung einer Abteilung des Bundesgerichtes an einen

Entscheid einer andern Abteilung hinsichtlich Rechtsfragen,

die nicht streitig waren, sondern nur von den Motiven berührt

werden. OG Art. 23 Ahs. 2.

Die Vorbürgschaft der Kommanditäre zugunsten der Kommandit-

gesellschaft ist in dem die Komwanditsumme übersteigenden

Betrag gültig.

Durch Ungültigkeit der Vorbürgschaft des

Komplementärs wird die Stellung der Nachbürgen nicht ver-

schlechtert, da jener ohnehin unbeschränkt haftet. Gutheissung

der Klage gegen den Nachbürgen. OR Art. 590.

A. -

Seit 1. Januar 1919 war mit Sitz in überwil die

Kommanditgesellschaft E. Gass& Oie im Handelsregister

eingetragen, die eine mechanische Werkstätte und den

Werkzeug- und Apparatebau betrieb und Alluminiumwaren

(Küchen-

und Haushaltungsgeräte) herstellte.

Unbe-

schränkt haftender Gesellschafter war Ernst Gass, als

Kommanditäre hatten Vermägenseinlagen Christian Imhof

von 15,000 Fr. und der Einzelprokurist des Geschäftes,

Albert Sprenger, von 30,000 Fr.

Am 1. August 1922 erteilte die Klägerin. Darlehenskasse

überwil, der Firma E. Gass & Oie einen Kredit von

20,000 Fr. in laufender Rechnung. Für diese Schuld

(4 nebst rückständigen Zinsen, Kommission und Kosten.

verpflichteten sich alle drei Gesellschafter als Bürgen und

Selbstzahler zugunsten der Gesellschaft. Ferner unter-

Obligationenreeht. N° 53.

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zeichneten (t als Nachbürgen gemäss obiger Bürgschafts-

verplliohtung. H. Aerni-Goldinger und Josef Sprenger,

der heutige Beklagte, die Bürgschaftsurkunde. Am 17.

Februar 1923 liess sich die Klägerin eine dritte Sicher-

heit hinter der Nachbürgschaft Aerni's und Josef Sprengers

in Gestalt einer Nachbürgschaft des Alfred Wehrli in

Oberwil geben. Am 11. Januar 1926 endlich übergab

Witwe Haeggi-Gass einen Inhaberschuldbrief von 10,000 Fr,

als Faustpfand für die Schuld von Gass & Cie.

Laut Eintragung im Handelsregister und Veröffent-

lichung im schweizerischen Handelsamtsblatt vom 10.

Oktober 1927 wurde die Kommanditgesellschaft E. Ga...<!S

& Ote gelöscht, da Aktiven und Passiven an eine neue

Firma, Albert Sprenger-Abbühl, Alluminiumfabrik {(Er-

ga », vormals E. Gass & Cie übergegangen waren. . • .

B. -

Die Nachbürgen Josef Sprenger und H. Aemi

haben dann die Zahllllig des Ausfalles verweigert, nach-

dem die Klägerin sie am 4. Juni und 19. Juli 1929 hiezu

aufgefordert hatte. Am 24. April 1930 hat die Darlehens-

kasse Oberwil gegen Josef Sprenger Klage erhoben und

folgendes Rechtsbegehren gestellt:

(4 Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den

Betrag von 10,220 Fr. 80 Ots. nebst 6% Zins seit 1. Januar

1930 zu bezahlen. »

Der Betrag macht die Hälfte des Verlustes aus . für

die andere Hälfte hat sich die Klägerin das Nachforde~gs­

recht vorbehalten, wenn bei Belangung des H. Aerni

nichts herausschaue'.

O. -

.•. (Streitverkündung).

D. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und mehrere Einreden erhoben, aus denen die Ungültigkeit

oder der Wegfall seiner Verpflichtung als Nachbürge

hervorgehe; inbbesondere sei die Nachbürgschaft in der

erkennbaren Voraussetzung eingegangen worden, (Wss

die VorbürgBchaft zu Recht bestehe; das treffe jedoch

nicht zu, da eine Bürgschaft der Gesellschafter für eine

Hauptschuld der Gesellschaftnaeh dem durch das Bundes-