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Obligationenr6cht. N0 52.
52. A.uszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom
S. Juli 1931 i. S. Beich gegen Verein der Bickermeister
von Zürich u. Xons.
B 0 ! Ii 0 t t gegen einen nicht organisierten Bäckermeister wegen
LIeferung von Brot an die Migros A.-G. zu. billigeren als den
Verbandspreisen.
Unlauterer Wettbewerb liegt weder in der billigen Lieferung des
Klägers, noch in der Boykottierung durch die Beklagten.
OR Art. 48 (Erw. 3).
Keine Pflicht des verbandsfremden Gewerbetreibenden, die
aufgestellt~n Verkaufsbedingungen imlezuhalten (Erw. 4).
U~~rlaubte Mittel bei grundsätzlicher Zulässigkeit des Boykottes :
Uberwachlmg durch eine private Bewachungsgesellschaft während
längerer Zeit, Abfangen bestellter Rohstoffe auf offener Strasse;
öffentliche Bezeichnung -der noch haltbaren Preisunterbietung
als Schmutzkonkurrenz und Plötzlichkeit der Einleitung des
Boykotts (Erw. 5).
Gutheissung des Schadenersatzanspruches wegen Einheit des
Unternehmens, auch wenn der geltendgemachte Schaden -nicht
unmittelbar auf die Verwendung der unerlaubten Mittel zurück-
zuführen ist. OR Art. 49 (Erw. 7).
A. -
Der Kl~ }
publiziert. Bei Beurteilung dieses Vorgehens durch die
. Presse ist nun freilich ein Eintreten auf die damaligen
Brotpreisverhältnisse in Zürich und in der Schweiz und
auf den Tatbestand des Konkurren.zkampfes zwischen
den Bäckern und der Migros A.-G., soweit er für das
Bundesgericht aus den Akten hervorgeht, in einem
beschränkten Umfang unerlässlich, wie denn auch die
kantonalen
G~richte in diesem Zusammenhang dem
Wettbewerb in der Preisgestaltung an Hand einer erho-
benen Expertise nachgegangen sind. Es bleibt aber auch
hiebei zu beachten, dass die Preisverllältnisse nicht etwa
den Masstab für die Zulässigkeit des Boykottes abgeben,
sondern dass ausschliesslich die engere Rechtsfrage, ob
der Vorwurf der Schmutzkonkurrenz begründet war,
darnach zu entscheiden ist. Schmutzkonkurrenten können
im Allgemeinen nur jene Gewerbetreibenden geheissen
werden, die sich eines unlautern Wettbewerbes im Sinne
des Art. 48 OR schuldig gemacht haben, die also jemand
durch unwahre Auskündungen oder andere Treu und
Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäfts-
kundscha·ft beein,trächtigt oder 'bedroht ha ben.
Dass
dies beim Kläger offenbar nicht zutrifft, ist oben aus-
geführt worden. Wenn die Kreise der Berufsorganisationen
darüber hinaus die blosse Preisunterbietung als Schmutz-
konkurrenz brandmarken, so kann darin nur dann keine
Ehrverletzung liegen, wenn bei der Abwägung der betei-
ligten IntereSflen schwerwiegende Gründe gegen die vom
Verbands gegner innegehaltenen Preir;e sprechen, insbe-
sondere auch Gründe, denen auch die Allgemeinheit und
die Verbraucher vernÜDftigerweise zustimmen müssen.
Solche GrÜDde wer(len dann vorliegen, wenn der Gegner,
gegen den sich der Vorwurf der Schmutzkollkurrenz
richtet, jeden Solidaritätsgefühles bar, in blinder Nieder-
konkurrenzierung UlHl ohne sorgfältige Kalkulation Preise
festgesetzt hat, die ihn bilUlen kurz oder lang in das
ObJigationenrecht. No 52.
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finanzielle Verderben stürzen, die die Konkurrenten
schwer schädigen und darum letztlich auch unmöglich
von der Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit und die
Konsumenten diktiert sein können .
Der vom Bezirksgericht beigezogene Sachverständige,
Oberst Bolliger, 1. Sektionschef des eidgenössischen Ober-
kriegskommissariates hat in seinem Gutachten, auf welches
die Vorinstanzen abgestellt haben, die Gestehungskosten
und Lieferungsbedingungen des vom Kläger der Migros
A.-G. gelieferten Brotes eingehend geprüft. Er hat den
vom Kläger berechneten Preis als angemessen bezeichnet,
insbesondere, da auch der Militärbedarf von den Bäckern
zu diesem Preis gedeckt ward.
Den täglichen Netto-
gewinn bei einem Tagesumsatz von 1000 Kg., bei einem
Backmehlpreis von 49 Fr. 50 Cts. per q und einem Back-
ergebnis von 135 Kg. Brot aus 100 Kg. 'Mehl hat der Experte
auf 22 Fr. 08 Cts. berechnet; bei den Preisen von 45 Cts.
und 50 Ots. und dem ungewöhnlich höhen Umsatz habe
der Kläger richtig liefern und bestehen können, zumal ja
noch der Gewinn aus dem Verkauf von Kleingebäck
hinzukommt. Die von den Beklagten gegen dieses Gut-
achten erhobenen Einwendungen sind tatsächlicher Art,
schon durch die I. Instanz widerlegt worden und können
vor Bundesgericht nicht gehört werden.
Das Bezirks-
gericht hat gegenüber den Einwendungen der Beklagten
auf dem Wege der durch das Bundesgericht nicht nach-
zuprüfenden Beweiswfudigung übrigens darauf hingewie-
sen, dass bei dem von den Zeugen Gehri U11d KIine bestä-
tigten Backergebnis von 138 Kg. der Nettogewinn noch
grösser gewesen wäre, und dass der zu Grunde gelegte
Umsatz ebenfalls auf glaubwürdigen Zeugenaussagen
beruhe.
Angesichts der vorliegenden tatsächlichen Feststellun,.
gen, die von den Beklagten mit Recht nicht als akten-
widrig angefochten worden und die daher gemäsa OG
Art. 81 für das Bundesgericht verbindlich sind, kann
von einer Schmutzkonkurrenz rles Klägers in dem oben
34R
Obligationenrecht. No 52.
gekennzeichneten Sinn keine Rede sein. Allerdings kann
umgekehrt nach den Ausführungen des Experten auch
der Preis der Bäcker von 58 Cts. für die damaligen
Verhältnisse nicht als übersetzt oder auch nur als un-
angemessen bezeichnet werden, wiewohl er beinahe der
höchste der ganzen Schweiz W9r; der Experte versteht
sogar bis zu einem gewissen Grad die unter den B~~ern
damals entstandene Beunruhigung wegen des bIlligen
Verkaufes der Migros A.-G., da deren Preise vom Bäcker-
gewerbe nicht allgemein tragbar gewesen wären. Daraus
geht nur hervor, dass es sich bei dem Kampfe um Vor-
und Nachteil der grossen und der kleinen Produktion
handelte, wie denn auch nach ausdrücklicher Anerkennung
der Beidagten die organisierten Bäcker befugt sind, bei
Abnahme des Brotes in -grossen Mengen Rabatte zu ge-
währen. Die erwähnte Beunruhigung infolge der Preis-
differenz gab den Beklagten kein Recht, als Schmutz-
konkurrenz zu bezeichnen, was sich als blosse alltägliche
Konkurrenz herausgestellt hat, zumal beim Brot die
breite Bevölkerung ein Interesse am Bestande dieser
Kon.kurrenz hat. Selbst wenn die Preise des Klägers
entgegen der Expertise zu knapp gewesen wären, wenn er
sich also geirrt hätte und auf -die Dauer nicht hätte
bestehen können, müssen seine Beziehungen mit der
Migros A.-G. als ein Versuch gewertet werden. Wenn di~
Beklagten wiederholt haben. ausführen lassen, es seI
kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn man ein
Verhalten bei seinem richtigen Namen nenne, so ist
entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung als Schmutz-
konkurrenz für das Verhalten des Klägers unter allen
Umständen nicht der richtige Name und eine grobe
EhrverIetzung war. Schmutzig ist sohliesslich nicht ein
Konkurrenzpreis, sondern die Gesinnung, aus· der heraus
er festgesetzt wurde; diese war aber eben beim Kläger
nicht minderwertig oder gar schmutzig. Im -Obrigen
muss mit den Vorinstanzen, welche die Klage in diesem
Punkt ebenfalls gutgeheissen haben, erkannt werden,
•.. J
Obligationenrecht. No 52.
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dass der Vorwurf öffentlich in der Fachpresse im Zusam-
menhang mit einem weittragenden Boykott erhoben
worden ist und dass von einem schweren Angriff gegen
die Berufsehre des Klägers und einem schweren Ver-
schulden gesprochen werden muss. Das Bundesgericht
hat schon ausgeführt (BGE 48 II S. 327 H.), dass ein unter
unrichtigen Angaben veranl9sster Boykott stets wi~er
rechtlich sei, und es hat insbesondere beigefügt, dass bei
Kampfmitteln, die in so empfindlicher Weise in das
wirtschaftliche Leben einschneiden, ein strenger Masstab
an die Sorgfaltspflicht derjenigen angelegt werden müsse,
welche öffentlich derartige Verrufserklärungen erlassen.
Eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse des
Klägers liegt schliesslich in der mit dem Zweck nicht mehr
in einem vernünftigen Verhältnis stehenden Plötzlichkeit,
mit welcher der Boykott gegen ihn begonnen wurde. . . .
Hinsichtlich der Beeinflussung der Arbeiter steht fest,
dass der Beklagte Buser auch an zwei Arbeiter des Klägers
schriftlich gelangt ist, um ihnen die Gegnerschaft des
Verbandes anzudrohen, wenn sie weiterhin beim Kläger
arbeiten würden. Dem Zeugen Bölsterli soll man nach
seiner Aussage sogar bedeutet haben, dass er auf einer
schwarzen Liste sei, weil er beim Kläger gearbeitet habe,
und oer vom Bäckermeisterverein angestellte Placeur
Brupbacher ist entlassen worden, weil er dem Kläger
einen Gehilfen zugehalten hatte. Nach der verbindlichen
Feststellung der ersten Instanz hat das Beweisverfahren
jedoch nicht ergeben, dass die Beklagten Arbeiter zum
eigentlichen Vertragsbruch verleitet hätten, sodass die
allerdings sehr schroffen und einschneidenden Massnahmen
der Beklagten nach dieser Richtung das Mass des Erlaub-
ten noch nicht überschritten haben .
Der Betrag der eingeklagten Genugtuung von 1000 Fr.
ist in Anbe~racht des gescbilderten Verhaltens der Be-
klagten und der Tatsache, dass mehrere der angewandten
Boykottmittel unbedingt verwerflich waren, als niedrig
einzuschätzen und ohne Weiteres gutzuheise.en. Daraus
Ohligl1.tionellrecht. N') 52.
ergibt sich, dass die Anschlussberufung der Beklagten
abgewiesen werden muss.
6. -
Der Schaden von 8858 Fr., dessen Ersatz Reich
eingeklagt hat, besteht nach seiner eigenen Darstellung
laut Protokoll der ersten Instanz ausschliesslich aus den
Kosten, die ihm erwachsen seien, als ihm seine Müller
und Gläubiger Meyerhans und Raab ihre grundpfand-
ve~sicherten Darlehen in folge des Boykottes gekündigt
hätten und als er deshalb zu einer neuen Ordnung seiner
Hypothekarschulden genötigt gewesen sei. . .. Aus
dieser Darstellung muss geschlossen werden, dass Reich
wegen Mehl-, Presshefe- und Arbeitersperre keinen Scha-
den erlitten hat. Das Obergericht hat denn auch aus-
geführt, er habe zugeben müssen, dass er sich die erfor-
derlichen Betriebsmittel· und Arbeitskräfte stets habe
beschaffen können, indem die Müller- und Bäckerorgani-
sation nicht so geschlossen und lückenlos sei, dass ihm
der Bezug je verunmöglicht worden wäre. . . . Daran
wird auch durch den Umstand nichts geändert, dass
Reich die Klagesumme « unter allen Titeln » verlangt hat.
Wenn er damit hätte sagen wollen, dass ihm der Betrag,
wenn nicht wegen Entzuges der. Finanzierung, so doch
wegen Veranstaltung der Mehlsperre geschuldet sei, wäre
er gehalten gewesen, den Schaden wegen der Mehlsperre
zu substanzieren, wie er es mit der Aufzählung des Scha-
dens bei der Neufinanzierung getan hat. Da darüber
jeder Anhaltspunkt fehlt, obwohl ihm nähere Angaben
über die Art der schlechteren Bedienung durch die neuen
Lieferanten durchaus zuzumuten gewesen wären, muss
die Klage unter diesen !< andern Titeln » abgewiesen werden.
7. -
Es frägt sich daher zum Schluss nur noch, wie es
E'ich mit den Kosten der Neuplacierung der Grundpfand-
schulden verhält, d. h. ob diese wirklich auf den Boykott
zurückzuführen und ob die Beklagten dafür verantw,ortlich
sind.
Die kantonalen Gerichte haben übereinstimmend ge-
funden, }Ieyerham'l und Haab hätten bei der Kündigung
Obligationenrecbt. No 52.
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ihrer Darlehen -
es handelt sich um drei Forderungen
von 6000 Fr. und von 20,000 Fr. von Meyerhans und von
35,000 Fr. von Raab -
nur von dem ihnen zustehenden
gesetzlichen Rechte Gebrauch gemacht und nichts Uner-
laubtes getan. Dieser Erwägung kann zum Vorne herein
nicht beigepflichtet werden.
Darauf hätten allenfalls
Meyerhans und Raab hinweisen können, wenn sie durch
den Kläger verantwortlich gemacht worden wären. Für
die Beklagten aber frägt es sich nicht, ob die Gläubiger
ein Recht zur Kündigung hatten, sondern, ob die Gläu-
biger auch gekündigt hätten, wenn der Boykott gegen
Reich unterlassen worden wäre. Es kommt also schliesslich
auf die Motivierung der Kündigung an. Diese ist nun an
Hand der Akten nachzuprüfen, wie denn auch schon das
Bezirksgericht nicht unterlassen hatte, die beiden Müller
als Zeugen darüber zu befragen, warum sie zur KÜlldjgung
geschritten seien.
Die Untersuchung ist freilich nicht
leicht, da, bei der Kündigung das eigene Ermessen der
beiden Müller und die eigene Beurteilung der Lieferungen
des Klägers an die Migros A.-G. mit Einwirkungen des
Beklagten zusammengespielt haben können, ohne dass
diese inneren Vorgänge in den Beweismitteln deutlich zum
Ausdruck kämen.
Meyerhans hat in seinen drei Briefen an den Kläger
vom 24. Januar, 26. Januar und 1. Februar 1927, mit
denen er die Darlehen kündigte und die Mehlsperre an-
zeigte, nichts von Beeinflussungen und Drohungen der
Bäckermeister geschrieben; in den KapitalkÜlldigungs-
schreiben steht überhaupt nichts von den Lieferungen
an die Migros A.~G., sondern es ist darin nur von den
« Vorkommnissen der letzten Zeit») die Rede, während
in dem letzten Brief über die Einstellung der Mehllieferun-
gen allerdings gesagt i~, dass der Schreiber sich in der
Angelegenheit der Migros A.-G. konsequent auf die ~eite
der Bäckermeister stelle.
Als Zeuge hat Meyerhans
ausgesagt, er habe bei den vom Reich inngehaltenen Preisen
für sein Kapital gefürchtet, und er hat beigefügt: « Ich
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Obligationenrecht. No 52.
wurde vom Bäckermeisterverband darüber, ob ich an
den Kläger noch liefere, erst angefragt, als ich die Liefe-
rungen bereits aus freien Stücken eingestellt hatte. In
dieser Hinsicht ist weder von diesem, noch von einem
andern Verband irgend ein Druck auf mich a.usgeübt
worden.» Anders liegt die Sache bei Haab, der dem
Kläger am 24. Januar 1927 schrieb: « Der Bäckermeister-
verband droht mir mit Boykott, d. h. er werde meine
bisherigen Mehla.bnehmer, welche alle dem Verband
angehören, veranlassen, jeglichen Geschäftsverkehr mit
mir abzu1:.rechen, wenn ich nicht in obigem Sinne (durch
Mehlsperre) gegen sie vorgehe. Ausserdem wird verlangt
und macht man es mir zur Bedingung, dass ich meine
Verpflichtungen gegen Sie zurückziehe und Ihnen das
Kapital sofort kündige. Sie werden es begreüen, dass
ich mich solchen Massregeln nicht aussetzen kann und ich
bin - daher gezwungen usw. . . .
Bei diesem- Anlasse
möchte ich Sie in Ihrem ejgenen Interesse wiederholt
dringend ersuchen, den Geschäftsverkehr mit bewusster
Firma durch Ihre willkürlich herabgesetzten Preise. . .
raschmöglichst aufzuheben.» In der Zeugeneinvernahme
hat Haab den Inhalt des ganzen Briefes als richtig be-
zeichnet, mit Ausnahme des Satzes, dass er mit Boykott
bedroht worden sei, das habe er nur geschrieben, um beim
Kläger Eindruck zu machen.
Als sehr glaubwürdig
erscheint diese Revokation Jlicht, nachdem sich heraus-
gestellt hat, dass Bueer andern Personen, nämlich den
Arbeitern gegenüber, die Gegnerschaft des Verbandes
angedroht hat und dass solche Drohungen in den ein-
schlägigen Verträgen sogar vorgesehen sind; überdies
wäre ja möglich, dass Haab einen Boykott gefürchtet
hätte, bevor er ihm angekündigt war, denn er war nach
seiner eigenen Aussage nicht Mitglied der in der Interessen-
gemeinschaft stehenden Müllerorganisation, und ein plötz-
licher Druck ohne Vorbereitung wäre ja, nach dem, was
sich in diesem Prozess gezeigt hat, nicht ausser dem
Eereich der Möglichkeit gelegen gewesen, entgegen der
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I
Obligationenrecht. N° 52.
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Auffassung Haab's, der nach seiner vertrauensseligen
Zeugenaussage geglaubt haben will, die beteiligten Organi-
sationen beschränken sich auf den Druck auf ihre Mit-
glieder. Wie dem auch sei, muss in diesem Fall dahin-
gestellt bleiben, denn die Beurteilung des Widerrufes des
betreffenden Satzes über die Boykottandrohung durch
Haab in der Einvernahme ist eine Frage der Beweis-
würdigung, mit der sich das Bundesgericht nicht zu
befassen hat. Allein es bleibt zu beachten, dass Haab
den andern Satz: {(Ausserdem wird verlangt und macht
man es mir zur Bedingung, dass ich meine Verpflichtungen
gegen Sie zurückriehe und Ihnen das Kapital sofort
kündige » nicht widerrufen, sondern als richtig bestätigt
hat. Soweit er in Frage steht, ist daher die Feststellung
des Obergerichtes, er habe nicht einmal auf Veranlassung
der Beklagten das Darlehen gekündigt (geschweige denn
auf eine Drohung hin), mit den Akten im Widerspruch,
und der Widerspruch ist durch den Kläger auch recht-
zeitig gerügt worden. Es muss demnach im Folgenden
davon ausgegangen werden, dass dem Müller Haab {(zur
Bedingung gemacht worden ist I), dass er die Grund-
pfandschuld kündige. Die Veranlassung durch die Be-
klagten ist umso mehr gegeben, als Haab in einem weitem
Schreiben an die Bezirksanwaltschaft bemerkt hatte:
• Um gegen Reich erfolgreich vorzugehen, wünschte das
Sekretariat ferner, ich möchte Reich auch meine finan-
zielle Hilfe entziehen ». Was das aber heisst, dass man ihm
den Entzug des Kapitals zur Bedingung machte, leuchtet
ohne Weiteres ein; es hiess, dass das die Bedingung sei,
unter der man es unterlasse, auch ihn als Verbandsgegner
zu behandeln; etwas anderes ist nicht denkbar.
Daraus scheint nun hervorzugehen, dass die Kündi-
gungen durch Meyerhans und durch Haab verschieden zu
beurteilen seien. Allein man wird der Sachlage überhaupt
nicht gerecht, wenn man schon dann eine Kündigung
aus völlig freien Stücken durch die Gläubiger annimmt·,
wenn keine mündliche oder schrütliQhe Aufforderung und
AS 57 n -1931
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Obligationenrecht. N° 52.
Beeinflussung, eventuell durch Drohung vorangegangen
ist. Wie schon angedeutet wurde, konnten die beiden
Gläubiger sogar ohne besondere Beeinflussung wissen,
was ihnen bevorstand, wenn sie nicht kündigen würden,
und es ist auch höchst wahrscheinlich, dass sie es wussten,
genauer, dass Meyerhans es wusste.
Durc~ di~ gleic~
zeitige Einstellung der Mehllieferungen entgmg Ihnen Ja
ein Gewinn, erlitten sie also einen Verlust; einen solchen
nahmen sie aber offenbar nur auf sich, weil sie unter dem
Zwang standen, mitzumachen, indem nur so ein « erfol~
reiches Vorgehen gegen Reich)) gewährleistet war. Die
Fülle der Boykottmassnahmen bildet letztlich, auch wenn
sie von verschiedenen Personen ausgeht, eine von den
Veranstaltern gewollte oder mitgewollte Einheit, und es
geht nicht an, die eigentlichen Urheber, ohne die auch
die andern die Schritte höchst wahrscheinlich nicht
unternommen hätten, durch Zerlegung in einzelne Hand-
lungen und Beeinflussungen von der Verantwortlichkeit
Hir die Urheberschaft zu befreien.
Die Veranlassung der Gläubiger zur Kündigung war
nun aber kein unerlaubtes Mittel des Boykottes. Es
scheint sich also hier nachträglich doch 1'1och die Frage
aufzuwerfen, ob der Boykott an sich, nicht nur an den
Mitteln gemessen, zulässig oder unzulässig gewesen sei,
insbesondere, ob er zur Vernichtung der wirtschaftlichen
Existenz des Klägers geführt hätte (denn es ist nach dem
Gesagten klar, dass das Interesse der Beklagten am Weg-
fall der vom Kläger geübten Unterbietung nicht genügte,
um einen Boykott auf Vernichtung seiner Existenz zu
rechtfertigen), oder ob er auch nur noch in einem richtigen
Verhältnis zu den gefährdeten Interessen des Klägers
aestanden habe. Allein die Frage kann offen bleiben.
Die Tatsache, dass die Beklagten mehrere absolut uner-
]aubte Mittel verwendet haben, genügt für ihre Verurteilung
auch zu Schadenersatz. Es ist nicht erforderlich, dass
der geltend gemachte Schaden ausschliesslich auf die
Verwendung der unerlaubten Mittel des Boykottes zurück-
Obligationenreoht. N° 52.
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zuführen sei, wenn immerhin ein gewisser Zusammenhang
besteht. Damit wird dem Kläger nicht ein Ersatz zuge-
sprochen, den er nicht verlangt hat, sondern der einge-
klagte Schaden wird ihm ersetzt, weil seine Entstehung
im Rahmen des ganzen Boykottes auch auf die Verwen-
dung der unerlaubten Mittel zurückzuführen ist.
::\feyer~
ha11& und Haab und die Beklagten hatten gegenseitig
Kenntnis von ihrem Vorgehen gegen den Kläger, ins-
besondere wussten die Müller auch, dass sich die Beldagtel1
sogar zum Aufhalten der auf dem Weg befindlicben
Mehlfuhren herbeigelassen hatten und da.ss sie den un-
begründeten Vorwurf der Schmutzkonkurrenz öffentlich
verbreiteteI;l; trotzdem sahen sie sich nicht genötigt,
ihre Mitwirkung bei diesem Vorgehen einzustellen und
die Kündigung wenigstens nachträglich zurückzunehmen.
Entscheidend fällt in's Gewicht, dass auch die Beklagten
sich nicht veranlasst sahen, die Müller zum Zurück-
kommen auf ihre Kündigungen zu bestimmen, nachdem
sie mit ihren Mitteln schon so über das Ziel geschossen
waren.
Die Beklagten hätten sich mindestens sagen
müssen, dass der von ihnen in grob fahrlässiger Weise
erhobene Vorwurf der Schmutzkonkurrenz mit ein Grund
dafür war, dass die Gläubiger am Boykott mitwirkten
und ihre Mitwirkung andauern Hessen, und sie hätten
darum eine Pflicht gehabt, diesem an flieh auf die An-
wendung eines erlaubten Mittels zurückzuführenden Scha-
dens noch rechtzeitig vorzubeugen. Das wäre kein Ding
der Unmöglichkeit <gewesen, denn die Gläubiger hatten
dem Kläger schon bei der Kündigung des Kapitals in
Aussicht gestellt, dass die Massnahme zurückgenommen
werden könnte, wenn er nicht mehr an die Migros A.-G.
liefern würde. . . . (Quantitativ.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird teilweise gutgeheissen, das
Urteil der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 28. Februar 1931 wird aufgehoben und die
356
Obligationenrecht. N0 53.
Beklagten werden unter teilweisem Schutz der Klage
solidarisch verpflichtet, dem Kläger 3000 Fr. nebst 5%
Zins seit 16. November 1927 zu bezahlen.
. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
53. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung
vom 13. Juli 1931 i. S. Darlehenskalose Ocerwil gegen Sprenger.
Nachbürgschaft zugunsten einer Kommanditgesellschaft, deren
Vorbürgen ihre Gesellschafter (Komplementär und Komman-
ditäre) sind. OR Art. 492, 498.
Keine Bindung einer Abteilung des Bundesgerichtes an einen
Entscheid einer andern Abteilung hinsichtlich Rechtsfragen,
die nicht streitig waren, sondern nur von den Motiven berührt
werden. OG Art. 23 Ahs. 2.
Die Vorbürgschaft der Kommanditäre zugunsten der Kommandit-
gesellschaft ist in dem die Komwanditsumme übersteigenden
Betrag gültig.
Durch Ungültigkeit der Vorbürgschaft des
Komplementärs wird die Stellung der Nachbürgen nicht ver-
schlechtert, da jener ohnehin unbeschränkt haftet. Gutheissung
der Klage gegen den Nachbürgen. OR Art. 590.
A. -
Seit 1. Januar 1919 war mit Sitz in überwil die
Kommanditgesellschaft E. Gass& Oie im Handelsregister
eingetragen, die eine mechanische Werkstätte und den
Werkzeug- und Apparatebau betrieb und Alluminiumwaren
(Küchen-
und Haushaltungsgeräte) herstellte.
Unbe-
schränkt haftender Gesellschafter war Ernst Gass, als
Kommanditäre hatten Vermägenseinlagen Christian Imhof
von 15,000 Fr. und der Einzelprokurist des Geschäftes,
Albert Sprenger, von 30,000 Fr.
Am 1. August 1922 erteilte die Klägerin. Darlehenskasse
überwil, der Firma E. Gass & Oie einen Kredit von
20,000 Fr. in laufender Rechnung. Für diese Schuld
(4 nebst rückständigen Zinsen, Kommission und Kosten.
verpflichteten sich alle drei Gesellschafter als Bürgen und
Selbstzahler zugunsten der Gesellschaft. Ferner unter-
Obligationenreeht. N° 53.
357
zeichneten (t als Nachbürgen gemäss obiger Bürgschafts-
verplliohtung. H. Aerni-Goldinger und Josef Sprenger,
der heutige Beklagte, die Bürgschaftsurkunde. Am 17.
Februar 1923 liess sich die Klägerin eine dritte Sicher-
heit hinter der Nachbürgschaft Aerni's und Josef Sprengers
in Gestalt einer Nachbürgschaft des Alfred Wehrli in
Oberwil geben. Am 11. Januar 1926 endlich übergab
Witwe Haeggi-Gass einen Inhaberschuldbrief von 10,000 Fr,
als Faustpfand für die Schuld von Gass & Cie.
Laut Eintragung im Handelsregister und Veröffent-
lichung im schweizerischen Handelsamtsblatt vom 10.
Oktober 1927 wurde die Kommanditgesellschaft E. Ga...<!S
& Ote gelöscht, da Aktiven und Passiven an eine neue
Firma, Albert Sprenger-Abbühl, Alluminiumfabrik {(Er-
ga », vormals E. Gass & Cie übergegangen waren. . • .
B. -
Die Nachbürgen Josef Sprenger und H. Aemi
haben dann die Zahllllig des Ausfalles verweigert, nach-
dem die Klägerin sie am 4. Juni und 19. Juli 1929 hiezu
aufgefordert hatte. Am 24. April 1930 hat die Darlehens-
kasse Oberwil gegen Josef Sprenger Klage erhoben und
folgendes Rechtsbegehren gestellt:
(4 Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den
Betrag von 10,220 Fr. 80 Ots. nebst 6% Zins seit 1. Januar
1930 zu bezahlen. »
Der Betrag macht die Hälfte des Verlustes aus . für
die andere Hälfte hat sich die Klägerin das Nachforde~gs
recht vorbehalten, wenn bei Belangung des H. Aerni
nichts herausschaue'.
O. -
.•. (Streitverkündung).
D. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt
und mehrere Einreden erhoben, aus denen die Ungültigkeit
oder der Wegfall seiner Verpflichtung als Nachbürge
hervorgehe; inbbesondere sei die Nachbürgschaft in der
erkennbaren Voraussetzung eingegangen worden, (Wss
die VorbürgBchaft zu Recht bestehe; das treffe jedoch
nicht zu, da eine Bürgschaft der Gesellschafter für eine
Hauptschuld der Gesellschaftnaeh dem durch das Bundes-