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57_II_334

BGE 57 II 334

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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334

Obligationenr6cht. N0 52.

52. A.uszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom

S. Juli 1931 i. S. Beich gegen Verein der Bickermeister

von Zürich u. Xons.

B 0 ! Ii 0 t t gegen einen nicht organisierten Bäckermeister wegen

LIeferung von Brot an die Migros A.-G. zu. billigeren als den

Verbandspreisen.

Unlauterer Wettbewerb liegt weder in der billigen Lieferung des

Klägers, noch in der Boykottierung durch die Beklagten.

OR Art. 48 (Erw. 3).

Keine Pflicht des verbandsfremden Gewerbetreibenden, die

aufgestellt~n Verkaufsbedingungen imlezuhalten (Erw. 4).

U~~rlaubte Mittel bei grundsätzlicher Zulässigkeit des Boykottes :

Uberwachlmg durch eine private Bewachungsgesellschaft während

längerer Zeit, Abfangen bestellter Rohstoffe auf offener Strasse;

öffentliche Bezeichnung -der noch haltbaren Preisunterbietung

als Schmutzkonkurrenz und Plötzlichkeit der Einleitung des

Boykotts (Erw. 5).

Gutheissung des Schadenersatzanspruches wegen Einheit des

Unternehmens, auch wenn der geltendgemachte Schaden -nicht

unmittelbar auf die Verwendung der unerlaubten Mittel zurück-

zuführen ist. OR Art. 49 (Erw. 7).

A. -

Der Kl~ }

publiziert. Bei Beurteilung dieses Vorgehens durch die

. Presse ist nun freilich ein Eintreten auf die damaligen

Brotpreisverhältnisse in Zürich und in der Schweiz und

auf den Tatbestand des Konkurren.zkampfes zwischen

den Bäckern und der Migros A.-G., soweit er für das

Bundesgericht aus den Akten hervorgeht, in einem

beschränkten Umfang unerlässlich, wie denn auch die

kantonalen

G~richte in diesem Zusammenhang dem

Wettbewerb in der Preisgestaltung an Hand einer erho-

benen Expertise nachgegangen sind. Es bleibt aber auch

hiebei zu beachten, dass die Preisverllältnisse nicht etwa

den Masstab für die Zulässigkeit des Boykottes abgeben,

sondern dass ausschliesslich die engere Rechtsfrage, ob

der Vorwurf der Schmutzkonkurrenz begründet war,

darnach zu entscheiden ist. Schmutzkonkurrenten können

im Allgemeinen nur jene Gewerbetreibenden geheissen

werden, die sich eines unlautern Wettbewerbes im Sinne

des Art. 48 OR schuldig gemacht haben, die also jemand

durch unwahre Auskündungen oder andere Treu und

Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäfts-

kundscha·ft beein,trächtigt oder 'bedroht ha ben.

Dass

dies beim Kläger offenbar nicht zutrifft, ist oben aus-

geführt worden. Wenn die Kreise der Berufsorganisationen

darüber hinaus die blosse Preisunterbietung als Schmutz-

konkurrenz brandmarken, so kann darin nur dann keine

Ehrverletzung liegen, wenn bei der Abwägung der betei-

ligten IntereSflen schwerwiegende Gründe gegen die vom

Verbands gegner innegehaltenen Preir;e sprechen, insbe-

sondere auch Gründe, denen auch die Allgemeinheit und

die Verbraucher vernÜDftigerweise zustimmen müssen.

Solche GrÜDde wer(len dann vorliegen, wenn der Gegner,

gegen den sich der Vorwurf der Schmutzkollkurrenz

richtet, jeden Solidaritätsgefühles bar, in blinder Nieder-

konkurrenzierung UlHl ohne sorgfältige Kalkulation Preise

festgesetzt hat, die ihn bilUlen kurz oder lang in das

ObJigationenrecht. No 52.

34,

finanzielle Verderben stürzen, die die Konkurrenten

schwer schädigen und darum letztlich auch unmöglich

von der Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit und die

Konsumenten diktiert sein können .

Der vom Bezirksgericht beigezogene Sachverständige,

Oberst Bolliger, 1. Sektionschef des eidgenössischen Ober-

kriegskommissariates hat in seinem Gutachten, auf welches

die Vorinstanzen abgestellt haben, die Gestehungskosten

und Lieferungsbedingungen des vom Kläger der Migros

A.-G. gelieferten Brotes eingehend geprüft. Er hat den

vom Kläger berechneten Preis als angemessen bezeichnet,

insbesondere, da auch der Militärbedarf von den Bäckern

zu diesem Preis gedeckt ward.

Den täglichen Netto-

gewinn bei einem Tagesumsatz von 1000 Kg., bei einem

Backmehlpreis von 49 Fr. 50 Cts. per q und einem Back-

ergebnis von 135 Kg. Brot aus 100 Kg. 'Mehl hat der Experte

auf 22 Fr. 08 Cts. berechnet; bei den Preisen von 45 Cts.

und 50 Ots. und dem ungewöhnlich höhen Umsatz habe

der Kläger richtig liefern und bestehen können, zumal ja

noch der Gewinn aus dem Verkauf von Kleingebäck

hinzukommt. Die von den Beklagten gegen dieses Gut-

achten erhobenen Einwendungen sind tatsächlicher Art,

schon durch die I. Instanz widerlegt worden und können

vor Bundesgericht nicht gehört werden.

Das Bezirks-

gericht hat gegenüber den Einwendungen der Beklagten

auf dem Wege der durch das Bundesgericht nicht nach-

zuprüfenden Beweiswfudigung übrigens darauf hingewie-

sen, dass bei dem von den Zeugen Gehri U11d KIine bestä-

tigten Backergebnis von 138 Kg. der Nettogewinn noch

grösser gewesen wäre, und dass der zu Grunde gelegte

Umsatz ebenfalls auf glaubwürdigen Zeugenaussagen

beruhe.

Angesichts der vorliegenden tatsächlichen Feststellun,.

gen, die von den Beklagten mit Recht nicht als akten-

widrig angefochten worden und die daher gemäsa OG

Art. 81 für das Bundesgericht verbindlich sind, kann

von einer Schmutzkonkurrenz rles Klägers in dem oben

34R

Obligationenrecht. No 52.

gekennzeichneten Sinn keine Rede sein. Allerdings kann

umgekehrt nach den Ausführungen des Experten auch

der Preis der Bäcker von 58 Cts. für die damaligen

Verhältnisse nicht als übersetzt oder auch nur als un-

angemessen bezeichnet werden, wiewohl er beinahe der

höchste der ganzen Schweiz W9r; der Experte versteht

sogar bis zu einem gewissen Grad die unter den B~~ern

damals entstandene Beunruhigung wegen des bIlligen

Verkaufes der Migros A.-G., da deren Preise vom Bäcker-

gewerbe nicht allgemein tragbar gewesen wären. Daraus

geht nur hervor, dass es sich bei dem Kampfe um Vor-

und Nachteil der grossen und der kleinen Produktion

handelte, wie denn auch nach ausdrücklicher Anerkennung

der Beidagten die organisierten Bäcker befugt sind, bei

Abnahme des Brotes in -grossen Mengen Rabatte zu ge-

währen. Die erwähnte Beunruhigung infolge der Preis-

differenz gab den Beklagten kein Recht, als Schmutz-

konkurrenz zu bezeichnen, was sich als blosse alltägliche

Konkurrenz herausgestellt hat, zumal beim Brot die

breite Bevölkerung ein Interesse am Bestande dieser

Kon.kurrenz hat. Selbst wenn die Preise des Klägers

entgegen der Expertise zu knapp gewesen wären, wenn er

sich also geirrt hätte und auf -die Dauer nicht hätte

bestehen können, müssen seine Beziehungen mit der

Migros A.-G. als ein Versuch gewertet werden. Wenn di~

Beklagten wiederholt haben. ausführen lassen, es seI

kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn man ein

Verhalten bei seinem richtigen Namen nenne, so ist

entgegenzuhalten, dass die Bezeichnung als Schmutz-

konkurrenz für das Verhalten des Klägers unter allen

Umständen nicht der richtige Name und eine grobe

EhrverIetzung war. Schmutzig ist sohliesslich nicht ein

Konkurrenzpreis, sondern die Gesinnung, aus· der heraus

er festgesetzt wurde; diese war aber eben beim Kläger

nicht minderwertig oder gar schmutzig. Im -Obrigen

muss mit den Vorinstanzen, welche die Klage in diesem

Punkt ebenfalls gutgeheissen haben, erkannt werden,

•.. J

Obligationenrecht. No 52.

349

dass der Vorwurf öffentlich in der Fachpresse im Zusam-

menhang mit einem weittragenden Boykott erhoben

worden ist und dass von einem schweren Angriff gegen

die Berufsehre des Klägers und einem schweren Ver-

schulden gesprochen werden muss. Das Bundesgericht

hat schon ausgeführt (BGE 48 II S. 327 H.), dass ein unter

unrichtigen Angaben veranl9sster Boykott stets wi~er­

rechtlich sei, und es hat insbesondere beigefügt, dass bei

Kampfmitteln, die in so empfindlicher Weise in das

wirtschaftliche Leben einschneiden, ein strenger Masstab

an die Sorgfaltspflicht derjenigen angelegt werden müsse,

welche öffentlich derartige Verrufserklärungen erlassen.

Eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse des

Klägers liegt schliesslich in der mit dem Zweck nicht mehr

in einem vernünftigen Verhältnis stehenden Plötzlichkeit,

mit welcher der Boykott gegen ihn begonnen wurde. . . .

Hinsichtlich der Beeinflussung der Arbeiter steht fest,

dass der Beklagte Buser auch an zwei Arbeiter des Klägers

schriftlich gelangt ist, um ihnen die Gegnerschaft des

Verbandes anzudrohen, wenn sie weiterhin beim Kläger

arbeiten würden. Dem Zeugen Bölsterli soll man nach

seiner Aussage sogar bedeutet haben, dass er auf einer

schwarzen Liste sei, weil er beim Kläger gearbeitet habe,

und oer vom Bäckermeisterverein angestellte Placeur

Brupbacher ist entlassen worden, weil er dem Kläger

einen Gehilfen zugehalten hatte. Nach der verbindlichen

Feststellung der ersten Instanz hat das Beweisverfahren

jedoch nicht ergeben, dass die Beklagten Arbeiter zum

eigentlichen Vertragsbruch verleitet hätten, sodass die

allerdings sehr schroffen und einschneidenden Massnahmen

der Beklagten nach dieser Richtung das Mass des Erlaub-

ten noch nicht überschritten haben .

Der Betrag der eingeklagten Genugtuung von 1000 Fr.

ist in Anbe~racht des gescbilderten Verhaltens der Be-

klagten und der Tatsache, dass mehrere der angewandten

Boykottmittel unbedingt verwerflich waren, als niedrig

einzuschätzen und ohne Weiteres gutzuheise.en. Daraus

Ohligl1.tionellrecht. N') 52.

ergibt sich, dass die Anschlussberufung der Beklagten

abgewiesen werden muss.

6. -

Der Schaden von 8858 Fr., dessen Ersatz Reich

eingeklagt hat, besteht nach seiner eigenen Darstellung

laut Protokoll der ersten Instanz ausschliesslich aus den

Kosten, die ihm erwachsen seien, als ihm seine Müller

und Gläubiger Meyerhans und Raab ihre grundpfand-

ve~sicherten Darlehen in folge des Boykottes gekündigt

hätten und als er deshalb zu einer neuen Ordnung seiner

Hypothekarschulden genötigt gewesen sei. . .. Aus

dieser Darstellung muss geschlossen werden, dass Reich

wegen Mehl-, Presshefe- und Arbeitersperre keinen Scha-

den erlitten hat. Das Obergericht hat denn auch aus-

geführt, er habe zugeben müssen, dass er sich die erfor-

derlichen Betriebsmittel· und Arbeitskräfte stets habe

beschaffen können, indem die Müller- und Bäckerorgani-

sation nicht so geschlossen und lückenlos sei, dass ihm

der Bezug je verunmöglicht worden wäre. . . . Daran

wird auch durch den Umstand nichts geändert, dass

Reich die Klagesumme « unter allen Titeln » verlangt hat.

Wenn er damit hätte sagen wollen, dass ihm der Betrag,

wenn nicht wegen Entzuges der. Finanzierung, so doch

wegen Veranstaltung der Mehlsperre geschuldet sei, wäre

er gehalten gewesen, den Schaden wegen der Mehlsperre

zu substanzieren, wie er es mit der Aufzählung des Scha-

dens bei der Neufinanzierung getan hat. Da darüber

jeder Anhaltspunkt fehlt, obwohl ihm nähere Angaben

über die Art der schlechteren Bedienung durch die neuen

Lieferanten durchaus zuzumuten gewesen wären, muss

die Klage unter diesen !< andern Titeln » abgewiesen werden.

7. -

Es frägt sich daher zum Schluss nur noch, wie es

E'ich mit den Kosten der Neuplacierung der Grundpfand-

schulden verhält, d. h. ob diese wirklich auf den Boykott

zurückzuführen und ob die Beklagten dafür verantw,ortlich

sind.

Die kantonalen Gerichte haben übereinstimmend ge-

funden, }Ieyerham'l und Haab hätten bei der Kündigung

Obligationenrecbt. No 52.

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ihrer Darlehen -

es handelt sich um drei Forderungen

von 6000 Fr. und von 20,000 Fr. von Meyerhans und von

35,000 Fr. von Raab -

nur von dem ihnen zustehenden

gesetzlichen Rechte Gebrauch gemacht und nichts Uner-

laubtes getan. Dieser Erwägung kann zum Vorne herein

nicht beigepflichtet werden.

Darauf hätten allenfalls

Meyerhans und Raab hinweisen können, wenn sie durch

den Kläger verantwortlich gemacht worden wären. Für

die Beklagten aber frägt es sich nicht, ob die Gläubiger

ein Recht zur Kündigung hatten, sondern, ob die Gläu-

biger auch gekündigt hätten, wenn der Boykott gegen

Reich unterlassen worden wäre. Es kommt also schliesslich

auf die Motivierung der Kündigung an. Diese ist nun an

Hand der Akten nachzuprüfen, wie denn auch schon das

Bezirksgericht nicht unterlassen hatte, die beiden Müller

als Zeugen darüber zu befragen, warum sie zur KÜlldjgung

geschritten seien.

Die Untersuchung ist freilich nicht

leicht, da, bei der Kündigung das eigene Ermessen der

beiden Müller und die eigene Beurteilung der Lieferungen

des Klägers an die Migros A.-G. mit Einwirkungen des

Beklagten zusammengespielt haben können, ohne dass

diese inneren Vorgänge in den Beweismitteln deutlich zum

Ausdruck kämen.

Meyerhans hat in seinen drei Briefen an den Kläger

vom 24. Januar, 26. Januar und 1. Februar 1927, mit

denen er die Darlehen kündigte und die Mehlsperre an-

zeigte, nichts von Beeinflussungen und Drohungen der

Bäckermeister geschrieben; in den KapitalkÜlldigungs-

schreiben steht überhaupt nichts von den Lieferungen

an die Migros A.~G., sondern es ist darin nur von den

« Vorkommnissen der letzten Zeit») die Rede, während

in dem letzten Brief über die Einstellung der Mehllieferun-

gen allerdings gesagt i~, dass der Schreiber sich in der

Angelegenheit der Migros A.-G. konsequent auf die ~eite

der Bäckermeister stelle.

Als Zeuge hat Meyerhans

ausgesagt, er habe bei den vom Reich inngehaltenen Preisen

für sein Kapital gefürchtet, und er hat beigefügt: « Ich

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Obligationenrecht. No 52.

wurde vom Bäckermeisterverband darüber, ob ich an

den Kläger noch liefere, erst angefragt, als ich die Liefe-

rungen bereits aus freien Stücken eingestellt hatte. In

dieser Hinsicht ist weder von diesem, noch von einem

andern Verband irgend ein Druck auf mich a.usgeübt

worden.» Anders liegt die Sache bei Haab, der dem

Kläger am 24. Januar 1927 schrieb: « Der Bäckermeister-

verband droht mir mit Boykott, d. h. er werde meine

bisherigen Mehla.bnehmer, welche alle dem Verband

angehören, veranlassen, jeglichen Geschäftsverkehr mit

mir abzu1:.rechen, wenn ich nicht in obigem Sinne (durch

Mehlsperre) gegen sie vorgehe. Ausserdem wird verlangt

und macht man es mir zur Bedingung, dass ich meine

Verpflichtungen gegen Sie zurückziehe und Ihnen das

Kapital sofort kündige. Sie werden es begreüen, dass

ich mich solchen Massregeln nicht aussetzen kann und ich

bin - daher gezwungen usw. . . .

Bei diesem- Anlasse

möchte ich Sie in Ihrem ejgenen Interesse wiederholt

dringend ersuchen, den Geschäftsverkehr mit bewusster

Firma durch Ihre willkürlich herabgesetzten Preise. . .

raschmöglichst aufzuheben.» In der Zeugeneinvernahme

hat Haab den Inhalt des ganzen Briefes als richtig be-

zeichnet, mit Ausnahme des Satzes, dass er mit Boykott

bedroht worden sei, das habe er nur geschrieben, um beim

Kläger Eindruck zu machen.

Als sehr glaubwürdig

erscheint diese Revokation Jlicht, nachdem sich heraus-

gestellt hat, dass Bueer andern Personen, nämlich den

Arbeitern gegenüber, die Gegnerschaft des Verbandes

angedroht hat und dass solche Drohungen in den ein-

schlägigen Verträgen sogar vorgesehen sind; überdies

wäre ja möglich, dass Haab einen Boykott gefürchtet

hätte, bevor er ihm angekündigt war, denn er war nach

seiner eigenen Aussage nicht Mitglied der in der Interessen-

gemeinschaft stehenden Müllerorganisation, und ein plötz-

licher Druck ohne Vorbereitung wäre ja, nach dem, was

sich in diesem Prozess gezeigt hat, nicht ausser dem

Eereich der Möglichkeit gelegen gewesen, entgegen der

I

I

Obligationenrecht. N° 52.

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Auffassung Haab's, der nach seiner vertrauensseligen

Zeugenaussage geglaubt haben will, die beteiligten Organi-

sationen beschränken sich auf den Druck auf ihre Mit-

glieder. Wie dem auch sei, muss in diesem Fall dahin-

gestellt bleiben, denn die Beurteilung des Widerrufes des

betreffenden Satzes über die Boykottandrohung durch

Haab in der Einvernahme ist eine Frage der Beweis-

würdigung, mit der sich das Bundesgericht nicht zu

befassen hat. Allein es bleibt zu beachten, dass Haab

den andern Satz: {(Ausserdem wird verlangt und macht

man es mir zur Bedingung, dass ich meine Verpflichtungen

gegen Sie zurückriehe und Ihnen das Kapital sofort

kündige » nicht widerrufen, sondern als richtig bestätigt

hat. Soweit er in Frage steht, ist daher die Feststellung

des Obergerichtes, er habe nicht einmal auf Veranlassung

der Beklagten das Darlehen gekündigt (geschweige denn

auf eine Drohung hin), mit den Akten im Widerspruch,

und der Widerspruch ist durch den Kläger auch recht-

zeitig gerügt worden. Es muss demnach im Folgenden

davon ausgegangen werden, dass dem Müller Haab {(zur

Bedingung gemacht worden ist I), dass er die Grund-

pfandschuld kündige. Die Veranlassung durch die Be-

klagten ist umso mehr gegeben, als Haab in einem weitem

Schreiben an die Bezirksanwaltschaft bemerkt hatte:

• Um gegen Reich erfolgreich vorzugehen, wünschte das

Sekretariat ferner, ich möchte Reich auch meine finan-

zielle Hilfe entziehen ». Was das aber heisst, dass man ihm

den Entzug des Kapitals zur Bedingung machte, leuchtet

ohne Weiteres ein; es hiess, dass das die Bedingung sei,

unter der man es unterlasse, auch ihn als Verbandsgegner

zu behandeln; etwas anderes ist nicht denkbar.

Daraus scheint nun hervorzugehen, dass die Kündi-

gungen durch Meyerhans und durch Haab verschieden zu

beurteilen seien. Allein man wird der Sachlage überhaupt

nicht gerecht, wenn man schon dann eine Kündigung

aus völlig freien Stücken durch die Gläubiger annimmt·,

wenn keine mündliche oder schrütliQhe Aufforderung und

AS 57 n -1931

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3M

Obligationenrecht. N° 52.

Beeinflussung, eventuell durch Drohung vorangegangen

ist. Wie schon angedeutet wurde, konnten die beiden

Gläubiger sogar ohne besondere Beeinflussung wissen,

was ihnen bevorstand, wenn sie nicht kündigen würden,

und es ist auch höchst wahrscheinlich, dass sie es wussten,

genauer, dass Meyerhans es wusste.

Durc~ di~ gleic~­

zeitige Einstellung der Mehllieferungen entgmg Ihnen Ja

ein Gewinn, erlitten sie also einen Verlust; einen solchen

nahmen sie aber offenbar nur auf sich, weil sie unter dem

Zwang standen, mitzumachen, indem nur so ein « erfol~­

reiches Vorgehen gegen Reich)) gewährleistet war. Die

Fülle der Boykottmassnahmen bildet letztlich, auch wenn

sie von verschiedenen Personen ausgeht, eine von den

Veranstaltern gewollte oder mitgewollte Einheit, und es

geht nicht an, die eigentlichen Urheber, ohne die auch

die andern die Schritte höchst wahrscheinlich nicht

unternommen hätten, durch Zerlegung in einzelne Hand-

lungen und Beeinflussungen von der Verantwortlichkeit

Hir die Urheberschaft zu befreien.

Die Veranlassung der Gläubiger zur Kündigung war

nun aber kein unerlaubtes Mittel des Boykottes. Es

scheint sich also hier nachträglich doch 1'1och die Frage

aufzuwerfen, ob der Boykott an sich, nicht nur an den

Mitteln gemessen, zulässig oder unzulässig gewesen sei,

insbesondere, ob er zur Vernichtung der wirtschaftlichen

Existenz des Klägers geführt hätte (denn es ist nach dem

Gesagten klar, dass das Interesse der Beklagten am Weg-

fall der vom Kläger geübten Unterbietung nicht genügte,

um einen Boykott auf Vernichtung seiner Existenz zu

rechtfertigen), oder ob er auch nur noch in einem richtigen

Verhältnis zu den gefährdeten Interessen des Klägers

aestanden habe. Allein die Frage kann offen bleiben.

Die Tatsache, dass die Beklagten mehrere absolut uner-

]aubte Mittel verwendet haben, genügt für ihre Verurteilung

auch zu Schadenersatz. Es ist nicht erforderlich, dass

der geltend gemachte Schaden ausschliesslich auf die

Verwendung der unerlaubten Mittel des Boykottes zurück-

Obligationenreoht. N° 52.

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zuführen sei, wenn immerhin ein gewisser Zusammenhang

besteht. Damit wird dem Kläger nicht ein Ersatz zuge-

sprochen, den er nicht verlangt hat, sondern der einge-

klagte Schaden wird ihm ersetzt, weil seine Entstehung

im Rahmen des ganzen Boykottes auch auf die Verwen-

dung der unerlaubten Mittel zurückzuführen ist.

::\feyer~

ha11& und Haab und die Beklagten hatten gegenseitig

Kenntnis von ihrem Vorgehen gegen den Kläger, ins-

besondere wussten die Müller auch, dass sich die Beldagtel1

sogar zum Aufhalten der auf dem Weg befindlicben

Mehlfuhren herbeigelassen hatten und da.ss sie den un-

begründeten Vorwurf der Schmutzkonkurrenz öffentlich

verbreiteteI;l; trotzdem sahen sie sich nicht genötigt,

ihre Mitwirkung bei diesem Vorgehen einzustellen und

die Kündigung wenigstens nachträglich zurückzunehmen.

Entscheidend fällt in's Gewicht, dass auch die Beklagten

sich nicht veranlasst sahen, die Müller zum Zurück-

kommen auf ihre Kündigungen zu bestimmen, nachdem

sie mit ihren Mitteln schon so über das Ziel geschossen

waren.

Die Beklagten hätten sich mindestens sagen

müssen, dass der von ihnen in grob fahrlässiger Weise

erhobene Vorwurf der Schmutzkonkurrenz mit ein Grund

dafür war, dass die Gläubiger am Boykott mitwirkten

und ihre Mitwirkung andauern Hessen, und sie hätten

darum eine Pflicht gehabt, diesem an flieh auf die An-

wendung eines erlaubten Mittels zurückzuführenden Scha-

dens noch rechtzeitig vorzubeugen. Das wäre kein Ding

der Unmöglichkeit <gewesen, denn die Gläubiger hatten

dem Kläger schon bei der Kündigung des Kapitals in

Aussicht gestellt, dass die Massnahme zurückgenommen

werden könnte, wenn er nicht mehr an die Migros A.-G.

liefern würde. . . . (Quantitativ.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung wird teilweise gutgeheissen, das

Urteil der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons

Zürich vom 28. Februar 1931 wird aufgehoben und die

356

Obligationenrecht. N0 53.

Beklagten werden unter teilweisem Schutz der Klage

solidarisch verpflichtet, dem Kläger 3000 Fr. nebst 5%

Zins seit 16. November 1927 zu bezahlen.

. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

53. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung

vom 13. Juli 1931 i. S. Darlehenskalose Ocerwil gegen Sprenger.

Nachbürgschaft zugunsten einer Kommanditgesellschaft, deren

Vorbürgen ihre Gesellschafter (Komplementär und Komman-

ditäre) sind. OR Art. 492, 498.

Keine Bindung einer Abteilung des Bundesgerichtes an einen

Entscheid einer andern Abteilung hinsichtlich Rechtsfragen,

die nicht streitig waren, sondern nur von den Motiven berührt

werden. OG Art. 23 Ahs. 2.

Die Vorbürgschaft der Kommanditäre zugunsten der Kommandit-

gesellschaft ist in dem die Komwanditsumme übersteigenden

Betrag gültig.

Durch Ungültigkeit der Vorbürgschaft des

Komplementärs wird die Stellung der Nachbürgen nicht ver-

schlechtert, da jener ohnehin unbeschränkt haftet. Gutheissung

der Klage gegen den Nachbürgen. OR Art. 590.

A. -

Seit 1. Januar 1919 war mit Sitz in überwil die

Kommanditgesellschaft E. Gass& Oie im Handelsregister

eingetragen, die eine mechanische Werkstätte und den

Werkzeug- und Apparatebau betrieb und Alluminiumwaren

(Küchen-

und Haushaltungsgeräte) herstellte.

Unbe-

schränkt haftender Gesellschafter war Ernst Gass, als

Kommanditäre hatten Vermägenseinlagen Christian Imhof

von 15,000 Fr. und der Einzelprokurist des Geschäftes,

Albert Sprenger, von 30,000 Fr.

Am 1. August 1922 erteilte die Klägerin. Darlehenskasse

überwil, der Firma E. Gass & Oie einen Kredit von

20,000 Fr. in laufender Rechnung. Für diese Schuld

(4 nebst rückständigen Zinsen, Kommission und Kosten.

verpflichteten sich alle drei Gesellschafter als Bürgen und

Selbstzahler zugunsten der Gesellschaft. Ferner unter-

Obligationenreeht. N° 53.

357

zeichneten (t als Nachbürgen gemäss obiger Bürgschafts-

verplliohtung. H. Aerni-Goldinger und Josef Sprenger,

der heutige Beklagte, die Bürgschaftsurkunde. Am 17.

Februar 1923 liess sich die Klägerin eine dritte Sicher-

heit hinter der Nachbürgschaft Aerni's und Josef Sprengers

in Gestalt einer Nachbürgschaft des Alfred Wehrli in

Oberwil geben. Am 11. Januar 1926 endlich übergab

Witwe Haeggi-Gass einen Inhaberschuldbrief von 10,000 Fr,

als Faustpfand für die Schuld von Gass & Cie.

Laut Eintragung im Handelsregister und Veröffent-

lichung im schweizerischen Handelsamtsblatt vom 10.

Oktober 1927 wurde die Kommanditgesellschaft E. Ga...<!S

& Ote gelöscht, da Aktiven und Passiven an eine neue

Firma, Albert Sprenger-Abbühl, Alluminiumfabrik {(Er-

ga », vormals E. Gass & Cie übergegangen waren. . • .

B. -

Die Nachbürgen Josef Sprenger und H. Aemi

haben dann die Zahllllig des Ausfalles verweigert, nach-

dem die Klägerin sie am 4. Juni und 19. Juli 1929 hiezu

aufgefordert hatte. Am 24. April 1930 hat die Darlehens-

kasse Oberwil gegen Josef Sprenger Klage erhoben und

folgendes Rechtsbegehren gestellt:

(4 Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den

Betrag von 10,220 Fr. 80 Ots. nebst 6% Zins seit 1. Januar

1930 zu bezahlen. »

Der Betrag macht die Hälfte des Verlustes aus . für

die andere Hälfte hat sich die Klägerin das Nachforde~gs­

recht vorbehalten, wenn bei Belangung des H. Aerni

nichts herausschaue'.

O. -

.•. (Streitverkündung).

D. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und mehrere Einreden erhoben, aus denen die Ungültigkeit

oder der Wegfall seiner Verpflichtung als Nachbürge

hervorgehe; inbbesondere sei die Nachbürgschaft in der

erkennbaren Voraussetzung eingegangen worden, (Wss

die VorbürgBchaft zu Recht bestehe; das treffe jedoch

nicht zu, da eine Bürgschaft der Gesellschafter für eine

Hauptschuld der Gesellschaftnaeh dem durch das Bundes-