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56_I_343

BGE 56 I 343

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

selben Vertrag wird die Gratifikation erst nach Ablauf

des Gesohäftsjahres bestimmt. Es wird also das Jahres-

ergebnis festgestellt, wie es sich ergibt, wenn man zunächst

von den Gratüikationen absieht, und auf der Grundlage

dieses Jahresergebnisses setzt der Verwaltungsrat die

Gratifikationen fest, die dann nachträglich den Unkosten

zugereohnet werden. Bei einem negativen Jahresabschluss

wird er wohl keine Gratifikationen ausrichten. Die Grati-

fikationen belasten also nicht etwa den Betrieb unab-

hängig vom Gesohäftsergebnis, sondern sind durch dieses

wesentlioh bedingt (VSA 5 S. 294). Nach der frühern

Ordnung wäre der Reingewinn einfaoh um den Betrag

höher, der nunmehr vom Verwaltungsrat zu Gratifika-

tionen bestimmt wird. Die Umwandlung der Tantieme

in die Gratifikation bei wesentlioh gleiohbleibender wirt-

sohaftlioher Funktion hätte also zur Folge, dass der

Reingewinn sioh stark reduziert, ohne dass hiefür in den

materiellen Verhältnissen der Unternehmung ein Grund

ersiohtlioh wäre. Das zeigt, dass die Gratifikation, wenn-

sohon sie vor dem endgültigen Absohluss der Jahres-

reohnung zugebilligt wird, bei materieller wirtsohaftlicher

Anschauung doch in Wahrheit Teil des Reingewinns ist.

Der Rekurrent selber hat denn auch früher die Gratifi-

kation als Gewinnanteil analog der Tantieme angesehen,

indem er sie für die 11. Kriegssteuerperiode als Tantieme

deklariert hat.

Der Vertrag mit dem Rekurenten nennt in zweiter

Linie als bei der Gratifikation zu berücksichtigendes

Moment: die besondem Erfolge der Geschäftstätigkeit

des Rekurrenten. Damit wird die Gratifikation keines-

wegs zu einem Honorar für die berufliche Tätigkeit des

Rekurrenten. Einer solohen Qualifikation steht entgegen,

dass die Gratifikation ja in erster Linie nicht vom Mass

oder Wert geleisteter Arbeit, sondern vom Geschäftsgang

abhängt und dass sie in das Ermessen des Verwaltungs-

rates gelegt ist. Auch bei der Höhe der Tantieme spielt

die geschäftliche Tätigkeit der Leiter einer Unternehmung

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 56.

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eine Rolle; auch sie hat ja ihre Rechtfertigung in den

Leistungen für das Geschäft und in der mit der Stellung

verbundenen Verantwortliohkeit.

Die Ratio des Art. 42 liegt wohl darin, dass solohe

Gewinnanteile dem Arbeitsverdienst gegenüber einen ver-

hältnismässig leichten Erwerb darstellen, der eine stärkere

steuerliche Belastung rechtfertigt. Es bedarf keiner Be-

gründung, dass diese Ratio auf die Gratifikation des

Rekurrenten, welche die an sich hohe feste Besoldung noch

erheblich übersteigt, in eminentem Masse zutrifft. Diese

Überlegung wäre natürlich für sich allein nicht entscheidend

für die Unterstellung unter Art. 42, aber sie unterstützt

doch auch die frühern Erwägungen über den Charakter

der Gratifikation als Ausschüttung von Reingewinn.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nur auf dem Boden

einer sehr formalen Betrachtung die Gratifikation des

Rekurrenten nicht Gewinnanteil und, vom Standpunkt

des Gesohäfts aus, Unkosten ist. Bei materieller Würdi-

gung, wie sie dem Steuerrecht im allgemeinen gemäss ist

und in Art. 42 KStB noch ausdrücklich postuliert wird,

handelt es sich um eine Zuteilung von Reingewinn. Die

eidgenössische Kriegssteuer - Rekuskommission hat sich

denn auch in ähnlichen Fällen mit Recht sehr entschieden

auf den Boden der materiellen Betrachtung gestellt. (Vgl.

VSA 4 S. 346 .f.; 5 S. 195, 294 f.; 9 S. 34 f.).

Demna&h erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

56. AUlizug aus dem Urteil vom aso Oktober 1930

i. S. Aargauisohe ltriegssteuerverwaltung.

gegen Obergericht und Frau X. R.-lt.

K l'i e g s s t e u er. -

Der Steuerpflichtige, der im Laufe der

letzten vier, dem Beginn der Steuerperiode vorangehenden

Jahre einen Erwerb erzielt hat, der im Durchschnitt die

steuerfreien Minimalbeträge übersteigt, schuldet die Erwerbs-

3!4

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

steuer, auch wenn er während der Steuerperiode selbst keine

Erwerhstätigkeit mehr ausübt.

A. -

Frau M. R-K. ist die Witwe des am 10. April

1927 verstorbenen K. R., der in Aarau ein Baumaterialien-

geschäft betrieben hatte.

Erben der Hinterlassenschaft

sind seine Tochter M., die verheiratet ist, und sein Sohn

K., der zur Zeit des Eintritts in die Steuerpflicht noch

minderjährig war.

Der Witwe steht die lebenslängliche

Nutzniessung am Nachlass zu. Das Baugeschäft wurde

zunächst für die Erbschaft R. durch die Witwe und

Nutzniesserin weitergeführt und später verkauft, wobei

der Geschäftsübergang auf den 1. Januar 1929 festgesetzt

wurde.

B. -

.Frau R wurde für ............ Fr. Vermägen und

............ Fr. Erwerb steuerpflichtig erklärt, wobei der

Veranlagung für Erwerb die geschätzten Erträgnisse des

Baugeschäfts R in den Jahren 1925 bis 1928 zu Grunde

gelegt wurden. Eine Einsprache gegen diese Besteuerung

wurde abgewiesen.

O. -

Das kantonale Obergericht als R~kursinstanz in

Kriegssteuersachen hat die Besteuerung für Erwerb

aufgehoben, weil die Beschwerdeführeri~ im Zeitpunkt des

Eintritts in die Steuerpflicht infolge Veräusserung des

Baugeschäfts keinen Erwerb gehabt habe. Zur Begründung

einer Steuerforderung nach Kriegssteuerbeschluss sei

erforderlich, dass bei Eintritt in die Steuerpflicht die

subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die

Besteuerung erfüllt seien.

Die subjektive Steuerpflicht

ohne Steuerobjekt genüge dazu nicht.

Die Praxis der

Kriegssteuerbehörden, die, gestützt auf Entscheidungen

der eidgenössischen Kriegssteuer-Rekurskommission, die

Erfüllung des objektiven Tatbestandes bei Eintritt in die

Steuerpflicht nicht für wesentlich ansehen. sei mit den

Vorschriften des Kriegssteuerbeschlusses u~vereinbar und

widerspreche dem in der Steuerlehre anerkannten Be-

griffe des Steuerobjektes. Da das Gesetz nicht zu Zweifeln

Anlass gebe, sei es unzulässig, die Gesetzgebungsmaterialien

Bundesrechtliche Abgaben. N0 56.

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heranzuziehen, wie dies in den massgebenden Vorentschei-

den geschehen sei. Übrigens dürfe sich auch in diesem

Falle die Gesetzesauslegung von der bewährten Lehre und

Überlieferung nicht entfern,en. Der Kriegssteuerbeschluss

beruhe auf der in den Steuergesetzen regelmässig enthal-

tenen Vermutung, dass der Erwerb in der Steuerperiode

derselbe sei wie derjenige der Vorperiode, auf den bei der

Steuerbemessung abgestellt wird.

Diese Vermutung sei

aber widerleglich. -

Nach Art. 60 KStB sei Steuerobjekt

der Erwerb während der Steuerperiode, « insbesondere die

Tatsache des Erwerbs am Stichtag oder im spätem Zeit-

punkt des Eintritts in die Steuerpflicht I).

Bestehe die

Steuerpflicht mangels eines Steuerobjektes an den genann-

ten Terminen nicht, so zwinge weder der Wortlaut des

Gesetzes noch dessen Auslegung dazu, den Steuerpflichtigen

trotzdem zur Erwerbssteuer heranzuziehen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die aargauische Kriegs-

steuerverwaltung rechtzeitig verwaltungsrechtliche Be-

schwerde erhoben.

Sie beantragt Aufhebung \les ange-

fochtenen Urteils und Bestätigung der von der Einschät-

zungsbehörde angeordneten Besteuerung für Erwerb. Für

die Erwerbssteuer massgebend sei der durchschnittliche

Erwerb' der Vorperiode.

Auf die Erwerbsverhältnisse

während der Steuerperiode komme es nicht an.

Die kantona.le Rekursinstanz beantragt Abweisung der

Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung ihres

Urteils; ebenso die Steuerpflichtige.

Diese wendet sich

gegen die in früheren Entscheiden der eidgenössischen

Kriegssteuer-Rekurskommission enthaltenen BegrÜDdun-

gen. Sie will aus Art. 38 des Gesetzes schliessen, dass für

eine Person, die die Erwerbstätigkeit auf den Beginn der

Steuerperiode aufgegeben hat, keine Erwerbsste~er « be-

rechnet» werden dürfe. Die gegenteilige Auffassung, die

die Einschätzungsbehörde im Anschlusse an die Praxis

der eidgenössischen Kriegssteuer-Rekurskommission ver-

trete, lasse sich aus dem Gesetze nicht ableiten und ent-

springe einer fisk..l,lischen Einstellung.

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Verwaltungs. und Disziplin&ITechtspflege.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt eine

vollständige Revision der Veranlagung, eventuell Rück-

weisung der Akten an die Vorlnstanz zu neuer Behandlung

der Steuersache.

Sie betrachtet als Inhaber des Bau-

geschäfts R. für den bei der Erwerbsbesteuerung der III.

Steuerperiode einzig in Betracht fallenden Zeitraum vom

10. April 1927 bis 31. Dezember 1928 die beiden Kinder

des Verstorbenen, von denen der minderjährige Sohn K.

von seiner Mutter in der Steuerpflicht vertreten werde.

Eine weitergehende Erwerbssteuerpflicht bestehe für Frau

R. nicht, da für sie der Geschäftsertrag nur als Nutznies-

sungseinkommen in Frage komme und als solcher der

Erwerbssteuer nicht unterliege. Dass Frau R. vor dem

Tode ihres Gatten in den Jahren 1926 und 1927 einen

persönlichen Erwerb gehabt habe, sei nicht anzunehmen ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Kriegssteuerbeschluss beruht auf dem System

einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs-

fähigkeit der Steuersubjekte, wobei die Lei~tungsfähigkeit

natürlicher Personen bemessen wird nach dem Stand ihres

Vermögens beim Eintritt in die. Steuerpflicht (Art.· 56

KStB) und nach ihrem durchschnittlichen Erwerb während

einer vierjährigen, dem Eintritt in die Steuerpflicht vor-

angehenden Periode, mit gewissen Modifikationen bei

kürzerer Erwerbstätigkeit (Art.- 60). So bestimmt Art. 54

Abs. 3 KStB, dass der Steuerpflichtige, der nach Art. 6 der

(subjektiven) Steuerpflicht untersteht, die Steuer schuldet,

sofern bei ihm in den «(genannten Zeitpunkten und Zeit-

räumen)} (die für natürliche Personen in den Art. 56 und

60 aufgeführt sind) die Voraussetzungen einer Besteuerung

gegeben waren.

Für die Begründung der Steuerschuld

ist demnach erforderlich die subjektive Steuerpflicht nach

Art. 6 KStB «im Zeitpunkt der Veranlagung 11 und sodann

die Erfüllung der Voraussetzungen einer Besteuerung nach

den Vorschriften über die Steueranlage. Mehr wird nicht

verlangt und ist auch nicht notwendig. Es genügt, wenn

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 56.

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das Gesetz vorschreibt, wer zu zahlen hat und was zu

bezahlen ist, also wenn bei der Kriegssteuer das Steuer-

subjekt bezeichnet und weiterhin gesagt wird, unter wel-

chen Gesichtspunkten die Steuerobjekte Vermögen und

Einkommen für die Festsetzung der Steuerleistung in

Betracht fallen. Dass Vermögen oder Einkommen als

« Objekt der Besteuerung)} in dem Zeitpunkt vorhanden

sein müsse, in welchem die subjektiven Voraussetzungen

einer Besteuerung erfüllt sind, ist eine politische, keine

logische Forderung, weshalb eine positive Regelung ohne

sie auskommen kann.

Die ist der Fall bei der neuen

ausserordentlichen Kriegssteuer.

Die Vorinstanz kann sich denn auch nicht auf eine

A

rdnung

des Kriegasteuerbeschlusaes

berufen.

Sie

versucht lediglich, aus einzelnen Bestimmungen das Er-

fordernis eines Steuerobjektes während der Steuer~riode

herauszulesen.

Zu Unrecht. In Art. 20 KStB, wo die

Besteuerung von Vermögen und Erwerb natürlicher

Personen grundsätzlich angeordnet wird, ist davon ni:.:hts

gesagt, und die Annahme der Vorinstanz, die Bezeichnung

von Vermögen und Erwerb als Gegenstand der Besteuerung

setze notwendig voraus, dass objektive und subjektive

SteuerPflicht zeitlich zusammenfallen müssen, ist offen-

sichtlich irrtümlich. Sie findet allgemein in der positiven

Gesetzgebung, .besonders bei Erwerbs- und Einkommen-

steuern, keine Stütze. So werden in einzelnen kantonalen

Steuerordnungen der Erwerb oder das Einkommen des

Vorjahres als Steuerobjekt behandelt, womit das zeitliche

Auseinanderfallen von subjektiver und objektiver Steuer-

pflicht ohne weiteres gegeben ist. Ebenso kann aber eine

positive Ordnung- auch abstrakt das Vermögen oder das

Einkommen als Steuerobjekt bezeichnen und die zeitliche

Umgrenzung des objektiven Tatbestandes der Steuer-

bemessung zuweisen. Da sich dabei, wie gezeigt wurde,

eine abschIiessende Regelung des Steuerschuldverhältnisses

ergibt, ist für eine Ergänzung der gesetzlichen Ordnung

bei der Gesetzesanwendung durch Einführung einer wej-

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

teren zeitlichen Voraussetzung für die Besteuerung kein

Raum.

Unzutreffend sind auch die Schlüsse, die die Vorinstanz

aus Art. 54 und 60 KStB zieht. Allerdings enthält Art. 54

Abs. 2, wie die Vorinstanz feststellt, lediglich einen Hin-

weis auf die nachfolgenden Vorschriften über die Steuer-

bemessung. Die Bestimmung wird aber ergänzt und er-

weitert durch Art. 54 Abs. 3 der, wie dargelegt wurde,

in lückenloser Regelung die zeitlichen Vorschriften über

die subjektive Steuerpflicht mit den zeitlichen Abgren-

zungen für die Steuerbemessung verbindet. Dass in Art. 60

KStB ausnahmsweise, wenn in den Vorjahren kein Erwel'b

vorhanden war, eine Besteuerung nach dem mutmasslichen

Erwerb d'es ersten Jahres der Steuerperiode angeordnet

wird, unterstützt die Auffassung der kantonalen Rekurs-

instanz nicht. Es handelt sich um eine Durchbrechung

der bei der Kriegssteuer allgemein geltenden Ordnung

mit dem Zwecke, die Besteuerungsmöglichkeit etwas

auszudehnen, also um eine reine Fiskalmassnahme, die

keinen Rückschluss auf das grundlegende System des

Gesetzes zulässt.

Demnach kommt es für die Frage, ob ein Steuerpflich-

tiger die Erwerbssteuer schuldet, nicht darauf an., ob er

während der Steuerperiode oder wenigstens bei Beginn

derselben einen Erwerb hatte, sondern auf seine Verhältnis-

se in der Vorperiode, eventuell, im Sinne einer Ausnahme,

im ersten Jahre nach dem Eintritt in die Steuerpflicht

(siehe BGE 56 I 282). Es kann dahingestellt bleiben, ob

eine solche Ordnung bei ordentlichen direkten Jahres-

steuern zulässig und zweckmässig wäre.

Jedenfalls ist

sie für eine Steuer, die nur jedes vierte Jahr veranlagt

wird, eine passende Lösung und derjenigen der V orinstanz

deshalb vorzuziehen, weil sie eine gleichmässigere Be-

steuerung sichert, als· sie sich bei Einführung der weitern

von der Vorinstanz herangezogenen Voraussetzung ergeben

würde. Denn wird einmal grundsätzlich auf eine längere

Vorperiode abgestellt, so besteht keine Veranlassung eine

BundeBreehtliche Abgaben. N0 lffi.

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Besteuerung deshalb zu unterlassen, weil der Pflichtige

zufällig am Beginn der Steuerperiode keinen Erwerb hatte.

Vielmehr müssten dannaIlgemein seine Verhältnisse im

ganzen Verlaufe der Steuerpriode, und nicht nur das Weg-

fallen des Erwerbes, sondern auch dessen Verminderung,

bernck- sichtigt werden. Dies alles ist bei Erlass des

Gesetzes für die Steuerfestsetzung ausdrücklich abgelehnt

worden (Sten. Bull. St. R. 1920, S. 143 und 150).

Unerheblich ist, ob man dabei annimmt, das vom

Gesetzgeber gewählte System beruhe auf der Fiktion,

dass der Erwerb der Steuerperiode Objekt der Besteuerung

sei, aber kraft Gesetzesvorschrift dem durchschnittlichen

Erwerbe der Bemessungsperiode gleichgesetzt werde (Eidg.

Rekurskommission, 28. Februar 1928, VSA IX S. 126

ff.), oder ob man ohne diese Fiktion auszukommen sucht

und davon ausgeht, dass der Kriegssteuerbeschluss ein

solches « Objekt l) der Besteuerung in einem bestimmten

Zeitpunkt überhaupt nicht voraussetzt, was als natür-

licher erscheint und auch dem Wortlaute des Gesetzes

besser entspricht.

2. -

Aus diesen al1gemeinen Feststellungen folgt, dass

die Beschwerde der kantonalen Kriegssteuerwaltung inso-

fern begründet ist, als die Besteuerung der Frau R.-K. für

Erwerb jedenfalls nicht deshalb

aufgehoben werden

durfte, weil das Baugeschäft ihres verstorbenen Ehemannes

auf den 1. Januar 1929 veräussert worden und damit der

Erwerb der Witwe aus diesem Geschäftsbetrieb auf den

Beginn der Steuerperiode dahingefallen war. Es kommt

vielmehr darauf an, ob die Steuerpflichtige in der Vor-

periode einen Erwerb erzielt hat, der für die Bemessung

ihrer Erwerbssteuer in Betracht fällt ...............

p

........ ..