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56_I_336

BGE 56 I 336

Bundesgericht (BGE) · 1928-05-30 · Deutsch CH
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336

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_

ordens (Vierteljahrsschrift für schweiz. Abgaberecht VIII

S. 323 ff.). In einem Kreisschreiben vom 30. Mai 1928'

hat die eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf

diese Praxis die Militärsteuerbehörden allgemein darauf

hingewiesen, dass der von religiösen Gemeinschaften ihren

Mitgliedern gewährte Unterhalt als steuerbares Einkom-

men (Erwerb) zu behandeln ist.

Dass die Steuer, die der Beschwerdeführer nach Gesetz

schuldet, unter Umständen letzten Endes die afrikanische

Missionsgesellschaft «(Peres Blancs I) belastet, beruht auf

seinem persönlichen V ~rhältnis zu dieser Gesellschaft,

wonach diese für seine Verpflichtungen ebenso aufzu-

kommen hat, wie für' seinen Lebensunterhalt. Das Rechts-

verhältnis, in dem der Beschwerdeführer als schweize-

rischer Wehrpflichtiger und militärsteuerpflichtiger Wehr-

mann steht, wird dadurch nicht berührt, weshalb seine

Stellung als l\-fitglied jener Missionsunternehmung keinen

Grund bilden kann, ihn von der Militärsteuer auszu-

nehmen.

55. tTrteil vom a6. September 1980 i. S. Dr. J. B.

gegen Baselland.

Kr i e g s s te u er. -

Der Zuschlagssteuer auf Tantiemen nach

Art. 42 KStB unterliegen alle Zuwendungen. die wirtschaftlich

als Anteile am Reingewinn anzu'lehen sind, auch wenn sie nach

Massgabe der Gesellschaftsstatuten und der Anstellungs-

verträge in der Form von Gratifikationen ausgerichtet werden.

A. -

Der Beschwerdeführer hat als Präsident des

Verwaltungsrates und Mitglied der Direktion der Gesell-

schaft X in den Jahren 1925--1928 neben dem Honorar

eine Gratif:i,kation, ferner 1928 eine Tantieme bezogen.

Streitig ist, ob die erwähnte Gratifikation der Zuschlags-

steuer auf Tantiemen gemäss Art. 42 KStB unterliegt.

Der Anspruch auf die Gratifikation stützt sich auf § 5

seines Vertrages mit der Gesellschaft und wird darin wie

Bundesrechtliche Abgaben. XO 55.

337

folgt umschrieben: «(Als Entschädigung für die ihm als

Mitglied der Direktion obliegenden Verrichtungen und

die damit verbundene Verantwortlichkeit bezieht Herr

Dr. J. B. .... ausserdem eine Gratifikation, die der Ver-

waltungsrat nach Ablauf jedes Geschäftsjahres unter

Berücksichtigung des Geschäftsganges und der besondern

Erfolge der Geschäftstätigkeit des Herrn Dr. J. B. nach

freiem Ernlessen festsetzt. I)

Die zur Zeit geltenden Statuten bestimmen darüber

im Zusammenhang mit den jährlich der Betriebsrechnung

zu belastenden Unkosten und Aufwendungen: «(Er (der

Verwaltungsrat) setzt auch allfällige Beträge fest, die zu

Gratifikationen an Angestellte und Arbeiter, oder zur

Unterstützung von gemeinnützigen, wohltätigen oder

sonst nützlichen Anstalten und Unternehmungen ver-

wendet werden sollen. » (Art. 35 am Ende.) Sodann wird

der Reingewinn festgestellt und daraus der Reservefonds

der Gesellschaft dotiert (Art. 36).

«(Von dem nach Dotie-

rung des Reservefonds verbleibenden Reingewinn wird

zunächst ein Betrag, welcher einer fünfprozentigen Divi-

dende auf dem Aktienkapital gleichkommt, zur Verfügung

der Generalversammlung gestellt.

« Von dem verbleibenden überschuss kommen :

10 % dem Verwaltungsrate a1s Tantieme zu;

90 % werden zur Verfügung der Generalversammlung

gestellt » (Art. 37).

Früher erfolgte die Ausrichtung der Gratifikationen

durch den Verwaltungsrat aus dem Reingewinn. Art. 37

der alten Statuten enthielt fo1gende Regelung:

{(Von dem nach Dotierung des Reservefonds verblei-

benden Reingewinn wird zunächst ein Betrag, welcher

einer vierprozentigen Dividende auf dem Aktienkapital

gleichkommt, zur Verfügung der Generalversammlung

gestellt.

«Von dem alsdann restierenden Überschuss kommen:

10 % dem Verwaltungsrate als Talltieme zu;

30 % bleiben zu seiner Verfügung zur Verteilung unter

338

Verwaltungs. und DisziplinarrechtspfIege.

die Mitglieder der Direktion und Angestellte der

Gesellschaft;

60 % werden zur Verfügung der Generalversammlung

gestellt. »

Das neue Gratifikationssystem ist 1918 oder 1919

eingeführt worden; bis 1917 bestand, wie aus den Ge-

schäftsberichten ersichtlich ist, das alte Tantiemesystem.

Seit 1919 ist aus den Akten das neue System ersichtlich.

Der Geschäftsbericht pro 1918 liegt nicht vor. Für die

H. Steuerperiode der neuen a /0. Kriegssteuer, bei der

abzustellen war auf den Erwerb der Jahre 1921-1924, hat

der Rekurrent selber die Gratifikation als Tantieme

deklariert.

B. -

Der Rekurrent war für die IH. Steuerperiode

provisorisch auf Grundlage der Steuererklärung zur

Tantiemenzuschlagssteuer nur für die unter A erwähnte

Tantieme veranlagt worden. Bei der endgültigen Ein-

schätzung wurde abweichend von der Steuererklärung,

auch die Gratifikation, der Zuschlagssteuer auf Tantiemen

unterworfen. Ein Einspruch gegen diese Besteuerung und

ein Rekurs an die kantonale Rekursinstanz wurden

abschlägig beschieden. Aus dem Entscheid der Kriegs-

steuer-Rekurskommission des Kantons Baselland vom

14. Mai 1930 ist folgendes hervorzuheben:

Die fraglichen Bezüge fallen unter Art. 42 KStB. Der

Name Gratifikation ändere dBtl"an nichts, auch nicht der

Umstand, dass nach den Statuten die Zuwendung auf

dem Ermessen des Verwaltungsrates beruhe. Art. 42

wolle nach seiner Formulierung vermeiden, dass die

Tantieme-Zuschlagssteuer dadurch umgangen werde, dass

für die Tantieme irgend ein Name oder eine Form gewählt

werde, wodurch die Tatsache verschleiert werden könnte,

dass vom Geschäftsgewinn vertragliche Zuwendungen als

Äquivalent für erfolgreiche Tätigkeit der leitenden Ange-

stellten gemacht werden. Für die Auffassung der Grati-

fikation des Rekurrenten als Anteil am Geschäftsgewinn

spreche, dass er nach dem Anstellungsvertrag ein vertrag-

Bundesrechtliehe Abgaben. No 55.

339

liches Recht auf Gratifikation habe, deren Höhe freilich

vom Verwaltungsrat nach Ermessen bestimmt werde,

wobei der Geschäftsgang zu berücksichtigen sei, sodass

also der Reingewinn massgebend sei; ferner spreche dafür

der Umstand, dass der Verwaltungsrat die Erfolge der

Geschäftstätigkeit des Rekurrenten berücksichtigen müsse.

Die Gratifikation steige und falle also mit dem Rein-

gewinn. Sie übersteige auch dem Betrag nach im Ver-

hältnis zum festen Gehalt die übliche Höhe der Gratifi-

kationen im eigentlichen Sinn.

G. -

Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt

B. Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ab-

änderung der Veranlagung zur Zuschlagssteuer auf Tan-

tiemen.

Es wird ausgeführt : Art. 42 KStB gelte nur für Bezüge,

die sich als Anteile am Reingewinn darstellen. Die vom

Rekurrenten bezogenen Gratifikationen seien dies weder

in ihrer Form, noch in ihrem Wesen. Sie gehörten zu den

Verwaltungskosten (OR Art. 656 1). Die Zusicherung und

Ausrichtung von Gewinnanteilen seitens der Verwaltung

an das Personal oder einzelne Funktionäre wäre statuten-

widrig. Auch darin, dass die Verwaltung über die Grati-

fikationen frei entscheide, zeige sich, dass man es nicht

mit Tantiemen in irgend einer Form zu tun habe. Auch

der Rekurrent habe kaum ein vertragliches Recht auf die

Gratifikation, jedenfalls nicht in einer bestimmten Höhe

oder in einem bestimmten Verhältnis zum Reinertrag.

Auch die Höhe der Zuwendung im Verhältnis zum festen

Gehalt schliesse nach den Verhältnissen, wie sie in der

Grossindustrie bestehen, die Qualifikation als Gratifikation

keineswegs aus, wenn man die Bedeutung der Tätigkeit

des Rekurrenten für den geschäftlichen Erfolg würdige.

Es sei keine Rede davon und werde auch nicht behauptet,

dass die Gesellschaft zum Gratifikationssystem aus steuer-

lichen Gründen übergegangen sei. Dann sei aber auch

nicht einzusehen, weshalb die Frage, ob die Gratifikationen

Gewinnanteile seien, anders zu beurteilen wäre vom steuer-

340

Verwaltungs. und DiRzipIinarrechtspflege.

rechtlichen Standpunkt aus als vom allgemeinrechtlichen.

D. --- Die kantonale Rekurskommission und die eid-

genössische Steuerverwaltung haben die Abweisung des

Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Ziffer 4 des Verfassurigsartikels über die

neue ausserordentliche Kriegssteuer wird auf dem Erwerb

aus Tantiemen, sofern deren Gesamtbetrag 2000 Fr.

übersteigt, eine .Zuschlagssteuer erhoben. Art. 42 KStB

bestimmt den Begriff der Tantiemen, die der Zuschlags-

steuer unterliegen, näher dahin, dass als solche die an

l\fitglieder des Verw~ltungsrates oder Aufsichtsrates juri-

stischer Personen oder an Angestellte von Geschäftsunter-

nehmungen in irgend einer Form ausgerichteten Anteile

am Reingewinn gelten.

Die {{ Gratifikationen I>, die der Rekurrent bezogen hat

auf Grund der Statuten, Art. 35 i. f., seines Vertrages mit

der Gesellschaft, § 5, und der jeweiligen Beschlüsse des

Verwaltungsrates, sind der Form nach nicht Anteile am

Reingewinn.

Denn sie sind vom Verwaltungsrat fest-

gesetzt worden vor dem endgültigen Abschlusse der

Jahresrechnung, und sie wurden als Unkosten verbucht.

Der Betrag, den die Gewinn-und Verlustrechnung der

Gesellschaft als Reingewinn ausweist, ist also bereits

gekürzt durch die Summe der. Gratifikationen des Rekur-

renten und der andern bedachten Personen. Allein die

]'orm der Zuwendung ist nach Art. 42 nicht massgebend

für die Zuschlagssteuerpflicht. Indem der Kriegssteuer-

beschluss von ({ in irgend einer Form ausgerichteten»

Anteilen am Reingewinn spricht, will er gerade verhin-

dern, dass die Zuschlagssteuer abhängig sei von der

rechtlichen oder buchungstechnischen Form, in welche die

Zuwendung mehr oder weniger willkürlich gekleidet wird.

Entscheidend ist vielmehr die wahre Natur und die

wirtschaftliche Funktion der Leistung (Entscheid der

eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission VSA 9 S. 35).

Bundesrechtliche Abgaben. No 55.

341

Betrachtet man die Gratifikation des Rekurrenten unter

dem letztem Gesichtspunkt, so fällt zunächst in Betracht,

dass die Gratifikation an Angestellte im Sinne des neuen

Art. 35 der Statuten an die Stelle der bisherigen Tantieme

treten soll, auf welche die Mitglieder der Direktion und

die Angestellten Anspruch hatten.

Eine

materielle

SchlechtersteIlung der interessierten Personen war offen-

bar nicht beabsichtigt, da ja der Zweck der Änderung

nach der Darstellung des Rekurses nur der war, jeder

Möglichkeit der Einmischung der Angestellten in die

Feststellung des Reingewinns vorzubeugen. Das legt von

vorneherein den Gedanken nahe, dass die Gratifikation

dieselbe wirtsohaftliche Funktion erfüllen soll wie die

frühere Tantieme, die zweifellos Gewinnbeteiligung war.

Während früher der Verwaltungsrat einen bestimmten

Bruchteil des Reingewinns als Tantieme zu verteilen

hatte, wobei die Anteile der Geschäftsleiter vertraglich

bestimmt waren, im übrigen aber nach seinem Ermessen

handelte, liegt es nunmehr in seinem Ermessen, sowohl

die Höhe des als Gratifikation auszuriohtenden Gesamt-

betrages, wie auch die Anteile der einzelnen Interessenten

zu bestimmen. Insofern ist die formelle Rechtsstellung

der letztem geschwächt worden.

Allein das spricht

keineswegs gegen die Annahme, dass auch die Gratifika-

tion in Wahr~eit Gewinnanteil ist. Das Recht auf Tan-

tieme ist freilich häufig statutarisch oder vertraglich fest-

gelegt. Eine Zuwendung aus dem Reingewinn kann aber

sehr wohl auch eine freiwillige Leistung der Unternehmung

sein, während Gehaltsansprüche aller Regel nach verbind-

lich fest fixiert sind. Der Umstand, dass hier die Leistung,

wenigstens in ihrer Höhe, vom Ermessen der Verwaltung

abhängt, ist eher ein Indiz für als gegen ihre Qualifikation

als Gewinnanteil.

Es ist anzunehmen, dass für die Gratifikation in erster

Linie das Geschäftsergebnis massgebend ist. Im Vertrag

mit dem Rekurrenten wird als zunächst zu berücksich-

tigendes Moment der Geschäftsgang genannt. Nach dem-

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

seI ben Vertrag wird die Gratifikation erst nach Ablauf

des Geschäftsjahres bestimmt. Es wird also das Jahres-

ergebnis festgestellt, wie es sich ergibt, wenn man zunächst

von den Gratifikationen absieht, und auf der Grundlage

dieses Jahresergebnisses setzt der Verwaltungsrat die

Gratifikationen fest, die dann nachträglich den Unkosten

zugerechnet werden. Bei einem negativen Jahresabschluss

wird er wohl keine Gratifikationen ausrichten. Die Grati-

fikationen belasten also nicht etwa den Betrieb unab-

hängig vom Geschäftsergebnis, sondern sind durch dieses

wesentlich bedingt (VSA 5 S. 294). Nach der f:rühern

Ordnung wäre der Reingewinn einfach um den Betrag

höher, der nunmehr vom Verwaltungsrat zu Gratifika-

tionen bestimmt wird. Die Umwandlung der Tantieme

in die Gratifikation bei wesentlich gleichbleibender wirt-

schaftlicher Funktion hätte also zur Folge, dass der

Reingewinn sich stark reduziert, ohne dass hiefür in den

materiellen Verhältnissen der Unternehmung ein Grund

ersichtlich wäre. Das zeigt, dass die Gratifikation, wenn-

schon sie vor dem endgültigen Abschluss der Jahres-

rechnung zugebilligt wird, bei materieller Wirtschaftlicher

Anschauung doch in Wahrheit Teil des Reingewinns ist.

Der Rekurrent selber hat denn auch früher die Gratifi-

kation als Gewinnanteil analog der Tantieme angesehen,

indem er sie für die H. Kriegssteuerperiode als Tantieme

deklariert hat.

Der Vertrag mit dem Rekurenten nennt in zweiter

Linie als bei der Gratifikation zu berücksichtigendes

Moment: die besondem Erfolge der Geschäftstätigkeit

des Rekurrenten. Damit wird die Gratifikation keines-

wegs zu einem Honorar für die berufliche Tätigkeit des

Rekurrenten. Einer solchen Qualifikation steht entgegen,

dass die Gratifikation ja in erster Linie nicht vom Mass

oder Wert geleisteter Arbeit, sondern vom Geschäftsgang

abhängt und dass sie in das Ermessen des Verwaltungs-

rates gelegt ist. Auch bei der Höhe der Tantieme spielt

die geschäftliche Tätigkeit der Leiter einer Unternehmung

Bundesrechtliche Abgaben. N0 <i6.

343

eine Rolle; auch sie hat ja ihre Rechtfertigung in den

Leistungen für das Geschäft und in der mit der Stellung

verbundenen Verantwortlichkeit.

Die Ratio des Art. 42 liegt wohl darin, dass solche

Gewinnanteile dem Arbeitsverdienst gegenüber einen ver-

hältnismässig leichten Erwerb darstellen, der eine stärkere

steuerliche Belastung rechtfertigt. Es bedarf keiner Be-

gründung, dass diese Ratio auf die Gratifikation des

Rekurrenten, welche die an sich hohe feste Besoldung noch

erheblich übersteigt, in eminentem Masse zutrifft. Diese

Überlegung wäre natürlich für sich allein nicht entscheidend

für die Unterstellung unter Art. 42, aber sie unterstützt

doch auch die frühem Erwägungen über den Charakter

der Gratifikation als Ausschüttung von Reingewinn.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nur auf dem Boden

einer sehr formalen Betrachtung die Gratifikation des

Rekurrenten nicht Gewinnanteil und, vom Standpunkt

des Geschäfts aus, Unkosten ist. Bei materieller Würdi-

gung, wie sie dem Steuerrecht im allgemeinen gemäss ist

und in Art. 42 KStB noch ausdrücklich postuliert wird,

handelt es sich um eine Zuteilung von Reingewinn. Die

eidgenössische Kriegssteuer - Rekuskommission hat sich

denn auch in ähnlichen Fällen mit Recht sehr entschieden

auf den Boden der materiellen Betrachtung gestellt. (Vgl.

VSA 4 S. 346 .f.; 5 S. 195, 294 f.; 9 S. 34 1.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

56. Auszug a.us dem Urteil vom as. Oktober 1930

i. S. Aargamsehe Iriegssteuerverwa.ltung.

gegen Obergericht und. Frau K. B.-X.

K r i e g s s t e u e r. -

Der Steuerpflichtige, der im Laufe der

letzten vier, dem Beginn der Steuerperiode vorangehenden

Jahre einen Erwerb erzielt hat, der im Durchsclulitt die

steuerfreien Minima!beträge übersteigt, schuldet die Erwerbs-