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56_I_333

BGE 56 I 333

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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A moins d'une disposition expresse reservant a la eom-

mune ou aux eommunes interessees le droit de dooider

Sur toute proposition t01J.chant sa division ou sa reunion

avee une autre, on ne voit pas ce qui empecherait qu'une

masure de cette nature put etre prise suivant les formes

prevues pour J'adQption de nouvelles dispositions consti-

tuti,onnelles.·01' en 1'espece la constitution genevoise ne

60ntient aucune disposition en ee sens, pas plus du reste

qu'elle ne renferme d'article qui doives'interpreter

dans le sens de l'intangibilite des communes existantes.

L'art. 102 vise bien sans doute, comme le Conseil d'Etat

le reconuait, la modification des limites goographiques

des eommunes et non pas le eas d'une division ou d'une

,reunion de plusieu1's eommunes, et s'il tend bien aussi a

fournir une garantie anx communes, e'est uniquement

dans ce sens qu'une modification de eette nature ne peut

intervenir que par l'effet d'une loi, par opposition a un

simple decret du Conseil. Il ne s'oppose done nullement

a ce que le nombre des communes soit modifie par voie

d'une reforme de la constitution.

01', s'U appartenait ainsi au corps tHectoral genevois de

decreter la reunion de. plusieurs c()mmunes sans consulta-

tion ni a:sE.entiment prealables des communes interessees,

le surplus de l'argumentation -des recourants apparait

evidemment eomme non fonde. Y aurait-il meme (ce qui

n'est d'ailleurs pas le cas) une opposition ou une eontra-

diction entre les dispositions anciennes et les nouvelles,

cette contradiction ne suffirait pas a justifier une demande

d'annulation de ces dermeres. Comme le Tribunal fMeral

le relevait dans son arret du 5 novembre 1896 dans la

cause l.ussy et consorts (RO XXII p. 1020), la constitu-

tion d'un canton forme un tout et l'on ne saurait en

separer les diverses parties pour attribuer a certaines

d'entre elles le caractere d'un droit constitutionnel primant

le reste. Chacune de ses dispositions est, en tant qu'ex-

pression de la volonte du pouvoir supreme de 1'Etat,

revetue de la meme autorite. S'il y a conflit entre elles,

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 54.

333

il devra se resoudre tout naturellement par la voie de

1 'interpretation.

Par ces motifs, le Tribunal federal prO'lWnce :

Dans 1a masure ou il est entre en matiere sur le recours

oelui-ci est rejete.

.

,

IV. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDIOIAIRE FEDERALE

VgL NI'. 53. -

Voir n° 53.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLIOHE ABGABEN

OONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

54. Urteil vom 13. November 1930 i. S. E. B. gegen Aargau.

M i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz: Die Naturalleistungen, die ein

Missionar von seiner Missionsunternehmung bezieht, unter-

liegen dem Militärsteuerzuschlag für Einkommen.

Der Beschwerdeführer, der der afrikanischen Missions-

gesellschaft «(Peres Blancs» angehört und im Evangeli-

334

Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

sationsdienst derselben tätig ist, beschwert sich recht-

zeitig gegen einen Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Aargau, vom 14. Juli 1930, durch den sein.

Begehren um Aufhebung des l\filitärsteuerzu.sehlages für

Einkommen abgewiesen wurde. Er macht geltend, er

habe kein Arbeitseinkommen. Die Gesellschaft, der·· er

angehöre, sorge zeit seines Lebens für seine Lebensbedürf-

nisse in Naturalien, richte aber keinen Barlohn aus. Die

Naturalbezüge seien nicht Arbeitsverdienst, sondern wür-

den aus Almosen bestritten, die die Gesellschaft in Europa.

sammle. Bei der Betätigung als Missionar sei es unmöglich,

etwas zu erwerben.,Er selbst habe kein BareiD.kommen,

und die Gesellschaft, die für allfällige Unkosten aufkomme,

könne nicht mit der Ersatzleistung belastet werden.

Der Regierungsrat des- Kantons Aargau und die eid-

genössische Steuerverwaltung haben Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 5 B a MStG wird unter dem reinen Ein-

kommen, das der Ersatzveran1a.gung unterliegt, der

Erwerb verstanden, welcher mit der Ausübung einer

Kunst, mit dem Betrieb eines Berufes, Geschäftes oder

Gewerbes oder mit einem Amte oder einer Anstellung

verbunden ist. Unerheblich ist, ob es sich um Bar- oder

Naturaleinkünfte handelt und ebenso, ob die Einkünfte

im Lebensunterhalt des Pflichtigen aufgehen oder ihm

für andere Verwendungen zur Verfügung stehen. Die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben

einzig auf Naturalverpflegung angewiesen ist, vermag

deshalb die Befreiung von der Militärsteuer nicht zu

'begründen. Es kommt einzig darauf an, ob seine Bezüge

als Erwerb im Sinne des Militärsteuergesetzes zu charak-

terisieren sind, oder ob sie allenfalls unter die in Art. 5 B b

MStG aufgezählten steuerbaren Nutzungen fallen.

Dabei ist nicht auf die individuelle Bezeichnung abzu-

stellen, die der PfUchtige diesen Bezügen gibt. Mass-

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I

BundesTechtliehe Abgaben. No 54.

335

g~bend ist vielmehr die steuerrechtliche Charakterisierung,

~e ~ra~ beruht, dass, wirtschaftlich betrachtet, Bezüge

die nut emer regelmässigen Tätigkeit verbunden sind, als

Erwerb gelten. Geht man hievon aus, so ist ein Zweifel

darüber nicht möglich, dass der Beschwerdeführer Ein-

kommen hat. Er übt als Mitglied der Missionsgesellschaft,

der er angehört, das Amt oder den Beruf eines Missionars

aus, wogegen ihm die Befriedigung seiner Lebensbedürf-

nisse, wie er ausführt in natura, gewährt wird, was die

betreffenden Bezüge als Erwerb charakterisiert. Dass

der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht um dieses

Erwerbes willen ausübt, ist nichts Besonderes. Ähnliche

Auffassungen sind auch sonst bei Personen die sich

einem idealen Beruf widmen, gelegentlich a~zutreffen,

n:chtfertigen aber eine Ausnahme von der Besteuerung

mcht. Ebenso ist unerheblich, woher die Mittel fliessen

mit d~nen die Gesellschaft ihre Missionstätigkeit betreib~

und die Lebensbedürfnisse ihrer Missionare deckt. Mass-

ge?end ~t einz!g, dass der Beschwerdeführer eine Tätig-

keIt ausubt, nut der Einkünfte verbunden sind.

Wollte man. mit dem Beschwerdeführer annehmen,

dass es sich nicht um einen Erwerb im Sinne von

Art. ~ B a MStG handelt, so würde sich gleichwohl die

G:uthelSsung der Beschwerde nicht rechtfertigen, da dann

~e Steuerpflicht gemäss Art. 5 B b gegeben wäre. Die

m Frage stehenden Naturalbezüge müssten als renten-

ähnliche Nutzungen der Zuschlagspflicht für Einkommen

unterworfen werden. .

Die Beschwerde gegen die Besteuerung für Einkommen

ist ~esh~b un~gründet. Das Bundesgericht bestätigt

danut dIe PraXIS, die der Bundesrat als Rekursinstanz

gegenüber Ordensangehörigen seit 1889 stets eingehalten

~at. So in seinem Entscheid vom 28. August 1889

m Sachen Kummer gegenüber einem Angehörigen des

Jesuitenordens (Bundesblatt 1890 S. 321 f.); von den

neue~ Entscheiden sei angeführt derjenige vom 5. August

1927 m Sachen G. B., eines Mitgliedes des Kapuziner-

AS 68 1-1930

23

336

Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspflege.

ordens (Vierteljahrsschrift für schweiz. Abgaberecht VIII

S. 323 ff.). In einem Kreisschreiben vom 30. Mai 1928'

hat die eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf

diese Praxis die Militärsteuerbehörden allgemein darauf

hingewiesen, dass der von religiösen Gemeinschaften ihren

Mitgliedern gewährte Unterhalt als steuerbares Einkom-

men (Erwerb) zu behandeln ist.

Dass die Steuer, die der Beschwerdeführer nach Gesetz

schuldet, unter Umständen letzten Endes die afrikanische

Missionsgesellschaft {< Peres Blancs}) belastet, beruht auf

seinem persönlichen V ~rhältnis zu dieser Gesellschaft,

wonach diese für seine Verpflichtungen ebenso aufzu-

kommen hat, wie für' seinen Lebensunterhalt. Das Rechts-

verhältnis, in dem der Beschwerdeführer als schweize-

rischer Wehrpflichtiger und militärsteuerpflichtiger Wehr-

mann steht, wird dadurch nicht berührt, weshalb seine

Stellung als. Mitglied jener Missionsunternehmung keinen

Grund bilden kann, ihn von der Militärsteuer auszu-

nebmen.

55. Urteil vom 95. September ·1980 i. S. Dr. J. B.

gegen Ba.seUand.

Kriegssteuer. -

Der Zuschlagssteuer auf Tantiemen nach

Art. 42 KStB unterliegen alle Zuwendungen, die wirtschaftlich

als Anteile am Reingewinn anzusehen sind, auch wenn sie nach

Massgabe der Gesellschaftsstatuten und der Anstellungs-

verträge in der Form von Gratifikationen ausgerichtet werden.

A. -

Der Beschwerdeführer hat als Präsident des

Verwaltungsrates und Mitglied der Direktion der Gesell-

schaft X in den Jahren 1925--1928 neben dem Honorar

eine Gratü:i,kation, ferner 1928 eine Tantieme bezogen.

Streitig ist, ob die erwähnte Gratüikation der Zuschlags-

steuer auf Tantiemen gemäss Art. 42 KStB unterliegt.

Der Anspruoh auf die Gratüikation stützt sich auf § 5

seines Vertrages mit der· Gesellschaft und wird darin wie

Bundesrechtliche Abgaben, N0 55,

337

folgt umschrieben: « Als Entschädigung für die ihm als

Mitglied der Direktion obliegenden Verrichtungen und

die damit verbundene Verantwortlichkeit bezieht Herr

Dr. J. B. .... ausserdem eine Gratifikation, die der Ver-

waltungsrat nach Ablauf jedes Geschäftsjahres unter

Berücksichtigung des Geschäftsganges und der besondern

Erfolge der Geschäftstätigkeit des Herrn Dr. J. B. nach

freiem Ermessen festsetzt. })

Die zur Zeit geltenden Statuten bestimmen darüber

im Zusammenhang mit den jährlich der Betriebsrechnung

zu belastenden Unkosten und Aufwendungen: {< Er (der

Verwaltungsrat) setzt auch allfällige Beträge fest, die zu

Gratifikationen an Angestellte und Arbeiter, oder zur

Unterstützung von gemeinnützigen, wohltätigen oder

sonst nützlichen Anstalten und Unternehmungen ver-

wendet werden sollon. » (Art. 35 am Ende.) Sodaml wird

der Reingewinn festgestellt und daraus der Reservefonds

der Gesellschaft dotiert (Art. 36).

{< Von dem nach Dotie-

rung des Reservefonds verbleibenden Reingewinn wird

zunächst ein Betrag, welcher einer fünfprozentigen Divi-

dende auf dem Aktienkapital gleichkommt, zur Verfügung

der Generalversammlung gestellt.

{< Von dem verbleibenden überschuss kommen :

10 % dem Verwaltungsrate als Tantieme zu;

90 % werden zur Verfügung der Generalversammlung

gestellt}) (Art. 37).

Früher erfolgte die Ausrichtung der Gratifikationen

durch den Verwaltungsrat aus dem Reingewinn. Art. 37

der alten Statuten enthielt folgende Regelung :

«Von dem nach Dotierung des Reservefonds verblei-

benden Reingewiml wird zunächst ein Betrag, welcher

einer vierprozentigen Dividende auf dem Aktienkapital

gleichkommt, zur Verfügung der Generalversammlung

gestellt.

«Von dem alsdann restierenden Überschuss kommen:

10 % dem Verwaltungsrate als Tantieme zu;

30 % bleiben zu seiner Verfügung zur Verteilung unter