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A moins d'une disposition expresse reservant a la eom-
mune ou aux eommunes interessees le droit de dooider
Sur toute proposition t01J.chant sa division ou sa reunion
avee une autre, on ne voit pas ce qui empecherait qu'une
masure de cette nature put etre prise suivant les formes
prevues pour J'adQption de nouvelles dispositions consti-
tuti,onnelles.·01' en 1'espece la constitution genevoise ne
60ntient aucune disposition en ee sens, pas plus du reste
qu'elle ne renferme d'article qui doives'interpreter
dans le sens de l'intangibilite des communes existantes.
L'art. 102 vise bien sans doute, comme le Conseil d'Etat
le reconuait, la modification des limites goographiques
des eommunes et non pas le eas d'une division ou d'une
,reunion de plusieu1's eommunes, et s'il tend bien aussi a
fournir une garantie anx communes, e'est uniquement
dans ce sens qu'une modification de eette nature ne peut
intervenir que par l'effet d'une loi, par opposition a un
simple decret du Conseil. Il ne s'oppose done nullement
a ce que le nombre des communes soit modifie par voie
d'une reforme de la constitution.
01', s'U appartenait ainsi au corps tHectoral genevois de
decreter la reunion de. plusieurs c()mmunes sans consulta-
tion ni a:sE.entiment prealables des communes interessees,
le surplus de l'argumentation -des recourants apparait
evidemment eomme non fonde. Y aurait-il meme (ce qui
n'est d'ailleurs pas le cas) une opposition ou une eontra-
diction entre les dispositions anciennes et les nouvelles,
cette contradiction ne suffirait pas a justifier une demande
d'annulation de ces dermeres. Comme le Tribunal fMeral
le relevait dans son arret du 5 novembre 1896 dans la
cause l.ussy et consorts (RO XXII p. 1020), la constitu-
tion d'un canton forme un tout et l'on ne saurait en
separer les diverses parties pour attribuer a certaines
d'entre elles le caractere d'un droit constitutionnel primant
le reste. Chacune de ses dispositions est, en tant qu'ex-
pression de la volonte du pouvoir supreme de 1'Etat,
revetue de la meme autorite. S'il y a conflit entre elles,
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 54.
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il devra se resoudre tout naturellement par la voie de
1 'interpretation.
Par ces motifs, le Tribunal federal prO'lWnce :
Dans 1a masure ou il est entre en matiere sur le recours
oelui-ci est rejete.
.
,
IV. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDIOIAIRE FEDERALE
VgL NI'. 53. -
Voir n° 53.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLIOHE ABGABEN
OONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
54. Urteil vom 13. November 1930 i. S. E. B. gegen Aargau.
M i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz: Die Naturalleistungen, die ein
Missionar von seiner Missionsunternehmung bezieht, unter-
liegen dem Militärsteuerzuschlag für Einkommen.
Der Beschwerdeführer, der der afrikanischen Missions-
gesellschaft «(Peres Blancs» angehört und im Evangeli-
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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
sationsdienst derselben tätig ist, beschwert sich recht-
zeitig gegen einen Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Aargau, vom 14. Juli 1930, durch den sein.
Begehren um Aufhebung des l\filitärsteuerzu.sehlages für
Einkommen abgewiesen wurde. Er macht geltend, er
habe kein Arbeitseinkommen. Die Gesellschaft, der·· er
angehöre, sorge zeit seines Lebens für seine Lebensbedürf-
nisse in Naturalien, richte aber keinen Barlohn aus. Die
Naturalbezüge seien nicht Arbeitsverdienst, sondern wür-
den aus Almosen bestritten, die die Gesellschaft in Europa.
sammle. Bei der Betätigung als Missionar sei es unmöglich,
etwas zu erwerben.,Er selbst habe kein BareiD.kommen,
und die Gesellschaft, die für allfällige Unkosten aufkomme,
könne nicht mit der Ersatzleistung belastet werden.
Der Regierungsrat des- Kantons Aargau und die eid-
genössische Steuerverwaltung haben Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 5 B a MStG wird unter dem reinen Ein-
kommen, das der Ersatzveran1a.gung unterliegt, der
Erwerb verstanden, welcher mit der Ausübung einer
Kunst, mit dem Betrieb eines Berufes, Geschäftes oder
Gewerbes oder mit einem Amte oder einer Anstellung
verbunden ist. Unerheblich ist, ob es sich um Bar- oder
Naturaleinkünfte handelt und ebenso, ob die Einkünfte
im Lebensunterhalt des Pflichtigen aufgehen oder ihm
für andere Verwendungen zur Verfügung stehen. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben
einzig auf Naturalverpflegung angewiesen ist, vermag
deshalb die Befreiung von der Militärsteuer nicht zu
'begründen. Es kommt einzig darauf an, ob seine Bezüge
als Erwerb im Sinne des Militärsteuergesetzes zu charak-
terisieren sind, oder ob sie allenfalls unter die in Art. 5 B b
MStG aufgezählten steuerbaren Nutzungen fallen.
Dabei ist nicht auf die individuelle Bezeichnung abzu-
stellen, die der PfUchtige diesen Bezügen gibt. Mass-
I
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BundesTechtliehe Abgaben. No 54.
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g~bend ist vielmehr die steuerrechtliche Charakterisierung,
~e ~ra~ beruht, dass, wirtschaftlich betrachtet, Bezüge
die nut emer regelmässigen Tätigkeit verbunden sind, als
Erwerb gelten. Geht man hievon aus, so ist ein Zweifel
darüber nicht möglich, dass der Beschwerdeführer Ein-
kommen hat. Er übt als Mitglied der Missionsgesellschaft,
der er angehört, das Amt oder den Beruf eines Missionars
aus, wogegen ihm die Befriedigung seiner Lebensbedürf-
nisse, wie er ausführt in natura, gewährt wird, was die
betreffenden Bezüge als Erwerb charakterisiert. Dass
der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht um dieses
Erwerbes willen ausübt, ist nichts Besonderes. Ähnliche
Auffassungen sind auch sonst bei Personen die sich
einem idealen Beruf widmen, gelegentlich a~zutreffen,
n:chtfertigen aber eine Ausnahme von der Besteuerung
mcht. Ebenso ist unerheblich, woher die Mittel fliessen
mit d~nen die Gesellschaft ihre Missionstätigkeit betreib~
und die Lebensbedürfnisse ihrer Missionare deckt. Mass-
ge?end ~t einz!g, dass der Beschwerdeführer eine Tätig-
keIt ausubt, nut der Einkünfte verbunden sind.
Wollte man. mit dem Beschwerdeführer annehmen,
dass es sich nicht um einen Erwerb im Sinne von
Art. ~ B a MStG handelt, so würde sich gleichwohl die
G:uthelSsung der Beschwerde nicht rechtfertigen, da dann
~e Steuerpflicht gemäss Art. 5 B b gegeben wäre. Die
m Frage stehenden Naturalbezüge müssten als renten-
ähnliche Nutzungen der Zuschlagspflicht für Einkommen
unterworfen werden. .
Die Beschwerde gegen die Besteuerung für Einkommen
ist ~esh~b un~gründet. Das Bundesgericht bestätigt
danut dIe PraXIS, die der Bundesrat als Rekursinstanz
gegenüber Ordensangehörigen seit 1889 stets eingehalten
~at. So in seinem Entscheid vom 28. August 1889
m Sachen Kummer gegenüber einem Angehörigen des
Jesuitenordens (Bundesblatt 1890 S. 321 f.); von den
neue~ Entscheiden sei angeführt derjenige vom 5. August
1927 m Sachen G. B., eines Mitgliedes des Kapuziner-
AS 68 1-1930
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Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspflege.
ordens (Vierteljahrsschrift für schweiz. Abgaberecht VIII
S. 323 ff.). In einem Kreisschreiben vom 30. Mai 1928'
hat die eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf
diese Praxis die Militärsteuerbehörden allgemein darauf
hingewiesen, dass der von religiösen Gemeinschaften ihren
Mitgliedern gewährte Unterhalt als steuerbares Einkom-
men (Erwerb) zu behandeln ist.
Dass die Steuer, die der Beschwerdeführer nach Gesetz
schuldet, unter Umständen letzten Endes die afrikanische
Missionsgesellschaft {< Peres Blancs}) belastet, beruht auf
seinem persönlichen V ~rhältnis zu dieser Gesellschaft,
wonach diese für seine Verpflichtungen ebenso aufzu-
kommen hat, wie für' seinen Lebensunterhalt. Das Rechts-
verhältnis, in dem der Beschwerdeführer als schweize-
rischer Wehrpflichtiger und militärsteuerpflichtiger Wehr-
mann steht, wird dadurch nicht berührt, weshalb seine
Stellung als. Mitglied jener Missionsunternehmung keinen
Grund bilden kann, ihn von der Militärsteuer auszu-
nebmen.
55. Urteil vom 95. September ·1980 i. S. Dr. J. B.
gegen Ba.seUand.
Kriegssteuer. -
Der Zuschlagssteuer auf Tantiemen nach
Art. 42 KStB unterliegen alle Zuwendungen, die wirtschaftlich
als Anteile am Reingewinn anzusehen sind, auch wenn sie nach
Massgabe der Gesellschaftsstatuten und der Anstellungs-
verträge in der Form von Gratifikationen ausgerichtet werden.
A. -
Der Beschwerdeführer hat als Präsident des
Verwaltungsrates und Mitglied der Direktion der Gesell-
schaft X in den Jahren 1925--1928 neben dem Honorar
eine Gratü:i,kation, ferner 1928 eine Tantieme bezogen.
Streitig ist, ob die erwähnte Gratüikation der Zuschlags-
steuer auf Tantiemen gemäss Art. 42 KStB unterliegt.
Der Anspruoh auf die Gratüikation stützt sich auf § 5
seines Vertrages mit der· Gesellschaft und wird darin wie
Bundesrechtliche Abgaben, N0 55,
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folgt umschrieben: « Als Entschädigung für die ihm als
Mitglied der Direktion obliegenden Verrichtungen und
die damit verbundene Verantwortlichkeit bezieht Herr
Dr. J. B. .... ausserdem eine Gratifikation, die der Ver-
waltungsrat nach Ablauf jedes Geschäftsjahres unter
Berücksichtigung des Geschäftsganges und der besondern
Erfolge der Geschäftstätigkeit des Herrn Dr. J. B. nach
freiem Ermessen festsetzt. })
Die zur Zeit geltenden Statuten bestimmen darüber
im Zusammenhang mit den jährlich der Betriebsrechnung
zu belastenden Unkosten und Aufwendungen: {< Er (der
Verwaltungsrat) setzt auch allfällige Beträge fest, die zu
Gratifikationen an Angestellte und Arbeiter, oder zur
Unterstützung von gemeinnützigen, wohltätigen oder
sonst nützlichen Anstalten und Unternehmungen ver-
wendet werden sollon. » (Art. 35 am Ende.) Sodaml wird
der Reingewinn festgestellt und daraus der Reservefonds
der Gesellschaft dotiert (Art. 36).
{< Von dem nach Dotie-
rung des Reservefonds verbleibenden Reingewinn wird
zunächst ein Betrag, welcher einer fünfprozentigen Divi-
dende auf dem Aktienkapital gleichkommt, zur Verfügung
der Generalversammlung gestellt.
{< Von dem verbleibenden überschuss kommen :
10 % dem Verwaltungsrate als Tantieme zu;
90 % werden zur Verfügung der Generalversammlung
gestellt}) (Art. 37).
Früher erfolgte die Ausrichtung der Gratifikationen
durch den Verwaltungsrat aus dem Reingewinn. Art. 37
der alten Statuten enthielt folgende Regelung :
«Von dem nach Dotierung des Reservefonds verblei-
benden Reingewiml wird zunächst ein Betrag, welcher
einer vierprozentigen Dividende auf dem Aktienkapital
gleichkommt, zur Verfügung der Generalversammlung
gestellt.
«Von dem alsdann restierenden Überschuss kommen:
10 % dem Verwaltungsrate als Tantieme zu;
30 % bleiben zu seiner Verfügung zur Verteilung unter