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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
II. REGISTERSACHEN.
REGISTRES.
57. trrteil der L Zivilabteiltmg vom 19. November 1980
i. S. Bubie Dlade Oorporation
gegen lidg. Amt für geistiges IiSentum.
Nie h t ein t r e t ~ n
auf eine verwaltungsgerichtliche Be-
schwerde gegen eme Z w i s c h e n ver f ii gun g
durch
die ein Gesuch um Vbertmgung und Erneuerung einer Handels.
n:ar~e beanstandet word~n ist. Die Beschwerde ist grund-
:~li;~ nur gegen ErledIgUngSentscbeide gegeben. (Erw. 1
MSchG Art. 13, 14, 16 Ahs. 2, VDG Anhang I,
VVO zum MSchG Art. 12,
VDG Art. 8 und 10.
RecI:tsverzögerung bei Anwendung von VVO Art. 12 ? (Erw. 3.)
Versaumung der zur Verbesserung angesetzten Frist durch den
Gesuchsteller, der an seinem Gesuch festhalten will ?
VVO Art. 12 Abs. 3 (Erw. 4.)
.
Tatbestand (gekurzt):
A. -
A~ 1. März 1910 hatte Edwin Wilbur 'Spring,
Kaufmann In London die Marke Nr. 27,097 für Rasier-
~~~r und RasierIingen.im Markenregister des Eidge-
nosslBChe~ Amtes für geistiges Eigentum in Bern eintragen
lassen. SIe besteht aus einer Linie in Form eines Oval~,
auf dessen Innenseite parallel der Linie oben das Wort
Rubie, unten das Wort Razor und in der Mitte wagrecht
die Bezeic~ung Trade Mark steht. Der Eintragung in
~er SchweIZ war am 7. Februar 1910 eine Anmeldung
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika voraus-
gegangen.
Die amerikanische Marke, in der das Wort
~zo~ fe~t, die aber sonst mit der schweizerischen Fassung
ubereInstlmmt, wurde am :n. Mai 1910 unter Nr. 76,212
durch das United States Patent Office eingetragen.
Registersa.chen. Ne 57.
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Edwin Wilbur Spring starb im Jahre 1923.
Durch
Vertrag vom 19. /26. Juni 1929, überschrieben «(Cession
de Marque et acceptation de cession », übertrug Anna
J.\.label Spring alle Rechte an der schweizerischen Marke
Nr. 27,097 für 100 Fr. der Rubie Blade Corporation in
New York.
B. -
Am 22. April 1922 hat die Rubie Blade Corporation
beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum· in
Bern das Gesuch gestellt, die Eintragung der Marke
Nr. 27,097 sei zu erneuern und zugleich sei die Übertra-
gung auf die Gesuchstellerin vorzunehmen, jedoch unter
Weglassung des Wortes Razor, entsprechend der ameri-
kanischen Marke.
O. -
Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum
hat die Gesuchstellerin am 20. Juni 1930 darauf aufmerk-
sam gemacht, dass die amerlkanische Marke mit der
schweizerischen, deren Übertragung verlangt werde, nicht
übereinstimme, da darin das Wort Razor fehle; für die
Marke ohne die Bezeichnung Razor könne in der Schweiz
nur eine Neueintragung in Frage kommen. Nach Empfang
einer weitem Eingabe der Rubie Blade Corporation vom
26. Juni 1930 hat das Eidgenössische Amt am 5. August
1930 in einem als «Antwort auf das Schreiben vom
26. Juni» bezeichneten Bescheid auf seiner Ansicht be-
harrt und das' Gesuch neuerdings beanstandet.
D. -
In einer nicht ausdrücklich als Beschwerde oder
Rekurs bezeichneten Eingabe vom 16. August 1930 hat
der bevollmächtigte Vertreter der Rubie Blade Corporation
in der Schweiz den Antrag gestellt, das Bundesgericht
solle das Eidgenössische Amt für geistjges Eigentum
anweisen, die amerikanische Marke der Gesuchstellerin
in Form einer Übertragung und Erneuerung der Marke
Nr. 27,097 einzutragen.
Das Wort Razor habe in den
Vereinigten Staaten aus der Marke beseitigt werden
müssen, weil es. als Sachbezeichnung keinen Schutz ge-
niesse; das treffe auch für die Schweiz zu.
AS 56 I -
1930
24
3'52
Verwa.ltungs. undDisziplinarrechtspflege.
E. -
Da,s Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum
hat in seiner Antwort den Antrag gestellt, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten.
F. -
Über die Rechtsfrage, ob die verwaltungsgericht-
liche Beschwerde gegen Zwischenverfügungen, insbesondere
gegen die Beanstandung einer zur Eintragung angemeldeten
Marke zulässig sei; hat das Eidgenössische Amt für geistiges
Eigentum ein Gutachten der Justizabteilung . des eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartementes eingeholt und
dem Bundesgerichte unter Hinweis darauf eingereicht.
Die JUBtizabteilung ist der Auffassung, der Instanzenzug
der Verwaltung müsse erledigt sein, bevor die Beschwerde
erhoben werden könne. Das müsse auch gelten 'für die
Fälle, wo ein Bundesgesetz ein vorgängiges besonderes
EinSPr'ache~ oder, Beanstandungsverfahren vorgesehen
habe.
.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 16 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Abänderung des Markenschutzgesetzes vom 21. Dezember
1928 bestimmt: «Gegen Entscheide des Eidgenössischen
Amtes für geistiges Eigentum in Markensachen, insbe-
sondere gegen die Verweigerung der Eintragung einer
:Marke, sowie gegen Entscheide des Departementes über
die Löschung einer Marke von Amtes wegen, ist nur die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach
Massgabe des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die
Eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege
zulässig. ~ Im Anhang dieses Gesetzes werden in ZUf. I
unter den Registersachen, die der Verwaltungsgerichts-
beschwerde unterliegen, die Entscheide des Eidgenössi-
schen Amtes für geistiges Eigentum in Markensachen,
sowie die Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes über Löschung einer Marke von
Amtes wegen aufgezählt. Es frägt sich, ob im vorliegenden
Fall die angefochtene Anordnung eine solche, der Be-
schwerde unterliegende Entscheidung darstellt.
Regist.crsachcn. Xo 57.
;;./3
Es ist der Beschwerdegegnerin und der .Justizabteilung
ohne Weiteres darin beizustimmen, dass Art, 44 VDC,
der den Entscheiden im Sinne de~ Gt>setzes die Verf iigungen
gleichstellt, zwischen diesen Begriffen keine Verschieden-
heit voraussetzt (vgl. KrRCHHOFER, Die Verwaltungsrechts-
pflege beim Bundesgericht, S. 24). Für die Entscheidung'
der Rechtsfrage, welche Anordnungen mit der Beschwerde
anfechtbar sind, kommt es überhaupt nicht auf den
Namen an, sondern auf ihre rechtliche Natur.
Wenn ein Eintragungsgesuch unter Art. 13 bis oder
Art. 14 MSchGfällt oder den Vorschriften der VoUziehungs-
verordnung vom 24. April 1929 nicht entspricht, 80 hat
das Amt nach Art. 12 dieser Verordnung eine auf die
l\Iängel hinweisende Beanstandung zu erlassen. Wird die
erste Beanstandlmg innert der vom Amt angesetzten
Frist nicht in genügender Weise erledigt, so erlässt das
Amt eine zweite Beanstandung. \Vird Iwch diese innert.
angesetzter Frist nicht genügend erledigt, so ist das Amt
zur Zurückweisung des Eintragungsgesuches berechtigt.
Es kann aber nach seinem Ermessen weitere Beanstan-
dungen erlassen. Die Versäumung einer Erledigungsfrist
hat die Zurückweisung des Eintragungsgesuches zur Folge.
In casu ist die erste Beanstandung des Gesuches am
20. Juni 1930 ergangen. Die angefochtene Verfügung des
Eidgenössischen Amtes vom 5. August 1930 stellt also die
zweite Beanstandung im Sinne des Art. 12 der VVO
zum MSchG dar.
Durch sie wurde das Übertragung~
nn.d Erneuerungsgesuch der Rekurrentin weder gutge-
heIssen: noch abgewiesen, sondern es wurde überhaupt
~och lll?ht endgültig erledigt. Es wurde lediglich durch
eme ZWlschen:erfügung eine zweite Frist zur Verbesserung
angesetzt.
BIS zum Ablauf dieser :Frist durfe das Amt
seine Auffassung ändern und das Gesuch trotz seiner
vorläufigen Stellungnahme nachträglich im Hinne der
Rekurrentin endgültig erledigen. Nach Ablauf der Frist
durfte das Amt nach seinem Ermei-5sen weitere Zwischen-
verfügungen erlassen, wie es in der Verordnung heisst.
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VerwaltUBgs- und Disziplinarreclttepflege.
Nur wenn die Rekurrentin die Frist einfach versäumt
hätte, wäre das Amt getnäss Art. 12 Abs. 3 verpfliehtiet
gewesen, nach Ablauf der zweiten Frist das Gesuch end~
gültig abzuweisen.
.
Es könnte nun freilich zuel'St die Frage a.ufgewoderi
. werden~ ob die Voraussetzungen für eine solche weitere
Beanstandung überhaupt gegeben gewesen seien ~
ob
das Eidgenössische Amt abschliessend hätte entacheiden
sollen und ob das Bundesgericht, da darin eine Verletzung
von Bundesrecht liege, die Zwischenverfügung deshalb
aufheben dürfe und solle; denn es ist klar, dass eine
zweite Beanstandung eines Eintragungsgesuches gemäss
VVO Art. 12 nur ergehen darf, wenn das Gesuch wirklich
unter Art. 13 bis und Art. 14 des Gesetzes fällt oder der
Verordnung nicht entspricht. Allein mit der Auf'trerfung
dieser Frage bewegt man sich, Wie die Justizabteilung
mit Recht andeutet, im Kreisschluss, denn ob das Gesuch
unter Art_ 13 bis und Art_ 14 des Gesetzes fällt oder gegen
die Verordnungsvorschriften verstösst, wird verbindlich
eben erst bei Gutheissung oder Abweisung desselben
entschieden und wenn nur eine Beanstandung erfolgt; ist,
hat das B~desgericht nur zu prüfen, ob gegen die in
einer solchen Beanstandung enthaltene vorläufige mate-
rielle Entscheidung die Verwaltungsgeri.-chtsbeschwerde
zulässig sei oder nicht, dagegen nicht, o~ die Von::~t
zungen einer blossen Beanstandung statt e~er en~~n
Behandlung gegeben waren. Die Rekurrentm ~t ubngens
nicht gerügt, dass das unrichtige Verfahren e~~~n
worden sondern dass die Beanstandung matenell unnchtIg
sei, sod~ss. das Bundesgericht schon deshalb keine~ Grund
hat, die prinzipielle Frage zu untersuchen, ob em tJber-
tragungsgesuch, das mit der bisherigen Eintragung ~egen
Änderung einer Auslandsmarke nicht übereinstunmt,
gemäss Art. 12 VVO zu beanstanden oder zum Vornherein
abzuweisen sei.
-
2 -
Eine biosse Zwischenverfügung, mit der ein
Re~tereintragungsgesuch beanstandet wird, kann nicht
Registersaehen. No 67.
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als Entscheid eines Departementes oder einer andem
eidgenössischen Amtsstelle und mithin grundsätzlich
nicht als anfechtbar betrachtet werden. Das geht schon
aus Art. 8 lit. a VDG hervor, wo bestimmt wird, dass
nur die Entscheide der Departemente oder anderer
eidgenössischer Ämter angefochten werden können, durch
die eine Sache .. selbständig erledigt» wird. Wenn diese
Vorschrift zwar nur die Instanzen bezeichnen will, deren
Anordnungen angefochten werden können, so wird doch
gleichzeitig auch vorausgesetzt, dass eine Sache e r I e -
d i g t sein soll, bevor die Beschwerde zugelassen wird.
Diese Auffassung ergibt sich aber auch aus dem Sinn und
Zweck des neuen Rechtsmittels, das den Bürger vor einer
unrichtigen materiellen Rechtsauslegung und -anwendung
durch die mit den Staatsinteressen verknüpfte Verwaltung
schützen soll.
Ob Bundesrecht durch die Beschwerde-
gegnerin verletzt worden und die Voraussetzung für die
Gutheissung der Beschwerde gegeben ist, soll das Bundes-
gericht nicht entscheiden müssen, so lange die Verwaltungs-
. behörde selbst noch nicht endgültig entschieden hat. Es ist
also zwar nicht richtig,. dass eine Beanstandung nicht
bundesrechtswidrig im Sinne des Art. 10 VDG sein könne,
wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, denn auch
eine solche Zwischenverfügung ist an sich einer materiellen
Überprüfung an Hand· des Markenrechtes durchaus zu-
gänglich, und die Rekurrentin macht ja gerade geltend,
dass ihr Gesuch materiell nicht zu beanstanden gewesen
wäre.
Der Grund, warum das Bundesgericht auf eine
Beschwerde gegen eine Beanstandungsverfügung nicht
eintreten kann, liegt ausschliesslich darin, dass noch un-
gewiss ist, ob die behauptete Gesetzesverletzung aufrecht-
erhalten wird oder nicht und dass deshalb auch nicht
von einem Entscheid, sondern nur von einer vorläufigen
Mitteilung und Erteilung einer Gelegenheit zur Korrektur
gesprochen werden kann.
3. -
Es versteht sich jedoch, dass das Beanstandungs-
verfahren nicht endlos fortgesetzt werden kann und dass
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Yt·!'wa,ltllng •. utld Di8ziplinarrecht~pflege.
ein Gesuchsteller nach Empfa,ng der durch die Verordnung
vorgesehenen zweiten Beanstandung unter Umständen
einen Anspruch auf Erledigung hat, wenn er an seinem
Gesuch festhalten will. Die Vorschrift des Art. 12 VVO,
dass das Amt nach freiem Ermessen weitere Beanstan-
dungen erlassen könne, wird im Wesentlichen auf die
Fälle zu beschränken ~in, wo der Gesuchsteller zwar eine
Änderung getroffen hat, aber eine ungenügende, und sie
wird jedenfalls nicht so aufzufassen sein, dass das Amt
nach Belieben auf dem gleichen Wege vorgehen könne.
Sowohl die Justizabteilung, als die Beschwerdegegnerin
haben ausgeführt, dass eine speditive Geschäftserledigung
durch die Verwaltung verunmöglicht würde, wenn man
den Rekurs an das Bundesgericht gegen Zwischenverfü-
gungen zulassen würde. . Es ist jedoch zu beachten, dass
eine rasche Erledigung der Gesuche durch überflüssige
Beanstandungen noch viel mehr verzögert werden und
dass darin eine Rechtsverweigerung für den beteiligten
Bürger liegen kann. Im vorliegenden Fall war ohne Zweifel
schon die angefochtene zweite Beanstandung sachlich
ganz überflüssig, und sie lässt sich, sofern die Vorausset-
zungen des Art. 12 VVO überhaupt gegeben waren, nur
damit rechtfertigen, dass die Verordnung eben mindestens
zwei Beanstandungen vorschreibt.
Aus diesem Grund
kann hier dahingestellt bleiben,' ob gegen eine dritte
unnötige Beanstandung dann-die verwaltungsgerichtliche
Beschwerde an das Bundesgericht wegen Rechtsverzöge-
rung zulässig gewesen wäre oder ob der Betroffene in
einem solchen J<'all die Verwaltungsbeschwerde an den
Bundesrat zu erheben hätte, auf die dieser eintreten
müsste.
4. -
Die Versäumung einer Erledigungsfrist hat nach
Art. 12 Abs. 3 VVO die Zurückweisung des Eintragungs-
gesuches zur J<'olge.
Wenn der Gesuchsteller also innert
der ihm angesetzten Verbesserungsfrist überhaupt nichts
vorkehrt und schweigt, wird aus der blossen Beanstandung
von Verordnnngswegen eine endgültige, materielle Zurück-
Registerso.chen. N° 57.
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weisung, d. h. das Eidgenössische Amt darf -
Art. 12
Abs. 3 kann nur so verstanden werden -
bei Versäumung
auf seine Auffassung nicht mehr zurückkommen sondern
muss endgültig abweisen. Im vorliegenden Falle scheint
nun die Beschwerdegegnerin anzunehmen, die Rekurrentin
habe durch die verfrühte Einlegung der Beschwerde
gerade die ihr bis 5. September 1930 angesetzte Frist
verpasst, und das Gesuch sei daher wegen Versäumnis
abzuweisen.
Art. 12 Abs. 3 bedeutet eine Härte für den Gesuch-
steller, der auf der ursprünglichen Fassung seines Gesuches
beharren will und der eben deshalb der Aufforderung
zur Verbesserung innert der Frist nicht nachkommt, und
es wird sich für das Bundesgericht früher oder später die
Frage stellen, ob es materiell auf verwaltungsgerichtliche
Beschwerden einzutreten habe, die gegen Zurückweisungen
von Gesuchen wegen Versäumung der Verbesserungsfrist
gerichtet sind und bei denen klar ist, dass die Frist nur
versäumt wurde, weil der Gesuchsteller auf seinem Gesuch
beharren wollte. Art. 12 Abs. 3 steht nämlich in einem
Widerspruch mit der Behandlung der Beanstandungen
als blosse Zwischenverfügungen; denn wenn der Gesuch-
steller darin eine blosse vorläufige Beanstandung erblicken
und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde noch unter-
lassen darf, so sollte er auch damit rechnen dürfen, dass
das von ihm nun einmal gestellte Gesuch materiell behan-
delt werde, ohne dass es weiterer Vorkehrungen seinerseits
innert Frist bedürfte. Die Frage kann jedoch im vorliegen-
den Fall dahingestellt bleiben, denn hier hat die Rekur-
rentin durch die Erhebung der Beschwerde deutlich genug
zu erkennen gegeben, dass sie auf ihrem Gesuch, so wie
es gestellt wurde, beharren will. Das Eidgenössische Amt
hat es daher materiell zu behandeln; es darf es nicht
wegen Fristversäumung zurückweisen, und der Rekur-
rentin wird gegen eine allfällige materielle Abweisung die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht
zustehen. Die Rekutrentin hat sich dadurch, dass sie
358
Verwaltungs- un<l Disziplina.rrechtspßege.
innert der angesetzten Frist keine weitere Eingabe mehr
machte, sondern sofort, aber gegen eine ungeeignete
Verfügung, Beschwerde erhob, keines Rechtes begeben,
und es kann auch nicht etwa davon die Rede sein, dass
nun ein neues Eintragungsgesuch erforderlich wäre und
ein neues Beanstandungsverfahren daran sich anzu-
schliessen hätte.
Demnach erkennt das BuniJelJgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
58. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1930
i. S. Fedier gegen Begierungsrat Ori.
Ä n der u n g einer Handelsregistereintragung wegen Anlass zu
Täuschungen (Verordnung II Art. 1).
Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung verlangen, auch wenn
niemand in seinen privaten Rechten verletzt ist. (Erw. 1.)
Beg r i f f des Kur s a a. I es: Art. 1 der bundesrätlichen
Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. März
1929 umschreibt ihn, und Einrichtungen, die diesen Anfor-
derungen nicht entsprechen, sind keine Kursäle, auch wenn
darin nicht gespielt wird. (Erw. 2.)
Die Eintragungen im Handelsregister sind n ich t m a t e r i e 11
rechtskräftig. (Erw. 3.)
Verfahren. (Erw. 4.)
A. -
Frau Witwe Fedier-Christen betreibt in Ander-
matt ein Gastgewerbe, das am 27. Juli 1926 bei einer
Pirmaänderung als ({ Fedier-Christen, Central-Hotel Fedier
& Kursaal» in das Handelsregister eingetragen wurde.
Am 13. Mai 1930 schrieb die Verkehrskommission Ander-
matt an den Regierungsrat des Kantons Uri, dass die in
der Firma der Beschwerdeführerin enthaltene Bezeichnung
als Kursaal der Verordnung über den Spielbetrieb in
Kursälen vom 1. März 1929 ·widerspreche und daher zu
streichen sei.
B. -
Durch Beschluss vom 28. Juni 1930 hat der
Regierungsrat des Kantons Uri dem Antrag der Verkehrs-
Registersachen. N° 58.
359
kommission Andermatt Folge gegeben und angeordnet.
dass der Handelsregisterführer der Beschwerdeführerin·
eine Frist von zwei Monaten anzusetzen habe, um die
Bezeichnung « Kursaal» aus der Firma und den Auf-
schriften zu beseitigen.
O. -
Gegen diesen Beschluss hat Frau Fedier-Christen
rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde, even-
tuell den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen und den Antrag gestellt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, auf die Anzeige der Verkehrs-
kommission Andermatt sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie als unbegründet abzuweisen und ganz eventuell
sei die Sache zu neuer Entscheidung an den Regierungs-
rat zurückzuweisen. Zur Begründung ist geltend gemacht
worden, die Verordnung über die Kursäle vom l. März
1929 sei auf die Streitfrage nicht anwendbar, ob die
Bezeichnung des Gewerbes der Rekurrentin als Kursaal
zulässig sei, denn sie ordne nur den Spielbetrieb in den
Kursälen, ein Spielbetrieb sei aber in Andermatt nicht
vorhanden und werde auch nicht nachgesucht. Durch
den Beschluss des Regierungsrates seien OR Art. 87(;
Abs. 2, ZQB Art. 28 und OR Art. 48 verletzt worden,
denn nur der Zivilrichter wäre zuständig gewesen, auf
dem ordentlichen Prozessweg über eine Unterlassungs-
klage zu erkennen. Art. 15 der revidierten Verordnung II
vom 16. Dezember 1918 sei lediglich eine Übergangs-
bestimmung und vom Regierungsrat zu Unrecht auf eine
Eintragung angewendet worden, die erst nach Inkraft-
treten der Verordnung, d. h. nach dem l. Januar 1919
erfolgt sei. Ausserdem sei der angefochtene Beschluss
willkürlich im Sinne des Art. 4 BV. Materiell sei das
Gesuch auf Beseitigung der Bezeichnung unbegründet,
weil dadurch niemand in seinen persönlichen Verhält-
nissen verletzt oder sonst beeinträchtigt werde.
Die
Verkehrskommission Andermatt habe aus Konkurrenz-
neid gehandelt.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in der