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56_I_350

BGE 56 I 350

Bundesgericht (BGE) · 1980-11-19 · Deutsch CH
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360

Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

II. REGISTERSACHEN.

REGISTRES.

57. trrteil der L Zivilabteiltmg vom 19. November 1980

i. S. Bubie Dlade Oorporation

gegen lidg. Amt für geistiges IiSentum.

Nie h t ein t r e t ~ n

auf eine verwaltungsgerichtliche Be-

schwerde gegen eme Z w i s c h e n ver f ii gun g

durch

die ein Gesuch um Vbertmgung und Erneuerung einer Handels.

n:ar~e beanstandet word~n ist. Die Beschwerde ist grund-

:~li;~ nur gegen ErledIgUngSentscbeide gegeben. (Erw. 1

MSchG Art. 13, 14, 16 Ahs. 2, VDG Anhang I,

VVO zum MSchG Art. 12,

VDG Art. 8 und 10.

RecI:tsverzögerung bei Anwendung von VVO Art. 12 ? (Erw. 3.)

Versaumung der zur Verbesserung angesetzten Frist durch den

Gesuchsteller, der an seinem Gesuch festhalten will ?

VVO Art. 12 Abs. 3 (Erw. 4.)

.

Tatbestand (gekurzt):

A. -

A~ 1. März 1910 hatte Edwin Wilbur 'Spring,

Kaufmann In London die Marke Nr. 27,097 für Rasier-

~~~r und RasierIingen.im Markenregister des Eidge-

nosslBChe~ Amtes für geistiges Eigentum in Bern eintragen

lassen. SIe besteht aus einer Linie in Form eines Oval~,

auf dessen Innenseite parallel der Linie oben das Wort

Rubie, unten das Wort Razor und in der Mitte wagrecht

die Bezeic~ung Trade Mark steht. Der Eintragung in

~er SchweIZ war am 7. Februar 1910 eine Anmeldung

In den Vereinigten Staaten von Nordamerika voraus-

gegangen.

Die amerikanische Marke, in der das Wort

~zo~ fe~t, die aber sonst mit der schweizerischen Fassung

ubereInstlmmt, wurde am :n. Mai 1910 unter Nr. 76,212

durch das United States Patent Office eingetragen.

Registersa.chen. Ne 57.

351

Edwin Wilbur Spring starb im Jahre 1923.

Durch

Vertrag vom 19. /26. Juni 1929, überschrieben «(Cession

de Marque et acceptation de cession », übertrug Anna

J.\.label Spring alle Rechte an der schweizerischen Marke

Nr. 27,097 für 100 Fr. der Rubie Blade Corporation in

New York.

B. -

Am 22. April 1922 hat die Rubie Blade Corporation

beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum· in

Bern das Gesuch gestellt, die Eintragung der Marke

Nr. 27,097 sei zu erneuern und zugleich sei die Übertra-

gung auf die Gesuchstellerin vorzunehmen, jedoch unter

Weglassung des Wortes Razor, entsprechend der ameri-

kanischen Marke.

O. -

Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum

hat die Gesuchstellerin am 20. Juni 1930 darauf aufmerk-

sam gemacht, dass die amerlkanische Marke mit der

schweizerischen, deren Übertragung verlangt werde, nicht

übereinstimme, da darin das Wort Razor fehle; für die

Marke ohne die Bezeichnung Razor könne in der Schweiz

nur eine Neueintragung in Frage kommen. Nach Empfang

einer weitem Eingabe der Rubie Blade Corporation vom

26. Juni 1930 hat das Eidgenössische Amt am 5. August

1930 in einem als «Antwort auf das Schreiben vom

26. Juni» bezeichneten Bescheid auf seiner Ansicht be-

harrt und das' Gesuch neuerdings beanstandet.

D. -

In einer nicht ausdrücklich als Beschwerde oder

Rekurs bezeichneten Eingabe vom 16. August 1930 hat

der bevollmächtigte Vertreter der Rubie Blade Corporation

in der Schweiz den Antrag gestellt, das Bundesgericht

solle das Eidgenössische Amt für geistjges Eigentum

anweisen, die amerikanische Marke der Gesuchstellerin

in Form einer Übertragung und Erneuerung der Marke

Nr. 27,097 einzutragen.

Das Wort Razor habe in den

Vereinigten Staaten aus der Marke beseitigt werden

müssen, weil es. als Sachbezeichnung keinen Schutz ge-

niesse; das treffe auch für die Schweiz zu.

AS 56 I -

1930

24

3'52

Verwa.ltungs. undDisziplinarrechtspflege.

E. -

Da,s Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum

hat in seiner Antwort den Antrag gestellt, auf die Be-

schwerde sei nicht einzutreten.

F. -

Über die Rechtsfrage, ob die verwaltungsgericht-

liche Beschwerde gegen Zwischenverfügungen, insbesondere

gegen die Beanstandung einer zur Eintragung angemeldeten

Marke zulässig sei; hat das Eidgenössische Amt für geistiges

Eigentum ein Gutachten der Justizabteilung . des eidge-

nössischen Justiz- und Polizeidepartementes eingeholt und

dem Bundesgerichte unter Hinweis darauf eingereicht.

Die JUBtizabteilung ist der Auffassung, der Instanzenzug

der Verwaltung müsse erledigt sein, bevor die Beschwerde

erhoben werden könne. Das müsse auch gelten 'für die

Fälle, wo ein Bundesgesetz ein vorgängiges besonderes

EinSPr'ache~ oder, Beanstandungsverfahren vorgesehen

habe.

.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 16 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Abänderung des Markenschutzgesetzes vom 21. Dezember

1928 bestimmt: «Gegen Entscheide des Eidgenössischen

Amtes für geistiges Eigentum in Markensachen, insbe-

sondere gegen die Verweigerung der Eintragung einer

:Marke, sowie gegen Entscheide des Departementes über

die Löschung einer Marke von Amtes wegen, ist nur die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach

Massgabe des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die

Eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege

zulässig. ~ Im Anhang dieses Gesetzes werden in ZUf. I

unter den Registersachen, die der Verwaltungsgerichts-

beschwerde unterliegen, die Entscheide des Eidgenössi-

schen Amtes für geistiges Eigentum in Markensachen,

sowie die Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartementes über Löschung einer Marke von

Amtes wegen aufgezählt. Es frägt sich, ob im vorliegenden

Fall die angefochtene Anordnung eine solche, der Be-

schwerde unterliegende Entscheidung darstellt.

Regist.crsachcn. Xo 57.

;;./3

Es ist der Beschwerdegegnerin und der .Justizabteilung

ohne Weiteres darin beizustimmen, dass Art, 44 VDC,

der den Entscheiden im Sinne de~ Gt>setzes die Verf iigungen

gleichstellt, zwischen diesen Begriffen keine Verschieden-

heit voraussetzt (vgl. KrRCHHOFER, Die Verwaltungsrechts-

pflege beim Bundesgericht, S. 24). Für die Entscheidung'

der Rechtsfrage, welche Anordnungen mit der Beschwerde

anfechtbar sind, kommt es überhaupt nicht auf den

Namen an, sondern auf ihre rechtliche Natur.

Wenn ein Eintragungsgesuch unter Art. 13 bis oder

Art. 14 MSchGfällt oder den Vorschriften der VoUziehungs-

verordnung vom 24. April 1929 nicht entspricht, 80 hat

das Amt nach Art. 12 dieser Verordnung eine auf die

l\Iängel hinweisende Beanstandung zu erlassen. Wird die

erste Beanstandlmg innert der vom Amt angesetzten

Frist nicht in genügender Weise erledigt, so erlässt das

Amt eine zweite Beanstandung. \Vird Iwch diese innert.

angesetzter Frist nicht genügend erledigt, so ist das Amt

zur Zurückweisung des Eintragungsgesuches berechtigt.

Es kann aber nach seinem Ermessen weitere Beanstan-

dungen erlassen. Die Versäumung einer Erledigungsfrist

hat die Zurückweisung des Eintragungsgesuches zur Folge.

In casu ist die erste Beanstandung des Gesuches am

20. Juni 1930 ergangen. Die angefochtene Verfügung des

Eidgenössischen Amtes vom 5. August 1930 stellt also die

zweite Beanstandung im Sinne des Art. 12 der VVO

zum MSchG dar.

Durch sie wurde das Übertragung~­

nn.d Erneuerungsgesuch der Rekurrentin weder gutge-

heIssen: noch abgewiesen, sondern es wurde überhaupt

~och lll?ht endgültig erledigt. Es wurde lediglich durch

eme ZWlschen:erfügung eine zweite Frist zur Verbesserung

angesetzt.

BIS zum Ablauf dieser :Frist durfe das Amt

seine Auffassung ändern und das Gesuch trotz seiner

vorläufigen Stellungnahme nachträglich im Hinne der

Rekurrentin endgültig erledigen. Nach Ablauf der Frist

durfte das Amt nach seinem Ermei-5sen weitere Zwischen-

verfügungen erlassen, wie es in der Verordnung heisst.

364

VerwaltUBgs- und Disziplinarreclttepflege.

Nur wenn die Rekurrentin die Frist einfach versäumt

hätte, wäre das Amt getnäss Art. 12 Abs. 3 verpfliehtiet

gewesen, nach Ablauf der zweiten Frist das Gesuch end~

gültig abzuweisen.

.

Es könnte nun freilich zuel'St die Frage a.ufgewoderi

. werden~ ob die Voraussetzungen für eine solche weitere

Beanstandung überhaupt gegeben gewesen seien ~

ob

das Eidgenössische Amt abschliessend hätte entacheiden

sollen und ob das Bundesgericht, da darin eine Verletzung

von Bundesrecht liege, die Zwischenverfügung deshalb

aufheben dürfe und solle; denn es ist klar, dass eine

zweite Beanstandung eines Eintragungsgesuches gemäss

VVO Art. 12 nur ergehen darf, wenn das Gesuch wirklich

unter Art. 13 bis und Art. 14 des Gesetzes fällt oder der

Verordnung nicht entspricht. Allein mit der Auf'trerfung

dieser Frage bewegt man sich, Wie die Justizabteilung

mit Recht andeutet, im Kreisschluss, denn ob das Gesuch

unter Art_ 13 bis und Art_ 14 des Gesetzes fällt oder gegen

die Verordnungsvorschriften verstösst, wird verbindlich

eben erst bei Gutheissung oder Abweisung desselben

entschieden und wenn nur eine Beanstandung erfolgt; ist,

hat das B~desgericht nur zu prüfen, ob gegen die in

einer solchen Beanstandung enthaltene vorläufige mate-

rielle Entscheidung die Verwaltungsgeri.-chtsbeschwerde

zulässig sei oder nicht, dagegen nicht, o~ die Von::~t­

zungen einer blossen Beanstandung statt e~er en~~n

Behandlung gegeben waren. Die Rekurrentm ~t ubngens

nicht gerügt, dass das unrichtige Verfahren e~~~n

worden sondern dass die Beanstandung matenell unnchtIg

sei, sod~ss. das Bundesgericht schon deshalb keine~ Grund

hat, die prinzipielle Frage zu untersuchen, ob em tJber-

tragungsgesuch, das mit der bisherigen Eintragung ~egen

Änderung einer Auslandsmarke nicht übereinstunmt,

gemäss Art. 12 VVO zu beanstanden oder zum Vornherein

abzuweisen sei.

-

2 -

Eine biosse Zwischenverfügung, mit der ein

Re~tereintragungsgesuch beanstandet wird, kann nicht

Registersaehen. No 67.

355

als Entscheid eines Departementes oder einer andem

eidgenössischen Amtsstelle und mithin grundsätzlich

nicht als anfechtbar betrachtet werden. Das geht schon

aus Art. 8 lit. a VDG hervor, wo bestimmt wird, dass

nur die Entscheide der Departemente oder anderer

eidgenössischer Ämter angefochten werden können, durch

die eine Sache .. selbständig erledigt» wird. Wenn diese

Vorschrift zwar nur die Instanzen bezeichnen will, deren

Anordnungen angefochten werden können, so wird doch

gleichzeitig auch vorausgesetzt, dass eine Sache e r I e -

d i g t sein soll, bevor die Beschwerde zugelassen wird.

Diese Auffassung ergibt sich aber auch aus dem Sinn und

Zweck des neuen Rechtsmittels, das den Bürger vor einer

unrichtigen materiellen Rechtsauslegung und -anwendung

durch die mit den Staatsinteressen verknüpfte Verwaltung

schützen soll.

Ob Bundesrecht durch die Beschwerde-

gegnerin verletzt worden und die Voraussetzung für die

Gutheissung der Beschwerde gegeben ist, soll das Bundes-

gericht nicht entscheiden müssen, so lange die Verwaltungs-

. behörde selbst noch nicht endgültig entschieden hat. Es ist

also zwar nicht richtig,. dass eine Beanstandung nicht

bundesrechtswidrig im Sinne des Art. 10 VDG sein könne,

wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, denn auch

eine solche Zwischenverfügung ist an sich einer materiellen

Überprüfung an Hand· des Markenrechtes durchaus zu-

gänglich, und die Rekurrentin macht ja gerade geltend,

dass ihr Gesuch materiell nicht zu beanstanden gewesen

wäre.

Der Grund, warum das Bundesgericht auf eine

Beschwerde gegen eine Beanstandungsverfügung nicht

eintreten kann, liegt ausschliesslich darin, dass noch un-

gewiss ist, ob die behauptete Gesetzesverletzung aufrecht-

erhalten wird oder nicht und dass deshalb auch nicht

von einem Entscheid, sondern nur von einer vorläufigen

Mitteilung und Erteilung einer Gelegenheit zur Korrektur

gesprochen werden kann.

3. -

Es versteht sich jedoch, dass das Beanstandungs-

verfahren nicht endlos fortgesetzt werden kann und dass

356

Yt·!'wa,ltllng •. utld Di8ziplinarrecht~pflege.

ein Gesuchsteller nach Empfa,ng der durch die Verordnung

vorgesehenen zweiten Beanstandung unter Umständen

einen Anspruch auf Erledigung hat, wenn er an seinem

Gesuch festhalten will. Die Vorschrift des Art. 12 VVO,

dass das Amt nach freiem Ermessen weitere Beanstan-

dungen erlassen könne, wird im Wesentlichen auf die

Fälle zu beschränken ~in, wo der Gesuchsteller zwar eine

Änderung getroffen hat, aber eine ungenügende, und sie

wird jedenfalls nicht so aufzufassen sein, dass das Amt

nach Belieben auf dem gleichen Wege vorgehen könne.

Sowohl die Justizabteilung, als die Beschwerdegegnerin

haben ausgeführt, dass eine speditive Geschäftserledigung

durch die Verwaltung verunmöglicht würde, wenn man

den Rekurs an das Bundesgericht gegen Zwischenverfü-

gungen zulassen würde. . Es ist jedoch zu beachten, dass

eine rasche Erledigung der Gesuche durch überflüssige

Beanstandungen noch viel mehr verzögert werden und

dass darin eine Rechtsverweigerung für den beteiligten

Bürger liegen kann. Im vorliegenden Fall war ohne Zweifel

schon die angefochtene zweite Beanstandung sachlich

ganz überflüssig, und sie lässt sich, sofern die Vorausset-

zungen des Art. 12 VVO überhaupt gegeben waren, nur

damit rechtfertigen, dass die Verordnung eben mindestens

zwei Beanstandungen vorschreibt.

Aus diesem Grund

kann hier dahingestellt bleiben,' ob gegen eine dritte

unnötige Beanstandung dann-die verwaltungsgerichtliche

Beschwerde an das Bundesgericht wegen Rechtsverzöge-

rung zulässig gewesen wäre oder ob der Betroffene in

einem solchen J<'all die Verwaltungsbeschwerde an den

Bundesrat zu erheben hätte, auf die dieser eintreten

müsste.

4. -

Die Versäumung einer Erledigungsfrist hat nach

Art. 12 Abs. 3 VVO die Zurückweisung des Eintragungs-

gesuches zur J<'olge.

Wenn der Gesuchsteller also innert

der ihm angesetzten Verbesserungsfrist überhaupt nichts

vorkehrt und schweigt, wird aus der blossen Beanstandung

von Verordnnngswegen eine endgültige, materielle Zurück-

Registerso.chen. N° 57.

357

weisung, d. h. das Eidgenössische Amt darf -

Art. 12

Abs. 3 kann nur so verstanden werden -

bei Versäumung

auf seine Auffassung nicht mehr zurückkommen sondern

muss endgültig abweisen. Im vorliegenden Falle scheint

nun die Beschwerdegegnerin anzunehmen, die Rekurrentin

habe durch die verfrühte Einlegung der Beschwerde

gerade die ihr bis 5. September 1930 angesetzte Frist

verpasst, und das Gesuch sei daher wegen Versäumnis

abzuweisen.

Art. 12 Abs. 3 bedeutet eine Härte für den Gesuch-

steller, der auf der ursprünglichen Fassung seines Gesuches

beharren will und der eben deshalb der Aufforderung

zur Verbesserung innert der Frist nicht nachkommt, und

es wird sich für das Bundesgericht früher oder später die

Frage stellen, ob es materiell auf verwaltungsgerichtliche

Beschwerden einzutreten habe, die gegen Zurückweisungen

von Gesuchen wegen Versäumung der Verbesserungsfrist

gerichtet sind und bei denen klar ist, dass die Frist nur

versäumt wurde, weil der Gesuchsteller auf seinem Gesuch

beharren wollte. Art. 12 Abs. 3 steht nämlich in einem

Widerspruch mit der Behandlung der Beanstandungen

als blosse Zwischenverfügungen; denn wenn der Gesuch-

steller darin eine blosse vorläufige Beanstandung erblicken

und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde noch unter-

lassen darf, so sollte er auch damit rechnen dürfen, dass

das von ihm nun einmal gestellte Gesuch materiell behan-

delt werde, ohne dass es weiterer Vorkehrungen seinerseits

innert Frist bedürfte. Die Frage kann jedoch im vorliegen-

den Fall dahingestellt bleiben, denn hier hat die Rekur-

rentin durch die Erhebung der Beschwerde deutlich genug

zu erkennen gegeben, dass sie auf ihrem Gesuch, so wie

es gestellt wurde, beharren will. Das Eidgenössische Amt

hat es daher materiell zu behandeln; es darf es nicht

wegen Fristversäumung zurückweisen, und der Rekur-

rentin wird gegen eine allfällige materielle Abweisung die

verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht

zustehen. Die Rekutrentin hat sich dadurch, dass sie

358

Verwaltungs- un<l Disziplina.rrechtspßege.

innert der angesetzten Frist keine weitere Eingabe mehr

machte, sondern sofort, aber gegen eine ungeeignete

Verfügung, Beschwerde erhob, keines Rechtes begeben,

und es kann auch nicht etwa davon die Rede sein, dass

nun ein neues Eintragungsgesuch erforderlich wäre und

ein neues Beanstandungsverfahren daran sich anzu-

schliessen hätte.

Demnach erkennt das BuniJelJgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

58. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1930

i. S. Fedier gegen Begierungsrat Ori.

Ä n der u n g einer Handelsregistereintragung wegen Anlass zu

Täuschungen (Verordnung II Art. 1).

Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung verlangen, auch wenn

niemand in seinen privaten Rechten verletzt ist. (Erw. 1.)

Beg r i f f des Kur s a a. I es: Art. 1 der bundesrätlichen

Verordnung über den Spielbetrieb in Kursälen vom 1. März

1929 umschreibt ihn, und Einrichtungen, die diesen Anfor-

derungen nicht entsprechen, sind keine Kursäle, auch wenn

darin nicht gespielt wird. (Erw. 2.)

Die Eintragungen im Handelsregister sind n ich t m a t e r i e 11

rechtskräftig. (Erw. 3.)

Verfahren. (Erw. 4.)

A. -

Frau Witwe Fedier-Christen betreibt in Ander-

matt ein Gastgewerbe, das am 27. Juli 1926 bei einer

Pirmaänderung als ({ Fedier-Christen, Central-Hotel Fedier

& Kursaal» in das Handelsregister eingetragen wurde.

Am 13. Mai 1930 schrieb die Verkehrskommission Ander-

matt an den Regierungsrat des Kantons Uri, dass die in

der Firma der Beschwerdeführerin enthaltene Bezeichnung

als Kursaal der Verordnung über den Spielbetrieb in

Kursälen vom 1. März 1929 ·widerspreche und daher zu

streichen sei.

B. -

Durch Beschluss vom 28. Juni 1930 hat der

Regierungsrat des Kantons Uri dem Antrag der Verkehrs-

Registersachen. N° 58.

359

kommission Andermatt Folge gegeben und angeordnet.

dass der Handelsregisterführer der Beschwerdeführerin·

eine Frist von zwei Monaten anzusetzen habe, um die

Bezeichnung « Kursaal» aus der Firma und den Auf-

schriften zu beseitigen.

O. -

Gegen diesen Beschluss hat Frau Fedier-Christen

rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde, even-

tuell den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht

ergriffen und den Antrag gestellt, die angefochtene Ver-

fügung sei aufzuheben, auf die Anzeige der Verkehrs-

kommission Andermatt sei nicht einzutreten, eventuell

sei sie als unbegründet abzuweisen und ganz eventuell

sei die Sache zu neuer Entscheidung an den Regierungs-

rat zurückzuweisen. Zur Begründung ist geltend gemacht

worden, die Verordnung über die Kursäle vom l. März

1929 sei auf die Streitfrage nicht anwendbar, ob die

Bezeichnung des Gewerbes der Rekurrentin als Kursaal

zulässig sei, denn sie ordne nur den Spielbetrieb in den

Kursälen, ein Spielbetrieb sei aber in Andermatt nicht

vorhanden und werde auch nicht nachgesucht. Durch

den Beschluss des Regierungsrates seien OR Art. 87(;

Abs. 2, ZQB Art. 28 und OR Art. 48 verletzt worden,

denn nur der Zivilrichter wäre zuständig gewesen, auf

dem ordentlichen Prozessweg über eine Unterlassungs-

klage zu erkennen. Art. 15 der revidierten Verordnung II

vom 16. Dezember 1918 sei lediglich eine Übergangs-

bestimmung und vom Regierungsrat zu Unrecht auf eine

Eintragung angewendet worden, die erst nach Inkraft-

treten der Verordnung, d. h. nach dem l. Januar 1919

erfolgt sei. Ausserdem sei der angefochtene Beschluss

willkürlich im Sinne des Art. 4 BV. Materiell sei das

Gesuch auf Beseitigung der Bezeichnung unbegründet,

weil dadurch niemand in seinen persönlichen Verhält-

nissen verletzt oder sonst beeinträchtigt werde.

Die

Verkehrskommission Andermatt habe aus Konkurrenz-

neid gehandelt.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in der