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Prozessrecht. N° 51.
Erwägungen;
Nach Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des
Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und
Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928) ist gegen die
Verletzung eidgenössischer Gerichtsstandsnormen durch
letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kan-
tonale Entscheide in Zivilsachen die zivilrechtliche Be-
schwerde gegeben. Die Verletzung einer Gerichtsstands-
norm im Sinne dieser Bestimmung wird hier behauptet,
nämlich des in Art. 551 ZGB enthaltenen Grundsatzes,
dass die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Mass-
nahmen durch die Behörde am letzten Wohnort des
Erblassers vorzunehmen _ seien.
Beschwerde kann indessen nur erheben, wer den Rechts-
streit als Zivilpartei führt und demgemäss durch den
kantonalen Entscheid als Zivil partei betroffen ist; denn
nur einer solchen Partei gegenüber liegt eine Zivilstreitig-
keit im Sinne von Art. 87 OG vor. Das schliesst nicht
aus, dass auch Behörden zur Beschwerde legitimiert sein
können: eben dann, wenn sie die Stellung einer Zivil-
partei haben, was z. B. in Streitigkeiten über Entzug der
elterlichen Gewalt und Entmündigung vorkommt. Im
vorliegenden Falle jedoch trifft das nicht zu. Die Vor-
mundschaftsbehörde von Zürich bestreitet dem Tei-
lungsamt Luzern die Zuständigkeit zu den in Art. 551
ZGB vorgesehenen Handlungen, indem sie diese Zuständig-
keit für sich selbst in Anspruch nimmt (vgl. §§ 125 und
126 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB).
Zwischen den beiden Behörden liegt also, wie sich die
Beschwerdeführerin selbst ausdrückt, nichts anderes als
ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Somit konnte der
Rechtsstreit nicht mit zivilrechtlicher Beschwerde aus-
getragen werden. Da es sich um Behörden verschiedener
Kantone handelt, stand vielmehr die staatsrechtliche
. Beschwerde zur Verfügung (Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG),
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welche denn auch tatsächlich neben der zivilrechtlichen
eingereicht worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Auf· die Beschwerde wird nicht eingetreten.
52. Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. September 1930
i. S. ltorporationsgemeinde Luzern
gegen ltorporationsgemeiDde Xriens.
. Z i v i Ir e c h t s s t r ei t i g k e i t des Bundesrechtes als Bern-
fungsvoraussetzung (OG Art. 56):
Rückforderung von Eigentümerbeiträgen an die Grundbuch-
vermessung wegen überflüssiger Kosten infolge unsachgemässer
und unkorrekter Durchführung der Arbeiten.
Der Streit über die Rückforderung wegen Unzweckmässigkeit
der Anordnungen ist Verwaltungsstreit. Unerheblich ist, dass
der Eigentümer für die Abgabe betrieben werden konnt.e.
(Erw. 1.)
Der Streit über die Verantwortlichkeit der Gemeinde für uner-
laubte Handlungen ihrer Organe und Beamt-en ist nach luzer-
nischem Recht Justizsache, nach OG Art. 56 aber trotzdem
eine öffentlichrechtliche Streitigkeit.
Unerheblichkeit des
Umstandes, dass der Kanton die Rückforderungsklage gemäss
SchKG Art. 86 auch für solche Ansprüche zur Verfügung
stellt. (Erw. 2.)
A. -
In Anwendung des am 12. Juli 1912 auf Grund
des § 132 EG zum ZGB und der bundesrätlichen Ver-
ordnung über die Grundbuchvermessung vom 12. Dezem-
ber 1910 erlassenen Dekretes des grossen Rates des
Kantons Luzern über den gleichen Gegenstand übertrug
die Einwohnergemeinde Kriens· durch den vom Regie-
rungsrat genehmigten Vertrag vom 14. Mai 1914 die
Vermarkung und Vermessung des Gemeindegebietes dem
Grundbuchgeometer Farner in Luzern. Nach der Durch-
führung der Arbeiten zeigte sich, dass die Kosten den
Voranschlag beträchtlich überstiegen; bei der Vermar-
kung machten sie mehr als das Doppelte alls. Nachdem
AB 56 II -
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gegen den Kostenverteilungsplan zahlreiche Einsprachen
erfolgt waren, u. a. auch von der Korporationsgemeinde
Luzern, die zu den bedeutendsten Grundeigentümern auf
. dem Gemeindegebiet Kriens gehört und nach dem Plan
ausser den bereits bezahlten 8859 Fr. 39 Cts. und 655 Fr.
92 Cts. weitere 16,256 Fr. und 2897 Fr. 70 Cts. zu ent-
richten gehabt hätte, ordnete der Regierungsrat eine
Expertise über die Ursachen der erhebliohen Mehrkosten
an. Der Sachverständige, Geometer Hans Meister in
Aarau, kam zum. Ergebnis, dass die Arbeiten teilweise
unzweckmässig durchgeführt worden und dass auch Un-
korrektheiten geschehen seien. Darauf stellte die Korpo-
rationsgemeinde Luzern mit anderJl Grundeigentümern
das Gesuch, der Regierungsrat solle in Ausübung seines
Aufsichtsrechtes über die. Vermessung Kostenrechnung
und Verteilung unter Berücksichtigung des Experten-
berichtes äJidern. Durch Beschluss vom 5. Januar 1924
lehnte der Regierungsrat dieses Begehren im wesentlichen
wegen Unzuständigkeit ab und fügte bei: «Glauben die
Eingabesteller, dass sie an die Gemeinde als Vermarkungs-
kosten eine. Nichtschuld bezahlt haben oder zu bezahlen
haben würden, oder glauben sie, dass der Geometerunter-
nehmer sich bei der Vermarkung Unkorrektheiten habe
. zu Schulden kommen lassen, die sich zu einer zivil- oder
strafrechtlichen Verfolgung eignen., so ist' es ihnen unbe-
nomm!3n, hiegegen den zuständigen Richter anzurufen
und die Beträge, die ihnen ihres Erachtens in Abzug zu
bringen sind, sowie die Verantwortlichkeiten durch dieSen
feststellen zu lassen.)} Die Einwohnergemeinde Krieus
betrieb darauf die Korporationsgemeinde Luzern für die
Kostenbeträge gemäss Verteilungsplan vom Juni 1922
samt Zinsen und Betreibungskosten.
Die Schuldnerin
schlug Recht vor. 'Beide kantonalen Rechtsöffnungs-
richter nahmen jedoch an, der Kostenverteilungsplan sei
infolge des regierungsrätlichen Entscheides und des darin
festgestellten Ausschlusses eines weitem administrativen
Rechtsmittels rechtskräftig im Sinne des § 22 des kanto-
Prozessrecht. No 52.
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nahm Anwendungsgesetzes zum SchKG geworden und
einem gerichtlichen Urteil gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG
gleichzustellen, und sie erteilten die definitive Rechts-
öffnung, indem sie erklärten, die Schuldnerin sei für die
schon im regierungsrätlichen Erkenntnis vom 5. Januar
1925 vorbehaltenen Zivilansprüche, die allenfalls auf
zivil- oder strafrechtlichem Weg erstritten werden könn-
ten' auf die Rückforderungsklage gemäss SchKG Art. 86
zu verweisen. Nun bezahlte die Korporationsgemeinde
Luzern ihr Betreffnis.
B. -
Am 29. April 1926 hat die Korporationsgemeinde
Luzern gegen die Einwohnergemeinde Kriens Klage beim
Amtsgericht Luzern-Stadt erhoben und das Rechts-
begehren gestellt, die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin 18,132 Fr. 42 Cts. und 5 % Zins seit 10. Novem-
ber 1925 zu bezahlen. Zur Begründung des gewählten
Gerichtsstandes hat sie sich auf § 45 Abs. 2 der ZPO des
Kantons Luzern berufen, wonach Rückforderungsklagen
wegen bezahlter Niohtschuld nach Art. 86 Abs. 2 SchKG
beim Gerichte des Betreibungsortes angehoben werden
können.
O. -
Die Beklagte hat in nicht einlässlicher Antwort
die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit
des angegangenen Gerichtes erhoben, da nach der bundes-
gerichtlichen Praxis nur in Betreibung gesetzte Z i v i l-
ans p r ü ehe auf dem Wege des Art. 86 SchKG zurück-
gefordert werden könnten.
D. -
Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat die Einrede
der Unzuständigkeit geschützt, das Obergericht des Kan-
tons Luzem dagegen hat diesen Entscheid aufgehoben,
die Zuständigkeit des Amtsgerichtes bejaht und die Be-
klagte zur Einlassung auf die Klage verpflichtet..
E. -
Gegen den obergerichtlichen Entscheid über die
Vorfrage hat die Beklagte den staatsrechtlichen Rekurs
ergriffen. Das Bundesgericht hat ihn jedoch durch seine
staatsrechtliche Abteilung am 15. Juli 1927 abgewiesen
(vgl. BGE 53 I S.25i ff.). Auf die Erwägungen dieses
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frühern Entscheides wird im rechtlichen Teil zurückzu -
kommen sein.
F. -
In der Sache selbst hat das Amtsgericht Luzern-
Stadt am 23. Januar 1930 erkannt:
«Auf die Klage wird nicht eingetreten, eventuell wird
sie im Sinne der Motive abgewiesen. »
G. -
Auf Appellation der Klägerin hat das Obergericht
des Kantons Luzern am 9. Juli 1930 (< in wesentlicher
Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils» die Klage
vollständig abgewiesen.
H. -
Gegen dieses Erkenntnis hat die Klägerin recht-
zeitig und in der gesetzlichen Form die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt und Gutheissung der Klage
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 56 OG ist Voraussetzung der Zuläs-
sigkeit einer Berufung, dass eine Zivilrechtsstreitigkeit
vorliege, die von den kantonalen Gerichten unter Anwen-
dung eidgenössischer Gesetze entschieden worden ist oder
zu entscheiden gewesen wäre. Bei der Prüfung, ob der
Streitgegenstand öffentlichrechtlicher oder zivilrechtlicher
Natur ist, ob mithin die Berufungsvoraussetzung gegeben
ist oder nicht, muss zunächst eine Unterscheidung gemacht
werden, welche das Bundesgericht schon' in seinem Ent-
scheid über den staatsrechtlichen Rekurs vom 15. Juli
1927 getroffen hatte und an W"elche sich die Vorinstanz
in ihrem Urteil über die Hauptsache bei Ausscheidung der
Zuständigkeit des Regierungsrates von derjenigen der
Justiz gehalten hat. Es kommt nämlich vorerst darauf
an, inwieweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage
behauptet, die Vermessung und Vermarkung hätte sich
technisch genügend und vollständig mit geringerem finan-
ziellem Aufwand durchführen lassen, und inwieweit sie
die Klage darauf stützt, dass der Unternehmer Farner und
die Vermessungskommission der Beklagten rechtswidrige
und schuldhafte Handlungen und Unterlassungen began-
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gen und so die Kosten vermehrt hätten und dass die
Gemeinde dafür hafte.
Zum ersten Punkt hat das Bundesgericht schon in
seinem staatsrechtlichen Urteil ausgeführt: «Ein zivil-
rechtlicher Streit würde nun allerdings hier soweit kaum
angenommen werden können, als die Klägerin lediglich
behauptet, dass die Vermessung und Vermarkung sich bei
zweckmässigerem Vorgehen technisch genügend und voll-
ständig mit geringerem finanziellem Aufwande hätte
durchführen lassen.» Diese Entscheidung schafft für den
vorliegenden Fall freilich keine Rechtskraft; denn die
Rechtsfrage ist nicht die gleiche: Damals hatte das
BUndesgericht zu entscheiden, ob die Bejahung der Zu-
ständigkeit des Amtsgerichtes durch das Obergericht
willkürlich im Sinne des Art. 4 der BV gewesen sei; heute
steht in Frage, ob eine Voraussetzung der Zulässigkeit
der Berufung erfüllt sei. Mögen auch beide Entscheidungen '
davon abhängen, was unter einer Zivilrechtsstreitigkeit im
Gegensatz zu einer öffentlichre~htlichen zu verstehen ist, .
so muss doch beachtet werden, dass, wie noch auszuführen .
sein wird, der Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit als Vor-
aussetzung derZulässigkeit des Bundesrechtsmittels der
Berufung (gemäss Art. 56 OG) nicht notwendig derselbe
sein muss, wie derjenige, der nach kantonalem Recht der
Abgrenzung von Justiz und Verwaltung dient. Allein das
Bundesgericht als Berufungsinstanz schIiesst sich der
erwähnten Ausführung im staatsrechtlichen Urteil an.
Soweit die Klägerin nicht eine Haftung der Beklagten
und infolgedessen eine Minderung ihrer Leistung aus
einem widerrechtlichen und schuldhaften Handeln oder
Unterlassen der Organe der Beklagten und des Unter-
nehmers Farner ableitet, sondern die Beitragspflicht wegen
unsachgemässer Vermessung und Vermarkung bestreitet,
unterliegt die Klage unzweifelhaft dem kantonalen öffent-
lichen Recht, sodass nicht nur keine Zivilrechtsstreitigkeit
vorhanden ist, sondern auch kein Satz eidgenössischen
Rechtes anwendbar war und verletzt sein kann. Die
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Prozessrecht. N° 52.
Grundbuohvermessung zählt zu den öffentliohen Auf-
gaben, die den Kantonen durch den Bund übertragen
worden sind, und wenn die zuständige Gemeindebehörde,
. durch Gesetz oder Verordnung ermächtigt, die beteiligten
Grundeigentümer oder weitere Personen zur Deckung der
Kosten heranzieht, tut sie es nioht in Vertretung des
Staates als Privatrechtsubjektes gegenüber gleichgestellten
Reohtssubjekten, sondern in Anwendung zwingenden,
öffentlichen Reohtes und in Erfüllung- einer ihr als Ge-
meindeorgan obliegenden Pflioht. Der Beitrag, der von
den Grundeigentümern in der Gemeinde Kriens durch
diese gefordert wurde, war daher keine obligatorisohe oder
andere privatreohtliche Leistung, sondern eine öffentliohe
Abgabe, sei es, dass man ihn als Gebühr oder als soge-
nannte Vorzugslast bezeiohne (vgl. FLEINER, Institutionen
des deutschen Verwaltungsreohtes 8. Auf!. S. 425 ff.;
BLUMENSTEIN, Schweizerisches Steuerreoht I, S. 5 H.).
Über die Veranlagung dieser Abgabe dreht sich der
Rechtsstreit; er ist also, soweit sich die Klägerin auf eine
unzweckmässige Durohführung der Vermessung beruft -
die ja das Äquivalent für den Beitrag ist -
ein typischer
(öffentliohrechtlicher) Verwaltungsstreit. Beruhte aber die
Beitragspflicht der Klägerin auf dem öffentlichen Recht, so
folgt daraus ohne weiteres, das,,au_ch die Rückforderungs-
, klage vom öffentlichen Recht d~s Kanton~ beherrscht ist,
soweit damit nicht eine besondere Haftung der Gemeinde
wegen widerreohtliohen Verhaltens der Beteiligten geltend
< gemaoht wird. Ob nämlich die Klägerin schon geleistet
. bat oder noch nicht, bleibt sich völlig gleich: streitig ist
in beiden Fällen, ob die Beitragspflichtder Grundeigen-
tü~er, in casu der Klägerin, bei richtiger Anwendung
und Auslegung der massgebenden Gesetzes- und Dekrets-
vorschriften in der von der Beklagten geltend gemachten
Höhe trotz allfälliger überflüssiger Kosten bestehe.
An dieser Kennzeichnung des Reohtsstreites wird auch
durch den Umstand niohts geändert, dass die Klägerin
den ihr auferlegten Kostenanteil auf Betreibung hin
ProZBl!lll"6oht. N° 52.
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bezahlt hat. Ob ein Rechtsstreit zivilrechtlich oder öffent-
lichrechtlich ist, kann sich oHenbar nicht daraus ergeben,
ob er auf dem ordentliohen, für Zivilanspruohe vorgese-
henen Weg vollstreokt werden konnte, sondern logischer-
weise könnte nur umgekehrt allenfalls die Natur des Streit-
gegenstandes über die Anwendbarkeit des Vollstreokungs
weges entsoheiden. Nach schweizerischem Recht kann je-
doch schon deshalb aus der Durchführung einer Betreibung
nioht auf die Natur des Anspruches geschlossen werden,
weil Art. 38 SchKG den Betreibungsweg auch für öffent-
lichrechtliche Anspruche auf Geldzahlungen zur Verfügung
stellt. Der vorliegende Fall ist gerade ein Beispiel für
diese Eigenart des schweizerischen Vollstreckungsrechtes,
indem ja schon im Rechtsöffnungsverfahren der Kosten-
verteilungsplan als vollstreckbarer Verwaltungsentscheid
dem gerichtlichen Urteil gleichgestellt worden ist.
:"
2. -
Zum andern Punkt, der Haftung der Gemeinde
Kriens für ein widerrechtliohes Verhalten ihrer Organe
und Angestellten, hat das Bundesgericht in seinem staats-
rechtlichen Urteil ausgeführt: « Die Frage, ob eine solche
Verantwortlichkeit und~ung der Gemeinde Privaten
gegenüber für rechtswi~e Handlungen und Unterlas-
sungen der gedachten Organe und ffilfspersonen wirklioh
bestehe und ob die erforderlichen tatsächlichen Voraus-
setzungen dafür vorhanden sind, ist nun aber, wie auoh
die Rekurrentin ausdrücklich einräumt, nach luzernischem
Recht zweifellos Justizsache, sodass verbindlich darüber
nur der Richter im ordentliohen Prozess urteilen kann,
und zwar auch soweit für das Bestehen oder Niohtbestehen
der Haftung nicht die Normen des OR, sondern kantonales
Verantwortlichkeitsrecht zur Anwendung kommen sollte.
Der Riohter muss daher auoh zur Entscheidung der wei-
tern Frage angegangen werden können, welohe Wirkungen
allenfalls mit der Annahme der behaupteten Haftung
verbunden sind, ob daraus, wie die Rekurrentin behauptet,
höchstens Sohadenersatzanspruche an sie entspringen
könnten, die die Beitragspflicht der Grundeigentümer
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Prozessrecht. N0 62.
nach Kostenverteilungsplan selbst unberührt liessen oder
o~ nicht die weitere Folgerung zu ziehen sei, dass huolge
dieser Ursache der Kosten ein Ersatza:Qspruch der Ge-
• meinde an die Interessenten nach Art. 23 ff.des Gross-
ratsdekretes vom 17. Juli 1912 von vomeherein nicht
entstehen konnte, wie die Rekursbeklagte geltend macht.
Denn auch hier ist es die privatrechtliche Verantwortlich-
~eit der Einwohnergemeinde für unerlaubte Handlungen
l~er Organe und Bediensteten, die rechtliche Tragweite
eme~ so~chen "yerantwortlichkeit, die im Streite liegt und
damIt eme bei der Verteilung öffentlioher Abgaben sich
ergeb.ende . zivilr~chtliche Frage.» An diese Ausscheidung
hat slOh die Vormstanz gehalten, aber bei der materiellen
Behandlung gefunden, dass die Haftung der Gemeinde als
subsidiäre· gemäss § 15 des kantonalen Gesetzes über die
Verantwortlichkeit
derBehörde~ und Beamten· vom
10. Herbstmonat 1842 nur bestehe, soweit sie durch ihre
amtlichen Handlungen Fehler oder Unterlassungen die
Rechte oder das Vermögen Dritter benachteiligen ohne
dafür mitte1st ihrer eigenen Habe vollen Ersatz leis~n zu
können, und dass die Klage gegen die Beklagte infolge-
dessen abzuweisen sei. Das Ergebnis ist also das, dass
sowohl das Bundesgericht, als dieVorinstanz den Rück-
forderungsstreit, soweit durch den Hauptstandpunkt der
Klage die Nichtschuld aus deip "Rechtsgrund der Haftung
~er ~eklagten abgeleitet wird,. als Zivilrechtsstreitigkeit
1m Sllllle des § 6 der luzernischen ZPO bezeichnet und
behandelt haben, und es frägt sich nun, ob das Bundes-
gericht als Berufungsinstanz nicht deshalb auf die Beru-
fung einzutreten habe,
Allein die positivreohtliohen Untersoheidungen zwischen
dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht können im
Gegensatz zur wissenschaftlichen Unterscheidung auf ver-
sc~e~ene Kriterien abstellen und alle können « richtig »
sem, Je nach dem Zweck, dem sie dienen (vg1. darüber
BURCKHARDT, Der Vertrag im Privatrecht und im öffent-
1iche~ Recht, Berner Festgabe an das Bundesgericht 1924
Prozessrecht. N° 52.
311·
S. 13). Es kommt also ganz darauf an, ob gefragt wird,
was Zivilrecht im Sinne der Kompetenzbestimmung des
Art. 64 BV, oder der Gerichtsstandsnorm der Art. llO
und 114 BV, 48 und 50 OG, oder des Art. 56 OG, oder
des Bundesgesetzes über die «zivilrechtlichen » Verhält-
nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter von 1891
oder der kantonalen Vorschriften über den ordentlichen
Rechtsweg sei. Das Bundesgericht hat z. B. stets daran
festgehalten, dass das Bedürfnis nach Rechtsschutz einem
positivrechtlichen Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit einen
andem Inhalt geben kann (vgl. BGE 40 II S. 66, 46 I
S. 150, 45 II S. 500, und BURcKHARDT, Kommentar der
BV S. 771), obwohl derart auch praktische Unzukömm-
lichkeiten entstehen können (vgl. SCHuRTER-FRITZSCHE,
Das Zivilprozessrecht des Bundes S. 278).
Daraus folgt nun, dass im vorliegenden Fall die Ein-
tretensfrage unabhängig von der Kennzeichnung des
Rechtsstreites als zivilrechtlich nach kantonalem Recht,
nur im Hinblick auf Art. 56 OG zu beurteilen ist. Das
Bundesgericht hat schon. in seinem Entscheid vom
7. Februar 1914 i. S. A.-G. Kappeier gegen Einwohner-
gemeinde Turgi (BGE 40 II S. 66 ff.) erkannt, dass die
Auslegung des Begriffes der «Zivilrechtsstreitigkeit » im
Sinne des Art. 56 OG durch die Frage, {(ob Fälle wie der
vorliegende nach kantonalem Prozessrecht als Rechts-
sachen behandelt werden können, oder ob sie der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit unterliegen)l nicht berührt wird.
(4 Der Umstand, dass eine Streitsache hienach als Rechts-
sache vor den kantonalen Zivilrichter gehört, ist nicht
präjudiziell für die Zulässigkeit der Berufung an das
Bundesgericht.» (Vgl. auch BGE 54 II S. 121.)
Bei der Anwendung des Art. 56 OG hat das Bundes-
gericht den Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit streng aus-
gelegt und mit der Entwicklung der Doktrin Schritt ge-
halten (BGE 40 IIS. 86, 43 II S. 544, 45 II S. 500, 55 II
S. 209, WEISS, Berufung S. 5). Im vorliegenden Fall kann
kein Zweifel bestehen, dass die Rückforderungsklage nicht
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Prozessreoht. No 52.
unter diesen engen Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit fällt,
auch soweit damit die Haftung der Beklagten für ein
widerrechtliches Verhalten ihrer Organe und Beamten
. geltend gemacht wird. Denn die Personen, für die sie
angeblioh verantwortlich sein soll, standen und -stehen zu
ihr nicht in einem privatrechtlichen, sondern in einem
-dem öffentlichen Recht angehörigen Verhältnis (BGE 50 I,
S. 75 und die dort zit. Judikatur, 55 II S. 210). Dazu
kommt, dass nach ZGB Art. 59 für die Haftung - der
öffentlichrechtlichen Körperschaften der Kantone, zu
denen die Beklagte gehört, ausdrücklioh das kantonale
öffentliche Recht vorbehalten wird.
An dieser Lösung wird auch dadurch nichts geändert,
dass die Frage der Haftung der Gemeinde auf dem Wege
einer Rüokforderungsklage_ wege~ Bezahlung einer Nicht-
schuld aufgeworfen wurde. Allerdings hat das Bundes-
gericht in seinem staatsrechtlichen Urteil vom 15. Juli
1927 und vorher schon in seinem Entscheid vom 30. Ja-
nuar 1908 i. S. NestIe and Anglo Swiss Condensed Milk
Company (BGE 34 I S. 61) erkannt, dass Art. 86 SchKG
nur privatrechtliche Forderungen im Sinne habe und nur
bei der Zahlung solcher infolge Betreibung dem Betrie-
benen von Bundesrechts wegen das Mittel der Rück-
forderung im ordentlichen Prozess wegen Nichtschuld
einräume. Allein im vorliegenden Fall kann aus der
Natur des Prozesses als Rüokfgrderungsprozess deshalb
kein Sohluss auf die Natur des Rechtsstreites im Sinne
des Art. 56 OG gezogen werden, weil SchKG Art. 86 gar
nicht unmittelbar angewendet worden ist. Vielmehr hat
der Kanton lediglioh davon Gebrauch gemacht, dass es
ihm freisteht, wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGE
53 I S. 257 ff.), eine gleiche Klage dem Betriebenen auch
für Ansprüohe zu gewähren, die dem kantonalen öffent-
liohen Recht (im Sinne des Bundesrechts) angehören.
Demnach erkennt da8 Bunde8gerickt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Versioherungsvenrag. No 53.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
53. Auszug aus dem 11rteü der II. Zivilabteüung
vom G. Juni 1930 i. S. Keyer
gegen Assicuratrice Italiana S. A.
313
VVG 14: -Auch bei der Unfall-, überhaupt Personenversicherung
kann für den Fall grobfahrlässiger Herbeiführung des befürch-
teten Ereignisses die Haftung des Versicherers durch die
allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger als
Zessionar der aus der Unfallversicherung des Ernst Kalt
bei der Beklagten begünstigten Erben desselben Zahlung
der Versicherungssumme von 10,000 Fr. Die Beklagte
schützt folgende allgemeine Versioherungsbedingung vor :.
« Ausgeschlossen sind Unfälle durch eigene grobe Fahr-
lässigkeit. »
A U8 den Erwägungen :
Durchaus abwegig ist q.er auch in der heutigen Ver-
handlung wieder eingenommene Standpunkt, der Aus-
schluss grobfahrlässig selbstverschuldeter Unfälle von der-
Versicherung, bezw. die Art und Weise, wie er stattgefun-
den habe, sei rechtswidrig bezw. unsittlioh und verstosse
gegen Treu und Glauben. Ist zwar zuzugeben, dass der
Katalog der zwingenden Bestimmungen am Schlusse des
VVG kein absolut erschöpfender ist, so -lässt sich doch
dem Wesen der Unfallversicherung oder allgemeiner der
Personenversicherung kein Anhaltspunkt dafür entneh-
men, dass im Gebiete dieser Versicherung nicht nur Art. 14
Abs. 4 VVG, wie Art. 98 VVG vorsieht, sondern auch
Art. 14 Aha. 2 nicht zuungunsten des Versicherungs-
nehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert wer-