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56_II_303

BGE 56 II 303

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-11 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 51.

Erwägungen;

Nach Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des

Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und

Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928) ist gegen die

Verletzung eidgenössischer Gerichtsstandsnormen durch

letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kan-

tonale Entscheide in Zivilsachen die zivilrechtliche Be-

schwerde gegeben. Die Verletzung einer Gerichtsstands-

norm im Sinne dieser Bestimmung wird hier behauptet,

nämlich des in Art. 551 ZGB enthaltenen Grundsatzes,

dass die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Mass-

nahmen durch die Behörde am letzten Wohnort des

Erblassers vorzunehmen _ seien.

Beschwerde kann indessen nur erheben, wer den Rechts-

streit als Zivilpartei führt und demgemäss durch den

kantonalen Entscheid als Zivil partei betroffen ist; denn

nur einer solchen Partei gegenüber liegt eine Zivilstreitig-

keit im Sinne von Art. 87 OG vor. Das schliesst nicht

aus, dass auch Behörden zur Beschwerde legitimiert sein

können: eben dann, wenn sie die Stellung einer Zivil-

partei haben, was z. B. in Streitigkeiten über Entzug der

elterlichen Gewalt und Entmündigung vorkommt. Im

vorliegenden Falle jedoch trifft das nicht zu. Die Vor-

mundschaftsbehörde von Zürich bestreitet dem Tei-

lungsamt Luzern die Zuständigkeit zu den in Art. 551

ZGB vorgesehenen Handlungen, indem sie diese Zuständig-

keit für sich selbst in Anspruch nimmt (vgl. §§ 125 und

126 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB).

Zwischen den beiden Behörden liegt also, wie sich die

Beschwerdeführerin selbst ausdrückt, nichts anderes als

ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Somit konnte der

Rechtsstreit nicht mit zivilrechtlicher Beschwerde aus-

getragen werden. Da es sich um Behörden verschiedener

Kantone handelt, stand vielmehr die staatsrechtliche

. Beschwerde zur Verfügung (Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG),

Prozessrech~. N° 52.

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welche denn auch tatsächlich neben der zivilrechtlichen

eingereicht worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Auf· die Beschwerde wird nicht eingetreten.

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom SO. September 1930

i. S. ltorporationsgemeinde Luzern

gegen ltorporationsgemeiDde Xriens.

. Z i v i Ir e c h t s s t r ei t i g k e i t des Bundesrechtes als Bern-

fungsvoraussetzung (OG Art. 56):

Rückforderung von Eigentümerbeiträgen an die Grundbuch-

vermessung wegen überflüssiger Kosten infolge unsachgemässer

und unkorrekter Durchführung der Arbeiten.

Der Streit über die Rückforderung wegen Unzweckmässigkeit

der Anordnungen ist Verwaltungsstreit. Unerheblich ist, dass

der Eigentümer für die Abgabe betrieben werden konnt.e.

(Erw. 1.)

Der Streit über die Verantwortlichkeit der Gemeinde für uner-

laubte Handlungen ihrer Organe und Beamt-en ist nach luzer-

nischem Recht Justizsache, nach OG Art. 56 aber trotzdem

eine öffentlichrechtliche Streitigkeit.

Unerheblichkeit des

Umstandes, dass der Kanton die Rückforderungsklage gemäss

SchKG Art. 86 auch für solche Ansprüche zur Verfügung

stellt. (Erw. 2.)

A. -

In Anwendung des am 12. Juli 1912 auf Grund

des § 132 EG zum ZGB und der bundesrätlichen Ver-

ordnung über die Grundbuchvermessung vom 12. Dezem-

ber 1910 erlassenen Dekretes des grossen Rates des

Kantons Luzern über den gleichen Gegenstand übertrug

die Einwohnergemeinde Kriens· durch den vom Regie-

rungsrat genehmigten Vertrag vom 14. Mai 1914 die

Vermarkung und Vermessung des Gemeindegebietes dem

Grundbuchgeometer Farner in Luzern. Nach der Durch-

führung der Arbeiten zeigte sich, dass die Kosten den

Voranschlag beträchtlich überstiegen; bei der Vermar-

kung machten sie mehr als das Doppelte alls. Nachdem

AB 56 II -

1930

21

Prozesarecht. No 52.

gegen den Kostenverteilungsplan zahlreiche Einsprachen

erfolgt waren, u. a. auch von der Korporationsgemeinde

Luzern, die zu den bedeutendsten Grundeigentümern auf

. dem Gemeindegebiet Kriens gehört und nach dem Plan

ausser den bereits bezahlten 8859 Fr. 39 Cts. und 655 Fr.

92 Cts. weitere 16,256 Fr. und 2897 Fr. 70 Cts. zu ent-

richten gehabt hätte, ordnete der Regierungsrat eine

Expertise über die Ursachen der erhebliohen Mehrkosten

an. Der Sachverständige, Geometer Hans Meister in

Aarau, kam zum. Ergebnis, dass die Arbeiten teilweise

unzweckmässig durchgeführt worden und dass auch Un-

korrektheiten geschehen seien. Darauf stellte die Korpo-

rationsgemeinde Luzern mit anderJl Grundeigentümern

das Gesuch, der Regierungsrat solle in Ausübung seines

Aufsichtsrechtes über die. Vermessung Kostenrechnung

und Verteilung unter Berücksichtigung des Experten-

berichtes äJidern. Durch Beschluss vom 5. Januar 1924

lehnte der Regierungsrat dieses Begehren im wesentlichen

wegen Unzuständigkeit ab und fügte bei: «Glauben die

Eingabesteller, dass sie an die Gemeinde als Vermarkungs-

kosten eine. Nichtschuld bezahlt haben oder zu bezahlen

haben würden, oder glauben sie, dass der Geometerunter-

nehmer sich bei der Vermarkung Unkorrektheiten habe

. zu Schulden kommen lassen, die sich zu einer zivil- oder

strafrechtlichen Verfolgung eignen., so ist' es ihnen unbe-

nomm!3n, hiegegen den zuständigen Richter anzurufen

und die Beträge, die ihnen ihres Erachtens in Abzug zu

bringen sind, sowie die Verantwortlichkeiten durch dieSen

feststellen zu lassen.)} Die Einwohnergemeinde Krieus

betrieb darauf die Korporationsgemeinde Luzern für die

Kostenbeträge gemäss Verteilungsplan vom Juni 1922

samt Zinsen und Betreibungskosten.

Die Schuldnerin

schlug Recht vor. 'Beide kantonalen Rechtsöffnungs-

richter nahmen jedoch an, der Kostenverteilungsplan sei

infolge des regierungsrätlichen Entscheides und des darin

festgestellten Ausschlusses eines weitem administrativen

Rechtsmittels rechtskräftig im Sinne des § 22 des kanto-

Prozessrecht. No 52.

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nahm Anwendungsgesetzes zum SchKG geworden und

einem gerichtlichen Urteil gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG

gleichzustellen, und sie erteilten die definitive Rechts-

öffnung, indem sie erklärten, die Schuldnerin sei für die

schon im regierungsrätlichen Erkenntnis vom 5. Januar

1925 vorbehaltenen Zivilansprüche, die allenfalls auf

zivil- oder strafrechtlichem Weg erstritten werden könn-

ten' auf die Rückforderungsklage gemäss SchKG Art. 86

zu verweisen. Nun bezahlte die Korporationsgemeinde

Luzern ihr Betreffnis.

B. -

Am 29. April 1926 hat die Korporationsgemeinde

Luzern gegen die Einwohnergemeinde Kriens Klage beim

Amtsgericht Luzern-Stadt erhoben und das Rechts-

begehren gestellt, die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin 18,132 Fr. 42 Cts. und 5 % Zins seit 10. Novem-

ber 1925 zu bezahlen. Zur Begründung des gewählten

Gerichtsstandes hat sie sich auf § 45 Abs. 2 der ZPO des

Kantons Luzern berufen, wonach Rückforderungsklagen

wegen bezahlter Niohtschuld nach Art. 86 Abs. 2 SchKG

beim Gerichte des Betreibungsortes angehoben werden

können.

O. -

Die Beklagte hat in nicht einlässlicher Antwort

die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit

des angegangenen Gerichtes erhoben, da nach der bundes-

gerichtlichen Praxis nur in Betreibung gesetzte Z i v i l-

ans p r ü ehe auf dem Wege des Art. 86 SchKG zurück-

gefordert werden könnten.

D. -

Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat die Einrede

der Unzuständigkeit geschützt, das Obergericht des Kan-

tons Luzem dagegen hat diesen Entscheid aufgehoben,

die Zuständigkeit des Amtsgerichtes bejaht und die Be-

klagte zur Einlassung auf die Klage verpflichtet..

E. -

Gegen den obergerichtlichen Entscheid über die

Vorfrage hat die Beklagte den staatsrechtlichen Rekurs

ergriffen. Das Bundesgericht hat ihn jedoch durch seine

staatsrechtliche Abteilung am 15. Juli 1927 abgewiesen

(vgl. BGE 53 I S.25i ff.). Auf die Erwägungen dieses

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Prozessrecht. No 52.

frühern Entscheides wird im rechtlichen Teil zurückzu -

kommen sein.

F. -

In der Sache selbst hat das Amtsgericht Luzern-

Stadt am 23. Januar 1930 erkannt:

«Auf die Klage wird nicht eingetreten, eventuell wird

sie im Sinne der Motive abgewiesen. »

G. -

Auf Appellation der Klägerin hat das Obergericht

des Kantons Luzern am 9. Juli 1930 (< in wesentlicher

Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils» die Klage

vollständig abgewiesen.

H. -

Gegen dieses Erkenntnis hat die Klägerin recht-

zeitig und in der gesetzlichen Form die Berufung an

das Bundesgericht eingelegt und Gutheissung der Klage

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 56 OG ist Voraussetzung der Zuläs-

sigkeit einer Berufung, dass eine Zivilrechtsstreitigkeit

vorliege, die von den kantonalen Gerichten unter Anwen-

dung eidgenössischer Gesetze entschieden worden ist oder

zu entscheiden gewesen wäre. Bei der Prüfung, ob der

Streitgegenstand öffentlichrechtlicher oder zivilrechtlicher

Natur ist, ob mithin die Berufungsvoraussetzung gegeben

ist oder nicht, muss zunächst eine Unterscheidung gemacht

werden, welche das Bundesgericht schon' in seinem Ent-

scheid über den staatsrechtlichen Rekurs vom 15. Juli

1927 getroffen hatte und an W"elche sich die Vorinstanz

in ihrem Urteil über die Hauptsache bei Ausscheidung der

Zuständigkeit des Regierungsrates von derjenigen der

Justiz gehalten hat. Es kommt nämlich vorerst darauf

an, inwieweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage

behauptet, die Vermessung und Vermarkung hätte sich

technisch genügend und vollständig mit geringerem finan-

ziellem Aufwand durchführen lassen, und inwieweit sie

die Klage darauf stützt, dass der Unternehmer Farner und

die Vermessungskommission der Beklagten rechtswidrige

und schuldhafte Handlungen und Unterlassungen began-

Prozessrecht. N0 52.

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gen und so die Kosten vermehrt hätten und dass die

Gemeinde dafür hafte.

Zum ersten Punkt hat das Bundesgericht schon in

seinem staatsrechtlichen Urteil ausgeführt: «Ein zivil-

rechtlicher Streit würde nun allerdings hier soweit kaum

angenommen werden können, als die Klägerin lediglich

behauptet, dass die Vermessung und Vermarkung sich bei

zweckmässigerem Vorgehen technisch genügend und voll-

ständig mit geringerem finanziellem Aufwande hätte

durchführen lassen.» Diese Entscheidung schafft für den

vorliegenden Fall freilich keine Rechtskraft; denn die

Rechtsfrage ist nicht die gleiche: Damals hatte das

BUndesgericht zu entscheiden, ob die Bejahung der Zu-

ständigkeit des Amtsgerichtes durch das Obergericht

willkürlich im Sinne des Art. 4 der BV gewesen sei; heute

steht in Frage, ob eine Voraussetzung der Zulässigkeit

der Berufung erfüllt sei. Mögen auch beide Entscheidungen '

davon abhängen, was unter einer Zivilrechtsstreitigkeit im

Gegensatz zu einer öffentlichre~htlichen zu verstehen ist, .

so muss doch beachtet werden, dass, wie noch auszuführen .

sein wird, der Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit als Vor-

aussetzung derZulässigkeit des Bundesrechtsmittels der

Berufung (gemäss Art. 56 OG) nicht notwendig derselbe

sein muss, wie derjenige, der nach kantonalem Recht der

Abgrenzung von Justiz und Verwaltung dient. Allein das

Bundesgericht als Berufungsinstanz schIiesst sich der

erwähnten Ausführung im staatsrechtlichen Urteil an.

Soweit die Klägerin nicht eine Haftung der Beklagten

und infolgedessen eine Minderung ihrer Leistung aus

einem widerrechtlichen und schuldhaften Handeln oder

Unterlassen der Organe der Beklagten und des Unter-

nehmers Farner ableitet, sondern die Beitragspflicht wegen

unsachgemässer Vermessung und Vermarkung bestreitet,

unterliegt die Klage unzweifelhaft dem kantonalen öffent-

lichen Recht, sodass nicht nur keine Zivilrechtsstreitigkeit

vorhanden ist, sondern auch kein Satz eidgenössischen

Rechtes anwendbar war und verletzt sein kann. Die

308

Prozessrecht. N° 52.

Grundbuohvermessung zählt zu den öffentliohen Auf-

gaben, die den Kantonen durch den Bund übertragen

worden sind, und wenn die zuständige Gemeindebehörde,

. durch Gesetz oder Verordnung ermächtigt, die beteiligten

Grundeigentümer oder weitere Personen zur Deckung der

Kosten heranzieht, tut sie es nioht in Vertretung des

Staates als Privatrechtsubjektes gegenüber gleichgestellten

Reohtssubjekten, sondern in Anwendung zwingenden,

öffentlichen Reohtes und in Erfüllung- einer ihr als Ge-

meindeorgan obliegenden Pflioht. Der Beitrag, der von

den Grundeigentümern in der Gemeinde Kriens durch

diese gefordert wurde, war daher keine obligatorisohe oder

andere privatreohtliche Leistung, sondern eine öffentliohe

Abgabe, sei es, dass man ihn als Gebühr oder als soge-

nannte Vorzugslast bezeiohne (vgl. FLEINER, Institutionen

des deutschen Verwaltungsreohtes 8. Auf!. S. 425 ff.;

BLUMENSTEIN, Schweizerisches Steuerreoht I, S. 5 H.).

Über die Veranlagung dieser Abgabe dreht sich der

Rechtsstreit; er ist also, soweit sich die Klägerin auf eine

unzweckmässige Durohführung der Vermessung beruft -

die ja das Äquivalent für den Beitrag ist -

ein typischer

(öffentliohrechtlicher) Verwaltungsstreit. Beruhte aber die

Beitragspflicht der Klägerin auf dem öffentlichen Recht, so

folgt daraus ohne weiteres, das,,au_ch die Rückforderungs-

, klage vom öffentlichen Recht d~s Kanton~ beherrscht ist,

soweit damit nicht eine besondere Haftung der Gemeinde

wegen widerreohtliohen Verhaltens der Beteiligten geltend

< gemaoht wird. Ob nämlich die Klägerin schon geleistet

. bat oder noch nicht, bleibt sich völlig gleich: streitig ist

in beiden Fällen, ob die Beitragspflichtder Grundeigen-

tü~er, in casu der Klägerin, bei richtiger Anwendung

und Auslegung der massgebenden Gesetzes- und Dekrets-

vorschriften in der von der Beklagten geltend gemachten

Höhe trotz allfälliger überflüssiger Kosten bestehe.

An dieser Kennzeichnung des Reohtsstreites wird auch

durch den Umstand niohts geändert, dass die Klägerin

den ihr auferlegten Kostenanteil auf Betreibung hin

ProZBl!lll"6oht. N° 52.

309

bezahlt hat. Ob ein Rechtsstreit zivilrechtlich oder öffent-

lichrechtlich ist, kann sich oHenbar nicht daraus ergeben,

ob er auf dem ordentliohen, für Zivilanspruohe vorgese-

henen Weg vollstreokt werden konnte, sondern logischer-

weise könnte nur umgekehrt allenfalls die Natur des Streit-

gegenstandes über die Anwendbarkeit des Vollstreokungs

weges entsoheiden. Nach schweizerischem Recht kann je-

doch schon deshalb aus der Durchführung einer Betreibung

nioht auf die Natur des Anspruches geschlossen werden,

weil Art. 38 SchKG den Betreibungsweg auch für öffent-

lichrechtliche Anspruche auf Geldzahlungen zur Verfügung

stellt. Der vorliegende Fall ist gerade ein Beispiel für

diese Eigenart des schweizerischen Vollstreckungsrechtes,

indem ja schon im Rechtsöffnungsverfahren der Kosten-

verteilungsplan als vollstreckbarer Verwaltungsentscheid

dem gerichtlichen Urteil gleichgestellt worden ist.

:"

2. -

Zum andern Punkt, der Haftung der Gemeinde

Kriens für ein widerrechtliohes Verhalten ihrer Organe

und Angestellten, hat das Bundesgericht in seinem staats-

rechtlichen Urteil ausgeführt: « Die Frage, ob eine solche

Verantwortlichkeit und~ung der Gemeinde Privaten

gegenüber für rechtswi~e Handlungen und Unterlas-

sungen der gedachten Organe und ffilfspersonen wirklioh

bestehe und ob die erforderlichen tatsächlichen Voraus-

setzungen dafür vorhanden sind, ist nun aber, wie auoh

die Rekurrentin ausdrücklich einräumt, nach luzernischem

Recht zweifellos Justizsache, sodass verbindlich darüber

nur der Richter im ordentliohen Prozess urteilen kann,

und zwar auch soweit für das Bestehen oder Niohtbestehen

der Haftung nicht die Normen des OR, sondern kantonales

Verantwortlichkeitsrecht zur Anwendung kommen sollte.

Der Riohter muss daher auoh zur Entscheidung der wei-

tern Frage angegangen werden können, welohe Wirkungen

allenfalls mit der Annahme der behaupteten Haftung

verbunden sind, ob daraus, wie die Rekurrentin behauptet,

höchstens Sohadenersatzanspruche an sie entspringen

könnten, die die Beitragspflicht der Grundeigentümer

310

Prozessrecht. N0 62.

nach Kostenverteilungsplan selbst unberührt liessen oder

o~ nicht die weitere Folgerung zu ziehen sei, dass huolge

dieser Ursache der Kosten ein Ersatza:Qspruch der Ge-

• meinde an die Interessenten nach Art. 23 ff.des Gross-

ratsdekretes vom 17. Juli 1912 von vomeherein nicht

entstehen konnte, wie die Rekursbeklagte geltend macht.

Denn auch hier ist es die privatrechtliche Verantwortlich-

~eit der Einwohnergemeinde für unerlaubte Handlungen

l~er Organe und Bediensteten, die rechtliche Tragweite

eme~ so~chen "yerantwortlichkeit, die im Streite liegt und

damIt eme bei der Verteilung öffentlioher Abgaben sich

ergeb.ende . zivilr~chtliche Frage.» An diese Ausscheidung

hat slOh die Vormstanz gehalten, aber bei der materiellen

Behandlung gefunden, dass die Haftung der Gemeinde als

subsidiäre· gemäss § 15 des kantonalen Gesetzes über die

Verantwortlichkeit

derBehörde~ und Beamten· vom

10. Herbstmonat 1842 nur bestehe, soweit sie durch ihre

amtlichen Handlungen Fehler oder Unterlassungen die

Rechte oder das Vermögen Dritter benachteiligen ohne

dafür mitte1st ihrer eigenen Habe vollen Ersatz leis~n zu

können, und dass die Klage gegen die Beklagte infolge-

dessen abzuweisen sei. Das Ergebnis ist also das, dass

sowohl das Bundesgericht, als dieVorinstanz den Rück-

forderungsstreit, soweit durch den Hauptstandpunkt der

Klage die Nichtschuld aus deip "Rechtsgrund der Haftung

~er ~eklagten abgeleitet wird,. als Zivilrechtsstreitigkeit

1m Sllllle des § 6 der luzernischen ZPO bezeichnet und

behandelt haben, und es frägt sich nun, ob das Bundes-

gericht als Berufungsinstanz nicht deshalb auf die Beru-

fung einzutreten habe,

Allein die positivreohtliohen Untersoheidungen zwischen

dem öffentlichen Recht und dem Privatrecht können im

Gegensatz zur wissenschaftlichen Unterscheidung auf ver-

sc~e~ene Kriterien abstellen und alle können « richtig »

sem, Je nach dem Zweck, dem sie dienen (vg1. darüber

BURCKHARDT, Der Vertrag im Privatrecht und im öffent-

1iche~ Recht, Berner Festgabe an das Bundesgericht 1924

Prozessrecht. N° 52.

311·

S. 13). Es kommt also ganz darauf an, ob gefragt wird,

was Zivilrecht im Sinne der Kompetenzbestimmung des

Art. 64 BV, oder der Gerichtsstandsnorm der Art. llO

und 114 BV, 48 und 50 OG, oder des Art. 56 OG, oder

des Bundesgesetzes über die «zivilrechtlichen » Verhält-

nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter von 1891

oder der kantonalen Vorschriften über den ordentlichen

Rechtsweg sei. Das Bundesgericht hat z. B. stets daran

festgehalten, dass das Bedürfnis nach Rechtsschutz einem

positivrechtlichen Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit einen

andem Inhalt geben kann (vgl. BGE 40 II S. 66, 46 I

S. 150, 45 II S. 500, und BURcKHARDT, Kommentar der

BV S. 771), obwohl derart auch praktische Unzukömm-

lichkeiten entstehen können (vgl. SCHuRTER-FRITZSCHE,

Das Zivilprozessrecht des Bundes S. 278).

Daraus folgt nun, dass im vorliegenden Fall die Ein-

tretensfrage unabhängig von der Kennzeichnung des

Rechtsstreites als zivilrechtlich nach kantonalem Recht,

nur im Hinblick auf Art. 56 OG zu beurteilen ist. Das

Bundesgericht hat schon. in seinem Entscheid vom

7. Februar 1914 i. S. A.-G. Kappeier gegen Einwohner-

gemeinde Turgi (BGE 40 II S. 66 ff.) erkannt, dass die

Auslegung des Begriffes der «Zivilrechtsstreitigkeit » im

Sinne des Art. 56 OG durch die Frage, {(ob Fälle wie der

vorliegende nach kantonalem Prozessrecht als Rechts-

sachen behandelt werden können, oder ob sie der Ver-

waltungsgerichtsbarkeit unterliegen)l nicht berührt wird.

(4 Der Umstand, dass eine Streitsache hienach als Rechts-

sache vor den kantonalen Zivilrichter gehört, ist nicht

präjudiziell für die Zulässigkeit der Berufung an das

Bundesgericht.» (Vgl. auch BGE 54 II S. 121.)

Bei der Anwendung des Art. 56 OG hat das Bundes-

gericht den Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit streng aus-

gelegt und mit der Entwicklung der Doktrin Schritt ge-

halten (BGE 40 IIS. 86, 43 II S. 544, 45 II S. 500, 55 II

S. 209, WEISS, Berufung S. 5). Im vorliegenden Fall kann

kein Zweifel bestehen, dass die Rückforderungsklage nicht

312

Prozessreoht. No 52.

unter diesen engen Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit fällt,

auch soweit damit die Haftung der Beklagten für ein

widerrechtliches Verhalten ihrer Organe und Beamten

. geltend gemacht wird. Denn die Personen, für die sie

angeblioh verantwortlich sein soll, standen und -stehen zu

ihr nicht in einem privatrechtlichen, sondern in einem

-dem öffentlichen Recht angehörigen Verhältnis (BGE 50 I,

S. 75 und die dort zit. Judikatur, 55 II S. 210). Dazu

kommt, dass nach ZGB Art. 59 für die Haftung - der

öffentlichrechtlichen Körperschaften der Kantone, zu

denen die Beklagte gehört, ausdrücklioh das kantonale

öffentliche Recht vorbehalten wird.

An dieser Lösung wird auch dadurch nichts geändert,

dass die Frage der Haftung der Gemeinde auf dem Wege

einer Rüokforderungsklage_ wege~ Bezahlung einer Nicht-

schuld aufgeworfen wurde. Allerdings hat das Bundes-

gericht in seinem staatsrechtlichen Urteil vom 15. Juli

1927 und vorher schon in seinem Entscheid vom 30. Ja-

nuar 1908 i. S. NestIe and Anglo Swiss Condensed Milk

Company (BGE 34 I S. 61) erkannt, dass Art. 86 SchKG

nur privatrechtliche Forderungen im Sinne habe und nur

bei der Zahlung solcher infolge Betreibung dem Betrie-

benen von Bundesrechts wegen das Mittel der Rück-

forderung im ordentlichen Prozess wegen Nichtschuld

einräume. Allein im vorliegenden Fall kann aus der

Natur des Prozesses als Rüokfgrderungsprozess deshalb

kein Sohluss auf die Natur des Rechtsstreites im Sinne

des Art. 56 OG gezogen werden, weil SchKG Art. 86 gar

nicht unmittelbar angewendet worden ist. Vielmehr hat

der Kanton lediglioh davon Gebrauch gemacht, dass es

ihm freisteht, wie das Bundesgericht festgestellt hat (BGE

53 I S. 257 ff.), eine gleiche Klage dem Betriebenen auch

für Ansprüohe zu gewähren, die dem kantonalen öffent-

liohen Recht (im Sinne des Bundesrechts) angehören.

Demnach erkennt da8 Bunde8gerickt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Versioherungsvenrag. No 53.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

53. Auszug aus dem 11rteü der II. Zivilabteüung

vom G. Juni 1930 i. S. Keyer

gegen Assicuratrice Italiana S. A.

313

VVG 14: -Auch bei der Unfall-, überhaupt Personenversicherung

kann für den Fall grobfahrlässiger Herbeiführung des befürch-

teten Ereignisses die Haftung des Versicherers durch die

allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger als

Zessionar der aus der Unfallversicherung des Ernst Kalt

bei der Beklagten begünstigten Erben desselben Zahlung

der Versicherungssumme von 10,000 Fr. Die Beklagte

schützt folgende allgemeine Versioherungsbedingung vor :.

« Ausgeschlossen sind Unfälle durch eigene grobe Fahr-

lässigkeit. »

A U8 den Erwägungen :

Durchaus abwegig ist q.er auch in der heutigen Ver-

handlung wieder eingenommene Standpunkt, der Aus-

schluss grobfahrlässig selbstverschuldeter Unfälle von der-

Versicherung, bezw. die Art und Weise, wie er stattgefun-

den habe, sei rechtswidrig bezw. unsittlioh und verstosse

gegen Treu und Glauben. Ist zwar zuzugeben, dass der

Katalog der zwingenden Bestimmungen am Schlusse des

VVG kein absolut erschöpfender ist, so -lässt sich doch

dem Wesen der Unfallversicherung oder allgemeiner der

Personenversicherung kein Anhaltspunkt dafür entneh-

men, dass im Gebiete dieser Versicherung nicht nur Art. 14

Abs. 4 VVG, wie Art. 98 VVG vorsieht, sondern auch

Art. 14 Aha. 2 nicht zuungunsten des Versicherungs-

nehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert wer-