opencaselaw.ch

56_II_301

BGE 56 II 301

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

300

Obligationenrecht. N° 50.

Genossenschaften frei, in ihren Statuten strengere Anfor-

derungen zu stellen. Nun verlangen aber die beklagtischen

Statuten in § 3 ausdrücklich die {l eigenhändige» Unter-

zeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine

Unterzeichnung durch einen Stellvertreter nicht aus-

geschlossen wäre, so wäre hier eine solche doch auf alle

Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen Statuten-

vorschrift unzulässig.

Die von Joss für den Kläger

schriftlich abgegebene Beitrittserklärung yermochte daher

die Mitgliedschaft des Klägers nicht zu begründen; denn

dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung nur

um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht

anerkannt werden. Die beklagtischen Statuten schliessen

die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter

für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nioht aus,

sondern sehen diese in § 6 gegenteils ausdrücklich vor.

Es geschah daher zweifellos im Interesse und zum Sohutz

der Beitretenden, wenn die eigenhändige Unterzeichnung

der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass

diese Vorschrift strikte ausgelegt werde, -.d. h. es muss

darin eine notwendige Formvorschrift erblickt werden,

deren Nichtbeachtung die Niohtigkeit der fraglichen

Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Nichtigkeit kann

sich der Kläger auch heute noch berufen. Das Bundes-

gericht hat schon wiederholt ausgesprochen, es verstosse

grundsätzlich nicht gegen Treu. und Glauben, wenn eine

Partei sich zu ihren Gunsten naohträglioh wegen Form-

mangels auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes

beruft, weil sie damit nur ein ihr gesetzlich verliehenes

Recht in Anspruch nimmt; denn andernfalls würden ja

die zwingenden Formvorschriften praktisch illusorisch

gemacht (vgl. statt vieler RGE 55 II S. 133 Erw. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom

lL Juli 1930 bestätigt.

Prozessrecht; N° 51.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

301

51. Auszug aus dem 'Urteil der Ir. Zivilabteilung _ .

vom 11. Juli 1930 i. S. Vormundschaftsbehörde der Stadt Zurlch

gegen Tsüungsbehärde

der Stadt Luzern und Begie1'1lngsrat des Xantons Luzern.

Zivilrechtliche Beschwerde kann a.uch wegen

Verletzuug einer eidgenössischen Ge-

r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts-

streit als Z i viI p a. r t e i führt, also nicht eine Behörde,

welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde

bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art. 87

Ziff. 3 OG.

A U8 dem Tatbe8tand :

A. -;- Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der

Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor-

mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be-

schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei-

lungsamt der Stadt Luzem sei anzuweisen, in der Nach-

lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussehe geborene

Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus-

zugeben und die Inventarisation einzustellen.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts-

behörde ·von Zürich unter Wiederholung der vor dem

Regierungsrat von Luzem gestellten Anträge zivilrecht-

liehe Beschwerde an das Bundesgericht.

Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons

Zürich eine staatsrechtliohe Beschwerde mit den gleichen

Rechtsbegehren ein.

302

Prol nge:n :

Nach Art. 87 ZU!. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des

Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und

Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928) ist gegen die

Verletzung eidgenössischer Gerichtsstandsnormen durch

letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kan-

tonale Entscheide in Zivilsachen die zivilrechtliche Be-

schwerde gegeben. Die Verletzung einer Gerichtsstands-

norm im Sinne dieser Bestimmung wird hier behauptet,

nämlich des in Art. 551 ZGB enthaltenen Grundsatzes,

dass die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Mass-

nahmen durch die Behörde am letzten Wohnort des

Erblassers vorzunehmen seien.

Beschwerde kann indessen nur erheben, wer den Rechts-

streit als Zivilpartei führt und demgemäss durch den

kantonalen Entscheid als Zivilpartei betroffen ist; denn

nur einer solchen Partei gegenüber liegt eine Zivilstreitig-

keit im Sinne von Art. 87 OG vor. Das schliesst nicht

aus, dass auch Behörden zur Beschwerde legitimiert sein

können: eben dann, wenn sie die Stellung einer Zivil-

partei haben, was z. B. in Streitigkeiten über Entzug der

elterlichen Gewalt und Entmündigung vorkommt. Im

vorliegenden Falle jedoch trifft das nicht zu. Die Vor-

mundschaftsbehörde von Ziirich bestreitet dem Tei-

lungsamt Luzem die Zuständigkeit zu den in Art. 551

ZGB vorgesehenen Handlungen, indem sie diese Zuständig-

keit für sich selbst in Anspruch nimmt (vgl. §§ 125 und

126 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB).

Zwischen den beiden Behörden liegt also, wie sich die

Beschwerdeführerin selbst ausdrückt, nichts anderes als

ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Somit konnte der

Rechtsstreit nicht mit zivilrechtlicher Beschwerde aus-

getragen werden. Da es sich um Behörden verschiedener

Kantone handelt, stand vielmehr die staatsrechtliche

. Beschwerde zur Verfügung (Art. 175 ZifI. 2 und 177 OG),

Pro_recht. N0 52.

303

welche denn auch tatsächlich neben der zivilrechtlichen

eingereicht worden ist.

Demnach erke:nnt das Bundesgericht :

Auf· die Beschwerde wird nicht eingetreten.

52. Urteil der I. Zivilabteil11Dg vom 30. September 1930

i. S. Eorporationsgemeinde Luzern

gegen Eorporationsgemeinde . Eriens.

. Z i v i Ire c h t s s t r e i t i g k e i t des Bundesrechtes als Beru-

fungsvoraussetzung (OG Art. 56):

Rückforderung von Eigentümerbeiträgen an die Grundbuch-

vermessung wegen überflüssiger Kosten infolge tlIlBaChgemässer

und unkorrekter Durchführung der Arbeiten.

Der Streit über die Rückforderung wegen Unzweckmässigkeit

der Anordnungen ist Verwaltungsstreit. Unerheblich ist, dass

der Eigentümer für die Abgabe betrieben werden konnt.e.

(Erw. 1.)

Der Streit über die Verantwortlichkeit der Gemeinde für uner-

laubte Handlungen ihrer Organe und Beamten ist nach luzer-

nischem Recht Justizsache, nach OG Art. 56 aber trotzdem

eine öffentlichrechtliche Streitigkeit.

Unerheblichkeit des

Umstandes, dass der Kanton die Rückforderungsklage gemäss

SchKG Art. 86 auch für solche Ansprüche zur Verfügung

stellt. (Erw. 2.)

A. -

In Anwendung des am 12. Juli 1912 auf Grund

des § 132 EG zum ZGB und der bundesrätlichen Ver-

ordnung über die Grundbuchvermessung vom 12. Dezem-

ber 1910 erlassenen Dekretes des grossen Rates des

Kantons Luzem über den gleichen Gegenstand übertrug

die Einwohnergemeinde Kriens· durch den vom Regie-

rungsrat genehmigten Vertrag vom 14. Mai 1914 die

Vermarkung und Vermessung des Gemeindegebietes dem

Grundbuchgeometer Famer in Luzem. Nach der Durch-

führung der Arbeiten zeigte sich, dass die Kosten den

Voranschlag beträchtlich überstiegen; bei der Vermar-

kung machten sie mehr als das Doppelte aus. Nachdem

AS 56TI- 1930

21