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Obligationenrecht. N° 50.
Genossenschaften frei, in ihren Statuten strengere Anfor-
derungen zu stellen. Nun verlangen aber die beklagtischen
Statuten in § 3 ausdrücklich die {l eigenhändige» Unter-
zeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine
Unterzeichnung durch einen Stellvertreter nicht aus-
geschlossen wäre, so wäre hier eine solche doch auf alle
Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen Statuten-
vorschrift unzulässig.
Die von Joss für den Kläger
schriftlich abgegebene Beitrittserklärung yermochte daher
die Mitgliedschaft des Klägers nicht zu begründen; denn
dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung nur
um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht
anerkannt werden. Die beklagtischen Statuten schliessen
die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter
für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nioht aus,
sondern sehen diese in § 6 gegenteils ausdrücklich vor.
Es geschah daher zweifellos im Interesse und zum Sohutz
der Beitretenden, wenn die eigenhändige Unterzeichnung
der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass
diese Vorschrift strikte ausgelegt werde, -.d. h. es muss
darin eine notwendige Formvorschrift erblickt werden,
deren Nichtbeachtung die Niohtigkeit der fraglichen
Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Nichtigkeit kann
sich der Kläger auch heute noch berufen. Das Bundes-
gericht hat schon wiederholt ausgesprochen, es verstosse
grundsätzlich nicht gegen Treu. und Glauben, wenn eine
Partei sich zu ihren Gunsten naohträglioh wegen Form-
mangels auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes
beruft, weil sie damit nur ein ihr gesetzlich verliehenes
Recht in Anspruch nimmt; denn andernfalls würden ja
die zwingenden Formvorschriften praktisch illusorisch
gemacht (vgl. statt vieler RGE 55 II S. 133 Erw. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom
lL Juli 1930 bestätigt.
Prozessrecht; N° 51.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
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51. Auszug aus dem 'Urteil der Ir. Zivilabteilung _ .
vom 11. Juli 1930 i. S. Vormundschaftsbehörde der Stadt Zurlch
gegen Tsüungsbehärde
der Stadt Luzern und Begie1'1lngsrat des Xantons Luzern.
Zivilrechtliche Beschwerde kann a.uch wegen
Verletzuug einer eidgenössischen Ge-
r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts-
streit als Z i viI p a. r t e i führt, also nicht eine Behörde,
welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde
bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art. 87
Ziff. 3 OG.
A U8 dem Tatbe8tand :
A. -;- Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der
Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor-
mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be-
schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei-
lungsamt der Stadt Luzem sei anzuweisen, in der Nach-
lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussehe geborene
Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus-
zugeben und die Inventarisation einzustellen.
B. -
Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts-
behörde ·von Zürich unter Wiederholung der vor dem
Regierungsrat von Luzem gestellten Anträge zivilrecht-
liehe Beschwerde an das Bundesgericht.
Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons
Zürich eine staatsrechtliohe Beschwerde mit den gleichen
Rechtsbegehren ein.
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Prol nge:n :
Nach Art. 87 ZU!. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des
Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und
Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928) ist gegen die
Verletzung eidgenössischer Gerichtsstandsnormen durch
letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kan-
tonale Entscheide in Zivilsachen die zivilrechtliche Be-
schwerde gegeben. Die Verletzung einer Gerichtsstands-
norm im Sinne dieser Bestimmung wird hier behauptet,
nämlich des in Art. 551 ZGB enthaltenen Grundsatzes,
dass die zur Sicherung des Erbganges notwendigen Mass-
nahmen durch die Behörde am letzten Wohnort des
Erblassers vorzunehmen seien.
Beschwerde kann indessen nur erheben, wer den Rechts-
streit als Zivilpartei führt und demgemäss durch den
kantonalen Entscheid als Zivilpartei betroffen ist; denn
nur einer solchen Partei gegenüber liegt eine Zivilstreitig-
keit im Sinne von Art. 87 OG vor. Das schliesst nicht
aus, dass auch Behörden zur Beschwerde legitimiert sein
können: eben dann, wenn sie die Stellung einer Zivil-
partei haben, was z. B. in Streitigkeiten über Entzug der
elterlichen Gewalt und Entmündigung vorkommt. Im
vorliegenden Falle jedoch trifft das nicht zu. Die Vor-
mundschaftsbehörde von Ziirich bestreitet dem Tei-
lungsamt Luzem die Zuständigkeit zu den in Art. 551
ZGB vorgesehenen Handlungen, indem sie diese Zuständig-
keit für sich selbst in Anspruch nimmt (vgl. §§ 125 und
126 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB).
Zwischen den beiden Behörden liegt also, wie sich die
Beschwerdeführerin selbst ausdrückt, nichts anderes als
ein positiver Kompetenzkonflikt vor. Somit konnte der
Rechtsstreit nicht mit zivilrechtlicher Beschwerde aus-
getragen werden. Da es sich um Behörden verschiedener
Kantone handelt, stand vielmehr die staatsrechtliche
. Beschwerde zur Verfügung (Art. 175 ZifI. 2 und 177 OG),
Pro_recht. N0 52.
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welche denn auch tatsächlich neben der zivilrechtlichen
eingereicht worden ist.
Demnach erke:nnt das Bundesgericht :
Auf· die Beschwerde wird nicht eingetreten.
52. Urteil der I. Zivilabteil11Dg vom 30. September 1930
i. S. Eorporationsgemeinde Luzern
gegen Eorporationsgemeinde . Eriens.
. Z i v i Ire c h t s s t r e i t i g k e i t des Bundesrechtes als Beru-
fungsvoraussetzung (OG Art. 56):
Rückforderung von Eigentümerbeiträgen an die Grundbuch-
vermessung wegen überflüssiger Kosten infolge tlIlBaChgemässer
und unkorrekter Durchführung der Arbeiten.
Der Streit über die Rückforderung wegen Unzweckmässigkeit
der Anordnungen ist Verwaltungsstreit. Unerheblich ist, dass
der Eigentümer für die Abgabe betrieben werden konnt.e.
(Erw. 1.)
Der Streit über die Verantwortlichkeit der Gemeinde für uner-
laubte Handlungen ihrer Organe und Beamten ist nach luzer-
nischem Recht Justizsache, nach OG Art. 56 aber trotzdem
eine öffentlichrechtliche Streitigkeit.
Unerheblichkeit des
Umstandes, dass der Kanton die Rückforderungsklage gemäss
SchKG Art. 86 auch für solche Ansprüche zur Verfügung
stellt. (Erw. 2.)
A. -
In Anwendung des am 12. Juli 1912 auf Grund
des § 132 EG zum ZGB und der bundesrätlichen Ver-
ordnung über die Grundbuchvermessung vom 12. Dezem-
ber 1910 erlassenen Dekretes des grossen Rates des
Kantons Luzem über den gleichen Gegenstand übertrug
die Einwohnergemeinde Kriens· durch den vom Regie-
rungsrat genehmigten Vertrag vom 14. Mai 1914 die
Vermarkung und Vermessung des Gemeindegebietes dem
Grundbuchgeometer Famer in Luzem. Nach der Durch-
führung der Arbeiten zeigte sich, dass die Kosten den
Voranschlag beträchtlich überstiegen; bei der Vermar-
kung machten sie mehr als das Doppelte aus. Nachdem
AS 56TI- 1930
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