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56_II_296

BGE 56 II 296

Bundesgericht (BGE) · 1906-12-13 · Deutsch CH
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Sachverhalt

.- Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be- schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei- lungsamt der Stadt Luzern sei ar>..zuweisen, in der Nach- lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussche geborene Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus- zugeben und die Inventarjsation einzustellen. B. - Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts- behördevon Zürich unter Wiederholung der vor dem Regierungsrat von Luzern gestellten Anträge zivilrecht- liohe Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons Zürich eine staatsrechtliche Beschwerde mit den gleichen Rechtsbegehren ein.

Dispositiv
  1. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivilabteilung 301 vom 11. Juli 1930 i. S. VOl'D1l11ldschaftsbehörde der Stadt Zürich gegen Teüungsbehörde der Stadt Luzern und Begierungsrat des Ka.ntons Luzern. Zivilrechtliche Beschwerde kann. a.uch wegen Ver let zu n gei n e r eid gen Ö s s i sc h enG e- r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts- streit als Z i v i I par t e i führt, a.lso nicht eine Behörde, welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art. 87 Zifi. 30G. Aus dem Tatbestand: A. -.- Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be- schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei- lungsamt der Stadt Luzern sei ar>..zuweisen, in der Nach- lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussche geborene Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus- zugeben und die Inventarjsation einzustellen. B. - Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts- behördevon Zürich unter Wiederholung der vor dem Regierungsrat von Luzern gestellten Anträge zivilrecht- liohe Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons Zürich eine staatsrechtliche Beschwerde mit den gleichen Rechtsbegehren ein.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

296

Obligationenrecht. N0 50.,

50. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 80. September 1980

i. S. Landwirtschaftliche Genossenschaft

Sumiswald und Umgebung gegen Dr. Frölich.

Eine Klage über die Mit g Ii e d s c h a f t ein erG e n 0 s-

sen s c h a f t ist ein Streit. dessen Gege'nstand nach seiner

Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt. OG

Art. 61 (Erw. 1).

..

Die Erklärung des Bei tri t t e s zu einer bestehenden G e-

nos sen s c h a f t kann auch durch Unterzeichnung der

Genossenschaftsstatuten erfolgen

(Erw. 3). -

Muss dies

eigenhändig durch den Beitretenden geschehen? OR Art. 683

Abs. 2 (Erw. 4).

A. _. Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumis-

wald und Umgebung, die heutige Beklagte, ist am

13. Dezember 1906 gegründet und am 29. Januar 1907

ins Handelsregister eingetragen worden.

Sie verfolgt

gemäsa § 2 ihrer Statuten als Zweck:, (I die möglichste

Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes », was sie

durch eine Reihe von in den Statuten des Nähern auf-

geführten Mitteln zu erreichen sucht. § 3 bestimmt, dass

alle· handlungsfähigen Einwohner' von Sumiswald und

Umgebung, welche im Besitze bürgerlicher Rechte und

Ehrenfähigkeit sind, Mitglieder der Genossenschaft sein

können. Die Annahme geschepe «durch Beschluss der

Genossenschaftsversammlung und durch eigenhändige

Unterzeichnung der Statuten ».

«Die angenommenen

Mitglieder haben bis auf weitern Beschluss der Genossen-

schaftsversammlung ein Eintrittsgeld von 5 Fr. zu bezah-

len.» Und § 6 der Statuten sieht die solidarische Haftung

der Mitglieder für die von der Genossenschaft übernom-

menen Verpflichtungen vor, soweit das Genossenschafts-

vermögen hiefür nicht ausreiche.

Diese Statuten wurden auch (unter Nr. II 6) vOn

Walter Joss, dem Knecht des heutigen Klägers, Dr. Werner

Frölich, Arzt in Sumiswald, für den letztern «< per Dr.

Obligationenrecbt. No 50.

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Frölich Walter JoBS ») unterzeichnet, und es wurde der

Kläger laut' Protokoll buch der Beklagten in der Haupt-

versammlung der Beklagten vom 26. Februar 1916 mit

16 andern Personen als J\fitglied in die Genossenschaft

aufgenommen, nachdem er, bezw. sein Knecht für ihn,

schon im Laufe des Jahres 1915 das vorgeschriebene

Eintrittsgeld von 5 Fr. erlegt hatte'.

Ende 1928 oder anfangs 1929 stellte es sich heraus, dass

die Beklagte sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet,

wobei eine Unterbilanz von ca. 200,000 Fr. vorhanden

sein soll. Diese Feststellung veranlasste den Genossen-

schaftsvorstand, am 7. April 1929 129 Mitglieder, worunter

auch den Kläger, ins Handelsregister eintragen zu lassen.

B. -

Gestützt hierauf verlangt der Kläger mit der

vorliegenden Klage die gerichtliche Feststellung, dass er

nicht J\fitglied der Beklagten sei, weil er seinerzeit weder

seinen Beitritt erklärt noch die Statuten, die er überhaupt

nie zu Gesicht bekommen,' unterschrieben habe.

O. -

Mit Urteil vom 11. Juli 1930 hat der Appellations-

hof des Kantons Bern die Klage zugesprochen und dem-

gemäss festgestellt, dass der Kläger nicht Mitglied der

beklagten Genossenschaft sei.

D. -'Hiegegen hat die Beklagte am 2. September 1930 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren,

es sei in Auf4ebung des angefochtenen Entscheides zu

erklären, dass der Kläger Mitglied der Beklagten sei.

Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das B,,!ndesgericht zieht in Erwäg7tng :

I. -

Wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen

hat (vgl. BGE 31 II S. 677), ist eine Klage über die Mit-

gliedschaft einer Genossenschaft als ein Streit, dessen

Gegenstand nach &einer Natur keiner vermögensrechtlichen

Schätzung unterliegt, zu erachten, so dass die vorliegende

Berufung gemäss Art. 61 OG, unbekümmert um die für

den Kläger im Spiele stehenden finanziellen Interessen,

298

Obligationenrecht. N° 50.

zuzulassen ist. Selbst wenn aber auch der vorwürfige

Prozess nach Art. 59 OG eine Rechtsstreitigkeit über

vermögensrechtliche Anspruche darstellen würde, so wäre

der für die Zulässigkeit der Berufung nötige Streitwert

ohne Zweifel gegeben angesichts der solidarischen Haft-

barkeit der Genossenschafter für die Genossenschafts-

schulden, die sich auf ca. 200,000 Fr. belaufen sollen.

2. -

Gegen die Zulässigkeit der Klage, die sich als

negative Feststellungsklage darstellt, kann vom Stand-

punkt des Bundesrechtes aus nichts eingewendet werden;

ob aber nach dem kantonalen Prozessrecht die Voraus-

setzungen hiefür gegeben waren, vermag das Bundesgericht,

dem nur die überprüfung der Anwendung des eidgenössi-

schen Rechtes zusteht, nicht zu beurteilen.

3. -

'Es steht fest, dass der Kläger die Statuten der

Beklagten nicht persönlich unterzeichnet hat, auch konnte

von der BekJ,agten nicht erstellt werden, dass der Kläger

sonstwie eine eigenhändige schriftliche Beitrittserklärung

abgegeben habe. Dagegen hat die Vorinstanz für das

Bundesgericht verbindlich als erwiesen e~achtet, dass der

Kläger seinerzeit seinen Knecht Joss zur Unterzeichnung

der beklagtischen Statuten ermächtigt habe, welche

Unterzeichnung dann auch erfolgt ist. Genügte nl,;lll aber

dieses Vorgehen, um die Mitgliedschaft des Klägers rechts-

. gültig zu begründen 1 Es handelt sich hier um einen

Beitritt nach erfolgter Eintragung der Statuten. Hiefür

schreibt Art. 683 Abs. 2 OR als gesetzliches l\findest-

erfordernis (vgl. BGE 53 II S. 294 f.) eine schriftliche

Beitrittserklärung vor~ Eine solohe muss aber zweifellos

auch in der Unterzeichnung der Statuten durch das

angehende J\lIitglied erblickt werden, zumal wenn die Sta-

tuten, wie dies hier der Fall ist, die Beitrittserklärung in

dieser Form verlangen bezw. gestatten. Das in Art. 683

Ahs. 2 OR aufgestellte Requisit der Schriftlichkeit verfolgt

den doppelten Zweck: einerseits den Beitretenden auf die

Bedeutung seines Handelns noch besonders aufmerksam

zu machen und ihn so vor unüberlegten Schritten zu

Obligationenrecht. N° 50.

299

bewahren und andererseits, mit Bezug auf die Mitglied-

schaft eine klare Rechtslage zu schaffen. Diese Erforder-

nisse werden aber auch durch die blosse Unterzeichnung

der Statuten erfüllt; denn wer seinen Namen unter die

Statuten einer Genossenschaft setzt, gibt damit unzwei-

deutig zu erkennen, dass er Mitglied dieser Genossenschaft

werden wolle, zumal wenn die Statuten -' deren Kenntnis

dem Unterzeichner zugemutet werden darf -

diese Form

der Beitrittserklärmig noch ausdrücklich vorschreiben.

Die gebotene Klarheit wird dadurch zweifellos geschaffen.

Und was das erstgenannte Erfordernis anbelangt, so wird

man diesem noch in vermehrtem Masse gerecht, wenn

man von den angehenden Mitgliedern die Unterzeichnung

der Statuten verlangt, da die Betreffenden dadurch

besonders veranlasst werden, vom Inhalt der Statuten,

aus dem sich die aus der Mitgliedschaft fliessenden Rechte

und Pflichten ergeben, Kenntnis zu nehmen.

4. -

Kann somit in dem Umtltande, dass vorliegend die

Beitrittserklärung in Form der Unterzeichnung der Sta-

tuten erfolgte, . kein Grund erblickt werden, der die Mit-

gliedschaft des Klägers als nichtig erscheinen liesse, so

fragt sich nun aber, ob eine Nichtigkeit nicht deshalb

vorliege, weil diese Unterzeichnung nicht vom Kläger

persönlich, sondern durch seinen Knecht für ihn erfolgt

ist. Das muSs in übereinstimmung mit der Vorinstanz

und entgegen der Auffassung der Beklagten bejaht werden.

Es braucht hier nicht untersucht zu werden, wie diese

Frage zu entscheiden wäre, wenn sie auf Grund von

Art. 683 Abs. 2 OR beurteilt werden müsste (das deutsche

Reichsgericht hat, trotzdem § 15 des Reichsgesetzes

betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

eine von den Beitretenden zu unterzeichnende Erklärung

verlangt, die Unterzeichnung durch einen nur mündlich

beauftragten Stellvertreter als zulässig erachtet; vgl.

Juristische WOchenschrift 1906 S. 39 f. Nr. 51). Die

Vorschrift des Art. 683 Abs. 2 OR stellt, wie bereits be-

merkt, nur ein Mindesterfordernis dar, und es steht den

300

ObIigBtionenrecht. No 50.

Genossenschaften frei, in ihren Statuten strengere Anfor-

derungen zu stellen. Nun verlangen aber die beklagtischen

Statuten in § 3 ausdrücklich die «eigenhändige >} Unter-

. zeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine

Unterzeiohnung durch einen Stellvertreter nicht aus-

geschlossen wäre, so wäre hier eine solche doch auf alle

Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen Statuten-

vorschrift unzulässig.

Die von Joss für den Kläger

schriftlich abgegebene Beitrittserklärungyermochte daher

die Mitgliedschaft des Klägers nicht zu begründen; denn

dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung nur

um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht

anerkannt werden. Die beklagtischen Statuten schliessen

die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter

für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht aus,

sondern sehen diese in § 6 gegenteils ausdrücklioh vor.

Es gesohah daher zweifellos im Interesse und zum Schutz

der Beitretenden, wenn die eigenhändige Unterzeiohnung

der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass

diese Vorsohrift strikte ausgelegt werde, ·.d. h. es muss

darin eine notwendige Formvorschrift erblickt werden,

deren Niohtbeaohtung die Niohtigkeit der fragliohen

Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Niohtigkeit kann

sioh der Kläger auoh heute nooh berufen. Das Bundes-

gerioht hat sohon wiederholt ausgesproohen, es verstosse

grundsätzlioh nioht gegen Treu. und Glauben, wenn eine

Partei sioh zu ihren Gunsten naohträglioh wegen Form-

mangels auf die Ungültigkeit eines Rechtsgesohäftes

beruft, weil sie damit nur ein ihr gesetzlioh verliehenes

Recht in Anspruch nimmt; denn andernfalls würden ja

die zwingenden Formvorsohriften praktisch illusorisch

gemaoht (vgl. statt vieler BGE 55 II S. 133 Erw.4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

lL Juli 1930 bestätigt.

Prozessrecht. N° 51.

V. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

51. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivilabteilung

301

vom 11. Juli 1930 i. S. VOl'D1l11ldschaftsbehörde der Stadt Zürich

gegen Teüungsbehörde

der Stadt Luzern und Begierungsrat des Ka.ntons Luzern.

Zivilrechtliche Beschwerde kann. a.uch wegen

Ver let zu n gei n e r eid gen Ö s s i sc h enG e-

r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts-

streit als Z i v i I par t e i führt, a.lso nicht eine Behörde,

welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde

bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art.

87

Zifi. 30G.

Aus dem Tatbestand:

A. -.- Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der

Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor-

mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be-

schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei-

lungsamt der Stadt Luzern sei ar>..zuweisen, in der Nach-

lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussche geborene

Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus-

zugeben und die Inventarjsation einzustellen.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts-

behördevon Zürich unter Wiederholung der vor dem

Regierungsrat von Luzern gestellten Anträge zivilrecht-

liohe Beschwerde an das Bundesgericht.

Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons

Zürich eine staatsrechtliche Beschwerde mit den gleichen

Rechtsbegehren ein.