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Obligationenrecht. N0 50.,
50. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 80. September 1980
i. S. Landwirtschaftliche Genossenschaft
Sumiswald und Umgebung gegen Dr. Frölich.
Eine Klage über die Mit g Ii e d s c h a f t ein erG e n 0 s-
sen s c h a f t ist ein Streit. dessen Gege'nstand nach seiner
Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt. OG
Art. 61 (Erw. 1).
..
Die Erklärung des Bei tri t t e s zu einer bestehenden G e-
nos sen s c h a f t kann auch durch Unterzeichnung der
Genossenschaftsstatuten erfolgen
(Erw. 3). -
Muss dies
eigenhändig durch den Beitretenden geschehen? OR Art. 683
Abs. 2 (Erw. 4).
A. _. Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumis-
wald und Umgebung, die heutige Beklagte, ist am
13. Dezember 1906 gegründet und am 29. Januar 1907
ins Handelsregister eingetragen worden.
Sie verfolgt
gemäsa § 2 ihrer Statuten als Zweck:, (I die möglichste
Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes », was sie
durch eine Reihe von in den Statuten des Nähern auf-
geführten Mitteln zu erreichen sucht. § 3 bestimmt, dass
alle· handlungsfähigen Einwohner' von Sumiswald und
Umgebung, welche im Besitze bürgerlicher Rechte und
Ehrenfähigkeit sind, Mitglieder der Genossenschaft sein
können. Die Annahme geschepe «durch Beschluss der
Genossenschaftsversammlung und durch eigenhändige
Unterzeichnung der Statuten ».
«Die angenommenen
Mitglieder haben bis auf weitern Beschluss der Genossen-
schaftsversammlung ein Eintrittsgeld von 5 Fr. zu bezah-
len.» Und § 6 der Statuten sieht die solidarische Haftung
der Mitglieder für die von der Genossenschaft übernom-
menen Verpflichtungen vor, soweit das Genossenschafts-
vermögen hiefür nicht ausreiche.
Diese Statuten wurden auch (unter Nr. II 6) vOn
Walter Joss, dem Knecht des heutigen Klägers, Dr. Werner
Frölich, Arzt in Sumiswald, für den letztern « } Unter-
. zeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine
Unterzeiohnung durch einen Stellvertreter nicht aus-
geschlossen wäre, so wäre hier eine solche doch auf alle
Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen Statuten-
vorschrift unzulässig.
Die von Joss für den Kläger
schriftlich abgegebene Beitrittserklärungyermochte daher
die Mitgliedschaft des Klägers nicht zu begründen; denn
dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung nur
um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht
anerkannt werden. Die beklagtischen Statuten schliessen
die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter
für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht aus,
sondern sehen diese in § 6 gegenteils ausdrücklioh vor.
Es gesohah daher zweifellos im Interesse und zum Schutz
der Beitretenden, wenn die eigenhändige Unterzeiohnung
der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass
diese Vorsohrift strikte ausgelegt werde, ·.d. h. es muss
darin eine notwendige Formvorschrift erblickt werden,
deren Niohtbeaohtung die Niohtigkeit der fragliohen
Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Niohtigkeit kann
sioh der Kläger auoh heute nooh berufen. Das Bundes-
gerioht hat sohon wiederholt ausgesproohen, es verstosse
grundsätzlioh nioht gegen Treu. und Glauben, wenn eine
Partei sioh zu ihren Gunsten naohträglioh wegen Form-
mangels auf die Ungültigkeit eines Rechtsgesohäftes
beruft, weil sie damit nur ein ihr gesetzlioh verliehenes
Recht in Anspruch nimmt; denn andernfalls würden ja
die zwingenden Formvorsohriften praktisch illusorisch
gemaoht (vgl. statt vieler BGE 55 II S. 133 Erw.4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
lL Juli 1930 bestätigt.
Prozessrecht. N° 51.
V. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
51. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivilabteilung
301
vom 11. Juli 1930 i. S. VOl'D1l11ldschaftsbehörde der Stadt Zürich
gegen Teüungsbehörde
der Stadt Luzern und Begierungsrat des Ka.ntons Luzern.
Zivilrechtliche Beschwerde kann. a.uch wegen
Ver let zu n gei n e r eid gen Ö s s i sc h enG e-
r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts-
streit als Z i v i I par t e i führt, a.lso nicht eine Behörde,
welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde
bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art.
87
Zifi. 30G.
Aus dem Tatbestand:
A. -.- Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der
Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor-
mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be-
schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei-
lungsamt der Stadt Luzern sei ar>..zuweisen, in der Nach-
lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussche geborene
Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus-
zugeben und die Inventarjsation einzustellen.
B. -
Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts-
behördevon Zürich unter Wiederholung der vor dem
Regierungsrat von Luzern gestellten Anträge zivilrecht-
liohe Beschwerde an das Bundesgericht.
Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons
Zürich eine staatsrechtliche Beschwerde mit den gleichen
Rechtsbegehren ein.