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56_II_296

BGE 56 II 296

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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296

Obligationenrecht. N0 50.,

50. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 80. September 1980

i. S. Landwirtschaftliche Genossenschaft

Sumiswald und Umgebung gegen Dr. Frölich.

Eine Klage über die Mit g Ii e d s c h a f t ein erG e n 0 s-

sen s c h a f t ist ein Streit. dessen Gege'nstand nach seiner

Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt. OG

Art. 61 (Erw. 1).

..

Die Erklärung des Bei tri t t e s zu einer bestehenden G e-

nos sen s c h a f t kann auch durch Unterzeichnung der

Genossenschaftsstatuten erfolgen

(Erw. 3). -

Muss dies

eigenhändig durch den Beitretenden geschehen? OR Art. 683

Abs. 2 (Erw. 4).

A. _. Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumis-

wald und Umgebung, die heutige Beklagte, ist am

13. Dezember 1906 gegründet und am 29. Januar 1907

ins Handelsregister eingetragen worden.

Sie verfolgt

gemäsa § 2 ihrer Statuten als Zweck:, (I die möglichste

Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes », was sie

durch eine Reihe von in den Statuten des Nähern auf-

geführten Mitteln zu erreichen sucht. § 3 bestimmt, dass

alle· handlungsfähigen Einwohner' von Sumiswald und

Umgebung, welche im Besitze bürgerlicher Rechte und

Ehrenfähigkeit sind, Mitglieder der Genossenschaft sein

können. Die Annahme geschepe «durch Beschluss der

Genossenschaftsversammlung und durch eigenhändige

Unterzeichnung der Statuten ».

«Die angenommenen

Mitglieder haben bis auf weitern Beschluss der Genossen-

schaftsversammlung ein Eintrittsgeld von 5 Fr. zu bezah-

len.» Und § 6 der Statuten sieht die solidarische Haftung

der Mitglieder für die von der Genossenschaft übernom-

menen Verpflichtungen vor, soweit das Genossenschafts-

vermögen hiefür nicht ausreiche.

Diese Statuten wurden auch (unter Nr. II 6) vOn

Walter Joss, dem Knecht des heutigen Klägers, Dr. Werner

Frölich, Arzt in Sumiswald, für den letztern « } Unter-

. zeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine

Unterzeiohnung durch einen Stellvertreter nicht aus-

geschlossen wäre, so wäre hier eine solche doch auf alle

Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen Statuten-

vorschrift unzulässig.

Die von Joss für den Kläger

schriftlich abgegebene Beitrittserklärungyermochte daher

die Mitgliedschaft des Klägers nicht zu begründen; denn

dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung nur

um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht

anerkannt werden. Die beklagtischen Statuten schliessen

die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter

für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht aus,

sondern sehen diese in § 6 gegenteils ausdrücklioh vor.

Es gesohah daher zweifellos im Interesse und zum Schutz

der Beitretenden, wenn die eigenhändige Unterzeiohnung

der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass

diese Vorsohrift strikte ausgelegt werde, ·.d. h. es muss

darin eine notwendige Formvorschrift erblickt werden,

deren Niohtbeaohtung die Niohtigkeit der fragliohen

Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Niohtigkeit kann

sioh der Kläger auoh heute nooh berufen. Das Bundes-

gerioht hat sohon wiederholt ausgesproohen, es verstosse

grundsätzlioh nioht gegen Treu. und Glauben, wenn eine

Partei sioh zu ihren Gunsten naohträglioh wegen Form-

mangels auf die Ungültigkeit eines Rechtsgesohäftes

beruft, weil sie damit nur ein ihr gesetzlioh verliehenes

Recht in Anspruch nimmt; denn andernfalls würden ja

die zwingenden Formvorsohriften praktisch illusorisch

gemaoht (vgl. statt vieler BGE 55 II S. 133 Erw.4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das

Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

lL Juli 1930 bestätigt.

Prozessrecht. N° 51.

V. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

51. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivilabteilung

301

vom 11. Juli 1930 i. S. VOl'D1l11ldschaftsbehörde der Stadt Zürich

gegen Teüungsbehörde

der Stadt Luzern und Begierungsrat des Ka.ntons Luzern.

Zivilrechtliche Beschwerde kann. a.uch wegen

Ver let zu n gei n e r eid gen Ö s s i sc h enG e-

r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts-

streit als Z i v i I par t e i führt, a.lso nicht eine Behörde,

welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde

bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art.

87

Zifi. 30G.

Aus dem Tatbestand:

A. -.- Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der

Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor-

mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be-

schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei-

lungsamt der Stadt Luzern sei ar>..zuweisen, in der Nach-

lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussche geborene

Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus-

zugeben und die Inventarjsation einzustellen.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts-

behördevon Zürich unter Wiederholung der vor dem

Regierungsrat von Luzern gestellten Anträge zivilrecht-

liohe Beschwerde an das Bundesgericht.

Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons

Zürich eine staatsrechtliche Beschwerde mit den gleichen

Rechtsbegehren ein.