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56_II_296

BGE 56 II 296

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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296 Obligationenrecht. N0 50.,

50. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 80. September 1980

i. S. Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumiswald und Umgebung gegen Dr. Frölich. Eine Klage über die Mit g Ii e d s c h a f t ein erG e n 0 s- sen s c h a f t ist ein Streit. dessen Gege'nstand nach seiner Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt. OG Art. 61 (Erw. 1). .. Die Erklärung des Bei tri t t e s zu einer bestehenden G e- nos sen s c h a f t kann auch durch Unterzeichnung der Genossenschaftsstatuten erfolgen (Erw. 3). - Muss dies eigenhändig durch den Beitretenden geschehen? OR Art. 683 Abs. 2 (Erw. 4). A. _. Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumis- wald und Umgebung, die heutige Beklagte, ist am

13. Dezember 1906 gegründet und am 29. Januar 1907 ins Handelsregister eingetragen worden. Sie verfolgt gemäsa § 2 ihrer Statuten als Zweck:, (I die möglichste Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes », was sie durch eine Reihe von in den Statuten des Nähern auf- geführten Mitteln zu erreichen sucht. § 3 bestimmt, dass alle· handlungsfähigen Einwohner' von Sumiswald und Umgebung, welche im Besitze bürgerlicher Rechte und Ehrenfähigkeit sind, Mitglieder der Genossenschaft sein können. Die Annahme geschepe «durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung und durch eigenhändige Unterzeichnung der Statuten ». «Die angenommenen Mitglieder haben bis auf weitern Beschluss der Genossen- schaftsversammlung ein Eintrittsgeld von 5 Fr. zu bezah- len.» Und § 6 der Statuten sieht die solidarische Haftung der Mitglieder für die von der Genossenschaft übernom- menen Verpflichtungen vor, soweit das Genossenschafts- vermögen hiefür nicht ausreiche. Diese Statuten wurden auch (unter Nr. II 6) vOn Walter Joss, dem Knecht des heutigen Klägers, Dr. Werner Frölich, Arzt in Sumiswald, für den letztern « } Unter- . zeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine Unterzeiohnung durch einen Stellvertreter nicht aus- geschlossen wäre, so wäre hier eine solche doch auf alle Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen Statuten- vorschrift unzulässig. Die von Joss für den Kläger schriftlich abgegebene Beitrittserklärungyermochte daher die Mitgliedschaft des Klägers nicht zu begründen ; denn dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung nur um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht anerkannt werden. Die beklagtischen Statuten schliessen die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht aus, sondern sehen diese in § 6 gegenteils ausdrücklioh vor. Es gesohah daher zweifellos im Interesse und zum Schutz der Beitretenden, wenn die eigenhändige Unterzeiohnung der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass diese Vorsohrift strikte ausgelegt werde, ·.d. h. es muss darin eine notwendige Formvorschrift erblickt werden, deren Niohtbeaohtung die Niohtigkeit der fragliohen Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Niohtigkeit kann sioh der Kläger auoh heute nooh berufen. Das Bundes- gerioht hat sohon wiederholt ausgesproohen, es verstosse grundsätzlioh nioht gegen Treu. und Glauben, wenn eine Partei sioh zu ihren Gunsten naohträglioh wegen Form- mangels auf die Ungültigkeit eines Rechtsgesohäftes beruft, weil sie damit nur ein ihr gesetzlioh verliehenes Recht in Anspruch nimmt ; denn andernfalls würden ja die zwingenden Formvorsohriften praktisch illusorisch gemaoht (vgl. statt vieler BGE 55 II S. 133 Erw.4). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom lL Juli 1930 bestätigt. Prozessrecht. N° 51. V. PROZESSRECHT PROC:EDURE

51. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivilabteilung 301 vom 11. Juli 1930 i. S. VOl'D1l11ldschaftsbehörde der Stadt Zürich gegen Teüungsbehörde der Stadt Luzern und Begierungsrat des Ka.ntons Luzern. Zivilrechtliche Beschwerde kann. a.uch wegen Ver let zu n gei n e r eid gen Ö s s i sc h enG e- r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts- streit als Z i v i I par t e i führt, a.lso nicht eine Behörde, welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art. 87 Zifi. 30G. Aus dem Tatbestand: A. -.- Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be- schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei- lungsamt der Stadt Luzern sei ar>..zuweisen, in der Nach- lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussche geborene Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus- zugeben und die Inventarjsation einzustellen. B. - Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts- behördevon Zürich unter Wiederholung der vor dem Regierungsrat von Luzern gestellten Anträge zivilrecht- liohe Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig reichte der Regierungsrat des Kantons Zürich eine staatsrechtliche Beschwerde mit den gleichen Rechtsbegehren ein.