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62_II_300

BGE 62 II 300

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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;lQO Proze,,~recht. N° 76. a, preft~re laisseI'. ades institutions privees le soin d'orga- niser l'assurance"ne modifie pas le caractere des subventions octroyees par l'~tat ; il a seulement pour effet de donner d'une part auxassures contre la caisse des droits prives places sous la protection du j uge civil et de n'accorder d'autre part a la caisse contre l'Etat qu'une pretention, beau coup plus precaire, de droit public. Il y a la un incon- venient inherent au systeme du subventionnement des caisses privees. Pm' ces motits, le Tribunal lediml declare la demande irrecevable ;

76. AUSlug aus dem 'Urteil der I. ZivilabteUung vom

1. Dezember 1936 i. S. Konkursmasse Adrian Kiefer gegen Schweiz. 'Unfallversicherungsanstalt.

1. Prä m i e n f 0 r der u n gen der S u val sind nicht zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 56 OG. El'w. 1.

2. Ausschliessliche Zuständigkeit der Ver sie her u n g <l - ger ich t e zu ihrer Beurteilung. Erw. 2 u. 3.

3. Behandlung öffentlichrechtlicher Forderungen im K 0 11 0 - kationsverfahren. Erw.4. A. - Adrian Kiefer betrieb in Olten ein Bau- und Zim- mereigeschäft, das der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern lmterstellt war. Am 4. Oktober 1932 ging das Geschäft an eine zu diesem Zweck gegründete Aktiengesellschaft über, unter der Firma Adrian Kiefer, Aktiengesellschaft, Olten. Im Sommer 1933 starb Adrian Kiefer. über seine aus- geschlagene Verlassenschaft wurde am 21. August 1933 der Konkurs eröffnet. In der Folge erfuhr die Suval, dass Kiefer in den Jahren 1924 bis 1932 durch unvollständige Führung der Lohn- listen Prämien hinterzogen hatte. Sie stellte hiefür am

27. Februar 1935 der Konkursmasse Rechnung im Be- trage von 4727 Fr. 80 Cts. zuzüglich 1142 Fr. 35 Cts. Ver- Prozc8Srecht. N° 76. 301 zugszinsen (zusammen 5870 Fr. 150ts.). Das Konkursamt 0lten-Gösgen wies die Forderung durch Verfügung vom

8. November 1935 ab. B. - Hierauf reichte die Suval beim Amtsgericht Olten-Gösgen am 11. November 1935 gegen die Konkurs- masse Klage ein mit dem Begehren, ihre Forderung im Betrage von 5870 Fr. 15 Cts. sei anzuerkennen und in zweiter Klasse (sie schrieb versehentlich : in dritter) zu kollozieren. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie Schuldübernahme durch die Adrian Kiefer Aktiengesell- schaft und Verjährung geltend machte. Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 22. April 1936, die Forderung im Betrage von 3197 Fr. 30 Cts. (ohne Zins) anzuerkennen und in dritter Klasse zu kollozieren. Das Obergericht des Kantons Solothurn, an welches beide Parteien appellierten, erkalmte durch Urteil vom

19. September 1936 auf einen Forderungsbetrag von 5595 Fr. 80 Cts. und Kollokation in der zweiten Klasse. C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei- sung der Klage, eventuell Reduktion des Forderungs- betrages auf 31U Fr. 35Cts., zuzüglich 318 Fr. Verzugszins, und Kollokation in fünfter Klasse. Das Bundesgericht zieht in Erwäy'ung :

1. - Nach Art. 56 OG ist die Berufung zulässig in Z i v i Ist r e i t i g k ei t e n eidgenössischen Rechtes. Es frägt sich daher, ob eine Streitigkeit des Zivilrechtes oder des öffentlichen Rechts vorliege. Das anwendbare Kriterium besteht darin, dass das Zivilrecht die Beziehungen zwischen. gleichgeordneten Rechtssubjekten regelt., während das öffentliche Recht das Verhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt zum Gegenstande hat (BGE 40 II 85, 47 II 469, 56 II 307 ff. ; vgl. auch 52 H 463). 302 Pro,""ssr"cht. No 76. Der Prämienimspruch der Suval entspringt dem nach Massgabe des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bestehenden V~rsicherungsverhältnis. Dieses Verhältnis wird nicht, wie die Versicherung bei privaten Versicherungs- unternehmen, durch freie Parteivereinbarung begründet, sondern beruht auf Gesetz. Jeder Betrieb, der die dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ist zwangsweise der staatlichen Unfallversicherung unterstellt (Art. 60 ff. KUVG). Die Versicherung wird durchgeführt von der Suval, einem mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Selbstver altungskörper des Bundes (Art. 41 ff.). Der Bund hat der Suval das Betriebskapital zur Verfiigung gestellt und vergütete ihr bis 1934 - siehe Finanzpro- gramm vom 13. Oktober 1933, Art. 5 - die Hälfte der Verwaltungskosten ; der Bundesrat hat die Oberaufsicht über die Anstalt und wählt die Direktion sowie die Mit- glieder des VerwaJtungsrates. Die Suval stellt durch den sogenannten Unterstellungsentscheid die Zugehörigkeit des einzelnen Betriebes zur Versicherung fest. Dagegen kann gemäss Art. 34 der Verordnung I über die Unfallversi- cherung beim Bundesamt für Sozialversicherung Be- schwerde geführt werden, dessen Entscheid seinerseits gemäss Ziff. XI des Anhanges zum Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegegesetz der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Bundesgericht unterliegt. Die für das Versicherungswerk nötigen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge (sogenannte Prämienleistungen) der Be- triebsinhaber, der Versicherten und des Bundes: die Betriebsinhaber haben die Prämien für die Betriebsunfall- versicherung zu bestreiten, während von den Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung drei Vierteile zu La- sten des Versicherten und ein Vierteil zu Lasten des Bun- des fallen (Art. 108 KUVG). Die Suval reiht jeden Betrieb in die seiner Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklasse und Gefahrenstufe ein, nach denen sich der Prämiensatz der Betriebsunfallversicherung richtet (Art. 102 ff.). Dabei ist der Zuteilungsentscheid gemäss Art. 105 auch für den ·l I Prozessrecht. N0 76. 303 Richter massgebend. Die Prämienforderungen der Anstalt können durch den Präsidenten des eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes ohne Anhörung des Schuldners als vollstreckbar erklären, womit ein Rechtsöffnungstitel ge- mäss Art. 81 SchKG gegeben ist (Art. 10 f. der Novelle vom 18. Juni 1915 zum KUVG). Durch diese Ordnung ist die obligatorische Unfallver- sicherung des Bundes als Zweig der öffentlichen Fürsorge, die Suval als die damit betraute staatliche Anstalt gekenn- zeichnet. Die Suval einerseits und die Betriebsinhaber und die Versicherten anderseits sind somit im Versicherungs- verhältnis einander nicht gleichgeordnet, vielmehr trit darin die Suval als Trägerin staatlicher Herrschaftsgewalt auf. Daraus ergibt sich, dass die Prämienforderung im Sinne von Art. 56 OG nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlichrechtlicher Natur ist; die Prämie stellt, wie schon in BGE 54 III 225 ausgesprochen wurde, eine Art öffentlicher Abgabe dar. Vgl. übereinstimmend GlOOOlO und NABHOLz, Die schweizerische obligatorische Unfall- versicherung, S. 1 ff., 75 ff., 364; SAUSER, Das besondere Haftpfiichtrecht der schweiz. Unfallversicherung, S. 19; FLEINER, Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 549 ff., spez. 562.

2. - Das Bundesgericht ist somit schon nach Art. 56 00 zur Beurteilung von Prämienforderungen der Suval nicht zuständig. Seine Unzuständigkeit ergibt sich aber ausser- dem daraus, dass durch Art. 120 KUVG für alle Ansprüche der Anstalt aus dem Unfallversicherungsverhältnis gegen- über den Betriebsinhabern und den Versicherten, also in erster Linie gerade für die Prämienansprüche, eine einzige kantonale Instanz (das kantonale Versicherungsgericht) vorgesehen und durch Art. 122 gegen deren Entscheid die Berufung nicht an das Bundesgericht, sondern an das eidgenössische Versicherungsgericht gegeben ist.

3. - Die Beklagte hat sich nun allerdings - zur Be- gründung der Verjährungseinrede - auf den Standpunkt gestellt, dass die Prämienhinterziehung eine strafbare Handlung darstelle und dass der eingeklagte .Anspruch AS 62 U - 1936 20 Prozessreeht. No 76. deshalb nach: Art. 41 H. OR zu beurteilen sei. Diese Schlussfolger~g ist jedoch offensichtlich unhaltbar. Der Prämienanspmch ist durch die Tatsache der Nichterfüllung nicht in einen Anspruch aus unerlaubter Handlung umge- wandelt worden ; geschuldet werden immer noch die ver- fallenen und nicht bezahlten Prämien gemäss Art. 101 ff. KUVG. Daran hat auch die Strafbarkeit der Prämien- hinterziehung, bezw. der unrichtigen Führung der Lohn- listen nach Art. 66 nichts zu ändern vermocht. Der strei- tige materielle Anspruch ist nicht anderes als eine Prämien- nachforderung.

4. - Ebensowenig wird die Zuständigkeit des Bundes- gerichtes dadurch begründet, dass es sich um einen Kollo- kationsstreit handelt, in dem der Bestand der Forderung nur die Bedeutung einer Vorfrage hat für die im Sinne von Art. 56 OG an sich als zivilrechtlich geltende Hauptfrage, ob die Forderung zur Passivmasse gehöre oder nicht. Wenn zur materiellen Entscheidung über öffentlichrechtliche Forderungen durch die einschlägigen Vorschriften Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte berufen sind, so kann es nicht Sache des Konkursrichters (und damit des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz) sein, diese Kognition auszuüben, und wäre es auch nur vorfrageweise. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bezw. des Ver- waltungsgerichtes, und diese allein, ist in einem solchen Falle, wie in BGE 48 III 229 u. 59 II 317 dargelegt wurde, auch massgebend für die materielle Anerkennung oder Nichtanerkennung der Forderung im Konkurs. Damit würde aber die Kollokationsklage zur unnötigen Kompli- kation. Der Konkursrichter müsste sich darauf beschrän- ken, das Urteil über die Kollokationsklage bis zur Ent- scheidung der Verwaltungsbehörde bezw. des Verwaltungs- gerichtes auszusetzen, um nachher einfach die Kollokation oder Nichtkollokation gemäss jener Entscheidung anzu- ordnen. Unter diesen Umständen bleibt für die Kolloka- tionsklage praktisch überhaupt kein Raum, sondern der Streit über die Zulassung der Forderung ist endgültig vor Prozessrecht. N° 77. 305 den materiell zuständigen Verwaltungsinstanzen oder Ver- waltungsgerichten auszutragen, sofern ihre Entscheidung nicht bereits vorliegt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht, eingetreten.

77. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Dezember 19Se

i. S. Banns. Biedwyl und deren Xind gegen ltneubiihl. Art. 59, 63 Z i H. 1 OG (S t r e i t wer ta n gab e). Beim Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Standesfolge- begehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögens- rechtlichen, dem Schadenersatz «ähnlichen Anspruch» im Sinne des Art. 63 Ziff. lOG, bei dem daher schon in der Klage vor den k a n ton ale n Ins t a n zen, wenn er nicht in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist, ob der geforderte Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.- erreicht. Hanna Riedwyl und ihr am 31. Mai 1935 ausserehelich geborenes Kind Bethli erhoben vor dem Amtsgericht Seftigen und sodann vor dem Appellationshof des Kantons Bern gegen W. Kneubühl Vaterschaftsklage mit dem Be- gehren, dieser sei zu verurteilen : I. der Kindsmutter gegenüber

a) zu den Entbindungskosten, bestehend in Hebam- men-, Arzt- und Spitalkosten,

b) zu einem angemessenen gerichtlich zu bestim- menden Unterhaltsgeld für 4 Wochen vor und 4 Wochen nach der Geburt des Kindes;

2. dem Kinde gegenüber zu eIDem angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden Unterhaltsgeld von der Geburt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahre. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Appellations- hofes haben die Klägerinnen Berufung ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung dieser Klage- begehren. In der Begründung der Berufung wird der Streit- wert als zwischen Fr. 4000.- und Fr. 8000.-liegend ange- geben, nämlich Unterhaltsgeld an die Mutter nach Orts-