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Proze,,~recht. N° 76.
a, preft~re laisseI'. ades institutions privees le soin d'orga-
niser l'assurance"ne modifie pas le caractere des subventions
octroyees par l'~tat; il a seulement pour effet de donner
d'une part auxassures contre la caisse des droits prives
places sous la protection du j uge civil et de n'accorder
d'autre part a la caisse contre l'Etat qu'une pretention,
beau coup plus precaire, de droit public. Il y a la un incon-
venient inherent au systeme du subventionnement des
caisses privees.
Pm' ces motits, le Tribunal lediml
declare la demande irrecevable;
76. AUSlug aus dem 'Urteil der I. ZivilabteUung vom
1. Dezember 1936 i. S. Konkursmasse Adrian Kiefer gegen
Schweiz. 'Unfallversicherungsanstalt.
1. Prä m i e n f 0 r der u n gen der
S u val
sind nicht
zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 56 OG. El'w. 1.
2. Ausschliessliche Zuständigkeit der Ver sie her u n g <l -
ger ich t e zu ihrer Beurteilung. Erw. 2 u. 3.
3. Behandlung öffentlichrechtlicher Forderungen im K 0 11 0 -
kationsverfahren. Erw.4.
A. -
Adrian Kiefer betrieb in Olten ein Bau- und Zim-
mereigeschäft, das der obligatorischen Versicherung bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern
lmterstellt war. Am 4. Oktober 1932 ging das Geschäft
an eine zu diesem Zweck gegründete Aktiengesellschaft
über, unter der Firma Adrian Kiefer, Aktiengesellschaft,
Olten.
Im Sommer 1933 starb Adrian Kiefer. über seine aus-
geschlagene Verlassenschaft wurde am 21. August 1933
der Konkurs eröffnet.
In der Folge erfuhr die Suval, dass Kiefer in den Jahren
1924 bis 1932 durch unvollständige Führung der Lohn-
listen Prämien hinterzogen hatte. Sie stellte hiefür am
27. Februar 1935 der Konkursmasse Rechnung im Be-
trage von 4727 Fr. 80 Cts. zuzüglich 1142 Fr. 35 Cts. Ver-
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zugszinsen (zusammen 5870 Fr. 150ts.). Das Konkursamt
0lten-Gösgen wies die Forderung durch Verfügung vom
8. November 1935 ab.
B. -
Hierauf reichte die Suval beim Amtsgericht
Olten-Gösgen am 11. November 1935 gegen die Konkurs-
masse Klage ein mit dem Begehren, ihre Forderung im
Betrage von 5870 Fr. 15 Cts. sei anzuerkennen und in
zweiter Klasse (sie schrieb versehentlich : in dritter) zu
kollozieren.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie
Schuldübernahme durch die Adrian Kiefer Aktiengesell-
schaft und Verjährung geltend machte.
Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil
vom 22. April 1936, die Forderung im Betrage von 3197 Fr.
30 Cts. (ohne Zins) anzuerkennen und in dritter Klasse zu
kollozieren.
Das Obergericht des Kantons Solothurn, an welches
beide Parteien appellierten, erkalmte durch Urteil vom
19. September 1936 auf einen Forderungsbetrag von
5595 Fr. 80 Cts. und Kollokation in der zweiten Klasse.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei-
sung der Klage, eventuell Reduktion des Forderungs-
betrages auf 31U Fr. 35Cts., zuzüglich 318 Fr. Verzugszins,
und Kollokation in fünfter Klasse.
Das Bundesgericht zieht in Erwäy'ung :
1. -
Nach Art. 56 OG ist die Berufung zulässig in
Z i v i Ist r e i t i g k ei t e n eidgenössischen Rechtes. Es
frägt sich daher, ob eine Streitigkeit des Zivilrechtes oder
des öffentlichen Rechts vorliege.
Das anwendbare Kriterium besteht darin, dass das
Zivilrecht die Beziehungen zwischen. gleichgeordneten
Rechtssubjekten regelt., während das öffentliche Recht das
Verhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt zum Gegenstande
hat (BGE 40 II 85, 47 II 469, 56 II 307 ff.; vgl. auch 52
H 463).
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Pro,""ssr"cht. No 76.
Der Prämienimspruch der Suval entspringt dem nach
Massgabe des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
bestehenden V~rsicherungsverhältnis. Dieses Verhältnis
wird nicht, wie die Versicherung bei privaten Versicherungs-
unternehmen, durch freie Parteivereinbarung begründet,
sondern beruht auf Gesetz. Jeder Betrieb, der die dafür
aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ist zwangsweise der
staatlichen Unfallversicherung unterstellt (Art. 60 ff.
KUVG). Die Versicherung wird durchgeführt von der
Suval, einem mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten
Selbstver altungskörper des Bundes (Art. 41 ff.). Der
Bund hat der Suval das Betriebskapital zur Verfiigung
gestellt und vergütete ihr bis 1934 -
siehe Finanzpro-
gramm vom 13. Oktober 1933, Art. 5 -
die Hälfte der
Verwaltungskosten; der Bundesrat hat die Oberaufsicht
über die Anstalt und wählt die Direktion sowie die Mit-
glieder des VerwaJtungsrates. Die Suval stellt durch den
sogenannten Unterstellungsentscheid die Zugehörigkeit des
einzelnen Betriebes zur Versicherung fest. Dagegen kann
gemäss Art. 34 der Verordnung I über die Unfallversi-
cherung beim Bundesamt für Sozialversicherung Be-
schwerde geführt werden, dessen Entscheid seinerseits
gemäss Ziff. XI des Anhanges zum Verwaltungs- und
Disziplinarrechtspflegegesetz der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde an das Bundesgericht unterliegt. Die für das
Versicherungswerk nötigen Mittel werden aufgebracht
durch Beiträge (sogenannte Prämienleistungen) der Be-
triebsinhaber, der Versicherten und des Bundes: die
Betriebsinhaber haben die Prämien für die Betriebsunfall-
versicherung zu bestreiten, während von den Prämien für
die Nichtbetriebsunfallversicherung drei Vierteile zu La-
sten des Versicherten und ein Vierteil zu Lasten des Bun-
des fallen (Art. 108 KUVG). Die Suval reiht jeden Betrieb
in die seiner Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklasse
und Gefahrenstufe ein, nach denen sich der Prämiensatz
der Betriebsunfallversicherung richtet (Art. 102 ff.). Dabei
ist der Zuteilungsentscheid gemäss Art. 105 auch für den
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I
Prozessrecht. N0 76.
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Richter massgebend. Die Prämienforderungen der Anstalt
können durch den Präsidenten des eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichtes ohne Anhörung des Schuldners als
vollstreckbar erklären, womit ein Rechtsöffnungstitel ge-
mäss Art. 81 SchKG gegeben ist (Art. 10 f. der Novelle
vom 18. Juni 1915 zum KUVG).
Durch diese Ordnung ist die obligatorische Unfallver-
sicherung des Bundes als Zweig der öffentlichen Fürsorge,
die Suval als die damit betraute staatliche Anstalt gekenn-
zeichnet. Die Suval einerseits und die Betriebsinhaber und
die Versicherten anderseits sind somit im Versicherungs-
verhältnis einander nicht gleichgeordnet, vielmehr trit
darin die Suval als Trägerin staatlicher Herrschaftsgewalt
auf. Daraus ergibt sich, dass die Prämienforderung im
Sinne von Art. 56 OG nicht zivilrechtlicher, sondern
öffentlichrechtlicher Natur ist; die Prämie stellt, wie
schon in BGE 54 III 225 ausgesprochen wurde, eine Art
öffentlicher Abgabe dar. Vgl. übereinstimmend GlOOOlO
und NABHOLz, Die schweizerische obligatorische Unfall-
versicherung, S. 1 ff., 75 ff., 364; SAUSER, Das besondere
Haftpfiichtrecht der schweiz. Unfallversicherung, S. 19;
FLEINER, Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 549 ff., spez. 562.
2. -
Das Bundesgericht ist somit schon nach Art. 56 00
zur Beurteilung von Prämienforderungen der Suval nicht
zuständig. Seine Unzuständigkeit ergibt sich aber ausser-
dem daraus, dass durch Art. 120 KUVG für alle Ansprüche
der Anstalt aus dem Unfallversicherungsverhältnis gegen-
über den Betriebsinhabern und den Versicherten, also in
erster Linie gerade für die Prämienansprüche, eine einzige
kantonale Instanz (das kantonale Versicherungsgericht)
vorgesehen und durch Art. 122 gegen deren Entscheid
die Berufung nicht an das Bundesgericht, sondern an das
eidgenössische Versicherungsgericht gegeben ist.
3. -
Die Beklagte hat sich nun allerdings -
zur Be-
gründung der Verjährungseinrede -
auf den Standpunkt
gestellt, dass die Prämienhinterziehung eine strafbare
Handlung darstelle und dass der eingeklagte .Anspruch
AS 62 U -
1936
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Prozessreeht. No 76.
deshalb nach: Art. 41 H. OR zu beurteilen sei. Diese
Schlussfolger~g ist jedoch offensichtlich unhaltbar. Der
Prämienanspmch ist durch die Tatsache der Nichterfüllung
nicht in einen Anspruch aus unerlaubter Handlung umge-
wandelt worden; geschuldet werden immer noch die ver-
fallenen und nicht bezahlten Prämien gemäss Art. 101 ff.
KUVG. Daran hat auch die Strafbarkeit der Prämien-
hinterziehung, bezw. der unrichtigen Führung der Lohn-
listen nach Art. 66 nichts zu ändern vermocht. Der strei-
tige materielle Anspruch ist nicht anderes als eine Prämien-
nachforderung.
4. -
Ebensowenig wird die Zuständigkeit des Bundes-
gerichtes dadurch begründet, dass es sich um einen Kollo-
kationsstreit handelt, in dem der Bestand der Forderung
nur die Bedeutung einer Vorfrage hat für die im Sinne von
Art. 56 OG an sich als zivilrechtlich geltende Hauptfrage,
ob die Forderung zur Passivmasse gehöre oder nicht. Wenn
zur materiellen Entscheidung über öffentlichrechtliche
Forderungen durch die einschlägigen Vorschriften Ver-
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte berufen sind,
so kann es nicht Sache des Konkursrichters (und damit
des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz) sein, diese
Kognition auszuüben, und wäre es auch nur vorfrageweise.
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bezw. des Ver-
waltungsgerichtes, und diese allein, ist in einem solchen
Falle, wie in BGE 48 III 229 u. 59 II 317 dargelegt wurde,
auch massgebend für die materielle Anerkennung oder
Nichtanerkennung der Forderung im Konkurs. Damit
würde aber die Kollokationsklage zur unnötigen Kompli-
kation. Der Konkursrichter müsste sich darauf beschrän-
ken, das Urteil über die Kollokationsklage bis zur Ent-
scheidung der Verwaltungsbehörde bezw. des Verwaltungs-
gerichtes auszusetzen, um nachher einfach die Kollokation
oder Nichtkollokation gemäss jener Entscheidung anzu-
ordnen. Unter diesen Umständen bleibt für die Kolloka-
tionsklage praktisch überhaupt kein Raum, sondern der
Streit über die Zulassung der Forderung ist endgültig vor
Prozessrecht. N° 77.
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den materiell zuständigen Verwaltungsinstanzen oder Ver-
waltungsgerichten auszutragen, sofern ihre Entscheidung
nicht bereits vorliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht, eingetreten.
77. Urteil der II. Zivilabteilung vom a. Dezember 19Se
i. S. Banns. Biedwyl und deren Xind gegen ltneubiihl.
Art. 59, 63 Z i H. 1 OG (S t r e i t wer ta n gab e). Beim
Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Standesfolge-
begehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögens-
rechtlichen, dem Schadenersatz «ähnlichen Anspruch» im
Sinne des Art. 63 Ziff. lOG, bei dem daher schon in der Klage
vor den k a n ton ale n Ins t a n zen, wenn er nicht
in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist, ob der geforderte
Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.- erreicht.
Hanna Riedwyl und ihr am 31. Mai 1935 ausserehelich
geborenes Kind Bethli erhoben vor dem Amtsgericht
Seftigen und sodann vor dem Appellationshof des Kantons
Bern gegen W. Kneubühl Vaterschaftsklage mit dem Be-
gehren, dieser sei zu verurteilen :
I. der Kindsmutter gegenüber
a) zu den Entbindungskosten, bestehend in Hebam-
men-, Arzt- und Spitalkosten,
b) zu einem angemessenen gerichtlich zu bestim-
menden Unterhaltsgeld für 4 Wochen vor und
4 Wochen nach der Geburt des Kindes;
2. dem Kinde gegenüber zu eIDem angemessenen, vom
Gericht zu bestimmenden Unterhaltsgeld von der
Geburt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahre.
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Appellations-
hofes haben die Klägerinnen Berufung ans Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung dieser Klage-
begehren. In der Begründung der Berufung wird der Streit-
wert als zwischen Fr. 4000.- und Fr. 8000.-liegend ange-
geben, nämlich Unterhaltsgeld an die Mutter nach Orts-