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84 Staatsrecht. Steuer getroffene Eigentums- oder Rechtsübergang erst mit dem Tode des Erblassers oder Sc henkers oder mit der . dadurch herbeigeführten Eröffnung des Erbganges vor sich geht. Da nicht bestritten ist, dass die Eltern der Rekurrenten zur Zeit, als sie ihnen bewegliches Gut im Betrage von je 40,000 Fr. schenkungsweise übergaben, im Kanton Baselland wohnten, so unterliegen diese Schen- kungen nur der Steuerhoheit von Baselland, nicht der- jenigen von Basel-Stadt. Die angefochtene, von der Steuerkommission von Basel-Stadt geschützte Steuer- auflage erweist sich somit als bundesrechts"",idrig, so dass der Entscheid der genannten Kommission vom 14. De- zember 1928 aufgehoben werden muss. Der Umstand, dass der Kanton Baselland von seiner Steuerhoheit im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht hat, weil nach § 75 litt. a seines EG z. ZGB Erbschaften, Vermächt- nisse oder Schenkun.gen in gerader Linie der Erbschafts- steuer nicht unterworfen sind, kann hieran nach fest- stehender Praxis nichts ändern (vgl. BGE 46 I S. 22 f. und 31 ; 49 I S. 44 f.).
2. - Mit der Aufhebung des Entscheides der Steuer- kommission wird die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wegen Willkür gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird, soweit er sich gegen den Entscheid der Steuerkommission des Kantons Basel-Stadt vom
14. Dezember 1928 richtet, gutgeheissen und demgemäss dieser Entscheid aufgehoben.
14. Urteil vom 10. Mai 1929
i. S. t1nterstützungs- und Pensionskasse für das Gesa.mtpersona.l der Firma. Byff & Co A.-G. gegen Ia.ntone Bern und Glarus. Stiftung. Bedeutung des statutarischen zivilrechtlichen Wohn- sitzes einer solchen für das Steuerdomizil. Angebliches sekun- däres Steuerdomizil an diesem Orte neben dem primären am Doppelbesteuerung. N° 14. 85 Orte der Leitung der Stiftungsgeschäfte wegen gewisser Aus- führungsmassnahmen für die Vermögensverwaltung, die dort vor sich gehen . A. - Durch öffentliche Urkunde vom 28. Dezember 1920 hat die Aktiengesellschaft Ryff & CO in Bern eine Stiftung unter dem Namen « Unterstützungs- und Pen- sionskasse für das Gesamtpersonal der Firma Ryff· & Co, Strickwarenfabrik, Bern » und mit Sitz in Bern errichtet und derselben den von der Stifterin « angelegten Unter- stützungs- und Pensionsfonds » im Kapitalbetrage von nominell 271,051 Fr. 15 Cts. zuzüglich laufender Zinsen « gewidmet und überwiesen». « Weitere Zuwendungen seitens der Firma Ryff & Co A.-G. geschehen » nach Ziff. II der Stiftungsurkunde « nach Massgabe ihrer jeweilen in Kraft befindlichen Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung ihrer Aktionäre ». Im ferneren sind aus dieser Urkunde nachstehende Bestimmungen hervor- zuheben: « IU. Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen und Pensionen, sowie weitere Wohlfahrtsbestrebungen für das Gesamtpersonal der Firma Ryff & Co A.-G. nach ~lassgabe des vom Verwaltungsrat der Firma Ryff & Co aufgestellten Stiftungsreglementes. » « IV. Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, bestehend aus einem Präsidenten und vier weiteren Mit- gliedern. Letztere werden je zur Hälfte vom Verwaltungs- rat der Firma Ryff & Co A.-G. in Bern und vom Gesamt- personal der Firma Ryff & Co A.-G. in Bern auf drei Jahre gewählt. Der Präsident des Verwaltungsrates der Firma Ryff & Co A.-G. ist von Amtes wegen Präsident des Stiftungsrates. Im übrigen konstituiert der Stiftungsrat sich selbst. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit; bei gleichgeteilten Stimmen zählt seine Stimme doppelt. Bei Wahlen stimmt der Präsident mit und zieht, wenn die Stimmen gleichgeteilt sind, das Los.
86 Staatsrecht. Die Stiftung wird nach aussen durch den Präsidenten des Stiftungsrates mit Einzelunterschrift vertreten. Der Stiftungsrat kann weitere Personen aus seiner Mitte bezeichnen, denen die Einzel- oder Kollektivunter- schrift für die Stiftung zustehen soll. Der Stiftungsrat als einziges Organ der Stiftung ist zuständig für alle die Stiftung betreffenden Angelegen- heiten. Seine Beschlüsse sind endgültig. » « VI. Der Verwaltungsrat der Firma Ryff & Co A.-G. ist befugt, die Bestimmungen der vorliegenden Stiftungs- urkunde abzuändern oder zu ergänzen. Die Abänderungen oder Ergänzungen dürfen jedoch den vorbezeichneten Stiftungszweck in keiner 'Weise einschränken. » « VII. Der Stiftungsrat hat alljährlich Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist von der KontrollsteIle der Firma Ryff & CO A.-G. zu prüfen; diese hat über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten. » « IX. Die Stiftung wird der Aufsicht des Regierungs- rates des Kantons Bern unterstellt. » Das vom Verwaltungsrat der Firma Ryff & Co A.-G. in Ausführung von Ziff. III. der Stiftungsurkunde am gleichen Tage erlassene «Reglement» für die Stiftung enthält in Art. 9 üb3reinstimmend den Vorbehalt: ({ Der Verwaltungsrat der Firma Ry:ff & Co A.-G. ist auf Antrag des Stiftungsrates befugt, die Bestimmungen des vorlie- genden Reglementes abzuändern oder zu ergänzen. )} Am 24. Dezember 1923 beschloss der Verwaltungsrat der Ryff & Co A.-G. eine Abänderung der Stiftungsur- kunde in dem Sinne, dass als ({ Sitz der Stiftung» in Ziff. I Glarus bezeichnet wurde. Ferner ergänzte er Ziff. IV dieser Urkunde dahin, dass die Befugnis zur Einzel- oder Kollektivunterschrift für die Stiftung vom Stiftungsrat auch {( ausserhalb desselben stehenden Per- sonen » sollte erteilt werden können. Gleichzeitig wurden an die von der Ryff & Co A.-G. zu besetzenden beiden Stellen im Stiftungsrat zwei Prokuristen dieser Firma Cerutti und Keiser, gewählt. Gestützt darauf' ist di; I I' ,I I Doppelbesteuerung. N0 l4. 87 Stiftung laut Handelsamtsblatt vom 7. Februar 1924 am 5. Februar 1924 in Glarus im Handelsregister ein- getragen worden. Der Eintrag enthält die üblichen Anga- ben über Zweck und Organisation der Stiftung (Stiftungs- rat, Zusammensetzung und Befugnisse desselben) und fährt sodann fort: Präsident des Stiftungsrates ist Friedrich Ludwig Ryff, Fabrikant von Attiswil (Bern), in Bern. Kollektivunterschrift ist erteilt an Viktor Cerutti von Gadmen (Bern) , Prokurist in Bern, Paul Keiser von Reitnau (Aargau), Prokurist in Bern, und Dr. Rudolf Gallati, Advokat von und in Glarus. Das Domizil der Stiftung befindet sich bei Dr. RudolfGalIati, Advokat in Glarus.» Im Handelsamtsblatt vom 11. März 1924 wurde ausserdem die Löschung der Eintragung der Stiftung beim Handelsregisterbureau Bern infolge Sitz- verlegung be kanntge geben. Nach einer bei den Akten liegenden Bescheinigung der Glarner Kantonalbank sind am 14. Januar 1924 von der Stiftung Wertschriften im Nominalbetrage von 159,000 Fr. bei dieser Bank deponiert worden, wo sie sich noch befinden. Durch Verfügung vom 14;. Oktober 1928 schätzte die Bezirkssteuerkommission Bem. die Stiftung gleichwohl pro 1924 für den auf 9500 Fr. bestimmten Ertrag ihrer Wertschriften als Einkommen 2. Klasse zur bernischen Steuer. ein. Die Stiftung rekurrierte hiegegen an die kantonale Rekurskommission, indem sie geltend machte : es handle sich entgegen der Behauptung der Steuer- behörde nicht um einen bloss formellen, sondern um einen tatsächlich durchgeführten Wechsel des Sitzes. Durch das .z,eugnis der Glarner Kantonalbank sei nachgewiesen, dass d~s ganze Stiftungsvermögen seit Januar 1924 in Glarus fliege. Der als dortiger Geschäftsführer ernannte Dr. Gallati sei nicht nur Bevollmächtigter und Domizil- träger der Stiftung, so:ndern zugleich zeichnungsberech- tigtes Mitglied des Stiftungsrates. Neben dem Stiftungs- ve:l;,inögen und seiner Verwaltung befinde sich also ein Teil der Stiftungsorgane in Glarus, was genügen müsse, um
88 Sta.atsrech t. die Sitzverlegung auch steuerrechtlich anzuerkennen. Die kantonale Rekurskommission schloss sich dieser Auffas- sung an und verneinte die Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Bern. Auf Beschwerde der kantonalen Steuer- verwaltung hob jedoch das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern durch Urteil vom 4. Juni, zugestellt 6. November 1928, diesen Entscheid auf und stellte die erstinstanzliche Verfügung der Bezirkssteuerkommission wieder her, mit der Begründung: nach der Stiftungsurkunde komme die Entscheidung in allen Stiftungsangelegenheiten, also auch die Verfügung über das Stiftungsvermögen dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Stiftungsrate zu. Dieser aber hänge wiederum ab vom Verwaltungsrat der Firma Ryff & Co A.-G., der die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates bezeichne und auch sonst in der Lage sei, durch die ihm in Ziff.VI der Stiftungsurkunde eingeräumte Befugnis den bestimmenden Einfluss auf das Schicksal der Stiftung und ihres Vermögens auszuüben. Auch nach ihrem Zwecke sei die Stiftung aufs engste mit dieser Firma, also einem in Bern domizilierten Unternehmen verbunden. Darauf, dass die das Stiftungsvermögen bildenden Werte bei einer Glarner Bank im Depot liegen und dass ein Mitglied des Stiftungsrates dort « die Geschäftsführung für die Stiftung », d. h. die dazu gehörenden « Bureau- arbeiten » besorge, könne unter diesen Umständen nichts ankommen. Massgebend sei der Ort, wo sich die Leitung der Geschäfte befinde. Dies' sei aber nach wie vor Bern als der Sitz des Unternehmens, dem die Stiftung zudiene und dessen Verfügung sie durch die Stiftungssatzung in der erwähnten Weise unterstellt sei. Es beruhe deshalb auch keineswegs auf Zufall, dass die Mehrzahl der Mit- glieder des Stiftungsrates in Bern wohne. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Dezem- ber 1928 hat die Unterstützungs- und Pensionskasse für das Gesamtpersonal der Firma Ryff & Co A.-G., Strick- warenfabrik in Bern, beim Bundesgericht gestützt auf Art. 46 Aba. 2 BV die Begehren gestellt: es sei unter Doppelbesteuerung. K{) 14. 89 Aufhebung des Urteils des bernischen Verwaltungs- gerichts vom 4. Junij6. November 1928
1. die Steuerpflicht der Rekurrentin für ihr Einkommen
2. Klasse im Kanton Bern zu verneinen;
2. eventuell das Verhältnis festzusetzen, in dem sich die Kantone Bern und Glarus in die Besteuerung zu teilen hätten;
3. der Kanton Glarus zu verurteilen, allfällig zu viel erhobene Steuerbeträge zurückzuerstatten. Es wird ausgeführt : das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Colombus gegen Aargau (BGE 45 I 190 ff.), auf das sich das Verwaltungsgericht berufe, treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Einmal habe es sich dort um eine Erwerbsgesellschaft gehandelt. Während bei einer solchen eine produktive, Einkommen erzeugende Tätigkeit stattfinde, könne bei einer wohltätigen Stiftung, wie sie heute in Frage stehe, von einem « Geschäftsbetriebe » in diesem Sinne nicht die Rede sein. Ihr Einkommen bestehe vielmehr ausschliesslich im Ertrage der zum Stiftungsgut gehörenden Vermögensstücke. Es müsse deshalb auch für die Frage der Steuerhoheit im interkantonalen Ver- hältnis entscheidend darauf abgestellt werden, wo sich dieses Vermögen, aus dessen Erträgnissen der ~tiftungs zweck erfüllt werde, befinde und verwaltet werde. Sodann sei in dem erwähnten Urteile (wie auch in den früheren BGE 37 I 35, 44 I 123) bloss ausgesprochen worden, dass der zivilrechtliche Wohnsitz' einer juristischen Person dann kein Steuerdomizil begründen könne, wenn er bloss formell an einen bestimmten Ort verlegt worden sei, ohne dass dieser Ort für die Tätigkeit, den Geschäfts- betrieb der juristischen Person tatsächlich irgendwie in Betracht kommen würde. So habe es sich bei der Aktien- gesellschaft Colombus verhalten, indem Glarus damals bloss der durch die Gesellschaftsstatuten und den Handels- registereintrag bezeichnete Sitz gewesen sei, während Leitung und Verwaltung der Gesellschaft ausschliesslich in Baden vor sich gegangen seien. Im heutigen Falle
90 Staatsrecht. lägen aber die Verhältnisse ganz anders. Es sei im Zu- sammenhang mit der Sitzverlegung nicht bloss das Stü- tungsvermögen nach Glarus übergeführt worden, sondern es würden seither auch die Geschäfte der Stiftung und die Verwaltung jenes Vermögens dort durch die vom Stiftungs- rat dafür bezeichnete Person geführt. Wenn das Verwal- tungsgericht behaupte, dass die Leitung der Geschäfte nach wie vor von Dern aus geschehe, so sei darauf hinzu- weisen, dass der bestellte Gese.bäftsfüBrer Dr. Gallati ebenfalls Mitglied des Stiftungamtes und für ihn kollektiv zeichnungsberechtigt sei. Auch der Präsident des Stü- tungsrates und die von der Firma. Ryff & Co bezeiclmeten weiteren Mitglieder brauchten zudem nicht notW'elldig in Rern zu wohnen, wie denn der ers.tere tatsächlich laut Handelsamtsblatt vom -26. März 1925 zur Zeit seinen Wohnsitz in Blonay, Kanton Waadt, habe. Nichts hindere ferner den Stiftungsrat, seine Sitzungen an anderen Orten als Rern abzuhalten, so dass es schon aus diesem Grunde unrichtig sei zu behaupten, dass die Verwaltung der Stiftung von Bem aus erfolge. Auch der Einfluss, der satzungsgemäss der Firma Ryff & Co A.-G. auf die Stiftung zustehe, sei unerheblich. Er habe bei einer solchen für die Arbeiter einer Firma errichteten Penaions.ka.sse nichts Aussergewöhnliches an sich und ändere nichts wan, dass die Pensionskasae, einmal in die Form einer Stiftung übergeführt, ein selbständigeS", von der Firma Ryff &; CO A.-G. verschiedenes Rechtssubjekt sei. Als solches müs~ sie aber auch ihr eigenes, nach ihren Verhältnis8en und nicht nach denjenigen der genannten Firma zu bestimmen- des Steuerdomizil haben. Ebensowenig könne etwas auf den Wohnsitz der Destinatäre ankommen, ganz abgesehen davon, dass die pensionierten. Arbeiter nicht immer in Bern bleiben werden. Und vollends sei ohne Belang, ob wegen des erwähnten Zusammenhanges der Stiftung mit einer in Bem niedergelassenen Firma auch für die Stiftung der Sitz dort das Gegebene, « Natürliche» wäre. So wenig wie eine physische könne die juristische Person daran Doppelbesteuerung. N° 14. 91 gehindert werden, wegen des hohen Steuerdruckes an einen anderen Ort zu ziehen, besonders wenn es sich um eine Wohltätigkeitseinrichtung handle, die keinerlei Er- werbszwecke verfolge und zur Erfüllung ihres Zweckes nicht auf einen bestimmten Ort angewiesen sei. Eine unzulässige Umgehung der Steuerpflicht würde darin nur liegen, wenn der Sitz in Glarus ein rein formeller wäre und im Geschäftsbetrieb überhaupt keine Rolle spielen würde. Dies sei aber nicht der Fall. O. - Die Zentralsteuerverwaltung und das Verwaltungs- gericht des Kantons Bem haben die Abweisung der Be- schwerdeeegehren 1 und 2 beantragt. Der Vernehmlassung des Verwalt~richtes ist zu entnehmen: Es sei nicht richtig, dass die Vermögensverwaltung in Glarus stattfinde. Die wesentliche Tätigkeit in dieser Verwaltung, nämlich die VerfüguBgsbefugnis über das Stiftungsver- mögen, die Bezeichnung des bezugsberechtigten Personals und die Festsetzung der Höhe der jeweiligen Bezüge liege einzig in der Kompetenz des Stiftungsrates. Was in Glarus geschehe, sei nur die Ausführung der Beschlüsse, Verfügungen und Weisungen des Stiftungsrates, der IU1ra8l!!O des Vermögensertrages und die Auszahlungen an die vom Stütungsrate bezeichneten Personen, sowie die Buchhaltung und die Ausführungskorrespondenz. Auch die Verlegung dieser Ausführungstätigkeit nach Glarus sei keine sachlich begründete, sondern eine durchaus gekünstelte und zugegebenermassen nur zu Steuerzwecken erfolgt, weil der Handelsregistereintrag allein auch nach Ansicht der Rekurrentin für die Begründung eines Steuer- domizils nicht genügen könnte. Sie leide deshalb am nämlichen Mangel wie der Sitzverlegungsbeschluss. D. - Der Regierungsrat von Glarus hat erklärt, dass er darauf verzichte, sich zum Rekurs zn äussern, weil die rekurrierende Kasse im Kanton Glarus steuerfrei sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Das Urteil BGE 45 I 190, in dem bei Auseinander-
92 Staa.tsrecht. fallen des formellen, zivilrechtlichen Sitzes einer juristischen Person und des Ortes, wo die an sich dem Sitze zukom- mende, normalerweise an ihm sich abspielende Tätigkeit vor sich geht, der letztere Ort als für das Steuerdomizil mass- gebend erklärt wurde, betraf allerdings unmittelbar eine Erwerbs- (Aktien-)gesellschaft. Ebenso das spätere damit übereinstimmende, vom Verwaltungsgericht nicht heran- gezogene Urteil BGE 50 1103 Erw. 2. Schon in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung in Sachen Caisse de secours pour la famille Coulon contre Neuchatel vom" 2. Febr. 1924 hat aber das Bundesgericht erkannt, dass dasselbe auch für die Stiftungen mit Einschluss der Familienstiftungen gelten müsse, und daran seither im Urteile in Sachen Johannes B. Stiftung gegen Zürich und Schaffhausen vom 22. Juni 1928 (BGE 54 I 301) festgehalten, indem es ausführte: die Gründe, die das Gericht dazu geführt hätten, für die steuerrechtliche Behandlung im inter- kantonalen Verhältnis in dieser Beziehung nicht auf die äusserliche, in den Statuten und im Handelsregistereintrag zum Ausdruck kommende, sondern auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse abzustellen, träfen auch hier in gleicher Weise zu, wie sich denn die Er w ä gun gen der Urteile BGE 45 I 190, 50 I 103 nach ihrer Fassung auf die juristischen Personen überhaupt, nicht bloss auf Erwerbsgesellschaften mit selbständiger Persönlichkeit bezögen. « Dass bei der Stiftung die fruchtbringende (neues Kapital schaffende) Verwendung eines Kapitals nicht Selbstzweck ist, sondern einem darüber stehenden mehr idealen Zwecke dient, ist unerheblich. Denn nicht dieser ideale Zweck macht die Stiftung zum Steuersubjekt, sondern die im Stiftungsvermögen und dessen Ertrag zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Massgebend muss daher auch hier für das allgemeine (primäre) Steuerdomizil der wirkliche, tatsächliche l\fittel- punkt dieser öko n 0 m i s ehe n Existenz der juri- stischen Person sein. Er befindet sich aber an dem Orte, mit dem das Stiftungs vermögen durch die ihm vom Stifter Doppelbe~teue1'Ung. N0 14. 93 angewiesene Bestimmung innerlich verknüpft erscheint, und wo die seine Verwaltung im engeren Sinne Und Ver- wendung im Interesse des Stiftungszweckes bestimmenden Handlungen in der Hauptsache vorgenommen werden, nicht an dem Rechtsdomizil, an das die Destinatäre kraft willkürlicher Wahl der Statuten für eine allfällige rechtliche Geltendmachung ihrer Nutzungsansprüche gewiesen wer- den. Auch der blosse Ort der Lag{\ des Vermögens kann, wenn es sich nicht um Liegenschaften handelt, dafür so wenig entscheidend sein, wie bei einer natürlichen Person, die ihr bewegliches Vermögen einem ausserhalb ihres Wohnsitzes wohnenden Dritten zur Aufbewahrung über- gibt.» Es besteht kein Anlass, von diesen Ausführungen abzugehen. Sie widerlegen nicht nur die Unterscheidung, die der heutige Rekurs zwischen Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften einerseits, Stiftungen ande- rerseits hinsichtlich der Bedeutung des zivilrechtlichen Sitzes für das Steuerdomizil gemacht wissen möchte, sondern auch die Deutung, welche darin der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Frage gegeben wird, welche tatsächlichen Erfordernisse zur Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes hinzutreten müssen, um diesen Ort zugleich als das Steuerdomizil der juristischen Person anzusehen.
2. - Es ist aber unbestritten, dass irgendwelche sach- liche Beziehungen der heute in Frage stehenden Stiftung nach ihrem Zwecke zu Glarus nicht bestehen und dass auch die Stiftungsberechtigten mit diesem Orte durch keinerlei persönliche Beziehungen verbunden sind. Die Verlegung des Sitzes der Stiftung nach Glarus lässt sich daher nur aus Gründen der Steuerersparnis erklären, wie denn dieser Beweggrund als der ausschliessliche im Rekurs offen zugestanden wird. Auch wenn dieses Zugeständnis nicht vorläge, könnte darüber nach der Antwort des Regierungsrates von Glarus auf den Rekurs irgendein Zweifel nicht mehr bestehen. Bei dieser Sachlage kann es aber, wie im Falle der Johannes B. Stiftung gegen Zürich
94 Staatsrecht. (a. a. O. 310 ff.), um Glarus nicht bloss als den Wohnsitz im ziviIrechtlichen Sinne der Stiftung, sondern zugleich als ihr allgemeines und primäres Steuerdomizil zu betrach- ten, nicht genügen, dass dort eine gewisse, auf die Ver- waltung des Stiftungsvermögen.s sich beziehende Tätigkeit vor sich geht (was auch im Falle der Aktiengesellschaft für Unternehmungen der Textilindustrie zutraf, s. BGE 50 I 104 Erw. 2 am Schlusse). «Das Gewicht muss vielmehr darauf gelegt werden, wo über die Stiftungsgeschäfte e n t s chi e den wird, die die Verwaltung und Ver- wendung des Stiftungsvermögens b e s tim m end e laufende Tätigkeit konzentriert ist.» Wenn es der juri- stischen Person gleich der physischen grundsätzlich frei- steht, ihren Sitz (Wohnsitz) dahin zu verlegen, wo es ihr gutscheint, so muss doch, damit ein solcher Beschluss steuerrechtlieh beachtlich sei, gleichwie bei der physischen Person verlangt werden, dass er auch in die Tat umgesetzt,
d. h. an dem fraglichen Orte in Wirklichkeit der neue Mittelpunkt ihrer Existenz begründet werde. Sowenig ein Privater durch die ErwirJrnng der Niederlassungs~ bewilligung allein an einem Orte an deJllSelben sein Steuer- domizil zu begründen vermag, solange dort für ihn nicht auch die materiellen Beziehungen bestehen, welche bei den physischen Personen den Wohnsitzbegriff ausmachen, sowenig kann diese Wirkung der blossenVerzeigung eines Ortes als Sitz der juristischen Person in den Statuten und im Handelsregistereintrag zukommen. .Jene leitende, bestimmende Tätigkeit aber geht bei der Rekurrentin unzweifelhaft nach wie vor in Rern vor sich. Die Stiftungsurkunde weist die. Erledigung der sämtlichen Stütungsangelegenheiten, folglich neben der Festsetzung der Leistungen der Stiftung an die Destinatäre auch die zur Vermögensverwaltung im engeren Sinne gehörenden Handlungen, wie Anlage der . eingehenden Zinsen, Neuanlage von Geldern und gekündeten Titeln, dem fiiilfgliedrigen Stiftungsrate zu. Da nicht zu vermuten ist und nichts dafür vorliegt, dass der Stiftungsrat sich Doppelbestouerung. N° 14. dieser Kompetenzen - satzungs widrig - zu Gunsten einer einzelnen Person entäussert habe, kann demnach nicht angenommen werden, dass dem als Geschäftsführer ernannten Dr. Gallati in Glarus andere als aus f ü h- rende Verrichtungen zukommen,derart, dass er die vom Stiftungsrat nach den erwähnten Richtungen getroffenen Verfügungen und Anordnungen in der Weise, wie e~ die Re.kursa.ntwort des Verwaltungsgerichts darlegt, vollzieht. Die Rekurrentin, der es obgelegen hätte, das Gegenteil darzutun, hat denn auch diesen Gegenbeweis mit keinem Wort anzutreten versucht. Damit dass der Geschäfts- führer gleichzeitig dem Stiftungsrat angehört. und in letzterer Eigenschaft bei dessen Beschlüssen mitwirkt, worauf die Rekursschrifteinzig hinweist, ist die voll- ständige Abhängigkeit von diesem Organ, in der er sich bei seinem Handeln für die Stiftung befindet, noch nicht widerlegt. Auch der Stiftungsrat selbst ist andererseits wiederum nur ein ausführendes Organ des Verwaltungs- rates der Ryff & Co A.-G., d. h. der genannten Gesellschaft, für deren Personal die Leistungen der Stiftung bestimmt sind. Da der Präsident des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft zugleich Präsident des Stiftungsrates ist und sie in diesen ausserdem noch zwei weitere Mitglieder abordnet, also die Mehrheit der Stiftungsräte stellt, ist es in Wirklichkeit einfach ihr Wille, der in der Stiftung entscheidend ist. Und dank des dem Verwaltungsrate der Firma durch Ziff. VI der Stiftungsurkunde vorbehal- teuen Rechtes, Satzung und Reglement der Stiftung unter Aufrechterhaltung des durch Ziff. ur umschriebenen Stiftungszweckes nach Gutdünken abzuändern und zu ergänzen, hat sie tatsächlich die Verfügung über das Stiftungsvermögen und seine Verwendung innert jener Zweckbestimmung vollständig in der Hand. Die Stellung des Stiftungsgutes ist demnach sachlich keine andere als diejenige eines zweckgebundenen Fonds der genannten Aktiengesellschaft selbst mit der einzigen Ausnahme, dass diese Zweckbestlmmung infolge der Erhebung des Gutes
96 Staatsrecht. zu einem ziviIrechtlich selbständigen Rechtssubjekt (Zweckvermögen) von der Gesellschaft nicht mehr auf- gehoben und abgeändert werden kann. Ist die Ryff & Co A.-G. es demnach, die durch ihr geschäftsleitendes Organ, den Verwaltungsrat in Tat und Wahrheit über die Art der Erledigung der Stiftungsgeschäfte verfügt, und der äusserlich als Organ der Stiftung auftretende Stiftungsrat nur ihr Werkzeug, so kann aber auch von einem selbständig sich bestimmenden Sitze der Stiftung mit der Folge eines daran sich knüpfenden allgemeinen, primären Steuer- domizils derselben an dem betreffenden Orte nicht die Rede sein. Vielmehr muss dieser steuerrechtliehe Sitz, solange jene Organisation dauert, notwendigerweise mit demjenigen der Gesellschaft selbst zusammenfallen, deren Verfügung und Leitung die Stiftung durch ihre Satzung in der erwähnten Weise unterworfen ist. Der steuerrecht- liehe Sitz der Ryff & Co A.-G., d. h. der Ort, wo die nor- malerweise dem Sitze zukommende Tätigkeit für sie vor sich geht, wenn nicht der gesamte Geschäftsbetrieb der Firma überhaupt, befindet sich aber unbestrittenermassen in Bem. Dass speziell die die rekurrierende Stiftung betreffenden Angelegenheiten von den Gesellschafts- organen bezw. dem dafür geschaffenen Instrument, dem Stiftungsrat von einem anderen Orte aus behandelt und geleitet würden, wird nicht behauptet. Dazu kommt, dass man es im vorliegenden Falle nicht wie bei den Familienstiftungen oder anonymen Erwerbsgesellschaften mit einer juristischen Person zu tun hat, die in ihrem Gebaren grundsätzlich frei Und von behördlicher Ein- mischung unabhängig ist, sondern mit einer Stiftung, die der in den Art. 81, 83, 85-89 ZGB vorgesehenen staat- lichen Aufsicht untersteht. Nach Art. 84 ZGB wird aber diese Aufsicht von demjenigen Gemeinwesen (Bund, Kanton oder Gemeinde) geführt, dem die Stiftung na c h ihr erB e s tim m u n g a n geh ö r t, als welches hier, solange das Unternehmen, für dessen Personal sie bestimmt ist, in Bern domiziliert ist, nur die Gemeinde Doppelbesteuerung. N° 14. 97 oder allenfalls der Kanton Bern in Betracht kommen kann. Wenn danach die an sich auch den Stiftungen zukommende Möglichkeit ihren Sitz durch die Stiftungs- statuten frei zu bestimmen (Art. 56 ZGB) , sich nur auf die zivilrechtlichen Folgen bezieht, welche mit dieser Sitzwahl verbunden sind, nicht auf das öffentlichrecht- liche Unterordnungsverhältnis zum Staate und die Frage, dem Machtbereich welches Gemeinwesens sie insoweit unterstehen, so muss dies aber folgerichtig auch für ihre ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörenden Steuer- verhältnisse, die Frage des allgemeinen Steuerdomizils gelten.
3. - Die Beziehungen der Rekurrentin zu Glarus sind auch nicht geeignet, dort ein sekundäres Steuerdomizil neben demjenigen des Sitzes im steuerrechtlichen Sinne, Bern, zu begründen, so dass nach dem ersten Eventual- antrage des Rekurses eine Teilung der Steuerhoheit unter die beiden Kantone einzutreten hätte. Die Tätigkeit, die dort im Interesse der Rekurrentin vor sich geht,. unterscheidet sich sachlich nicht von derjenigen einer Bank, die von einem Kunden beauftragt worden ist, die Erträgnisse eines ihr zur Aufbewahrung übergebenen Vermögens für ihn einzuziehen, die Neuanlage verfallener Titel nach seinen Anordnungen zu besorgen, aus dem ihm für die Zinseingänge eröffneten Konto Zahlungen für seine Rechnung und gemäss seinen Weisungen zu leisten und die dazu gehörenden Ausführungsschreiben abzufassen. Dass hiezu hier zwischen die Bank, bei der das Stiftungs- gut deponiert ist, und die Stiftung bezw. ihre Organe noch ein Mittelsmann, Dr. Gallati in Glarus, eingeschoben worden ist, der der Bank die betreffenden Weis urigen der Stiftungsorgane übermittelt, erklärt sich nicht aus sach- lichen Gründen, welche die Mitwirkung einer solchen weiteren Person als geboten oder doch wünschbar erschei- nen lies sen , sondern augenscheinlich nur aus dem Bestre- ben, der formellen Domizilverzeigung in Glarus ein grös- seres Gewicht zu geben, als sie sonst beanspruchen könnte,
98 Staatsrecht. und den Anschein einer wirklichen Verlegung der. Stif- tungsverwaltung an diesen Ort zu erwecken. Sowenig die Vereinbarung eines Verhältnisses der umschriebenen Art mit einer Glarner Bank dort ein sekundäres Steuer- domizil für die Stiftung, eine weitere Verwaltungsstätte derselben zu begründen vermöchte, sowenig kann diese Folge unter solchen Umständen mit der Bezeichnung des genannten Geschäftsträgers verbunden sein.
4. - Das zweite Eventualbegehren auf Rückerstattung der in Glarus erhobenen Steuern erledigt sich durch die Erklärung des glarnerischen Regierungsrates, wonach die Stiftung in Glarus Steuerfreiheit geniesst. Es wäre an der Rekurrentin gewesen darzutun, dass dies nicht zutrifft und dass sie in diesem Kanton tats'ächlich zu Steuer- leistungen herangezogen -worden sei. Die Rekursschrift ist aber darüber stumm. Sie begnügt sich mit der For- mulierung des Rückerstattungsbegehrens, ohne mit einem Worte auszuführen, geschweige denn nachzuweisen, dass wirklich solche Zahlungen gemacht worden wären und in welcher Höhe. Demnach erkennt das ßundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. KULTUSFREIHEIT LIBERTE DES CULTES Vgl. Nr. 17. - Voir n° 17. Derogatorische Kraft des Bundesreehts. N0 15. 99 V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES RECHTS FORCE D~ROGATOIitE DU DROIT· FEDERAL
15. t1l'tell vom 14. Juni 19a9 i. S. HiBiger gegen Buc14el»rg. Die Bestimmung der Art. 31 und 32 SchKG, wonach eine Frist, auch für die durch die Post eingereichten Eingaben, am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft, bezieht sich nicht auf die kantonale Frist für den .Rekurs gegen Entscheide des Roohteöffnungsrichters. Wird sie hierauf bezogen, so liegt eine Verkennung des Gnindsatzes der derogatorischen Kra.ft des Bundesrechtes vor. A. - In einer Betreibung der Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten erteilte der Vizepräßident des Amts- gerichts von Luzem-Stadt jener am 7. Februar 1929 die provisorische Rechtsöffnung für 600 Fr. nebst Zins. Gegen diesen Entscheid, der ihm am 14. Februar zuge- stellt worden ist, rekurrierte Dr. Häfliger an das Ober- gericht des Kantons Luzem. ,Er übergab die Beschwerde- schrift am 25. Februar, dem letzten Tage der Rekursfrist, nach 6 Uhr abends der Post zur Übermittlung an ,das Obergericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichtes entschied am 15. März 1929, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, indem sie aus- führte: {( Der Entscheid hängt davon ab, ob für die Bemessung der Rekursfrist im Rechtsöffnungsverfahren kantonales Recht oder Bundesrecht zur Anwendung kommt. Es ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass die frühere Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichtes gestützt auf die Erwägung, dass '. das Bundesrecht die Regelung des R€chtsöffnungs- verfahrens den Kantonen überlassen hat, die Rekursfrist als dem kantonalen Recht unterstellt erklärt und dem- nach bei Benützung der Post die Frist als eingehalten AS 55 I - 1929 8