opencaselaw.ch

44_I_123

BGE 44 I 123

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22

Staatsrecht.

'Sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten,

'SO belastet die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar

ihn : e r ist das materielle Steuer subjekt, . während die

Behandlung· der Ehefrau als solches lediglich formale

Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im Re-

kurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich

nicht um ein Getrenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2

ZGB, sondern bloss um eine Art doppelter Familiennieder-

lassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden

befindet. Die eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist

mit deren Trennung, die ja durch· regelmässigen persön-

lichen Verkehr unterbrochen wird und ihren Grund nur

in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufge-

hoben. Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes

für die Haushaltung betrifft, befindet sich die Ehefrau

seit ilu'er Uebersiedlung nach Zürich in grundsätzlich

gleicher Situation, wie vorher. Diese Aufwendungen

können daher schlechterdings nicht -

wie vielleicht

feste Leistungen eines Ehemannes an eine wirklich ge-

trennt von ihm lebeEde Frau -

als Einnahmen der

Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommens-

bildung bewirken würden, aufgefasst werden. Vielmehr

bilden sie direkt den Gegenstand des streitigen Steuer-

anspruchs. Insofern ist hier ein zum staatsrechtlichen

Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes

zweifellos gegeben.

3. -

Mit Bezug auf den 'Ehemann als Steuersubjekt

steht aber die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Ver-

bots der interkantonalen Doppelbesteuerung

ausser

Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der angefoch-

tene zürcherische Einkommenssteueranspruch in der Tat

eine solche Doppelbesteuerung, da der Ehemann ander-

seits für sein gesamtes Einkommen h()er aargauischen

Gemeinde Meisterschwanden, an seinem unbestreit-

baren Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen,

ob eill Teil dieses Einkommens -

in der an sich nicht

beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. -

in Zürich, wo

Doppelbesteuerung. No 23.

123

sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung be-

findet, zu versteuern sei. Nun hat allerdings das Bundes-

gericht in seiner neueren Praxis als Ausnahme von der

Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen

Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen

Steuerort u. a. auch da anerkannt, wo ein Familienhaupt

bei eigenem auswärtigemWohnsitz seine Familie dauernd

tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil i. S. Staudte :

AS 40 I S.227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere

Familienniederlassung in Zürich hat insofern, nicht

dauernden Charakter im Sinne dieser Praxis, als sie

nicht dem allgemeinen Selbstzweck des Wohnens, son-

dern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungs-

zwecke dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung

beizulegen das Bu"ndesgericht neuestens schon i. S.

Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat...

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des

Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Juni 1918

aufgehoben.

23. 'Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfahrgenoaaenschaft

der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich.

Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der

Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren

Verwaltung der Bund beteiligt ist. -

Art. 46 Ab s. 2

B V. Der bIo s s f 0 r m e Il e G e s c h ä f t s s i t z be-

gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent-

lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil.

A. -

Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de'-

schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der

französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa-

tion de l'industrie metallurgique su isse), ist laut ihren

124

Staatsrecht.

Statuten eine Genossenschaft im S~nne des schweizeri-

schen Obligationenrechts, zu dem Zwecke, als Unter-

organ der Societe suisse de surveillance· economique

(SSS) die Einfuhr von bestimmten metallischen Roh-

stoffen, nebst den daraus hergestellten Fabrikaten und

Legierungen, im Transit über Frankreich oder Italien~

oder aus einem dieser Länder selbst, nach der' Schweiz

für die schweizerische Metallindustrie während der Dauer

des europäischen Krieges und der damit zusammen-

. hängenden Erschwerungen der Zufuhr zu erleichtern.

Ihre Tätigkeit besteht im allgemeinen darin, «als Ver-

mittlerin zwischen ihren Mitgliedern und der SSS inbezug

auf die Käufe und Verkäufe der ersteren und insbesondere

hinsichtlich der Lieferung der gekauften Quantitäten zu

stehen », wobei die Erzielung eines Gewinns nicht bezweckt

wird (Art. 1). Als Mitglieder gehören ihr in der Schweiz

domizilierte physische und juristische Personen an, die

in ihren eigenen Betrieben jene Rohstoffe verarbeiten

können (Art. 3). Die Genossenschafter sind verpflichtet,

ausser den erforderlichen Barbeträgen für die ihnen ver-

mittelten \Varen «(zur Deckung der Verwaltungskosten

der Genossenschaft und zwecks Beitragsleistung an die

Bureauspesen der SSS eine Kommission auf dem Faktura-

betrag der einzelnen Lieferungen zu entrichten, deren

Höhe vom Vorstand bestimmt wird » (Art. 12). In der

Organisation der

Genossen~chaft ist als Besonderheit

vorgesehen, dass ein Mitglied des höchstens elfköpfigen

Verwaltungsrates vom Bundesrat ohne Rücksicht auf

die Genossenschaftsangehörigkeit ernannt wird (Art. 19),

und dass dieses Mitglied von Amtes wegen auch dem aus

der Mitte des Verwaltungsrates bestellten Ausschuss oder

Vorstand von 5 Mitgliedern angehört (Art. 22). Der Sitz

der Genossenschaft ist Zürich, doch kann er auf Beschluss

des Verwaltungsrates nach Bern verlegt werden (Art. 2).

In Zürich wurde die Genossenschaft SIMS Ende De-

zemb\)r 1915 ins Handelsregister eingetragen. Die Bureaux

ihrer Verwaltung befanden sich zunächst ebenfalls dort,

Doppelbesteuerung. N° 23.

125

wurden aber im Juli 1916 nach Bern verlegt, ohne dass

damit au.ch der statutenmässige Wechsel des Sitzes ver-

bunden worden wäre. Erst am 27. Juni 1918 soll nach

heute vorliegender Angabe der Verwaltungsrat auch

. diesen Sitzwechsel beschlossen haben.

Anfangs 1918 stellte der Vorstand des Steuerwesens

der Stadt Zürich nach längeren Verhandlungen mit der

Genossenschaft dieser vier Steuerzettel zu, durch die sie

für ein Einkommen von 140,700 Fr. (bestiinmt nach dem

durch die Bilanz auf Ende 1916 ausgev.riesenen Ueber-

schuss der erhobenen Taxen von 144,050 Fr., abzüglich

4 % % des einbezahlten Genossenschaftskapitals von

81,500 Fr.) pro 1916 und 1917 mit je 21,089 Fr. 50 Cts.

an Staats- und Gemeindesteuern belastet wurde. Sie

bestritt diese Steuerforderungen sowohl grundsätzlich,

als auch dem Masse nach und machte in ersterer Hinsicht

u. a. geltend, sie sei als staatliche Zwangsgründung, die

nicht auf eigenen Geschäftsgewinn abziele, überhaupt

nicht einkommenssteuerpflichtig, eventuell für das Jahr

1917 jedenfalls nicht mehr in Zürich, da damals ihre

Verwaltung nicht mehr dort geführt worden sei.

Mit B e s chI u s s vom 3 O. Mai 1 9 1 8 hob der

Regierungsrat des Kantons Zürich die Einschätzungen

pro 1916 als mit Rücksicht darauf, dass die Genossen-

schaft ihre erste Jahresrechnung erst auf Ende 1916

abgeschlossen habe, nach der Steuerpraxis nicht begrün-

det auf, wies dagegen im übrigen die Beschwerde, mit

dem vorgängigen Entscheide der Finanzdirektion, aus

wesentlich folgenden Erwägungen ab: Nach den §§ 2

und 4 des zürcherischen Steuergesetzes vom 24. April 1870

seien alle im Kanton bestehenden Korporationen -

mit

den in § 3 litt. a erschöpfend bestimmten Ausnahmen

hinsichtlich des Staates, der Stiftungen zu öffentlichen

Zwecken und der Gemeinden -

der Besteuerung unter-

worfen. Dieser. Regel unterstehe die Rekurrentin als

Genossenschaft im Sinne des SOR. Dass sie nach den Sta-

tuten keinen Gewinn bezwecke, sei unerheblich. Es genüge,

126

Staatsrecht

dass sie ihren Mitgliedern, deren wirtschaftliche Existenz

sich geradezu auf die Zugehörigkeit zur Genossenschaft

gründe, wirtschaftliche Vorteile gewähre.- Die Steuer-

pflicht aber bestehe in erster Linie in Zürich, wo die

Rekurrentin ihren Sitz habe. Uebrige:ps gehe nach den

Akten in Zürich auch eine gewisse Geschäftstätigkeit

vor sich. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass von den

Mitgliedern des Verwaltungsrates der Genossenschaft

D. Sch ... inZürichundDr.H. S ... inWinterthur undausser-

dem auch F. Sch ..., dem Kollektivprokura erteilt

gewesen sei, in Zürich wohne. Ein: Steuerrecht des Kan-

tons und der Gemeinde des Sitzes sei daher nach dem

bekannten Entscheide des Bundesgerichts gegenüber der

Schweiz. Zementiudustriegesellschaft (AS 37 I S. 36)

unbestreitbar. Allerdings sei auch der Kanton Bern

steuerberechtigt, da sich dort ein Teil des Geschäfts-

betriebes vollziehe. Die Rekurreutin habe es jedoch

unterlassen, genaue Anhaltspunkte für eine Ausscheidung

zwischen den Kantonen Zürich und Bern beizubringen,

sodass jedes nähere Eingehen auf diese Frage hier aus-

geschlossen sei. Immerhin solle es der Rekurrentin

unbenommen sein, solche Unterlagen den Taxations-

organen, auf welche sie sich g~en die Höhe der Ein-

schätzung berufen habe, zu unterbreiten.

B. -

Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungs-

rates hat die Genossenschaft. SIMS den staatsrechtlichen

Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende

Anträge gestellt :

1. Der Beschluss sei, soweit er abweisend laute, auf-

zuheben.

2. Es sei vielmehr zu erkennen, dass die Rekurrentin

im Kanton Zürich überhaupt nicht steuerpflichtig sei.

3. Auf alle Fälle sei auch ihre Steuereinschätzung für

das Jahr 1917 in Zürich aufzuheben.

4 .... (Eventualantrag für den Fall der grundsätzlichen

Steuerpflicht im Kanton Zürich).

Doppelbesteuer~g. N° 23.

127

Zur Begründung wird, soweit für die nachstehenden

Erwägungen von Belang, vorgebracht:

Die Rekurrentin beabsichtige statutengernäss nicht

nur keinen Gewinn, sondern schliesse nicht einmal im

eigenen Namen Geschäfte ab; es handle sich bei ihr-

um keinen

vor sich gehe, entspricht den Akten nicht. Es

liegt nichts dafür vor, dass die beiden Verwaltungsrats-

mitglieder, welche im Kanton Zürich wohnen, an ihren

Wohnorten Verwaltungstätigkeit ausübten, und der

ursprünglich in Zürich wohnhafte Prokurist ist nach der

unbestritten gebliebenen Angabe der Rekursschrift mit

der Verlegung der Verwaltung nach Bern übergesiedelt.

Andere Momente aber sind nicht ersiehtlieh, die geeignet

wären, die bestimmte und näher begründete Erklärung

der Rekurrentin, dass ihre Verwaltung seit Juli 1916

ausschliesslich in Bern geführt werde, zu entkräften.

3. -

Nun sind nach der bundesgerichtlichell Doppel-

besteuerungspraxis die Genossenschaften als juristische

Personen in erster Linie an ihrem Sitze und daneben noch

an denjenigen anqern Orten steuerpflichtig, wo sie Grund-

eigentum besitzen oder wo ein wesentlicher Teil ihres

Geschäftsbetriebes mitte1st fester und dauernder Ein-

richtungen vor sich geht. Dabei verteilt sich die Steuer-

pflicht unter die konkurrierenden Steuerorte proportional,

und zwar, was die Einkommensbesteuerung anlangt,

gemäss der Bedeutung der an jedem Orte wirksamen

Produktionsfaktoren für die Einkommensbildung. Diese

Verteilung hat bisher stets zur Unterstellung einer Ein-

kommensquote unter die Steuerhoheit des Geschäfts-

sitzes geführt, weil damit jeweilen eine gewisse Geschäfts-

tätigkeit verbunden war. Das gilt auch vom Falle AS 37 I

S. 36, wo aus diesem Grunde die Frage der steuerrecht-

lichen Bedeutung des bloss formellen Geschäftssitzes nicht

beantwortet zu werden brauehte und tatsächlich nur

132

Staatsrecht.

aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne,jede Ge-

schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS

43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf ~ allein dort

stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem

Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne weiteres

als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie-

gend zu entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekur-

rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem

der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich.

Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung; diese

ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit

zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich-

keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern

bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts-

punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch

ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese

Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht-

fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit

Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durcheine

sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge-

schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich

Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer-

den.

Demnach erkennt das. Bundesgericht:

Der Rekurs wird grundsätzlich gutgeheissen und der

Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vorn

30. Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur-

rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer-

pflichtig erklärt wird.

Vereinsfreiheit. N° 24.

133

IV. VEREINSFREIHEIT

LIBERTE D'ASSOCIATION

24. Urteil vom 26. November 1918

i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen.

Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt-

schaft betreibt, unter das kantonale W'irtschaftsgesetz.

Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis

des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses

VerhältniSses für die Gesetzesauslegung.

A. -

Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein

Verein unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach

englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach

den Statuten den Zweck hat,{(seinen Mitgliedern in

geeigneten Loka1itätell Gelegenheit zur Vereinigung und

Geselligkeit zu bieten)}. Er ist im' Handelsregister einge-

lragen. Die Mitglieder best.ehen in der Hauptsache aus

Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel-

lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!.

Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens

zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei KlubmitgIiedern

empfohlen werden. Über die Aufnahmt.~ ent.scheidet der

Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes {(residierende »,

d. h. im Industriebezirk St. Gallen wohnhafte Mitglied

hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres-

beitrag von 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen

Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub

hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner

Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die

Räumlichkeiten des Klubs befinden sich im Gebäude der

Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur

Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk.

Der Hauptraum ist ein Unterhaltungs- und Lesesaal, in

dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält