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Staatsrecht.
'Sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten,
'SO belastet die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar
ihn : e r ist das materielle Steuer subjekt, . während die
Behandlung· der Ehefrau als solches lediglich formale
Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im Re-
kurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich
nicht um ein Getrenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2
ZGB, sondern bloss um eine Art doppelter Familiennieder-
lassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden
befindet. Die eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist
mit deren Trennung, die ja durch· regelmässigen persön-
lichen Verkehr unterbrochen wird und ihren Grund nur
in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufge-
hoben. Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes
für die Haushaltung betrifft, befindet sich die Ehefrau
seit ilu'er Uebersiedlung nach Zürich in grundsätzlich
gleicher Situation, wie vorher. Diese Aufwendungen
können daher schlechterdings nicht -
wie vielleicht
feste Leistungen eines Ehemannes an eine wirklich ge-
trennt von ihm lebeEde Frau -
als Einnahmen der
Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommens-
bildung bewirken würden, aufgefasst werden. Vielmehr
bilden sie direkt den Gegenstand des streitigen Steuer-
anspruchs. Insofern ist hier ein zum staatsrechtlichen
Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes
zweifellos gegeben.
3. -
Mit Bezug auf den 'Ehemann als Steuersubjekt
steht aber die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Ver-
bots der interkantonalen Doppelbesteuerung
ausser
Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der angefoch-
tene zürcherische Einkommenssteueranspruch in der Tat
eine solche Doppelbesteuerung, da der Ehemann ander-
seits für sein gesamtes Einkommen h()er aargauischen
Gemeinde Meisterschwanden, an seinem unbestreit-
baren Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen,
ob eill Teil dieses Einkommens -
in der an sich nicht
beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. -
in Zürich, wo
Doppelbesteuerung. No 23.
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sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung be-
findet, zu versteuern sei. Nun hat allerdings das Bundes-
gericht in seiner neueren Praxis als Ausnahme von der
Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen
Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen
Steuerort u. a. auch da anerkannt, wo ein Familienhaupt
bei eigenem auswärtigemWohnsitz seine Familie dauernd
tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil i. S. Staudte :
AS 40 I S.227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere
Familienniederlassung in Zürich hat insofern, nicht
dauernden Charakter im Sinne dieser Praxis, als sie
nicht dem allgemeinen Selbstzweck des Wohnens, son-
dern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungs-
zwecke dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung
beizulegen das Bu"ndesgericht neuestens schon i. S.
Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Juni 1918
aufgehoben.
23. 'Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfahrgenoaaenschaft
der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich.
Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der
Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren
Verwaltung der Bund beteiligt ist. -
Art. 46 Ab s. 2
B V. Der bIo s s f 0 r m e Il e G e s c h ä f t s s i t z be-
gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent-
lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil.
A. -
Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de'-
schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der
französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa-
tion de l'industrie metallurgique su isse), ist laut ihren
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Staatsrecht.
Statuten eine Genossenschaft im S~nne des schweizeri-
schen Obligationenrechts, zu dem Zwecke, als Unter-
organ der Societe suisse de surveillance· economique
(SSS) die Einfuhr von bestimmten metallischen Roh-
stoffen, nebst den daraus hergestellten Fabrikaten und
Legierungen, im Transit über Frankreich oder Italien~
oder aus einem dieser Länder selbst, nach der' Schweiz
für die schweizerische Metallindustrie während der Dauer
des europäischen Krieges und der damit zusammen-
. hängenden Erschwerungen der Zufuhr zu erleichtern.
Ihre Tätigkeit besteht im allgemeinen darin, «als Ver-
mittlerin zwischen ihren Mitgliedern und der SSS inbezug
auf die Käufe und Verkäufe der ersteren und insbesondere
hinsichtlich der Lieferung der gekauften Quantitäten zu
stehen », wobei die Erzielung eines Gewinns nicht bezweckt
wird (Art. 1). Als Mitglieder gehören ihr in der Schweiz
domizilierte physische und juristische Personen an, die
in ihren eigenen Betrieben jene Rohstoffe verarbeiten
können (Art. 3). Die Genossenschafter sind verpflichtet,
ausser den erforderlichen Barbeträgen für die ihnen ver-
mittelten \Varen «(zur Deckung der Verwaltungskosten
der Genossenschaft und zwecks Beitragsleistung an die
Bureauspesen der SSS eine Kommission auf dem Faktura-
betrag der einzelnen Lieferungen zu entrichten, deren
Höhe vom Vorstand bestimmt wird » (Art. 12). In der
Organisation der
Genossen~chaft ist als Besonderheit
vorgesehen, dass ein Mitglied des höchstens elfköpfigen
Verwaltungsrates vom Bundesrat ohne Rücksicht auf
die Genossenschaftsangehörigkeit ernannt wird (Art. 19),
und dass dieses Mitglied von Amtes wegen auch dem aus
der Mitte des Verwaltungsrates bestellten Ausschuss oder
Vorstand von 5 Mitgliedern angehört (Art. 22). Der Sitz
der Genossenschaft ist Zürich, doch kann er auf Beschluss
des Verwaltungsrates nach Bern verlegt werden (Art. 2).
In Zürich wurde die Genossenschaft SIMS Ende De-
zemb\)r 1915 ins Handelsregister eingetragen. Die Bureaux
ihrer Verwaltung befanden sich zunächst ebenfalls dort,
Doppelbesteuerung. N° 23.
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wurden aber im Juli 1916 nach Bern verlegt, ohne dass
damit au.ch der statutenmässige Wechsel des Sitzes ver-
bunden worden wäre. Erst am 27. Juni 1918 soll nach
heute vorliegender Angabe der Verwaltungsrat auch
. diesen Sitzwechsel beschlossen haben.
Anfangs 1918 stellte der Vorstand des Steuerwesens
der Stadt Zürich nach längeren Verhandlungen mit der
Genossenschaft dieser vier Steuerzettel zu, durch die sie
für ein Einkommen von 140,700 Fr. (bestiinmt nach dem
durch die Bilanz auf Ende 1916 ausgev.riesenen Ueber-
schuss der erhobenen Taxen von 144,050 Fr., abzüglich
4 % % des einbezahlten Genossenschaftskapitals von
81,500 Fr.) pro 1916 und 1917 mit je 21,089 Fr. 50 Cts.
an Staats- und Gemeindesteuern belastet wurde. Sie
bestritt diese Steuerforderungen sowohl grundsätzlich,
als auch dem Masse nach und machte in ersterer Hinsicht
u. a. geltend, sie sei als staatliche Zwangsgründung, die
nicht auf eigenen Geschäftsgewinn abziele, überhaupt
nicht einkommenssteuerpflichtig, eventuell für das Jahr
1917 jedenfalls nicht mehr in Zürich, da damals ihre
Verwaltung nicht mehr dort geführt worden sei.
Mit B e s chI u s s vom 3 O. Mai 1 9 1 8 hob der
Regierungsrat des Kantons Zürich die Einschätzungen
pro 1916 als mit Rücksicht darauf, dass die Genossen-
schaft ihre erste Jahresrechnung erst auf Ende 1916
abgeschlossen habe, nach der Steuerpraxis nicht begrün-
det auf, wies dagegen im übrigen die Beschwerde, mit
dem vorgängigen Entscheide der Finanzdirektion, aus
wesentlich folgenden Erwägungen ab: Nach den §§ 2
und 4 des zürcherischen Steuergesetzes vom 24. April 1870
seien alle im Kanton bestehenden Korporationen -
mit
den in § 3 litt. a erschöpfend bestimmten Ausnahmen
hinsichtlich des Staates, der Stiftungen zu öffentlichen
Zwecken und der Gemeinden -
der Besteuerung unter-
worfen. Dieser. Regel unterstehe die Rekurrentin als
Genossenschaft im Sinne des SOR. Dass sie nach den Sta-
tuten keinen Gewinn bezwecke, sei unerheblich. Es genüge,
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Staatsrecht
dass sie ihren Mitgliedern, deren wirtschaftliche Existenz
sich geradezu auf die Zugehörigkeit zur Genossenschaft
gründe, wirtschaftliche Vorteile gewähre.- Die Steuer-
pflicht aber bestehe in erster Linie in Zürich, wo die
Rekurrentin ihren Sitz habe. Uebrige:ps gehe nach den
Akten in Zürich auch eine gewisse Geschäftstätigkeit
vor sich. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass von den
Mitgliedern des Verwaltungsrates der Genossenschaft
D. Sch ... inZürichundDr.H. S ... inWinterthur undausser-
dem auch F. Sch ..., dem Kollektivprokura erteilt
gewesen sei, in Zürich wohne. Ein: Steuerrecht des Kan-
tons und der Gemeinde des Sitzes sei daher nach dem
bekannten Entscheide des Bundesgerichts gegenüber der
Schweiz. Zementiudustriegesellschaft (AS 37 I S. 36)
unbestreitbar. Allerdings sei auch der Kanton Bern
steuerberechtigt, da sich dort ein Teil des Geschäfts-
betriebes vollziehe. Die Rekurreutin habe es jedoch
unterlassen, genaue Anhaltspunkte für eine Ausscheidung
zwischen den Kantonen Zürich und Bern beizubringen,
sodass jedes nähere Eingehen auf diese Frage hier aus-
geschlossen sei. Immerhin solle es der Rekurrentin
unbenommen sein, solche Unterlagen den Taxations-
organen, auf welche sie sich g~en die Höhe der Ein-
schätzung berufen habe, zu unterbreiten.
B. -
Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungs-
rates hat die Genossenschaft. SIMS den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende
Anträge gestellt :
1. Der Beschluss sei, soweit er abweisend laute, auf-
zuheben.
2. Es sei vielmehr zu erkennen, dass die Rekurrentin
im Kanton Zürich überhaupt nicht steuerpflichtig sei.
3. Auf alle Fälle sei auch ihre Steuereinschätzung für
das Jahr 1917 in Zürich aufzuheben.
4 .... (Eventualantrag für den Fall der grundsätzlichen
Steuerpflicht im Kanton Zürich).
Doppelbesteuer~g. N° 23.
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Zur Begründung wird, soweit für die nachstehenden
Erwägungen von Belang, vorgebracht:
Die Rekurrentin beabsichtige statutengernäss nicht
nur keinen Gewinn, sondern schliesse nicht einmal im
eigenen Namen Geschäfte ab; es handle sich bei ihr-
um keinen
vor sich gehe, entspricht den Akten nicht. Es
liegt nichts dafür vor, dass die beiden Verwaltungsrats-
mitglieder, welche im Kanton Zürich wohnen, an ihren
Wohnorten Verwaltungstätigkeit ausübten, und der
ursprünglich in Zürich wohnhafte Prokurist ist nach der
unbestritten gebliebenen Angabe der Rekursschrift mit
der Verlegung der Verwaltung nach Bern übergesiedelt.
Andere Momente aber sind nicht ersiehtlieh, die geeignet
wären, die bestimmte und näher begründete Erklärung
der Rekurrentin, dass ihre Verwaltung seit Juli 1916
ausschliesslich in Bern geführt werde, zu entkräften.
3. -
Nun sind nach der bundesgerichtlichell Doppel-
besteuerungspraxis die Genossenschaften als juristische
Personen in erster Linie an ihrem Sitze und daneben noch
an denjenigen anqern Orten steuerpflichtig, wo sie Grund-
eigentum besitzen oder wo ein wesentlicher Teil ihres
Geschäftsbetriebes mitte1st fester und dauernder Ein-
richtungen vor sich geht. Dabei verteilt sich die Steuer-
pflicht unter die konkurrierenden Steuerorte proportional,
und zwar, was die Einkommensbesteuerung anlangt,
gemäss der Bedeutung der an jedem Orte wirksamen
Produktionsfaktoren für die Einkommensbildung. Diese
Verteilung hat bisher stets zur Unterstellung einer Ein-
kommensquote unter die Steuerhoheit des Geschäfts-
sitzes geführt, weil damit jeweilen eine gewisse Geschäfts-
tätigkeit verbunden war. Das gilt auch vom Falle AS 37 I
S. 36, wo aus diesem Grunde die Frage der steuerrecht-
lichen Bedeutung des bloss formellen Geschäftssitzes nicht
beantwortet zu werden brauehte und tatsächlich nur
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Staatsrecht.
aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne,jede Ge-
schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS
43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf ~ allein dort
stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem
Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne weiteres
als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie-
gend zu entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekur-
rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem
der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich.
Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung; diese
ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit
zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich-
keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern
bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts-
punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch
ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese
Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht-
fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit
Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durcheine
sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge-
schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich
Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer-
den.
Demnach erkennt das. Bundesgericht:
Der Rekurs wird grundsätzlich gutgeheissen und der
Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vorn
30. Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur-
rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer-
pflichtig erklärt wird.
Vereinsfreiheit. N° 24.
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IV. VEREINSFREIHEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
24. Urteil vom 26. November 1918
i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen.
Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt-
schaft betreibt, unter das kantonale W'irtschaftsgesetz.
Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis
des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses
VerhältniSses für die Gesetzesauslegung.
A. -
Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein
Verein unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach
englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach
den Statuten den Zweck hat,{(seinen Mitgliedern in
geeigneten Loka1itätell Gelegenheit zur Vereinigung und
Geselligkeit zu bieten)}. Er ist im' Handelsregister einge-
lragen. Die Mitglieder best.ehen in der Hauptsache aus
Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel-
lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!.
Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens
zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei KlubmitgIiedern
empfohlen werden. Über die Aufnahmt.~ ent.scheidet der
Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes {(residierende »,
d. h. im Industriebezirk St. Gallen wohnhafte Mitglied
hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres-
beitrag von 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen
Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub
hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner
Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die
Räumlichkeiten des Klubs befinden sich im Gebäude der
Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur
Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk.
Der Hauptraum ist ein Unterhaltungs- und Lesesaal, in
dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält