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44_I_123

BGE 44 I 123

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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22 Staatsrecht. 'Sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten, 'SO belastet die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar ihn : e r ist das materielle Steuer subjekt, . während die Behandlung· der Ehefrau als solches lediglich formale Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im Re- kurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich nicht um ein Getrenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2 ZGB, sondern bloss um eine Art doppelter Familiennieder- lassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden befindet. Die eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist mit deren Trennung, die ja durch· regelmässigen persön- lichen Verkehr unterbrochen wird und ihren Grund nur in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufge- hoben. Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes für die Haushaltung betrifft, befindet sich die Ehefrau seit ilu'er Uebersiedlung nach Zürich in grundsätzlich gleicher Situation, wie vorher. Diese Aufwendungen können daher schlechterdings nicht - wie vielleicht feste Leistungen eines Ehemannes an eine wirklich ge- trennt von ihm lebeEde Frau - als Einnahmen der Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommens- bildung bewirken würden, aufgefasst werden. Vielmehr bilden sie direkt den Gegenstand des streitigen Steuer- anspruchs. Insofern ist hier ein zum staatsrechtlichen Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes zweifellos gegeben.

3. - Mit Bezug auf den 'Ehemann als Steuersubjekt steht aber die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Ver- bots der interkantonalen Doppelbesteuerung ausser Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der angefoch- tene zürcherische Einkommenssteueranspruch in der Tat eine solche Doppelbesteuerung, da der Ehemann ander- seits für sein gesamtes Einkommen h()er aargauischen Gemeinde Meisterschwanden, an seinem unbestreit- baren Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen, ob eill Teil dieses Einkommens - in der an sich nicht beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. - in Zürich, wo Doppelbesteuerung. No 23. 123 sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung be- findet, zu versteuern sei. Nun hat allerdings das Bundes- gericht in seiner neueren Praxis als Ausnahme von der Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen Steuerort u. a. auch da anerkannt, wo ein Familienhaupt bei eigenem auswärtigemWohnsitz seine Familie dauernd tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil i. S. Staudte : AS 40 I S.227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere Familienniederlassung in Zürich hat insofern, nicht dauernden Charakter im Sinne dieser Praxis, als sie nicht dem allgemeinen Selbstzweck des Wohnens, son- dern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungs- zwecke dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung beizulegen das Bu"ndesgericht neuestens schon i. S. Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat... Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Juni 1918 aufgehoben.

23. 'Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfahrgenoaaenschaft der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich. Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren Verwaltung der Bund beteiligt ist. - Art. 46 Ab s. 2 B V. Der bIo s s f 0 r m e Il e G e s c h ä f t s s i t z be- gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent- lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil. A. - Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de'- schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa- tion de l'industrie metallurgique su isse) , ist laut ihren 124 Staatsrecht. Statuten eine Genossenschaft im S~nne des schweizeri- schen Obligationenrechts, zu dem Zwecke, als Unter- organ der Societe suisse de surveillance· economique (SSS) die Einfuhr von bestimmten metallischen Roh- stoffen, nebst den daraus hergestellten Fabrikaten und Legierungen, im Transit über Frankreich oder Italien~ oder aus einem dieser Länder selbst, nach der' Schweiz für die schweizerische Metallindustrie während der Dauer des europäischen Krieges und der damit zusammen- . hängenden Erschwerungen der Zufuhr zu erleichtern. Ihre Tätigkeit besteht im allgemeinen darin, «als Ver- mittlerin zwischen ihren Mitgliedern und der SSS inbezug auf die Käufe und Verkäufe der ersteren und insbesondere hinsichtlich der Lieferung der gekauften Quantitäten zu stehen », wobei die Erzielung eines Gewinns nicht bezweckt wird (Art. 1). Als Mitglieder gehören ihr in der Schweiz domizilierte physische und juristische Personen an, die in ihren eigenen Betrieben jene Rohstoffe verarbeiten können (Art. 3). Die Genossenschafter sind verpflichtet, ausser den erforderlichen Barbeträgen für die ihnen ver- mittelten \Varen «( zur Deckung der Verwaltungskosten der Genossenschaft und zwecks Beitragsleistung an die Bureauspesen der SSS eine Kommission auf dem Faktura- betrag der einzelnen Lieferungen zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird » (Art. 12). In der Organisation der Genossen~chaft ist als Besonderheit vorgesehen, dass ein Mitglied des höchstens elfköpfigen Verwaltungsrates vom Bundesrat ohne Rücksicht auf die Genossenschaftsangehörigkeit ernannt wird (Art. 19), und dass dieses Mitglied von Amtes wegen auch dem aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellten Ausschuss oder Vorstand von 5 Mitgliedern angehört (Art. 22). Der Sitz der Genossenschaft ist Zürich, doch kann er auf Beschluss des Verwaltungsrates nach Bern verlegt werden (Art. 2). In Zürich wurde die Genossenschaft SIMS Ende De- zemb\)r 1915 ins Handelsregister eingetragen. Die Bureaux ihrer Verwaltung befanden sich zunächst ebenfalls dort, Doppelbesteuerung. N° 23. 125 wurden aber im Juli 1916 nach Bern verlegt, ohne dass damit au.ch der statutenmässige Wechsel des Sitzes ver- bunden worden wäre. Erst am 27. Juni 1918 soll nach heute vorliegender Angabe der Verwaltungsrat auch . diesen Sitzwechsel beschlossen haben. Anfangs 1918 stellte der Vorstand des Steuerwesens der Stadt Zürich nach längeren Verhandlungen mit der Genossenschaft dieser vier Steuerzettel zu, durch die sie für ein Einkommen von 140,700 Fr. (bestiinmt nach dem durch die Bilanz auf Ende 1916 ausgev.riesenen Ueber- schuss der erhobenen Taxen von 144,050 Fr., abzüglich 4 % % des einbezahlten Genossenschaftskapitals von 81,500 Fr.) pro 1916 und 1917 mit je 21,089 Fr. 50 Cts. an Staats- und Gemeindesteuern belastet wurde. Sie bestritt diese Steuerforderungen sowohl grundsätzlich, als auch dem Masse nach und machte in ersterer Hinsicht

u. a. geltend, sie sei als staatliche Zwangsgründung, die nicht auf eigenen Geschäftsgewinn abziele, überhaupt nicht einkommenssteuerpflichtig, eventuell für das Jahr 1917 jedenfalls nicht mehr in Zürich, da damals ihre Verwaltung nicht mehr dort geführt worden sei. Mit B e s chI u s s vom 3 O. Mai 1 9 1 8 hob der Regierungsrat des Kantons Zürich die Einschätzungen pro 1916 als mit Rücksicht darauf, dass die Genossen- schaft ihre erste Jahresrechnung erst auf Ende 1916 abgeschlossen habe, nach der Steuerpraxis nicht begrün- det auf, wies dagegen im übrigen die Beschwerde, mit dem vorgängigen Entscheide der Finanzdirektion, aus wesentlich folgenden Erwägungen ab: Nach den §§ 2 und 4 des zürcherischen Steuergesetzes vom 24. April 1870 seien alle im Kanton bestehenden Korporationen - mit den in § 3 litt. a erschöpfend bestimmten Ausnahmen hinsichtlich des Staates, der Stiftungen zu öffentlichen Zwecken und der Gemeinden - der Besteuerung unter- worfen. Dieser. Regel unterstehe die Rekurrentin als Genossenschaft im Sinne des SOR. Dass sie nach den Sta- tuten keinen Gewinn bezwecke, sei unerheblich. Es genüge, 126 Staatsrecht dass sie ihren Mitgliedern, deren wirtschaftliche Existenz sich geradezu auf die Zugehörigkeit zur Genossenschaft gründe, wirtschaftliche Vorteile gewähre.- Die Steuer- pflicht aber bestehe in erster Linie in Zürich, wo die Rekurrentin ihren Sitz habe. Uebrige:ps gehe nach den Akten in Zürich auch eine gewisse Geschäftstätigkeit vor sich. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass von den Mitgliedern des Verwaltungsrates der Genossenschaft D. Sch ... inZürichundDr.H. S ... inWinterthur undausser- dem auch F. Sch ... , dem Kollektivprokura erteilt gewesen sei, in Zürich wohne. Ein: Steuerrecht des Kan- tons und der Gemeinde des Sitzes sei daher nach dem bekannten Entscheide des Bundesgerichts gegenüber der Schweiz. Zementiudustriegesellschaft (AS 37 I S. 36) unbestreitbar. Allerdings sei auch der Kanton Bern steuerberechtigt, da sich dort ein Teil des Geschäfts- betriebes vollziehe. Die Rekurreutin habe es jedoch unterlassen, genaue Anhaltspunkte für eine Ausscheidung zwischen den Kantonen Zürich und Bern beizubringen, sodass jedes nähere Eingehen auf diese Frage hier aus- geschlossen sei. Immerhin solle es der Rekurrentin unbenommen sein, solche Unterlagen den Taxations- organen, auf welche sie sich g~en die Höhe der Ein- schätzung berufen habe, zu unterbreiten. B. - Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungs- rates hat die Genossenschaft. SIMS den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge gestellt :

1. Der Beschluss sei, soweit er abweisend laute, auf- zuheben.

2. Es sei vielmehr zu erkennen, dass die Rekurrentin im Kanton Zürich überhaupt nicht steuerpflichtig sei.

3. Auf alle Fälle sei auch ihre Steuereinschätzung für das Jahr 1917 in Zürich aufzuheben. 4 .... (Eventualantrag für den Fall der grundsätzlichen Steuerpflicht im Kanton Zürich). Doppelbesteuer~g. N° 23. 127 Zur Begründung wird, soweit für die nachstehenden Erwägungen von Belang, vorgebracht: Die Rekurrentin beabsichtige statutengernäss nicht nur keinen Gewinn, sondern schliesse nicht einmal im eigenen Namen Geschäfte ab; es handle sich bei ihr- um keinen vor sich gehe, entspricht den Akten nicht. Es liegt nichts dafür vor, dass die beiden Verwaltungsrats- mitglieder, welche im Kanton Zürich wohnen, an ihren Wohnorten Verwaltungstätigkeit ausübten, und der ursprünglich in Zürich wohnhafte Prokurist ist nach der unbestritten gebliebenen Angabe der Rekursschrift mit der Verlegung der Verwaltung nach Bern übergesiedelt. Andere Momente aber sind nicht ersiehtlieh, die geeignet wären, die bestimmte und näher begründete Erklärung der Rekurrentin, dass ihre Verwaltung seit Juli 1916 ausschliesslich in Bern geführt werde, zu entkräften.

3. - Nun sind nach der bundesgerichtlichell Doppel- besteuerungspraxis die Genossenschaften als juristische Personen in erster Linie an ihrem Sitze und daneben noch an denjenigen anqern Orten steuerpflichtig, wo sie Grund- eigentum besitzen oder wo ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetriebes mitte1st fester und dauernder Ein- richtungen vor sich geht. Dabei verteilt sich die Steuer- pflicht unter die konkurrierenden Steuerorte proportional, und zwar, was die Einkommensbesteuerung anlangt, gemäss der Bedeutung der an jedem Orte wirksamen Produktionsfaktoren für die Einkommensbildung. Diese Verteilung hat bisher stets zur Unterstellung einer Ein- kommensquote unter die Steuerhoheit des Geschäfts- sitzes geführt, weil damit jeweilen eine gewisse Geschäfts- tätigkeit verbunden war. Das gilt auch vom Falle AS 37 I S. 36, wo aus diesem Grunde die Frage der steuerrecht- lichen Bedeutung des bloss formellen Geschäftssitzes nicht beantwortet zu werden brauehte und tatsächlich nur 132 Staatsrecht. aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne ,jede Ge- schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS 43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf ~ allein dort stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne weiteres als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie- gend zu entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekur- rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich. Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung ; diese ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich- keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts- punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht- fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durcheine sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge- schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer- den. Demnach erkennt das. Bundesgericht: Der Rekurs wird grundsätzlich gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vorn

30. Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur- rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer- pflichtig erklärt wird. Vereinsfreiheit. N° 24. 133 IV. VEREINSFREIHEIT LIBERTE D'ASSOCIATION

24. Urteil vom 26. November 1918

i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen. Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt- schaft betreibt, unter das kantonale W'irtschaftsgesetz. Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses VerhältniSses für die Gesetzesauslegung. A. - Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein Verein unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach den Statuten den Zweck hat,{( seinen Mitgliedern in geeigneten Loka1itätell Gelegenheit zur Vereinigung und Geselligkeit zu bieten )}. Er ist im' Handelsregister einge- lragen. Die Mitglieder best.ehen in der Hauptsache aus Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel- lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!. Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei KlubmitgIiedern empfohlen werden. Über die Aufnahmt.~ ent.scheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes {( residierende »,

d. h. im Industriebezirk St. Gallen wohnhafte Mitglied hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres- beitrag von 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die Räumlichkeiten des Klubs befinden sich im Gebäude der Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk. Der Hauptraum ist ein Unterhaltungs- und Lesesaal, in dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält