Sachverhalt
Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de'-
schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der
französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa-
tion de l'industrie metallurgique su isse), ist laut ihren
124
Staatsrecht.
Statuten eine Genossenschaft im S~nne des schweizeri-
schen Obligationenrechts, zu dem Zwecke, als Unter-
organ der Societe suisse de surveillance· economique
(SSS) die Einfuhr von bestimmten metallischen Roh-
stoffen, nebst den daraus hergestellten Fabrikaten und
Legierungen, im Transit über Frankreich oder Italien~
oder aus einem dieser Länder selbst, nach der' Schweiz
für die schweizerische Metallindustrie während der Dauer
des europäischen Krieges und der damit zusammen-
. hängenden Erschwerungen der Zufuhr zu erleichtern.
Ihre Tätigkeit besteht im allgemeinen darin, «als Ver-
mittlerin zwischen ihren Mitgliedern und der SSS inbezug
auf die Käufe und Verkäufe der ersteren und insbesondere
hinsichtlich der Lieferung der gekauften Quantitäten zu
stehen », wobei die Erzielung eines Gewinns nicht bezweckt
wird (Art. 1). Als Mitglieder gehören ihr in der Schweiz
domizilierte physische und juristische Personen an, die
in ihren eigenen Betrieben jene Rohstoffe verarbeiten
können (Art. 3). Die Genossenschafter sind verpflichtet,
ausser den erforderlichen Barbeträgen für die ihnen ver-
mittelten \Varen «(zur Deckung der Verwaltungskosten
der Genossenschaft und zwecks Beitragsleistung an die
Bureauspesen der SSS eine Kommission auf dem Faktura-
betrag der einzelnen Lieferungen zu entrichten, deren
Höhe vom Vorstand bestimmt wird » (Art. 12). In der
Organisation der
Genossen~chaft ist als Besonderheit
vorgesehen, dass ein Mitglied des höchstens elfköpfigen
Verwaltungsrates vom Bundesrat ohne Rücksicht auf
die Genossenschaftsangehörigkeit ernannt wird (Art. 19),
und dass dieses Mitglied von Amtes wegen auch dem aus
der Mitte des Verwaltungsrates bestellten Ausschuss oder
Vorstand von 5 Mitgliedern angehört (Art. 22). Der Sitz
der Genossenschaft ist Zürich, doch kann er auf Beschluss
des Verwaltungsrates nach Bern verlegt werden (Art. 2).
In Zürich wurde die Genossenschaft SIMS Ende De-
zemb\)r 1915 ins Handelsregister eingetragen. Die Bureaux
ihrer Verwaltung befanden sich zunächst ebenfalls dort,
Doppelbesteuerung. N° 23.
125
wurden aber im Juli 1916 nach Bern verlegt, ohne dass
damit au.ch der statutenmässige Wechsel des Sitzes ver-
bunden worden wäre. Erst am 27. Juni 1918 soll nach
heute vorliegender Angabe der Verwaltungsrat auch
. diesen Sitzwechsel beschlossen haben.
Anfangs 1918 stellte der Vorstand des Steuerwesens
der Stadt Zürich nach längeren Verhandlungen mit der
Genossenschaft dieser vier Steuerzettel zu, durch die sie
für ein Einkommen von 140,700 Fr. (bestiinmt nach dem
durch die Bilanz auf Ende 1916 ausgev.riesenen Ueber-
schuss der erhobenen Taxen von 144,050 Fr., abzüglich
4 % % des einbezahlten Genossenschaftskapitals von
81,500 Fr.) pro 1916 und 1917 mit je 21,089 Fr. 50 Cts.
an Staats- und Gemeindesteuern belastet wurde. Sie
bestritt diese Steuerforderungen sowohl grundsätzlich,
als auch dem Masse nach und machte in ersterer Hinsicht
u. a. geltend, sie sei als staatliche Zwangsgründung, die
nicht auf eigenen Geschäftsgewinn abziele, überhaupt
nicht einkommenssteuerpflichtig, eventuell für das Jahr
1917 jedenfalls nicht mehr in Zürich, da damals ihre
Verwaltung nicht mehr dort geführt worden sei.
Mit B e s chI u s s vom 3 O. Mai 1 9 1 8 hob der
Regierungsrat des Kantons Zürich die Einschätzungen
pro 1916 als mit Rücksicht darauf, dass die Genossen-
schaft ihre erste Jahresrechnung erst auf Ende 1916
abgeschlossen habe, nach der Steuerpraxis nicht begrün-
det auf, wies dagegen im übrigen die Beschwerde, mit
dem vorgängigen Entscheide der Finanzdirektion, aus
wesentlich folgenden Erwägungen ab: Nach den §§ 2
und 4 des zürcherischen Steuergesetzes vom 24. April 1870
seien alle im Kanton bestehenden Korporationen -
mit
den in § 3 litt. a erschöpfend bestimmten Ausnahmen
hinsichtlich des Staates, der Stiftungen zu öffentlichen
Zwecken und der Gemeinden -
der Besteuerung unter-
worfen. Dieser. Regel unterstehe die Rekurrentin als
Genossenschaft im Sinne des SOR. Dass sie nach den Sta-
tuten keinen Gewinn bezwecke, sei unerheblich. Es genüge,
126
Staatsrecht
dass sie ihren Mitgliedern, deren wirtschaftliche Existenz
sich geradezu auf die Zugehörigkeit zur Genossenschaft
gründe, wirtschaftliche Vorteile gewähre.- Die Steuer-
pflicht aber bestehe in erster Linie in Zürich, wo die
Rekurrentin ihren Sitz habe. Uebrige:ps gehe nach den
Akten in Zürich auch eine gewisse Geschäftstätigkeit
vor sich. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass von den
Mitgliedern des Verwaltungsrates der Genossenschaft
D. Sch ... inZürichundDr.H. S ... inWinterthur undausser-
dem auch F. Sch ..., dem Kollektivprokura erteilt
gewesen sei, in Zürich wohne. Ein: Steuerrecht des Kan-
tons und der Gemeinde des Sitzes sei daher nach dem
bekannten Entscheide des Bundesgerichts gegenüber der
Schweiz. Zementiudustriegesellschaft (AS 37 I S. 36)
unbestreitbar. Allerdings sei auch der Kanton Bern
steuerberechtigt, da sich dort ein Teil des Geschäfts-
betriebes vollziehe. Die Rekurreutin habe es jedoch
unterlassen, genaue Anhaltspunkte für eine Ausscheidung
zwischen den Kantonen Zürich und Bern beizubringen,
sodass jedes nähere Eingehen auf diese Frage hier aus-
geschlossen sei. Immerhin solle es der Rekurrentin
unbenommen sein, solche Unterlagen den Taxations-
organen, auf welche sie sich g~en die Höhe der Ein-
schätzung berufen habe, zu unterbreiten.
B. -
Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungs-
rates hat die Genossenschaft. SIMS den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende
Anträge gestellt :
1. Der Beschluss sei, soweit er abweisend laute, auf-
zuheben.
2. Es sei vielmehr zu erkennen, dass die Rekurrentin
im Kanton Zürich überhaupt nicht steuerpflichtig sei.
3. Auf alle Fälle sei auch ihre Steuereinschätzung für
das Jahr 1917 in Zürich aufzuheben.
4 .... (Eventualantrag für den Fall der grundsätzlichen
Steuerpflicht im Kanton Zürich).
Doppelbesteuer~g. N° 23.
127
Zur Begründung wird, soweit für die nachstehenden
Erwägungen von Belang, vorgebracht:
Die Rekurrentin beabsichtige statutengernäss nicht
nur keinen Gewinn, sondern schliesse nicht einmal im
eigenen Namen Geschäfte ab; es handle sich bei ihr-
um keinen
<~ Gewerbebetrieb », wie' ihn § 4 des zürch.
Steuergesetzes und die Anleitung betr. das Steuertaxa-
tionsverfahren vom 23. Mai 1912 für die Einkommens-
steuerpflicht voraussetze. Ihre ganze Tätigkeit beschränke
sich auf die Vermittlung des Verkehrs ihrer Mitglieder
-mit der SSS und den eidg. Verwaltungen und auf die
Unterstützung ihrer Bestrebungen, die Wateneinfuhr zu
heben. Sie sei trotz ihrer genossenschaftlichen Form
keine privatrechtliche Erwerbsgesellschaft, sondern viel-
mehr eine ZwangsgrünQung der Eidgenossenschaft, wes-
halb ja auch der Bundesrat in ihrem Vorstande vertreten
sei. Ihre Besteuerung bedeute aus diesem Grunde eine
Willkür und verstosse gegen Art. 4 BV, Art. 19 Abs. 8
zürch. KV, § 4 des Steuergesetzes und die erwähnte
Taxationsanleitung.
Die Tätigkeit der Rekurrentin sei, seitdem sie ihre
Bureaux und ihre Verwaltung von Zürich nach Bern
verlegt habe, in, Zürich gleich null. Ihre betriebstech-
nischen Einrichtungen beständen ausschliesslich in Bureau-
mobiliar, das sich seit Juli 1916 alles in Bern' befinde.
In Zürich besitze sie seither absolut keine körperlichen
Anlagen oder Einrichtungen zu einem Geschäftsbetriebe
mehr; sie habe dort überhaupt kein Lokal zu ihrer Ver-
fügung. Dass einzelne ihrer Verwaltungsräte im Kanton
Zürich wohnten, sei unerheblich; ebenso auch, dass
Prokurist Sch ... inZürich gewohnt habe, besonders da er
im Juli 1916 mit der Verwaltungsübersiedelung ebenfalls-
nach Bern gezogen sei. Seither sei der gesamte Verkehr
der Rekurrentin mit ihren Mitgliedern (gemäss 170 vorge-
legten brieflichen Erklärungen solcher) von Bern aus
erledigt worden; auch hätten in Bern alle Sitzungen der
Genossenschaftsorgane stattgefunden. Wieso der Re-
128
Staatsrecht.
gierungsrat angesichts dieser Sachlage behaupten könne,
in Zürich sei nicht nur der formelle Sitz der Genossenschaft,
• sondern es gehe dort auch eine gewisse Geschäftstätigkeit
vor sich, sei unerfindlich. Die Steuerhoheit über die Re-
kurrentin komme darnach pro 1917 jedenfalls nicht dem
Kanton Zürich, sondern bloss dem Kanton Bern zu, und
die vom Regierungsrat geschützte zürch. Einschätzung
bedeute eine vor Art. 46 Abs. 2 BV unzulässige Doppel-
besteuerung.
C. - Der R e g i e run g s rat des Kantons Z ü r i c 11
hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass eine Ge-
sellschaft an ihrem durch Statuten und Handelsregister-
eintrag bestimmten Sitze schlechthin auch ein Steuer-
domizil habe. Die aus der kantonalen Steuergesetzgebung
fliessende Berechtigung - Zürichs, die im Kanton « be-
stehenden)} d. h. ihren Sitz habenden Korporationen zu
besteuern, sei vom Bundesgericht auch in Doppelsteuer-
konflikten stets anerkannt worden (AS 43 I S. 202 und
37 I S. 36). Für die Frage der grundsätzlichen Steuer.,
pflicht komme es daher vorliegend nicht darauf an, ob
die Rekurrentin im Kanton Zürich ständige körperliche
Anlagen oder Einrichtungen besitze, vermittelst deren
sich ein wesentlicher Teil ihres Betriebes vollziehe. Wenn
die Rekurrentin bei ihrer Gründung Zürich als Sitz
bestimmt habe, so hätten dafür unzweuplhaft gewisse
Gründe vorgel~en. Und der Umstand, dass sie trotz
späterer Verlegung ihrer Bureaux nach Bern den Sitz
in Zürich belassen habe, beweise wiederum, dass für sie
ein Interesse bestehe, in Zürich ihren Sitz zu haben. Die
Entscheidung der in Rede stehenden grundsätzlichen
Frage sei für Zürich von erheblicher Bedeutung, da
mehrere Gesellschaften. die im Kanton nur ihren Sitz
hätten, bestreiten wollten, damit auch ein Steuerdomizil
zu besitzen.
Im gleichen Sinne hat sich auch das S t e u e r wes e n
der S t a d t Z ü r ich vernehmen lassen. Es bemerkt
ergänzend noch, der § 4 des zürch. Steuergesetzes setze
Doppelbesteuerung. No 23.
129
nicht einen «Gewerbebetrieb» voraus, sortdernul'lterwerfe
der Einkommenssteuer ausdrücklich Erwerb· und Ein-
kommen, also nicht nur das Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit, sondern auch sonstiges Einkommen; dieser
Bestimmung sei die Rekurrentin als Genossenschaft des
Obligationeurechts unterworfen, auch wenn eine gewisSe
tatsächliche Notwendigkeit zu ihrer Gründung vorgelegen
habe.
D. -
Der R e g i e run g sr a t des Kantons Be r 11,
dem ebe.nfans Gelegenheit zur Vernebmlassung geboten
worden 1st, hat beantragt, es sei 'zu erkennen, dass die
Rekurrentin grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sei,
jedoch seit Juli 1916 nicht mehr im Kanton Zürich
sondern nur noch im Kanton Bern. Er führt aus, dass di;
Tätigkeit der Rekurrentin sich als Gewerbebetrieb
charakterisiere, weshalb ein allfälliger Ueberschuss ihrer
BetriebsrechllUl1g gemäss § 2 Ziff. 1 des bernischell Ein-
kommenssteuergesetzes yom 18. März 1865 steuer-
pflichtig sei, dass aber der seit Juli 1916 in Zürich bloss
noch bestehende formelle Sitz der Genossenschaft für
diesen Gewerbebetrieb keine Rolle spiele und daher eine
Steuerpflicht dem Kanton Zürich gegenüber nicht be-
gründen könne (~S 37 I S. 36).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Als Genossenschaft ist die Rekurrentin gemäss
.:\rL 678 OR ein Personenverband, der gemeinsame
Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgt. Ein sol-
cher Zweck liegt denn auch unverkennbar in ihrer sta-
tutarischen Aufgabe, ihren Mitgliedern die für deren
Betriebe nötigen, aus oder über Frankreich oder Italien
in die Schweiz einzuführenden Rohstoffe und Fabrikate
zu verschaffen, und zwar durch Vermittlung des Ge-
schäftsverkehrs mit der SSS, unter deren Kontrolle die
fragliche EinJuhr zur Zeit allein möglich ist. Dabei'han-
delt es sich 11m ein durchaus privatwirtschaftIiches
Unternehmen, das als solches nach allgemeinen Grund-
AS.u (-
1918
9
130
Staatsrecht.
sätzen steuerpflichtig ist. Der allerdings durch das Institut
der SSS geschaffene staatliche Zwang zur Gründung des
Unternehmens und die Beteiligung des Bundes an SfAiner
Verwaltung berühren sein steuerrechtlich relevantes
Wesen nieht, indem sie an der Tatsaehe· niehts ändern,
dass das Unternehmen nicht nur privatrechtlieh, in der
Form einer Genossenschaft, organisiert ist, sondern auch
unmittelbar ausschliesslich privaten Interessen dient.
Speziell die Einkommenssteuerpflicht der Rekurrentin
wird nieht ohne weiteres dadureh ausgeschlossen, dass
diese statutengernäss "nicht die Erzielung von Gewinn be-
zweckt. Für die Besteuerung fällt vielmehr entscheidend
. in Betracht, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist.
Und das bestimmt sich nach dem Ergebnis der Betriebs-
rechnung. Deren Uebers~huss stellt den Gewinn der
Genossenschaft dar, auch wenn er, wie bei der Rekurren-
tin, auf den Geschäftsverkehr mit den eigenen Mitgliedern
zurückzuführen ist; denn auch in diesem Falle gehört
ein solcher Ueberschuss der Genossenschaft als selbstän-
digem Rechtssubjekt und Steuerträger. Dieser Gewinn
fällt schlechthin unter den allgemeinen, «Erwerb und
Einkommen » umfassenden Begrifi, auf den das zürche-
rische Steuergesetz vom 24. April 1870 in § 4 die Einkom-
mensbesteuerung basiert. Von Willkür und Verletzung der
Garantie des Art. 4 BV durch die hier streitige Anwendung
dieser Gesetzesbestimmung und der zugehörigen Aus-
führungsvorschriften ~ann daher grundsätzlich nicht die
Rede sein. Und eine Verletzung des daneben noch ange-
rufenen Art. 19 Abs. 8 zürch. KV (<< Die Gesetzgebung
wird diejenigen Vorschriften aufstellen, welche zur
genauen Ermittlung der Ste\lerkraft zweckdienlich er-
scheinen ») kommt von vorneherein nicht in Frage,
da diese Verfas8ungsbestimmung lediglich eine Anweisung
an den Gesetzgeber, nicht eine Garantie individueller
Rechte enthält.
E. 2 Bei Beurteilung der Beschwerde über Verletzung des aus Art. 46 Abs. 2 BV entwiekelten Verbots der inter- Doppelbesteuerung. N° 23. 131 kailtonalen Doppelbesteuerung ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin während des hier in Betracht fallenden Steuerjahres 1917 in Zürich nur noch ihren formellen Sitz, ohneirgendwelche Betriebseinrichtungen, gehabt hat, da im Juli 1916 ihre gesamte Verwaltung mit den hiefür bestehenden Bureaux nach Bern verlegt worden ist. Die Annahme des angefochtenen Entseheides, dass in Zürieh auch seither noeh « eine gewisse Geschäfts- tätigkeiiji> vor sich gehe, entspricht den Akten nicht. Es liegt nichts dafür vor, dass die beiden Verwaltungsrats- mitglieder, welche im Kanton Zürich wohnen, an ihren Wohnorten Verwaltungstätigkeit ausübten, und der ursprünglich in Zürich wohnhafte Prokurist ist nach der unbestritten gebliebenen Angabe der Rekursschrift mit der Verlegung der Verwaltung nach Bern übergesiedelt. Andere Momente aber sind nicht ersiehtlieh, die geeignet wären, die bestimmte und näher begründete Erklärung der Rekurrentin, dass ihre Verwaltung seit Juli 1916 ausschliesslich in Bern geführt werde, zu entkräften.
E. 3 Nun sind nach der bundesgerichtlichell Doppel-
besteuerungspraxis die Genossenschaften als juristische
Personen in erster Linie an ihrem Sitze und daneben noch
an denjenigen anqern Orten steuerpflichtig, wo sie Grund-
eigentum besitzen oder wo ein wesentlicher Teil ihres
Geschäftsbetriebes mitte1st fester und dauernder Ein-
richtungen vor sich geht. Dabei verteilt sich die Steuer-
pflicht unter die konkurrierenden Steuerorte proportional,
und zwar, was die Einkommensbesteuerung anlangt,
gemäss der Bedeutung der an jedem Orte wirksamen
Produktionsfaktoren für die Einkommensbildung. Diese
Verteilung hat bisher stets zur Unterstellung einer Ein-
kommensquote unter die Steuerhoheit des Geschäfts-
sitzes geführt, weil damit jeweilen eine gewisse Geschäfts-
tätigkeit verbunden war. Das gilt auch vom Falle AS 37 I
S. 36, wo aus diesem Grunde die Frage der steuerrecht-
lichen Bedeutung des bloss formellen Geschäftssitzes nicht
beantwortet zu werden brauehte und tatsächlich nur
132
Staatsrecht.
aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne,jede Ge-
schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS
43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf ~ allein dort
stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem
Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne weiteres
als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie-
gend zu entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekur-
rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem
der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich.
Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung; diese
ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit
zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich-
keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern
bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts-
punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch
ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese
Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht-
fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit
Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durcheine
sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge-
schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich
Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer-
den.
Demnach erkennt das. Bundesgericht:
Der Rekurs wird grundsätzlich gutgeheissen und der
Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vorn
30. Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur-
rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer-
pflichtig erklärt wird.
Vereinsfreiheit. N° 24.
133
IV. VEREINSFREIHEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
24. Urteil vom 26. November 1918
i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen.
Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt-
schaft betreibt, unter das kantonale W'irtschaftsgesetz.
Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis
des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses
VerhältniSses für die Gesetzesauslegung.
A. -
Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein
Verein unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach
englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach
den Statuten den Zweck hat,{(seinen Mitgliedern in
geeigneten Loka1itätell Gelegenheit zur Vereinigung und
Geselligkeit zu bieten)}. Er ist im' Handelsregister einge-
lragen. Die Mitglieder best.ehen in der Hauptsache aus
Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel-
lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!.
Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens
zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei KlubmitgIiedern
empfohlen werden. Über die Aufnahmt.~ ent.scheidet der
Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes {(residierende »,
d. h. im Industriebezirk St. Gallen wohnhafte Mitglied
hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres-
beitrag von 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen
Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub
hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner
Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die
Räumlichkeiten des Klubs befinden sich im Gebäude der
Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur
Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk.
Der Hauptraum ist ein Unterhaltungs- und Lesesaal, in
dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält
Dispositiv
- 'Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfahrgenoaaenschaft der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich. Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren Verwaltung der Bund beteiligt ist. - Art. 46 Ab s. 2 B V. Der bIo s s f 0 r m e Il e G e s c h ä f t s s i t z be- gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent- lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil. A. - Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de'- schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa- tion de l'industrie metallurgique su isse) , ist laut ihren 124 Staatsrecht. Statuten eine Genossenschaft im S~nne des schweizeri- schen Obligationenrechts, zu dem Zwecke, als Unter- organ der Societe suisse de surveillance· economique (SSS) die Einfuhr von bestimmten metallischen Roh- stoffen, nebst den daraus hergestellten Fabrikaten und Legierungen, im Transit über Frankreich oder Italien~ oder aus einem dieser Länder selbst, nach der' Schweiz für die schweizerische Metallindustrie während der Dauer des europäischen Krieges und der damit zusammen- . hängenden Erschwerungen der Zufuhr zu erleichtern. Ihre Tätigkeit besteht im allgemeinen darin, «als Ver- mittlerin zwischen ihren Mitgliedern und der SSS inbezug auf die Käufe und Verkäufe der ersteren und insbesondere hinsichtlich der Lieferung der gekauften Quantitäten zu stehen », wobei die Erzielung eines Gewinns nicht bezweckt wird (Art. 1). Als Mitglieder gehören ihr in der Schweiz domizilierte physische und juristische Personen an, die in ihren eigenen Betrieben jene Rohstoffe verarbeiten können (Art. 3). Die Genossenschafter sind verpflichtet, ausser den erforderlichen Barbeträgen für die ihnen ver- mittelten \Varen «( zur Deckung der Verwaltungskosten der Genossenschaft und zwecks Beitragsleistung an die Bureauspesen der SSS eine Kommission auf dem Faktura- betrag der einzelnen Lieferungen zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird » (Art. 12). In der Organisation der Genossen~chaft ist als Besonderheit vorgesehen, dass ein Mitglied des höchstens elfköpfigen Verwaltungsrates vom Bundesrat ohne Rücksicht auf die Genossenschaftsangehörigkeit ernannt wird (Art. 19), und dass dieses Mitglied von Amtes wegen auch dem aus der Mitte des Verwaltungsrates bestellten Ausschuss oder Vorstand von 5 Mitgliedern angehört (Art. 22). Der Sitz der Genossenschaft ist Zürich, doch kann er auf Beschluss des Verwaltungsrates nach Bern verlegt werden (Art. 2). In Zürich wurde die Genossenschaft SIMS Ende De- zemb\)r 1915 ins Handelsregister eingetragen. Die Bureaux ihrer Verwaltung befanden sich zunächst ebenfalls dort, Doppelbesteuerung. N° 23. 125 wurden aber im Juli 1916 nach Bern verlegt, ohne dass damit au.ch der statutenmässige Wechsel des Sitzes ver- bunden worden wäre. Erst am 27. Juni 1918 soll nach heute vorliegender Angabe der Verwaltungsrat auch . diesen Sitzwechsel beschlossen haben. Anfangs 1918 stellte der Vorstand des Steuerwesens der Stadt Zürich nach längeren Verhandlungen mit der Genossenschaft dieser vier Steuerzettel zu, durch die sie für ein Einkommen von 140,700 Fr. (bestiinmt nach dem durch die Bilanz auf Ende 1916 ausgev.riesenen Ueber- schuss der erhobenen Taxen von 144,050 Fr., abzüglich 4 % % des einbezahlten Genossenschaftskapitals von 81,500 Fr.) pro 1916 und 1917 mit je 21,089 Fr. 50 Cts. an Staats- und Gemeindesteuern belastet wurde. Sie bestritt diese Steuerforderungen sowohl grundsätzlich, als auch dem Masse nach und machte in ersterer Hinsicht u. a. geltend, sie sei als staatliche Zwangsgründung, die nicht auf eigenen Geschäftsgewinn abziele, überhaupt nicht einkommenssteuerpflichtig, eventuell für das Jahr 1917 jedenfalls nicht mehr in Zürich, da damals ihre Verwaltung nicht mehr dort geführt worden sei. Mit B e s chI u s s vom 3 O. Mai 1 9 1 8 hob der Regierungsrat des Kantons Zürich die Einschätzungen pro 1916 als mit Rücksicht darauf, dass die Genossen- schaft ihre erste Jahresrechnung erst auf Ende 1916 abgeschlossen habe, nach der Steuerpraxis nicht begrün- det auf, wies dagegen im übrigen die Beschwerde, mit dem vorgängigen Entscheide der Finanzdirektion, aus wesentlich folgenden Erwägungen ab: Nach den §§ 2 und 4 des zürcherischen Steuergesetzes vom 24. April 1870 seien alle im Kanton bestehenden Korporationen - mit den in § 3 litt. a erschöpfend bestimmten Ausnahmen hinsichtlich des Staates, der Stiftungen zu öffentlichen Zwecken und der Gemeinden - der Besteuerung unter- worfen. Dieser. Regel unterstehe die Rekurrentin als Genossenschaft im Sinne des SOR. Dass sie nach den Sta- tuten keinen Gewinn bezwecke, sei unerheblich. Es genüge, 126 Staatsrecht dass sie ihren Mitgliedern, deren wirtschaftliche Existenz sich geradezu auf die Zugehörigkeit zur Genossenschaft gründe, wirtschaftliche Vorteile gewähre.- Die Steuer- pflicht aber bestehe in erster Linie in Zürich, wo die Rekurrentin ihren Sitz habe. Uebrige:ps gehe nach den Akten in Zürich auch eine gewisse Geschäftstätigkeit vor sich. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass von den Mitgliedern des Verwaltungsrates der Genossenschaft D. Sch ... inZürichundDr.H. S ... inWinterthur undausser- dem auch F. Sch ... , dem Kollektivprokura erteilt gewesen sei, in Zürich wohne. Ein: Steuerrecht des Kan- tons und der Gemeinde des Sitzes sei daher nach dem bekannten Entscheide des Bundesgerichts gegenüber der Schweiz. Zementiudustriegesellschaft (AS 37 I S. 36) unbestreitbar. Allerdings sei auch der Kanton Bern steuerberechtigt, da sich dort ein Teil des Geschäfts- betriebes vollziehe. Die Rekurreutin habe es jedoch unterlassen, genaue Anhaltspunkte für eine Ausscheidung zwischen den Kantonen Zürich und Bern beizubringen, sodass jedes nähere Eingehen auf diese Frage hier aus- geschlossen sei. Immerhin solle es der Rekurrentin unbenommen sein, solche Unterlagen den Taxations- organen, auf welche sie sich g~en die Höhe der Ein- schätzung berufen habe, zu unterbreiten. B. - Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungs- rates hat die Genossenschaft. SIMS den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge gestellt :
- Der Beschluss sei, soweit er abweisend laute, auf- zuheben.
- Es sei vielmehr zu erkennen, dass die Rekurrentin im Kanton Zürich überhaupt nicht steuerpflichtig sei.
- Auf alle Fälle sei auch ihre Steuereinschätzung für das Jahr 1917 in Zürich aufzuheben. 4 .... (Eventualantrag für den Fall der grundsätzlichen Steuerpflicht im Kanton Zürich). Doppelbesteuer~g. N° 23. 127 Zur Begründung wird, soweit für die nachstehenden Erwägungen von Belang, vorgebracht: Die Rekurrentin beabsichtige statutengernäss nicht nur keinen Gewinn, sondern schliesse nicht einmal im eigenen Namen Geschäfte ab; es handle sich bei ihr- um keinen <~ Gewerbebetrieb », wie' ihn § 4 des zürch. Steuergesetzes und die Anleitung betr. das Steuertaxa- tionsverfahren vom 23. Mai 1912 für die Einkommens- steuerpflicht voraussetze. Ihre ganze Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung des Verkehrs ihrer Mitglieder -mit der SSS und den eidg. Verwaltungen und auf die Unterstützung ihrer Bestrebungen, die Wateneinfuhr zu heben. Sie sei trotz ihrer genossenschaftlichen Form keine privatrechtliche Erwerbsgesellschaft, sondern viel- mehr eine ZwangsgrünQung der Eidgenossenschaft, wes- halb ja auch der Bundesrat in ihrem Vorstande vertreten sei. Ihre Besteuerung bedeute aus diesem Grunde eine Willkür und verstosse gegen Art. 4 BV, Art. 19 Abs. 8 zürch. KV, § 4 des Steuergesetzes und die erwähnte Taxationsanleitung. Die Tätigkeit der Rekurrentin sei, seitdem sie ihre Bureaux und ihre Verwaltung von Zürich nach Bern verlegt habe, in, Zürich gleich null. Ihre betriebstech- nischen Einrichtungen beständen ausschliesslich in Bureau- mobiliar, das sich seit Juli 1916 alles in Bern' befinde. In Zürich besitze sie seither absolut keine körperlichen Anlagen oder Einrichtungen zu einem Geschäftsbetriebe mehr; sie habe dort überhaupt kein Lokal zu ihrer Ver- fügung. Dass einzelne ihrer Verwaltungsräte im Kanton Zürich wohnten, sei unerheblich; ebenso auch, dass Prokurist Sch ... inZürich gewohnt habe, besonders da er im Juli 1916 mit der Verwaltungsübersiedelung ebenfalls- nach Bern gezogen sei. Seither sei der gesamte Verkehr der Rekurrentin mit ihren Mitgliedern (gemäss 170 vorge- legten brieflichen Erklärungen solcher) von Bern aus erledigt worden; auch hätten in Bern alle Sitzungen der Genossenschaftsorgane stattgefunden. Wieso der Re- 128 Staatsrecht. gierungsrat angesichts dieser Sachlage behaupten könne, in Zürich sei nicht nur der formelle Sitz der Genossenschaft, • sondern es gehe dort auch eine gewisse Geschäftstätigkeit vor sich, sei unerfindlich. Die Steuerhoheit über die Re- kurrentin komme darnach pro 1917 jedenfalls nicht dem Kanton Zürich, sondern bloss dem Kanton Bern zu, und die vom Regierungsrat geschützte zürch. Einschätzung bedeute eine vor Art. 46 Abs. 2 BV unzulässige Doppel- besteuerung. C. - Der R e g i e run g s rat des Kantons Z ü r i c 11 hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass eine Ge- sellschaft an ihrem durch Statuten und Handelsregister- eintrag bestimmten Sitze schlechthin auch ein Steuer- domizil habe. Die aus der kantonalen Steuergesetzgebung fliessende Berechtigung - Zürichs, die im Kanton « be- stehenden )} d. h. ihren Sitz habenden Korporationen zu besteuern, sei vom Bundesgericht auch in Doppelsteuer- konflikten stets anerkannt worden (AS 43 I S. 202 und 37 I S. 36). Für die Frage der grundsätzlichen Steuer., pflicht komme es daher vorliegend nicht darauf an, ob die Rekurrentin im Kanton Zürich ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitze, vermittelst deren sich ein wesentlicher Teil ihres Betriebes vollziehe. Wenn die Rekurrentin bei ihrer Gründung Zürich als Sitz bestimmt habe, so hätten dafür unzweuplhaft gewisse Gründe vorgel~en. Und der Umstand, dass sie trotz späterer Verlegung ihrer Bureaux nach Bern den Sitz in Zürich belassen habe, beweise wiederum, dass für sie ein Interesse bestehe, in Zürich ihren Sitz zu haben. Die Entscheidung der in Rede stehenden grundsätzlichen Frage sei für Zürich von erheblicher Bedeutung, da mehrere Gesellschaften. die im Kanton nur ihren Sitz hätten, bestreiten wollten, damit auch ein Steuerdomizil zu besitzen. Im gleichen Sinne hat sich auch das S t e u e r wes e n der S t a d t Z ü r ich vernehmen lassen. Es bemerkt ergänzend noch, der § 4 des zürch. Steuergesetzes setze Doppelbesteuerung. No 23. 129 nicht einen «Gewerbebetrieb» voraus, sortdernul'lterwerfe der Einkommenssteuer ausdrücklich Erwerb· und Ein- kommen, also nicht nur das Einkommen aus Erwerbs- tätigkeit, sondern auch sonstiges Einkommen; dieser Bestimmung sei die Rekurrentin als Genossenschaft des Obligationeurechts unterworfen, auch wenn eine gewisSe tatsächliche Notwendigkeit zu ihrer Gründung vorgelegen habe. D. - Der R e g i e run g sr a t des Kantons Be r 11 , dem ebe.nfans Gelegenheit zur Vernebmlassung geboten worden 1st, hat beantragt, es sei 'zu erkennen, dass die Rekurrentin grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sei, jedoch seit Juli 1916 nicht mehr im Kanton Zürich sondern nur noch im Kanton Bern. Er führt aus, dass di; Tätigkeit der Rekurrentin sich als Gewerbebetrieb charakterisiere, weshalb ein allfälliger Ueberschuss ihrer BetriebsrechllUl1g gemäss § 2 Ziff. 1 des bernischell Ein- kommenssteuergesetzes yom 18. März 1865 steuer- pflichtig sei, dass aber der seit Juli 1916 in Zürich bloss noch bestehende formelle Sitz der Genossenschaft für diesen Gewerbebetrieb keine Rolle spiele und daher eine Steuerpflicht dem Kanton Zürich gegenüber nicht be- gründen könne (~S 37 I S. 36). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - Als Genossenschaft ist die Rekurrentin gemäss .:\rL 678 OR ein Personenverband, der gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgt. Ein sol- cher Zweck liegt denn auch unverkennbar in ihrer sta- tutarischen Aufgabe, ihren Mitgliedern die für deren Betriebe nötigen, aus oder über Frankreich oder Italien in die Schweiz einzuführenden Rohstoffe und Fabrikate zu verschaffen, und zwar durch Vermittlung des Ge- schäftsverkehrs mit der SSS, unter deren Kontrolle die fragliche EinJuhr zur Zeit allein möglich ist. Dabei'han- delt es sich 11m ein durchaus privatwirtschaftIiches Unternehmen, das als solches nach allgemeinen Grund- AS.u ( - 1918 9 130 Staatsrecht. sätzen steuerpflichtig ist. Der allerdings durch das Institut der SSS geschaffene staatliche Zwang zur Gründung des Unternehmens und die Beteiligung des Bundes an SfAiner Verwaltung berühren sein steuerrechtlich relevantes Wesen nieht, indem sie an der Tatsaehe· niehts ändern, dass das Unternehmen nicht nur privatrechtlieh, in der Form einer Genossenschaft, organisiert ist, sondern auch unmittelbar ausschliesslich privaten Interessen dient. Speziell die Einkommenssteuerpflicht der Rekurrentin wird nieht ohne weiteres dadureh ausgeschlossen, dass diese statutengernäss "nicht die Erzielung von Gewinn be- zweckt. Für die Besteuerung fällt vielmehr entscheidend . in Betracht, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist. Und das bestimmt sich nach dem Ergebnis der Betriebs- rechnung. Deren Uebers~huss stellt den Gewinn der Genossenschaft dar, auch wenn er, wie bei der Rekurren- tin, auf den Geschäftsverkehr mit den eigenen Mitgliedern zurückzuführen ist; denn auch in diesem Falle gehört ein solcher Ueberschuss der Genossenschaft als selbstän- digem Rechtssubjekt und Steuerträger. Dieser Gewinn fällt schlechthin unter den allgemeinen, «Erwerb und Einkommen » umfassenden Begrifi, auf den das zürche- rische Steuergesetz vom 24. April 1870 in § 4 die Einkom- mensbesteuerung basiert. Von Willkür und Verletzung der Garantie des Art. 4 BV durch die hier streitige Anwendung dieser Gesetzesbestimmung und der zugehörigen Aus- führungsvorschriften ~ann daher grundsätzlich nicht die Rede sein. Und eine Verletzung des daneben noch ange- rufenen Art. 19 Abs. 8 zürch. KV (<< Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften aufstellen, welche zur genauen Ermittlung der Ste\lerkraft zweckdienlich er- scheinen ») kommt von vorneherein nicht in Frage, da diese Verfas8ungsbestimmung lediglich eine Anweisung an den Gesetzgeber, nicht eine Garantie individueller Rechte enthält.
- - Bei Beurteilung der Beschwerde über Verletzung des aus Art. 46 Abs. 2 BV entwiekelten Verbots der inter- Doppelbesteuerung. N° 23. 131 kailtonalen Doppelbesteuerung ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin während des hier in Betracht fallenden Steuerjahres 1917 in Zürich nur noch ihren formellen Sitz, ohneirgendwelche Betriebseinrichtungen, gehabt hat, da im Juli 1916 ihre gesamte Verwaltung mit den hiefür bestehenden Bureaux nach Bern verlegt worden ist. Die Annahme des angefochtenen Entseheides, dass in Zürieh auch seither noeh « eine gewisse Geschäfts- tätigkeiiji> vor sich gehe, entspricht den Akten nicht. Es liegt nichts dafür vor, dass die beiden Verwaltungsrats- mitglieder, welche im Kanton Zürich wohnen, an ihren Wohnorten Verwaltungstätigkeit ausübten, und der ursprünglich in Zürich wohnhafte Prokurist ist nach der unbestritten gebliebenen Angabe der Rekursschrift mit der Verlegung der Verwaltung nach Bern übergesiedelt. Andere Momente aber sind nicht ersiehtlieh, die geeignet wären, die bestimmte und näher begründete Erklärung der Rekurrentin, dass ihre Verwaltung seit Juli 1916 ausschliesslich in Bern geführt werde, zu entkräften.
- - Nun sind nach der bundesgerichtlichell Doppel- besteuerungspraxis die Genossenschaften als juristische Personen in erster Linie an ihrem Sitze und daneben noch an denjenigen anqern Orten steuerpflichtig, wo sie Grund- eigentum besitzen oder wo ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetriebes mitte1st fester und dauernder Ein- richtungen vor sich geht. Dabei verteilt sich die Steuer- pflicht unter die konkurrierenden Steuerorte proportional, und zwar, was die Einkommensbesteuerung anlangt, gemäss der Bedeutung der an jedem Orte wirksamen Produktionsfaktoren für die Einkommensbildung. Diese Verteilung hat bisher stets zur Unterstellung einer Ein- kommensquote unter die Steuerhoheit des Geschäfts- sitzes geführt, weil damit jeweilen eine gewisse Geschäfts- tätigkeit verbunden war. Das gilt auch vom Falle AS 37 I S. 36, wo aus diesem Grunde die Frage der steuerrecht- lichen Bedeutung des bloss formellen Geschäftssitzes nicht beantwortet zu werden brauehte und tatsächlich nur 132 Staatsrecht. aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne ,jede Ge- schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS 43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf ~ allein dort stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne weiteres als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie- gend zu entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekur- rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich. Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung ; diese ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich- keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts- punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht- fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durcheine sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge- schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer- den. Demnach erkennt das. Bundesgericht: Der Rekurs wird grundsätzlich gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vorn
- Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur- rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer- pflichtig erklärt wird. Vereinsfreiheit. N° 24. 133 IV. VEREINSFREIHEIT LIBERTE D'ASSOCIATION
- Urteil vom 26. November 1918 i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen. Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt- schaft betreibt, unter das kantonale W'irtschaftsgesetz. Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses VerhältniSses für die Gesetzesauslegung. A. - Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein Verein unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach den Statuten den Zweck hat,{( seinen Mitgliedern in geeigneten Loka1itätell Gelegenheit zur Vereinigung und Geselligkeit zu bieten )}. Er ist im' Handelsregister einge- lragen. Die Mitglieder best.ehen in der Hauptsache aus Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel- lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!. Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei KlubmitgIiedern empfohlen werden. Über die Aufnahmt.~ ent.scheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes {( residierende », d. h. im Industriebezirk St. Gallen wohnhafte Mitglied hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres- beitrag von 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die Räumlichkeiten des Klubs befinden sich im Gebäude der Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk. Der Hauptraum ist ein Unterhaltungs- und Lesesaal, in dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
22
Staatsrecht.
'Sondern einfach durch Tragung der effektiven Unkosten,
'SO belastet die streitige Steuer in Wirklichkeit unmittelbar
ihn : e r ist das materielle Steuer subjekt, . während die
Behandlung· der Ehefrau als solches lediglich formale
Bedeutung hat. Es handelt sich vorliegend, wie im Re-
kurse zutreffend ausgeführt ist, jedenfalls tatsächlich
nicht um ein Getrenntleben im Sinne des Art. 25 Abs. 2
ZGB, sondern bloss um eine Art doppelter Familiennieder-
lassung, wobei sich der Hauptsitz in Meisterschwanden
befindet. Die eheliche Gemeinschaft der Rekurrenten ist
mit deren Trennung, die ja durch· regelmässigen persön-
lichen Verkehr unterbrochen wird und ihren Grund nur
in der Schulbildung der Kinder hat, keineswegs aufge-
hoben. Was speziell die Aufwendungen des Ehemannes
für die Haushaltung betrifft, befindet sich die Ehefrau
seit ilu'er Uebersiedlung nach Zürich in grundsätzlich
gleicher Situation, wie vorher. Diese Aufwendungen
können daher schlechterdings nicht -
wie vielleicht
feste Leistungen eines Ehemannes an eine wirklich ge-
trennt von ihm lebeEde Frau -
als Einnahmen der
Ehefrau, die in deren Person eine neue Einkommens-
bildung bewirken würden, aufgefasst werden. Vielmehr
bilden sie direkt den Gegenstand des streitigen Steuer-
anspruchs. Insofern ist hier ein zum staatsrechtlichen
Rekurse legitimierendes Interesse auch des Ehemannes
zweifellos gegeben.
3. -
Mit Bezug auf den 'Ehemann als Steuersubjekt
steht aber die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Ver-
bots der interkantonalen Doppelbesteuerung
ausser
Frage. Und zwar bedeutet ihm gegenüber der angefoch-
tene zürcherische Einkommenssteueranspruch in der Tat
eine solche Doppelbesteuerung, da der Ehemann ander-
seits für sein gesamtes Einkommen h()er aargauischen
Gemeinde Meisterschwanden, an seinem unbestreit-
baren Wohnsitz, besteuert wird. Es ist daher zu prüfen,
ob eill Teil dieses Einkommens -
in der an sich nicht
beanstandeten Höhe von 10,000 Fr. -
in Zürich, wo
Doppelbesteuerung. No 23.
123
sich die erörterte sekundäre Familienniederlassung be-
findet, zu versteuern sei. Nun hat allerdings das Bundes-
gericht in seiner neueren Praxis als Ausnahme von der
Regel, wonach der Steuerort mit dem zivilrechtlichen
Wohnsitz zusammenfällt, daneben noch einen besonderen
Steuerort u. a. auch da anerkannt, wo ein Familienhaupt
bei eigenem auswärtigemWohnsitz seine Familie dauernd
tatsächlich wohnen lässt (vergl. das Urteil i. S. Staudte :
AS 40 I S.227 ff.). Allein die hier vorliegende besondere
Familienniederlassung in Zürich hat insofern, nicht
dauernden Charakter im Sinne dieser Praxis, als sie
nicht dem allgemeinen Selbstzweck des Wohnens, son-
dern ausschliesslich einem vorübergehenden Erziehungs-
zwecke dient, welchem steuerortsbegründende Wirkung
beizulegen das Bu"ndesgericht neuestens schon i. S.
Depuoz (AS 44 I S. 29 f) abgelehnt hat...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Juni 1918
aufgehoben.
23. 'Urteil TOm a. Dezember 1918 i. S. Einfahrgenoaaenschaft
der schweil. Ketallindustrie gegen Zürich.
Grundsätzliche Steuerpflicht eines Unterorgans der SSS in der
Form einer privatrechtlichen Genossenschaft, an deren
Verwaltung der Bund beteiligt ist. -
Art. 46 Ab s. 2
B V. Der bIo s s f 0 r m e Il e G e s c h ä f t s s i t z be-
gründet neben einem anderweitigen, steuerrechtlich wesent-
lichen Geschäftsbetrieb k ein Steuerdomizil.
A. -
Die Rekurrentin, die Einfuhrgenossenschaft de'-
schweiz. Metallindustrie (abgekürzt SIMS, nach der
französischen Firmabezeichnung : Syndicat d'importa-
tion de l'industrie metallurgique su isse), ist laut ihren
124
Staatsrecht.
Statuten eine Genossenschaft im S~nne des schweizeri-
schen Obligationenrechts, zu dem Zwecke, als Unter-
organ der Societe suisse de surveillance· economique
(SSS) die Einfuhr von bestimmten metallischen Roh-
stoffen, nebst den daraus hergestellten Fabrikaten und
Legierungen, im Transit über Frankreich oder Italien~
oder aus einem dieser Länder selbst, nach der' Schweiz
für die schweizerische Metallindustrie während der Dauer
des europäischen Krieges und der damit zusammen-
. hängenden Erschwerungen der Zufuhr zu erleichtern.
Ihre Tätigkeit besteht im allgemeinen darin, «als Ver-
mittlerin zwischen ihren Mitgliedern und der SSS inbezug
auf die Käufe und Verkäufe der ersteren und insbesondere
hinsichtlich der Lieferung der gekauften Quantitäten zu
stehen », wobei die Erzielung eines Gewinns nicht bezweckt
wird (Art. 1). Als Mitglieder gehören ihr in der Schweiz
domizilierte physische und juristische Personen an, die
in ihren eigenen Betrieben jene Rohstoffe verarbeiten
können (Art. 3). Die Genossenschafter sind verpflichtet,
ausser den erforderlichen Barbeträgen für die ihnen ver-
mittelten \Varen «(zur Deckung der Verwaltungskosten
der Genossenschaft und zwecks Beitragsleistung an die
Bureauspesen der SSS eine Kommission auf dem Faktura-
betrag der einzelnen Lieferungen zu entrichten, deren
Höhe vom Vorstand bestimmt wird » (Art. 12). In der
Organisation der
Genossen~chaft ist als Besonderheit
vorgesehen, dass ein Mitglied des höchstens elfköpfigen
Verwaltungsrates vom Bundesrat ohne Rücksicht auf
die Genossenschaftsangehörigkeit ernannt wird (Art. 19),
und dass dieses Mitglied von Amtes wegen auch dem aus
der Mitte des Verwaltungsrates bestellten Ausschuss oder
Vorstand von 5 Mitgliedern angehört (Art. 22). Der Sitz
der Genossenschaft ist Zürich, doch kann er auf Beschluss
des Verwaltungsrates nach Bern verlegt werden (Art. 2).
In Zürich wurde die Genossenschaft SIMS Ende De-
zemb\)r 1915 ins Handelsregister eingetragen. Die Bureaux
ihrer Verwaltung befanden sich zunächst ebenfalls dort,
Doppelbesteuerung. N° 23.
125
wurden aber im Juli 1916 nach Bern verlegt, ohne dass
damit au.ch der statutenmässige Wechsel des Sitzes ver-
bunden worden wäre. Erst am 27. Juni 1918 soll nach
heute vorliegender Angabe der Verwaltungsrat auch
. diesen Sitzwechsel beschlossen haben.
Anfangs 1918 stellte der Vorstand des Steuerwesens
der Stadt Zürich nach längeren Verhandlungen mit der
Genossenschaft dieser vier Steuerzettel zu, durch die sie
für ein Einkommen von 140,700 Fr. (bestiinmt nach dem
durch die Bilanz auf Ende 1916 ausgev.riesenen Ueber-
schuss der erhobenen Taxen von 144,050 Fr., abzüglich
4 % % des einbezahlten Genossenschaftskapitals von
81,500 Fr.) pro 1916 und 1917 mit je 21,089 Fr. 50 Cts.
an Staats- und Gemeindesteuern belastet wurde. Sie
bestritt diese Steuerforderungen sowohl grundsätzlich,
als auch dem Masse nach und machte in ersterer Hinsicht
u. a. geltend, sie sei als staatliche Zwangsgründung, die
nicht auf eigenen Geschäftsgewinn abziele, überhaupt
nicht einkommenssteuerpflichtig, eventuell für das Jahr
1917 jedenfalls nicht mehr in Zürich, da damals ihre
Verwaltung nicht mehr dort geführt worden sei.
Mit B e s chI u s s vom 3 O. Mai 1 9 1 8 hob der
Regierungsrat des Kantons Zürich die Einschätzungen
pro 1916 als mit Rücksicht darauf, dass die Genossen-
schaft ihre erste Jahresrechnung erst auf Ende 1916
abgeschlossen habe, nach der Steuerpraxis nicht begrün-
det auf, wies dagegen im übrigen die Beschwerde, mit
dem vorgängigen Entscheide der Finanzdirektion, aus
wesentlich folgenden Erwägungen ab: Nach den §§ 2
und 4 des zürcherischen Steuergesetzes vom 24. April 1870
seien alle im Kanton bestehenden Korporationen -
mit
den in § 3 litt. a erschöpfend bestimmten Ausnahmen
hinsichtlich des Staates, der Stiftungen zu öffentlichen
Zwecken und der Gemeinden -
der Besteuerung unter-
worfen. Dieser. Regel unterstehe die Rekurrentin als
Genossenschaft im Sinne des SOR. Dass sie nach den Sta-
tuten keinen Gewinn bezwecke, sei unerheblich. Es genüge,
126
Staatsrecht
dass sie ihren Mitgliedern, deren wirtschaftliche Existenz
sich geradezu auf die Zugehörigkeit zur Genossenschaft
gründe, wirtschaftliche Vorteile gewähre.- Die Steuer-
pflicht aber bestehe in erster Linie in Zürich, wo die
Rekurrentin ihren Sitz habe. Uebrige:ps gehe nach den
Akten in Zürich auch eine gewisse Geschäftstätigkeit
vor sich. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass von den
Mitgliedern des Verwaltungsrates der Genossenschaft
D. Sch ... inZürichundDr.H. S ... inWinterthur undausser-
dem auch F. Sch ..., dem Kollektivprokura erteilt
gewesen sei, in Zürich wohne. Ein: Steuerrecht des Kan-
tons und der Gemeinde des Sitzes sei daher nach dem
bekannten Entscheide des Bundesgerichts gegenüber der
Schweiz. Zementiudustriegesellschaft (AS 37 I S. 36)
unbestreitbar. Allerdings sei auch der Kanton Bern
steuerberechtigt, da sich dort ein Teil des Geschäfts-
betriebes vollziehe. Die Rekurreutin habe es jedoch
unterlassen, genaue Anhaltspunkte für eine Ausscheidung
zwischen den Kantonen Zürich und Bern beizubringen,
sodass jedes nähere Eingehen auf diese Frage hier aus-
geschlossen sei. Immerhin solle es der Rekurrentin
unbenommen sein, solche Unterlagen den Taxations-
organen, auf welche sie sich g~en die Höhe der Ein-
schätzung berufen habe, zu unterbreiten.
B. -
Gegenüber diesem Beschlusse des Regierungs-
rates hat die Genossenschaft. SIMS den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende
Anträge gestellt :
1. Der Beschluss sei, soweit er abweisend laute, auf-
zuheben.
2. Es sei vielmehr zu erkennen, dass die Rekurrentin
im Kanton Zürich überhaupt nicht steuerpflichtig sei.
3. Auf alle Fälle sei auch ihre Steuereinschätzung für
das Jahr 1917 in Zürich aufzuheben.
4 .... (Eventualantrag für den Fall der grundsätzlichen
Steuerpflicht im Kanton Zürich).
Doppelbesteuer~g. N° 23.
127
Zur Begründung wird, soweit für die nachstehenden
Erwägungen von Belang, vorgebracht:
Die Rekurrentin beabsichtige statutengernäss nicht
nur keinen Gewinn, sondern schliesse nicht einmal im
eigenen Namen Geschäfte ab; es handle sich bei ihr-
um keinen
<~ Gewerbebetrieb », wie' ihn § 4 des zürch.
Steuergesetzes und die Anleitung betr. das Steuertaxa-
tionsverfahren vom 23. Mai 1912 für die Einkommens-
steuerpflicht voraussetze. Ihre ganze Tätigkeit beschränke
sich auf die Vermittlung des Verkehrs ihrer Mitglieder
-mit der SSS und den eidg. Verwaltungen und auf die
Unterstützung ihrer Bestrebungen, die Wateneinfuhr zu
heben. Sie sei trotz ihrer genossenschaftlichen Form
keine privatrechtliche Erwerbsgesellschaft, sondern viel-
mehr eine ZwangsgrünQung der Eidgenossenschaft, wes-
halb ja auch der Bundesrat in ihrem Vorstande vertreten
sei. Ihre Besteuerung bedeute aus diesem Grunde eine
Willkür und verstosse gegen Art. 4 BV, Art. 19 Abs. 8
zürch. KV, § 4 des Steuergesetzes und die erwähnte
Taxationsanleitung.
Die Tätigkeit der Rekurrentin sei, seitdem sie ihre
Bureaux und ihre Verwaltung von Zürich nach Bern
verlegt habe, in, Zürich gleich null. Ihre betriebstech-
nischen Einrichtungen beständen ausschliesslich in Bureau-
mobiliar, das sich seit Juli 1916 alles in Bern' befinde.
In Zürich besitze sie seither absolut keine körperlichen
Anlagen oder Einrichtungen zu einem Geschäftsbetriebe
mehr; sie habe dort überhaupt kein Lokal zu ihrer Ver-
fügung. Dass einzelne ihrer Verwaltungsräte im Kanton
Zürich wohnten, sei unerheblich; ebenso auch, dass
Prokurist Sch ... inZürich gewohnt habe, besonders da er
im Juli 1916 mit der Verwaltungsübersiedelung ebenfalls-
nach Bern gezogen sei. Seither sei der gesamte Verkehr
der Rekurrentin mit ihren Mitgliedern (gemäss 170 vorge-
legten brieflichen Erklärungen solcher) von Bern aus
erledigt worden; auch hätten in Bern alle Sitzungen der
Genossenschaftsorgane stattgefunden. Wieso der Re-
128
Staatsrecht.
gierungsrat angesichts dieser Sachlage behaupten könne,
in Zürich sei nicht nur der formelle Sitz der Genossenschaft,
• sondern es gehe dort auch eine gewisse Geschäftstätigkeit
vor sich, sei unerfindlich. Die Steuerhoheit über die Re-
kurrentin komme darnach pro 1917 jedenfalls nicht dem
Kanton Zürich, sondern bloss dem Kanton Bern zu, und
die vom Regierungsrat geschützte zürch. Einschätzung
bedeute eine vor Art. 46 Abs. 2 BV unzulässige Doppel-
besteuerung.
C. - Der R e g i e run g s rat des Kantons Z ü r i c 11
hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass eine Ge-
sellschaft an ihrem durch Statuten und Handelsregister-
eintrag bestimmten Sitze schlechthin auch ein Steuer-
domizil habe. Die aus der kantonalen Steuergesetzgebung
fliessende Berechtigung - Zürichs, die im Kanton « be-
stehenden)} d. h. ihren Sitz habenden Korporationen zu
besteuern, sei vom Bundesgericht auch in Doppelsteuer-
konflikten stets anerkannt worden (AS 43 I S. 202 und
37 I S. 36). Für die Frage der grundsätzlichen Steuer.,
pflicht komme es daher vorliegend nicht darauf an, ob
die Rekurrentin im Kanton Zürich ständige körperliche
Anlagen oder Einrichtungen besitze, vermittelst deren
sich ein wesentlicher Teil ihres Betriebes vollziehe. Wenn
die Rekurrentin bei ihrer Gründung Zürich als Sitz
bestimmt habe, so hätten dafür unzweuplhaft gewisse
Gründe vorgel~en. Und der Umstand, dass sie trotz
späterer Verlegung ihrer Bureaux nach Bern den Sitz
in Zürich belassen habe, beweise wiederum, dass für sie
ein Interesse bestehe, in Zürich ihren Sitz zu haben. Die
Entscheidung der in Rede stehenden grundsätzlichen
Frage sei für Zürich von erheblicher Bedeutung, da
mehrere Gesellschaften. die im Kanton nur ihren Sitz
hätten, bestreiten wollten, damit auch ein Steuerdomizil
zu besitzen.
Im gleichen Sinne hat sich auch das S t e u e r wes e n
der S t a d t Z ü r ich vernehmen lassen. Es bemerkt
ergänzend noch, der § 4 des zürch. Steuergesetzes setze
Doppelbesteuerung. No 23.
129
nicht einen «Gewerbebetrieb» voraus, sortdernul'lterwerfe
der Einkommenssteuer ausdrücklich Erwerb· und Ein-
kommen, also nicht nur das Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit, sondern auch sonstiges Einkommen; dieser
Bestimmung sei die Rekurrentin als Genossenschaft des
Obligationeurechts unterworfen, auch wenn eine gewisSe
tatsächliche Notwendigkeit zu ihrer Gründung vorgelegen
habe.
D. -
Der R e g i e run g sr a t des Kantons Be r 11,
dem ebe.nfans Gelegenheit zur Vernebmlassung geboten
worden 1st, hat beantragt, es sei 'zu erkennen, dass die
Rekurrentin grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig sei,
jedoch seit Juli 1916 nicht mehr im Kanton Zürich
sondern nur noch im Kanton Bern. Er führt aus, dass di;
Tätigkeit der Rekurrentin sich als Gewerbebetrieb
charakterisiere, weshalb ein allfälliger Ueberschuss ihrer
BetriebsrechllUl1g gemäss § 2 Ziff. 1 des bernischell Ein-
kommenssteuergesetzes yom 18. März 1865 steuer-
pflichtig sei, dass aber der seit Juli 1916 in Zürich bloss
noch bestehende formelle Sitz der Genossenschaft für
diesen Gewerbebetrieb keine Rolle spiele und daher eine
Steuerpflicht dem Kanton Zürich gegenüber nicht be-
gründen könne (~S 37 I S. 36).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Als Genossenschaft ist die Rekurrentin gemäss
.:\rL 678 OR ein Personenverband, der gemeinsame
Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgt. Ein sol-
cher Zweck liegt denn auch unverkennbar in ihrer sta-
tutarischen Aufgabe, ihren Mitgliedern die für deren
Betriebe nötigen, aus oder über Frankreich oder Italien
in die Schweiz einzuführenden Rohstoffe und Fabrikate
zu verschaffen, und zwar durch Vermittlung des Ge-
schäftsverkehrs mit der SSS, unter deren Kontrolle die
fragliche EinJuhr zur Zeit allein möglich ist. Dabei'han-
delt es sich 11m ein durchaus privatwirtschaftIiches
Unternehmen, das als solches nach allgemeinen Grund-
AS.u (-
1918
9
130
Staatsrecht.
sätzen steuerpflichtig ist. Der allerdings durch das Institut
der SSS geschaffene staatliche Zwang zur Gründung des
Unternehmens und die Beteiligung des Bundes an SfAiner
Verwaltung berühren sein steuerrechtlich relevantes
Wesen nieht, indem sie an der Tatsaehe· niehts ändern,
dass das Unternehmen nicht nur privatrechtlieh, in der
Form einer Genossenschaft, organisiert ist, sondern auch
unmittelbar ausschliesslich privaten Interessen dient.
Speziell die Einkommenssteuerpflicht der Rekurrentin
wird nieht ohne weiteres dadureh ausgeschlossen, dass
diese statutengernäss "nicht die Erzielung von Gewinn be-
zweckt. Für die Besteuerung fällt vielmehr entscheidend
. in Betracht, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist.
Und das bestimmt sich nach dem Ergebnis der Betriebs-
rechnung. Deren Uebers~huss stellt den Gewinn der
Genossenschaft dar, auch wenn er, wie bei der Rekurren-
tin, auf den Geschäftsverkehr mit den eigenen Mitgliedern
zurückzuführen ist; denn auch in diesem Falle gehört
ein solcher Ueberschuss der Genossenschaft als selbstän-
digem Rechtssubjekt und Steuerträger. Dieser Gewinn
fällt schlechthin unter den allgemeinen, «Erwerb und
Einkommen » umfassenden Begrifi, auf den das zürche-
rische Steuergesetz vom 24. April 1870 in § 4 die Einkom-
mensbesteuerung basiert. Von Willkür und Verletzung der
Garantie des Art. 4 BV durch die hier streitige Anwendung
dieser Gesetzesbestimmung und der zugehörigen Aus-
führungsvorschriften ~ann daher grundsätzlich nicht die
Rede sein. Und eine Verletzung des daneben noch ange-
rufenen Art. 19 Abs. 8 zürch. KV (<< Die Gesetzgebung
wird diejenigen Vorschriften aufstellen, welche zur
genauen Ermittlung der Ste\lerkraft zweckdienlich er-
scheinen ») kommt von vorneherein nicht in Frage,
da diese Verfas8ungsbestimmung lediglich eine Anweisung
an den Gesetzgeber, nicht eine Garantie individueller
Rechte enthält.
2. -
Bei Beurteilung der Beschwerde über Verletzung
des aus Art. 46 Abs. 2 BV entwiekelten Verbots der inter-
Doppelbesteuerung. N° 23.
131
kailtonalen Doppelbesteuerung ist davon auszugehen,
dass die Rekurrentin während des hier in Betracht
fallenden Steuerjahres 1917 in Zürich nur noch ihren
formellen Sitz, ohneirgendwelche Betriebseinrichtungen,
gehabt hat, da im Juli 1916 ihre gesamte Verwaltung mit
den hiefür bestehenden Bureaux nach Bern verlegt
worden ist. Die Annahme des angefochtenen Entseheides,
dass in Zürieh auch seither noeh « eine gewisse Geschäfts-
tätigkeiiji> vor sich gehe, entspricht den Akten nicht. Es
liegt nichts dafür vor, dass die beiden Verwaltungsrats-
mitglieder, welche im Kanton Zürich wohnen, an ihren
Wohnorten Verwaltungstätigkeit ausübten, und der
ursprünglich in Zürich wohnhafte Prokurist ist nach der
unbestritten gebliebenen Angabe der Rekursschrift mit
der Verlegung der Verwaltung nach Bern übergesiedelt.
Andere Momente aber sind nicht ersiehtlieh, die geeignet
wären, die bestimmte und näher begründete Erklärung
der Rekurrentin, dass ihre Verwaltung seit Juli 1916
ausschliesslich in Bern geführt werde, zu entkräften.
3. -
Nun sind nach der bundesgerichtlichell Doppel-
besteuerungspraxis die Genossenschaften als juristische
Personen in erster Linie an ihrem Sitze und daneben noch
an denjenigen anqern Orten steuerpflichtig, wo sie Grund-
eigentum besitzen oder wo ein wesentlicher Teil ihres
Geschäftsbetriebes mitte1st fester und dauernder Ein-
richtungen vor sich geht. Dabei verteilt sich die Steuer-
pflicht unter die konkurrierenden Steuerorte proportional,
und zwar, was die Einkommensbesteuerung anlangt,
gemäss der Bedeutung der an jedem Orte wirksamen
Produktionsfaktoren für die Einkommensbildung. Diese
Verteilung hat bisher stets zur Unterstellung einer Ein-
kommensquote unter die Steuerhoheit des Geschäfts-
sitzes geführt, weil damit jeweilen eine gewisse Geschäfts-
tätigkeit verbunden war. Das gilt auch vom Falle AS 37 I
S. 36, wo aus diesem Grunde die Frage der steuerrecht-
lichen Bedeutung des bloss formellen Geschäftssitzes nicht
beantwortet zu werden brauehte und tatsächlich nur
132
Staatsrecht.
aufgeworfen worden ist. Um einen Sitz ohne,jede Ge-
schäftstätigkeit handelte es sich allerdings im Falle AS
43 I S. 202, der die Vermögenssteuer betraf ~ allein dort
stand dem Sitze kein auswärtiger Ort mit wesentlichem
Geschäftsbetriebe gegenüber, sodass der Sitz ohne weiteres
als Steuerort anzuerkennen war. Anders aber ist vorlie-
gend zu entscheiden. Der bloss formelle Sitz der Rekur-
rentin in Zürich ist für ihren Geschäftsbetrieb, aus dem
der steuerpflichtige Gewinn fliesst, völlig unerheblich.
Es entfällt darauf kein Faktor der Gewinnbildung; diese
ist vielmehr ausschliesslich auf die Verwaltungstätigkeit
zurückzuführen, welche sich in den Bureauxräumlich-
keiten in Bern abspielt. Folglich muss Zürich neben Bern
bei der Steuerverteilung nach dem erörterten Gesichts-
punkte leer ausgehen, und sein streitiger Steueranspruch
ist insofern vor Ar.t. 46 Abs. 2 BV nicht haltbar. Diese
Behandlung des bloss formellen Geschäftssitzes recht-
fertigt sich übrigens auch aus der Erwägung, dass damit
Umgehungen der rechtmässigen Steuerordnung durcheine
sachlich nicht begründete d. h. keinen berechtigten ge-
schäftlichen Interessen entsprechende, sondern lediglich
Steuerrücksichten dienende Sitzwahl verunmöglicht wer-
den.
Demnach erkennt das. Bundesgericht:
Der Rekurs wird grundsätzlich gutgeheissen und der
Beschluss des Regierungsrate.s des Kantons Zürich vorn
30. Mai 1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekur-
rentin als pro 1917 in Zürich n ich t einkommenssteuer-
pflichtig erklärt wird.
Vereinsfreiheit. N° 24.
133
IV. VEREINSFREIHEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
24. Urteil vom 26. November 1918
i. S. Kerchants-Club gegen St. Gallen.
Unterstellung eines Klubs, der für seine Mitglieder eine Wirt-
schaft betreibt, unter das kantonale W'irtschaftsgesetz.
Verletzung der Vereinsfreiheit oder Willkür? Verhältnis
des kantonalen Gesetzes zu Art. 31 BV. Bedeutung dieses
VerhältniSses für die Gesetzesauslegung.
A. -
Am 22. Januar 1909 bildete sich in St. Gallen ein
Verein unter der Bezeichnung Merchants-Club, der nach
englisch-amerikanischem Muster organisiert ist und nach
den Statuten den Zweck hat,{(seinen Mitgliedern in
geeigneten Loka1itätell Gelegenheit zur Vereinigung und
Geselligkeit zu bieten)}. Er ist im' Handelsregister einge-
lragen. Die Mitglieder best.ehen in der Hauptsache aus
Industriellen und Kaufleuten, die sich mit der Herstel-
lung oder dem Vertrieb der Stickereierzeugnisse abgebel!.
Wer ordentliches. Mitg-lied werden will, muss mindestens
zwanzig Ja hre alt sein und VOll zwei KlubmitgIiedern
empfohlen werden. Über die Aufnahmt.~ ent.scheidet der
Vorstand in geheimer Abstimmung. Jedes {(residierende »,
d. h. im Industriebezirk St. Gallen wohnhafte Mitglied
hat eine Eintriltsgebiihr VOll 100 Fr. und einen Jahres-
beitrag von 200 Fr. zu bezahlen. Für die auswärtigen
Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 50 Fr. DeI' Klub
hat einige Hundert Mitglieder, gegenwäl:tig nach seiner
Angabe etwa 150 residierende und 220 auswärtige. Die
Räumlichkeiten des Klubs befinden sich im Gebäude der
Eidgenössischen Bank. Sie dienen zum Aufenthalt und zur
Unterhaltung, sowie zur Einnahme von Speise und Tra,nk.
Der Hauptraum ist ein Unterhaltungs- und Lesesaal, in
dem Zeitungen und Zeitschriften aufliegen. Er enthält