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7. Arteil vom 20. Januar 1911 in Sachen Schweiz. Zementindustriegesellschaft gegen Zürich und St. Gallen. Besteuerung eines, sich auf das Gebiet dreier Kantone erstreckenden, einheitlichen Geschäftsbetriebes : zur Besteuerung eines Teils (in casu 10%) des Geschäftseinkommens ist auch derjenige Kanton berechtigt, in dessen Gebiet sich lediglich die Oberleitung befindet. A. — Die Rekurrentin, eine Aktiengesellschaft, hat in Zürich ihren Sitz und ist dort im Handelsregister eingetragen. Der technische Teil ihres Unternehmens, die Gewinnung des Roh¬ materials, dessen Verarbeitung und der Versand der Ware findet statt in Unterterzen und Wallenstadt. Die kaufmännische Leitung des Geschäftes dagegen befindet sich in Ennenda; dort wird di, Buchhaltung und die Korrespondenz geführt; von dort aus werden die Verträge abgeschlossen. In Zürich, am Sitze der Gesellschafte wohnt der Verwaltungsratspräsident. Von dort aus werden die rechtlichen Anstände und überhaupt die Präsidialangelegenheiten erledigt. Bis zum Jahre 1909 wurde die Rekurrentin ausschlie߬ lich im Kanton St. Gallen besteuert. Für dieses Jahr dagegen wurde sie auch im Kanton Zürich zur Besteuerung herangezogen. Die Steuerkommission der Stadt Zürich setzte ihr steuerpflichtiges Einkommen auf 9700 Fr. fest, nämlich auf 10 % des gemäß den steuergesetzlichen Vorschriften berechneten Einkommens. Durch Verfügung der zürcherischen Finanzdirektion vom 29. Oktober 1910 wurde diese Besteuerung aufrecht erhalten. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beschloß seinerseits am 8. November 1910, daran festzuhalten, daß die Rekurrentin im Kanton St. Gallen für ihr ganzes Einkommen steuerpflichtig sei. B. — Gegen die Entscheide der zürcherischen Finanzdirektion und des st. gallischen Regierungsrates hat die Rekurrentin recht¬ zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei ihre Steuerpflicht nach billigem Ermessen
unter die Kantone zu verteilen. Sie macht geltend, daß unzu¬ lässige Doppelbesteuerung vorliege, und bemerkt im übrigen, das Domizil in Zürich sei rein formell und für den Geschäfts= und Fabrikationsbetrieb ohne Bedeutung; es sei nur wegen der Mög¬ lichkeit der Vereinigung verschiedener Zementfabriken mit derjenigen der Rekurrentin gewählt worden. Zum Schlusse erklärt sie sich für den Fall, daß Zürich prinzipiell als zur Besteuerung berechtigt betrachtet würde, damit einverstanden, daß 10 % ihres Einkom¬ mens in Zürich versteuert würden. C. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat beantragt ihn für berechtigt zu erklären, 10% des vorschriftsgemäß be¬ rechneten Einkommens der Rekurrentin zu besteuern, und diesen Antrag im wesentlichen damit begründet, daß der Geschäftszweck der Rekurrentin unter anderm die Errichtung neuer und die Er¬ werbung bestehender Unternehmungen sei und diese Geschäfte in irich behandelt würden. D. — Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat den Antrag gestellt, den Rekurs in dem Sinne gutzuheißen, daß der Kanton Zürich als zur Besteuerung der Rekurrentin nicht be¬ rechtigt erklärt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es könnte sich fragen, ob nicht schon die bloße Tatsache, daß der Sitz der Rekurrentin Zürich ist, grundsätzlich ihre Steuer¬ pflicht diesem Kanton gegenüber begründete. Jedenfalls dürfte dieser Umstand für die Frage der Steuerpflicht höchstens da als un¬ erheblich bezeichnet werden, wo der Sitz im Geschäftsbetrieb über¬ haupt keine Rolle spielt, sondern nur formelle, für den ordentlichen Geschäftsbetrieb nicht in Betracht fallende Bedeutung hat. Das trifft hier nicht zu, da nach eigener Angabe der Rekurrentin ge¬ wisse, in die Kompetenz des Präsidiums fallende Angelegenheiten von Zürich aus besorgt werden. Ob dies nun, wie die Rekurrentin behauptet, nur deshalb so sei, weil zufällig der Präsident des Verwaltungsrates in Zürich wohnt, darf füglich bezweifelt werden, da wohl eher anzunehmen ist, der Sitz sei mit Rücksicht auf den Wohnsitz und die geschäftliche Stellung des Präsidenten des Ver¬ waltungsrates nach Zürich verlegt worden; es ist übrigens gleichgültig, da die Tatsache, daß eine gewisse Geschäftstätigkeit in Zürich vor sich geht, genügt. Da die Rekurrentin sich eventuell damit einverstanden erklärt hat, daß der Kanton Zürich sie für 10 % ihres Einkommens besteuere, und auch die Regierung von St. Gallen gegen diese Teilungsziffer eventuell keine Einwendungen erhoben hat, ist dem¬ nach der Kanton Zürich als berechtigt zu erklären, die Rekurrentin für den erwähnten Einkommensteil zu besteuern, und der Kanton St. Gallen anzuweisen, sich mit Bezug hierauf der Besteuerung zu enthalten. Dabei bleiben selbstverständlich allfällige Ansprüche des Kantons Glarus auf Besteuerung der Rekurrentin vorbe¬ halten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne erledigt, daß der Kanton Zürich als berechtigt erklärt wird, die Rekurrentin für 10 % ihres Einkommens zu besteuern, und demgemäß der Kanton St. Gallen angewiesen wird, sie für diesen Einkommensteil nicht zu besteuern.