Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Saohenrecht. N° 52.
Abzahlungen einigermassen gemildert ist (vgl. Erläute-
rungen zum Vorentwurf des ZGB, 22. Titel I, 3, c;
(HOFFMANN und) HAFNER, Rechtsgutachten über die
Rechtsnatur der appenzell-ausserrhodischen Zedel usw.
S. 25). Somit sind gemäss Art. 853 ZGB auf alte Zedel
nach wie vor ausschliesslich die Vorschriften des früheren
Zedelgesetzes anwendbar, sofern nicht wegen der Anwend-
barkeit der Vorschriften des ZGB auf die gleiche Liegen-
schaft belastende Grundpfandrechte des neuen Rechtes
unlösbare Kollisionen entstehen oder zwingende Vor-
schriften des neuen Rechtes entgegenstehen, was beides
hier nicht zutrifft; namentlich haben ja auf der in Rede
stehenden Liegenschaft im massgebenden Zeitpunkte kei-
nerlei Grundpfandrechte des neuen Rechtes gelastet, die
allfällig einer kollidierenden Anwendung von Vorschriften
des ZGB gerufen hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass der Grundbuchverwalter davon abgesehen hat, das
in Art. 833, 846, 852 ZGB und 87 de! Grundbuchverord-
nung vorgeschriebene Verfahren durchzuführen. Dement-
sprechend hätte die Vorinstanz einfach die zutreffenden
Vorschriften des alten Zedelgesetzes zur Anwendung
bringen sollen, anstatt zu versuchen, aus dem neuen
Rechte Vorschriften zu gewinnen für den Fall, dass der
Grundbuchverwalter nicht in der angegebenen Weise vor-
gegangen ist... Somit muss die Sache zur Anwendung des
kantonalen R.echtes an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden.
Demnach erkennt {las Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
a.ngefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Sachenrecht. N° 53.
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53. Auszug aus ciem Urteil der n. Zivilabteilung
vom 24. Oktober 1929 i. S. A.-G. Ziegelwerke lIorw-Gettnau-Xuri
gegen Wh-th &i Oie.
Begriff des «Nachbars» in Art. 684 ZGB (Erw. J).
Oh eine übermässige Einwirlnmg i. S. von Art. 684 ZUB vorliegt.
ist unter Abwägnng der Interessen beider Pa.rteien BIl der
Aufrechterha.ltung bezw. Beseitigung des bisherigen Zustandes
zu entscheiden. Prävention gibt kein Recht anf übermässige
Einwirkung (Erw. 2).
Beseitigung der Einwirkung: Es ist zuläs~ig, eine Löslmg, welche
künftige Schädigungen mit Sicherheit ausschliesst, einer andern
vorzuziehen, welche diese Verhinderung nur möglich, nicht
aber gewiss macht (Erw. 3).
Art. 684 ZGB.
Aus dem Tatbestand :
A. -
Die Klägerin betreibt in Muri eine staatlich
konzessionierte Fischzuchtanstalt, bestehend aus einer in
einem Gebäude untergebrachten Brutanstalt und aus einer
Anzahl künstlich angelegter Teiche, in welchen die Fische
gezüchtet und gemästet werden.
Die Teiche werden
gespeist durch den « Brunnbach I}, der in der Nähe der
Ziegelfabrik der Beklagten entspringt und seinerseits
seinen Hauptzufluss aus dem im Areal der Beklagten zu
Tage tretenden Grundwasser bezieht. Die Ziegelfabrik
der Beklagten gewinnt den erforderlichen Lehm zum
'reil aus den Lehmgruben der in der Nähe des Ober- und
Mittellaufes des Brunnbachs gelegenen Lippertswiese und
stösst dabei auf Gmndwasser, das bis 1924 in natürlicher
'Weise durch einen mit Sumpfpflanzen besetzten Graben
in den Brunnbach abfloss. Im Jahre 1924 hat die Beklagte
diesen natürlichen Ablauf dadurch abgeändert, dass sie
das Wasser aus den Lehmgruben in einer Röhrenleitung
-
und zwar erheblich näher an der Anlage der Klägerin
-
dem Brunnbach zuführte.
Die Klägerin macht nun geltend, bis 1924 sei das
Wasser aus den Lehmgruben auf seinem Weg durch den
mit Sumpfpflanzen besetzten Graben gereinigt worden,
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Sachenrecht. N° 53.
während heute in der Röhrenleitung eine solche Klärung
nicht mehr erfolge, sodass sich das Wasser als schmutzig-
, gelbe Brühe in den Brunnbach ergiesse. Die mitgeführten
lehmigen Bestandteile würden auf dem kürzern Weg bis
zur Fischzuchtanstalt nicht mehr abgelagert, sondern
dringen in dieselbe ein und überziehen dort alles mit
einem lehmigen Niederschlag, der insbesondere für die
Fischeier und die Jungbrut verderblich sei und auch die
Kontrolle in den Mastteichen erschwere, woraus der
Klägerin ein grosseI' Schaden erwachse. Sie verlangt
daher mit der vorliegenden Klage, dass die Beklagte die
Zuleitung des Wassers aus der Lippertswiese in den
Bruunbach unterlasse und gegen einen fernern Zufluss
die nötigen, vom Richter nach dem Gutachten Sach-
verständiger festzusetzenden Massnahmen treffe.
Die Beklagte verweist zunächst darauf, dass die Klä-
gerin nur Inhaberin einer staatlichen Konzession am
Brunnbach sei und dass der Staat in der Konzession jede
Haftung für Quantität, Qualität und Eignung des Brunn-
bachwassers für Fischereizwecke abgelehnt habe. Sie
bestreitet, dass durch die veränderte Ableitung des Lehm-
grubenwassers sich gegenüber früher etwas geändert habe.
Das Wasser sei vorher dem Brunnbach nicht sauberer als
heute zugeflossen und habe heute noch auf dem Wege bis
zur Anstalt der Klägerin genug Zeit, sich zu klären; es
sei auch den Fischen und ihrer Brut in keiner Weise
schädlich. übrigens sei sie, die Beklagte, zuerst auf dem
Platz gewesen, und als der Vorgänger der Klägerin die
Fischzuchtanstalt eingerichtet habe, habe er genau gewusst,
dass das Wasser aus den Lehmgruben in den Brunnbach
fliesse.
B. -.
C. -.
D. -
Mit Urteil vom 3. September 1928 hat das Bezirks-
gericht Muri erkannt :
« 1. -
Die Beklagte hat die gegenwärtige Zuleitung des
Sachenrecht. N° 53.
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Wassers aus der Lehmgrube zwischen dem Katzbach und
der Ortsverbindungsstrasse Muri-Hasle in den Brunnbach
zu unterlassen und, bezüglich des fernern Zuflusses, zwi-
schen Ausbeutungsstelle und Brunnbach eine oder, im
Fall Ungenügens, mehrere entsprechend dimensionierte
Sedimentsgruben, die einer periodischen Reinigung zu
unterziehen sind, einzuschalten im Sinn der Erwägungen.
2 .... l}
Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 22. Juni 1929 bestätigt.
Die von der Beklagten hierauf mit dem Antrag auf
Klageabweisung erklärte Berufung wurde vom Bundes-
gericht abgewiesen aus folgenden
Erwägungen :
1. -
Die Vorinstanzen haben ihren Entscheid zu
Unrecht auch auf das Fischereigesetz und die dazugehö-
rige Vollziehungsverordnung gestützt. Diese Vorschriften
sind öffentlichrechtlicher Natur und geben daher dem
Fischereiberechtigten keinen auf dem Weg des Zivil-
prozesses verfolgbaren Anspruch gegenüber einem Priva-
ten auf Reinhaltung des Fischgewässers, sondern weisen
die Sorge hiefür den Verwaltungsbehörden und die Ahn-
dung von Zuwiderhandlungen dem Strafrichter zu.
Anderseits schliesst der Umstand, dass der Staat in
der der Klägerin erteilten Konzession die Haftung für
Eignung des Brunnbachwassers zu Fischereizwecken ab-
gelehnt hat, keineswegs aus, dass die Klägerin sich gegen-
über einer von privater Seite ausgehenden störenden
.Einwirkung auf ihr Eigentum nach Massgebe der Privat-
rechtsordnung, speziell des Nachbarrechtes unter den
dort umschriebenen Voraussetzungen zur Wehre setzt.
Was die Klägerin hier geltend macht, ist in der Tat eine
übermässige Einwirkung der Beklagten auf ein Nachbar-
grundstück i. S. von Art. 684 ZGB. Diese Einwirkung ist
nach der Darstellung der Klägerin darin zu erblicken, dass
beim Betrieb des Gewerbes der Beklagten unlösliche
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Sachenrecht. N° 53.
Lehmteilchen in das Grundwasser und von diesem in den
Brunnbach und damit in die Fischzuchtanstalt der Klä-
gerin getragen werden. Es handelt sich somit um einen
der Einwirkung durch Lärm oder lästige Dünste analogen
Tatbestand, mit dem Unterschied, dass die Immission
(der Lehmpartikeln) statt durch die Luft durch das Grund-
und Bachwasser vermittelt wird. Einer derartigen Ein-
wirkung kann sich nicht nur der unmittelbare Anstösser
widersetzen. Nachbar L S. von Art. 684 ZGB ist jeder,
der -
um beim Beispiel des vorliegenden Falles zu bleiben
-
bei rechtmässiger Benützung des Brunnbachwassers
von der Immission betroffen wird. Das Recht der Klä-
gerin zur Benützung dieses Wassers steht im Hinblick auf
die ihr erteilte Konzession ausser Zweifel. Sie ist daher
auch legitimiert, gegen jede durch das Mittel des Brunn-
baches erfolgende Zuführung von Stoffen, die sich alt;
eine übermässige Einwirkung i. S. von Art. 684 darstellt,
Einspruch zu erheben und Beseitigung der Störung zu
verlangen.
2. -
Die Vorinstanz hat nun festgestellt, dass seit
Erstellung der Röhrenleitung durch die Beklagte das in
die Fischzuchtanstalt gelangende Brunnbachwasser zur
Zeit des Lehmaushubes trübe flj.esst und Lehmteilchen
mit sich führt, die sowohl Eier als Brut mit einer Lehm-
schicht überziehen und damit Schädigungen verursachen.
Zu Unrecht bezeichnet die Beklagte diese Feststellung als
aktenwidrig (ohne übrigens anzugeben, aus welchen Akten-
stücken sich ihre Unrichtigkeit ergeben soll); denn es
handelt sich hier um die Würdigung des gesamten Beweis-
ergebnisses. Richtig ist allerdings, dass die Experten, als
sie zum zweiten Mal an Ort und SteUe waren, keine
Trübung des Wassers wahrnehmen konnten. Allein daR
steht der Annahme nicht entgegen, dass solche Trübungen
zu andern Zeiten doch vorgekommen sind. Dass diese
Lehmimmission für die Fischzucht schädlich ist, ist durch
das Gutachten festgestellt worden. Diese vom Gewerbe-
betrieb der Beklagten ausgehende Einwirkung muss unter
den gegebenen Verhältnissen als übermässig bezeichnet
Sachenrecht. N° 53.
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werden : Der Entscheid hierüber hat die Interessen beider
Parteien an der Aufrechterhaltung bezw. Beseitigung des
bisherigen Zustandes abzuwägen. Aus dem Gutachten
geht nun hervor, dass die Verunreinigung des dem Brunn-
bach zufliessenden Grundwassers mit verhältnismässig
einfachen Mitteln verhütet werden kann, ohne dass die
Lehmausbeutung durch die gebotenen Vorkehren wesent-
lich erschwert würde, während anderseits die Fortdauer
der Verunreinigung für die Klägerin eine schwere Beein-
trächtigung ihrer Fischzucht zur Folge hätte. Dass Lage
und Beschaffenheit der Grundstücke die Klägerin zur
Duldung der Einwirkung verpflichten, lässt sich nicht
wohl vertreten, und ein dahingehender Ortsgebrauch ist
von der Beklagten selbst nicht behauptet worden. Der
Einwand der Beklagten, die Lehmausbeutung für die
Zwecke einer Ziegelei sei volkswirtschaftlich wichtiger als
der Betrieb einer Fischzuchtanstalt, könnte nur gehört
werden, wenn der Betrieb der Beklagten die Unterdrük-
kung der Einwirkung überhaupt nicht oder doch nur
schwer auszuhalten vermöchte, was aber, wie schon aus-
geführt wurde, nicht der Fall ist. Dass die Beklagte als
erste auf dem Platz war, ist grundsätzlich unerheblich,
denn Prävention gibt kein Recht auf übermässige Ein-
wirkungen. übrigens datiert die hier in Frage stehende
Einwirkung aus einer Zeit, wo die Anlage der Klägerin
längst bestand. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin
erweist sich daher grundsätzlich als begründet.
3. -
Mit Recht haben es sodann die Vorinstanzen nicht
der Beklagten überlassen, zu bestimmen, auf welche Weise
sie den Anspruch der Klägerin befriedigen will. Es ist
Sache des Richters, die erforderlichen Massnahmen im
einzelnen zu umschreiben (BGE 44 II 32). Wie dieselben
zu gestalten sind, ist eine Ermessensfrage; der Richter
wird dabei nötigenfalls den Rat Sachverständiger ein-
holen, ohne indessen an denselben gebunden zu sein. Wenn
die Vorinstanz Gewicht darauf legt, dass die Klägerin
sicher sein müsse, dass kein trübes Wasser mehr in den
Brunnbach gelange, so ist das eine überlegung, die auf
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~. Sachenrecht. N° 53.
Grund von Art. 684 ZGB durchaus zu billigen ist. Es
lässt sich daher nichts dagegen einwenden, wenn eine
. Lösung, welche diese Sicherheit bietet, einer Lösung vor-
gezogen wird, welche die Verhinderung künftiger Schädi-
gungen nur möglich, nicht aber gewiss macht. Zu Unrecht
bezeichnet nun die Beklagte die Annahme der Vorinstanz,
dass « nur durch entsprechend dimensionierte Sedimentier-
gruben » eine weitere Schädigung verhütet werde, des-
wegen als aktenwidrig, weil die Experten ausgeführt
haben, dass sich die Verunreinigung des Wassers auch
schon durch sorgfältiges Vorgehen beim Lehmaushiib ver-
hindern lasse. Der Sinn der Ausführungen der Vorinstanz
geht offensichtlich dahin, dass diese letztere Lösung,
obwohl sie an sich zum gewünschten Erfolg führen könnte,
deswegen zu verwerfen sei, weil sie diesen Erfolg doch auf
die Dauer nicht sicherzustellen vermag. In der Tat muss
nach allgemeiner Lebenserfahrung damit gerechnet wer-
den, dass auch die strengsten Vorschriften der Beklagten
an ihre Arbeiter nicht verhindern werden, dass gelegent-
lich Nachlässigkeiten vorkommen, welche wieder zu einer
Trübung des der Klägerin zufliessenden Wassers führen
könnten. Unter diesen Umständen bernht:die Anordnung
der Vorinstanz weder auf einer aktenwidrigen tatsächlichen
Annahme, noch kann sie als unangemessen bezeichnet
werden. Dieser Lösung darf umso eher zugestimmt wer-
den, als die Vorinstanz in ihren Erwägungen der Beklag-
ten ausdrücklich das Recht wahrt, bereits vorhandene Ver-
tiefungen ausgebeuteter Gruben als Klärbecken zu ver-
wenden, sodass ihr daraus keine nennenswerten Kosten
erwachsen könrien. Durch diese Ausführungen ist gleich-
zeitig auch die Unerheblichkeit des Eventualantrages der
Berufung dargetan: Auch wenn· sich während einer
gewissen Kontrollzeit bei schonendem Betrieb der Be-
klagten keine UnzUkömmlichkeiten zeigen, so ist damit
noch nicht bewiesen, dass dies auch in aller Zukunft so
bleiben werde.
Obligationenrecht. No 54.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
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54. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 12. September 1929
1. S. Ewald & Oie gegen Eisenmann.
U n Ja, u t er e r W e t t b ewe r b. Art. 49 OR.
Verw~ung eiuer täuschend ähnlichen Verpackung
(fur Breunessel-Petrol).
Ungerechtfertigte .Nachahmung einer als Marke im Register ein-
g?tragenen EtIkette beurteilt sich nach Art. 49 OR wenn
die ganze bezügl. Verpackung, von der die Etikette n~ einen
Bestandteil bildet, als widerrechtliche Nachahmung angefoch-
ten wird (Erw. 1).
Durch Jahre -
langes Gewährenlassen des Na.chaJuners geht der
Anspruch des Geschädigten auf Unterlassung nicht verloren
(Erw. 6).
Abtretbarkeit des Unterlassungsanspruches (Erw. 6).
Ver jäh run g n ach Art. 6 0 OR.
Unter « Schaden» im Sinne dieser Vorschrift ist der als a b g e-
sc h los sen gedachte Verlust zu verstehen (Erw. 2).
A. -
Der deutsche Reichsangehörige Adolf Mier betrieb
in den Jahren 1909-1914 in Basel ein Parfümeriegeschäft
wobei er unter anderm sog.
{(Brennessel-Petrol lJ, ei~
Haarwasser gegen Schuppen und Haarausfall, in den
Handel brachte. Er vertrieb das Produkt in besonderen
von ihm bei Wilhelm Mutschler in Basel bestellten recht~
eckigen Flaschen. Auf diesen brachte er ebenfalls recht-
eckige Etiketten mit goldenem Grund, grüner Umrandung
und grünen Blattornamenten an, welche Etiketten im
obern Teil in weissen Buchstaben die Aufschrift: «AdoH
Miers Brennessel-Petrol mit Camille und Klettenwur7.el»
und darunter, auf einem weissen Wappenschild in schwar-
zen Buchstaben, die Gebrauchsanweisung enthielten.
Dabei waren die Worte {(AdoH Miers Brennesse1 » schräg
aufwärts, das Wort « Petrol» wagrecht gedruckt, wäh-
rend die Buchstaben der Bezeichnung «mit Camille und