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55_II_243

BGE 55 II 243

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Saohenrecht. N° 52.

Abzahlungen einigermassen gemildert ist (vgl. Erläute-

rungen zum Vorentwurf des ZGB, 22. Titel I, 3, c;

(HOFFMANN und) HAFNER, Rechtsgutachten über die

Rechtsnatur der appenzell-ausserrhodischen Zedel usw.

S. 25). Somit sind gemäss Art. 853 ZGB auf alte Zedel

nach wie vor ausschliesslich die Vorschriften des früheren

Zedelgesetzes anwendbar, sofern nicht wegen der Anwend-

barkeit der Vorschriften des ZGB auf die gleiche Liegen-

schaft belastende Grundpfandrechte des neuen Rechtes

unlösbare Kollisionen entstehen oder zwingende Vor-

schriften des neuen Rechtes entgegenstehen, was beides

hier nicht zutrifft; namentlich haben ja auf der in Rede

stehenden Liegenschaft im massgebenden Zeitpunkte kei-

nerlei Grundpfandrechte des neuen Rechtes gelastet, die

allfällig einer kollidierenden Anwendung von Vorschriften

des ZGB gerufen hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass der Grundbuchverwalter davon abgesehen hat, das

in Art. 833, 846, 852 ZGB und 87 de! Grundbuchverord-

nung vorgeschriebene Verfahren durchzuführen. Dement-

sprechend hätte die Vorinstanz einfach die zutreffenden

Vorschriften des alten Zedelgesetzes zur Anwendung

bringen sollen, anstatt zu versuchen, aus dem neuen

Rechte Vorschriften zu gewinnen für den Fall, dass der

Grundbuchverwalter nicht in der angegebenen Weise vor-

gegangen ist... Somit muss die Sache zur Anwendung des

kantonalen R.echtes an die Vorinstanz zurückgewiesen

werden.

Demnach erkennt {las Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

a.ngefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die

Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Sachenrecht. N° 53.

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53. Auszug aus ciem Urteil der n. Zivilabteilung

vom 24. Oktober 1929 i. S. A.-G. Ziegelwerke lIorw-Gettnau-Xuri

gegen Wh-th &i Oie.

Begriff des «Nachbars» in Art. 684 ZGB (Erw. J).

Oh eine übermässige Einwirlnmg i. S. von Art. 684 ZUB vorliegt.

ist unter Abwägnng der Interessen beider Pa.rteien BIl der

Aufrechterha.ltung bezw. Beseitigung des bisherigen Zustandes

zu entscheiden. Prävention gibt kein Recht anf übermässige

Einwirkung (Erw. 2).

Beseitigung der Einwirkung: Es ist zuläs~ig, eine Löslmg, welche

künftige Schädigungen mit Sicherheit ausschliesst, einer andern

vorzuziehen, welche diese Verhinderung nur möglich, nicht

aber gewiss macht (Erw. 3).

Art. 684 ZGB.

Aus dem Tatbestand :

A. -

Die Klägerin betreibt in Muri eine staatlich

konzessionierte Fischzuchtanstalt, bestehend aus einer in

einem Gebäude untergebrachten Brutanstalt und aus einer

Anzahl künstlich angelegter Teiche, in welchen die Fische

gezüchtet und gemästet werden.

Die Teiche werden

gespeist durch den « Brunnbach I}, der in der Nähe der

Ziegelfabrik der Beklagten entspringt und seinerseits

seinen Hauptzufluss aus dem im Areal der Beklagten zu

Tage tretenden Grundwasser bezieht. Die Ziegelfabrik

der Beklagten gewinnt den erforderlichen Lehm zum

'reil aus den Lehmgruben der in der Nähe des Ober- und

Mittellaufes des Brunnbachs gelegenen Lippertswiese und

stösst dabei auf Gmndwasser, das bis 1924 in natürlicher

'Weise durch einen mit Sumpfpflanzen besetzten Graben

in den Brunnbach abfloss. Im Jahre 1924 hat die Beklagte

diesen natürlichen Ablauf dadurch abgeändert, dass sie

das Wasser aus den Lehmgruben in einer Röhrenleitung

-

und zwar erheblich näher an der Anlage der Klägerin

-

dem Brunnbach zuführte.

Die Klägerin macht nun geltend, bis 1924 sei das

Wasser aus den Lehmgruben auf seinem Weg durch den

mit Sumpfpflanzen besetzten Graben gereinigt worden,

244

Sachenrecht. N° 53.

während heute in der Röhrenleitung eine solche Klärung

nicht mehr erfolge, sodass sich das Wasser als schmutzig-

, gelbe Brühe in den Brunnbach ergiesse. Die mitgeführten

lehmigen Bestandteile würden auf dem kürzern Weg bis

zur Fischzuchtanstalt nicht mehr abgelagert, sondern

dringen in dieselbe ein und überziehen dort alles mit

einem lehmigen Niederschlag, der insbesondere für die

Fischeier und die Jungbrut verderblich sei und auch die

Kontrolle in den Mastteichen erschwere, woraus der

Klägerin ein grosseI' Schaden erwachse. Sie verlangt

daher mit der vorliegenden Klage, dass die Beklagte die

Zuleitung des Wassers aus der Lippertswiese in den

Bruunbach unterlasse und gegen einen fernern Zufluss

die nötigen, vom Richter nach dem Gutachten Sach-

verständiger festzusetzenden Massnahmen treffe.

Die Beklagte verweist zunächst darauf, dass die Klä-

gerin nur Inhaberin einer staatlichen Konzession am

Brunnbach sei und dass der Staat in der Konzession jede

Haftung für Quantität, Qualität und Eignung des Brunn-

bachwassers für Fischereizwecke abgelehnt habe. Sie

bestreitet, dass durch die veränderte Ableitung des Lehm-

grubenwassers sich gegenüber früher etwas geändert habe.

Das Wasser sei vorher dem Brunnbach nicht sauberer als

heute zugeflossen und habe heute noch auf dem Wege bis

zur Anstalt der Klägerin genug Zeit, sich zu klären; es

sei auch den Fischen und ihrer Brut in keiner Weise

schädlich. übrigens sei sie, die Beklagte, zuerst auf dem

Platz gewesen, und als der Vorgänger der Klägerin die

Fischzuchtanstalt eingerichtet habe, habe er genau gewusst,

dass das Wasser aus den Lehmgruben in den Brunnbach

fliesse.

B. -.

C. -.

D. -

Mit Urteil vom 3. September 1928 hat das Bezirks-

gericht Muri erkannt :

« 1. -

Die Beklagte hat die gegenwärtige Zuleitung des

Sachenrecht. N° 53.

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Wassers aus der Lehmgrube zwischen dem Katzbach und

der Ortsverbindungsstrasse Muri-Hasle in den Brunnbach

zu unterlassen und, bezüglich des fernern Zuflusses, zwi-

schen Ausbeutungsstelle und Brunnbach eine oder, im

Fall Ungenügens, mehrere entsprechend dimensionierte

Sedimentsgruben, die einer periodischen Reinigung zu

unterziehen sind, einzuschalten im Sinn der Erwägungen.

2 .... l}

Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons

Aargau mit Entscheid vom 22. Juni 1929 bestätigt.

Die von der Beklagten hierauf mit dem Antrag auf

Klageabweisung erklärte Berufung wurde vom Bundes-

gericht abgewiesen aus folgenden

Erwägungen :

1. -

Die Vorinstanzen haben ihren Entscheid zu

Unrecht auch auf das Fischereigesetz und die dazugehö-

rige Vollziehungsverordnung gestützt. Diese Vorschriften

sind öffentlichrechtlicher Natur und geben daher dem

Fischereiberechtigten keinen auf dem Weg des Zivil-

prozesses verfolgbaren Anspruch gegenüber einem Priva-

ten auf Reinhaltung des Fischgewässers, sondern weisen

die Sorge hiefür den Verwaltungsbehörden und die Ahn-

dung von Zuwiderhandlungen dem Strafrichter zu.

Anderseits schliesst der Umstand, dass der Staat in

der der Klägerin erteilten Konzession die Haftung für

Eignung des Brunnbachwassers zu Fischereizwecken ab-

gelehnt hat, keineswegs aus, dass die Klägerin sich gegen-

über einer von privater Seite ausgehenden störenden

.Einwirkung auf ihr Eigentum nach Massgebe der Privat-

rechtsordnung, speziell des Nachbarrechtes unter den

dort umschriebenen Voraussetzungen zur Wehre setzt.

Was die Klägerin hier geltend macht, ist in der Tat eine

übermässige Einwirkung der Beklagten auf ein Nachbar-

grundstück i. S. von Art. 684 ZGB. Diese Einwirkung ist

nach der Darstellung der Klägerin darin zu erblicken, dass

beim Betrieb des Gewerbes der Beklagten unlösliche

246

Sachenrecht. N° 53.

Lehmteilchen in das Grundwasser und von diesem in den

Brunnbach und damit in die Fischzuchtanstalt der Klä-

gerin getragen werden. Es handelt sich somit um einen

der Einwirkung durch Lärm oder lästige Dünste analogen

Tatbestand, mit dem Unterschied, dass die Immission

(der Lehmpartikeln) statt durch die Luft durch das Grund-

und Bachwasser vermittelt wird. Einer derartigen Ein-

wirkung kann sich nicht nur der unmittelbare Anstösser

widersetzen. Nachbar L S. von Art. 684 ZGB ist jeder,

der -

um beim Beispiel des vorliegenden Falles zu bleiben

-

bei rechtmässiger Benützung des Brunnbachwassers

von der Immission betroffen wird. Das Recht der Klä-

gerin zur Benützung dieses Wassers steht im Hinblick auf

die ihr erteilte Konzession ausser Zweifel. Sie ist daher

auch legitimiert, gegen jede durch das Mittel des Brunn-

baches erfolgende Zuführung von Stoffen, die sich alt;

eine übermässige Einwirkung i. S. von Art. 684 darstellt,

Einspruch zu erheben und Beseitigung der Störung zu

verlangen.

2. -

Die Vorinstanz hat nun festgestellt, dass seit

Erstellung der Röhrenleitung durch die Beklagte das in

die Fischzuchtanstalt gelangende Brunnbachwasser zur

Zeit des Lehmaushubes trübe flj.esst und Lehmteilchen

mit sich führt, die sowohl Eier als Brut mit einer Lehm-

schicht überziehen und damit Schädigungen verursachen.

Zu Unrecht bezeichnet die Beklagte diese Feststellung als

aktenwidrig (ohne übrigens anzugeben, aus welchen Akten-

stücken sich ihre Unrichtigkeit ergeben soll); denn es

handelt sich hier um die Würdigung des gesamten Beweis-

ergebnisses. Richtig ist allerdings, dass die Experten, als

sie zum zweiten Mal an Ort und SteUe waren, keine

Trübung des Wassers wahrnehmen konnten. Allein daR

steht der Annahme nicht entgegen, dass solche Trübungen

zu andern Zeiten doch vorgekommen sind. Dass diese

Lehmimmission für die Fischzucht schädlich ist, ist durch

das Gutachten festgestellt worden. Diese vom Gewerbe-

betrieb der Beklagten ausgehende Einwirkung muss unter

den gegebenen Verhältnissen als übermässig bezeichnet

Sachenrecht. N° 53.

247

werden : Der Entscheid hierüber hat die Interessen beider

Parteien an der Aufrechterhaltung bezw. Beseitigung des

bisherigen Zustandes abzuwägen. Aus dem Gutachten

geht nun hervor, dass die Verunreinigung des dem Brunn-

bach zufliessenden Grundwassers mit verhältnismässig

einfachen Mitteln verhütet werden kann, ohne dass die

Lehmausbeutung durch die gebotenen Vorkehren wesent-

lich erschwert würde, während anderseits die Fortdauer

der Verunreinigung für die Klägerin eine schwere Beein-

trächtigung ihrer Fischzucht zur Folge hätte. Dass Lage

und Beschaffenheit der Grundstücke die Klägerin zur

Duldung der Einwirkung verpflichten, lässt sich nicht

wohl vertreten, und ein dahingehender Ortsgebrauch ist

von der Beklagten selbst nicht behauptet worden. Der

Einwand der Beklagten, die Lehmausbeutung für die

Zwecke einer Ziegelei sei volkswirtschaftlich wichtiger als

der Betrieb einer Fischzuchtanstalt, könnte nur gehört

werden, wenn der Betrieb der Beklagten die Unterdrük-

kung der Einwirkung überhaupt nicht oder doch nur

schwer auszuhalten vermöchte, was aber, wie schon aus-

geführt wurde, nicht der Fall ist. Dass die Beklagte als

erste auf dem Platz war, ist grundsätzlich unerheblich,

denn Prävention gibt kein Recht auf übermässige Ein-

wirkungen. übrigens datiert die hier in Frage stehende

Einwirkung aus einer Zeit, wo die Anlage der Klägerin

längst bestand. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin

erweist sich daher grundsätzlich als begründet.

3. -

Mit Recht haben es sodann die Vorinstanzen nicht

der Beklagten überlassen, zu bestimmen, auf welche Weise

sie den Anspruch der Klägerin befriedigen will. Es ist

Sache des Richters, die erforderlichen Massnahmen im

einzelnen zu umschreiben (BGE 44 II 32). Wie dieselben

zu gestalten sind, ist eine Ermessensfrage; der Richter

wird dabei nötigenfalls den Rat Sachverständiger ein-

holen, ohne indessen an denselben gebunden zu sein. Wenn

die Vorinstanz Gewicht darauf legt, dass die Klägerin

sicher sein müsse, dass kein trübes Wasser mehr in den

Brunnbach gelange, so ist das eine überlegung, die auf

248

~. Sachenrecht. N° 53.

Grund von Art. 684 ZGB durchaus zu billigen ist. Es

lässt sich daher nichts dagegen einwenden, wenn eine

. Lösung, welche diese Sicherheit bietet, einer Lösung vor-

gezogen wird, welche die Verhinderung künftiger Schädi-

gungen nur möglich, nicht aber gewiss macht. Zu Unrecht

bezeichnet nun die Beklagte die Annahme der Vorinstanz,

dass « nur durch entsprechend dimensionierte Sedimentier-

gruben » eine weitere Schädigung verhütet werde, des-

wegen als aktenwidrig, weil die Experten ausgeführt

haben, dass sich die Verunreinigung des Wassers auch

schon durch sorgfältiges Vorgehen beim Lehmaushiib ver-

hindern lasse. Der Sinn der Ausführungen der Vorinstanz

geht offensichtlich dahin, dass diese letztere Lösung,

obwohl sie an sich zum gewünschten Erfolg führen könnte,

deswegen zu verwerfen sei, weil sie diesen Erfolg doch auf

die Dauer nicht sicherzustellen vermag. In der Tat muss

nach allgemeiner Lebenserfahrung damit gerechnet wer-

den, dass auch die strengsten Vorschriften der Beklagten

an ihre Arbeiter nicht verhindern werden, dass gelegent-

lich Nachlässigkeiten vorkommen, welche wieder zu einer

Trübung des der Klägerin zufliessenden Wassers führen

könnten. Unter diesen Umständen bernht:die Anordnung

der Vorinstanz weder auf einer aktenwidrigen tatsächlichen

Annahme, noch kann sie als unangemessen bezeichnet

werden. Dieser Lösung darf umso eher zugestimmt wer-

den, als die Vorinstanz in ihren Erwägungen der Beklag-

ten ausdrücklich das Recht wahrt, bereits vorhandene Ver-

tiefungen ausgebeuteter Gruben als Klärbecken zu ver-

wenden, sodass ihr daraus keine nennenswerten Kosten

erwachsen könrien. Durch diese Ausführungen ist gleich-

zeitig auch die Unerheblichkeit des Eventualantrages der

Berufung dargetan: Auch wenn· sich während einer

gewissen Kontrollzeit bei schonendem Betrieb der Be-

klagten keine UnzUkömmlichkeiten zeigen, so ist damit

noch nicht bewiesen, dass dies auch in aller Zukunft so

bleiben werde.

Obligationenrecht. No 54.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

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54. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 12. September 1929

1. S. Ewald & Oie gegen Eisenmann.

U n Ja, u t er e r W e t t b ewe r b. Art. 49 OR.

Verw~ung eiuer täuschend ähnlichen Verpackung

(fur Breunessel-Petrol).

Ungerechtfertigte .Nachahmung einer als Marke im Register ein-

g?tragenen EtIkette beurteilt sich nach Art. 49 OR wenn

die ganze bezügl. Verpackung, von der die Etikette n~ einen

Bestandteil bildet, als widerrechtliche Nachahmung angefoch-

ten wird (Erw. 1).

Durch Jahre -

langes Gewährenlassen des Na.chaJuners geht der

Anspruch des Geschädigten auf Unterlassung nicht verloren

(Erw. 6).

Abtretbarkeit des Unterlassungsanspruches (Erw. 6).

Ver jäh run g n ach Art. 6 0 OR.

Unter « Schaden» im Sinne dieser Vorschrift ist der als a b g e-

sc h los sen gedachte Verlust zu verstehen (Erw. 2).

A. -

Der deutsche Reichsangehörige Adolf Mier betrieb

in den Jahren 1909-1914 in Basel ein Parfümeriegeschäft

wobei er unter anderm sog.

{(Brennessel-Petrol lJ, ei~

Haarwasser gegen Schuppen und Haarausfall, in den

Handel brachte. Er vertrieb das Produkt in besonderen

von ihm bei Wilhelm Mutschler in Basel bestellten recht~

eckigen Flaschen. Auf diesen brachte er ebenfalls recht-

eckige Etiketten mit goldenem Grund, grüner Umrandung

und grünen Blattornamenten an, welche Etiketten im

obern Teil in weissen Buchstaben die Aufschrift: «AdoH

Miers Brennessel-Petrol mit Camille und Klettenwur7.el»

und darunter, auf einem weissen Wappenschild in schwar-

zen Buchstaben, die Gebrauchsanweisung enthielten.

Dabei waren die Worte {(AdoH Miers Brennesse1 » schräg

aufwärts, das Wort « Petrol» wagrecht gedruckt, wäh-

rend die Buchstaben der Bezeichnung «mit Camille und