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55_II_238

BGE 55 II 238

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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238

Sachenrecht. N° 52.

der Zeitangabe eingeleitet ist. (Namentlich wäre mit dem

Festhalten an der Reihenfolge: Unterzeichnung des Erb-

lassers, Datierung und Unterzeichnung der Urkundsper-

son, nichts gewonnen, da das Datum von vorneherein

unter den für die Unterzeichnung des Erblassers bestimm-

ten Platz gesetzt werden kann). Die Gefahr, dass die zum

voraus angebrachte Zeitangabe einmal unverändert stehen

bleibe, wenn die Testamentserrichtung nicht an dem vor-

ausgesetzten Tage stattfinden kann, ist nicht so hoch

einzuschätzen, um an diese Art und Weise der Datierung

die Ungültigkeit des Testamentes auch da zu knüpfen,

wo nichts dafür vorgebracht werden kann, dass der Tag

der Errichtung nicht richtig angegeben sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufungen werden begründet erklärt, das Urteil

des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom

16. November 2928 aufgehoben und die Sache zurück-

gewiesen.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

52. Urteil der U. Zivila.bteUung vom 18. Oktober 1929

i. S. Schwegler gege~ Meier und lIelbling.

ZGB Art. 853; Begriff der Gült im Sinne dieser Vorschrift.

Kantonale Bestimmungen, die ursprünglich zwar nicht allein für

Gülten aufgestellt worden waren, jedoch auf das Inkrafttreten

des ZGB hin im Simle der Anwendnngauf (die bisher errich-

teten) Gülten eingeschränkt wurden, bleiben ebenfalls vor-

behalten. So (entgegen BGE 53 II S. 457) das Zedelgesetz

des Kantons Appenzell A.-Rh.

A. -

Der Beklagte ersteigerte am 7. Mai 1925 aus der

Erbschaft (les Otto Mück die ((Liegenschaft Nr. 23 im

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Grund (Wienacht-Tobel, Gemeinde Lutzenberg, Kanton

Appenzell A.-Rh.), mit Wohnhaus, Anbau, freistehenden

Stadel und zugehörigem Boden (Wieswachs))) und über-

nahm dabei die Schuldpflicht für die darauf lastenden

Hypotheken, lauter altrechtliche Zedel, von denen der

Kläger Meier einen liegenden Zedel von 3000 Fr. im

5. Rang mit Vorgang an Kapital von rund 8500 Fr. und

der Kläger Helbling als Rechtsnachfolger der Erbschaft

Mück nachgehend ebenfalls einen. liegenden Zedel von

3000 Fr. und einen Handwechselzedel von 1000 Fr.

besitzen. Am 21. Mai 1926 verkaufte der Beklagte einen

Teil der Liegenschaft an A. Zogg, der ebenfalls die Schuld-

pflicht für sämtliche Hypotheken übernahm. Den übrigen

Teil, nämlich den Stadel und Wiesland in bedeutendem

Umfange, behielt der Beklagte für sich und verpfändet;(·

ihn zusammen mit einer anderen ihm gehörenden Liegen-

scha.ft. Am 17. Juni 1926 machten die Erben Mück, als

damalige Inhaber der letztgenannten Zedel, dem Beklagten

Mitteilung von folgendem Beschluss :

«1. Es sei Ihnen der auf der Liegenschaft Nr. 23

haftende Handwechsel im Betrage von 1000 Fr. . .. auf die

gesetzliche Frist zu kündigen.

(Die Einzahlungsfrist

beträgt 1 Monat.)

2. Verlangen die Erben gestützt auf die Bestimmungen

des Zedelgesetzes die Auszahlung des auf der Liegenschaft

Nr. 23 haftenden Zedels im Betrage von 3000 Fr., Vorgang

13,026 Fr., infolge Pfandentwertung ... »

Am 28. Oktober' 1927 schrieb der Vertreter beider

Kläger an den Beklagten, er habe die Zedel der Kläger

« gegen bar abzulösen).

« Die Zahlung war fällig mit dem

Tage der übertragung der Liegenschaft, es ist Barzahlung

verstanden ohne jede Kündigung. »

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger

Zahlung der erwähnten Zedel mit rückständigen Zinsen.

B. -

Das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh,

hat am 27. Mai 1929 die Klage zugesprochen,

G. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

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Sachenrecht. No 52.

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

D. -

(Bezugnahme auf folgende kantonale Gesetzes-

bestimmungen :

a)

Gesetz über das ·Pfandrecht an Liegenschaften

(Zedel-Gesetz) von 1882, Art. 7, 9, 10, 12 Abs. 3, 16

Abs. 2 und 3;

b) Gesetz betreffend die Einführung des schweiz. ZGB

von 1911, Art. 200 ff.)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat BGE 53 II S. 457 H. als Präjudiz'

dafür angeführt, dass die vorliegende Klage nach neuem

Recht, dem schweizerischen ZGB, zu beurteilen sei. In

der Tat hat das Bundesgericht bezüglich einer Liegen-

schaft, auf welcher alte appenzellische Zedel (freilich neben

neuen Grundpfandrechten nach ZGB) lasteten, ausgespro-

chen, dass nicht das frühere kantonale, sondern das neue

eidgenössische Recht für die Lösung der Frage massgebend

sei, ob die Zedelgläubiger einen Anspruch auf die Ent-

schädigung für teilweise Expropriation der ihnen verpfän-

deten Liegenschaft haben. Es ist zuzugeben, dass der von

der Vorinstanz hieraus gezogene Schluss nahe liegt.

Indessen hat das Bundesgericht zur Begründung der

Anwendbarkeit des neuen Rechtes damals in erster Linie

und hauptsächlich angeführt, dass « bei einem Falle wie

dem vorliegenden, wo es sich um eine Liegenschaft

handelt, die nicht ausschliesslich mit alten kantonalen

Hypotheken, sondern ausserdem mit Grundpfandrechten

des neuen eidgenössischen Rechtes belastet ist», die

Anwendung des alten kantonalen Rechtes eine unlösbare

Kollision zwischen den Ansprüchen der beiden Kategorien

von Gl'undpfandgläubigern herbeiführen würde (vgl. a.a .. O.

S. 459/60). Erst in zweiter Linie wurde (zum Überfluss)

noch Art. 27 des Schlusstitels des ZGB herangezogen,

wonach die Rechte des Pfandgläubigers während des

bestehenden Verhältnisses, wie namentlich die S~cherungs-

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rechte (und ebenso die Rechte des Schuldners) für alle

Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des ZGB

an unter dem neuen Rechte stehen. In diesem Zusammen-

hang wurde dann ausgeführt:

« Für das Gegenteil ....

(u. s. W.; s. a. a. O. S. 461 Zeilen 9-30). An dieser Auf-

fassung kann jedoch bei näherer Prüfung der Tragweite

des appenzell-ausserrhodischen Einführungsrechtes nicht

festgehalten werden. Der eben angeführte Art. 201 des

EG zum ZGB läuft darauf hinaus, dass die Geltung der

Vorschriften des Zedelgesetzes auf die liegenden Zedel,

Handwechselzedel und Terminzedel eingeschränkt wurde.

Freilich geschah dies erst gerade auf das Inkrafttreten

des ZGB hin, ja unter Vorbehalt einer das Inkrafttretell

des ZGB überdauernden kurzen Übergangszeit. Allein da

es den Kantonen bis zum 31. Dezember 1911 noch zustand,

ihre Zivilgesetzgebung zu ändern, und jede solche Ände-

rung in den intertemporaloder sonstwie dem kantonalen

Rechte vorbehaltenen Fragen über das Inkrafttreten des

ZGB hinaus wirksam geblieben wäre, so darf eine derartige

Änderung auch nicht unbeachtet gelassen werden, wenn

zur Vermeidung von Komplikationen vorgesehen wurde,

dass sie erst gerade gleichzeitig mit dem ZGB in Kraft

treten solle (vgl. BGE 42 II S. 200 H.). Durch Art. 201

EG zum ZGB wurden also die Vorschriften des kantonalen

Zedelgesetzes zu besonderen gesetzlichen Bestimmungen

für die Gülten im Sinne des Art. 853 ZGB erhoben. Gülten

im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich nicht etwa nur

solche Grundpfandrechte des alten kantonalen Rechtes,

welche sämtliche Merkmale der Gült des ZGB aufweisen,

was ja auch für die mit persönlicher Ha.ftung des Grund-

eigentümers ausgestatteten liegenden Zedel des früheren

Appenzeller Rechtes nicht zutrifft, die nichtsdestoweniger

unzweifelhaft als Gülten anzusehen sind (BGE 53 TI S. 461)

Entscheidend hiefür ist vielmehr die Unkündbarkeit für

den Gläubiger, die für die Ha.ndwechselzedel und Termin-

zedei ebenso zutrifft, wenn sie hier zwar durch die vor-

gesehene Fälligkeit infolge Handänderung oder periodische

AB 65 II -

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Abzahlungen einigermassen gemildert ist (vgl. Erläute-

rungen zum Vorentwurf des ZGB, 22. Titel I, 3, c;

(HOFFMANN und) HAFNER, Rechtsgutachten über die

Rechtsnatur der appenzell-ausserrhodischen Zedel usw.

S. 25). Somit sind gemäss Art. 853 ZGB auf alte Zedel

nach wie vor ausschliesslich die Vorschrüten des früheren

Zedelgesetzes anwendbar, sofern nicht wegen der Anwend-

barkeit der Vorschriften des ZGB auf die gleiche Liegen-

schaft belastende Grundpfandrechte des neuen Rechtes

unlösbare Kollisionen entstehen oder zwingende Vor-

schriften des neuen Rechtes entgegenstehen, was beides

hier nicht zutrifft; namentlich haben ja auf der in Rede

stehenden Liegenschaft im massgebenden Zeitpunkte kei-

nerlei Grundpfandrechte des neuen Rechtes gelastet, die

allfällig einer kollidierenden Anwendung von Vorschriften

des ZGB gerufen hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass der Grundbuchverwalter davon abgesehen hat, das

in Art. 833, 846, 852 ZGB und 87 de! Grundbuchverord-

nung vorgeschriebene Verfahren durchzuführen. Dement-

sprechend hätte die Vorinstanz einfach die zutreffenden

Vorschriften des alten Zedelgesetzes zur Anwendung

bringen sollen, anstatt zu versuchen, aus dem neuen

Rechte Vorschrüten zu gewinnen für den Fall, dass der

Grundbuchverwalter nicht in der angegebenen Weise vor-

gegangen ist ... Somit muss die Sache zur An,:.endun~ des

kantonalen Rechtes an die Vorinstanz zuruckgeWlesen

werden.

De·mnach erkennt da.s Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die

Vorinstanz zurückgewicBen wird.

Sachenrecht. X· 53.

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53. Auszug a.us ciem Urteil der n, Zivilabteilung

vom 24. Oktober 1929 i. S. A.-G. Ziegelwerke Horw-Gettna.u-Muri

gegen WiL'th " 01e.

Begriff des" Nachbars» in Art. 684 ZGB (Erw. 1).

Oh eine übermässige Einwirkung i. S. von Art. 684 ZGB vorliegt,

ist unter Abwägllllg fler Interessen beider Parteien an der

Aufrechterhaltung bezw. Beseitigung des bisherigen Zustandes

zu entscheiden. Prävention gibt kein Recht anf iibermässige

Einwirkung (Erw. 2).

Beseitigung der Einwirkung : Es ist zu1~ig, eine LÖSllllg, welche

künftige Schädigungen mit Sicherheit ausschliesst, einer andem

vorzuziehen, welche diese Verhinderung nur möglich, nicht

aber gewis.;; macht (Erw. 3).

Art. 684 ZGB.

Aus dem TatbeJ;tand :

A. -

Die Klägerin betreibt in Muri eine staatlich

konzessionierte Fischzuchtanstalt, bestehend aus einer in

einem Gebäude untergebrachten Brutanstalt und aus einer

Anzahl künstlich angelegter Teiche, in welchen die Fische

gezüchtet und gemästet werden.

Die Teiche werden

gespeist durch den « Brunnbach)>, der in der Nähe der

Ziegelfabrik der Beklagten entspringt und seinerseits

seinen Hauptzufluss aus dem im Areal der Beklagten zu

Tage tretenden Grundwasser bezieht. Die Ziegelfabrik

der Beklagten gewinnt den erforderlichen Lehm zum

'reil aus den Lehmgruben der in der Nähe des Ober- und

.Mittellaufes des Brunnbachs gelegenen Lippertswiese und

stösst dabei auf Grnndwasser, das bis 1924 in natürlicher

\Veise durch einen mit Sumpfpflanzen besetzten Graben

in nen Brunnbach abfloss. Im Jahre 1924 hat die Beklagte

diesen natürlichen Ablauf dadurch abgeändert, dass sie

das Wasser aus den Lehmgruben in einer Röhrenleitung

-

und zwar erheblich näher an der Anlage der Klägerin

-

dem Brunnbach zuführte.

Die Klägerin macht nun geltend, bis 1924 sei da."l

Wasser aus den Lehmgruben auf seinem Weg durch den

mit Sumpfpflanzen besetzten Graben gereinigt worden,