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Familienrecht. No 50.
auf das in einem anderen Prozesse seinerzeit eingeholte
Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu ver-
weisen, wonach Geburten nicht allzu selten länger als
dreihundert Tage seit der Beiwohnung auf sich warten
lassen, ohne dass die Merkmale einer Spätgeburt vorhan-
den wären (ein Gutachten, dem übrigens der Arzt, der
die Geburt geleitet hat, direkt widerspricht, indem er es
«(bei unserem Befunde» als ((ausgeschlossen» bezeichnet,
dass diese Angabe der Klägerin-Mutter (über den Zeit-
punkt des letzten Geschlechtsverkehrs) « stimmen könne »}.
Dass der Zeitraum zwischen dem hundertachtzigsten und
dem dreihundertsten Tage vor der Geburt nicht die ganze
mögliche Empfängniszeit umfasse, war schon beim Erlass
des ZGB bekannt (vgl. SILBERNAGEL, Noten 10 ff. zu
Art. 314 ZGB, die sich auf aus jener Zeit stammende
Literatur berufen, und § 1717 des um zehn Jahre älteren
deutschen BGB, das die Empfängniszeit vom 181. bis
zum 302. Tage vor der Geburt rechne~). Allein abgesehen
vom Falle der einwandfrei festgestellten Spätgeburt ist
es eben wahrscheinlicher, dass die Schwängerung auf eine
spätere als die über dreihundert Tage vor der Geburt
zurückliegende Beiwohnung zurückzuführen ist, und daher
erschien es dem Gesetzgeber nicht als richtig, die Zuspre-
chung der Vaterschaftsklage auch schon ohne weiteres an
den Beweis einer solchen Beiwohnung zu knüpfen und
den Beklagten einfach auf den Nachweis der Einreden
aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB zu verweisen. Endlich
kann nicht etwa auf die schon im November erfolgte
Kenntnisgabe von der Schwangerschaft abgestellt werden;
denn es steht dahin, ob die Klägerin-Mutter damals
wirklich sich schon schwanger fühlte, geschweige denn,
ob sie es wirklich war, und nicht bloss Vorsorge zur
Sicherung des Beweises treffen wollte für den Fall, dass
der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten Folgen haben
sollte.
Jo;rbrecht. :-i''' 51.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
51. Urteil der Ir. Zivila.bteilung von 13. September 1$a9
i. S. Adler und Xanton Baae1-LIlndsollaft gegen :Silur.
Ö ff e n t li c h e s Te s t a m e n t. ZGB Art. 500 /1 : D a t i e -
run g vor der Unterzeichnung durch deu Erblasser ist
zulässig.
A. -
Die am 8. August 1926 verstorbene Karoline
Seiler in Frenkendorf hatte zum Zwecke der Testaments-
errichtung gegen Mitte Juni 1926 dem Urkundsbeamten
ihren letzten Willen mitgeteilt, wonach u. a. die Beklag-
ten bedacht wurden. Am 15. Juni nachmittags setzte
der Urkundsbeamte in seinem Bureau in Liestal die
Urkunde samt dem Datum mit Schreibmaschinenschrift
auf und begab sich dann damit zur Erblasserin nach Fren-
kendorf, wo die Testamentserrichtung ohne nochmalige
Datierung stattfand. Mit der vorliegenden Klage ver-
langt die Schwester der Erblasserin Ungültigerklärung des
Testamentes wegen Formmangel und ausserdem wegen
Urteilsunfähigkeit, eventuell Willensmangel der Erblas-
serin. Die Beklagten verkündeten dem für seine Beamten
haftpflichtigen Kanton.Basel-Landschaft den Streit, wor-
auf er als Hauptintervenient in den Streit eintrat.
B. -
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft
hat am 16. November 1928 die Klage wegen Formmangel
des Testamentes zugesprochen.
O. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und der
Kanton Basel-Landschaft die Berufung an das Bundes-
gericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der
Klage, eventuell Rückweisung zur Beurteilung des Klage-
grundes der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin.
D.-
236
Erbrecht. N° 51.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Dass der Urkundsbeamte das öffentliche Testa-
ment mit Schreibmaschinenschrift datieren darf, hat das
Bundesgericht in BGE 53 II S. 442 bereits ausgesprochen.
3. ~ Die die Errichtung. eines öffentlichen Testam~ntes
ausmachenden Handlungen sind in Art .. 500 ZGB in der
Reihenfolge aufgezählt, dass das Datieren durch den
Urkundsbeamten zwar seinem eigenen Unterzeichnen vor-
ausgeht, jedoch dem Unterzeichnen des Erblassers, sofern
dieses überhaupt stattfindet, nachfolgt. Allein es steht
dahin, ob damit auch die Reihenfolge der Vornahme dieser
Handlungen zwingend vorgeschrieben werden wollte, zu-
mal dies in einfacher Weise hätte zum Ausdruck gebracht
werden können. Die Fassung der angeführten Vorschrift
lässt sich nämlich ebensogut auch so erklären, dass in den
beiden letzten Absätzen auseinandergehalten wurde, was
einerseits der Erblasser, anderseits der Urkundsbeamte
tun müssen, um die aufgesetzte Urkunde aus dem Stadium
des Entwurfes in den des gültigen Testamentes hinüber-
zuleiten. Wieso das Datieren die ihm zugedachte Funktion
etwa nicht erfüllen könnte, wenn es dem Unterzeichnen
durch den Erblasser vorausgeht, ist nicht erfiridlich.
4 .. -
Die Fassung des Art. 500 ZGB steht auch der
AuSlegung nicht entgegen, dass der Beamte das Datum
s p ä t e s t e n s nach dem Unterzeichnen durch den Erb-
lasser anzubringen hat, sofern es bisher noch nicht ge-
schehen ist, also einfach nicht erst, nachdem er selbst
bereits unterzeichnet hat. Freilich ist dann in Art. 501
ZGB bestimmt, dass der Erblasser «(unmittelbar nach der
Datierung und Unterzeichnung» gegenüber den Zeugen
sich zu erklären hat, was vorauszusetzen scheint, dass
Datierung und Unterzeichnung unmittelbar aufeinander-
folgen müssen (wobei nach dem in Erwägung 3 Ausge-
führten gleichgültig ist, ob die UnterzeichnUng durch den
Erblasser oder aber die Datierung zuerst stattfand).
Erbrecht. N° öl.
Indessen lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes kein anderer Zweck dieses erst von der National-
rats-Kommission eingeführten Zusatzes nachweisen, als
auszuschliessen, dass· die Erklärung an die Zeugen erst
vielleicht tagelang nach der Unterzeichnung durch den
Erblasser und die Urkundsperson stattfinde (vgl. den von
Gottofrey in der Expertenkommission gestellten Antrag,
dem nun Rechnung getragen worden zu sein scheint, im
Protokoll der Expertenkommission 2 S. 148). H ievon
abgesehen lassen sich die Datierung und die Unterzeich-
nung durch die Urkundsperson schlechterdings nicht zeit-
lich voneinander trennen, indem die auf der Urkunde
angebrachte Zeitangabe überhaupt erst durch die Unter-
zeichnung zur massgebenden Datierung wird, gleichwie
die darin niedergeschriebenen Willensäusserungen des Erb-
lassers ohne Unterzeichnung seitens der Urkundsperson
nicht zu rechtswirksamen letztwilligen Verfügungen des
Erblassers werden, sondern bedeutungsloser Entwurf blei-
ben. Unter diesem Gesichtspunkt ist das in Rede stehende
Formertordernis erfüllt, wenn die Erklärung an die Zeugen
unmittelbar auf die U n tel' z eie h nun g durch den
Erblasser und die Urkundsperson erfolgt, gleichgültig ob
das Datum schon erheblich früher als die Unterzeichnung
durch den Erblasser geschrieben worden ist, sei es gleichen
Tages, sei es schon· vorher im Hinblick auf den für die
Errichtung des Testamentes bereits in Aussicht genom-
menen späteren Tag. Gerade wenn die Urkundsperson
für das Aufsetzen· der Testamentsurkunde die Schreib-
maschine gebraucht, so wird sie sich leicht dazu verleiten
lassen, gleich auch das Datum mit Maschinenschrift anzu-
bringen, bevor sie die Urkunde dem Erblasser zu l~n
gibt oder in Gegenwart der Zeugen vorliest. Wie sie slCh
in dieser Beziehung verhalten habe, würde zudem nach-
träglich überhaupt kaum je noch festgestellt werden
können, ausseI' in den ]'ällen, wo sich die Urkundsperson
für die Testamentserrichtung vom Standort der verwen-
deten Schreibmllschine entfernt hat öder die Urkunde mit
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Sachenrecht. N° 52.
der Zeitangabe eingeleitet ist. (Namentlich wäre mit dem
Festhalten an der Reihenfolge : Unterzeichnung des Erb-
lassers, Datierung und Unterzeichnung der Urkundsper-
son, nichts gewonnen, da das Datum von vomeherein
unter den für die Unterzeichnung des Erblassers bestimm-
ten Platz gesetzt werden kann). Die Gefahr, dass die zum
voraus angebrachte Zeitangabe einmal unverändert stehen
bleibe, wenn die Testamentserrichtung nicht an dem vor-
ausgesetzten Tage stattfinden kann, ist nicht so hoch
einzuschätzen, um an diese Art und Weise der Datierung
die Ungültigkeit des Testamentes auch da zu knüpfen,
wo nichts dafür vorgebracht werden kann, dass der Tag
der Errichtung nicht richtig angegeben sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht "
Die Berufungen werden begründet erklärt, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
16. November 2928 aufgehoben und die Sache zurück-
gewiesen.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
52. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 18. Oktober 1929
i. S. Schwegier gege~ Meier und ReibUng.
ZGB Art. 853 : Begriff der Gült im Sinne dieser Vorschrift.
Kantonale Bestimmungen, die ursprünglich zwar nicht allein für
Gülten aufgestellt worden waren, jedoch auf das Inkrafttreten
des ZGB hin im Sinne der Anwendllllg.auf (die bisher errich-
teten) Gülten eingeschränkt wurden, bleiben ebenfalls vor-
behalten. So (entgegen BGE 53 II S. 457) das Zedelgesetz
des Kantons Appenzell A.-Rh.
A. -
Der Beklagte ersteigerte am 'I. Mai 1925 aus der
Erbschaft des Otto Mück die « Liegenschaft NI'. 23 im
Sachenrecht. No 52.
239
Grund (Wienacht-Tobel, Gemeinde Lutzenberg, Kanton
Appenzell A.-Rh.), mit Wohnhaus, Anbau, freistehenden
Stadel und zugehörigem Boden (Wieswachs))) und über-
na.hm dabei die Schuldpflicht für die darauf lastenden
Hypotheken, lauter altrechtliche Zedel, von denen der
Kläger Meier einen liegenden Zedel von 3000 Fr. im
5. Rang mit Vorgang an Kapital von rund 8500 Fr. und
der Kläger Helbling als Rechtsnachfolger der Erbschaft
Mück nachgehend ebenfalls einen. liegenden Zedel von
3000 Fr. und einen Handwechselzedel von 1000 Fr.
besitzen. Am 21. Mai 1926 verkaufte der Beklagte einen
Teil der Liegenschaft an A. Zogg, der ebenfalls die Schuld-
pflicht für sämtliche Hypotheken übernahm. Den übrigen
Teil, nämlich den Stadel und Wiesland in bedeutendem
Umfange, behielt der Beklagte für sich und verpfändet;(~
ihn zusammen mit einer anderen ihm gehörenden liegen-
schaft. Am 17. Juni 1926 machten die Erben Mück, als
damalige Inhaber der letztgenannten Zedel, dem Beklagten
Mitteilung von folgendem Beschluss :
«1. Es sei Ihnen der auf der Liegenschaft Nr. 23
haftende Handwechsel im Betrage von 1000 Fr. ... auf die
gesetzliche Frist zu kündigen.
(Die Einzahlungsfrist
beträgt 1 Monat.)
2. Verlangen die Erben gestützt auf die Bestimmungen
des Zedelgesetzes die Auszahlung des auf der Liegenschaft
Nr. 23 haftenden Zedels im Betrage von 3000 Fr., Vorgang
13,026 Fr., infolge Pfandentwertung ...))
.Am. 28. Oktober' 1927 schrieb der Vertreter beider
Kläger an den Beklagten, er habe die Zedel der Kläger
« gegen bar abzulösen)).
« Die Zahlung war fällig mit dem
Tage der übertragung der Liegenschaft, es ist Barzahlung
verstanden ohne jede Kündigung.))
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger
Zahlung der erwähnten Zedel mit rückständigen Zinsen.
B. -
Das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh.
hat am 27. Mai 1929 die Klage zugesprochen.
G. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung