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55_II_235

BGE 55 II 235

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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234

Familienrecht. No 50.

auf das in einem anderen Prozesse seinerzeit eingeholte

Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu ver-

weisen, wonach Geburten nicht allzu selten länger als

dreihundert Tage seit der Beiwohnung auf sich warten

lassen, ohne dass die Merkmale einer Spätgeburt vorhan-

den wären (ein Gutachten, dem übrigens der Arzt, der

die Geburt geleitet hat, direkt widerspricht, indem er es

«(bei unserem Befunde» als ((ausgeschlossen» bezeichnet,

dass diese Angabe der Klägerin-Mutter (über den Zeit-

punkt des letzten Geschlechtsverkehrs) « stimmen könne »}.

Dass der Zeitraum zwischen dem hundertachtzigsten und

dem dreihundertsten Tage vor der Geburt nicht die ganze

mögliche Empfängniszeit umfasse, war schon beim Erlass

des ZGB bekannt (vgl. SILBERNAGEL, Noten 10 ff. zu

Art. 314 ZGB, die sich auf aus jener Zeit stammende

Literatur berufen, und § 1717 des um zehn Jahre älteren

deutschen BGB, das die Empfängniszeit vom 181. bis

zum 302. Tage vor der Geburt rechne~). Allein abgesehen

vom Falle der einwandfrei festgestellten Spätgeburt ist

es eben wahrscheinlicher, dass die Schwängerung auf eine

spätere als die über dreihundert Tage vor der Geburt

zurückliegende Beiwohnung zurückzuführen ist, und daher

erschien es dem Gesetzgeber nicht als richtig, die Zuspre-

chung der Vaterschaftsklage auch schon ohne weiteres an

den Beweis einer solchen Beiwohnung zu knüpfen und

den Beklagten einfach auf den Nachweis der Einreden

aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB zu verweisen. Endlich

kann nicht etwa auf die schon im November erfolgte

Kenntnisgabe von der Schwangerschaft abgestellt werden;

denn es steht dahin, ob die Klägerin-Mutter damals

wirklich sich schon schwanger fühlte, geschweige denn,

ob sie es wirklich war, und nicht bloss Vorsorge zur

Sicherung des Beweises treffen wollte für den Fall, dass

der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten Folgen haben

sollte.

Jo;rbrecht. :-i''' 51.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

51. Urteil der Ir. Zivila.bteilung von 13. September 1$a9

i. S. Adler und Xanton Baae1-LIlndsollaft gegen :Silur.

Ö ff e n t li c h e s Te s t a m e n t. ZGB Art. 500 /1 : D a t i e -

run g vor der Unterzeichnung durch deu Erblasser ist

zulässig.

A. -

Die am 8. August 1926 verstorbene Karoline

Seiler in Frenkendorf hatte zum Zwecke der Testaments-

errichtung gegen Mitte Juni 1926 dem Urkundsbeamten

ihren letzten Willen mitgeteilt, wonach u. a. die Beklag-

ten bedacht wurden. Am 15. Juni nachmittags setzte

der Urkundsbeamte in seinem Bureau in Liestal die

Urkunde samt dem Datum mit Schreibmaschinenschrift

auf und begab sich dann damit zur Erblasserin nach Fren-

kendorf, wo die Testamentserrichtung ohne nochmalige

Datierung stattfand. Mit der vorliegenden Klage ver-

langt die Schwester der Erblasserin Ungültigerklärung des

Testamentes wegen Formmangel und ausserdem wegen

Urteilsunfähigkeit, eventuell Willensmangel der Erblas-

serin. Die Beklagten verkündeten dem für seine Beamten

haftpflichtigen Kanton.Basel-Landschaft den Streit, wor-

auf er als Hauptintervenient in den Streit eintrat.

B. -

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

hat am 16. November 1928 die Klage wegen Formmangel

des Testamentes zugesprochen.

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und der

Kanton Basel-Landschaft die Berufung an das Bundes-

gericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der

Klage, eventuell Rückweisung zur Beurteilung des Klage-

grundes der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin.

D.-

236

Erbrecht. N° 51.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Dass der Urkundsbeamte das öffentliche Testa-

ment mit Schreibmaschinenschrift datieren darf, hat das

Bundesgericht in BGE 53 II S. 442 bereits ausgesprochen.

3. ~ Die die Errichtung. eines öffentlichen Testam~ntes

ausmachenden Handlungen sind in Art .. 500 ZGB in der

Reihenfolge aufgezählt, dass das Datieren durch den

Urkundsbeamten zwar seinem eigenen Unterzeichnen vor-

ausgeht, jedoch dem Unterzeichnen des Erblassers, sofern

dieses überhaupt stattfindet, nachfolgt. Allein es steht

dahin, ob damit auch die Reihenfolge der Vornahme dieser

Handlungen zwingend vorgeschrieben werden wollte, zu-

mal dies in einfacher Weise hätte zum Ausdruck gebracht

werden können. Die Fassung der angeführten Vorschrift

lässt sich nämlich ebensogut auch so erklären, dass in den

beiden letzten Absätzen auseinandergehalten wurde, was

einerseits der Erblasser, anderseits der Urkundsbeamte

tun müssen, um die aufgesetzte Urkunde aus dem Stadium

des Entwurfes in den des gültigen Testamentes hinüber-

zuleiten. Wieso das Datieren die ihm zugedachte Funktion

etwa nicht erfüllen könnte, wenn es dem Unterzeichnen

durch den Erblasser vorausgeht, ist nicht erfiridlich.

4 .. -

Die Fassung des Art. 500 ZGB steht auch der

AuSlegung nicht entgegen, dass der Beamte das Datum

s p ä t e s t e n s nach dem Unterzeichnen durch den Erb-

lasser anzubringen hat, sofern es bisher noch nicht ge-

schehen ist, also einfach nicht erst, nachdem er selbst

bereits unterzeichnet hat. Freilich ist dann in Art. 501

ZGB bestimmt, dass der Erblasser «(unmittelbar nach der

Datierung und Unterzeichnung» gegenüber den Zeugen

sich zu erklären hat, was vorauszusetzen scheint, dass

Datierung und Unterzeichnung unmittelbar aufeinander-

folgen müssen (wobei nach dem in Erwägung 3 Ausge-

führten gleichgültig ist, ob die UnterzeichnUng durch den

Erblasser oder aber die Datierung zuerst stattfand).

Erbrecht. N° öl.

Indessen lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des

Gesetzes kein anderer Zweck dieses erst von der National-

rats-Kommission eingeführten Zusatzes nachweisen, als

auszuschliessen, dass· die Erklärung an die Zeugen erst

vielleicht tagelang nach der Unterzeichnung durch den

Erblasser und die Urkundsperson stattfinde (vgl. den von

Gottofrey in der Expertenkommission gestellten Antrag,

dem nun Rechnung getragen worden zu sein scheint, im

Protokoll der Expertenkommission 2 S. 148). H ievon

abgesehen lassen sich die Datierung und die Unterzeich-

nung durch die Urkundsperson schlechterdings nicht zeit-

lich voneinander trennen, indem die auf der Urkunde

angebrachte Zeitangabe überhaupt erst durch die Unter-

zeichnung zur massgebenden Datierung wird, gleichwie

die darin niedergeschriebenen Willensäusserungen des Erb-

lassers ohne Unterzeichnung seitens der Urkundsperson

nicht zu rechtswirksamen letztwilligen Verfügungen des

Erblassers werden, sondern bedeutungsloser Entwurf blei-

ben. Unter diesem Gesichtspunkt ist das in Rede stehende

Formertordernis erfüllt, wenn die Erklärung an die Zeugen

unmittelbar auf die U n tel' z eie h nun g durch den

Erblasser und die Urkundsperson erfolgt, gleichgültig ob

das Datum schon erheblich früher als die Unterzeichnung

durch den Erblasser geschrieben worden ist, sei es gleichen

Tages, sei es schon· vorher im Hinblick auf den für die

Errichtung des Testamentes bereits in Aussicht genom-

menen späteren Tag. Gerade wenn die Urkundsperson

für das Aufsetzen· der Testamentsurkunde die Schreib-

maschine gebraucht, so wird sie sich leicht dazu verleiten

lassen, gleich auch das Datum mit Maschinenschrift anzu-

bringen, bevor sie die Urkunde dem Erblasser zu l~n

gibt oder in Gegenwart der Zeugen vorliest. Wie sie slCh

in dieser Beziehung verhalten habe, würde zudem nach-

träglich überhaupt kaum je noch festgestellt werden

können, ausseI' in den ]'ällen, wo sich die Urkundsperson

für die Testamentserrichtung vom Standort der verwen-

deten Schreibmllschine entfernt hat öder die Urkunde mit

238

Sachenrecht. N° 52.

der Zeitangabe eingeleitet ist. (Namentlich wäre mit dem

Festhalten an der Reihenfolge : Unterzeichnung des Erb-

lassers, Datierung und Unterzeichnung der Urkundsper-

son, nichts gewonnen, da das Datum von vomeherein

unter den für die Unterzeichnung des Erblassers bestimm-

ten Platz gesetzt werden kann). Die Gefahr, dass die zum

voraus angebrachte Zeitangabe einmal unverändert stehen

bleibe, wenn die Testamentserrichtung nicht an dem vor-

ausgesetzten Tage stattfinden kann, ist nicht so hoch

einzuschätzen, um an diese Art und Weise der Datierung

die Ungültigkeit des Testamentes auch da zu knüpfen,

wo nichts dafür vorgebracht werden kann, dass der Tag

der Errichtung nicht richtig angegeben sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht "

Die Berufungen werden begründet erklärt, das Urteil

des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom

16. November 2928 aufgehoben und die Sache zurück-

gewiesen.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

52. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 18. Oktober 1929

i. S. Schwegier gege~ Meier und ReibUng.

ZGB Art. 853 : Begriff der Gült im Sinne dieser Vorschrift.

Kantonale Bestimmungen, die ursprünglich zwar nicht allein für

Gülten aufgestellt worden waren, jedoch auf das Inkrafttreten

des ZGB hin im Sinne der Anwendllllg.auf (die bisher errich-

teten) Gülten eingeschränkt wurden, bleiben ebenfalls vor-

behalten. So (entgegen BGE 53 II S. 457) das Zedelgesetz

des Kantons Appenzell A.-Rh.

A. -

Der Beklagte ersteigerte am 'I. Mai 1925 aus der

Erbschaft des Otto Mück die « Liegenschaft NI'. 23 im

Sachenrecht. No 52.

239

Grund (Wienacht-Tobel, Gemeinde Lutzenberg, Kanton

Appenzell A.-Rh.), mit Wohnhaus, Anbau, freistehenden

Stadel und zugehörigem Boden (Wieswachs))) und über-

na.hm dabei die Schuldpflicht für die darauf lastenden

Hypotheken, lauter altrechtliche Zedel, von denen der

Kläger Meier einen liegenden Zedel von 3000 Fr. im

5. Rang mit Vorgang an Kapital von rund 8500 Fr. und

der Kläger Helbling als Rechtsnachfolger der Erbschaft

Mück nachgehend ebenfalls einen. liegenden Zedel von

3000 Fr. und einen Handwechselzedel von 1000 Fr.

besitzen. Am 21. Mai 1926 verkaufte der Beklagte einen

Teil der Liegenschaft an A. Zogg, der ebenfalls die Schuld-

pflicht für sämtliche Hypotheken übernahm. Den übrigen

Teil, nämlich den Stadel und Wiesland in bedeutendem

Umfange, behielt der Beklagte für sich und verpfändet;(~

ihn zusammen mit einer anderen ihm gehörenden liegen-

schaft. Am 17. Juni 1926 machten die Erben Mück, als

damalige Inhaber der letztgenannten Zedel, dem Beklagten

Mitteilung von folgendem Beschluss :

«1. Es sei Ihnen der auf der Liegenschaft Nr. 23

haftende Handwechsel im Betrage von 1000 Fr. ... auf die

gesetzliche Frist zu kündigen.

(Die Einzahlungsfrist

beträgt 1 Monat.)

2. Verlangen die Erben gestützt auf die Bestimmungen

des Zedelgesetzes die Auszahlung des auf der Liegenschaft

Nr. 23 haftenden Zedels im Betrage von 3000 Fr., Vorgang

13,026 Fr., infolge Pfandentwertung ...))

.Am. 28. Oktober' 1927 schrieb der Vertreter beider

Kläger an den Beklagten, er habe die Zedel der Kläger

« gegen bar abzulösen)).

« Die Zahlung war fällig mit dem

Tage der übertragung der Liegenschaft, es ist Barzahlung

verstanden ohne jede Kündigung.))

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger

Zahlung der erwähnten Zedel mit rückständigen Zinsen.

B. -

Das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh.

hat am 27. Mai 1929 die Klage zugesprochen.

G. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung