opencaselaw.ch

55_II_233

BGE 55 II 233

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

232

Fa.milienrecht. N0 49.

schliessen.

Unter diesem Gesichtspunkte würde beim

Fehlen eines ehelichen Wohnsitzes auch heute noch der

Wohnsitz des Ehemannes regelmä8sig ausschlaggebend

sein, also sogar dann, wenn Art. 3 und 4 ZivrVerhG als

durch Art. 23 ff. ZGB ersetzt anzusehen wären, wonach

der \Vohnsitz des Ehemannes nicht mehr ausnahmslos als

Wohnsitz der Ehefrau gilt, sondern diese unter Umständen

einen selbständigen Wohnsitz haben kann (Art. 25 Abs. 2

ZGB). Höchstens dann könnte für die Bestimmung des

ehemaligen Wohnsitzes auf den selbständigen Wohnsitz

der Ehefrau zurückgegriffen werden, wenn kein Wohnsitz

des Ehemannes bekannt ist, in der Meinung, dass dann

die subsidiäre Vertretung der ehelichen Gemeinschaft

durch die Ehefrau aktuell wird. Dies trifft aber hier

nicht zu.

So oder anders bleibt also gleichgültig und braucht

nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für

einen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau des Beschwerde-

führers in Bern gegeben seien.

Angesichts dieser positiven internationalprivatrecht-

lichen Regelung, wonach in einem Falle wie dem vorlie-

genden die Anwendung des schweizerischen Ehegüter-

rechts, und zwar auch für das Verhältnis gegenüber den

Gläubigern, ausgeschlossen ist, erscheint es nicht zulässig,

Art. 185 ZGB doch als um der öffentlichen Ordnung und

Sittlichkeit willen aufgestellt. anzuwenden, zumal er dem

Schutze der schweizerischen Gläubiger weder mehr noch

weniger zu dienen geeignet ist als die übrigen Vorschriften

des Ehegüterrechtes über die Rechtsverhältnisse der Ehe-

gatten gegenüber Dritten. Hiebei fällt noch besonders in

Betracht, dass die Wirkung der Anordnung der Güter-

trennung ja natürlich auf das in der Schweiz Fegende

eheliche Vermögen beschränkt bleiben müsste.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und die ange-

fochtene Verfügung aufgehoben.

Fa.milienrecht. Ne> 50.

50. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivila.bteUung

vom 31. Oktober 1929 i. S. Keyer gegen 13i1leter.

233

ZGB Art. 314 Abs. 2: Abgesehen vom ]<'alle der Spätgeburt

wird nicht die V a t e r s c h a f t dessen vermutet, der in der

Zeit vor dem 300. Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter

beigewohnt hat.

.

Der Satz des Art. 314 Abs. 1 ZGB, dass die Vaterschaft

des Beklagten vermutet wird, wenn er in der Zeit vom

dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der

Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat, trifft

vorliegend nicht zu,. da der letzte Geschlechtsverkehr der

Parteien nahezu, wenn nicht ganz, zwei Wochen weiter

zurück liegt. Infolgedessen vermag der blosse Nachweis

des Geschlechtsverkehrs der Parteien nicht zur Begrün-

dung der Vaterschaftsklage zu genügen. Allermindestens

hätten die Kläger ausserdem noch beweisen müssen, dass

die Geburt eine Spätgeburt gewesen sei; denn bei einer

solchen reicht die m utmassliche Empfängniszeit hinter

den . dreihunderteten Tag vor der Geburt zurück und

lässt es sich daher rechtfertigen die Vermutung der Vater-

schaft auch für einen vor dem dreihundertsten Tage vor

der Geburt erfolgten Geschlechtsverkehr platzgreifen zu

lassen (BGE 43 II S. 135). Hier liegt jedoch nicht der

mindeste Anhaltspunkt für die Annahme einer Spät-

geburt vor .... Somit blieb den Klägern nichts anderes

übrig, als den Beweis zu führen, dass die letzte oder eine

kurz vorhergegangene Beiwohnung des Beklagten bei der

Klägerin-Mutter zur Befruchtung geführt habe. Freilich

wird eine solche Beweisführung Schwierigkeiten bereiten.

Namentlich werden hieran höhere Anforderungen zu stel-

len sein, wenn es die Mutter mit der Gewährung ausser-

ehelichen Geschlechtsverkehrs eher leicht zu nehmen

pflegte. Allein vorliegend haben die Kläger eigentlich

nicht einmal den Versuch gemacht, irgendwelchen daheri-

gen Beweis anzutreten, ... sondern sich damit begnügt,

234

Familienrecht. No 50.

auf das in einem anderen Prozesse seinerzeit eingeholte

Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu ver-

weisen, wonach Geburten nicht allzu selten länger als

dreihundert Tage seit der Beiwohnung auf sich warten

lassen, ohne dass die Merkmale einer Spätgeburt vorhan-

den wären (ein Gutachten, dem übrigens der Arzt, der

die Geburt geleitet hat, direkt widerspricht, indem er es

({ bei unserem Befunde» als « ausgeschlossen» bezeichnet,

dass diese Angabe der Klägerin-Mutter (über den Zeit-

punkt des letzten Geschlechtsverkehrs) « stimmen könne »).

Dass der Zeitraum zwischen dem hundertachtzigsten und

dem dreihundertsten Tage vor der Geburt nicht die ganze

mögliche Empfängniszeit umfasse, war schon beim Erlass

des ZGB bekannt (vgl. SILBERNAGEL, Noten 10 ff. zu

Art. 314 ZGB, die sich auf aus jener Zeit stammende

Literatur berufen, und § 1717 des um zehn Jahre älteren

deutschen BGB, das die Empfängniszeit vom 181. bis

zum 302. Tage vor der Geburt rechnet). Allein abgesehen

vom Falle der einwandfrei festgestellten Spätgeburt ist

es eben wahrscheinlicher, dass die Schwängerung auf eine

spätere als die über dreihundert Tage vor der Geburt

zurückliegende Beiwohnung zurückzuführen ist, und daher

erschien es dem Gesetzgeber nicht als richtig, die Zuspre.

chung der Vaterschaftsklage auch schon ohne weiteres an

den Beweis einer solchen Beiwohnung zu knüpfen und

den Beklagten einfach auf -den Nachweis der Einreden

aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB zu verweisen. Endlich

kann nicht etwa auf die schon im N ovem ber erfolgte

Kenntnisgabe von der Schwangerschaft abgestellt werden;

denn es steht dahin, ob die Klägerin-Mutter damals

wirklich sich schon schwanger fühlte, geschweige denn,

ob sie es wirklich war, und nicht bloss Vorsorge zur

Sicherung des Beweises treffen wollte für den Fall, dass

der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten Folgen haben

sollte.

Brbrecht. C'i 0 5 1.

TII. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

51. tJ'rteil der IL Zivilabteüung von 13. September 1929

i. S. Adler und Xa.nton BaseL·Landsonaft gegen Bauer.

Öffentliches Testament, ZGB Art. 500/1: Datie-

run g vor der Unterzeichnung durch den Erblasser ist

zulässig.

A. -

Die am 8. August 1926 verstorbene Karoline

Seiler in Frenkendorf hatte zum Zwecke der Testaments-

errichtung gegen Mitte Juni 1926 dem Urkundsbeamten

ihren letzten Willen mitgeteilt, wonach u. a. die Beklag-

ten bedacht wurden. Am 15. Juni nachmittags setzte

der Urkundsbeamte in seinem Bureau in Liestal die

Urkunde samt dem Datum mit Schreibmaschinenschrift

auf und begab sich dann damit zur Erblasserin nach Fren-

kendorf, wo die Testamentserrichtung ohne nochmalige

Datierung stattfand. Mit der vorliegenden Klage ver-

langt die Schwester der Erblasserin Ungültigerklärung des

Testamentes wegen Formmangel und ausserdem wegen

Urteilsunfähigkeit, eventuell Willensmangel der Erblas·

serin. Die Beklagten verkündeten dem für seine Beamten

haftpflichtigen Kanton.Basel-Landschaft den Streit, wor-

auf er als Hauptintervenient in den Streit eintrat.

B. -

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

hat am 16. November 1928 die Klage wegen Formmangel

des Testamentes zugesprochen.

O. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und der

Kanton Basel-Landschaft die Berufung an das Bundes-

gericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der

Klage, eventuell Rückweisung zur Beurteilung des Klage-

grundes der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin.

D.-