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232 Fa.milienrecht. N0 49. schliessen. Unter diesem Gesichtspunkte würde beim Fehlen eines ehelichen Wohnsitzes auch heute noch der Wohnsitz des Ehemannes regelmä8sig ausschlaggebend sein, also sogar dann, wenn Art. 3 und 4 ZivrVerhG als durch Art. 23 ff. ZGB ersetzt anzusehen wären, wonach der \Vohnsitz des Ehemannes nicht mehr ausnahmslos als Wohnsitz der Ehefrau gilt, sondern diese unter Umständen einen selbständigen Wohnsitz haben kann (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Höchstens dann könnte für die Bestimmung des ehemaligen Wohnsitzes auf den selbständigen Wohnsitz der Ehefrau zurückgegriffen werden, wenn kein Wohnsitz des Ehemannes bekannt ist, in der Meinung, dass dann die subsidiäre Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau aktuell wird. Dies trifft aber hier nicht zu. So oder anders bleibt also gleichgültig und braucht nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für einen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau des Beschwerde- führers in Bern gegeben seien. Angesichts dieser positiven internationalprivatrecht- lichen Regelung, wonach in einem Falle wie dem vorlie- genden die Anwendung des schweizerischen Ehegüter- rechts, und zwar auch für das Verhältnis gegenüber den Gläubigern, ausgeschlossen ist, erscheint es nicht zulässig, Art. 185 ZGB doch als um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt. anzuwenden, zumal er dem Schutze der schweizerischen Gläubiger weder mehr noch weniger zu dienen geeignet ist als die übrigen Vorschriften des Ehegüterrechtes über die Rechtsverhältnisse der Ehe- gatten gegenüber Dritten. Hiebei fällt noch besonders in Betracht, dass die Wirkung der Anordnung der Güter- trennung ja natürlich auf das in der Schweiz Fegende eheliche Vermögen beschränkt bleiben müsste. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und die ange- fochtene Verfügung aufgehoben. Fa.milienrecht. Ne> 50.
50. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivila.bteUung vom 31. Oktober 1929 i. S. Keyer gegen 13i1leter. 233 ZGB Art. 314 Abs. 2: Abgesehen vom ]<'alle der Spätgeburt wird nicht die V a t e r s c h a f t dessen vermutet, der in der Zeit vor dem 300. Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat. . Der Satz des Art. 314 Abs. 1 ZGB, dass die Vaterschaft des Beklagten vermutet wird, wenn er in der Zeit vom dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat, trifft vorliegend nicht zu,. da der letzte Geschlechtsverkehr der Parteien nahezu, wenn nicht ganz, zwei Wochen weiter zurück liegt. Infolgedessen vermag der blosse Nachweis des Geschlechtsverkehrs der Parteien nicht zur Begrün- dung der Vaterschaftsklage zu genügen. Allermindestens hätten die Kläger ausserdem noch beweisen müssen, dass die Geburt eine Spätgeburt gewesen sei ; denn bei einer solchen reicht die m utmassliche Empfängniszeit hinter den . dreihunderteten Tag vor der Geburt zurück und lässt es sich daher rechtfertigen die Vermutung der Vater- schaft auch für einen vor dem dreihundertsten Tage vor der Geburt erfolgten Geschlechtsverkehr platzgreifen zu lassen (BGE 43 II S. 135). Hier liegt jedoch nicht der mindeste Anhaltspunkt für die Annahme einer Spät- geburt vor .... Somit blieb den Klägern nichts anderes übrig, als den Beweis zu führen, dass die letzte oder eine kurz vorhergegangene Beiwohnung des Beklagten bei der Klägerin-Mutter zur Befruchtung geführt habe. Freilich wird eine solche Beweisführung Schwierigkeiten bereiten. Namentlich werden hieran höhere Anforderungen zu stel- len sein, wenn es die Mutter mit der Gewährung ausser- ehelichen Geschlechtsverkehrs eher leicht zu nehmen pflegte. Allein vorliegend haben die Kläger eigentlich nicht einmal den Versuch gemacht, irgendwelchen daheri- gen Beweis anzutreten, ... sondern sich damit begnügt, 234 Familienrecht. No 50. auf das in einem anderen Prozesse seinerzeit eingeholte Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu ver- weisen, wonach Geburten nicht allzu selten länger als dreihundert Tage seit der Beiwohnung auf sich warten lassen, ohne dass die Merkmale einer Spätgeburt vorhan- den wären (ein Gutachten, dem übrigens der Arzt, der die Geburt geleitet hat, direkt widerspricht, indem er es ({ bei unserem Befunde» als « ausgeschlossen» bezeichnet, dass diese Angabe der Klägerin-Mutter (über den Zeit- punkt des letzten Geschlechtsverkehrs) « stimmen könne »). Dass der Zeitraum zwischen dem hundertachtzigsten und dem dreihundertsten Tage vor der Geburt nicht die ganze mögliche Empfängniszeit umfasse, war schon beim Erlass des ZGB bekannt (vgl. SILBERNAGEL, Noten 10 ff. zu Art. 314 ZGB, die sich auf aus jener Zeit stammende Literatur berufen, und § 1717 des um zehn Jahre älteren deutschen BGB, das die Empfängniszeit vom 181. bis zum 302. Tage vor der Geburt rechnet). Allein abgesehen vom Falle der einwandfrei festgestellten Spätgeburt ist es eben wahrscheinlicher, dass die Schwängerung auf eine spätere als die über dreihundert Tage vor der Geburt zurückliegende Beiwohnung zurückzuführen ist, und daher erschien es dem Gesetzgeber nicht als richtig, die Zuspre. chung der Vaterschaftsklage auch schon ohne weiteres an den Beweis einer solchen Beiwohnung zu knüpfen und den Beklagten einfach auf -den Nachweis der Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB zu verweisen. Endlich kann nicht etwa auf die schon im N ovem ber erfolgte Kenntnisgabe von der Schwangerschaft abgestellt werden ; denn es steht dahin, ob die Klägerin-Mutter damals wirklich sich schon schwanger fühlte, geschweige denn, ob sie es wirklich war, und nicht bloss Vorsorge zur Sicherung des Beweises treffen wollte für den Fall, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten Folgen haben sollte. Brbrecht. C'i 0 5 1. TII. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
51. tJ'rteil der IL Zivilabteüung von 13. September 1929
i. S. Adler und Xa.nton BaseL·Landsonaft gegen Bauer. Öffentliches Testament, ZGB Art. 500/1: Datie- run g vor der Unterzeichnung durch den Erblasser ist zulässig. A. - Die am 8. August 1926 verstorbene Karoline Seiler in Frenkendorf hatte zum Zwecke der Testaments- errichtung gegen Mitte Juni 1926 dem Urkundsbeamten ihren letzten Willen mitgeteilt, wonach u. a. die Beklag- ten bedacht wurden. Am 15. Juni nachmittags setzte der Urkundsbeamte in seinem Bureau in Liestal die Urkunde samt dem Datum mit Schreibmaschinenschrift auf und begab sich dann damit zur Erblasserin nach Fren- kendorf, wo die Testamentserrichtung ohne nochmalige Datierung stattfand. Mit der vorliegenden Klage ver- langt die Schwester der Erblasserin Ungültigerklärung des Testamentes wegen Formmangel und ausserdem wegen Urteilsunfähigkeit, eventuell Willensmangel der Erblas· serin. Die Beklagten verkündeten dem für seine Beamten haftpflichtigen Kanton.Basel-Landschaft den Streit, wor- auf er als Hauptintervenient in den Streit eintrat. B. - Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat am 16. November 1928 die Klage wegen Formmangel des Testamentes zugesprochen. O. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und der Kanton Basel-Landschaft die Berufung an das Bundes- gericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung zur Beurteilung des Klage- grundes der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin. D.-