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58_II_207

BGE 58 II 207

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-29 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

206

Erbrecht. Np 36.

In meiner Gegenwart und derjenigen zweier Zeugen hat

der Testator die Urkunde eigenhändig unterzeichnet. Im

übrigen sind die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten

worden.

Weinfeiden, den 29. Januar 1931.

(Stempel) Der Notar des Kreises Weinfelden:

(sig.) J. Forster. »

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangen der Bruder

und die Söhne einer vorverstorbenen Schwester des Erb-

lassers Ungültigerklärung des Testaments u. a. wegen

Formmal1gel.

G. -

Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen, das

Bundesg~richt

aus den Gründen:

Es scheint dem V/ortlaute der Formvorschriften der

Art. 500 und 501 ZGB nicht zu entsprechen, dass die

Urkundsp"'vl'Son nicht gleich nach der Datierung und der

Unterzeichnung durch den Erblasser, also vor der V er-

urkundung der Zeugenbescheinigung, sondern erst nach

dieser die Urkunde unterschrieben hat (im Anschluss an

eine vom Bundesrecht nicht geforderte, aber d~swegen

nicht etwa verpönte Beurkundungsformel). Allein es lässt

sich kein zureichender Grund dafür ersehen, dass das

Gesetz diese Reihenfolge der. Beurkundungshandlungen

hätte ausschliessen, m. a. W: nur die im Gesetze selbst

angedeutete genügen lassen wollen, weil ja die Erklärungen

des Erblassers so oder anders von der Unterschrift der

Urkundsperson in gleich zuverlässiger Weise gedeckt

werden. Dass die « Mitwirkung der Zeugen » im Gesetze

der « Mitwirkung des Beamten» nachfolgt, lässt sich

zwangslos dadurch erklären, dass die bezüglichen Vor-

schriften je in einem Artikel zusammengefasst wurden.

Wenn im Eingang des zweiten Artikels gesagt wird, die

Mitwirkung . der Zeugen habe « unmittelbar nach der

Datierung und Unterzeichnung)} stattzufinden, so wollte

Obligationenrecht. N0 37.

207

damit nur das Erfordernis der unitas actus aufgestellt,

m. a. W. abgelehnt werden, dass eine Mitwirkung von

Zeugen erst geraume Zeit nach der Beurkundung noch

genügen würde, was seinen guten Grund hat. Dagegen ist,

wie gesagt, kein zureichender Grund ersichtlich, weswegen

die Mitwirkung der Zeugen nicht schon vor der Unter-

zeichnung durch die U rkundsperson stattfinden und auch

beurkundet werden dürfte, bezw. weswegen solche Antezi-

pation der Mitwirkung der Zeugen und ihrer Beurkundung

einen die Ungültigkeit des Testaments rechtfertigenden

Formmangel ausmachen würde. In dem von den Klägern

angezogenen Präjudiz BGE 55 II 236 H. ist nichts gegen-

teiliges ausgesprochen worden, da damals eine ganz andere

als die hier streitige Frage zur Entscheidung stand und

daher die Rechtserörterungen auch nur auf jene Frage

zugeschnitten wurden.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

37. A.uszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 1. Juni 1932 i. S. Strohsohneider gegen «A.utag).

Kau f. Dem Käufer st-eht neben den aedilizischen Rechtsmitteln

der Wandelungs- und Minderungsklage auch die allgemeine

Schadenersatzklage zu, wenn den Verkäufer ein Verschulden

an der mangelhaften Lieferung trifft. OR Art. 97, 208.

Diese Klage ist der einjährigen, von der Ablieferung der Kaufsache

an laufenden. Verjährungsfrist unterworfen.

OR Art. 210

Abs.1.

A. -

Am 15. November 1927 verkaufte die Beklagte,

« Autag ll, Automobil-Handels-A.-G. in Zürich, dem Kläger,

Heinrich Strohschneider in Zürich, ein Automobil, Marke

Ansaldo, lieferbar unter der üblichen halbjährlichen

Fabrikgarantie am 1. Januar 1928 zum Preise von

208

Obligationenrecht. N° 37.

11 000 Fr.; diese Summe war in fünf Teilen zahlbar.

. Schon am 9. Januar 1928 machte der Kläger schriftlich

eine Reihe von Mängeln des Ansaldo-Wagens .~elu:nd,

namentlich einen zu grossen Benzinverbrauch. Ahnliche

Reklamationen häuften sich in den folgenden Monaten

an. Der Wagen wurde durch die Beklagte wiederholt in

Reparatur genommen, ohne dass es ihr aber gelungen

wäre, die Mängel in einer den Kläger befriedigenden Weise

zu beheben.

Am 11. Dezember 1928 erklärte Stroh-

schneider, er verlange Wandelung des Kaufes, Rück-

erstattung des bezahlten Teiles des Kaufpreises und

Schadenersatz, nachdem ihm ein Herr Meier im Namen

der Beklagten erklärt habe, es sei dieser nicht möglich

den Benzinverbrauch so zu regulieren, dass er sich auf das

zugesicherte Mass von 12 Litern im Sommer und v~n

14 Litern im Winter stelle. Vom Kaufpreis waren In

diesem Zeitpunkt zwei Akzepte von je 2000 Fr. und der

Anrechnungswert eines Fiat-Wagens von 4000 Fr. bezahlt;

eine Barzahlung von 1000 Fr. wurde durch den Kläger

verweigert, ebenso die Einlösung des dr?-tten Akzeptes

von 2000 Fr. Gegen die durch die Beklagte eingeleitete

Wechselbetreibung wurde dem Kläger der Rechtsvorschlag

be~lli~.

.

Im Februar 1929 kam es zu einem ersten Prozess In

dieser Kaufsangelegenheit. Die heutige Beklagte erhob

damals Klage auf Bezahlung des genannten Wechsels

von 2000 Fr. und von 150 Fr. für die Wechselkosten.

Der heutige Kläger bestritt die Klage und erhob Wider-

klage mit folgenden Rechtsbegehren :

a) Der Kauf vom 15. November 1927 sei zu wandeln

und die Autag demgemäss zu verpflichten, den Ansaldo-

Wagen zurückzunehmen und die an den Kaufpreis ge-

leisteten 8000 Fr. zurückzuerstatten.

b) sie sei ferner zu verurteilen, ihm 1405 Fr. 10 Cts. als

Schadenersatz wegen zu grossen Benzin- und Ölverbrau-

ches, Reparaturen und Spesen, sowie wegen Nichtbenütz-

barkeit des Wagens zu entrichten.

Obligationenrecht. No 37.

209

Ausserdem behielt sich der heutige Kläger eine Mehr-

forderung vor·.

Das Bezirksgericht Zürich hiess die Hauptklage am·

20, Mai 1930 gut und ~es das Wandelungsbegehren des

damaligen Beklagten und Widerklägers ab, indem es auf

Grund einer Expertise Christen annahm, der Mangel des

zu grossen Benzinverbrauches habe sich mit dem geringen

Kostenaufwand von 136 Fr. 45 Cts. inz~schen beheben

lassen; immerhin gelangte es zur Gutheissung der Scha-

denersatzforderung des Widerklägers im Betrage von

855 Fr. 45 Cts.

Im Appellationsverfahren bestätigte das Obergericht

grundsätzlich den erstinstanzlichen Entscheid; immerhin

setzte es in seinem Urteil vom 29. November 1930 die

Schadenersatzforderung des heutigen Klägers auf 775 Fr.

45 Cts. herab.

B. -

Am 11. Mai 1931 hat Strohschneider gegen die

Autag die vorliegende Klage eingeleitet und das Rechts-

. begehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm

11,895 Fr. nebst 5 % Zins seit 21. Februar 1931 zu be-

zahlen. Die Forderung wird als Ersatz des direkten und

indirekten Schadens begründet, der ihm wegen der Nicht-

benützbarkeit des Wagens entstanden sei, soweit er im

frühern Verfahren nicht eingekla~ worden sei.

O. -

Die Bekla~e hat Abweisung der Klage beantragt

und Gutheissung der Widerklage auf Bezahlung der vom

Kaufpreis noch ausstehenden 1000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 1. Januar 1928 verlangt.

D.- .....

E. -

Durch Urteil vom 5. November ~931 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen

und die Widerklage gutgeheissen.

F. -

Gegen dieses Erkenntnis hat der Kläger und

Widerbeklagte rechtzeitig und in der gesetzlichen Form

die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag

gestellt, die Klage sei im herabgesetzten Betrag von

10,860 Fr. nebst 5 % Zins seit 21. Februar 1931 gutzu-

210

Obligationenrecht. N° 37.

heissen und die Widerklage sei abzuweisen. Die noch

streitige Summe von 10,860 Fr. setzt sich folgendermassen

zusammen:

a)

7,980 Fr. Schadenersatz wegen Unmöglichkeit des

Gebrauchs des Wagens vom 1. Januar

1929 bis 17. Juni 1930 (532 Tage su

b)

c)

d)

1,080

»

2,500 »

300 »

1l,860 Fr.

1,000 l)

10,860 Fr.

15 Fr.);

Schadenersatz für Garagemiete (18 Mo-

nate zu 60 Fr.);

Ersatz des während dieser Zeit entstan-

denen Minderwertes des Wagens;

Zinsyerlust auf den beiden Akzepten von

je 2000 Fr.;

wovon die noch geschuldeten

abzuziehen seien, sodass die Beklagte

zur ZahlUng von

zu verurteilen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 208 Abs.2 OR hat der Verkäufer,

wenn das Wandelungsbegehren des Käufers gutgeheissen

wird, den unmittelbar durch die Lieferung fehlerhafter

Ware verursachten Schaden zu ersetzen, ohne dass es

eines Verschuldens auf seiner Seite bedUrfte. Für den

weiteren Schaden hat er nach Art. 208 Abs. 3 OR nur

aufzukommen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei

- Verschulden zur Last falle.

Dagegen sieht das Gesetz

in den Bestimmungen über den Kaufvertrag neben dieser

Wandelungsklage nicht noch eine selbständige Schaden-

ersatzklage des Käufers vor, und es könnte daraus der

Schluss gezogen werden, der Käufer sei auf den Preis-

minderungsanspruch beschränkt, wenn er, wie im vorlie-

genden Fall vor Obergericht, das Wandelungsbegehren

fallen gelassen hat. Allein das Bundesgericht hat schon

unter der Herrschaft des früheren Obligationenrechtes

erkannt, dass dem Käufer neben dem aedilizischen Rechts-

ObligBtionenrecht. N0 37.

211

mittel der Wandelung auch die allgemeinen kontraktlischen

Schadenersatzansprüche zustehen, sofern

die V oraus-

setzungen hiefür vorhanden sind, d. h. sofern den Verkäu - .

fer ein Verschulden trifft (BGE 17 S. 317; 26 S. 558;

vgl. auch HAFNER, Kommentar N. 8 zu Art. 254 aOR).

Wenn das Bundesgericht gefunden hat, der Käufer habe

also im Falle der schuldhaften Nichterfüllung durch man-

gelhafte Lieferung des Verkäufers die Wahl zwischen der

Klage nach Art. 208 und derjenigen nach Art. 97 ff. OR

(BGE 41 Ir S. 736; vgl. auch OSER, Kommentar, 2. Aufl.

N. 6 zu Art. 197 OR), so hat das aber nicht die Bedeutung,

dass durch die Ausübung des Wahlrechtes zugunsten der

Wandelung ein Schadenersatzbegehren gemäss Art. 97

konsumiert würde. Die vorliegende Klage ist also entgegen

der Ansicht der Beklagten nicht deshalb unzulässig, woil

der Kläger im frühern Prozess zunächst auf Wandelung

geklagt hatte.

Aber auch der weitere Standpunkt der Beklagten,

Schadenersatzansprüche gemäss OR Art. 97 ff. könnten

nicht mit einem Preisminderungsbegehren verbunden

werden, ist nicht haltba,r. Es besteht kein Grund, die

allgemeine Schadenersatzklage im Verhältnis zur Min-

derung anders zu behandeln, als im Verhältnis zur Wan-

delung (BGE 26 II S.558).

Es ist nicht einzusehen,

warum der Käufer, der eine mangelhafte Sache behält,

den Ersatz des durch die Mangelhaftigkeit entstandenen

Schadens verlieren sollte" (ebenso OSER, Kommentar,

2. Aufl., N. 16 zu Art. 205 OR, im Gegensatz zur ersten

Auflage N.V. 2 zu Art. 205, und vor allen Dingen VON TuRR

Streüzüge im revidierten Obligationenrecht, SJZ 18

S. 370). Die Uehauptung der Beklagten, dass auf diese

Weise dem Käufer auf doppelte·Art Ersatz zugesprochen

werde, einmal als Preisreduktion und sodann als Schaden-

ersatz, trifft nicht zu; denn durch die Preisreduktion

wird ein Schaden, der durch die mangelhafte Lieferung

angerichtet worden ist, z. B. die Heilungskosten nach

Verletzung anlässlieh eines durch Materialfehler verur-

212

Obligationenrecht. N0 37.

sachten Automobilunfalles, nicht gedeckt (vgl. VON Tmm

a.a.O. S. 370).

Endlich kann nicht gesagt werden, dass über die noch

streitigen Ersatzforderungen schon in frühem Verfahren

rechtskräftig erkannt worden sei. Die damals beurteilten,

zum Teil gutgeheissenen Ansprüche erstreckten sich auf

eine andere Periode, als die in diesem Verfahren streitigen.

2. -

Gegenüber allen Forderungen des Klägers hat die

Beklagte sodann die Einrede' der Verjährung erhoben.

Ohne Zweifel ist diese Einrede nur dann begründet, wenn

auf die Klage die einjährige Verjährungsfrist des Art. ·210

Abs. I OR anzuwenden ist, die für Klagen auf Gewähr-

leistung wegen Sachmängeln gilt. In dieser Frage ist der

Lösung des Handelsgerichtes und seiner einlässlichen

Begründung ohne weiteres beizupflichten. Es hat unter

Hinweis auf seine eigenen frühem

Entscheidungen

(BLf.h.E. Bd. 16 S. 17, Bd. 17 S. 10 und BlZR Bd. 18 S. 67),

unter Widerlegung einer frühem Lehrmeinung, die auf die

zehnjährige Frist des Art. 127 OR abstellen wolle (HAFNER,

Kommentar N. I zu Art. 257 aOR) und unter Berufung

auf die im Schrifttum herrschende Auffassung (BECKER,

Kommentar N.6 zu Art. 210 OR, OSER, Kommentar,

2. Auf I. N. 3 zu Art. 210 OR) namentlich ausgeführt,

dass unter jeder Klage, deren Gegenstand ein neben

Wandelung oder Minderung zulässiger Schadenersatz-

anspruch sei, eine Klage auf Gewährleistung im Sinne des

Art. 210 Abs. I OR zu verstehen sei, und dass es nicht

gerechtfertigt sei, hinsichtlich der Verjährung einen

Unterschied zwischen mittelbarem und unmittelbarem

Schaden zu machen, auf den unmittelbaren Schaden im

Sinne des Art. 208 Abs. 2 aber ohne Zweifel die einjährige

Frist anzuwenden sei; ferner könne nichts daraus abge-

leitet werden, dass das Gesetz bei der Wandelung in Art.208

Abs. 3 die allgemeine Schadenersatzklage ausdrücklich

erwähne, bei der Minderung aber nicht, denn der in

Art. 208 Abs.3 enthaltene Hinweis auf Art. 97 OR, der

übrigens als ein Versehen der Gesetzesrevision kritisiert

Obligationenrecht. N0 38.

~13

worden ist (VON TUHR a.a.O. S.370), sei formeller Natur

und überflüssig gewesen. In der Tat ist die gemeinrecht-

liche Unterscheidung zwischen den beiden Klagen in

Bezug auf die Verjährung für das Obligationenrecht nicht

gerechtfertigt, und es ist deshalb schlechthin die Spezial-

bestimmung des Art.210 Abs. I anzuwenden.' Damit

stimmt übrigens auch die deutsche Lehrmeinung und

Gerichtspraxis zu § 477 BGB und § 377 HGB überein

(vgl. STAUB'S Kommentar zum HGB, 12. und 13. Auf!.

Bd. 4 Anm. 133 zu § 377). Nach moderner Rechtsauf-

fassung ist wegen der Gefahr der baldigen Verdunkelung

des Tatbestandes und im Interesse der Beweglichkeit des

Verkehrs eine rasche Abwicklung der Handelsgeschäfte

und somit eine kurze Verjährungsfrist notwendig, welche

sich auf alle Rechtsfolgen der mangelhaften Lieferung

bezieht. Schliesslich hat die Vorinstanz mit Recht be-

merkt, dass es ein innerer Widerspruch wäre, wenn die

Ansprüche wegen der Folgen der Sachmängel einer längern

Verjährung unterworfen würden, als jene, die sich unmittel-

bar auf die Mängel selbst beziehen.

38. Arret da la Ire Section civila du 5 juillet 19Sa

dans la cause lIegelbach contre Reutter.

Accident d'automobile .. 1. Faute de l'automobiliste qui depasse

une voiture de tram a l'arret. (Consid. 1.)

2. Faute concomitante de la victime qui surgit brusqueIllent de

derriere la voiture de tram arretea ? Question resolue par la

negative en l'espece (enfant de 10 ans, presse de traverser la

rue pour se rendre a l'ecole). (Consid. 2.)

.

3. IndemniM pour perte da soutien en cas de Illort d'un fils age

de dix ans ? Question resolue par la negative in OO'TWreto.

(Consid. 4.)

4. Appreciation du tort moral en pareilcas. (Consid. 5.)

Art. 41 sq. CO, 16 ccs.

A. -

Le 5 juin 1931, Georges Hegelbach, age de

10 ans et demi, se rendait a l'eco1e de son quartier, a