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Erbrecht. N0 36.
des einen Betriebes im andern verbraucht werden. Das
ist u. a. der Fall bei einer Fuhrhalterei, deren Knechte,
Pferde und Wagen nebenbei· dem Landwirtschaftsbetrieb
dienen, bei einer Schweinemästerei, welche die Abfälle
der Landwirtschaft verwertet, während dieser der Schwei-
nedÜllger zugute kommt. Nicht so verhält es sich im
vorliegenden Falle. Hier sind einfach zwei Häuser zum
Vermieten da. Das Vermieten von Häusern ist aber
weder ein Nebenbetrieb zur Landwirtschaft noch als
Regel überhaupt ein Gewerbe. Die Beklagten scheinen
das selbst einzusehen, indem sie subsidiär geltend machen,
dass aus dem Landwirtschaftsbetrieb allein eine Familie
nicht unterhalten werden könne, weshalb ihnen auch die
Miethäuser überlassen werden müssen.
Diese Schluss-
folgerung ist nicht richtig. Der Umstand, dass der land-
wirtschaftliche Teil eines Nachlasses für sich allein keine
genügende Existenzgrundlage bildet, gibt dem Über-
nehmer keinen Anspruch darauf, dass ihm nach den Regeln
von Art. 620 ff. auch noch andere Nachlassobjekte zuge-
wiesen werden, die weder zum landwirtschaftlichen Gewerbe
gehören no('h einen Nebenbetrieb im Sinn:e des Gesetzes
darstellen.
36. Auszug aus dem t1rteil der II. ZivUabteilung vom 19. Juli 1932
i. S. Müller und Nold
gegen Evangelische Xirchgemeinde Weinfelden und Stutz.
Öffentliches Testament, Form. ZGB Art. 500/1: Es genügt,
dass der B e amt e erst nach der Bestätigung der Zeugen
u n t e r s c h r e i b t.
A. -
Leonhardt Müller errichtete ein öffentliches Tes-
tament, das wie folgt beurkundet wurde :
« Öffentlich letztwillige Verfügung :
Leonhardt Müller von Weinfelden, zur Zeit Pensionär
im Bürgerheim Weinfeiden, hat den unterzeichneten Notar
Erbrecht. No 36.
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des Kreises Weinfelden rufen laS!!en;um ihm seine letzte
Willensverordnung zu diktieren wie folgt :
Im Falle meines Ablebens soll von meinem Nachlasse
die evangelische Burgergemeinde, respektive Armenpflege-
schaft von Weinfelden 5000 Fr. fünftausend Franken
erhalten. Sodann testiere ich für Frau Leonie Stutz-
Müller im Bürgerheim 500 Fr. fünfhundert Franken.
Ferner bestimme ich, dass weitere 2000 Fr. zweitausend-
ausschliesslich für eine Zentralheizung im Bürgerheim
Weinfelden aus meinem Nachlasse verwendet werden.
Der Rest meines Vermögens soll meinen gesetzlichen
Erben zufallen. Im Falle ich keine pflichtteilsberechtigte
Erben hinterlasse, soll mein ganzer Nachlass an die
evangelische Armengemeinde Weinfelden fallen.
Weinfelden, den 29. Januar 1931.
(sig.) Leonhardt Müller.
Erklärung der Zeugen.
Wir die unterzeichneten Zeugen als: Albert Born-
hauser, Zimmermeister, und Johann Bommer, Landwirt,
beide wohnhaft in Weinfelden, erklären hiemit, dass
-Leonhardt Müller im Bürgerheim Weinfelden vor uns und
dem. Notar J. Forster in Weinfelden erklärt hat, er habe
das umstehende Testament gelesen und enthalte dasselbe
seine letzte Willensverordnung. Sodann bestätigen wir,
dass der Testator diese Urkunde vor uns und dem Urkunds-
beamten eigenhändig unterzeichnet und sich dabei im
Zustande der Verfiigungsfähigkeit befunden hat.
Weinfelden, den 29. Januar 1931.
(sig.) A. Bornhauser.
(sig.) Joh. Bommer.
Öffentliche Beurkundung.
Der unterzeichnete Notar des Kreises Weinfelden be-
urkundet hiemit, dass die vorstehende öffentliche letzt-
willige Verfügung von mir dem Testator vorgelesen wurde
und dass diese Akte den mir mitgeteilten Willen enthält.
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Erbrecht. No 36.
In meiner Gegenwa11J und derjenigen zweier Zeugen hat
der Testator die Urkunde eigenhändig unterzeichnet. Im
übrigen sind die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten
worden.
Weinfelden, den 29. Januar 1931.
(Stempel) Der Notar des Kreises Weinfelden :
(sig.) J. Forster. »
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangen der Bruder
und die Söhne einer vorverstorbenen Schwester des Erb-
lassers Ungültigerklärung des Testaments u. a. wegen
Formmangel.
G. -
Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen, das
Bundesgericht
aus den Gründen:
Es scheint dem Wortlaute der Formvorschriften der
Art. 500 und 501 ZGB nicht zu entsprechen, dass die
Urkundsperson nicht gleich nach der Datierung und der
Unterzeichnung durch den Erblasser, also vor der Ver-
urkundung der Zeugenbescheinigung, sondern erst nach
dieser die Urkunde unterschrieben hat (im :A..llschluss an
eine vom Bundesrecht nicht geforderte, aber d~swtlgen
nicht etwa verpönte Beurkundungsformel). Allein es lässt
sich kein zureichender Grund dafür ersehen, dass das
Gesetz diese Reihenfolge der Beurkundungshandlungen
hätte ausschliessen, ID. a. W~ nur die im Gesetze selbst
angedeutete genügen lassen wollen, weil ja die Erklärungen
des Erblassers so oder anders von der Unterschrift der
Urkundsperson in gleich zuverlässiger Weise gedeckt
werden. Dass die « Mitwirkung der Zeugen » im Gesetze
der « Mitwirkung des Beamten» nachfolgt, lässt sich
zwangslos dadurch erklären, dass die bezüglichen Vor-
schriften je in einem Artikel zusammengefasst wurden.
Wenn im Eingang des zweiten Artikels gesagt wird, die
Mitwirkung . der Zeugen habe « unmittelbar nach der
Datierung und Unterzeichnung » stattzufinden, so wollte
Obligationenrecht. N0 37.
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damit nm das Erfordernis der unitas actus aufgestellt,
m. a. W. abgelehnt werden, dass eine Mitwirkung von
Zeugen erst geraume Zeit nach der Beurkundung noch
genügen würde, was seinen guten Grund hat. Dagegen ist,
wie gesagt, kein zureichender Grund ersichtlich, weswegen
die Mitwirkung der Zeugen nicht schon vor der Unter-
zeichnung durch die Urkundsperson stattfinden und auch
beurkundet werden dürfte, bezw. weswegen solche Antezi-
pation der Mitwirkung der Zeugen und ihrer Bemkundung
einen die Ungültigkeit des Testaments rechtfertigenden
Formmangel ausmachen würde. In dem von den Klägern
angezogenen Präjudiz BGE 55 II 236 H. ist nichts gegen-
teiliges ausgesprochen worden, da damals eine ganz andere
als die hier streitige Frage zur Entscheidung stand und
daher die Rechtserörterungen auch nm auf jene Frage
zugeschnitten wurden.
IU. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
37. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 1. Juni 1932 i. S. Strohsohneider gegen « Autag).
Kau f. Dem Käufer steht neben den aedilizischen Rechtsmitteln
der Wandelungs- und Minderungsklage auch die allgemeine
Schadenersatzklage zu, wenn den Verkäufer ein Verschulden
an der mangelhaften Lieferung trifft. OR Art. 97, 208.
Diese Klage ist der einjährigen, von der Ablieferung der Kaufsache
an laufenden. Verjährungsfrist unterworfen.
OR Art. 210
Abs.1.
A. -
Am 15. November 1927 verkaufte die Beklagte,
« Autag », Automobil-Handels-A.-G. in Zürich, dem Kläger,
Heinrich Strohschneider in Zürich, ein Automobil, Marke
Ansaldo, lieferbar unter der üblichen halbjährlichen
Fabrikgarantie am 1. Januar 1928 zum Preise von