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58_II_204

BGE 58 II 204

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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204

Erbrecht. N0 36.

des einen Betriebes im andern verbraucht werden. Das

ist u. a. der Fall bei einer Fuhrhalterei, deren Knechte,

Pferde und Wagen nebenbei· dem Landwirtschaftsbetrieb

dienen, bei einer Schweinemästerei, welche die Abfälle

der Landwirtschaft verwertet, während dieser der Schwei-

nedÜllger zugute kommt. Nicht so verhält es sich im

vorliegenden Falle. Hier sind einfach zwei Häuser zum

Vermieten da. Das Vermieten von Häusern ist aber

weder ein Nebenbetrieb zur Landwirtschaft noch als

Regel überhaupt ein Gewerbe. Die Beklagten scheinen

das selbst einzusehen, indem sie subsidiär geltend machen,

dass aus dem Landwirtschaftsbetrieb allein eine Familie

nicht unterhalten werden könne, weshalb ihnen auch die

Miethäuser überlassen werden müssen.

Diese Schluss-

folgerung ist nicht richtig. Der Umstand, dass der land-

wirtschaftliche Teil eines Nachlasses für sich allein keine

genügende Existenzgrundlage bildet, gibt dem Über-

nehmer keinen Anspruch darauf, dass ihm nach den Regeln

von Art. 620 ff. auch noch andere Nachlassobjekte zuge-

wiesen werden, die weder zum landwirtschaftlichen Gewerbe

gehören no('h einen Nebenbetrieb im Sinn:e des Gesetzes

darstellen.

36. Auszug aus dem t1rteil der II. ZivUabteilung vom 19. Juli 1932

i. S. Müller und Nold

gegen Evangelische Xirchgemeinde Weinfelden und Stutz.

Öffentliches Testament, Form. ZGB Art. 500/1: Es genügt,

dass der B e amt e erst nach der Bestätigung der Zeugen

u n t e r s c h r e i b t.

A. -

Leonhardt Müller errichtete ein öffentliches Tes-

tament, das wie folgt beurkundet wurde :

« Öffentlich letztwillige Verfügung :

Leonhardt Müller von Weinfelden, zur Zeit Pensionär

im Bürgerheim Weinfeiden, hat den unterzeichneten Notar

Erbrecht. No 36.

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des Kreises Weinfelden rufen laS!!en;um ihm seine letzte

Willensverordnung zu diktieren wie folgt :

Im Falle meines Ablebens soll von meinem Nachlasse

die evangelische Burgergemeinde, respektive Armenpflege-

schaft von Weinfelden 5000 Fr. fünftausend Franken

erhalten. Sodann testiere ich für Frau Leonie Stutz-

Müller im Bürgerheim 500 Fr. fünfhundert Franken.

Ferner bestimme ich, dass weitere 2000 Fr. zweitausend-

ausschliesslich für eine Zentralheizung im Bürgerheim

Weinfelden aus meinem Nachlasse verwendet werden.

Der Rest meines Vermögens soll meinen gesetzlichen

Erben zufallen. Im Falle ich keine pflichtteilsberechtigte

Erben hinterlasse, soll mein ganzer Nachlass an die

evangelische Armengemeinde Weinfelden fallen.

Weinfelden, den 29. Januar 1931.

(sig.) Leonhardt Müller.

Erklärung der Zeugen.

Wir die unterzeichneten Zeugen als: Albert Born-

hauser, Zimmermeister, und Johann Bommer, Landwirt,

beide wohnhaft in Weinfelden, erklären hiemit, dass

-Leonhardt Müller im Bürgerheim Weinfelden vor uns und

dem. Notar J. Forster in Weinfelden erklärt hat, er habe

das umstehende Testament gelesen und enthalte dasselbe

seine letzte Willensverordnung. Sodann bestätigen wir,

dass der Testator diese Urkunde vor uns und dem Urkunds-

beamten eigenhändig unterzeichnet und sich dabei im

Zustande der Verfiigungsfähigkeit befunden hat.

Weinfelden, den 29. Januar 1931.

(sig.) A. Bornhauser.

(sig.) Joh. Bommer.

Öffentliche Beurkundung.

Der unterzeichnete Notar des Kreises Weinfelden be-

urkundet hiemit, dass die vorstehende öffentliche letzt-

willige Verfügung von mir dem Testator vorgelesen wurde

und dass diese Akte den mir mitgeteilten Willen enthält.

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Erbrecht. No 36.

In meiner Gegenwa11J und derjenigen zweier Zeugen hat

der Testator die Urkunde eigenhändig unterzeichnet. Im

übrigen sind die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten

worden.

Weinfelden, den 29. Januar 1931.

(Stempel) Der Notar des Kreises Weinfelden :

(sig.) J. Forster. »

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangen der Bruder

und die Söhne einer vorverstorbenen Schwester des Erb-

lassers Ungültigerklärung des Testaments u. a. wegen

Formmangel.

G. -

Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen, das

Bundesgericht

aus den Gründen:

Es scheint dem Wortlaute der Formvorschriften der

Art. 500 und 501 ZGB nicht zu entsprechen, dass die

Urkundsperson nicht gleich nach der Datierung und der

Unterzeichnung durch den Erblasser, also vor der Ver-

urkundung der Zeugenbescheinigung, sondern erst nach

dieser die Urkunde unterschrieben hat (im :A..llschluss an

eine vom Bundesrecht nicht geforderte, aber d~swtlgen

nicht etwa verpönte Beurkundungsformel). Allein es lässt

sich kein zureichender Grund dafür ersehen, dass das

Gesetz diese Reihenfolge der Beurkundungshandlungen

hätte ausschliessen, ID. a. W~ nur die im Gesetze selbst

angedeutete genügen lassen wollen, weil ja die Erklärungen

des Erblassers so oder anders von der Unterschrift der

Urkundsperson in gleich zuverlässiger Weise gedeckt

werden. Dass die « Mitwirkung der Zeugen » im Gesetze

der « Mitwirkung des Beamten» nachfolgt, lässt sich

zwangslos dadurch erklären, dass die bezüglichen Vor-

schriften je in einem Artikel zusammengefasst wurden.

Wenn im Eingang des zweiten Artikels gesagt wird, die

Mitwirkung . der Zeugen habe « unmittelbar nach der

Datierung und Unterzeichnung » stattzufinden, so wollte

Obligationenrecht. N0 37.

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damit nm das Erfordernis der unitas actus aufgestellt,

m. a. W. abgelehnt werden, dass eine Mitwirkung von

Zeugen erst geraume Zeit nach der Beurkundung noch

genügen würde, was seinen guten Grund hat. Dagegen ist,

wie gesagt, kein zureichender Grund ersichtlich, weswegen

die Mitwirkung der Zeugen nicht schon vor der Unter-

zeichnung durch die Urkundsperson stattfinden und auch

beurkundet werden dürfte, bezw. weswegen solche Antezi-

pation der Mitwirkung der Zeugen und ihrer Bemkundung

einen die Ungültigkeit des Testaments rechtfertigenden

Formmangel ausmachen würde. In dem von den Klägern

angezogenen Präjudiz BGE 55 II 236 H. ist nichts gegen-

teiliges ausgesprochen worden, da damals eine ganz andere

als die hier streitige Frage zur Entscheidung stand und

daher die Rechtserörterungen auch nm auf jene Frage

zugeschnitten wurden.

IU. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

37. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom 1. Juni 1932 i. S. Strohsohneider gegen « Autag).

Kau f. Dem Käufer steht neben den aedilizischen Rechtsmitteln

der Wandelungs- und Minderungsklage auch die allgemeine

Schadenersatzklage zu, wenn den Verkäufer ein Verschulden

an der mangelhaften Lieferung trifft. OR Art. 97, 208.

Diese Klage ist der einjährigen, von der Ablieferung der Kaufsache

an laufenden. Verjährungsfrist unterworfen.

OR Art. 210

Abs.1.

A. -

Am 15. November 1927 verkaufte die Beklagte,

« Autag », Automobil-Handels-A.-G. in Zürich, dem Kläger,

Heinrich Strohschneider in Zürich, ein Automobil, Marke

Ansaldo, lieferbar unter der üblichen halbjährlichen

Fabrikgarantie am 1. Januar 1928 zum Preise von