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58_II_202

BGE 58 II 202

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-29 · Deutsch CH
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202

Erbrecht. No 35.

risohe Anwalt denn auch bei erster Gelegenheit, näm-

lich im Vermittlungsvorstand, korrigiert hat.

Bei diesem Ergebnis mag dahingestellt bleiben, ob die

Witwe Bernet nioht auoh in ihrer Stellung als Nutzniesserin

des Naohlasses zur eingereichten Widerspruchsklage legiti-

miert gewesen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 3. Februar 1932

aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung

zurückgewiesen wird.

35. Auszug aus dem Orteil der 11. Zivilabteilung

vom 8. Juli 1932 i. S. Wagner gegen Wagner-Eaufmann

und Emder.

B ä u e r 1 ich e s Erb r e c h t. Art. 620 ff. ZGB.

1. Befinden sich in einer Erbschaft neben einem landwirtschaft-

lichen Gewerbe noch an der e 0 b j e k te, z. B. Miethäuser,

so kann nicht ein Erbe gestützt auf Art. 620 die Zuweisung

des Ganzen verlangen. Erw. l.

2. N e ben b e tri e b im Sinne von Art. 625 ist nur eine Erwerbs-

tätigkeit, die mit dem Landwirtschaftsgewerbe in einem innern

Zusammenhange steht, z. B. eine Schweinemästerei oder

Fuhrhalterei. Erw. 2.

Im Jahre 1923 starb Josef Wagner-Kaufmann, Land-

wirt im « Brühl » in Stans. Als Erben hinterliess er vier

Söhne aus erster Ehe und eine Witwe mit fünf minder-

jährigen Kindern zweiter Ehe. D~r unbewegliche Nachlass

bestand in 2,345 ha Land, drei Wohnhäusern, einem Stall

und einer Holzhütte.

Mit vorliegender Klage verlangte Eduard Wagner, ein

Sohn erster Ehe, die Liegenschaften seien ihm gemäs!'!

Art. 620 ZGB zu dem von der kantonalen Güterschätzungs-

kommission ermittelten Ertragswert von 54,000 Fr. unge-

teilt zuzuweisen. Die Klage richtete sich, da die andern

Erbrecht. N° 35.

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Söhne erster Ehe auf die Zuweisung verzichtet hatten,

gegen die Witwe und die Kinder zweiter Ehe. Die Beklag-

ten beantragten Abweisung der Klage und verlangten

ihrerseits widerklageweise, dass ihnen die Liegenschaften

gemäss Art. 625 ZGB zum Verkehrswert, den sie auf

60,000 Fr. schätzen, zugewiesen werden.

Von den kantonalen Instanzen wmde die Widerklage

gutgeheissen, vom Bundesgericht Klage und Widerklage

abgewiesen.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Ein wenn auch kleines landwirtschaftliches Gewerbe

ist im Nachlass vorhanden: die 2,345 ha offenen, anbau-

baren Landes mit den nötigen Gebäulichkeiten, nämlich

der Scheune und demjenigen der drei Häuser, das sich

nach Anlage und Grösse als Wohngelegenheit für den

Bewirtschafter des Heimwesens eignet.

Welches der

Häuser das ist, kann heute dahingestellt bleiben. Die zwei

verbleibenden Häuser sind zum Vermieten da, gehören

daher nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Damit

ist bereits gesagt, dass das Begehren des Klägers, es seien

ihm alle Liegenschaften gestützt auf Art. 620 ZGB zum

Ertrags'werte zuzuweisen, nicht gutgeheissen werden kann,

auch wenn er die subjektiven Voraussetzungen für den

Betrieb der Landwirtschaft erfüllt.

2. -

Die Zuweisung an die Widerkläger wurde von der

Vorinstanz in erster Linie auf Art. 625 ZGB gestützt, aber

zu Unrecht.

Art. 625 regelt den Fall, wo mit einem landwirtschaft-

lichen Gewerbe ein anderes Gewerbe als Nebenbetrieb

verbunden ist. Unter einem solchen Nebengewerbe ist

eine Erwerbstätigkeit ((une industrie» sagt der franzö-

sische Text) zu verstehen, die einen innern Zusammen-

hang mit dem Landwirtschaftsbetrieb aufweist, sei es

dass z. B. die Arbeitskräfte, die Maschinen des landwirt-

schaftlichen Gewerbes auch im Nebenbetrieb Verwendung

finden können oder umgekehrt, sei es dass die Produkte

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Erbrecht. N° 36.

des einen Betriebes im andern verbraucht werden. Das

ist u. a. der Fall bei einer Fuhrhalterei, deren Knechte,

Pferde und Wagen nebenbei dem Landwirtschaftsbetrieb

dienen, bei einer Schweinemästerei, welche die Abfälle

der Landwirtschaft verwertet, während dieser der Schwei-

nedÜTIger zugute kommt. Nicht so verhält es sich im

vorliegenden Falle. Hier sind einfach zwei Häuser zum

Vermieten da. Das Vermieten von Häusern ist aber

weder ein Nebenbetrieb zur Landwirtschaft noch als

Regel überhaupt ein Gewerbe. Die Beklagten scheinen

das selbst einzusehen, indem sie subsidiär geltend machen,

dass aus dem Landwirtschaftsbetrieb allein eine Familie

nicht unterhalten werden könne, weshalb ihnen auch die

Miethäuser überlassen werden müssen.

Diese Schluss-

folgerung ist nicht richtig. Der Umstand, dass der land-

wirtschaftliche Teil eines Nachlasses für sich allein keine

genügende Existenzgrundlage bildet, gibt dem Über-

nehmer keinen Anspruch darauf, dass ihm nach den Regeln

von Art. 620 ff. auch noch andere Nachlassobjekte zuge-

wiesen werden,die weder zum landwirtschaftlichen Gewerbe

gehören no('h einen Nebenbetrieb im Sinn:e des Gesetzes

darstellen.

36. Auszug aus dem 'UrteU der II. Zivila.bteilung vom 19. Juli 1939

i. S. Müller und Noid

gegen Eva.ngelische Xirchgemeinde Weinfelden und Stutz.

Öffentliches Testament, Form. ZGB Art. 500/1: Es genügt,

dass der B e amt e erst nach der Bestätigung der Zeugen

u n t e r s c h r e i b t.

A. -

Leonhardt Müller errichtete ein öffentliches Tes-

tament, das wie folgt beurkundet wurde :

« Öfientlich letztwillige Verfügung :

Leonhardt Müller von Weinfelden, zur Zeit Pensionär

im Bürgerheim Weinfelden, hat den unterzeichneten Notar

Erbrecht. N° 36.

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des Kreises Weinfelden rufeiilall8en,UID ihm seine letzte

Willensverordnung zu diktieren wie folgt:

Im Falle meines Ablebens soll von meinem Nachlasse

die evangelische Burgergemeinde, respektive Armenpflege-

schaft von Weinfelden 5000 Fr. fünftausend Franken

erhalten. Sodann testiere ich für Frau Leonie Stutz-

Müller im Bürgerheim 500 Fr. fünfhundert Franken.

Ferner bestimme ich, dass weitere 2000 Fr. zweitausend-

ausschliesslich für eine Zentralheizung im Bürgerheim

Weinfelden aus meinem Nachlasse verwendet werden.

Der Rest meines Vermögens soll meinen gesetzli~hen

Erben zufallen. Im Falle ich keine pflichtteilsberechtigte

Erben hinterlasse, soll mein ganzer Nachlass an die

evangelische Armengemeinde Weinfelden fallen.

Weinfelden, den 29. Januar 1931.

(sig.) Leonhardt Müller.

Erklärung der Zeugen.

Wir die unterzeichneten Zeugen als: Albert Born-

hauser, Zimmermeister, und Johann Bommer, Landwirt,

beide wohnhaft in Weinfeiden, erklären hiemit, dass

Leonhardt Müller im Bürgerheim Weinfelden vor uns und

dem Nütar J. Forster in Weinfelden erklärt hat, er habe

das umstehende Testament gelesen und enthalte dasselbe

seine letzte Willensverordnung. Sodann bestätigen wir,

dass der Testator diese Urkunde vor uns und dem Urkunds-

beamten eigenhändig unterzeichnet und sich dabei im

Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden hat.

Weinfeiden, den 29. Januar 1931.

(sig.)

A. Bornhauser.

(sig.)

Joh. Bommer.

Öffentliche Beurkundung.

Der unterzeichnete Notar des Kreises Weinfelden be-

urkundet hiemit, dass die vorstehende öffentliche letzt-

willige Verfügung von mir dem Testator vorgelesen wurde

und dass diese Akte den mir mitgeteilten Willen enthält.