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Erbrecht. No 35.
risohe Anwalt denn auch bei erster Gelegenheit, näm-
lich im Vermittlungsvorstand, korrigiert hat.
Bei diesem Ergebnis mag dahingestellt bleiben, ob die
Witwe Bernet nioht auoh in ihrer Stellung als Nutzniesserin
des Naohlasses zur eingereichten Widerspruchsklage legiti-
miert gewesen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 3. Februar 1932
aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung
zurückgewiesen wird.
35. Auszug aus dem Orteil der 11. Zivilabteilung
vom 8. Juli 1932 i. S. Wagner gegen Wagner-Eaufmann
und Emder.
B ä u e r 1 ich e s Erb r e c h t. Art. 620 ff. ZGB.
1. Befinden sich in einer Erbschaft neben einem landwirtschaft-
lichen Gewerbe noch an der e 0 b j e k te, z. B. Miethäuser,
so kann nicht ein Erbe gestützt auf Art. 620 die Zuweisung
des Ganzen verlangen. Erw. l.
2. N e ben b e tri e b im Sinne von Art. 625 ist nur eine Erwerbs-
tätigkeit, die mit dem Landwirtschaftsgewerbe in einem innern
Zusammenhange steht, z. B. eine Schweinemästerei oder
Fuhrhalterei. Erw. 2.
Im Jahre 1923 starb Josef Wagner-Kaufmann, Land-
wirt im « Brühl » in Stans. Als Erben hinterliess er vier
Söhne aus erster Ehe und eine Witwe mit fünf minder-
jährigen Kindern zweiter Ehe. D~r unbewegliche Nachlass
bestand in 2,345 ha Land, drei Wohnhäusern, einem Stall
und einer Holzhütte.
Mit vorliegender Klage verlangte Eduard Wagner, ein
Sohn erster Ehe, die Liegenschaften seien ihm gemäs!'!
Art. 620 ZGB zu dem von der kantonalen Güterschätzungs-
kommission ermittelten Ertragswert von 54,000 Fr. unge-
teilt zuzuweisen. Die Klage richtete sich, da die andern
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Söhne erster Ehe auf die Zuweisung verzichtet hatten,
gegen die Witwe und die Kinder zweiter Ehe. Die Beklag-
ten beantragten Abweisung der Klage und verlangten
ihrerseits widerklageweise, dass ihnen die Liegenschaften
gemäss Art. 625 ZGB zum Verkehrswert, den sie auf
60,000 Fr. schätzen, zugewiesen werden.
Von den kantonalen Instanzen wmde die Widerklage
gutgeheissen, vom Bundesgericht Klage und Widerklage
abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Ein wenn auch kleines landwirtschaftliches Gewerbe
ist im Nachlass vorhanden: die 2,345 ha offenen, anbau-
baren Landes mit den nötigen Gebäulichkeiten, nämlich
der Scheune und demjenigen der drei Häuser, das sich
nach Anlage und Grösse als Wohngelegenheit für den
Bewirtschafter des Heimwesens eignet.
Welches der
Häuser das ist, kann heute dahingestellt bleiben. Die zwei
verbleibenden Häuser sind zum Vermieten da, gehören
daher nicht zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Damit
ist bereits gesagt, dass das Begehren des Klägers, es seien
ihm alle Liegenschaften gestützt auf Art. 620 ZGB zum
Ertrags'werte zuzuweisen, nicht gutgeheissen werden kann,
auch wenn er die subjektiven Voraussetzungen für den
Betrieb der Landwirtschaft erfüllt.
2. -
Die Zuweisung an die Widerkläger wurde von der
Vorinstanz in erster Linie auf Art. 625 ZGB gestützt, aber
zu Unrecht.
Art. 625 regelt den Fall, wo mit einem landwirtschaft-
lichen Gewerbe ein anderes Gewerbe als Nebenbetrieb
verbunden ist. Unter einem solchen Nebengewerbe ist
eine Erwerbstätigkeit ((une industrie» sagt der franzö-
sische Text) zu verstehen, die einen innern Zusammen-
hang mit dem Landwirtschaftsbetrieb aufweist, sei es
dass z. B. die Arbeitskräfte, die Maschinen des landwirt-
schaftlichen Gewerbes auch im Nebenbetrieb Verwendung
finden können oder umgekehrt, sei es dass die Produkte
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des einen Betriebes im andern verbraucht werden. Das
ist u. a. der Fall bei einer Fuhrhalterei, deren Knechte,
Pferde und Wagen nebenbei dem Landwirtschaftsbetrieb
dienen, bei einer Schweinemästerei, welche die Abfälle
der Landwirtschaft verwertet, während dieser der Schwei-
nedÜTIger zugute kommt. Nicht so verhält es sich im
vorliegenden Falle. Hier sind einfach zwei Häuser zum
Vermieten da. Das Vermieten von Häusern ist aber
weder ein Nebenbetrieb zur Landwirtschaft noch als
Regel überhaupt ein Gewerbe. Die Beklagten scheinen
das selbst einzusehen, indem sie subsidiär geltend machen,
dass aus dem Landwirtschaftsbetrieb allein eine Familie
nicht unterhalten werden könne, weshalb ihnen auch die
Miethäuser überlassen werden müssen.
Diese Schluss-
folgerung ist nicht richtig. Der Umstand, dass der land-
wirtschaftliche Teil eines Nachlasses für sich allein keine
genügende Existenzgrundlage bildet, gibt dem Über-
nehmer keinen Anspruch darauf, dass ihm nach den Regeln
von Art. 620 ff. auch noch andere Nachlassobjekte zuge-
wiesen werden,die weder zum landwirtschaftlichen Gewerbe
gehören no('h einen Nebenbetrieb im Sinn:e des Gesetzes
darstellen.
36. Auszug aus dem 'UrteU der II. Zivila.bteilung vom 19. Juli 1939
i. S. Müller und Noid
gegen Eva.ngelische Xirchgemeinde Weinfelden und Stutz.
Öffentliches Testament, Form. ZGB Art. 500/1: Es genügt,
dass der B e amt e erst nach der Bestätigung der Zeugen
u n t e r s c h r e i b t.
A. -
Leonhardt Müller errichtete ein öffentliches Tes-
tament, das wie folgt beurkundet wurde :
« Öfientlich letztwillige Verfügung :
Leonhardt Müller von Weinfelden, zur Zeit Pensionär
im Bürgerheim Weinfelden, hat den unterzeichneten Notar
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des Kreises Weinfelden rufeiilall8en,UID ihm seine letzte
Willensverordnung zu diktieren wie folgt:
Im Falle meines Ablebens soll von meinem Nachlasse
die evangelische Burgergemeinde, respektive Armenpflege-
schaft von Weinfelden 5000 Fr. fünftausend Franken
erhalten. Sodann testiere ich für Frau Leonie Stutz-
Müller im Bürgerheim 500 Fr. fünfhundert Franken.
Ferner bestimme ich, dass weitere 2000 Fr. zweitausend-
ausschliesslich für eine Zentralheizung im Bürgerheim
Weinfelden aus meinem Nachlasse verwendet werden.
Der Rest meines Vermögens soll meinen gesetzli~hen
Erben zufallen. Im Falle ich keine pflichtteilsberechtigte
Erben hinterlasse, soll mein ganzer Nachlass an die
evangelische Armengemeinde Weinfelden fallen.
Weinfelden, den 29. Januar 1931.
(sig.) Leonhardt Müller.
Erklärung der Zeugen.
Wir die unterzeichneten Zeugen als: Albert Born-
hauser, Zimmermeister, und Johann Bommer, Landwirt,
beide wohnhaft in Weinfeiden, erklären hiemit, dass
Leonhardt Müller im Bürgerheim Weinfelden vor uns und
dem Nütar J. Forster in Weinfelden erklärt hat, er habe
das umstehende Testament gelesen und enthalte dasselbe
seine letzte Willensverordnung. Sodann bestätigen wir,
dass der Testator diese Urkunde vor uns und dem Urkunds-
beamten eigenhändig unterzeichnet und sich dabei im
Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden hat.
Weinfeiden, den 29. Januar 1931.
(sig.)
A. Bornhauser.
(sig.)
Joh. Bommer.
Öffentliche Beurkundung.
Der unterzeichnete Notar des Kreises Weinfelden be-
urkundet hiemit, dass die vorstehende öffentliche letzt-
willige Verfügung von mir dem Testator vorgelesen wurde
und dass diese Akte den mir mitgeteilten Willen enthält.