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55_II_146

BGE 55 II 146

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Eisenbahnhaftpflieht. N° 27.

Tribunal foo.eral s'est deja raille en principe (cf. arrets

des tribunaux suisses en matiere d'assurance, IITe recueil,

pages 10 et 11; R<ELLI, Commentaire, note 2 a ad art.

28 LCA et la jurisprudence qui y est eitre; KISCH,

Privatversicherungsrecht, 2, 483 al. 2).

En l'espece, il est etabli precisement que Paoli a accepM

tout a fait exceptionnellement de travailler a la scie

mecanique, une seule fois, pour rendre service a son

employeur; rien ne prouve qu'il ait eu l'intention de

prendre part encore a ce travail dans la suite, plus ou

moins periodiquement. Et la duree de ce travail excep-

tionnel, auquel Paoli devait se livrer pendant une demi-

journee seulement, etait de tres minime importance

comparativement a celle des occupations regulieres de

l'assure et a celle du contrat, conclu pour dix ans.

Aussi n'est-il pas possible d'admettre que le travail

special effectue au moment de l'accident constituat une

aggravation essentielle du risque deliant l'assureur du

contrat; l'eIement necessaire de la durre fait totalement

dMaut.

V. EISENBAHNHAFTPFLICRT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

27. AtlSZUg a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vomlG.l4a.i 19a9

i. S. Erben Xilin gegen Schweizerische Südostbahngesellscha.ft.

Eis e nb a hn h a.f tp f I ie h t. Bei der Ausrichtung der Wit-

wenrente ist auf die Lebenserwartung des ältern der beiden

Ehegatten, sowie auf diemutmassliche Dauer der Erwerbs-

fähigkeit des Verunfallten abzustellen. ERG Art. 2.

Der Streit drehte sich u. a. um die Frage, ob die Witwen-

rente ohne Rücksicht auf das Alter und die mutmassliche

Dauer des Erwerbsfähigkeit des verunfallten Ehemannes

auf Lebenszeit der Witwe zuzusprechen sei.

Eisenbahnhaftpflicht. No 27.

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Erwägungen :

Die Vorinstanz hat die Witwenrente ohne Rücksicht

auf das Alter des verunfallten Ehemannes auf Lebenszeit

der Witwe zugesprochen. Soweit geht jedoch die Ver-

pflichtung der Beklagten gemäss Art. 2 ERG nicht. Ein

Versorgerschaden ist nur solange vorhanden, als der Ver-

unfallte mutmasslich hätte für seine Familie sorgen können

und die Klägerin dies erlebt hätte. Es ist daher auf die

Lebenserwartung des ältern der beiden Ehegatten abzu-

stellen, wie das Bundesgericht, entgegen einer Bemerkung

im angefochtenen Urteil, in ständiger Rechtsprechung

erkannt hat (vgl. BGE 15 S. 252; 20 S. 419; 35 IT S. 28)

Kälin war im Moment des Unfalls 44 % Jahre alt, 14

Jahre älter als seine Frau. Nach Tafel 1 der « Lebens-

erwartungs-, Barwert- und Rententafeln » von Piccard

(2. Auflage) betrug seine mittlere weitere Lebenserwar-

tung noch ca 24 Jahre. Die Witwenrente kann daher für

höchstens 24 Jahre zugesprochen werden.

Anderseits ist an sich richtig, dass bei der Rentenfest~

setzung Rücksicht darauf genommen werden muss, ob der

Verunfallte zeitlebens voll erwerbsfähig geblieben wäre

oder nicht. So hat das Bundesgericht in BGE 52 IT S. 101

nur eine reduzierte Rente zugesprochen mit der Begrün-

dung, die Erwerbsfähigkeit des Verunglückten hätte mit

vorgerücktem Alter voraussichtlich abgenommen (es han-

delte sich dort um einen Arbeiter). Damit aber eine solche

vorzeitige Abnahme der Erwerbsfähigkeit angenommen

werden kann, müssen bestimmte Gründe in der Person

des Verunfallten selbst vorliegen, die vom Richter nach

freiem Ermessen zu würdigen sind, solange nicht brauch-

bare Wahrscheinlichkeitsberechnungen auch auf diesem

Gebiet zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten pro-

duzierten Tabellen können nicht als taugliche Grundlage

für den Entscheid verwendet werden, weil sie ßich nur

auf die Erwerbsfähigkeit der Beamten und Arbeiter de",

Bundes beziehen, während man es im vorliegenden Fall

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Eisenbahnhaftpflicht. N0 27.

mit einem selbständigen Inhaber eines Holzhandelge-

schäftes, d. h. weder mit einem Beamten noch mit einem

Arbeiter zu tun hat, und der von der Beklagten gemachte

Vorschlag, das Mittel zwischen den für Beamte und für

Arbeiter gefundenen Werten zu nehmen, jeder objektiven

Fundierung entbehrt.

Hievon abgesehen hat die Be-

klagte keinerlei Momente, welche eine vorzeitige Herab-

setzung der Erwerbsfähigkeit Kälins erwarten lassen

könnten, nachgewiesen noch auch nur behauptet. Die

Erfahrungen des Lebens sprechen im Gegenteil eher

gegen den Standpunkt der Beklagren. Die blosse (kauf-

männische und technische) Leitung dieses Geschäftes

hätte Kälin allein oder doch mit Hilfe seiner Familie

aller Voraussicht nach noch im vorgerückten Alter besor-

gen können, da es sich ja dann um einen bereits eingeführ-

ten Betrieb gehandelt hätte, dessen Aufrechterhaltung

nicht mehr so grosse Anforderungen an den Inhaber

gestellt hätte wie die Gründung und die ersten Geschäfts-

jahre. Schliesslich ist auch noch daraUf hinzuweisen, dass

Kälin zweifellos in der Lage gewesen wäre, einen allfälligen

Ausfall in den spätern Jahren durch die nicht unbeträcht-

lichen Ersparnisse auszugleichen, die er bis dahin hätte

machen können : Es steht fest, dass er von seinen 17,000 Fr.

Jahreseinkommen höchstens 5000 Fr. für seine Familie

verwendet hat; auch wenn man die Aufwendungen für

seine eigene Person hoch veranschlagt, so bleiben doch

immer noch 5-7000 Fr., die er' jährlich hätte zurücklegen

können.

Es besteht daher kein Grund, die Renten aus diesem

Gesichtspunkt heraus zeitlich zu beschränken.

Markenschutz. No 28.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

28. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom SO. Aprill9aa i. S. Valvoline OU Comp.

gegen India.n RefiDing Comp.

Markenschutz:

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1. Art. 6 Abs. I und II der rev. Pariser Verbandsübereinkunft.

Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts bei Beurteilung

der Frage, ob eine markenfähige Bezeichnung vorliege

(Erw. 1).

2. Geltung des Territorialprinzips für die Frage der Freizeichen-

eigenschaft. Die Wortmarke «Valvoline» ist in ihrer Ver-

wendung für Ölprodukte weder nach deutschem, noch fran-

zösischem Sprachgebrauch deskriptiv. -

Freizeichenbildung;

wann vollendet ? Bedeutung der Aufnahme der Bezeichnung

in Wörterbücher (Erw. 2).

A. -

Die Firma Leonard & Ellis in New-York, Rechts-

vorgängerin der Klägerin, hat im Jahre 1873 die Wort-

marke « Valvoline D und eine Wortbildmarke, bestehend

aus einer halbmondartigen Figur mit dem als Haupt-

bestandteil querdurch geschriebenen Worte « Valvoline »

im Markenregister der U. So A. und am 2. Januar 1884

unter Nr. 174 und 175 für « hulle a. graisser» auch im

schweiz. Markenregister eintragen lassen. Am 19. Sep-

tember 1902 wurden die beiden Zeichen auf die Klägerin,

Valvoline Oil Company in New-York, übertragen, die sie

am 1. November 1922 unter Nr. 52,797 und 52,798 beim

Eidg. Amt für geistiges Eigentum erneuern liess.

Die Beklagte, Indian Refining Company, mit Sitz in

New-York, ist Inhaberin der am 9. April 1907 von der

Firma Havemeyer Oll Company in den U. S. A. hinter-

legten und am 18. Juni 1921 unter Nr. 49,861 für « Öle

und Fette für Gasmaschinen und Automobile» auch im

AS 65 II -

1929

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