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Eisenbahnhaftpflieht. N° 27.
Tribunal foo.eral s'est deja raille en principe (cf. arrets
des tribunaux suisses en matiere d'assurance, IITe recueil,
pages 10 et 11; R<ELLI, Commentaire, note 2 a ad art.
28 LCA et la jurisprudence qui y est eitre; KISCH,
Privatversicherungsrecht, 2, 483 al. 2).
En l'espece, il est etabli precisement que Paoli a accepM
tout a fait exceptionnellement de travailler a la scie
mecanique, une seule fois, pour rendre service a son
employeur; rien ne prouve qu'il ait eu l'intention de
prendre part encore a ce travail dans la suite, plus ou
moins periodiquement. Et la duree de ce travail excep-
tionnel, auquel Paoli devait se livrer pendant une demi-
journee seulement, etait de tres minime importance
comparativement a celle des occupations regulieres de
l'assure et a celle du contrat, conclu pour dix ans.
Aussi n'est-il pas possible d'admettre que le travail
special effectue au moment de l'accident constituat une
aggravation essentielle du risque deliant l'assureur du
contrat; l'eIement necessaire de la durre fait totalement
dMaut.
V. EISENBAHNHAFTPFLICRT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
27. AtlSZUg a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vomlG.l4a.i 19a9
i. S. Erben Xilin gegen Schweizerische Südostbahngesellscha.ft.
Eis e nb a hn h a.f tp f I ie h t. Bei der Ausrichtung der Wit-
wenrente ist auf die Lebenserwartung des ältern der beiden
Ehegatten, sowie auf diemutmassliche Dauer der Erwerbs-
fähigkeit des Verunfallten abzustellen. ERG Art. 2.
Der Streit drehte sich u. a. um die Frage, ob die Witwen-
rente ohne Rücksicht auf das Alter und die mutmassliche
Dauer des Erwerbsfähigkeit des verunfallten Ehemannes
auf Lebenszeit der Witwe zuzusprechen sei.
Eisenbahnhaftpflicht. No 27.
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Erwägungen :
Die Vorinstanz hat die Witwenrente ohne Rücksicht
auf das Alter des verunfallten Ehemannes auf Lebenszeit
der Witwe zugesprochen. Soweit geht jedoch die Ver-
pflichtung der Beklagten gemäss Art. 2 ERG nicht. Ein
Versorgerschaden ist nur solange vorhanden, als der Ver-
unfallte mutmasslich hätte für seine Familie sorgen können
und die Klägerin dies erlebt hätte. Es ist daher auf die
Lebenserwartung des ältern der beiden Ehegatten abzu-
stellen, wie das Bundesgericht, entgegen einer Bemerkung
im angefochtenen Urteil, in ständiger Rechtsprechung
erkannt hat (vgl. BGE 15 S. 252; 20 S. 419; 35 IT S. 28)
Kälin war im Moment des Unfalls 44 % Jahre alt, 14
Jahre älter als seine Frau. Nach Tafel 1 der « Lebens-
erwartungs-, Barwert- und Rententafeln » von Piccard
(2. Auflage) betrug seine mittlere weitere Lebenserwar-
tung noch ca 24 Jahre. Die Witwenrente kann daher für
höchstens 24 Jahre zugesprochen werden.
Anderseits ist an sich richtig, dass bei der Rentenfest~
setzung Rücksicht darauf genommen werden muss, ob der
Verunfallte zeitlebens voll erwerbsfähig geblieben wäre
oder nicht. So hat das Bundesgericht in BGE 52 IT S. 101
nur eine reduzierte Rente zugesprochen mit der Begrün-
dung, die Erwerbsfähigkeit des Verunglückten hätte mit
vorgerücktem Alter voraussichtlich abgenommen (es han-
delte sich dort um einen Arbeiter). Damit aber eine solche
vorzeitige Abnahme der Erwerbsfähigkeit angenommen
werden kann, müssen bestimmte Gründe in der Person
des Verunfallten selbst vorliegen, die vom Richter nach
freiem Ermessen zu würdigen sind, solange nicht brauch-
bare Wahrscheinlichkeitsberechnungen auch auf diesem
Gebiet zur Verfügung stehen. Die von der Beklagten pro-
duzierten Tabellen können nicht als taugliche Grundlage
für den Entscheid verwendet werden, weil sie ßich nur
auf die Erwerbsfähigkeit der Beamten und Arbeiter de",
Bundes beziehen, während man es im vorliegenden Fall
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Eisenbahnhaftpflicht. N0 27.
mit einem selbständigen Inhaber eines Holzhandelge-
schäftes, d. h. weder mit einem Beamten noch mit einem
Arbeiter zu tun hat, und der von der Beklagten gemachte
Vorschlag, das Mittel zwischen den für Beamte und für
Arbeiter gefundenen Werten zu nehmen, jeder objektiven
Fundierung entbehrt.
Hievon abgesehen hat die Be-
klagte keinerlei Momente, welche eine vorzeitige Herab-
setzung der Erwerbsfähigkeit Kälins erwarten lassen
könnten, nachgewiesen noch auch nur behauptet. Die
Erfahrungen des Lebens sprechen im Gegenteil eher
gegen den Standpunkt der Beklagren. Die blosse (kauf-
männische und technische) Leitung dieses Geschäftes
hätte Kälin allein oder doch mit Hilfe seiner Familie
aller Voraussicht nach noch im vorgerückten Alter besor-
gen können, da es sich ja dann um einen bereits eingeführ-
ten Betrieb gehandelt hätte, dessen Aufrechterhaltung
nicht mehr so grosse Anforderungen an den Inhaber
gestellt hätte wie die Gründung und die ersten Geschäfts-
jahre. Schliesslich ist auch noch daraUf hinzuweisen, dass
Kälin zweifellos in der Lage gewesen wäre, einen allfälligen
Ausfall in den spätern Jahren durch die nicht unbeträcht-
lichen Ersparnisse auszugleichen, die er bis dahin hätte
machen können : Es steht fest, dass er von seinen 17,000 Fr.
Jahreseinkommen höchstens 5000 Fr. für seine Familie
verwendet hat; auch wenn man die Aufwendungen für
seine eigene Person hoch veranschlagt, so bleiben doch
immer noch 5-7000 Fr., die er' jährlich hätte zurücklegen
können.
Es besteht daher kein Grund, die Renten aus diesem
Gesichtspunkt heraus zeitlich zu beschränken.
Markenschutz. No 28.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
28. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom SO. Aprill9aa i. S. Valvoline OU Comp.
gegen India.n RefiDing Comp.
Markenschutz:
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1. Art. 6 Abs. I und II der rev. Pariser Verbandsübereinkunft.
Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts bei Beurteilung
der Frage, ob eine markenfähige Bezeichnung vorliege
(Erw. 1).
2. Geltung des Territorialprinzips für die Frage der Freizeichen-
eigenschaft. Die Wortmarke «Valvoline» ist in ihrer Ver-
wendung für Ölprodukte weder nach deutschem, noch fran-
zösischem Sprachgebrauch deskriptiv. -
Freizeichenbildung;
wann vollendet ? Bedeutung der Aufnahme der Bezeichnung
in Wörterbücher (Erw. 2).
A. -
Die Firma Leonard & Ellis in New-York, Rechts-
vorgängerin der Klägerin, hat im Jahre 1873 die Wort-
marke « Valvoline D und eine Wortbildmarke, bestehend
aus einer halbmondartigen Figur mit dem als Haupt-
bestandteil querdurch geschriebenen Worte « Valvoline »
im Markenregister der U. So A. und am 2. Januar 1884
unter Nr. 174 und 175 für « hulle a. graisser» auch im
schweiz. Markenregister eintragen lassen. Am 19. Sep-
tember 1902 wurden die beiden Zeichen auf die Klägerin,
Valvoline Oil Company in New-York, übertragen, die sie
am 1. November 1922 unter Nr. 52,797 und 52,798 beim
Eidg. Amt für geistiges Eigentum erneuern liess.
Die Beklagte, Indian Refining Company, mit Sitz in
New-York, ist Inhaberin der am 9. April 1907 von der
Firma Havemeyer Oll Company in den U. S. A. hinter-
legten und am 18. Juni 1921 unter Nr. 49,861 für « Öle
und Fette für Gasmaschinen und Automobile» auch im
AS 65 II -
1929
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