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Obligationenrecht. No 49.
49. Auszug aUs dem Urteil der I. Zivilabreilung vom 12.
Dezember 193~ i. S. Baas gegen Bumm und Brun & eie.
Schadenersatz wegen dauernder Beeinträchtigung der Erwerbs-
fähigkeit, Art. 46 OR. Die mittlere Lebenserwartung als
massgebender Zeitraum, ohne Berücksichtigung der voraus-
sichtlichen Abnahme der Erwerbsfähigkeit bei zunehmendem
Alter.
Dommages-inMrets pour diminution permanente de la capaeite de
travail, art. 46 CO. Le dommage se calcule pour toute la duree
moyenne de la vie probabile sans tenir compte de la diminution,
croissante avec l'age, de la capaciM de travail.
Risarcimento dei danni per diminuzione permanente deUa eapacitd
di lavoro, art. 46 CO. Il danno si calcola per tutta la durata
media della vita probabile senza teuer conto della diminuzione,
crescente con l'eta, della capacita di lavoro.
Der Kläger ist durch einen Unfall in seiner Erwerbs-
fähigkeit dauernd beeinträchtigt und macht den Beklagten
für den Schaden gemäss Art. 46 OR verantwortlich.
Die Vorinstanz hat die Erwerbseinbusse nicht für die
ganze Zeit der mittlern Lebenserwartung anerkannt,
sondern nur für die Dauer von 16 Jahren. Dieser
Entscheidung kann nicht beigetreten werden,
aus folgende:n Gründen:
Der Kläger war zur Zeit des Unfalls 45 Jahre alt. Er
hatte daher nach Piccard, Tafel 1, noch eine mittlere
Lebenserwartung von 23,59 Jahren. Demgegenüber er-
klärt die Vorinstanz, dass der Beruf eines Lastwagen-
führers kaum über das 60. Altersjahr hinaus versehen
werden könne, weshalb für den Kläger von der mittleren
Lebenserwartung nur 16 Jahre in Anrechnung zu bringen
seien.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Erwerbs-
einbusse in der Regel für die ganze Zeit der mittlern
Lebenserwartung zu berechnen. Schematische Kürzungen
wegen Abnahme der Erwerbsfähigkeit im vorgerückten
Alter müssen solange abgelehnt werden, als nicht zuver-
lässige Aktivitätstabellen für die verschiedenen Berufs-
arten zur Verfügung stehen. Eine vorzeitige Abnahme der
Obliga.tionenrecht. N° 49.
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Erwerbsfähigkeit kann deshalb nur angenommen und in
Rechnung gestellt werden, wenn in der Person des Ver-
unfallten selber bestimmte Gründe dafür vorliegen, die
der Richter nach freiem Ermessen zu würdigen hat (BGE
55 II 147). Solche Gründe werden aber für die Person
des Klägers von der Vorinstanz nicht namhaft gemacht.
Damit erweist sich die Beschränkung der klägerischen
Anspruchsberechtigung auf 16 Jahre als unzulässig.
Auch wenn man indessen berücksichtigen wollte, dass
Berufe wie derjenige eines Lastwagenführers infolge der
hohen Anforderungen, die sie an die körperliche Leistungs-
fähigkeit stellen, nach einer gewissen Altersgrenze kaum
mehr ausgeübt werden können, so wäre es doch nicht
möglich, die Entscheidung der Vorinstanz aufrechtzuer-
halten. Sollte der Kläger nach Erreichung der von ihr
angenommenen Altersgrenze von 60-61 Jahren nicht mehr
in der Lage sein, als Lastwagenführer tätig zu sein, so
wäre er darauf angewiesen, auf einem andern Gebiete
Arbeit und Verdienst zu suchen, wo sich die durch den
Unfall herbeigeführte körperliche Beeinträchtigung wie-
derum auswirken müsste. Es ginge daher keinesfalls an,
für die Zeit nach dieser Altersgrenze einfach jeden Schaden-
ersatzanspruch zu verneinen, wie es die Vorinstanz getan
hat. Vielmehr käme für diese Zeit höchstens eine Her-
absetzung des Anspruches in Betracht. Allein im Hin-
blick darauf, dass die Vorinstanz schon den Verdienst
des Klägers als Lastwagenführer äusserst knapp berechnet
hat, würde sich auch eine solche Herabsetzung nicht
rechtfertigen; der Betrag von Fr. 4,000.- wäre billiger-
weise als mittlerer Jahresverdienst für die ganze Zeit
der Lebenserwartung anzuerkennen.
Nach Piccard, Tafel 4, beträgt der Barwert einer jähr-
lichen Rente von Fr. 400.- für eine 45-jährige männliche
Person zu 4% kapitalisiert Fr. 5,780.-. Auf diesen
Betrag ist daher die durch die Vorinstanz zugesprochene
Entschädigung von Fr. 4,500.- zu erhöhen.