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65_II_234

BGE 65 II 234

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 49.

49. Auszug aUs dem Urteil der I. Zivilabreilung vom 12.

Dezember 193~ i. S. Baas gegen Bumm und Brun & eie.

Schadenersatz wegen dauernder Beeinträchtigung der Erwerbs-

fähigkeit, Art. 46 OR. Die mittlere Lebenserwartung als

massgebender Zeitraum, ohne Berücksichtigung der voraus-

sichtlichen Abnahme der Erwerbsfähigkeit bei zunehmendem

Alter.

Dommages-inMrets pour diminution permanente de la capaeite de

travail, art. 46 CO. Le dommage se calcule pour toute la duree

moyenne de la vie probabile sans tenir compte de la diminution,

croissante avec l'age, de la capaciM de travail.

Risarcimento dei danni per diminuzione permanente deUa eapacitd

di lavoro, art. 46 CO. Il danno si calcola per tutta la durata

media della vita probabile senza teuer conto della diminuzione,

crescente con l'eta, della capacita di lavoro.

Der Kläger ist durch einen Unfall in seiner Erwerbs-

fähigkeit dauernd beeinträchtigt und macht den Beklagten

für den Schaden gemäss Art. 46 OR verantwortlich.

Die Vorinstanz hat die Erwerbseinbusse nicht für die

ganze Zeit der mittlern Lebenserwartung anerkannt,

sondern nur für die Dauer von 16 Jahren. Dieser

Entscheidung kann nicht beigetreten werden,

aus folgende:n Gründen:

Der Kläger war zur Zeit des Unfalls 45 Jahre alt. Er

hatte daher nach Piccard, Tafel 1, noch eine mittlere

Lebenserwartung von 23,59 Jahren. Demgegenüber er-

klärt die Vorinstanz, dass der Beruf eines Lastwagen-

führers kaum über das 60. Altersjahr hinaus versehen

werden könne, weshalb für den Kläger von der mittleren

Lebenserwartung nur 16 Jahre in Anrechnung zu bringen

seien.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Erwerbs-

einbusse in der Regel für die ganze Zeit der mittlern

Lebenserwartung zu berechnen. Schematische Kürzungen

wegen Abnahme der Erwerbsfähigkeit im vorgerückten

Alter müssen solange abgelehnt werden, als nicht zuver-

lässige Aktivitätstabellen für die verschiedenen Berufs-

arten zur Verfügung stehen. Eine vorzeitige Abnahme der

Obliga.tionenrecht. N° 49.

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Erwerbsfähigkeit kann deshalb nur angenommen und in

Rechnung gestellt werden, wenn in der Person des Ver-

unfallten selber bestimmte Gründe dafür vorliegen, die

der Richter nach freiem Ermessen zu würdigen hat (BGE

55 II 147). Solche Gründe werden aber für die Person

des Klägers von der Vorinstanz nicht namhaft gemacht.

Damit erweist sich die Beschränkung der klägerischen

Anspruchsberechtigung auf 16 Jahre als unzulässig.

Auch wenn man indessen berücksichtigen wollte, dass

Berufe wie derjenige eines Lastwagenführers infolge der

hohen Anforderungen, die sie an die körperliche Leistungs-

fähigkeit stellen, nach einer gewissen Altersgrenze kaum

mehr ausgeübt werden können, so wäre es doch nicht

möglich, die Entscheidung der Vorinstanz aufrechtzuer-

halten. Sollte der Kläger nach Erreichung der von ihr

angenommenen Altersgrenze von 60-61 Jahren nicht mehr

in der Lage sein, als Lastwagenführer tätig zu sein, so

wäre er darauf angewiesen, auf einem andern Gebiete

Arbeit und Verdienst zu suchen, wo sich die durch den

Unfall herbeigeführte körperliche Beeinträchtigung wie-

derum auswirken müsste. Es ginge daher keinesfalls an,

für die Zeit nach dieser Altersgrenze einfach jeden Schaden-

ersatzanspruch zu verneinen, wie es die Vorinstanz getan

hat. Vielmehr käme für diese Zeit höchstens eine Her-

absetzung des Anspruches in Betracht. Allein im Hin-

blick darauf, dass die Vorinstanz schon den Verdienst

des Klägers als Lastwagenführer äusserst knapp berechnet

hat, würde sich auch eine solche Herabsetzung nicht

rechtfertigen; der Betrag von Fr. 4,000.- wäre billiger-

weise als mittlerer Jahresverdienst für die ganze Zeit

der Lebenserwartung anzuerkennen.

Nach Piccard, Tafel 4, beträgt der Barwert einer jähr-

lichen Rente von Fr. 400.- für eine 45-jährige männliche

Person zu 4% kapitalisiert Fr. 5,780.-. Auf diesen

Betrag ist daher die durch die Vorinstanz zugesprochene

Entschädigung von Fr. 4,500.- zu erhöhen.