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Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 25.
heissung, als dann die ErbschaftsaU8SChlagung einst-
weilen aufrecht bliebe, die Miterben Toggweilers den Besitz
der Erbschaft weiter beanspruchen könnten, der Rekur-
. rent auf die allgemeine Masse angewiesen wäre und die
Masse keinerlei Ansprüche auf den Erbteil hätte, während
bei einer Gutheissung der Klage der Rekurrent nach Mass-
gabe seiner Befriedigung aus dem Erbteil als Konkurs-
gläubiger ausscheidet, sein Anteil an der KonktmmlM88
zu· Gunsten der übrigen Gläubiger frei wi:rd und zudem
ein allfälliger Überschuss des Prozessgewinm zur allge-
meinen Masse gezogen werden kann. Ampmehe der
Konkursmasse auf den Erbteil Toggweilers entstehen bei
einer Abweisung der Anfechtungsklage erst, wenn die
Konkursmasse ihrerseits gegen die Erben auf Feststellung
der Nichtigkeit der AussclUagung klagt und gestützt auf
ein diese Klage schützendes Urteil die Erbschaft heraus-
verlangen kann. Diese Möglichkeit bleibt ihr a.ber auch
dann gewahrt, wenn der heute hängige Prozess nicht
weitergeführt wird, d. h. mit einer Gutheissung der Klage
endet; verzichtet dagegen die Konkursmasse auf eine
Klage gegen die Erben, so können die Gläubiger dann-
zumal immer noch Abtretung jenes -
mit dem heute
eingeklagten keineswegs übereinstim,menden -
Rechts-
a.nspruches verlangen. Welche Wirkung ein in einem 801-
ehen Prozess ergehendes, die Nichtigkeit der Ausschlagung
feststellendes Urteil gegenüber dem mit seiner Anfach-
tungsklage obsiegenden Rekurrenten allenfalls haben wird,
braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu
werden.
Die Beschwerdeführer haben ihrerseits den Entscheid
der Vorinstanz nicht angefochten und damit ihr ursprüng-
liches Hauptbegehren (auf Verpflichtung der Konkurs-
verwaltung, den Prozess namens der Konkursmasse weiter-
zuführen) fallen gelassen. Soweit die Beschwerde daher
noch als aufrecht erhalten zu betrachten ist, muss sie
nach dem Gesagten abgewiesen werden.
SchuldbetreibWlgS' und Konkursrecht. No 26.
ill
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der
Vorinstanz vom, 30. August 1929 aufgehoben und die
Beschwerde abgewiesen.
26. Intscheid. vom 11. Oktober 1929
i. S. :Betreibungsamt Golda.ch.
Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen den früheren Eigen-
tümer als nicht entlassenen Pfandschuldner kommt es dem
Betreibungsrunte nicht zu, dessen eigene Eingabe für von ihm
anstelle des jetzigen Eigentümers bezahlte Pfandzinsen nicht
in das Las t e n ver z e ich n i saufzunehmen.
Da.ns la poursuita en realisation de gage dirigee contre le prooe-
dent proprietaire du gage, an tant que debiteur non libere,
l'office n,a pas qualiM pour rafuser d'inscrire a,l'etat des charges
une pretention de ce debiteur relative ades inMrets que
celui-ci aurait payes en lieu et place du proprietaire actuel
du gage.
Nell'esecuzione per realizzazione di pegno immobiliare diretta
contro il proprietario precedente quale debitore non svinco-
lato, l'ufficio non puö rifiutarsi ad inscrivere nell'elenco-
oneri una pretesa di questo debitore dipendente da interessi
da lui soluti in luogo deI proprietario attuale deI pagno.
A. -
J. Frehner war Eigentümer einer Liegenschaft
in Goldach, auf der im ersten Rang ein von ihm der
St. Gallischen Kantonalbank, Filiale Rorschach, verpfän-
deter Schuldbrief von 5000 Fr. lastete, und im zweiten
Rang eine Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. zur
Sicherung einer der Appenzell-Ausserrhodischen Kanto-
nalbank verpfändeten Forderung im gleichen Betrage.
Am 26. August 1926 verkaufte Frehner die Liegenschaft
um 13,000 Fr. an J. Niederer, und am 7. September liess
er sie dementsprechend auf diesen übertragen. Hiebei
wurde eine neue Grundpfandverschreibung von 1500 Fr.
im dritten Rang auf die Liegenschaft gelegt zur Sicherung
einer gleichhohen Forderung des J. Sutter gegen J. Freh-
ner, welche alsbald an A. Vogel abgetreten und von
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.
diesem der St. Ga.llischen Kantonalbank, Agentur Fla.wil,
verpfändet wurde. Am 9. Oktober 1926 verkaufte Nie-
derer die Liegenschaft um 13,500 Fr. an J. Sohlenthaler
weiter. Laut dem ersten Kaufvertrag übernahm Niederer
(t die persönliche Schuldpflicht der bestehenden Pfand-
schulden im Betrage von 7000 Fr. mit Zinspflicht von
Jakobi 1926 an J) (d. i. 20. Juli), sowie «die persönliche
Schuldpflicht der . .. neu zu errichtenden Grundpfand-
verschreibung im Betrage von 1500 Fr. zu Gunsten von
Herrn J oh. Sutter ... samt den bezüglichen Bestim-
mungen J).
Laut dem zweiten Kaufvertrag übernahm
Sohlenthaler (< die persönliche Schuldpflicht der bestehen-
den Pfandschulden von .... Fr. mit Zinspflicht von
7000 Fr. ab Jakobi 1926 und von ...... Fr. ab 1. Sep-
tember 1926.» Indessen erklärten die Gläubiger, Frehner
a.ls Schuldner beibehalten zu wollen. Infolgedessen musste
Frehner, und zum Teil auch sein Bürge J. Wickli, an die
St. Gallische Kantonalbank, Filiale Rorschach, die am
20. Januar, 20. Juli 1927, 20. Januar und 20. Juli 1928
fällig gewordenen Zinsen mit zusammen 618 Fr. 55 Cts.
entrichten, und ebenso an die Appenzell-Ausserrhodische
Kantonalbank die am 31. Oktober 1926 und 30. April
1927 fällig gewordenen Zinsen mit zusammen lU Fr.
50 Cts.
Zudem hob die St. Gallische Kantonalbank,
Agentur Flawil, im Namen des A. Vogel für die durch
Grundpfandverschreibung im dritten Range gesicherte
Forderung von 1500 Fr. Betreibung auf Grundpfandver-
wertung gegen Frehner als Schuldner und Sohlenthaler
als DritteigentÜIDer (sowie auch Niederer) an. Auf die
Steigerungspublikation hin meldete die St. Gallische
Kantonalbank, Filiale Rorschach, eine Forderung von
5000 Fr. «laut Schuldbrief », den am 20. Januar 1929
verfallenen Zins und den seither laufenden Zins an, und
die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank eine durch
Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. sichergestellte
Darlehensforderung von 2000 Fr., die am 3L Oktober
1927, 30. April, 31. Oktober 1928 und 30. April 1929
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21).
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'Verfallenen Zinsen und den seither laufenden Zins. Die
gleichen Forderungen meldeten auch Frehner bezw. Wickli
an, und zwar mit Einschluss der von ihnen bezahlten, von
den Banken. nicht angemeldeten Zinsen im Betrage von
618 Fr. 55 Cts. und 111 Fr. 50 Cts. (laut späterer ziffer-
mässiger Berichtigung). Das Betreibungsamt Goldach
nahm die von den Banken eingegebenen Forderungen in
vollem Umfang in das Lastenverzeichnis auf, nicht aber
die von Frehner bezw. Wickli eingegebenen (weitergehen-
den) Forderungen, im wesentlichen mit der Begründung:
Frehner könne nicht in einer gegen ihn als nicht ent-
lassenen Schuldner gerichteten Betreibung als Gläubiger
auftreten und "seine Forderung . auch noch geltend
machen"; der Bürge Wickli besitze kein Pfandrecht an
der Liegenschaft. Hiegegen führten Frehner und Wickli
Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei
anzuhalten, die erwähnten, von Frehner bezw. Wickli
"anstelle des Liegenschaftsschuldners " bezahlten Zinsen
in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 5. Juli
die Beschwerde gutgeheisstm.
G. -
Diesen Entscheid hat dasBetreibungsamt Goldach
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die SckUldbetreibungs- und Konku1'skammer zieht
in Erwägung :
1. -
Das Betreibungsamt ist zur Weiterziehung legiti-
miert;wenn die Aufsichtsbehörde seine Verfügung auf-
hebt, durch welche es Forderungen, die zum Lastenver-
zeichnis angemeldet wurden, in Anwendung des Art. 36
Abs.l der Verordnung über die Zwangsverwertung von
Grundstücken von der Aufnahme in das Lastenverzeichnis
ausgeschlossen hat, weil sie seiner Auffassung nach keine
Grundstücksbelastung darstellen (BGE 48 III S. 126).
2. -
Zu Unrecht hat das Betreibungsamt grundsätz-
~che Bedenken, den betriebenen Schuldner selbst als
Grundpfandgläubiger. jn das Lastenverzeichnis aufzuneh-
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Schuldbebeibungs. und Konkursrecht. No 16.
men in einem Falle wie dem vorliegenden, wo dasZIl
verwertende Grundstück nicht ihm selbst, Bonderneinem
Dritten gehört. Denn der Schuldner einer Grundpfand-
schuld, welche ein einem Dritten gehörendes Grundstück
belastet, kann sehr wohl Gläubiger einer (anderen) dieses
Grundstück belastenden Grundpfandforderung sein, sei es
dass der nunmehrige (Dritt-)Eigentümer des Grundstückes
ein Grundpfand zu seinen Gunsten bestellt, sei es, dass
er eine bereits bestehende Grundpfandforderung erworben
hat oder sonstwie Rechtsnachfolger eines Grundpfand-
gläubigers geworden ist. Es kann keine Rede davon sein,
derartige zugunsten des betriebenen Schuldners bestehende
Grundpfandrechte von der Aufnahme in das Lastenver-
zeichnis auszuschliessen, was ja zur Folge hätte, das
Grundstück zum Vorteil aller übrigen Grundpfandgläu-
biger zu entlasten, auch solcher, die keine Forderung
gegen ihn selbst haben, und ausserdem zum Vorteil des
nunmehrigen (Dritt-)Eigentümers. HQchstens könnte sich
dann bei der Verteilung des Erlöses fragen, ob der betrie-
bene Schuldner das, was auf seine dem betreibenden
Gläubiger vorgehende Grundpfandforderung entfällt, die-
sem überlassen müsse, sofern ef nicht ohnehin gedeckt
wird; allein deswegen liesse sich nicht schon der Ausschluss
seiner Grundpfandforderung vom Lastenverzeichnis recht-
fertigen.
Insbesondere ist unbehelflich der (von der unteren
Aufsichtsbehörde übernommene) Hinweis des Rekurrenten
auf Art. 815 ZGB, der seinen betreibungsrechtlichen
Niederschlag in Art. 35 Abs. 1 (und 102) VZG gefunden
hat, Wenn hier be&timmt wird, dass bei der Aufstellung
des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen sind
leere Pfandstellen und Eigentümerpfandtitel (als welche
auch Inhaberpfandtitel in Betracht kommen), über die
der Schuldner nicht verfüg.; hat und die auch nicht etwa
gesondert gepfändet worden sind, so findet dies seine
. Begründung darin, dass in Wahrheit keine Forderung
besteht, solange eine Pfandstelle leer oder der Pfandtitel
Schuldbetreibungs- und Konklll'l3 .. "cbt. Nu tti.
I I ii
im :Besitze des Schuldners bleibt, der zugleich Eigentümet'
des belasteten Grundstückes ist, wie es gewöhnlich zutrifft.
Hiemll& kann nicht geschlossen werden, dass Grundpfand-
rechte des betriebenen Schuldners am zu verwertenden
Grundstück auch dann nicht im Lastenverzeichnis berück-
sichtigt werden dürfen, wenn das Grundstück im Eigen-
tmn eines Dritten steht; denn solchenfalls ist es, wie
gezeigt, durchaus möglich, dass eine Forderung besteht.
Zutreffend hat die Vorinstanz verneint, dass die ange-
fochtene Verlügung des Betreibungsamtes aus dem bereIts
angeführten Art. 36 Abs. 1 VZG hergeleitet werden könne.
Wird eine Grundpfandforderung zum LastenverzeichniA
angemeldet, 80 kann regelmässig nicht gesagt werden, e."I
werde eine Forderung geltend gemacht, die keine Belastung
des Grundstückes darstelle, was Art. 36 Abs. 1 VZG (neben
der Verspätung der Anmeldung) als Voraussetzung des
Ausschlusses vom Lastenverzeichnis bezeichnet. Nament-
lich ist gerade die Frage, ob der anstelle des Schuldüber-
nehmers und nunmehrigen Grundeigentümers zahlende
Altschuldner insoweit in das Grundpfandrecht des befrie-
digten Gläubigers eintrete, in Theorie und Praxis zu kon-
ttovers, als dass die Betreibungsbehörden den Zivilgerich-
ten die Entscheidung darüber vorwegnehmen dürften,
welche Rechte Frehner gegenüber dem zweiten Schuld-
übernehmer und Dritteigentümer der zu verwertenden
Liegenschaft geltend machen könne (vgl. hiezu insbeson-
dere auch die Erläuterungen zum VorE des ZGB, 22. Titel,
H, 1. Abschnitt, A,. III am Schluss). Gleiche Rechte wie
Frehner dürfte dann wohl auch Wickli in Anspruch
nehmen, da nach allgemein anerkannter Auffassung die
Nebenrechte auf den zahlenden Bürgen übergehen. End-
lich steht der Einstellung der streitigen Zinsforderungen
in das Lastenverzeichnis nicht etwa von vorneherein der
Umstand entgegen, dass es sich bei den von Frehner und
Wickli bezahlten Zinsen nicht um eigentliche Grundpfand-
schuldzinsen, sondern um Faustpfandschuldzinsen handelt
-
gleichwie ja die beiden Kantonalbanken quasi Grund-
lJ6
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27.
pfandgläubiger mit ihren Kapital- und noch ausstehenden
Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen
waren, obwohl sie nur Faustpfandgläubiger bezüglich der
in Frage kommenden Grundpfandtitel sind (vgl. Art. 35
Abs. 2 VZG). Bedenken könnte vielleicht die Einstellung
des ganzen am 31. Oktober 1926 an die Appenzell-Ausser-
rhodische Kantonalbank bezahlten Halbjahreszinses er-
wecken, da die Zinsschuldübernahme nur bis zum 20. Juli
1926 zurückgeht. Allein ob sie erst den vom 20. Juli
1926 an auflaufenden oder aber allen nach diesem Tage
fällig werdenden Zins umfasse, ist eine Frage der Aus-
legung der bezüglichen Klausel der Kaufverträge, deren
Entscheidung nur allfällig von der kantonalen Aufsichts-
behörde den Gerichten hätte vorweggenommen und in
ersterem Sinne getroffen werden können, wenn ihr ein
derartiger Brauch für die dortige Landesgegend bekannt
sein sollte.
Somit kann es nicht als Aufgabe d(*! Betreibungsamtes
betrachtet, sondern muss es den an der Liegenschaft
irgendwie Berechtigten überlassen werden, in Lasten-
bereinigungsverfahren gegen das von Frehner und Wickli
beanspruchte Grundpfandrecht aufzutreten, wenn sie es
nicht gelten lassen wollen.
Demnach erkennt die Schuldbet1·.- und Konkurskammer :
Df\r Rekurs wird abgewiese1).
27. Entscheid vom 11. Oktober 1929 i. S. Xocher.
Im Ausland wohnende Teilhaber einer offenen Handelsgesell-
schaft, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung besitzt,
können am Orte der Zweigniederlassung für Schulden, die
zu deren J..asten eingegangen sind, betrieben werden. Art. 50
SchKG.
Las associes, domicilies a l'etranger, d'une Bodete en nom collectif
allemande (offene Handelsgesellschaft) qui posseda un etablis-
sement en Suisse peuvent y etre poursuivis pour les dettes
de cet. eta.blissement. Art. 50 LP.
Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht. NQ 27.
In
I soci responsibili degli obblighi di una societa (nel diritto svizzero
societa. a norne collettivo, ehe corrisponde aUa «offene
HandeL';Igesellschaft» deI diritto germanico) possono essare
escussi in Svizzera, al domicilio di una snccurRsle por debit i
cont,ratti a carico della stessa. Art. 50 LEF.
A. -
Die Rekurrentin stellte beim Betreibungsamt
Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen Hans Nickel-
Russ, Freiestrasse 5, Basel. Das Betreibungsamt stellte
den Zahlungsbefehl durch die Post an Frau Siegelhalter
zu Handen des Schuldners zu. Hiegegen beschwerte sich
der Betreibungsschuldner mit der Begründung, dass er
nicht in Basel wohne.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Be-
schwerdedurch Entscheid vom 25. September 1920 gut.
O. -
Diesen Entscheid zog d.ie Betreibungsgläubigerin
am 30. September an das Blmdesgericht weiter.
Sie
beruft sich auf Art. 50 SchKG und legt einen Auszug
aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ein,
wonach der Betreibungsschuldner Teilhaber der Firma
Nickel & eIe, Breslau, (offene Handelsgesellschaft) ist, die
in Basel eine Zweigniederlassung besitzt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Im kantonalen Verfahren war der Rekurrentin
keine Gelegenheit geboten, zur Beschwerde des Betrei-
bungsschuldners Stellung zu nehmen. Ihr Hinweis auf
die Teilhaberschaft des Schuldners an der Firma Nickel
& Oe, Breslau, welche in Basel eine Zweigniederlassung
unterhalte, sowie das dafür eingelegte Beweismittel sind
deshalb vom Bundesgericht zu berücksichtigen, obwohl es
sich dabei um Noven handelt (BGE 54 Irr No. 10 Erw. 1).
2. -
Das Bundesgericht hat inbezug auf inländische
Kollektivgesellschaften ausgesprochen, dass der Sitz einer
Gesellschaft wenigstens inbezug auf deren Schulden auch
als persönliche Geschäftsniederlassung im Ausland woh-
nender Gesellschafter zu betrachten und demnach die
Betreibung solcher Gesellschafter für Gesellschaftsschulden