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55_III_111

BGE 55 III 111

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 25.

heissung, als dann die ErbschaftsaU8SChlagung einst-

weilen aufrecht bliebe, die Miterben Toggweilers den Besitz

der Erbschaft weiter beanspruchen könnten, der Rekur-

. rent auf die allgemeine Masse angewiesen wäre und die

Masse keinerlei Ansprüche auf den Erbteil hätte, während

bei einer Gutheissung der Klage der Rekurrent nach Mass-

gabe seiner Befriedigung aus dem Erbteil als Konkurs-

gläubiger ausscheidet, sein Anteil an der KonktmmlM88

zu· Gunsten der übrigen Gläubiger frei wi:rd und zudem

ein allfälliger Überschuss des Prozessgewinm zur allge-

meinen Masse gezogen werden kann. Ampmehe der

Konkursmasse auf den Erbteil Toggweilers entstehen bei

einer Abweisung der Anfechtungsklage erst, wenn die

Konkursmasse ihrerseits gegen die Erben auf Feststellung

der Nichtigkeit der AussclUagung klagt und gestützt auf

ein diese Klage schützendes Urteil die Erbschaft heraus-

verlangen kann. Diese Möglichkeit bleibt ihr a.ber auch

dann gewahrt, wenn der heute hängige Prozess nicht

weitergeführt wird, d. h. mit einer Gutheissung der Klage

endet; verzichtet dagegen die Konkursmasse auf eine

Klage gegen die Erben, so können die Gläubiger dann-

zumal immer noch Abtretung jenes -

mit dem heute

eingeklagten keineswegs übereinstim,menden -

Rechts-

a.nspruches verlangen. Welche Wirkung ein in einem 801-

ehen Prozess ergehendes, die Nichtigkeit der Ausschlagung

feststellendes Urteil gegenüber dem mit seiner Anfach-

tungsklage obsiegenden Rekurrenten allenfalls haben wird,

braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu

werden.

Die Beschwerdeführer haben ihrerseits den Entscheid

der Vorinstanz nicht angefochten und damit ihr ursprüng-

liches Hauptbegehren (auf Verpflichtung der Konkurs-

verwaltung, den Prozess namens der Konkursmasse weiter-

zuführen) fallen gelassen. Soweit die Beschwerde daher

noch als aufrecht erhalten zu betrachten ist, muss sie

nach dem Gesagten abgewiesen werden.

SchuldbetreibWlgS' und Konkursrecht. No 26.

ill

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der

Vorinstanz vom, 30. August 1929 aufgehoben und die

Beschwerde abgewiesen.

26. Intscheid. vom 11. Oktober 1929

i. S. :Betreibungsamt Golda.ch.

Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen den früheren Eigen-

tümer als nicht entlassenen Pfandschuldner kommt es dem

Betreibungsrunte nicht zu, dessen eigene Eingabe für von ihm

anstelle des jetzigen Eigentümers bezahlte Pfandzinsen nicht

in das Las t e n ver z e ich n i saufzunehmen.

Da.ns la poursuita en realisation de gage dirigee contre le prooe-

dent proprietaire du gage, an tant que debiteur non libere,

l'office n,a pas qualiM pour rafuser d'inscrire a,l'etat des charges

une pretention de ce debiteur relative ades inMrets que

celui-ci aurait payes en lieu et place du proprietaire actuel

du gage.

Nell'esecuzione per realizzazione di pegno immobiliare diretta

contro il proprietario precedente quale debitore non svinco-

lato, l'ufficio non puö rifiutarsi ad inscrivere nell'elenco-

oneri una pretesa di questo debitore dipendente da interessi

da lui soluti in luogo deI proprietario attuale deI pagno.

A. -

J. Frehner war Eigentümer einer Liegenschaft

in Goldach, auf der im ersten Rang ein von ihm der

St. Gallischen Kantonalbank, Filiale Rorschach, verpfän-

deter Schuldbrief von 5000 Fr. lastete, und im zweiten

Rang eine Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. zur

Sicherung einer der Appenzell-Ausserrhodischen Kanto-

nalbank verpfändeten Forderung im gleichen Betrage.

Am 26. August 1926 verkaufte Frehner die Liegenschaft

um 13,000 Fr. an J. Niederer, und am 7. September liess

er sie dementsprechend auf diesen übertragen. Hiebei

wurde eine neue Grundpfandverschreibung von 1500 Fr.

im dritten Rang auf die Liegenschaft gelegt zur Sicherung

einer gleichhohen Forderung des J. Sutter gegen J. Freh-

ner, welche alsbald an A. Vogel abgetreten und von

112

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.

diesem der St. Ga.llischen Kantonalbank, Agentur Fla.wil,

verpfändet wurde. Am 9. Oktober 1926 verkaufte Nie-

derer die Liegenschaft um 13,500 Fr. an J. Sohlenthaler

weiter. Laut dem ersten Kaufvertrag übernahm Niederer

(t die persönliche Schuldpflicht der bestehenden Pfand-

schulden im Betrage von 7000 Fr. mit Zinspflicht von

Jakobi 1926 an J) (d. i. 20. Juli), sowie «die persönliche

Schuldpflicht der . .. neu zu errichtenden Grundpfand-

verschreibung im Betrage von 1500 Fr. zu Gunsten von

Herrn J oh. Sutter ... samt den bezüglichen Bestim-

mungen J).

Laut dem zweiten Kaufvertrag übernahm

Sohlenthaler (< die persönliche Schuldpflicht der bestehen-

den Pfandschulden von .... Fr. mit Zinspflicht von

7000 Fr. ab Jakobi 1926 und von ...... Fr. ab 1. Sep-

tember 1926.» Indessen erklärten die Gläubiger, Frehner

a.ls Schuldner beibehalten zu wollen. Infolgedessen musste

Frehner, und zum Teil auch sein Bürge J. Wickli, an die

St. Gallische Kantonalbank, Filiale Rorschach, die am

20. Januar, 20. Juli 1927, 20. Januar und 20. Juli 1928

fällig gewordenen Zinsen mit zusammen 618 Fr. 55 Cts.

entrichten, und ebenso an die Appenzell-Ausserrhodische

Kantonalbank die am 31. Oktober 1926 und 30. April

1927 fällig gewordenen Zinsen mit zusammen lU Fr.

50 Cts.

Zudem hob die St. Gallische Kantonalbank,

Agentur Flawil, im Namen des A. Vogel für die durch

Grundpfandverschreibung im dritten Range gesicherte

Forderung von 1500 Fr. Betreibung auf Grundpfandver-

wertung gegen Frehner als Schuldner und Sohlenthaler

als DritteigentÜIDer (sowie auch Niederer) an. Auf die

Steigerungspublikation hin meldete die St. Gallische

Kantonalbank, Filiale Rorschach, eine Forderung von

5000 Fr. «laut Schuldbrief », den am 20. Januar 1929

verfallenen Zins und den seither laufenden Zins an, und

die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank eine durch

Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. sichergestellte

Darlehensforderung von 2000 Fr., die am 3L Oktober

1927, 30. April, 31. Oktober 1928 und 30. April 1929

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21).

113

'Verfallenen Zinsen und den seither laufenden Zins. Die

gleichen Forderungen meldeten auch Frehner bezw. Wickli

an, und zwar mit Einschluss der von ihnen bezahlten, von

den Banken. nicht angemeldeten Zinsen im Betrage von

618 Fr. 55 Cts. und 111 Fr. 50 Cts. (laut späterer ziffer-

mässiger Berichtigung). Das Betreibungsamt Goldach

nahm die von den Banken eingegebenen Forderungen in

vollem Umfang in das Lastenverzeichnis auf, nicht aber

die von Frehner bezw. Wickli eingegebenen (weitergehen-

den) Forderungen, im wesentlichen mit der Begründung:

Frehner könne nicht in einer gegen ihn als nicht ent-

lassenen Schuldner gerichteten Betreibung als Gläubiger

auftreten und "seine Forderung . auch noch geltend

machen"; der Bürge Wickli besitze kein Pfandrecht an

der Liegenschaft. Hiegegen führten Frehner und Wickli

Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei

anzuhalten, die erwähnten, von Frehner bezw. Wickli

"anstelle des Liegenschaftsschuldners " bezahlten Zinsen

in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 5. Juli

die Beschwerde gutgeheisstm.

G. -

Diesen Entscheid hat dasBetreibungsamt Goldach

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die SckUldbetreibungs- und Konku1'skammer zieht

in Erwägung :

1. -

Das Betreibungsamt ist zur Weiterziehung legiti-

miert;wenn die Aufsichtsbehörde seine Verfügung auf-

hebt, durch welche es Forderungen, die zum Lastenver-

zeichnis angemeldet wurden, in Anwendung des Art. 36

Abs.l der Verordnung über die Zwangsverwertung von

Grundstücken von der Aufnahme in das Lastenverzeichnis

ausgeschlossen hat, weil sie seiner Auffassung nach keine

Grundstücksbelastung darstellen (BGE 48 III S. 126).

2. -

Zu Unrecht hat das Betreibungsamt grundsätz-

~che Bedenken, den betriebenen Schuldner selbst als

Grundpfandgläubiger. jn das Lastenverzeichnis aufzuneh-

114

Schuldbebeibungs. und Konkursrecht. No 16.

men in einem Falle wie dem vorliegenden, wo dasZIl

verwertende Grundstück nicht ihm selbst, Bonderneinem

Dritten gehört. Denn der Schuldner einer Grundpfand-

schuld, welche ein einem Dritten gehörendes Grundstück

belastet, kann sehr wohl Gläubiger einer (anderen) dieses

Grundstück belastenden Grundpfandforderung sein, sei es

dass der nunmehrige (Dritt-)Eigentümer des Grundstückes

ein Grundpfand zu seinen Gunsten bestellt, sei es, dass

er eine bereits bestehende Grundpfandforderung erworben

hat oder sonstwie Rechtsnachfolger eines Grundpfand-

gläubigers geworden ist. Es kann keine Rede davon sein,

derartige zugunsten des betriebenen Schuldners bestehende

Grundpfandrechte von der Aufnahme in das Lastenver-

zeichnis auszuschliessen, was ja zur Folge hätte, das

Grundstück zum Vorteil aller übrigen Grundpfandgläu-

biger zu entlasten, auch solcher, die keine Forderung

gegen ihn selbst haben, und ausserdem zum Vorteil des

nunmehrigen (Dritt-)Eigentümers. HQchstens könnte sich

dann bei der Verteilung des Erlöses fragen, ob der betrie-

bene Schuldner das, was auf seine dem betreibenden

Gläubiger vorgehende Grundpfandforderung entfällt, die-

sem überlassen müsse, sofern ef nicht ohnehin gedeckt

wird; allein deswegen liesse sich nicht schon der Ausschluss

seiner Grundpfandforderung vom Lastenverzeichnis recht-

fertigen.

Insbesondere ist unbehelflich der (von der unteren

Aufsichtsbehörde übernommene) Hinweis des Rekurrenten

auf Art. 815 ZGB, der seinen betreibungsrechtlichen

Niederschlag in Art. 35 Abs. 1 (und 102) VZG gefunden

hat, Wenn hier be&timmt wird, dass bei der Aufstellung

des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen sind

leere Pfandstellen und Eigentümerpfandtitel (als welche

auch Inhaberpfandtitel in Betracht kommen), über die

der Schuldner nicht verfüg.; hat und die auch nicht etwa

gesondert gepfändet worden sind, so findet dies seine

. Begründung darin, dass in Wahrheit keine Forderung

besteht, solange eine Pfandstelle leer oder der Pfandtitel

Schuldbetreibungs- und Konklll'l3 .. "cbt. Nu tti.

I I ii

im :Besitze des Schuldners bleibt, der zugleich Eigentümet'

des belasteten Grundstückes ist, wie es gewöhnlich zutrifft.

Hiemll& kann nicht geschlossen werden, dass Grundpfand-

rechte des betriebenen Schuldners am zu verwertenden

Grundstück auch dann nicht im Lastenverzeichnis berück-

sichtigt werden dürfen, wenn das Grundstück im Eigen-

tmn eines Dritten steht; denn solchenfalls ist es, wie

gezeigt, durchaus möglich, dass eine Forderung besteht.

Zutreffend hat die Vorinstanz verneint, dass die ange-

fochtene Verlügung des Betreibungsamtes aus dem bereIts

angeführten Art. 36 Abs. 1 VZG hergeleitet werden könne.

Wird eine Grundpfandforderung zum LastenverzeichniA

angemeldet, 80 kann regelmässig nicht gesagt werden, e."I

werde eine Forderung geltend gemacht, die keine Belastung

des Grundstückes darstelle, was Art. 36 Abs. 1 VZG (neben

der Verspätung der Anmeldung) als Voraussetzung des

Ausschlusses vom Lastenverzeichnis bezeichnet. Nament-

lich ist gerade die Frage, ob der anstelle des Schuldüber-

nehmers und nunmehrigen Grundeigentümers zahlende

Altschuldner insoweit in das Grundpfandrecht des befrie-

digten Gläubigers eintrete, in Theorie und Praxis zu kon-

ttovers, als dass die Betreibungsbehörden den Zivilgerich-

ten die Entscheidung darüber vorwegnehmen dürften,

welche Rechte Frehner gegenüber dem zweiten Schuld-

übernehmer und Dritteigentümer der zu verwertenden

Liegenschaft geltend machen könne (vgl. hiezu insbeson-

dere auch die Erläuterungen zum VorE des ZGB, 22. Titel,

H, 1. Abschnitt, A,. III am Schluss). Gleiche Rechte wie

Frehner dürfte dann wohl auch Wickli in Anspruch

nehmen, da nach allgemein anerkannter Auffassung die

Nebenrechte auf den zahlenden Bürgen übergehen. End-

lich steht der Einstellung der streitigen Zinsforderungen

in das Lastenverzeichnis nicht etwa von vorneherein der

Umstand entgegen, dass es sich bei den von Frehner und

Wickli bezahlten Zinsen nicht um eigentliche Grundpfand-

schuldzinsen, sondern um Faustpfandschuldzinsen handelt

-

gleichwie ja die beiden Kantonalbanken quasi Grund-

lJ6

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27.

pfandgläubiger mit ihren Kapital- und noch ausstehenden

Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen

waren, obwohl sie nur Faustpfandgläubiger bezüglich der

in Frage kommenden Grundpfandtitel sind (vgl. Art. 35

Abs. 2 VZG). Bedenken könnte vielleicht die Einstellung

des ganzen am 31. Oktober 1926 an die Appenzell-Ausser-

rhodische Kantonalbank bezahlten Halbjahreszinses er-

wecken, da die Zinsschuldübernahme nur bis zum 20. Juli

1926 zurückgeht. Allein ob sie erst den vom 20. Juli

1926 an auflaufenden oder aber allen nach diesem Tage

fällig werdenden Zins umfasse, ist eine Frage der Aus-

legung der bezüglichen Klausel der Kaufverträge, deren

Entscheidung nur allfällig von der kantonalen Aufsichts-

behörde den Gerichten hätte vorweggenommen und in

ersterem Sinne getroffen werden können, wenn ihr ein

derartiger Brauch für die dortige Landesgegend bekannt

sein sollte.

Somit kann es nicht als Aufgabe d(*! Betreibungsamtes

betrachtet, sondern muss es den an der Liegenschaft

irgendwie Berechtigten überlassen werden, in Lasten-

bereinigungsverfahren gegen das von Frehner und Wickli

beanspruchte Grundpfandrecht aufzutreten, wenn sie es

nicht gelten lassen wollen.

Demnach erkennt die Schuldbet1·.- und Konkurskammer :

Df\r Rekurs wird abgewiese1).

27. Entscheid vom 11. Oktober 1929 i. S. Xocher.

Im Ausland wohnende Teilhaber einer offenen Handelsgesell-

schaft, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung besitzt,

können am Orte der Zweigniederlassung für Schulden, die

zu deren J..asten eingegangen sind, betrieben werden. Art. 50

SchKG.

Las associes, domicilies a l'etranger, d'une Bodete en nom collectif

allemande (offene Handelsgesellschaft) qui posseda un etablis-

sement en Suisse peuvent y etre poursuivis pour les dettes

de cet. eta.blissement. Art. 50 LP.

Schuldbetreibungs. und KOllkursrecht. NQ 27.

In

I soci responsibili degli obblighi di una societa (nel diritto svizzero

societa. a norne collettivo, ehe corrisponde aUa «offene

HandeL';Igesellschaft» deI diritto germanico) possono essare

escussi in Svizzera, al domicilio di una snccurRsle por debit i

cont,ratti a carico della stessa. Art. 50 LEF.

A. -

Die Rekurrentin stellte beim Betreibungsamt

Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen Hans Nickel-

Russ, Freiestrasse 5, Basel. Das Betreibungsamt stellte

den Zahlungsbefehl durch die Post an Frau Siegelhalter

zu Handen des Schuldners zu. Hiegegen beschwerte sich

der Betreibungsschuldner mit der Begründung, dass er

nicht in Basel wohne.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Be-

schwerdedurch Entscheid vom 25. September 1920 gut.

O. -

Diesen Entscheid zog d.ie Betreibungsgläubigerin

am 30. September an das Blmdesgericht weiter.

Sie

beruft sich auf Art. 50 SchKG und legt einen Auszug

aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ein,

wonach der Betreibungsschuldner Teilhaber der Firma

Nickel & eIe, Breslau, (offene Handelsgesellschaft) ist, die

in Basel eine Zweigniederlassung besitzt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Im kantonalen Verfahren war der Rekurrentin

keine Gelegenheit geboten, zur Beschwerde des Betrei-

bungsschuldners Stellung zu nehmen. Ihr Hinweis auf

die Teilhaberschaft des Schuldners an der Firma Nickel

& Oe, Breslau, welche in Basel eine Zweigniederlassung

unterhalte, sowie das dafür eingelegte Beweismittel sind

deshalb vom Bundesgericht zu berücksichtigen, obwohl es

sich dabei um Noven handelt (BGE 54 Irr No. 10 Erw. 1).

2. -

Das Bundesgericht hat inbezug auf inländische

Kollektivgesellschaften ausgesprochen, dass der Sitz einer

Gesellschaft wenigstens inbezug auf deren Schulden auch

als persönliche Geschäftsniederlassung im Ausland woh-

nender Gesellschafter zu betrachten und demnach die

Betreibung solcher Gesellschafter für Gesellschaftsschulden