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Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27.
pfandgläubiger mit ihren Kapital- und noch ausstehenden
Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen
waren, obwohl sie nur Faustpfandgläubiger bezüglich der
in Frage kommenden Grundpfandtitel sind (vgl. Art. 35
Abs. 2 VZG). Bedenken könnte vielleicht die Einstellung
des ganzen am 31. Oktober 1926 an die Appenzell-Ausser-
rhodische Kantonalbank bezahlten Halbjahreszinses er-
wecken, da die Zinsschuldübernahme nur bis zum 20. Juli
1926 zurückgeht. Allein ob sie erst den vom 20. Juli
1926 an auflaufenden oder aber allen nach diesem Tage
fällig werdenden Zins umfasse, ist eine Frage der Aus-
legung der bezüglichen Klausel der Kaufverträge, deren
Entscheidung nur allfällig von der kantonalen Aufsichts-
behörde den Gerichten hätte vorweggenommen und in
ersterem Sinne getroffen werden können, wenn ihr ein
derartiger Brauch für die dortige Landesgegend bekannt
sein sollte.
Somit kann es nicht als Aufgabe d~s Betreibungsamtes
betrachtet, sondern muss es den an der Liegenschaft
irgendwie Berechtigten überlassen werden, in Lasten-
bereinigungsverfahren gegen das von Frehner und Wickli
beanspruchte Grundpfandrecht aufzutreten, wenn sie es
nicht gelten lassen wollen.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewieseI;l.
27. Entscheid vom 11. Oktober 1929 i. S. Eocher.
hn Ausland wohnende Teilhaber einer offenen Handelsgesell-
schaft, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung besitzt,
können am Orte der Zweigniederlassung fiir Schulden, die
zu deren Lasten eingegangen sind, betrieben werden. Art. 50
SchKG.
Les associes, domicilies a l'etranger, d'une societe en nom collectif
allemande (offene HandelsgeseUschajt) qui possooe un etablis-
sement en Suisse peuvent y etre poursuivis pour les dettes
de eet. etablissement. Art. 50 LP.
Schuldbetreibungs. und Koukursrecht. No :.!i.
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I soci responsibili degli obblighi di una societit. (nel diritto svizzero
societa a nome collettivo, ehe corrisponde aHa «offene
Handelsgesellschaft» deI diritto germanieo) possono essers
escussi in Svizzera, al domicilio di una snccurflale por dobiti
contratti a ca.rico della stessa. Art. 50 LEF.
A. -
Die Rekurrentin stellte beim Betreibungsamt
Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen Hans Nickel-
Russ, Freiestrasse 5, Basel. Das Betreibungsamt stellte
den Zahlungsbefehl durch die Post an Frau Siegelhalter
zu Handen des Schuldners zu. Hiegegen beschwerte sich
der Betreibungsschuldner mit der Begründung, dass er
nicht in Basel wohne.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Be-
schwerde durch Entscheid vom 25. September 1!)2H gut.
-G. -
Diesen Entscheid zog die Betreibungsgläubigerin
am 30. September an das Bundesgericht weiter.
Sie
beruft sich auf Art. 50 SchKG und legt einen Auszug
aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ein,
wonach der Betreibungsschuldner Teilhaber der Firma
Nickel & Oie, Breslau, (offene Handelsgesellschaft) ist, die
in Basel eine Zweigniederlassung besitzt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
1. -
Im kantonalen Verfahren war der Rekurrentin
keine Gelegenheit geboten, zur Beschwerde des Betrei-
bungsschuldners Stellung zu nehmen. Ihr Hinweis auf
die Teilhaberschaft des Schuldners an der Firma Nickel
& Oie, Breslau, welche in Basel eine Zweigniederlassung
unterhalte, sowie das dafür eingelegte Beweismittel sind
deshalb vom Bundesgericht zu berücksichtigen, obwohl es
sich dabei um Noven handelt (BGE 54 Irr No. 10 Erw. 1).
2. -
Das Bundesgericht hat inbezug auf inländische
Kollektivgesellschaften ausgesprochen, dass der Sitz einer
Gesellschaft wenigstens inbezug auf deren Schulden auch
als persönliche Geschäftsniederlassung im Ausland woh-
nender Gesellschafter zu betrachten und demnach die
Betreibung solcher Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 27.
am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen sei.
Massgebend hiefür war die Erwägung, dass der Kollektiv-
ge!:lellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
unbeschränkt hafte (Art. 564 OR) und dass deshalb das
Zwangsvollstreckungsrecht Mittel und Wege zu bieten
habe~ um diese Haftbarkeit auch gegen Teilhaber, die im
Auslande wohnen, praktisch wirksam werden zu lassen
(BGE 37 I S. 474).
3. -
Die Teilhaber deutscher offener Handelsgesell-
schaften haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Rechte
ebenfalls persönlich und unbeschränkt (vgl. §§ 123 und
129 HGB; Art. 564 OR; WIELAND, Handelsrecht Bd. I.
S. 635 f.). Demgemäss rechtfertigt es sich, für Schulden,
die zu Lasten der schweizerischen Zweigniederlassung
einer solchen offenen Handelsgesellschaft eingegangen
werden, die Betreibung gegen die im Ausland wohnenden
Gesellschafter ebenso zu ermöglichen wie gegen Teilhaber
einer inländischen Kollektivgesellschaft. Die Erwägungen,
von denen das Bundesgericht im zitierten Entscheide aus~
gegangen ist, treffen hier nicht minder zu als dort. Haben
die Teilhaber der ausländischen Gesellschaft durch die
Eintragung im schweizerischen Handelsregister oder auf
jeden Fall durch den Betrieb der Zweigniederlassung unter
der Gesellschaftsfirma zu erkennen gegeben, dass sie für
deren Verbindlichkeiten haften, so dürfen den Gläubigern
die Garantien der Betreibung am Orte der Zweignieder-
lassung nicht entzogen bleiben.
4. -
Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme des Teilhabers im vorliegenden Falle
gegeben sind, ist nicht von den Organen der Schuldbetrei-
bung, sondern im Streitfall durch den Richter zu ent-
scheiden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs . wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsa.mt Basel-Stadt
für die angehobene Betreibung als zuständig erklärt.
SclmIdbetmbungs. und KonJrursrooht. N° 2S.
llU
28. Bnt.scheid vom 12. Oktober 192~ i. S. Ximpf.
Der zum voraus erklärte Verzicht auf die Unpfänd-
bar ke i t ist unwirksam.
On na peut renoncer d'ewance a l'insaisissabilite.
Non e lecito rinuneia.re preventivamente all'impignorabilita.
Am 24. April 1929 stellte der in Merligen wohnende
Rekurrent dem Rekursgegner folgendes «an das Betrei-
bnngsamt Thun)} gerichtetes Schreiben aus :
- • Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich die Schuld
meiner Tochter Rosa gegenüber der Firma H. J. Steiger,
Wäschefabrikation, Bahnhofstrasse 2 in St. Gallen, welche
auf einen Betrag von 142 Fr. zuzüglich entstandene Spesen
und Kosten etc. lautet, übernommen habe. Ich habe
mich verpflichtet, erwähnten Betrag in monatlichen Raten
ZU reglieren, und erkläre mich zuhanden des Betreibungs-
IIImtes Lereit, im Falle von Seite der Firma Steiger eine
Betreibung erfolgen sollte, drei Ziegen im Werte von
300 Fr. in Pfand zu geben. Ich verpflichte mich, betr.
Tiere bis zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht zu
veräussern, und unterziehe mich übrigens den über
gepfändete Gegenstände bestehenden gesetzlichen Bestim-
mungen. »
In der dann angehobenen Betreibung Nr. 15,336 stellte
der Rekursgegner am 29. Juli beim Betreibungsamt Thun
das Forlsetzungsbegehren unter Beilage des Schreibens
des Rekurrenten. Hierüber heisst es in der Pfändungs-
urkunde : ((Schuldner besitzt 3 Ziegen; er verweigert
heute eine freiwillige Pfandgabe, da diese Ziegen Kompe-
tenzstücke sind.» Das Betreibungsamt sah von deren
Pfändung ab und stellte eine als Verlustschein dienende
Pfändungsurkunde aus.
Auf Beschwerde des Rekursgegners hin hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde am 23. September das Betreibungs-
amt Thun angewiesen, in der Betreibung Nr. 15,336 die
dem Schuldner gehörenden 3' Ziegen zu pfänden.