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55_III_116

BGE 55 III 116

Bundesgericht (BGE) · 1929-10-11 · Deutsch CH
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116

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27.

pfandgläubiger mit ihren Kapital- und noch ausstehenden

Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis aufzunehmen

waren, obwohl sie nur Faustpfandgläubiger bezüglich der

in Frage kommenden Grundpfandtitel sind (vgl. Art. 35

Abs. 2 VZG). Bedenken könnte vielleicht die Einstellung

des ganzen am 31. Oktober 1926 an die Appenzell-Ausser-

rhodische Kantonalbank bezahlten Halbjahreszinses er-

wecken, da die Zinsschuldübernahme nur bis zum 20. Juli

1926 zurückgeht. Allein ob sie erst den vom 20. Juli

1926 an auflaufenden oder aber allen nach diesem Tage

fällig werdenden Zins umfasse, ist eine Frage der Aus-

legung der bezüglichen Klausel der Kaufverträge, deren

Entscheidung nur allfällig von der kantonalen Aufsichts-

behörde den Gerichten hätte vorweggenommen und in

ersterem Sinne getroffen werden können, wenn ihr ein

derartiger Brauch für die dortige Landesgegend bekannt

sein sollte.

Somit kann es nicht als Aufgabe d~s Betreibungsamtes

betrachtet, sondern muss es den an der Liegenschaft

irgendwie Berechtigten überlassen werden, in Lasten-

bereinigungsverfahren gegen das von Frehner und Wickli

beanspruchte Grundpfandrecht aufzutreten, wenn sie es

nicht gelten lassen wollen.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewieseI;l.

27. Entscheid vom 11. Oktober 1929 i. S. Eocher.

hn Ausland wohnende Teilhaber einer offenen Handelsgesell-

schaft, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung besitzt,

können am Orte der Zweigniederlassung fiir Schulden, die

zu deren Lasten eingegangen sind, betrieben werden. Art. 50

SchKG.

Les associes, domicilies a l'etranger, d'une societe en nom collectif

allemande (offene HandelsgeseUschajt) qui possooe un etablis-

sement en Suisse peuvent y etre poursuivis pour les dettes

de eet. etablissement. Art. 50 LP.

Schuldbetreibungs. und Koukursrecht. No :.!i.

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I soci responsibili degli obblighi di una societit. (nel diritto svizzero

societa a nome collettivo, ehe corrisponde aHa «offene

Handelsgesellschaft» deI diritto germanieo) possono essers

escussi in Svizzera, al domicilio di una snccurflale por dobiti

contratti a ca.rico della stessa. Art. 50 LEF.

A. -

Die Rekurrentin stellte beim Betreibungsamt

Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen Hans Nickel-

Russ, Freiestrasse 5, Basel. Das Betreibungsamt stellte

den Zahlungsbefehl durch die Post an Frau Siegelhalter

zu Handen des Schuldners zu. Hiegegen beschwerte sich

der Betreibungsschuldner mit der Begründung, dass er

nicht in Basel wohne.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Be-

schwerde durch Entscheid vom 25. September 1!)2H gut.

-G. -

Diesen Entscheid zog die Betreibungsgläubigerin

am 30. September an das Bundesgericht weiter.

Sie

beruft sich auf Art. 50 SchKG und legt einen Auszug

aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ein,

wonach der Betreibungsschuldner Teilhaber der Firma

Nickel & Oie, Breslau, (offene Handelsgesellschaft) ist, die

in Basel eine Zweigniederlassung besitzt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. -

Im kantonalen Verfahren war der Rekurrentin

keine Gelegenheit geboten, zur Beschwerde des Betrei-

bungsschuldners Stellung zu nehmen. Ihr Hinweis auf

die Teilhaberschaft des Schuldners an der Firma Nickel

& Oie, Breslau, welche in Basel eine Zweigniederlassung

unterhalte, sowie das dafür eingelegte Beweismittel sind

deshalb vom Bundesgericht zu berücksichtigen, obwohl es

sich dabei um Noven handelt (BGE 54 Irr No. 10 Erw. 1).

2. -

Das Bundesgericht hat inbezug auf inländische

Kollektivgesellschaften ausgesprochen, dass der Sitz einer

Gesellschaft wenigstens inbezug auf deren Schulden auch

als persönliche Geschäftsniederlassung im Ausland woh-

nender Gesellschafter zu betrachten und demnach die

Betreibung solcher Gesellschafter für Gesellschaftsschulden

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 27.

am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen sei.

Massgebend hiefür war die Erwägung, dass der Kollektiv-

ge!:lellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

unbeschränkt hafte (Art. 564 OR) und dass deshalb das

Zwangsvollstreckungsrecht Mittel und Wege zu bieten

habe~ um diese Haftbarkeit auch gegen Teilhaber, die im

Auslande wohnen, praktisch wirksam werden zu lassen

(BGE 37 I S. 474).

3. -

Die Teilhaber deutscher offener Handelsgesell-

schaften haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Rechte

ebenfalls persönlich und unbeschränkt (vgl. §§ 123 und

129 HGB; Art. 564 OR; WIELAND, Handelsrecht Bd. I.

S. 635 f.). Demgemäss rechtfertigt es sich, für Schulden,

die zu Lasten der schweizerischen Zweigniederlassung

einer solchen offenen Handelsgesellschaft eingegangen

werden, die Betreibung gegen die im Ausland wohnenden

Gesellschafter ebenso zu ermöglichen wie gegen Teilhaber

einer inländischen Kollektivgesellschaft. Die Erwägungen,

von denen das Bundesgericht im zitierten Entscheide aus~

gegangen ist, treffen hier nicht minder zu als dort. Haben

die Teilhaber der ausländischen Gesellschaft durch die

Eintragung im schweizerischen Handelsregister oder auf

jeden Fall durch den Betrieb der Zweigniederlassung unter

der Gesellschaftsfirma zu erkennen gegeben, dass sie für

deren Verbindlichkeiten haften, so dürfen den Gläubigern

die Garantien der Betreibung am Orte der Zweignieder-

lassung nicht entzogen bleiben.

4. -

Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für

die Inanspruchnahme des Teilhabers im vorliegenden Falle

gegeben sind, ist nicht von den Organen der Schuldbetrei-

bung, sondern im Streitfall durch den Richter zu ent-

scheiden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs . wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und das Betreibungsa.mt Basel-Stadt

für die angehobene Betreibung als zuständig erklärt.

SclmIdbetmbungs. und KonJrursrooht. N° 2S.

llU

28. Bnt.scheid vom 12. Oktober 192~ i. S. Ximpf.

Der zum voraus erklärte Verzicht auf die Unpfänd-

bar ke i t ist unwirksam.

On na peut renoncer d'ewance a l'insaisissabilite.

Non e lecito rinuneia.re preventivamente all'impignorabilita.

Am 24. April 1929 stellte der in Merligen wohnende

Rekurrent dem Rekursgegner folgendes «an das Betrei-

bnngsamt Thun)} gerichtetes Schreiben aus :

- • Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich die Schuld

meiner Tochter Rosa gegenüber der Firma H. J. Steiger,

Wäschefabrikation, Bahnhofstrasse 2 in St. Gallen, welche

auf einen Betrag von 142 Fr. zuzüglich entstandene Spesen

und Kosten etc. lautet, übernommen habe. Ich habe

mich verpflichtet, erwähnten Betrag in monatlichen Raten

ZU reglieren, und erkläre mich zuhanden des Betreibungs-

IIImtes Lereit, im Falle von Seite der Firma Steiger eine

Betreibung erfolgen sollte, drei Ziegen im Werte von

300 Fr. in Pfand zu geben. Ich verpflichte mich, betr.

Tiere bis zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht zu

veräussern, und unterziehe mich übrigens den über

gepfändete Gegenstände bestehenden gesetzlichen Bestim-

mungen. »

In der dann angehobenen Betreibung Nr. 15,336 stellte

der Rekursgegner am 29. Juli beim Betreibungsamt Thun

das Forlsetzungsbegehren unter Beilage des Schreibens

des Rekurrenten. Hierüber heisst es in der Pfändungs-

urkunde : ((Schuldner besitzt 3 Ziegen; er verweigert

heute eine freiwillige Pfandgabe, da diese Ziegen Kompe-

tenzstücke sind.» Das Betreibungsamt sah von deren

Pfändung ab und stellte eine als Verlustschein dienende

Pfändungsurkunde aus.

Auf Beschwerde des Rekursgegners hin hat die kanto-

nale Aufsichtsbehörde am 23. September das Betreibungs-

amt Thun angewiesen, in der Betreibung Nr. 15,336 die

dem Schuldner gehörenden 3' Ziegen zu pfänden.