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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. No 27.
am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen sei.
Massgebend hiefür war die Erwägung, dass der Kollektiv-
geHel1schafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
unbeschränkt hafte (Art. 564 OR) und dass deshalb das
Zwangsvollstreckungsrecht Mittel und Wege zu bieten
habe; um diese Haftbarkeit auch gegen Teilhaber, die im
Auslande wohnen, praktisch wirksam werden zu lassen
(ßGE 37 I S. 474).
3. -
Die Teilhaber deutscher offener Handelsgesell-
schaften haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Rechte
ebenfalls persönlich und unbeschränkt (vgl. § § 123 und
129 HGB; Art. 564 OR; WIELAND, Handelsrecht Bd. I
S. 635 f.). Demgemäss rechtfertigt es sich, für Schulden,
die zu Lasten der schweizerischen Zweigniederlassung
einer solchen offenen Handelsgesellschaft eingegangen
werden, die Betreibung gegen die im Ausland wohnenden
Gesellschafter ebenso zu ermöglichen wie gegen Teilhaber
einer inländischen Kollektivgesellschaft. Die Erwägungen,
von denen das Bundesgericht im zitierten Entscheide aus·
gegangen ist, treffen hier nicht minder zu als dort. Haben
die Teilhaber der ausländischen Gesellschaft durch die
Eintragung im schweizerischen Handelsregister oder auf
jeden Fall durch den Betrieb der Zweigniederlassung unter
der Gesellschaftsfirma zu erkennen gegeben, dass sie für
deren Verbindlichkeiten haften, so dürfen den Gläubigern
die Garantien der Betreibung am Orte der Zweignieder-
lassung nicht entzogen bleiben.
4. -
Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme des Teilhabers im vorliegenden Falle
gegeben sind, ist nicht von den Organen der Schuldbetrei-
bung, sondern im Streitfall durch den Richter zu ent-
scheiden.
Demnach erkertrtt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt
für die angehobene Betreibung als zuständig erklärt.
Seh1lldbetreibungs- und KonkUl'S1'OOht. N° 28.
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28. lutacheiä. vom 12. Oktober 1929 i. S. Xämpf.
Der zum VOl'&US erklärte Verzicht Buf die Unpfänd-
bark.eit ist unwirksam.
On ne peut renc>ncer cl'avance a l'insaisissabilite.
Non e looito rinunciare prev~tivamente all'impignorabilita.
.Am 24. April 1929 stellte der in Merligen wohnende
Rekurrent dem Rekursgegner folgendes «an das Betrei -
bungsamt Thon» gerichtetes Schreiben aus :
- « Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich die Schuld
meiner Tochter Rosa gegenüber der Fmna H. J. Steiger,
Wäschefabrikation, Bahnhofstrasse 2 in St. Gallen, welche
auf einen Betrag von 142 Fr. zuzüglich entstandene Spesen
und Kosten etc. lautet, übernommen habe. Ich habe
mich verpflichtet, erwähnten Betrag in monatlichen Raten
ZU reglieren, und erkläre mich zuhanden des Betreibungs-
amtes bereit, im Falle von Seite der Firma Steiger eine
Betreibung erfolgen sollte, drei Ziegen im Werte VOll
300 Fr. in Pfand zu geben. Ich verpflichte mich, betr.
Tiere bis zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht zu
veräussern, und unterziehe mich übrigens den über
gepfändete Gegenstände bestehenden gesetzlichen Bestim-
mungen. »
In der dann angehobenen Betreibung NI'. 15,336 stellte
der Rekursgegner am 29. Juli beim Betreibungsamt Thun
das Fortsetzungsbegehren unter Beilage des Schreibens
des Rekurrenten. IDerüber heisst es in der Pfändungs-
urkunde : «Schuldner besitzt 3 Ziegen; er verweigert
heute eine freiwillige Pfandgabe, da diese Ziegen Kompe-
tenzstücke sind.»
Das Betreibungsamt sah von deren
Pfändung ab und stellte eine als Verlustschein dienende
Pfändungsurkunde aus.
Auf Beschwerde des Rekursgegners hin hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde am 23. September das Betreibungs-
amt Thun angewiesen, in der Betreibung Nr. 15,336 die
dem Schuldner gehörenden 3· Ziegen zu pfänden.
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Schuldbetreiburigs- und Konkursrecht. N° 28.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen und dabei noch vorgebracht: « Ich
. habe in meiner Zuschrift an das Betreibungsamt Thun
(24. April 1929) auf die Unpfändbarkeit meiner Ziegen
verzichtet und diese als Pfand hinterlegt, doch mir für
den Fall, dass meine Tochter aus der Untersuchungshaft
entlassen werde. Der Gerichtspräsident von Thun ver-
weigerte jedoch die Annahme dieses Pfandes, weil dasseibe
ungültig sei; infolgedessen fühle ich mich jeder Haftbar-
keit dem Gläubiger gegenüber entbunden. »
Die SchUliJ,betreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Freilich würde die Art der in Frage stehenden Gegen~
stände nicht gehindert haben, dass der Schuldner beim
Pfändungsvollzug auf deren Unpfändbarkeit hätte wirk-
sam verzichten können, und ebenso wäre er durch Ver-
streichenlassen der zehntägigen Beschwerdefrist nach einet
allfälligen Pfändung (oder nachträglichen Rückzug der
Beschwerde) mit der Einrede der Unpfändbarkeit aus-
geschlossen worden. Nichtsdestoweniger muss dem zum
voraus erklärten Verzicht auf die Unpfändbarkeit jede
vVirkung versagt werden. Nichts gegenteiliges ergibt sich
a.us der Zulässigkeit der Verpfändung von unpfändbaren
Gegenständen. Denn sie beruht nicht auf einem in der
Verpfändung enthaltenen Verzicht des Schuldners auf die
Unpfändbarkeit, sondern darauf, dass das Gesetz gegen-
über der Inanspruchnahme verpfändeter Gegenstände zur
Befriedigung des Pfandgläubigers die Einrede der Un ..
pfändbarkeit nicht gewährt. Dies hängt damit zusammen~
dass der Schuldner ein Pfandrecht (an unpfändbaren
Sachen) regelmässig nur dadurch bestellen kann, dass er
sie unmittelbar aUS seinem Vermögen ausscheidet, womit
die Entbehrlichkeit derselben dargetan ist. Inwiefern die
-
in den Vorschriften über die Unpfändbarkeit. zum.
Ausdruck gelangende -
öffentliche Ordnung einer solchen..
Entäusserung des Besitzes a.n unpfändbaren Gegenständen-
~chutdbetreibuH~. und Koukursreebt. :So 2t>.
I:?I
zur Sicherung der Befriedigung eines einzflnen Gläubigers
entgegenstehen sollte, ist nicht erfindlich. Hat sie aber
einmal stattgefunden, so entfal!en die für die Anordnung
der Unpfändbarkeit masRgebenden Gründe. Homit bietet
die Pfandbestellung allerdings ein Mittel dafür dar, Ge-
genstände, die von Gesetzes wegen nicht für die Schulden
ihres Eigentümers haften, der Haftung zugunsten eiru.elner
Gläubiger zu unterwerfen. Anderseits würde es geradezu
auf die Umgehung der Vorschriften über das Faustpfand
hinauslaufen, wenn der vorgängige Verzicht auf die
Unpfändbarkeit als wirksam erachtet würde. Während
nämlich der bei der Pfändung ausgesprochene Verzicht
oder das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist (bezw.
der Rückzug der Beschwerde) mindestens auch noch gegen-
über weiteren an der Pfändung allfällig teilnehmenden
Gläubigern wirksam wird und insofern dem erstpfänden-
dtn Gläubiger kein Vorzugsrecht verschafft, so müsste
sich der Schuldner seinen zum Voraus ausgesprochenen
Verzicht auf die Unpfändbarkeit natürlich von keinem
andern Gläubiger entgegenhalten lassen als demjenigen,
welcher ihn stipuliert hat. Letzterer würde also durch
einen solchen Verzicht im Verhältnis zu den übrigen
Gläubigern eine Stellung eingeräumt erhalten, welche das
Gesetz nur dem Pfandgläubiger gewährt, und zwar trotz-
dem es an dem für die Pfandbestellung gesetzlich auf-
gestellten Erfordernis der Besitzesübertragung fehlt. Somit,
muss eine derart gewillkürte Haftungsausdehnung auf
unpfändbare Gegen,stände als geradezu gegen positive
"y. orschriften des Zivilrechtes verstossend verpönt werden.
Ubrigens können die Betreibungsbehörden solche Partei-
vereinbarungen schon deswegen nicht berücksichtigen,
weil sie doch nicht zuständig wären, streitigen Falles deren
Verbindlichkeit zu beurteilen. Endlich muss dem Schuld-
ner die Entschliessung über den Verzicht auf die Unpfänd-
barkeit bis zum Pfändungsvollzuge vorbehalten bl~iben.
wie ja auch der Entscheid des Betreibungsamtes über di~
Frage der Unpfändbarkeit nach Massgabe der im Zeit-
AS (j6 III -
1929
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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
punkte des Pfändungsvollzuges gegebenen Verhältnisse zu
treffen ist (vgl. neuerdings wieder BGE 53 III S. 70).
Demnach erkennt die 8chUldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
29. Entscheid. vom 16. Oktober 19a9 i. S. Xonkursmasse Beer.
Werden bei der Ver wer tun g von Gegenständen, die für
m ehr als ein enG 1 ä u h i ger gepfändet sind, die
K 0 s t e n durch den Erlös n ich t g e d eck t, so können
dieselben nicht auch denjenigen Gläubigern auferlegt werden,
die kein Verwertungsbegehren gestellt haben.
Si le produit de la reali8ation de biens saisis art profit de plu8ieur8
creanciers ne couvre pas les frai8, ceux-ci ne peuvent etre mis
a la charge des creanciers qui n'ont pas requis la vente.
Se il ricavo della realizzazione di beni pignorati per conto di
parecchi creditori non eopre le spese, queste non possono
essere aeeollate ai creditori ehe non chiesero la vendita.
A. -
Die Konkursmasse Beer war in ihrer Betreibung
gegen Emil Bohn-von Känel, Basel, mit drei andern
Gläubigem zur Pfändungsgruppe 2918 (1928) vereinigt
worden. In der Folge stellte einer der andern Gläubiger
das Verwertungsbegehren. Da der Erlös die Kosten der
Verwertung nicht deckte, verteilte das Betreibungsamt
den Ausfall auf alle Gläubiger der Gruppe und zog u. a.
nuf die Konkursmasse Beer für ihren Anteil eine Nach-
nahme von 5 Fr. 05 eta. Die Konkursverwaltung löste
die Nachnahme . zunächst ein, ohne zu wi8&en, wofür sie
erhoben werde, verlangte dann aber die Rückerstattung
des bezahlten Betrages, weil nicht sie die Verwertung
.\nbegehrt habe.
B. -
Das Betreibungsamt lehnte die Rückerstattung
ab, worauf die Konkursmasse Beer Beschwerde führte,
aber abgewiesen wurde.
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. ::-<0 :W.
-O. -
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-
behörde vom 1. Oktober 1929 rekurrierte die KonknrR-
masse ßeer am 8. Oktober an das Bundesgericht.
Die Schuldbet1'eibungs-und Konkut'i3kmntner zieht
in Erwägung :
1. -
Aus dem Erlös verwerteter Gegenstände werden
zunächst die Kosten der Verwertung und Verteilung
bestritten (Art. 144 Abs. 3 SchKG). Der verbleibend('
Betrag kommt sämtlichen Gläubigern liugute, für welche
die betreffenden Gegenstände gepfändet worden sind,
(Art. 144 Abs. 4 SchKG). Da die Kosten also berei1s
vorabgewgen sind, partizipieren daran alle Gläubiger (im
Verhältnis ihrer Forderungen), ohne Rücbicht darauf, ob
auch aUe oder nur einzelne von ihnen die Verwertung ver-
langt haben. Das rechtfertigt sich ohne weiteres durch
ihre entsprechenden Anteile am Reinerlös.
2. -
Hieraus folgt aber nicht auch, dass sämtliche
Gläubiger einer Gruppe zur Tragung der Verwertungs-
kOßten herangezogen werden können, wenn diese durch
den Erlös nicht gedeckt werden. E: steht jedem Gläu-
biger frd, die Verwertung zu verlangen oder nicht. Unter-
lässt er es aus irgend einem Grunde, eventuell gerade
deswegen, weil er ein bloss verlustbringendes Ergebnis
voraussieht, so kann ihm nicht zugemutet werden, trotz-
dem an die Deckung eines Ausfalls beizutragen, den ein
mitbeteiligter Gläubiger durch ein vielleicht unvorsichtiges
Verwertungsbegehren verursacht hat.
Eine derartige
Kostenauflage ist auch nicht etwa damit zu begründen.
dass ein Gläubiger, von dem kein Verwertungsbegehren
ausgegangen ist, am
Reinerlö~ trotzdem partizipieren
würde, falls sich ein solcher ergäbe. Was er dabei erhielte,
hätte er nicht dem von dem andern Gläubiger ge:;,tellten
Vuwertungsbegehren zu verdanken. Das Verwertungs-
begehren bringt vielmehr nur den bereits durch die Pfän-
dung erworbenen Anspruch zur Realisierung und zwar
unter Umständen in einem für die Verwertung ungünstigen