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55_III_119

BGE 55 III 119

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. No 27.

am Sitz der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen sei.

Massgebend hiefür war die Erwägung, dass der Kollektiv-

geHel1schafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

unbeschränkt hafte (Art. 564 OR) und dass deshalb das

Zwangsvollstreckungsrecht Mittel und Wege zu bieten

habe; um diese Haftbarkeit auch gegen Teilhaber, die im

Auslande wohnen, praktisch wirksam werden zu lassen

(ßGE 37 I S. 474).

3. -

Die Teilhaber deutscher offener Handelsgesell-

schaften haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

sowohl nach deutschem wie nach schweizerischem Rechte

ebenfalls persönlich und unbeschränkt (vgl. § § 123 und

129 HGB; Art. 564 OR; WIELAND, Handelsrecht Bd. I

S. 635 f.). Demgemäss rechtfertigt es sich, für Schulden,

die zu Lasten der schweizerischen Zweigniederlassung

einer solchen offenen Handelsgesellschaft eingegangen

werden, die Betreibung gegen die im Ausland wohnenden

Gesellschafter ebenso zu ermöglichen wie gegen Teilhaber

einer inländischen Kollektivgesellschaft. Die Erwägungen,

von denen das Bundesgericht im zitierten Entscheide aus·

gegangen ist, treffen hier nicht minder zu als dort. Haben

die Teilhaber der ausländischen Gesellschaft durch die

Eintragung im schweizerischen Handelsregister oder auf

jeden Fall durch den Betrieb der Zweigniederlassung unter

der Gesellschaftsfirma zu erkennen gegeben, dass sie für

deren Verbindlichkeiten haften, so dürfen den Gläubigern

die Garantien der Betreibung am Orte der Zweignieder-

lassung nicht entzogen bleiben.

4. -

Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für

die Inanspruchnahme des Teilhabers im vorliegenden Falle

gegeben sind, ist nicht von den Organen der Schuldbetrei-

bung, sondern im Streitfall durch den Richter zu ent-

scheiden.

Demnach erkertrtt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt

für die angehobene Betreibung als zuständig erklärt.

Seh1lldbetreibungs- und KonkUl'S1'OOht. N° 28.

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28. lutacheiä. vom 12. Oktober 1929 i. S. Xämpf.

Der zum VOl'&US erklärte Verzicht Buf die Unpfänd-

bark.eit ist unwirksam.

On ne peut renc>ncer cl'avance a l'insaisissabilite.

Non e looito rinunciare prev~tivamente all'impignorabilita.

.Am 24. April 1929 stellte der in Merligen wohnende

Rekurrent dem Rekursgegner folgendes «an das Betrei -

bungsamt Thon» gerichtetes Schreiben aus :

- « Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich die Schuld

meiner Tochter Rosa gegenüber der Fmna H. J. Steiger,

Wäschefabrikation, Bahnhofstrasse 2 in St. Gallen, welche

auf einen Betrag von 142 Fr. zuzüglich entstandene Spesen

und Kosten etc. lautet, übernommen habe. Ich habe

mich verpflichtet, erwähnten Betrag in monatlichen Raten

ZU reglieren, und erkläre mich zuhanden des Betreibungs-

amtes bereit, im Falle von Seite der Firma Steiger eine

Betreibung erfolgen sollte, drei Ziegen im Werte VOll

300 Fr. in Pfand zu geben. Ich verpflichte mich, betr.

Tiere bis zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht zu

veräussern, und unterziehe mich übrigens den über

gepfändete Gegenstände bestehenden gesetzlichen Bestim-

mungen. »

In der dann angehobenen Betreibung NI'. 15,336 stellte

der Rekursgegner am 29. Juli beim Betreibungsamt Thun

das Fortsetzungsbegehren unter Beilage des Schreibens

des Rekurrenten. IDerüber heisst es in der Pfändungs-

urkunde : «Schuldner besitzt 3 Ziegen; er verweigert

heute eine freiwillige Pfandgabe, da diese Ziegen Kompe-

tenzstücke sind.»

Das Betreibungsamt sah von deren

Pfändung ab und stellte eine als Verlustschein dienende

Pfändungsurkunde aus.

Auf Beschwerde des Rekursgegners hin hat die kanto-

nale Aufsichtsbehörde am 23. September das Betreibungs-

amt Thun angewiesen, in der Betreibung Nr. 15,336 die

dem Schuldner gehörenden 3· Ziegen zu pfänden.

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Schuldbetreiburigs- und Konkursrecht. N° 28.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weitergezogen und dabei noch vorgebracht: « Ich

. habe in meiner Zuschrift an das Betreibungsamt Thun

(24. April 1929) auf die Unpfändbarkeit meiner Ziegen

verzichtet und diese als Pfand hinterlegt, doch mir für

den Fall, dass meine Tochter aus der Untersuchungshaft

entlassen werde. Der Gerichtspräsident von Thun ver-

weigerte jedoch die Annahme dieses Pfandes, weil dasseibe

ungültig sei; infolgedessen fühle ich mich jeder Haftbar-

keit dem Gläubiger gegenüber entbunden. »

Die SchUliJ,betreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Freilich würde die Art der in Frage stehenden Gegen~

stände nicht gehindert haben, dass der Schuldner beim

Pfändungsvollzug auf deren Unpfändbarkeit hätte wirk-

sam verzichten können, und ebenso wäre er durch Ver-

streichenlassen der zehntägigen Beschwerdefrist nach einet

allfälligen Pfändung (oder nachträglichen Rückzug der

Beschwerde) mit der Einrede der Unpfändbarkeit aus-

geschlossen worden. Nichtsdestoweniger muss dem zum

voraus erklärten Verzicht auf die Unpfändbarkeit jede

vVirkung versagt werden. Nichts gegenteiliges ergibt sich

a.us der Zulässigkeit der Verpfändung von unpfändbaren

Gegenständen. Denn sie beruht nicht auf einem in der

Verpfändung enthaltenen Verzicht des Schuldners auf die

Unpfändbarkeit, sondern darauf, dass das Gesetz gegen-

über der Inanspruchnahme verpfändeter Gegenstände zur

Befriedigung des Pfandgläubigers die Einrede der Un ..

pfändbarkeit nicht gewährt. Dies hängt damit zusammen~

dass der Schuldner ein Pfandrecht (an unpfändbaren

Sachen) regelmässig nur dadurch bestellen kann, dass er

sie unmittelbar aUS seinem Vermögen ausscheidet, womit

die Entbehrlichkeit derselben dargetan ist. Inwiefern die

-

in den Vorschriften über die Unpfändbarkeit. zum.

Ausdruck gelangende -

öffentliche Ordnung einer solchen..

Entäusserung des Besitzes a.n unpfändbaren Gegenständen-

~chutdbetreibuH~. und Koukursreebt. :So 2t>.

I:?I

zur Sicherung der Befriedigung eines einzflnen Gläubigers

entgegenstehen sollte, ist nicht erfindlich. Hat sie aber

einmal stattgefunden, so entfal!en die für die Anordnung

der Unpfändbarkeit masRgebenden Gründe. Homit bietet

die Pfandbestellung allerdings ein Mittel dafür dar, Ge-

genstände, die von Gesetzes wegen nicht für die Schulden

ihres Eigentümers haften, der Haftung zugunsten eiru.elner

Gläubiger zu unterwerfen. Anderseits würde es geradezu

auf die Umgehung der Vorschriften über das Faustpfand

hinauslaufen, wenn der vorgängige Verzicht auf die

Unpfändbarkeit als wirksam erachtet würde. Während

nämlich der bei der Pfändung ausgesprochene Verzicht

oder das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist (bezw.

der Rückzug der Beschwerde) mindestens auch noch gegen-

über weiteren an der Pfändung allfällig teilnehmenden

Gläubigern wirksam wird und insofern dem erstpfänden-

dtn Gläubiger kein Vorzugsrecht verschafft, so müsste

sich der Schuldner seinen zum Voraus ausgesprochenen

Verzicht auf die Unpfändbarkeit natürlich von keinem

andern Gläubiger entgegenhalten lassen als demjenigen,

welcher ihn stipuliert hat. Letzterer würde also durch

einen solchen Verzicht im Verhältnis zu den übrigen

Gläubigern eine Stellung eingeräumt erhalten, welche das

Gesetz nur dem Pfandgläubiger gewährt, und zwar trotz-

dem es an dem für die Pfandbestellung gesetzlich auf-

gestellten Erfordernis der Besitzesübertragung fehlt. Somit,

muss eine derart gewillkürte Haftungsausdehnung auf

unpfändbare Gegen,stände als geradezu gegen positive

"y. orschriften des Zivilrechtes verstossend verpönt werden.

Ubrigens können die Betreibungsbehörden solche Partei-

vereinbarungen schon deswegen nicht berücksichtigen,

weil sie doch nicht zuständig wären, streitigen Falles deren

Verbindlichkeit zu beurteilen. Endlich muss dem Schuld-

ner die Entschliessung über den Verzicht auf die Unpfänd-

barkeit bis zum Pfändungsvollzuge vorbehalten bl~iben.

wie ja auch der Entscheid des Betreibungsamtes über di~

Frage der Unpfändbarkeit nach Massgabe der im Zeit-

AS (j6 III -

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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

punkte des Pfändungsvollzuges gegebenen Verhältnisse zu

treffen ist (vgl. neuerdings wieder BGE 53 III S. 70).

Demnach erkennt die 8chUldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

29. Entscheid. vom 16. Oktober 19a9 i. S. Xonkursmasse Beer.

Werden bei der Ver wer tun g von Gegenständen, die für

m ehr als ein enG 1 ä u h i ger gepfändet sind, die

K 0 s t e n durch den Erlös n ich t g e d eck t, so können

dieselben nicht auch denjenigen Gläubigern auferlegt werden,

die kein Verwertungsbegehren gestellt haben.

Si le produit de la reali8ation de biens saisis art profit de plu8ieur8

creanciers ne couvre pas les frai8, ceux-ci ne peuvent etre mis

a la charge des creanciers qui n'ont pas requis la vente.

Se il ricavo della realizzazione di beni pignorati per conto di

parecchi creditori non eopre le spese, queste non possono

essere aeeollate ai creditori ehe non chiesero la vendita.

A. -

Die Konkursmasse Beer war in ihrer Betreibung

gegen Emil Bohn-von Känel, Basel, mit drei andern

Gläubigem zur Pfändungsgruppe 2918 (1928) vereinigt

worden. In der Folge stellte einer der andern Gläubiger

das Verwertungsbegehren. Da der Erlös die Kosten der

Verwertung nicht deckte, verteilte das Betreibungsamt

den Ausfall auf alle Gläubiger der Gruppe und zog u. a.

nuf die Konkursmasse Beer für ihren Anteil eine Nach-

nahme von 5 Fr. 05 eta. Die Konkursverwaltung löste

die Nachnahme . zunächst ein, ohne zu wi8&en, wofür sie

erhoben werde, verlangte dann aber die Rückerstattung

des bezahlten Betrages, weil nicht sie die Verwertung

.\nbegehrt habe.

B. -

Das Betreibungsamt lehnte die Rückerstattung

ab, worauf die Konkursmasse Beer Beschwerde führte,

aber abgewiesen wurde.

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. ::-<0 :W.

-O. -

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-

behörde vom 1. Oktober 1929 rekurrierte die KonknrR-

masse ßeer am 8. Oktober an das Bundesgericht.

Die Schuldbet1'eibungs-und Konkut'i3kmntner zieht

in Erwägung :

1. -

Aus dem Erlös verwerteter Gegenstände werden

zunächst die Kosten der Verwertung und Verteilung

bestritten (Art. 144 Abs. 3 SchKG). Der verbleibend('

Betrag kommt sämtlichen Gläubigern liugute, für welche

die betreffenden Gegenstände gepfändet worden sind,

(Art. 144 Abs. 4 SchKG). Da die Kosten also berei1s

vorabgewgen sind, partizipieren daran alle Gläubiger (im

Verhältnis ihrer Forderungen), ohne Rücbicht darauf, ob

auch aUe oder nur einzelne von ihnen die Verwertung ver-

langt haben. Das rechtfertigt sich ohne weiteres durch

ihre entsprechenden Anteile am Reinerlös.

2. -

Hieraus folgt aber nicht auch, dass sämtliche

Gläubiger einer Gruppe zur Tragung der Verwertungs-

kOßten herangezogen werden können, wenn diese durch

den Erlös nicht gedeckt werden. E: steht jedem Gläu-

biger frd, die Verwertung zu verlangen oder nicht. Unter-

lässt er es aus irgend einem Grunde, eventuell gerade

deswegen, weil er ein bloss verlustbringendes Ergebnis

voraussieht, so kann ihm nicht zugemutet werden, trotz-

dem an die Deckung eines Ausfalls beizutragen, den ein

mitbeteiligter Gläubiger durch ein vielleicht unvorsichtiges

Verwertungsbegehren verursacht hat.

Eine derartige

Kostenauflage ist auch nicht etwa damit zu begründen.

dass ein Gläubiger, von dem kein Verwertungsbegehren

ausgegangen ist, am

Reinerlö~ trotzdem partizipieren

würde, falls sich ein solcher ergäbe. Was er dabei erhielte,

hätte er nicht dem von dem andern Gläubiger ge:;,tellten

Vuwertungsbegehren zu verdanken. Das Verwertungs-

begehren bringt vielmehr nur den bereits durch die Pfän-

dung erworbenen Anspruch zur Realisierung und zwar

unter Umständen in einem für die Verwertung ungünstigen