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55_III_122

BGE 55 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1929-10-16 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 29.

punkte des Pfändungsvollzuges gegebenen Verhältnisse zu

treffen ist (vgl. neuerdings wieder BGE 53 III S. 70).

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

29. Entscheid vom 16. Oktober 1929 i. S. Xonkursmaase BIer.

Werden bei der Ver wer tun g von Gegenständen, die für

m ehr als ein enG 1 ä u b i ger gepfändet sind, die

K 0 s t e n durch den Erlös ni c h t g e d eck t, so können

dieselben nicht auch denjenigen Gläubigern auferlegt werden,

die kein Verwertungsbegehren gestellt haben.

Si le produit da la realisation da biens saisis ali profit de plUBieurs

crAanciers ne couvre pas les frais, ceux·ci ne peuvent etre mis

8. la charge des crAanciers qui n'ont pas requis la vente.

Se il ricavo rlella realizzazione di beni pignorati per conto di

parecchi creditori non copre le spese, queste non POSS0110

essere accollate ai creditori che non chiesero la vendita.

A. -

Die Konkursmasse Beer war in ihrer Betreibung

gegen Emil Bohn-von Känel, Basel, mit drei andem

Gläubigern zur Pfändungsgruppe 2918 (1928) vereinigt

worden. In der Folge stellte einer der andern Gläubiger

Uas Verwertungsbegehren. Da der Erlös die Kosten der

Verwertung nicht deckte, verteilte das Betreibungsamt

den Ausfall auf alle Gläubiger der Gruppe und zog u. a.

auf die Konkursmasse Beer für ihren Anteil eine Nach-

nahme von 5 Fr. 05 Cts. Die Konkursverwaltung löste

die Nachnahme zunächst ein, ohne zu wi~en, wofür sie

erhoben werde, verlangte dann aber die Rückerstattung

des bezahlten Betrages, weil nicht sie die Verwertung

a.nbegehrt babe.

B. -

Das Betreibungsamt lehnte die Rückerstattung

ab, worauf die Konkursmasse Beer Beschwerde führte,

aber abgewiesen wurde.

Schuldbetreibung"" und Konkul"8l'echt.,",0 :W.

'0. -

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-

behörde vom 1. Oktober 1929 rekurrierte die KonkurR-

masse Beer am 8. Oktober an das Bundesgericht.

Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. -

Aus dem Erlös verwerteter Gegenstände werden

zunächst die Kosten der Verwertung und Verteilung

bestritten (Art. 144 Abs. 3 SchKG). Der verbleibende

Betrag kommt sämtlichen Gläubigern ungute, für welche

die betreffenden Gegenstände gepfändet worden sind,

(Art. 144 Abs. 4 SchKG). Da die Kosten also bereils

vorabgezogen sind, partizipieren daran alle Gläubiger (im

Verhältnis ihrer Forderungen), ohne Rüchicht darauf, ob

auch alle oder nur einzelne von ihnen die Verwertung ver-

langt haben. Das rechtfertigt sich ohne weiteres durch

ihre entsprechenden Anteile am Reinerlös.

·2. -

Hieraus folgt aber nicht auch, dass sämtliche

Gläubiger einer Gruppe zur Tragung der Verwertungs-

kOflten herangezogen werden können, wenn diese durch

den Erlös nicht gedeckt werden. E: steht jedem Gläu-

biger frEi, die Verwertung zu verlangen oder nicht. Unter-

lässt er es aus irgend einem Grunde, eventuell gerade

deswegen, weil er ein bloss verlustbringendes Ergebnis

voraussieht, so kann ihm nicht zugemutet werden, trotz-

dem an die Deckung eines Ausfalls beizutragen, den ein

mitbeteiligter Gläubiger durch ein vielleicht unvorsichtiges

Verwertungsbegehren verursacht hat.

Eine derartige

Kostenauflage ist auch nicht etwa damit zu begründen,

dass ein Gläubiger, von dem kein Verwertungsbegehren

ausgegangen ist, am

Reiner1ö~ trotzdem partizipieren

würde, falls sich ein solcher ergäbe. Was er dabei erhielte,

hätte er nicht dem von dem andern Gläubiger ge:;,tellten

Vuwertungsbegehren zu verdanken. Das Verwertungs-

begehren bringt vielmehr nur den bereits durch die Pfän-

dung erworbenen Anspruch zur Realisierung und zwar

unter Umständen in einem für die Verwertung ungünstigen

124

::;chuldbetreibungs. und Konkursl'echt. N° 30,

und deshalb den übrigen Gläubigern unerwünschten Zeit-

punkte.

Darauf, dass ungedeckte Verwertungskosten nur dem-

jenigen Gläubiger zu belasten sind, der die Verwertung

verlangt hat, deutet übrigens auch der Umstand, dass

ausschliesslich dieser Gläubiger zum Vorschuss der Kosten

angehalten werden kann.

Demnach et'kennt die Schuldbetr.- und Konkur8kammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt

angewiesen, der Rekurrentin den Betrag von 5 Fr. 05 Cts.

zurückzuerstatten.

30. Entscheid vom 17. Oktober 19~9 i. S. Müller.

In der Betreibung gegen einen Ehegatten ist ein Grundstück, das

rlieser an den anderen Ehegatten übertragen hat, (nur) zu

pfänden, wenn (ler Gläubiger gla.ubhaft ma.cht, dass es ihm bis

zu jener Übertragung gehaftet habe und infolge einer güter-

rechtlichen Auseinandersetzung an den anderen Ehegatten

übertragen wordon sei, z. B. zwecks Tilgtmg einer Ersatz-

forderung für eingebrachtes Gut.

XGB Art. 188, Verordnung über die Zwangsverwertung von

Grundxtiicken, Art, 10 Ziff. 2.

I }au;; la poursuite dirigee cont,re un epoux, il y a lieu de saisir

LUl immeuble cecIe par le debiteur a son conjoint lorsque le

creancier rend vra.isemblable que, jusqu'au transfert de pro-

prieM, l'immeuble repondait de la. dette et que le tr80nsfert a

ete opore en vertu d'une liquida.tion entre epoux, aux fins,

par exemple. d'eteindre une crea.nce pour apports.

Art.. 188 ce ot 10 chiffre 2 ORI.

Nell'esecnzione promoss8o contro un coniuge devesi pignorare un

fondo ceduto dal debitore all'altro ooniuge solo quando il

creditore rend80 verosimile ohe fino 801 trapa.sso di proprieta

il fondo rispomleva per gli obblighi dell'e€cusso e che il tra-

pa8SO fu eseguito in seguito ad una liquidazione fra. i coniugi

180 <{uale ebbe, ad es., l'effetto di estinguere un credit.o per

beni apportati.

.-\l't. 188 ce e 10 cifra 2 ORF.

SchuldbetreiblUlgs- und Konkursrecbt. No 30.

125

A. -

In der Betreibung des Emil Schärer gegen

Charles Müller für Forderungen nebst Zins seit 1926

bezw. 1927 wurde zunächst eine Pfändungsurkunde aus-

gestellt, wonach kein pfändbares Vermögen vorhanden

sei. Hierauf verlangte der Vertreter des Gläubigers die

Pfändung der Liegenschaft Mythenstrasse Nr. 10 in Basel,

welche «erst durch Kaufvertrag vom 10. November 1928,

eingetragen im Grundbuch am 12. November 1928, auf

die Ehefrau des Schuldners übertragen worden ist, sodass

sie noch in die Pfändungsmasse des Ehemannes für die

meinem Klienten zustehende Forderung fällt ». Das Betrei-

bungsamt entsprach dem Gesuch, unter Klagefristanset-

zung gemäss Art. 109 SchKG an den Gläubiger. Gegen

die Pfändung führten die Ehegatten Müller Beschwerde,

im wesentlichen mit der Begründung: «Nachdem die

Fertigung der Liegenschaft am 12. November 1928 im

Grundbuch vorgenommen (worden) ist, darf die fragliche

Liegenschaft für Schulden des Mannes nicht mehr gepfän-

det werden. » Laut dem von den Beschwerdeführern vor-

gelegten Kaufvertrag war die Liegenschaft mit Hypotheken

im Betrage von 79,000 Fr. und einer Verfügungsbeschrän-

kung belastet und ist der Kaufpreis von 71,000 Fr. durch

Übernahme von Hypotheken im Betrage von 70,000 Fr.

und Schuldübernahme von 1000 Fr. zugunsten des aus

der Verfügungs beschränkung Berechtigten zu «reglieren».

Hierauf schrieb das Betreibungsamt am 22. August an

den Gläubiger: (~Wir setzen Ihnen hierdurch eine Frist

bis zum 28. August, um das Vorliegen einer der drei (in

Art. 10 der Verordnung über die Zwangsverwertung von

Grundstücken) genannten Voraussetzungen glaubhaft zu

machen.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nach-

kommen, so würden wir Gutheissung der Beschwerde

beantragen.» In seiner Eingabe vom 27. August brachte

der Gläubiger wesentlich vor: Der Schuldner habe die

streitige Liegenschaft am 20. Oktober '1926 zum Preise

von 80,500 Fr. gekauft. (~Am 3. November 1928 schlossen

die Ehegatten Müller-Haas vor Herrn Notar ., _ einen