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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 29.
punkte des Pfändungsvollzuges gegebenen Verhältnisse zu
treffen ist (vgl. neuerdings wieder BGE 53 III S. 70).
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
29. Entscheid vom 16. Oktober 1929 i. S. Xonkursmaase BIer.
Werden bei der Ver wer tun g von Gegenständen, die für
m ehr als ein enG 1 ä u b i ger gepfändet sind, die
K 0 s t e n durch den Erlös ni c h t g e d eck t, so können
dieselben nicht auch denjenigen Gläubigern auferlegt werden,
die kein Verwertungsbegehren gestellt haben.
Si le produit da la realisation da biens saisis ali profit de plUBieurs
crAanciers ne couvre pas les frais, ceux·ci ne peuvent etre mis
8. la charge des crAanciers qui n'ont pas requis la vente.
Se il ricavo rlella realizzazione di beni pignorati per conto di
parecchi creditori non copre le spese, queste non POSS0110
essere accollate ai creditori che non chiesero la vendita.
A. -
Die Konkursmasse Beer war in ihrer Betreibung
gegen Emil Bohn-von Känel, Basel, mit drei andem
Gläubigern zur Pfändungsgruppe 2918 (1928) vereinigt
worden. In der Folge stellte einer der andern Gläubiger
Uas Verwertungsbegehren. Da der Erlös die Kosten der
Verwertung nicht deckte, verteilte das Betreibungsamt
den Ausfall auf alle Gläubiger der Gruppe und zog u. a.
auf die Konkursmasse Beer für ihren Anteil eine Nach-
nahme von 5 Fr. 05 Cts. Die Konkursverwaltung löste
die Nachnahme zunächst ein, ohne zu wi~en, wofür sie
erhoben werde, verlangte dann aber die Rückerstattung
des bezahlten Betrages, weil nicht sie die Verwertung
a.nbegehrt babe.
B. -
Das Betreibungsamt lehnte die Rückerstattung
ab, worauf die Konkursmasse Beer Beschwerde führte,
aber abgewiesen wurde.
Schuldbetreibung"" und Konkul"8l'echt.,",0 :W.
'0. -
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-
behörde vom 1. Oktober 1929 rekurrierte die KonkurR-
masse Beer am 8. Oktober an das Bundesgericht.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
1. -
Aus dem Erlös verwerteter Gegenstände werden
zunächst die Kosten der Verwertung und Verteilung
bestritten (Art. 144 Abs. 3 SchKG). Der verbleibende
Betrag kommt sämtlichen Gläubigern ungute, für welche
die betreffenden Gegenstände gepfändet worden sind,
(Art. 144 Abs. 4 SchKG). Da die Kosten also bereils
vorabgezogen sind, partizipieren daran alle Gläubiger (im
Verhältnis ihrer Forderungen), ohne Rüchicht darauf, ob
auch alle oder nur einzelne von ihnen die Verwertung ver-
langt haben. Das rechtfertigt sich ohne weiteres durch
ihre entsprechenden Anteile am Reinerlös.
·2. -
Hieraus folgt aber nicht auch, dass sämtliche
Gläubiger einer Gruppe zur Tragung der Verwertungs-
kOflten herangezogen werden können, wenn diese durch
den Erlös nicht gedeckt werden. E: steht jedem Gläu-
biger frEi, die Verwertung zu verlangen oder nicht. Unter-
lässt er es aus irgend einem Grunde, eventuell gerade
deswegen, weil er ein bloss verlustbringendes Ergebnis
voraussieht, so kann ihm nicht zugemutet werden, trotz-
dem an die Deckung eines Ausfalls beizutragen, den ein
mitbeteiligter Gläubiger durch ein vielleicht unvorsichtiges
Verwertungsbegehren verursacht hat.
Eine derartige
Kostenauflage ist auch nicht etwa damit zu begründen,
dass ein Gläubiger, von dem kein Verwertungsbegehren
ausgegangen ist, am
Reiner1ö~ trotzdem partizipieren
würde, falls sich ein solcher ergäbe. Was er dabei erhielte,
hätte er nicht dem von dem andern Gläubiger ge:;,tellten
Vuwertungsbegehren zu verdanken. Das Verwertungs-
begehren bringt vielmehr nur den bereits durch die Pfän-
dung erworbenen Anspruch zur Realisierung und zwar
unter Umständen in einem für die Verwertung ungünstigen
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::;chuldbetreibungs. und Konkursl'echt. N° 30,
und deshalb den übrigen Gläubigern unerwünschten Zeit-
punkte.
Darauf, dass ungedeckte Verwertungskosten nur dem-
jenigen Gläubiger zu belasten sind, der die Verwertung
verlangt hat, deutet übrigens auch der Umstand, dass
ausschliesslich dieser Gläubiger zum Vorschuss der Kosten
angehalten werden kann.
Demnach et'kennt die Schuldbetr.- und Konkur8kammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt
angewiesen, der Rekurrentin den Betrag von 5 Fr. 05 Cts.
zurückzuerstatten.
30. Entscheid vom 17. Oktober 19~9 i. S. Müller.
In der Betreibung gegen einen Ehegatten ist ein Grundstück, das
rlieser an den anderen Ehegatten übertragen hat, (nur) zu
pfänden, wenn (ler Gläubiger gla.ubhaft ma.cht, dass es ihm bis
zu jener Übertragung gehaftet habe und infolge einer güter-
rechtlichen Auseinandersetzung an den anderen Ehegatten
übertragen wordon sei, z. B. zwecks Tilgtmg einer Ersatz-
forderung für eingebrachtes Gut.
XGB Art. 188, Verordnung über die Zwangsverwertung von
Grundxtiicken, Art, 10 Ziff. 2.
I }au;; la poursuite dirigee cont,re un epoux, il y a lieu de saisir
LUl immeuble cecIe par le debiteur a son conjoint lorsque le
creancier rend vra.isemblable que, jusqu'au transfert de pro-
prieM, l'immeuble repondait de la. dette et que le tr80nsfert a
ete opore en vertu d'une liquida.tion entre epoux, aux fins,
par exemple. d'eteindre une crea.nce pour apports.
Art.. 188 ce ot 10 chiffre 2 ORI.
Nell'esecnzione promoss8o contro un coniuge devesi pignorare un
fondo ceduto dal debitore all'altro ooniuge solo quando il
creditore rend80 verosimile ohe fino 801 trapa.sso di proprieta
il fondo rispomleva per gli obblighi dell'e€cusso e che il tra-
pa8SO fu eseguito in seguito ad una liquidazione fra. i coniugi
180 <{uale ebbe, ad es., l'effetto di estinguere un credit.o per
beni apportati.
.-\l't. 188 ce e 10 cifra 2 ORF.
SchuldbetreiblUlgs- und Konkursrecbt. No 30.
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A. -
In der Betreibung des Emil Schärer gegen
Charles Müller für Forderungen nebst Zins seit 1926
bezw. 1927 wurde zunächst eine Pfändungsurkunde aus-
gestellt, wonach kein pfändbares Vermögen vorhanden
sei. Hierauf verlangte der Vertreter des Gläubigers die
Pfändung der Liegenschaft Mythenstrasse Nr. 10 in Basel,
welche «erst durch Kaufvertrag vom 10. November 1928,
eingetragen im Grundbuch am 12. November 1928, auf
die Ehefrau des Schuldners übertragen worden ist, sodass
sie noch in die Pfändungsmasse des Ehemannes für die
meinem Klienten zustehende Forderung fällt ». Das Betrei-
bungsamt entsprach dem Gesuch, unter Klagefristanset-
zung gemäss Art. 109 SchKG an den Gläubiger. Gegen
die Pfändung führten die Ehegatten Müller Beschwerde,
im wesentlichen mit der Begründung: «Nachdem die
Fertigung der Liegenschaft am 12. November 1928 im
Grundbuch vorgenommen (worden) ist, darf die fragliche
Liegenschaft für Schulden des Mannes nicht mehr gepfän-
det werden. » Laut dem von den Beschwerdeführern vor-
gelegten Kaufvertrag war die Liegenschaft mit Hypotheken
im Betrage von 79,000 Fr. und einer Verfügungsbeschrän-
kung belastet und ist der Kaufpreis von 71,000 Fr. durch
Übernahme von Hypotheken im Betrage von 70,000 Fr.
und Schuldübernahme von 1000 Fr. zugunsten des aus
der Verfügungs beschränkung Berechtigten zu «reglieren».
Hierauf schrieb das Betreibungsamt am 22. August an
den Gläubiger: (~Wir setzen Ihnen hierdurch eine Frist
bis zum 28. August, um das Vorliegen einer der drei (in
Art. 10 der Verordnung über die Zwangsverwertung von
Grundstücken) genannten Voraussetzungen glaubhaft zu
machen.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nach-
kommen, so würden wir Gutheissung der Beschwerde
beantragen.» In seiner Eingabe vom 27. August brachte
der Gläubiger wesentlich vor: Der Schuldner habe die
streitige Liegenschaft am 20. Oktober '1926 zum Preise
von 80,500 Fr. gekauft. (~Am 3. November 1928 schlossen
die Ehegatten Müller-Haas vor Herrn Notar ., _ einen