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55_III_122

BGE 55 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1929-10-16 · Deutsch CH
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122 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 29. punkte des Pfändungsvollzuges gegebenen Verhältnisse zu treffen ist (vgl. neuerdings wieder BGE 53 III S. 70). Demnach erkennt die 8chuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

29. Entscheid vom 16. Oktober 1929 i. S. Xonkursmaase BIer. Werden bei der Ver wer tun g von Gegenständen, die für m ehr als ein enG 1 ä u b i ger gepfändet sind, die K 0 s t e n durch den Erlös ni c h t g e d eck t, so können dieselben nicht auch denjenigen Gläubigern auferlegt werden, die kein Verwertungsbegehren gestellt haben. Si le produit da la realisation da biens saisis ali profit de plUBieurs crAanciers ne couvre pas les frais, ceux·ci ne peuvent etre mis

8. la charge des crAanciers qui n'ont pas requis la vente. Se il ricavo rlella realizzazione di beni pignorati per conto di parecchi creditori non copre le spese, queste non POSS0110 essere accollate ai creditori che non chiesero la vendita. A. - Die Konkursmasse Beer war in ihrer Betreibung gegen Emil Bohn-von Känel, Basel, mit drei andem Gläubigern zur Pfändungsgruppe 2918 (1928) vereinigt worden. In der Folge stellte einer der andern Gläubiger Uas Verwertungsbegehren. Da der Erlös die Kosten der Verwertung nicht deckte, verteilte das Betreibungsamt den Ausfall auf alle Gläubiger der Gruppe und zog u. a. auf die Konkursmasse Beer für ihren Anteil eine Nach- nahme von 5 Fr. 05 Cts. Die Konkursverwaltung löste die Nachnahme zunächst ein, ohne zu wi~en, wofür sie erhoben werde, verlangte dann aber die Rückerstattung des bezahlten Betrages, weil nicht sie die Verwertung a.nbegehrt babe. B. - Das Betreibungsamt lehnte die Rückerstattung ab, worauf die Konkursmasse Beer Beschwerde führte, aber abgewiesen wurde. Schuldbetreibung"" und Konkul"8l'echt. ,",0 :W. '0. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde vom 1. Oktober 1929 rekurrierte die KonkurR- masse Beer am 8. Oktober an das Bundesgericht. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Aus dem Erlös verwerteter Gegenstände werden zunächst die Kosten der Verwertung und Verteilung bestritten (Art. 144 Abs. 3 SchKG). Der verbleibende Betrag kommt sämtlichen Gläubigern ungute, für welche die betreffenden Gegenstände gepfändet worden sind, (Art. 144 Abs. 4 SchKG). Da die Kosten also bereils vorabgezogen sind, partizipieren daran alle Gläubiger (im Verhältnis ihrer Forderungen), ohne Rüchicht darauf, ob auch alle oder nur einzelne von ihnen die Verwertung ver- langt haben. Das rechtfertigt sich ohne weiteres durch ihre entsprechenden Anteile am Reinerlös. ·2. - Hieraus folgt aber nicht auch, dass sämtliche Gläubiger einer Gruppe zur Tragung der Verwertungs- kOflten herangezogen werden können, wenn diese durch den Erlös nicht gedeckt werden. E: steht jedem Gläu- biger frEi, die Verwertung zu verlangen oder nicht. Unter- lässt er es aus irgend einem Grunde, eventuell gerade deswegen, weil er ein bloss verlustbringendes Ergebnis voraussieht, so kann ihm nicht zugemutet werden, trotz- dem an die Deckung eines Ausfalls beizutragen, den ein mitbeteiligter Gläubiger durch ein vielleicht unvorsichtiges Verwertungsbegehren verursacht hat. Eine derartige Kostenauflage ist auch nicht etwa damit zu begründen, dass ein Gläubiger, von dem kein Verwertungsbegehren ausgegangen ist, am Reiner1ö~ trotzdem partizipieren würde, falls sich ein solcher ergäbe. Was er dabei erhielte, hätte er nicht dem von dem andern Gläubiger ge:;,tellten Vuwertungsbegehren zu verdanken. Das Verwertungs- begehren bringt vielmehr nur den bereits durch die Pfän- dung erworbenen Anspruch zur Realisierung und zwar unter Umständen in einem für die Verwertung ungünstigen 124 ::;chuldbetreibungs. und Konkursl'echt. N° 30, und deshalb den übrigen Gläubigern unerwünschten Zeit- punkte. Darauf, dass ungedeckte Verwertungskosten nur dem- jenigen Gläubiger zu belasten sind, der die Verwertung verlangt hat, deutet übrigens auch der Umstand, dass ausschliesslich dieser Gläubiger zum Vorschuss der Kosten angehalten werden kann. Demnach et'kennt die Schuldbetr.- und Konkur8kammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, der Rekurrentin den Betrag von 5 Fr. 05 Cts. zurückzuerstatten.

30. Entscheid vom 17. Oktober 19~9 i. S. Müller. In der Betreibung gegen einen Ehegatten ist ein Grundstück, das rlieser an den anderen Ehegatten übertragen hat, (nur) zu pfänden, wenn (ler Gläubiger gla.ubhaft ma.cht, dass es ihm bis zu jener Übertragung gehaftet habe und infolge einer güter- rechtlichen Auseinandersetzung an den anderen Ehegatten übertragen wordon sei, z. B. zwecks Tilgtmg einer Ersatz- forderung für eingebrachtes Gut. XGB Art. 188, Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundxtiicken, Art, 10 Ziff. 2. I }au;; la poursuite dirigee cont,re un epoux, il y a lieu de saisir LUl immeuble cecIe par le debiteur a son conjoint lorsque le creancier rend vra.isemblable que, jusqu'au transfert de pro- prieM, l'immeuble repondait de la. dette et que le tr80nsfert a ete opore en vertu d'une liquida.tion entre epoux, aux fins, par exemple. d'eteindre une crea.nce pour apports. Art.. 188 ce ot 10 chiffre 2 ORI. Nell'esecnzione promoss8o contro un coniuge devesi pignorare un fondo ceduto dal debitore all'altro ooniuge solo quando il creditore rend80 verosimile ohe fino 801 trapa.sso di proprieta il fondo rispomleva per gli obblighi dell'e€cusso e che il tra- pa8SO fu eseguito in seguito ad una liquidazione fra. i coniugi 180 <{uale ebbe, ad es., l'effetto di estinguere un credit.o per beni apportati. .-\l't. 188 ce e 10 cifra 2 ORF. SchuldbetreiblUlgs- und Konkursrecbt. No 30. 125 A. - In der Betreibung des Emil Schärer gegen Charles Müller für Forderungen nebst Zins seit 1926 bezw. 1927 wurde zunächst eine Pfändungsurkunde aus- gestellt, wonach kein pfändbares Vermögen vorhanden sei. Hierauf verlangte der Vertreter des Gläubigers die Pfändung der Liegenschaft Mythenstrasse Nr. 10 in Basel, welche «erst durch Kaufvertrag vom 10. November 1928, eingetragen im Grundbuch am 12. November 1928, auf die Ehefrau des Schuldners übertragen worden ist, sodass sie noch in die Pfändungsmasse des Ehemannes für die meinem Klienten zustehende Forderung fällt ». Das Betrei- bungsamt entsprach dem Gesuch, unter Klagefristanset- zung gemäss Art. 109 SchKG an den Gläubiger. Gegen die Pfändung führten die Ehegatten Müller Beschwerde, im wesentlichen mit der Begründung: «Nachdem die Fertigung der Liegenschaft am 12. November 1928 im Grundbuch vorgenommen (worden) ist, darf die fragliche Liegenschaft für Schulden des Mannes nicht mehr gepfän- det werden. » Laut dem von den Beschwerdeführern vor- gelegten Kaufvertrag war die Liegenschaft mit Hypotheken im Betrage von 79,000 Fr. und einer Verfügungsbeschrän- kung belastet und ist der Kaufpreis von 71,000 Fr. durch Übernahme von Hypotheken im Betrage von 70,000 Fr. und Schuldübernahme von 1000 Fr. zugunsten des aus der Verfügungs beschränkung Berechtigten zu «reglieren». Hierauf schrieb das Betreibungsamt am 22. August an den Gläubiger: (~Wir setzen Ihnen hierdurch eine Frist bis zum 28. August, um das Vorliegen einer der drei (in Art. 10 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken) genannten Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nach- kommen, so würden wir Gutheissung der Beschwerde beantragen.» In seiner Eingabe vom 27. August brachte der Gläubiger wesentlich vor: Der Schuldner habe die streitige Liegenschaft am 20. Oktober '1926 zum Preise von 80,500 Fr. gekauft. (~Am 3. November 1928 schlossen die Ehegatten Müller-Haas vor Herrn Notar ., _ einen