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60_II_178

BGE 60 II 178

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Urteil der 11. ZiVllabteilung vom 23. Kärz 1934

i. S. Ha.us gegen Graber.

Sub r 0 g a t ion.

Der vorn Grundpfandglä.ubiger beibehaltene persönliche Schuldner,

der das Grundstück unter überbindung der Schuldpflicht

veräussert hat, tritt im Umfang seiner Zahlungen in die Gläu-

bigerrechte ein. Das. auf ihn übergehende Pfandrecht steht

indessen dem des Gläubigers für die allfä.llige Restforderung

nach.

Ausfüllen einer Lücke des Gesetzes durch den Richter.

A. -

Auf der Liegenschaft « zum grossen Erker» an

der Münstergasse 22 in Zürich, die früher dem Beklagten

Fritz Graber gehörte und zufolge Kaufvertrages vom

19. Oktober 1929 am 28. gleichen Monats an Kar! Ernst

überging, lastet im I. Range ein Schuldbrief von 150,000

Fr., der zu 5 Y4 % p. a. halbjährlich (je am 1. Januar und

am 1. Juli mit 3937 Fr. 50 Cts.) zu verzinsen ist. Diesen

Schuldbrief übernahm der Käufer auf Anrechnung an den

Kaufpreis zur Verzinsung und Abzahlung ab 1. November·

1929, die Schuldbriefgläubigerin behielt aber binnen ge-

setzlicher Frist den Verkäufer als Schuldner bei, und sie

stellte auch in der Folge die Quittungen für mehrere Zin-

sen, die der Käuferbezahlte, jeweils auf den Namen des

beibehaltenen Verkäufers aus. Die Zinsen per 1. Juli 193~

und per 1. Januar 11:133 musste der Verkäufer selber be-

zahlen, da der Käufer und Schuldübernehmer seiner

Zahlungspflicht nicht nachkam. Darauf betrieb er diesen

am 27. Juli 1932 und am 11. Januar 1933 je für den ausge-

legten Halbjahreszins von 3937 Fr. 50 Cts. mit Verzugs-

zins zu 6 % seit dem Verfalltag. Die Betreibungen blieben

unbestritten, und als inzwischen in mehreren bereits von

Sachenrecht. N° 30.

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anderer -Seite gegen Ernst angehobenen Betreibungen die

Verwertung der Liegenschaft « zum grossen Erker» ange-

ordnet wurde, meldete Graber die erwähnten Forderungen

mit Verzugszinsen und Betreibungskosten unter Bean-

spruchung des Pfandrechtes im ersten Range zur Auf-

nahme in das Lastenverzeichnis an. Das Betreibungsamt

entsprach diesem Begehren, doch bestritt nun Robert Haus,

der einen am 12. April 1930 im achten Rang auf der

betreffenden Liegenschaft errichteten Schuldbrief zu Faust-

pfand besitzt, das von Graber geltend gemachte Pfandrecht,

und Haus leitete dann auch fristgerecht gegen Graber die

vorliegende Klage ein, mit der er beantragt, das vom Be-

klagten beanspruchte Pfandrecht sei als unbegründet zu

erklären, und dessen Forderungen seien demzufolge aus

dem Lastenverzeichnis zu streichen. Der Beklagte hielt

am Pfandanspruch fest und beantragte Abweisung der

Klage.

B. -

Während der Einzelrichter im beschleunigten

Verfahren die Klage guthiess und die Streichung der vom

Beklagten eingegebenen Forderungen im Lasten.erzeich-

,nis anordnete -

mit der Begründung, es liege weder eine

Zession vor, die Graber das beanspruchte Pfandrecht hät·te

verschaffen können, noch sei ein Fall gesetzlicher Subro-

gation in die Gläubigerrechte gegeben -, wies das Ober-

gericht mit Urteil vorn 24. August 1933 die Klage ab und

erkannte demgemäss dem Beklagten das streitige Pfand-

recht zu, immerhin für die Verzugszinsen nur zu 5 % %

und nur je seit Anhebung der Betreibung. Das Obergericht

stützt sich in erster Linie auf die bis auf das Jahr 1856

zurück zu verfolgende ständige zürcherische Rechtspre-

chung, wonach der vom Gläubiger beibehaltene Alt-

schuldner im Umfange der von ihm geleisteten Zahlungen

in die Gläubigerrechte, namentlich das Pfandrecht, ein-

tritt. Obwohl die Bestimmungen des zürcherischen privat-

rechtlichen Geset.t.buches, auf die sich diese Rechtsprechung

ursprünglich stützte, bei der Revision des Gesetzbuches

nicht übernommen wurden, entschied man auch später

ISO

Saohenrecht. N° 3().

im glcichen Sinnc, indem man den Art. 126 des schwei-

zcrischen Obligationenrechtes von 1881 analog anwendete

(Urteil des zürcherischen Obergerichtes vom 21. Mai 1901 :

Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen 20, 267 ff.).

Die Vorinstanz hält dafür, dass heute der Rechtszustand

nicht geändert habe, da Art. llO des neuen Obligationen-

rcchtcs materiell den Vorschriften des frühem Art. 126

entspreche. Zudem verweist die Vorinstanz auf den Gang

der Beratung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, wo-

nach, wenn man weder Art. llO OR noch eine andere

Subrogationsbestimmung anwenden wollte, eine Lücke

des Gesetzes angenommen werden müsste. Dabei mÜBste

im gleichen Sinne entschieden werden. « Denn wenn der

Verkäufer eines Grundstückes für eine Pfandschuld per-

sönlicher Schuldner geblieben ist, weil der Gläubiger der

mit dem Käufer vereinbarten Schuldübernahme nicht zu-

stimmt und jener infolge des Unvermögens des über-

nehmers, ihn von der Schuld zu befreien, diese bezahlen

muss, so entspricht es einem Gebot der Gerechtigkeit,

wenn angenommen wird, dass in diesem gleich wie in an-

dern vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen die

Leistung das Forderungsrecht nicht tilge, sondern nur das

Ausscheiden des Gläubigers aus dem Schuldverhältnis

bewirke, um den Zahlenden an seine Stelle treten zu lassen

(vgl. auch CROME, System des deutschen bürgerlichen

Rechtes, Bd. II § 201). Der Grund hiefür liegt darin, dass

der frühere Eigentümer des Grundstückes eine ihm im

Verhältnis zum Käufer fremde, weil von diesem über-

nommene Schuld beglichen hat. Er soll deshalb gegenüber

dem Käufer nicht auf die unversicherte Regressforderung

aus dem Schuldübernahmevertrag beschränkt, sondern

berechtigt sein, die für die von ihm bezahlte Schuld be-

stehende Pfandsicherung in Anspruch zu nehmen. Damit

geschieht niemand ein Unrecht.

Dem Gläubiger der

bezahlten Forderung nicht, weil die übertragung des

Forderungsrecbtes gemäss Art. 827 des ZGB ebenfalls

stattfände, wenn der Grundeigentümer die Forderung

Sachonrecht. No 30.

181

ablösen würde; dem Eigentümer der Liegenschaft nicht,

weil er als Schuldübernehmer nicht beanspruchen kann,

daRs der zahlende frühere Eigentümer ihm gegenüber

schlechter gestellt sei, als der Schuldbriefgläubiger; den

nachgehenden Grundpfandgliiubigern nicht, weil sie ohne-

hin damit rechnen müsHolI, dass das Unterpfand für die

bezahlte Forderung im Rahmen des Art. 818 des ZGB in

Anspruch genommen werde. »

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen. Er erneuert das Klagebe-

gehren, dem er den Eventualantrag beifügt, es sei den

Forderungen des Beklagten, falls die Eintragung im

Lastenverzeichnis geschützt werden sollte, der letzte Rang,

hinter sämtlichen Schuldbriefen, zuzuweisen.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

In der Regel erlischt durch die Erfüllung der

Schuldpflicht die Forderung und erlöschen mit ihr die

dafür bestellten Nebenrechte wie namentlich Bürgschaften

und Pfandrechte (Art. 114 OR). Im Grundpfandrecht gilt

vorab insofern etwas Abweichendes, als das Grundpfand

erst mit der Löschung des Grundbucheintrages (oder mit

dem vollständigen Untergang des Grundstückes) unter-

geht, wobei der Schuldner nach Erlöschen der Forderung

vom Gläubiger die Bewilligung zur Löschung des Pfand-

rechtes verlangen kann (Art. 801 und 826 ZGB). Bei

Schuldbrief und Gült ist zudem auch die Forderung derart

verselbständigt, dass der gänzlich abbezahlte Pfand titel

dem Schuldner auf Verlangen unentkräftet herauszugeben

ist, so dass er ihn dann weiterbegeben kann (Art. 873 ZGB).

Daraus lässt sich indessen nichts herleiten für die l~echts·

stellung des Schuldbriefschuldllers gegenüber einem Drit-

ten, der die Sehuldpflicht durch Vertrag mit ihm übernom-

men hat, ohne dass die Schuldübernahme auch dem Gläu-

biger gegenüber zustaudegekommell wäre.

182

2. -

Das Grulldpfandrecht selbst enthält in. Art. 827

ZGB eine Subrogatiol1sbestimmung zu Ounsten des nicht

persönlich verpflichteten l~igelltiilllers des Grundstückes.

Darüber hinaus kommen die weitergehenden Bestimmun-

gen von Art. llO OH, in Betracht, wonach ein Dritter, der

den Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt, in entspre-

ehendem Umfange in dessen Rechte eintritt:

\(1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete

Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränk-

tes dingliches Recht zusteht;

2. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass

der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll. »

Entgegen von TUHR, OR S. 433, der den Art. 827 ZGB

als eine Spezialbestimmung ansieht, die die Subrogation

für das Gebiet des Grundpfandrechtes erschöpfend ordnet,

und BEcKER (zu Art. llO OR, N. 4), der sich auf ein Urteil

des Bundesgerichtes beruft, das den Rechtszustand vor

Inkrafttreten des schweizerischen ZGB betraf, als das

Grundpfandrecht überhaupt noch nicht bundesrechtlich

geordnet war, finden die Bestimmungen von Art. llO OR

uneingeschränkt auch auf Grundpfandrechte Anwendung;

denn Art. 827 ZGB will nur das Ablösungsrechtdes Dritt-

eigentümers des Grundstückes noch besonders hervor-

heben, nicht aber Art. llO OR, der kraft Art. 7ZGB allge-

meine Grundsätze des schweizerischen Zivilrechtes ent-

hält, ausschalten, und es wäre für eine solche Einschrän-

kung des Anwendungsgebietes von Art. 110 OR auch

schlechterdings kein Grund ersichtlich (Erläuterungen

zum Vorentwurf eines schweizerischen ZGB, S. 240/41).

Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass Art.

llO OR gegenüber Art. 126 aOR keine Einschränkung

des Subrogationsrechtes gebracht hat. Ziffer 1 von Art. 110,

die an die Stelle der Ziffern I und 2 des frühern Art. 126

getreten ist, lautet zwar in einer Beziehung enger, indem

allgemein nur von der Einlösung einer für eine fr emd e

Schuld verpfändeten Sache die Rede ist, während dieses

Erfordernis nach dem frühern Texte nur für den Fall der

Sachenrecht.. N° 30.

183

Bezahlung duroh den Eigentümer der Pfanusache, nicht

auch für den Fall der Bezahlung durch cinen Pfandgläu-

biger aufgestellt war. Mit der Zusammenfassung der bei-

den Fälle in die geltende Ziffer 1 war aber nur eine Text-

vereinfachung (die freilich unglücklich ausgefallen ist) und

keine materielle Einschränkung bezweckt; das neue Recht

enthält gegenteils gegenüber dem frühern eine Erwei-

terung,. indem nun jeder Inhaber eines beschränkten ding-

lichen Rechtes und nicht nur ein Pfandgläubiger entspre-

chend seiner Zahlung in die Gläubigerrechte eintritt (vgl.

das stenographische Bulletin des Nationalrates von 1909,

Seiten 530 und 535; v. TUHR, OR S. 433 N. 49; OSER-

SOHÖNENBERGER, zu Art. llO N. 16; Roos, Subrogation,

S. 17 und 67).

3. -

Auf den vorliegenden Fall trifft aber Art. llO OR

nicht zu, schon deshalb nicht, weil als « Dritter» im

Sinne von Art. llO nur eine Person zu verstehen ist, die

nicht in irgendeiner Eigenschaft in die Obligation ver-

strickt ist (BGE 53 II S. 29), was für den Beklagten, der

als beibehaltener Schuldner und nicht als intervenierender

.Drittel' bezahlt hat, augenscheinlich nicht gilt. Auch ein

anderer vom Gesetze vorgesehener Subrogationsfall ist

nicht gegeben, speziell nicht der des zahlenden Solidar-

schuldners, der im Umfange seines Rückgriffsrechtes

ebenfalls in die Gläubigerrechte eintritt (Art. 149 OR);

denn der Beklagte ist kraft der Erklärung der Gläubigerin

einziger Schuldner geblieben und es ist zwischen der

« Vita» und dem (internen) Schuldübernehmer Ernst kein

Schuldverhältnis zustandegekommen, so dass a,uch nicht

von Solidarschuldncl'schaft des Ernst mit dem Beklagten

gesprochen werden kann. Ebellsowenig lässt sich der

Beklagte als Bürge und Ernst als Hauptschuldner be-

zeichnen, wobei jenem ein übergaug der Gläubigerrecht.e

nach Art.. 505 On, zustiinde.

Eine Bestimlllung entsprechend § I Hl4 des deutschen

BGB, der deu übergang der Hypothek an den zahlenden

persönlichen Schuldner, soweit Cl' vom Eigentümer oder

184

Sachenrecht. No 30.

von dessen Rechtsvorgänger Ersatz verlangen kann, aus-

drücklich vorsieht, fehlt im schweizerischen Recht. Es

frägt sich nun, ob daraus zu folgern sei, es entspreche der

schweizerischen Zivilgesetzgebung, dass in diesem Falle

k ein Übergang der Gläubigerrechte stattfinde. _

Die .I!'rage ist umstritten und bisher vom Bundesgericht

nicht entschieden worden (vgl. immerhin BGE 55 III 115).

Die streitige Subrogation wird von Eugen Huber aus dem

Gedanken des Art. 126 Ziff. 1 aOR {= Art. HO Ziff. 1 nOR

heraus bejaht, wie es auch der Auffassung der vorberaten-

den Kommission entsprach: « Ist der Eigentümer dem

Schuldner regresspflichtig, so muss gewiss aus der gleichen

Überlegung (scil. die der erwähnten Bestimmung des OR

zugrunde liegt) auch dem Schuldner der Eintritt in das

Pfandrecht im Umfang seines Forderungsrechtes gesichert

sein, sobald er den Gläubiger befriedigt, und wir hatten

denn auch in diesem Sinne dem ersten Entwurf noch eine

Bestimmung angefügt, die aber, da sie, soweit sie am Platze

ist, aus der Regel des zitierten Art. 126 ohne weiteres abge-

leitet werden kann, in den Kommissionsberatungen ge-

strichen worden ist.» (Erläuterungen, 2. Auf!., 2. Bd.,

S. 240/41; jene aus dem genannten Grunde gestrichene

Bestimmung war in einem dritten Absatz von Art. 916 des

dritten « Teilentwurfes », betreffend das Grundpfand, ent-

halten, vgl. die Bemerkungen dazu, S. 107.) Auch BEOKER

(zu Art. 175 OR, N. 4) bejaht die Subrogation für den

streitigen Fall, indem er ohne nähere Begründung auf die

frühere zürcherische Rechtsprechung hinweist.

Ander-

seits wird diese Subrogation von den Kommentatoren des

Sachenrechtes abgelehnt (WIELAND, zu Art. 827 ZGB N. 3;

LEEMANN, dazu· N. 23), die hervorheben, dass die For-

derung durch die vom Schuldner selber bewirkte Zahlung

untergehe, wob ci ein Übergang des Pfandrechtes auf die

von der gctilgten Forderung verschiedene Ersatz- (Rück-

griffs-) .l!'orderung ausgeschlossen sei.

4. -

Der in den

« Erläuterungen» ausgesprochenen

Ansicht, ein Übergang der Gläubigerrechte lasse sich für

HndHlII rw~hL. No :10.

185

den in Rede stehenden ~'u,ll « ohne weiteres» aus der Regel

von Art. llO Ziff. I On, « ableiten », kann nicht beigepflich-

tet werden; denn es handelt sich um einen von dem dort

vorgesehenen durchaus verschiedenen Tatbestand. Auch

eine« analoge » Anwendung erscheint als ausgeschlossen.

Die Subrogationsbestimmungen sind Spezialnormen, die

naoh zwei Riohtungen hin eine Abweichung vom allge-

meinen Reoht begründen: eine Ausnahme vom Grund-

satze, dass eine Forderung duroh die Til~ung untergeht,

wie auoh von der Regel, dass ein übergang von Reohten

im allgemeinen einer reohtsgesohäftlichen Verfügung des

bisherigen Reohtsträgers bedarf. Daher ginge es keines-

wegs an, aus der dem Art. 110 Ziff. 1 OR zugrunde liegen-

den Ratio, dem besondern Interventionsinteresse des

Eigentümers der Pfandsaohe sowie des Inhabers eines

besohränkten dingliohen Reohtes daran, zu sohliessen, die

Subrogation müsse auoh in andern Fällen stattfinden, wo

ein Interventionsinteresse des Zahlenden vorliegt (etwa

im Sinne der allgemeinen Bestimmung von § 268 des

deutsohen BGB). Auoh kann die in den « Erläuterungen))

ausgesproohene Ansioht nioht einfaoh deshalb als verbind-

lioher Wille des Gesetzgebers eraohtet werden, weil die

gesetzgebenden Behörden, deren Mitglieder die « Erläu-

terungen)) zur Hand hatten, nioht gegen diese Ansioht

Stellung nahmen. Denn als Gesetzeswille hat nur das zu

gelten, was als Gesetz besohlossen worden ist (vg1. BGE 56 II

S. 74/75). Allein der Riohter hat das Gesetz seinem Sinn

und Geist gemäss anzuwenden und namentlich auch

darauf Bedaoht zu nehmen, inwieweit es überhaupt eine

absohliessende Ordnung aufgestellt haben will. Nun ist

die schweizerische Zivilgesetzgebung keineswegs darauf

gerichtet, alle Reohtsverhältnisse lüokenlos zu regeln und

den mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden, ins-

besondere den Gerichten, für jeden Tatbestand eine Ent-

scheidungsnorm vorzuschreiben. Vielmehr ist dem Ge-

setze für manche Tatbestände keine zutreffende oder doch

keine erschöpfende Norm zu entnehmen, so dass es dem

AS 60 II -

11/34

13

186

Rllchcnrccht. N0 30.

nichter obliegt, das Recht gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB

zu finden oder zu ergänzen. Und zwar ist eine solche

durch die I{,echt.sprechung auszufüllende Gesetzeslücke

nicht nur dann vorhanden, wenn sich ein Tatbestand

schlechterdings untcr keine gesetzliche Bestimmung brin-

gen lässt, sondern auch, wenn dies an sich möglich wäre,

die Anwendung der Bestimmung auf den betreffenden Fall

aber nach dem Sinn, Gehalt und Zusammenhang der

gesetzlichen Ordnung nicht dem wahren Willen des Ge-

setzes entsprechen kann. Trifft dies zu, so ist nicht von

bIossen ausserhalb der gesetzlichen Ordnung liegenden

Billigkeitserwägungen die nede, die freilich gegenüber

einem klaren und entsohiedenen Gesetzeswillen nicht be-

rücksichtigt werden dürften, sondern dann handelt es

sioh um den wirkliohen Reohtsinhalt, den der niohter

aufzufinden und zur Geltung zu bringen hat. Dabei ist

bereits ausgesproohen worden, dass sich der Richter nicht

nur bei der Ausfüllung einer festgestellten Gesetzeslücke,

sondern auch sohon bei der Prüfung der Frage nach dem

Vorhandensein einer solchen von gesetzgebungspolitisohen

Erwägungen leiten lassen soll (BGE 51 II S. 430 j vg!.

ferner EGGER, Kommentar zum ZGB, Einleitung und

Personenreoht, 2. Auf!., zu Art. 1 N. 21, und dort. zitierte

weitere Entscheidungen), und unter diesem Gesiohtspunkt

sind auoh die sioh aus den Gesetzesmaterialien ergebenden

Tendenzen der Gesetzgebung von Belang.

5. -

Vorliegend weist nun einerseits der Gang der

Gesetzesberatung auf eine Lüoke hin, und zudem ist die

Anerkennung des streitigen Subrogationsfalles, wie die

Vorinstanz richtig bemerkt (vg!. auoh das Urteil des

Kantonsgerichtes von St. Gallen in der Schweiz. Juristen-

zeitung 24, S. 29), ein Gebot der Gerechtigkeit. In der Tat

hat ja der Gesetzgeber von der Aufstellung einer entspre-

chenden weitern Subrogationsbestimmung gerade in der

Meinung abgesehen, die bestehenden Bestimmungen böten

dem Richter bereits eine genügende Handhabe, um in

einem Fall wie dem vorliegenden einen übergang der

Hud",nrücht. No 30.

I R7

Gläubigerrechte auf den Zahlenden anzunehmen.

Und

wenn man sich Sinn und Tragweite der im GeHct;"e enthal-

tenen Subrogationsnormen vor Augen hält, so driingt sieh

die in Rede stehende Ergänzung als unabweislieh auf.

Hiezu würde freilich die l~rwägung, dass der Wegfall (Ier

Pfandbelastung eine unverdiente Begünstigung der tlehuld-

übernehmers darstellt, nicht ausreichen; denn der Sehuld-

übernehmer wird ebenso durch die Zahlung eines unbetei-

ligten (und nicht gemä!!s Art. 110 Ziff. lOB, interessierten)

Dritten entlastet, wobei von einer Subrogation nicht die

Rede sein kann, sofern nicht die Erklärung des Schuldners

gemäss Art. 110 Ziff. 2 OR dazutritt. Allein der vom

Gläubiger beibehaltene Schuldner ist eben kein unbetei-

ligter Dritter. Mit Rücksicht auf seine Schuldpflicht hat

er zur Befriedigung des Gläubigers sogar noch eine drin-

gendere Veranlassung als sie bei einem bIossen Interven-

tionsinteresse gegeben wäre. Wenn Art. 110 OR nur den

Übergang der Gläubigerrechte an einen in bestimmter

Weise interessierten oder vom Schuldner bezeichneten

Dritten vorsieht, und nicht auch an den Schuldner selbst,

so deshalb, weil der Schuldner in aller Regel derjenige ist,

auf dem die Schuldpflicht in letzter Linie lastet, und der

nicht seinerseits noch auf einen Dritten zurückgreifen kann.

Ist dies aber ausnahmsweise der Fall, wie hier, so ist nicht

einzusehen, weshalb er nicht ebensogut wie z.B. ein vor-

oder nachgehender Pfandgläubiger oder ein Inhaber eines

andern dinglichen· Rechtes oder endlich wie ein rück-

griffsberechtigter Solidarschuldner entsprechend seiner

Zahlung sollte in die Gläubigerrechte, speziell das für die

Schuld bestellte Pfandrecht, eintreten können. Der Ein-

wand des Berufungsklägers, vor dem Verkaufe des Grund-

stückes an Ernst habe der Beklagte keine Pfandsicherheit

zu seiner Deckung gehabt, somit brauche ihm auch jetzt

keine solche zugestanden zu werden, geht völlig fehl;

denn damals war der Beklagte eben noch Eigentümer des

Grundstückes, das er inzwischen unter Anrechnung der

Aufhaftungen an den Kaufpreis auf Ernst übertragen hat,

188

Sauheure"ht. N0 30.

so dass im internen Verhältnis nicht mehr er, sondern

Ernst zur Verzinsung und Abzahlung der Aufhaftungen

verpflichtet ist. Da die Parteien des K.aufvertrages trotz

dcr Erklärung der « Vita)), den Beklagten als persönlichen

Schuldner beibehalten zu wollen, an ihrer Vereinbarung

nichts geändert haben, steht der « Vita)) die Annahme des

Schuldübernehmers jederzeit noch offen. Dabei liegt es

durchaus im Sinne des Sohuldübernahmevertrages, dass

im Umfange der Befriedigung des Gläubigers duroh den

beibehaltenen Schuldner der Sohuldübernehmer mitsamt

der Pfandhaftung gegenüber jenem in das Sohuldverhält-

nis eintritt; denn daduroh wird für ihn die Reohtsstellung

herbeigeführt, in die er ohnehin gekommen wäre, wenn der

Gläubiger die Sohuldübernahme nioht abgelehnt oder wenn

er sie naohträglioh nooh anerkannt hätte, mit dem biossen

Untersohiede, dass nun der Verkäufer Pfandgläubiger ge-

worden ist, was aber selbstverständlioh dem Sohuldüber-

nehmer, der es duroh Versäumung seiner Befreiungspflioht

dazu hat kommen lassen, keine Einwendung zu geben

vermag. Aber auoh den naohgehenden Pfandgläubigern,

sowie Kreditgebern, denen der jetzige Eigentümer ein

(naohgehendes) Pfandreoht einräumen will und die ein

Interesse daran haben, die vorgehenden Belastungen samt

aufhaftenden rüokständigen Zinsen im Rahmen von

Art. 818 ZGB zu kennen, gesohieht mit diesem Erwerb der

GläubigersteIlung duroh den zahlenden Altsohuldner kein

Unreoht; wie die Vorinstanz mit Reoht erklärt, müssen

sie damit reohnen, dass das Unterpfand im Rahmen der

soeben erwähnten Bestimmung für Zinsen in Anspruoh

genommen wird. Auoh kann nioht eingewendet werden,

sie könnten duroh Erkundigung beim Gläubiger darüber

unriohtig orientiert werden, indem dessen Erklärung, die

Zinsen seien bezahlt, sie zur Annahme.verleiten würde, das

Unterpfand sei entspreohend entlastet; vielmehr ist sol-

ohen Kreditgebern zuzumuten, sioh auoh darüber zu er-

kundigen, wer gegebenenfalls die Zinsen bezahlt hat, und

wenn es nioht der Eigentümer des Unterpfandes selbst ist,

Sachenrecht. No au.

1811

werden sie mit einer Subrogation und also einem Fort-

bestand der betreffenden Pfandbelastung rechnen mÜSHen.

Das gleiche gilt für einen weitern Erwerber des belasteten

Grundstückes. Und was endlich die ltechtsstellung des

Pfandgläubigers anbetrifft, so wird allen denjenigen

Interessen, auf deren Wahrung er Anspruch hat, dadurch

Rechnung getragen, dass das übergehende Pfandrecht dem

seinigen für die ungetilgt gebliebene Forderung nachge-

stellt wird; es bestehen dann zwei Pfandrechte verschie-

denen Ranges in der gleichen Pfandstelle, wie es in andern

Subrogationsfällen ebenfalls angenommen wird (vgl. LEE-

MANN, zu Art. 827 ZGB, N. 22). Damit wird nur der alte

Grundsatz des Subrogationsrechtes « nemo subrogat contra

se » zur Anwendung gebracht, der sowohl im französischen

wie auch im deutschen Rechte ausdrücklich aufgestellt ist

(Code civil Art. 1252 : « La subrogation ... ne peut nuire

au creancier lorsqu'il n'a ete paye qu'en partie; en ce cas,

il peut exercer ses droits, pour ce qui lui reste dd, par

preference a celui dont il n'a rec;u qu'un payement partiei»;

BGB· § 268 Abs. 3: « ... Der übergang (der Forderung)

kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht

werden », und speziell für das Hypothekarrecht § 1176:

« Liegen die Voraussetzungen der §§ ... 1164 ... nur in

Ansehung eines Teilbetrages der Hypothek vor, so kann

die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder

einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuld-

ner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem

Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht wer-

den))) und mit Recht auch für das schweizerische Subro-

gationsrecht überwiegend anerkannt wird (vgl. v. TUHlt,

OR S. 434 und die dort in N. 54 I1ngeführten Autoren).

Freilich mag sich für den Gläubiger trotzdem aus der

Subrogation eine Unzukömmlichkeit ergeben, indem der

in seine Rechte eintretende Altschuldner die Betreibung

auf Pfl1ndverwertung in einem ihm unerwünschten Zeit-

pWlkt anheben ml1g; allein dann geschieht ihm nichts

anderes als wenn der Schuldner gemäss Art. llO Ziff. 2 OR

IIHJ

8"1'1'0111',,,,1.1. N° :10.

einen Dritten mit Subrogation hätte zahlen lassen und nun

der Dritte die Pfandverwertung verlangen würde, was sich

der Gläuhigcr ehen gefallen lassen muss. Den Schutz des

Gläuhigers noch weiter auszudehnen, als dass seinelll

Piillldreeht dcr Vorrang yor dcm Pfandrecht des Eintre-

t,enden eingeräumt wird, besteht weder eine gesetzliche

Grundlage noch ein triftiger Grund.

'Venn endlich gesagt wird, die Subrogation lasse sich

entbehren, indem der Schuldner, anstat.t. zu zahlen, den

Gläubiger vorerst auf die Befriedigung aus dem Pfande

verweisen könne, so ist dazu vorab zu bemerken, dass diese

Möglichkeit gerade bei Zinsforderungen (und Annuitäten)

nicht gegeben ist (Art. 41 Abs. 2 SchKG). Aber auch bei

der Kapitalforderung Hesse es sich nicht rechtfertigen, de111

zahlenden Altschuldner den Eintritt in die Gläubigerrechte

deshalb zu versagen, weil ihm die Möglichkeit der Ver-

weisung auf die Pfandverwertung offen gestanden hätte;

denn wenn er trotz dieser Möglichkeit bezahlt, wäre es

erst recht ungehörig, das Pfandrecht nicht zu seinen

Gunsten fortbestehen zu lassen.

Nicht nur wird, wie dargetan, durch die Subrogation

weder der Schuldübernehmer noch der Gläubiger (dem es

freistand, anstatt den Altschuldner zu belangen, selber

die Pfandverwertung zu verlangen) noch irgendein Dritter

(für den sich durch die Subrogation nichts Wesentliches

ändert) geschädigt, sondern es wird auch eine sachgemässe

Abwicklung des Kauf-

und Schuldübernaillnevertrages

einzig dadurch gewährleistet, dass das damit angestrebte

neue Schuldverhältnis, das wegen der Weigerung des Gläu-

bigers mit diesem nicht zustande kommen konnte, nUll im

Umfange der Zahlungen des beibehaltenen Schuldners

zwischen diesem und dem Schuldübernehmer hergestellt

wird unter ~'ortbe8tand der Jlfandsicherheit, wie sie dem

Gläubiger selbst zugestanden hatte uud aueh bei Annahme

des neuen Schuldners zugestanden bä.tte. Andernfalls

würde der Liegenschaftsverkehr empfindlich gestört j

manche Verträge kämen mit Rücksicht auf die Haltung

HndlOllI'(wht. Nu :n.

lI/I

dcs Crundpfanrlglii,ubigcl'H gar lIieht 7-untandc, und lLndcro

würdcn rüekgiillgig gem1t(:ht.

Das GCHet7- will aber den

VoIl7-lIg solcher Kaufverträge mit Rehllldühcrnahme cr-

leiehtcm, indem es die Befreiung des hisherigen Hchuldners

durch bloRsen Fristablauf eintreten lii,sRt (Art. H:l2 Ahs. 2

ZUH). Tritt dieser LiiHung eine Beibehaltungserklärung

deH Gläubigers entgegen, HO hat dann eben die Subrogation

in die Lücke zu treten: Soweit der Altschuldner noch in

Anspruch genommen wird, soll ihm der Grundwert, wie er

nach Betmg und Rang in der betreffenden Aufhaftung

verkörpert und dem Erwerber auf den Kaufpreis ange-

rechnet worden ist, durch übergang der Gläubigerrechte

als Pfand gesichert sein.

Demnach erkennt das Bundeagericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 24. August 1933 wird

bestätigt.