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Schuldbebreibullg~- und Konkursrecht. No 25.
bungsamt ist vielmehr nach dem Gesagten gehalten,
diesen Verlustschein zurückzuziehen und in der Betreibung
Nr. 156 die pfändbare Lohnquote für die Dauer eines
Jahres zu pfänden. Als Beginn dieses Jahres kommt, wie
schon ausgeführt wurde, nicht das Datum des Fort-
setzungsbegehrens oder des angefochtenen Verlustscheines,
sondern nur der Tag des Pfändungsvollzuges in Betracht.
Aus dem in Erwägung 1 Ausgeführten ergibt sich auch,
dass die vom Betreibungsamt am 5. Dezember 1928 mit
Wirkung für den Zeitraum vom, 1. November 1929 bis
1. November 1930 (der angefochtene Entscheid setzt hier
wohl irrtümlicherweise: 1. Oktober 1930) vorgenommene
Lohnpfändung den Vorschriften nicht entspricht.
Ob
und in welchem, Umfang jenen Gläubigern aus dieser
Pfändung Rechte erwachsen sind, welche denjenigen des
Rekurrenten entgegenstehen, kann in diesem Verfahren
nicht untersucht werden_
Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt
Schattdorf angewiesen wird, in der Betreibung Nr. 156
im Sinn der Erwägungen vorzugehen.
25. Entscheid vom 10. Okt~ber 1929 i. S. GÜntert.
Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse :
Der Gläubiger, welcher die Abtretung nicht verlangt, schliesst
sich damit selbst vom Prozessgewinn aus und hat keinen
Anspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen in der Weise,
dass eine Abtretung überhaupt unterbleibe. (Erw. 1.)
Voraussetzungen der Abt.retbarkeit, eines Rechtsanspruches. Kein
abtretbarer Anspruch, wenn es sich um den Eintritt in einen
Prozess handelt, in welchem die für die Entstehung einer
Aktivenvermehrung entscheidende Frage lediglich incidenter
und zudem ohne dass die durch diesen (Präjudizial-)Entscheid
betroffenen Personen als Partei a.m Verfahren teilgenommen
haben, beantwortet wiirde. (Erw. 2.)
Art. 260 SohKG.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 25.
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Cession des pretentions de la masse.
La creancier qui ne demande pas la cession perd tout droit
au benefice du proces. TI ne saurait exiger qu'on tienne compte
de l'inte~t qu'il pourrait avoir a ce que Ja pretention ne soit
pas cedee (consid.l).
Conditions de la cessibiliM. TI n'y a pas de pretention cessible
10rsqu'il s'agit de prendre part a un proces dans lequel 11;\
question d'ou dependrait I'augmentation de l'actif de la
masse ne serait tranchee qu'incidemment et. alors que les
personnes visees par cette decision (prejudicielle) ne sontpas
intervenues comme parties au proces (consid. 2).
Art. 260 LP.
Cessione di pretese della massa.
Il creditore, che non ha domandato la cessione, ha perso ogni
diritto al guadagno risultante dana causa. Non potra neanche
esigere che si tenga conto deI suo interesse a che la pretesa
non venga ceduta (consid. 1).
Condizioni della cessibilita. Non esiste pretesa cessibile quando si
tratta di partecipare ad una causa, neUa quale la questione.
daUa quale dipenderebbe l'aumento dell'a1;tivo, non sarebbe
stata decisa che incidentalmente e, inoltre, costituirebbe un
obbligo solo a carico di persone, che non hanno figurato come
parti in causa (consid. 2).
Art. 260 ... LEF.
A. -
Am 2. November 1923 schlug RudoH Heinrich
Toggweiler die ihm von seiner am 20. Oktober 1923
verstorbenen Ehefrau angefallene Erbschaft aus. Diese
Ausschlagung wurde vom Rekurrenten Güntert gestützt
auf Art. 578 Aba. 1 ZGB angefochten; die Klage wurde
durch Urteil des zürcherischen Obergerichtes vom 4. Ok-
tober 1924 geschützt. Gegen dieses Urteil erklärte Togg-
weiler die Berufung an das Bundesgericht, erwirkte aber
noch bevor der Prozess beim Bundesgericht zur Verhand-
lung kam, eine Revision des angefochtenen Urteils, indem
er geltend machte, dass er am 2. November 1923 wegen
Geisteskrankheit urteilsunfähig gewesen und infolgedessen
die damals abgegebene Ausschlagungserklärung nichtig
sei. Das Revisionsgesuch wurde jedoch vom Obergericht
mit Beschluss vom 18. Dezember 1926 abgewiesen, wo.:
gegen Toggweiler wiederum die Berufung an das Bundes-
gericht erklärte. Am 9. April 1927 starb Toggweiler.Der
AS 55 III -
1929
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Schuldbetreibungs o und Konkurszooht. No 25.
Prozess wurde hierauf vom Bundesgericht bis nach Er-
klärung der Erben über Annahme oder Ausschlagung der
Erbschaft eingestellt.
B. -
In der Folge wurde über den stark überschuldeten
Nachlass Toggweilers die konkursamtliche Liquidation
verfügt und mit derselben das Konkursamt Zürich-Enge
beauftragt. Der Konkurs wird im summarischen Verfahren
durchgeführt. Als das Konkursamt auf Anfrage hin er-
klärte, die s. Z. von Toggweiler eingelegte Berufung gegen
das obergerichtliche Urteil zurückziehen und auch den
Gläubigern keine Gelegenheit geben zu wollen, in den
Prozess einzutreten, erhoben 8 Gläubiger dagegen Be- .
schwerde mit dem Antrag, das Konkursamt zu verhalten,
den Prozess beim Bundesgericht namens des Nachlasses
durchzuführen, eventuell die Rechtsansprüche des N ach-
lasses in diesem Prozess gemäss Art. 260 SchKG den
Gläubigern zur Abtretung anzubieten.
G. -
Mit Beschluss vom 30. AuguSt 1929 hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde
den Eventualantrag der Beschwerdeführer insofern ge-
schützt, als es das Konkursamtanwies, den Konkurs-
gläubigern mit Ausnahme der Beschwerdeführer Nr. 1--4
und 8 die Abtretung der Rechte der Konkursmasse anzu-
bieten.
D. -
Diesen den Parteien am 20. September 1929
zugestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an
das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides 1. zu erkennen, dass das
Konkursamt berechtigt sei, die von Toggweiler gegen die
Urteile des Obergerichtes Zürich vom 4. Oktober 1924
und 18. Dezember 1926 erklärte Berufung zurückzuziehen,
und 2 0 das Begehren der Rekursgegner, es sei allen Kon-
kursgläubigern die Abtretung der Masserechte anzubieten,
abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ange-
fochtene Entscheid verletze insofern die Rechte der
Konkursgläubiger, als vorauszusehen sei, dass lediglich
die Beschwerdeführer die Abtretung der Masserechte ver-
Schuldbetreibungs o und Konkursrooht. No 25.
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langen werde~; würde nun die Anfechtungsklage des
R:ekurrenten abgewiesen, so hätte das zur Folge, dass
die Beschwerdeführer, soweit sie Erben des ToggweiIer
seien, den ganzen Anteil Toggweilers am Nachlass seiner
Frau für sich in Anspruch nehmen können, während die
übrigen Konkursgläubiger mit einer Gesamtforderung von
ca. 100,000 Fr. leer ausgehen müssten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägu,ng:
1. -
Der Rekurrent setzt ohne weiteres voraus, dass
die Abtretung der in Frage stehenden Masserechte nur
von den Beschwerdeführern, nicht aber von weitern Gläu-
bigern verlangt werde. Nun steht jedoch heute keines-
wegs fest, ob sich diese Annahme verwirklichen werde.
Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, so wäre damit
noch nicht die Begrundetheit des Rekurses dargetan.
Denn der Gläubiger, der von der Möglichkeit, die Abtre-
tung zu verlangen, keinen Gebrauch macht, schliesst sich
damit selbst von der Teilnahme am Prozessergebnis aus
und hat daher auch keinen Anspruch darauf, dass seine
Interessen etwa in der Weise berücksichtigt werden, dass
eine Abtretung überhaupt unterbleibe.
2. -
Damit ist indessen das Schicksal des Rekurseß
noch nicht entschieden. Ob man es überhaupt mit einem
abtretbaren Rechtsanspruch im Sinn von Art. 260 SchKG
zu tun habe, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht
von Amtes wegen geprüft werden kann und muss. Nach
ständiger. Praxis ist das Bundesgericht in der rechtlichen
Beurteilung des Tatbestandes frei; es hat sich nicht auf
eine Untersuchung der von den Parteien eingenommenen
Rechtsstandpunkte zu beschränken.
Bei den Rechtsansprüchen, deren Abtretung Art. 260
SchKG vorsieht, handelt es sich gemäss feststehender
Praxis (vgl. BGE 29 II S. 396 = Sep.-Ausg. 6 S. 178)
nur um solche materiellrechtlicher Natur, die einer Ver-
wertung fähig sind und bei deren Durchsetzung daher
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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. No 25.
die Konkursaktiven vermehrt werden. Die Vorinstan:i
möchte im angefochtenen -Entscheid von -diesem Erfor-
. dernis einer Aktivenvermehrung deswegen absehen, weil
in der Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle eine
solche Vermehrung tatsächlich gar nicht eintrete, indem
das Ergebnis vollständig durch die Forderung des Ab-
tretungsgläubigers aufgezehrt werde, sodass für die übrigen
Gläubiger nichts übrig bleibe. Allein sie übersieht dabei,
dass dem Abtretungsgläubiger derProzessgewinn auf
Grund eines der Masse zustehenden Anspruches zufällt
-
die «Abtretung» hat ja nur die Bedeutung einer
Prozessvollmacht zur Prozessführung auf eigene Rech-
nung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur Rech-·
llungsablage -
und dass infolgedessen der Betrag auch
zur Aktivmasse zu rechnen ist. Daran vermag selbstver-
ständlich der Umstand nichts zu ändern, dass de:!:
Abtretungsgläubiger ein privilegiertes Anrecht auf Befrie'-
digung aus diesem Prozessgewinn hat und dass sich nicht
immer ein Überschuss zu Gunsten der übrigen Konkurs.:
gläubiger ergibt.
Im vorliegenden Fall wollen nun die Beschwerdeführer
mit der Abtretung die Möglichkeit erhalten, an Stelle dei"
Konkursmasse in den hängigen Anfechtungsprozess ein~
zutreten und die Klage zu bestreiten, während das Kon-
kursamt als Vertreter der Gläubigergesamtheit die Klage
anerkennen will. Es fragt sich daher, ob der Konkursmasse
im Fall einer Abweisung der Klage durch letzte Instanz
ein Aktivum zugeführt würde, das ihr beim Obsiegen des
Klägers entginge. Davon kann jedoch hier keine Rede
sein : Wird die Berufung zurückgezogen, so erwachsen die
die Anfechtungshlage des Rekurrenten schützenden Ur-
teile des Obergerichtes vom 4. Oktober 1924 und 18. De-
zember 1926 in Rechtskraft. Das hätte zur Folge, dass
der Anteil des Toggweiler am Nachlass seiner Frau nicht
seinen Erben, sondern, soweit nach Befriedigung des
Anfechtungsklägers noch etwas übrig bleibt, der Konkurs-
masse zufällt (ein überschuss über die Konkurspassiven
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 25.
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kommt nach -der Feststellung der Vorinstanz nicht in
Frage). Sollte anderseits die Weiterführung des Prozesses
zur Gutheissung der im Revisionsverfahren erhobenen
Einrede der Urteilsunfähigkeit des Toggweiler im Moment
der Ausschlagungserklärung und damit zur Abweisung der
Anfechtungsklage führen, so wäre damit nur der Anspruch
des Klägers und heutigen Rekurrenten auf Befriedigung
aus dem Erbteil Toggweilers verneint, nicht aber wäre
damit gegenüber den Erben Toggweilers verbindlich fest-
gestellt, dass die Ausschlagung nichtig sei und dass sie
daher den Anteil Toggweilers, den sie gestützt auf dessen
Ausschlagung zu Randen genommen haben und heute
noch besitzen, der Konkursmasse zur Verteilung unter
sämtliche Konkursgläubiger abzuliefern haben. Denn die
Feststellung der Nichtigkeit der Ausschlagung würde im
Anfechtungsprozess lediglich inzidenter, als über eine
Vorfrage, erfolgen und nähme daher an der Rechtskraft
des Urteils nicht Teil. Überdies könnte ein solcher Ent-
scheid über die Nichtigkeit der Ausschlagung den durch
die letztere begünstigten Erben auch deshalb nicht ent-
gegengehalten werden, weil er nicht in einem Verfahren
ergangen wäre, an dem sie als Partei beteiligt waren. Auf
diesem Boden steht auch die Vorinstanz. Sie stellt jedoch
darauf ab, dass das Urteil gleichwohl« eine sichere Grund-
lage für die Erhältlichmachung des Erbschaftsanteils von
Seiten der Rekurrenten Nr. 1 -4 bilden» werde; denn es
sei «kaum anzunehmen, dass die Rekurrenten Nr. 1-4
s. Zt. wagen werden, zu behaupten, dass Toggweiler hand-
lungsfähig gewesen und die Ausschlagung daher gültig
sei». Allein das genügt nicht, um die Befugnis, den
hängigen Prozess weiterzuführen, bei der geschilderten
Sachlage zu einem gegenwärtigen materiellen Anspruch
der Konkursmasse zu machen, der im Falle der Abweisung
der Anfechtungsklage zu einer Vermehrung der verwert-
baren Aktiven führen würde. Im Gegenteil wäre die
Rechtslage für die Konkursmasse im Fall einer Abweisung
der Klage insofern noch ungünstiger als bei ihrer Gut-
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Sehuldbet7&ibUQgs' und Ko.nIuusntaht. N° 25.
heissung, als dann die Erbschaftsausschla.gung eiDst-
weilen aufrecht bliebe, die Miterben Toggweilers den Besitz
der Erbschaft weiter beanspruchen könnten, der Rekur-
. rent auf die allgemeine Masae angewiesen wäre und die
Masse keinerlei Anspruche auf den Erbteil hätte, während
bei einer Gutheissung der Klage der Rekurrent nach Mass-
gabe seiner Befriedigung aus dem Erbteil als Konkurs-
gläubiger ausscheidet, sein Anteil an d6l' KonkUl'8lD.a88e
zu· Gunsten d6l' übrigen Gläubiger frei wird und zudem
ein allfälliger 'überschuss des Prozessgewinns zur allge-
meinen Masse gezogen werden kann.
Anspruche d6I'
Konkursmasse auf den Erbteil Toggweilers entstehen bei
einer Abweisung der Anfechtungsklage erst, wenn die
Konkursmasse ihrerseits gegen die Erben auf Feststellung
der Nichtigkeit der Aussc\llagung klagt und gestützt auf
ein diese Klage schützendes Urteil die Erbschaft beraus-
verlangen kann. Diese Möglichkeit bleibt ihr aber auch
dann gewahrt, wenn der heute hängige Prozess nicht
weitergeführt wird, d. h. mit einer Gutheissung der Klage
endet; verzichtet dagegen die Konkursmasse auf eine
Klage gegen die Erben, so können die Gläubiger dann-
zumal immer noch Abtretung jenes -
mit dem heute
eingeklagten keineswegs übereinstimmenden -
Rechts-
anspruches verlangen. Welche Wirkung ein in einem sol-
chen Prozess ergehendes, die Nichtigkeit der Ausschlagung
feststellendes Urteil gegenüber dem mit seiner Anfech-
tungsklage obsiegenden Rekurrenten allenfalls haben wird,
braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu
werden.
Die Beschwerdeführer haben ihrerseits den Entscheid
der Vorinstanz nicht angefochten und damit ihr ursprüng-
liches Hauptbegehren (auf Verpflichtung der Konkurs-
verwaltung, den Prozess namens der Konkursmasse weiter-
zuführen) fallen gelassen. Soweit die Beschwerde daher
noch als aufrecht erhalten zu betrachten ist, muss sie
nach dem Gesagten abgewiesen werden.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 26.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KonkuTskammer:
In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der
Vorinstanz vom 30. August 1929 aufgehoben und die
Beschwerde abgewiesen.
26. Intacheid. vom U. Oktober I.
i. S. BetreibungsaD1t Goldach.
Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen den früheren Eigen-
tümer als nicht entlassenen Pfandschuldner kommt es deIn
Betreibungsamte nicht zu, dessen eigene Eingabe für von ihm
anstelle des jetzigen Eigentümers bezahlte Pfandzinsen nicht
in das Las t e n ver z e ich n i saufzunehmen.
Da.ns 180 ponrsuite en realisation de gage dirigee contre le prece-
dent proprietaire du gage, en tant que debiteur non libere,
l'office n'a pas qualite pour refuser d'inscrire a,l'etat des charges
une pretention de ce debiteur relative ades interets que
celui-ci aurait payes en lieu et place du proprietaire a.ctuel
du gage.
Nell'esecuzione per realizzazione di pegno immobiliare diretta
contro il proprietario precedente quale debitore non svinco-
lato, l'ufficio non puö rüiutarsi ad inscrivere nell'elenco-
oneri una pretesa di questo debitore dipendente da interessi
da Iui soluti in luogo deI proprietario attuale deI pegno.
A. -
J. Frehner war Eigentümer einer Liegenschaft
in Goldach, auf der im ersten Rang ein von ihm der
St. Gallischen Kantonalbank, Filiale Rorschach, verpfän-
deter Schuldbrief von 5000 Fr. lastete, und im zweiten
Rang eine Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. zur
Sicherung einer der Appenzell-Ausserrhodischen Kanto-
nalbank verpfändeten Forderung im gleichen Betrage.
Am 26. August 1926 verkaufte Frehner die Liegenschaft
um 13,000 Fr. an J. Niederer, und am 7. September liess
er sie dementsprechend auf diesen übertragen. Hiebei
wurde eine neue Grundpfandverschreibung von 1500 Fr.
im dritten Rang auf die Liegenschaft gelegt zur Sicherung
einer gleichhohen Forderung des J. Sutter gegen J. Freh-
ner, welche alsbald an A. Vogel abgetreten und von