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55_III_104

BGE 55 III 104

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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lOt

Schuldbebreibullg~- und Konkursrecht. No 25.

bungsamt ist vielmehr nach dem Gesagten gehalten,

diesen Verlustschein zurückzuziehen und in der Betreibung

Nr. 156 die pfändbare Lohnquote für die Dauer eines

Jahres zu pfänden. Als Beginn dieses Jahres kommt, wie

schon ausgeführt wurde, nicht das Datum des Fort-

setzungsbegehrens oder des angefochtenen Verlustscheines,

sondern nur der Tag des Pfändungsvollzuges in Betracht.

Aus dem in Erwägung 1 Ausgeführten ergibt sich auch,

dass die vom Betreibungsamt am 5. Dezember 1928 mit

Wirkung für den Zeitraum vom, 1. November 1929 bis

1. November 1930 (der angefochtene Entscheid setzt hier

wohl irrtümlicherweise: 1. Oktober 1930) vorgenommene

Lohnpfändung den Vorschriften nicht entspricht.

Ob

und in welchem, Umfang jenen Gläubigern aus dieser

Pfändung Rechte erwachsen sind, welche denjenigen des

Rekurrenten entgegenstehen, kann in diesem Verfahren

nicht untersucht werden_

Demnach erkennt die Schuldbetr. - und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-

fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt

Schattdorf angewiesen wird, in der Betreibung Nr. 156

im Sinn der Erwägungen vorzugehen.

25. Entscheid vom 10. Okt~ber 1929 i. S. GÜntert.

Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse :

Der Gläubiger, welcher die Abtretung nicht verlangt, schliesst

sich damit selbst vom Prozessgewinn aus und hat keinen

Anspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen in der Weise,

dass eine Abtretung überhaupt unterbleibe. (Erw. 1.)

Voraussetzungen der Abt.retbarkeit, eines Rechtsanspruches. Kein

abtretbarer Anspruch, wenn es sich um den Eintritt in einen

Prozess handelt, in welchem die für die Entstehung einer

Aktivenvermehrung entscheidende Frage lediglich incidenter

und zudem ohne dass die durch diesen (Präjudizial-)Entscheid

betroffenen Personen als Partei a.m Verfahren teilgenommen

haben, beantwortet wiirde. (Erw. 2.)

Art. 260 SohKG.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 25.

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Cession des pretentions de la masse.

La creancier qui ne demande pas la cession perd tout droit

au benefice du proces. TI ne saurait exiger qu'on tienne compte

de l'inte~t qu'il pourrait avoir a ce que Ja pretention ne soit

pas cedee (consid.l).

Conditions de la cessibiliM. TI n'y a pas de pretention cessible

10rsqu'il s'agit de prendre part a un proces dans lequel 11;\

question d'ou dependrait I'augmentation de l'actif de la

masse ne serait tranchee qu'incidemment et. alors que les

personnes visees par cette decision (prejudicielle) ne sontpas

intervenues comme parties au proces (consid. 2).

Art. 260 LP.

Cessione di pretese della massa.

Il creditore, che non ha domandato la cessione, ha perso ogni

diritto al guadagno risultante dana causa. Non potra neanche

esigere che si tenga conto deI suo interesse a che la pretesa

non venga ceduta (consid. 1).

Condizioni della cessibilita. Non esiste pretesa cessibile quando si

tratta di partecipare ad una causa, neUa quale la questione.

daUa quale dipenderebbe l'aumento dell'a1;tivo, non sarebbe

stata decisa che incidentalmente e, inoltre, costituirebbe un

obbligo solo a carico di persone, che non hanno figurato come

parti in causa (consid. 2).

Art. 260 ... LEF.

A. -

Am 2. November 1923 schlug RudoH Heinrich

Toggweiler die ihm von seiner am 20. Oktober 1923

verstorbenen Ehefrau angefallene Erbschaft aus. Diese

Ausschlagung wurde vom Rekurrenten Güntert gestützt

auf Art. 578 Aba. 1 ZGB angefochten; die Klage wurde

durch Urteil des zürcherischen Obergerichtes vom 4. Ok-

tober 1924 geschützt. Gegen dieses Urteil erklärte Togg-

weiler die Berufung an das Bundesgericht, erwirkte aber

noch bevor der Prozess beim Bundesgericht zur Verhand-

lung kam, eine Revision des angefochtenen Urteils, indem

er geltend machte, dass er am 2. November 1923 wegen

Geisteskrankheit urteilsunfähig gewesen und infolgedessen

die damals abgegebene Ausschlagungserklärung nichtig

sei. Das Revisionsgesuch wurde jedoch vom Obergericht

mit Beschluss vom 18. Dezember 1926 abgewiesen, wo.:

gegen Toggweiler wiederum die Berufung an das Bundes-

gericht erklärte. Am 9. April 1927 starb Toggweiler.Der

AS 55 III -

1929

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Schuldbetreibungs o und Konkurszooht. No 25.

Prozess wurde hierauf vom Bundesgericht bis nach Er-

klärung der Erben über Annahme oder Ausschlagung der

Erbschaft eingestellt.

B. -

In der Folge wurde über den stark überschuldeten

Nachlass Toggweilers die konkursamtliche Liquidation

verfügt und mit derselben das Konkursamt Zürich-Enge

beauftragt. Der Konkurs wird im summarischen Verfahren

durchgeführt. Als das Konkursamt auf Anfrage hin er-

klärte, die s. Z. von Toggweiler eingelegte Berufung gegen

das obergerichtliche Urteil zurückziehen und auch den

Gläubigern keine Gelegenheit geben zu wollen, in den

Prozess einzutreten, erhoben 8 Gläubiger dagegen Be- .

schwerde mit dem Antrag, das Konkursamt zu verhalten,

den Prozess beim Bundesgericht namens des Nachlasses

durchzuführen, eventuell die Rechtsansprüche des N ach-

lasses in diesem Prozess gemäss Art. 260 SchKG den

Gläubigern zur Abtretung anzubieten.

G. -

Mit Beschluss vom 30. AuguSt 1929 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde

den Eventualantrag der Beschwerdeführer insofern ge-

schützt, als es das Konkursamtanwies, den Konkurs-

gläubigern mit Ausnahme der Beschwerdeführer Nr. 1--4

und 8 die Abtretung der Rechte der Konkursmasse anzu-

bieten.

D. -

Diesen den Parteien am 20. September 1929

zugestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an

das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, in Aufhebung

des angefochtenen Entscheides 1. zu erkennen, dass das

Konkursamt berechtigt sei, die von Toggweiler gegen die

Urteile des Obergerichtes Zürich vom 4. Oktober 1924

und 18. Dezember 1926 erklärte Berufung zurückzuziehen,

und 2 0 das Begehren der Rekursgegner, es sei allen Kon-

kursgläubigern die Abtretung der Masserechte anzubieten,

abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ange-

fochtene Entscheid verletze insofern die Rechte der

Konkursgläubiger, als vorauszusehen sei, dass lediglich

die Beschwerdeführer die Abtretung der Masserechte ver-

Schuldbetreibungs o und Konkursrooht. No 25.

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langen werde~; würde nun die Anfechtungsklage des

R:ekurrenten abgewiesen, so hätte das zur Folge, dass

die Beschwerdeführer, soweit sie Erben des ToggweiIer

seien, den ganzen Anteil Toggweilers am Nachlass seiner

Frau für sich in Anspruch nehmen können, während die

übrigen Konkursgläubiger mit einer Gesamtforderung von

ca. 100,000 Fr. leer ausgehen müssten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägu,ng:

1. -

Der Rekurrent setzt ohne weiteres voraus, dass

die Abtretung der in Frage stehenden Masserechte nur

von den Beschwerdeführern, nicht aber von weitern Gläu-

bigern verlangt werde. Nun steht jedoch heute keines-

wegs fest, ob sich diese Annahme verwirklichen werde.

Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, so wäre damit

noch nicht die Begrundetheit des Rekurses dargetan.

Denn der Gläubiger, der von der Möglichkeit, die Abtre-

tung zu verlangen, keinen Gebrauch macht, schliesst sich

damit selbst von der Teilnahme am Prozessergebnis aus

und hat daher auch keinen Anspruch darauf, dass seine

Interessen etwa in der Weise berücksichtigt werden, dass

eine Abtretung überhaupt unterbleibe.

2. -

Damit ist indessen das Schicksal des Rekurseß

noch nicht entschieden. Ob man es überhaupt mit einem

abtretbaren Rechtsanspruch im Sinn von Art. 260 SchKG

zu tun habe, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht

von Amtes wegen geprüft werden kann und muss. Nach

ständiger. Praxis ist das Bundesgericht in der rechtlichen

Beurteilung des Tatbestandes frei; es hat sich nicht auf

eine Untersuchung der von den Parteien eingenommenen

Rechtsstandpunkte zu beschränken.

Bei den Rechtsansprüchen, deren Abtretung Art. 260

SchKG vorsieht, handelt es sich gemäss feststehender

Praxis (vgl. BGE 29 II S. 396 = Sep.-Ausg. 6 S. 178)

nur um solche materiellrechtlicher Natur, die einer Ver-

wertung fähig sind und bei deren Durchsetzung daher

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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. No 25.

die Konkursaktiven vermehrt werden. Die Vorinstan:i

möchte im angefochtenen -Entscheid von -diesem Erfor-

. dernis einer Aktivenvermehrung deswegen absehen, weil

in der Mehrzahl der in Betracht kommenden Fälle eine

solche Vermehrung tatsächlich gar nicht eintrete, indem

das Ergebnis vollständig durch die Forderung des Ab-

tretungsgläubigers aufgezehrt werde, sodass für die übrigen

Gläubiger nichts übrig bleibe. Allein sie übersieht dabei,

dass dem Abtretungsgläubiger derProzessgewinn auf

Grund eines der Masse zustehenden Anspruches zufällt

-

die «Abtretung» hat ja nur die Bedeutung einer

Prozessvollmacht zur Prozessführung auf eigene Rech-

nung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur Rech-·

llungsablage -

und dass infolgedessen der Betrag auch

zur Aktivmasse zu rechnen ist. Daran vermag selbstver-

ständlich der Umstand nichts zu ändern, dass de:!:

Abtretungsgläubiger ein privilegiertes Anrecht auf Befrie'-

digung aus diesem Prozessgewinn hat und dass sich nicht

immer ein Überschuss zu Gunsten der übrigen Konkurs.:

gläubiger ergibt.

Im vorliegenden Fall wollen nun die Beschwerdeführer

mit der Abtretung die Möglichkeit erhalten, an Stelle dei"

Konkursmasse in den hängigen Anfechtungsprozess ein~

zutreten und die Klage zu bestreiten, während das Kon-

kursamt als Vertreter der Gläubigergesamtheit die Klage

anerkennen will. Es fragt sich daher, ob der Konkursmasse

im Fall einer Abweisung der Klage durch letzte Instanz

ein Aktivum zugeführt würde, das ihr beim Obsiegen des

Klägers entginge. Davon kann jedoch hier keine Rede

sein : Wird die Berufung zurückgezogen, so erwachsen die

die Anfechtungshlage des Rekurrenten schützenden Ur-

teile des Obergerichtes vom 4. Oktober 1924 und 18. De-

zember 1926 in Rechtskraft. Das hätte zur Folge, dass

der Anteil des Toggweiler am Nachlass seiner Frau nicht

seinen Erben, sondern, soweit nach Befriedigung des

Anfechtungsklägers noch etwas übrig bleibt, der Konkurs-

masse zufällt (ein überschuss über die Konkurspassiven

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 25.

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kommt nach -der Feststellung der Vorinstanz nicht in

Frage). Sollte anderseits die Weiterführung des Prozesses

zur Gutheissung der im Revisionsverfahren erhobenen

Einrede der Urteilsunfähigkeit des Toggweiler im Moment

der Ausschlagungserklärung und damit zur Abweisung der

Anfechtungsklage führen, so wäre damit nur der Anspruch

des Klägers und heutigen Rekurrenten auf Befriedigung

aus dem Erbteil Toggweilers verneint, nicht aber wäre

damit gegenüber den Erben Toggweilers verbindlich fest-

gestellt, dass die Ausschlagung nichtig sei und dass sie

daher den Anteil Toggweilers, den sie gestützt auf dessen

Ausschlagung zu Randen genommen haben und heute

noch besitzen, der Konkursmasse zur Verteilung unter

sämtliche Konkursgläubiger abzuliefern haben. Denn die

Feststellung der Nichtigkeit der Ausschlagung würde im

Anfechtungsprozess lediglich inzidenter, als über eine

Vorfrage, erfolgen und nähme daher an der Rechtskraft

des Urteils nicht Teil. Überdies könnte ein solcher Ent-

scheid über die Nichtigkeit der Ausschlagung den durch

die letztere begünstigten Erben auch deshalb nicht ent-

gegengehalten werden, weil er nicht in einem Verfahren

ergangen wäre, an dem sie als Partei beteiligt waren. Auf

diesem Boden steht auch die Vorinstanz. Sie stellt jedoch

darauf ab, dass das Urteil gleichwohl« eine sichere Grund-

lage für die Erhältlichmachung des Erbschaftsanteils von

Seiten der Rekurrenten Nr. 1 -4 bilden» werde; denn es

sei «kaum anzunehmen, dass die Rekurrenten Nr. 1-4

s. Zt. wagen werden, zu behaupten, dass Toggweiler hand-

lungsfähig gewesen und die Ausschlagung daher gültig

sei». Allein das genügt nicht, um die Befugnis, den

hängigen Prozess weiterzuführen, bei der geschilderten

Sachlage zu einem gegenwärtigen materiellen Anspruch

der Konkursmasse zu machen, der im Falle der Abweisung

der Anfechtungsklage zu einer Vermehrung der verwert-

baren Aktiven führen würde. Im Gegenteil wäre die

Rechtslage für die Konkursmasse im Fall einer Abweisung

der Klage insofern noch ungünstiger als bei ihrer Gut-

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Sehuldbet7&ibUQgs' und Ko.nIuusntaht. N° 25.

heissung, als dann die Erbschaftsausschla.gung eiDst-

weilen aufrecht bliebe, die Miterben Toggweilers den Besitz

der Erbschaft weiter beanspruchen könnten, der Rekur-

. rent auf die allgemeine Masae angewiesen wäre und die

Masse keinerlei Anspruche auf den Erbteil hätte, während

bei einer Gutheissung der Klage der Rekurrent nach Mass-

gabe seiner Befriedigung aus dem Erbteil als Konkurs-

gläubiger ausscheidet, sein Anteil an d6l' KonkUl'8lD.a88e

zu· Gunsten d6l' übrigen Gläubiger frei wird und zudem

ein allfälliger 'überschuss des Prozessgewinns zur allge-

meinen Masse gezogen werden kann.

Anspruche d6I'

Konkursmasse auf den Erbteil Toggweilers entstehen bei

einer Abweisung der Anfechtungsklage erst, wenn die

Konkursmasse ihrerseits gegen die Erben auf Feststellung

der Nichtigkeit der Aussc\llagung klagt und gestützt auf

ein diese Klage schützendes Urteil die Erbschaft beraus-

verlangen kann. Diese Möglichkeit bleibt ihr aber auch

dann gewahrt, wenn der heute hängige Prozess nicht

weitergeführt wird, d. h. mit einer Gutheissung der Klage

endet; verzichtet dagegen die Konkursmasse auf eine

Klage gegen die Erben, so können die Gläubiger dann-

zumal immer noch Abtretung jenes -

mit dem heute

eingeklagten keineswegs übereinstimmenden -

Rechts-

anspruches verlangen. Welche Wirkung ein in einem sol-

chen Prozess ergehendes, die Nichtigkeit der Ausschlagung

feststellendes Urteil gegenüber dem mit seiner Anfech-

tungsklage obsiegenden Rekurrenten allenfalls haben wird,

braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu

werden.

Die Beschwerdeführer haben ihrerseits den Entscheid

der Vorinstanz nicht angefochten und damit ihr ursprüng-

liches Hauptbegehren (auf Verpflichtung der Konkurs-

verwaltung, den Prozess namens der Konkursmasse weiter-

zuführen) fallen gelassen. Soweit die Beschwerde daher

noch als aufrecht erhalten zu betrachten ist, muss sie

nach dem Gesagten abgewiesen werden.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 26.

lU

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KonkuTskammer:

In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid der

Vorinstanz vom 30. August 1929 aufgehoben und die

Beschwerde abgewiesen.

26. Intacheid. vom U. Oktober I.

i. S. BetreibungsaD1t Goldach.

Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen den früheren Eigen-

tümer als nicht entlassenen Pfandschuldner kommt es deIn

Betreibungsamte nicht zu, dessen eigene Eingabe für von ihm

anstelle des jetzigen Eigentümers bezahlte Pfandzinsen nicht

in das Las t e n ver z e ich n i saufzunehmen.

Da.ns 180 ponrsuite en realisation de gage dirigee contre le prece-

dent proprietaire du gage, en tant que debiteur non libere,

l'office n'a pas qualite pour refuser d'inscrire a,l'etat des charges

une pretention de ce debiteur relative ades interets que

celui-ci aurait payes en lieu et place du proprietaire a.ctuel

du gage.

Nell'esecuzione per realizzazione di pegno immobiliare diretta

contro il proprietario precedente quale debitore non svinco-

lato, l'ufficio non puö rüiutarsi ad inscrivere nell'elenco-

oneri una pretesa di questo debitore dipendente da interessi

da Iui soluti in luogo deI proprietario attuale deI pegno.

A. -

J. Frehner war Eigentümer einer Liegenschaft

in Goldach, auf der im ersten Rang ein von ihm der

St. Gallischen Kantonalbank, Filiale Rorschach, verpfän-

deter Schuldbrief von 5000 Fr. lastete, und im zweiten

Rang eine Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. zur

Sicherung einer der Appenzell-Ausserrhodischen Kanto-

nalbank verpfändeten Forderung im gleichen Betrage.

Am 26. August 1926 verkaufte Frehner die Liegenschaft

um 13,000 Fr. an J. Niederer, und am 7. September liess

er sie dementsprechend auf diesen übertragen. Hiebei

wurde eine neue Grundpfandverschreibung von 1500 Fr.

im dritten Rang auf die Liegenschaft gelegt zur Sicherung

einer gleichhohen Forderung des J. Sutter gegen J. Freh-

ner, welche alsbald an A. Vogel abgetreten und von