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54_II_469

BGE 54 II 469

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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468

Obligationenrecht. N0 86.

20 %, durch die Rentenleistungen der Suval bereits

gedeckt seien. Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG

,gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten

in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Ver-

sicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle

der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist

weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte

aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Der

vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand

dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung auf

alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter

gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche

anzurechnen, und diese daher in dem noch streitigen

Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten

seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher

unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder

seiner Hinterl~ssenen auf die Suval im Umfange der

gemachten LeIstungen übergehen, so kaJ'tn doch nach

d~m Zweck dieser Bestimmung: zu verhüten, einer-

seIts, dass der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte

u~ld ande~eits, dass der Schadenstifter frei ausgehe:

mcht zweIfelhaft sein, dass eine Subrogation nur inso-

weit stattfindet, als die Leistungen der Anstalt, in Hin-

sicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom

Versicherten oder seinen

Hinterlassene~ geforderten

Ersatzleistungen identisch sind. Wenn daher im vor-

liegenden Falle die Suval den Klägern durch die Renten-

leistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer

Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles erset~t so kann

keine Rede davon sein, dass mit Rücksicht hierauf

auch der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der

Bestattungskosten oder gar ein allfälliger Genngtu-

ungsanspruch auf sie übergegangen sei.

.

~. -

Was. endlich die Genugtuungsforderung der

Klager anbetrIfft, so schliesst zwar, entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den

Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden trifft, die

Prozessrecht. No 87.

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Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin

aus; ob sich die Zubilligung einer solchen rechtfertige,

hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach

freiem Ermessen, in Würdigung der besondern Umstände

des Falles, zu entscheiden (vgl. BGE 54 II 17 ff). Unter

den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere

angesichts des Verhaltens der Verunfallten, die unter

Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der

Seitenstrasse in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann

in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht

zuerkannt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung des Zweitbeklagten Wey wird

nicht eingetreten.

2. Die Berufung des Erstbeklagten Wyder und die

Anschlussberufung der Kläger werden abgewiesen und

das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom

11. Juli 1928 wird bestätigt.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

87. Auszug aus dem Urteil der I. Zlvila.btellung

vom 28 •. November 1928 i. S. Scharrer gegen Cavadini.

1. Art. 58 OG. Haupturteil. Begriff (Erw. 1).

2. Art. 59, Abs. 1 u. 75 OG : Für die S reitwertberechnung

kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen

Begehren in Betracht (Erw. 2).

Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in

Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren

und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt" for-

derte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz « ohne

. Präjudiz ». Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,

470

Prozessrecht. N° 87.

reichte er im Dezember 1926 beim Bezirksgericht Arles-

heim Klage ein, mit dem Begehren um Verurteilung des

Beklagten zur Bezahlung von :

1. 3524 Fr. 63 Cts. nebst 5 % Zins seit der Klage-

anhebung (Arztkosten, Verdienstausfall und Arbeits-

löhne an Hilfskräfte).

2. 5000 Fr. Genugtuung,

3. einer jährlichen Rente ab 1. Juni 1926 in einer

auf Grund eines einzuholenden Arztgutachtens vom

Richter zu bestimmenden Höhe.

Das Bezirksgericht Arlesheim schützte die Klage im

Betrage von 14,500 Fr. nebst 5 % Zins seit 20. Juni 1926,

das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft dagegen

sprach dem Kläger mit Urteil. vom 28. August 1928

bloss die vor Friedensrichteramt verlangten 5000 Fr.

nebst 5 % Zins seit 20. Juni 1926 zu und trat auf die

Mehrforderung nicht ein.

Die vom Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf

gänzliche Klageabweisung ergriffene Berechnung hat

das Bundesgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1. -

Es erhebt sich in erster Linie die Frage, ob ein

Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG vorliege, d. h. ein

Urteil, durch welches über die im Prozesse geltend

gemachten zivilrechtlichen i}nsprüche definitiv ent-

schieden worden ist (vgl. BGE 50 11 209; 53 11 74, 354,

432). Nach dem Sinn und Zweck des Art. 58 OG soll

im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der

Kostenersparnis die Berufung an das Bundesgericht

regelmässig nur einmal, und daher erst in dem Stadium

des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die

Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen, an

sich berufungsfähigen Umfange unterbreitet werden

kann. Freilich hat das Bundesgericht wiederholt auch

bloss über· einen Teil der mit der Klage erhobenen

Begehren erkennende Entscheidungen dann als Haupt-

Prozessrecht. N° 87.

471

urteile betrachtet, wenn die nicht beurteilten Fragen

im Laufe des Prozesses in ein besonderes, neues Verfahren

verwiesen, und nicht bloss einer Ergänzung des näm-

lichen Verfahrens vorbehalten worden sind (vgl. BGE

53 11 432 und dort. Zit.); doch bleibt auch diese Unter-

scheidung der gedachten Zweckbestimmung des Art. 58

OG untergeordnet (BGE 54 11 50).

Vorliegend nun hat das Obergericht nicht etwa bloss

die Ersatzpflicht des Beklagten im Grundsatze bejaht

und die Bestimmung des Schadenersatzes einem beson-

dern, neuen Prozesse zugewiesen (vgl. BGE 46 II 410),

sondern es hat die Klage im Betrage von 5000 Fr. ge-

schützt und lediglich die Bemteilung der Mehrforderung

einem ueuen Verfahren vorbehalten. und zwar aus der

prozessualen, vom Bundesgericht nicht nachprüfbaren

Erwägung, dass eine Erhöhung des vor Friedensrichter-

amt mit bloss 5000 Fr. ans Recht gesetzten Schaden-

ersatzbegehrens in der Klageschrift nicht mehr zulässig

sei. Bei dieser Art der Erledigung des Rechtsstreites

besteht die Möglichkeit, dass sich das Bundesgericht

mit derselben Ersatzforderung, und zwar speziell hin-

sichtlich des Qualltitativs, ein zweites Mal zu befassen

hat, nämlich daim, wenn der Kläger einen neuen Prozess

anstrengt und das ergehende kantonale Erkenntnis

weiterzieht. Indessen kommt entscheidend in Betracht,

dass der Beklagte durch die Zurückweisung der Berufung

im vorliegenden Verfahren in seinen Rechten beein-

trächtigt würde, falls der Kläger auf die Geltendmachung

weitem Ersatzes verzichten sollte, indem er alsdann end-

gültig um das Rechtsmittel der Bemfung gebracht wäre.

Mit Rücksicht hierauf erscheint es als gerechtfertigt,

ihm den Berufungsweg schon im gegenwärtigen Ver-

fahren offenzuhalten.

2. -

Gemäss Art. 73 OG findet eine mündliche Par-

teiverhandlung in der Regel nicht statt, wenn die StIeit-

sache den Wert von 8000 Fr. nicht erreicht. Massgebend

ist der Streitwert in Ansehung der Rechtsbegehren, wie

472

Prozessrecht. N° 88.

sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig

waren (Art. 59, Abs. lOG). Dabei versteht es sich aber

, von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in

Betracht fallen, die nach kantonalem Prozessrecht

zulässigerweise erhoben worden sind, und der Entscheid

hierüber entzieht sich der Überprüfung des Bundes-

gerichts (vgl. BGE 42 II 146). Wenn daher die Vorinstanz

auf die Klageforderung, soweit sie 5000 Fr. übersteigt,

wegen Unzulässigkeit der nachträglichen Erhöhung des

vor Friedensrichteramt anhängig gemachten Schaden-

ersatzbegehrens nicht eingetreten ist, so kann auch nur

diese Summe als Sbeitwert berücksichtigt werden, und

es hat demnach das schriftliche Berufungsverfahren

Platz zu gleifen.

88. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 29. November 1928 i. S. Solothurner Handelsbank

gegen Ionltursmasse der A.-G. Ocrecht & Cle.

Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil durch

welches verneint wird, dass die von der unterlegenen' Partei

(gegen ein ebenfalls mit der Berufung angefochtenes Urteil)

geltend gemachten Revisionsgründe zutreffen. OG Art. 58.

Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht

des Kantons Solothurn die Hauptklage abgewiesen und

die Widerklage zugesprochen. .

<

Am I? .Apri~ 1928 hat die Klägerin beim Obergericht

um RevIsIOn dieses Urteiles wegen offenbarer Gesetzes-

verletzung ~achgesucht. Doch ist dieses Revisionsgesuch

am 10. Juh 1928, « weil die angegebenen Gründe nicht

erheblich sind, als unbegründet abgewiesen» worden.

D. -

Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mittei-

lung von der Auflage der beiden Urteile hat die Klägerin

am 26. September die Berufung gegen beide Urteile ein-

gelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und

Gutheissung der Hauptklage und Abweisung der Wider-

klage.

Prozessrecht. N° 89.

473

Das' Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Rechtsmittel der Revision ist durch §§ 235/7 der

Zivilprozessordnung für den Kanton Solothurn dahin

geregelt: Wird wegen einer vom Obergericht bei einem

Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch

schriftliche Eingabe der Gründe die Revision verlangt,

so entscheidet das Obergericht zunächst ohne Anhörung

der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien

oder nicht, und nur wenn das Obergericht die Gründe

erheblich findet, sind die Parteien unter Angabe der

Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob

das Revisionsgesuch begründet Sei -

in welchem Falle

dann das Obergericht sein früheres Urteil aufhöbe und

neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach

enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928

nur eine rein prozessualische und zwar verneinende

Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

der Revision, nicht eine Entscheidung in der Sache

selbst, und ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der

Berufung an das Bundesgericht unterstehendes Haupt-

urteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 11 S. 174

und 31 11 S. 776). Somit erweist sich die Berufung

gegen dieses Urteil als nicht statthaft.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

. Auf die gegen das Urteil def Obergerichtes des Kan-

tons Solothurn vom 10. Juli 1928 gerichtete Berufung

wird nicht eingetreten.

89. Urteil der L Zivilabteilung vom 24. Dezember 1928

i. S. M. gegen E.

I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich-

ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für

die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden

seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts,

und zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf

allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht.

AS M 11 -

1928