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Obligationenrecht. N0 86.
20 %, durch die Rentenleistungen der Suval bereits
gedeckt seien. Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG
,gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten
in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Ver-
sicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle
der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist
weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte
aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Der
vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand
dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung auf
alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter
gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche
anzurechnen, und diese daher in dem noch streitigen
Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten
seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher
unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder
seiner Hinterl~ssenen auf die Suval im Umfange der
gemachten LeIstungen übergehen, so kaJ'tn doch nach
d~m Zweck dieser Bestimmung: zu verhüten, einer-
seIts, dass der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte
u~ld ande~eits, dass der Schadenstifter frei ausgehe:
mcht zweIfelhaft sein, dass eine Subrogation nur inso-
weit stattfindet, als die Leistungen der Anstalt, in Hin-
sicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom
Versicherten oder seinen
Hinterlassene~ geforderten
Ersatzleistungen identisch sind. Wenn daher im vor-
liegenden Falle die Suval den Klägern durch die Renten-
leistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer
Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles erset~t so kann
keine Rede davon sein, dass mit Rücksicht hierauf
auch der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der
Bestattungskosten oder gar ein allfälliger Genngtu-
ungsanspruch auf sie übergegangen sei.
.
~. -
Was. endlich die Genugtuungsforderung der
Klager anbetrIfft, so schliesst zwar, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den
Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden trifft, die
Prozessrecht. No 87.
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Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin
aus; ob sich die Zubilligung einer solchen rechtfertige,
hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach
freiem Ermessen, in Würdigung der besondern Umstände
des Falles, zu entscheiden (vgl. BGE 54 II 17 ff). Unter
den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere
angesichts des Verhaltens der Verunfallten, die unter
Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der
Seitenstrasse in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann
in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht
zuerkannt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Berufung des Zweitbeklagten Wey wird
nicht eingetreten.
2. Die Berufung des Erstbeklagten Wyder und die
Anschlussberufung der Kläger werden abgewiesen und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
11. Juli 1928 wird bestätigt.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
87. Auszug aus dem Urteil der I. Zlvila.btellung
vom 28 •. November 1928 i. S. Scharrer gegen Cavadini.
1. Art. 58 OG. Haupturteil. Begriff (Erw. 1).
2. Art. 59, Abs. 1 u. 75 OG : Für die S reitwertberechnung
kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen
Begehren in Betracht (Erw. 2).
Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in
Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren
und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt" for-
derte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz « ohne
. Präjudiz ». Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,
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Prozessrecht. N° 87.
reichte er im Dezember 1926 beim Bezirksgericht Arles-
heim Klage ein, mit dem Begehren um Verurteilung des
Beklagten zur Bezahlung von :
1. 3524 Fr. 63 Cts. nebst 5 % Zins seit der Klage-
anhebung (Arztkosten, Verdienstausfall und Arbeits-
löhne an Hilfskräfte).
2. 5000 Fr. Genugtuung,
3. einer jährlichen Rente ab 1. Juni 1926 in einer
auf Grund eines einzuholenden Arztgutachtens vom
Richter zu bestimmenden Höhe.
Das Bezirksgericht Arlesheim schützte die Klage im
Betrage von 14,500 Fr. nebst 5 % Zins seit 20. Juni 1926,
das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft dagegen
sprach dem Kläger mit Urteil. vom 28. August 1928
bloss die vor Friedensrichteramt verlangten 5000 Fr.
nebst 5 % Zins seit 20. Juni 1926 zu und trat auf die
Mehrforderung nicht ein.
Die vom Beklagten hiegegen mit dem Antrag auf
gänzliche Klageabweisung ergriffene Berechnung hat
das Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. -
Es erhebt sich in erster Linie die Frage, ob ein
Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG vorliege, d. h. ein
Urteil, durch welches über die im Prozesse geltend
gemachten zivilrechtlichen i}nsprüche definitiv ent-
schieden worden ist (vgl. BGE 50 11 209; 53 11 74, 354,
432). Nach dem Sinn und Zweck des Art. 58 OG soll
im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der
Kostenersparnis die Berufung an das Bundesgericht
regelmässig nur einmal, und daher erst in dem Stadium
des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die
Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen, an
sich berufungsfähigen Umfange unterbreitet werden
kann. Freilich hat das Bundesgericht wiederholt auch
bloss über· einen Teil der mit der Klage erhobenen
Begehren erkennende Entscheidungen dann als Haupt-
Prozessrecht. N° 87.
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urteile betrachtet, wenn die nicht beurteilten Fragen
im Laufe des Prozesses in ein besonderes, neues Verfahren
verwiesen, und nicht bloss einer Ergänzung des näm-
lichen Verfahrens vorbehalten worden sind (vgl. BGE
53 11 432 und dort. Zit.); doch bleibt auch diese Unter-
scheidung der gedachten Zweckbestimmung des Art. 58
OG untergeordnet (BGE 54 11 50).
Vorliegend nun hat das Obergericht nicht etwa bloss
die Ersatzpflicht des Beklagten im Grundsatze bejaht
und die Bestimmung des Schadenersatzes einem beson-
dern, neuen Prozesse zugewiesen (vgl. BGE 46 II 410),
sondern es hat die Klage im Betrage von 5000 Fr. ge-
schützt und lediglich die Bemteilung der Mehrforderung
einem ueuen Verfahren vorbehalten. und zwar aus der
prozessualen, vom Bundesgericht nicht nachprüfbaren
Erwägung, dass eine Erhöhung des vor Friedensrichter-
amt mit bloss 5000 Fr. ans Recht gesetzten Schaden-
ersatzbegehrens in der Klageschrift nicht mehr zulässig
sei. Bei dieser Art der Erledigung des Rechtsstreites
besteht die Möglichkeit, dass sich das Bundesgericht
mit derselben Ersatzforderung, und zwar speziell hin-
sichtlich des Qualltitativs, ein zweites Mal zu befassen
hat, nämlich daim, wenn der Kläger einen neuen Prozess
anstrengt und das ergehende kantonale Erkenntnis
weiterzieht. Indessen kommt entscheidend in Betracht,
dass der Beklagte durch die Zurückweisung der Berufung
im vorliegenden Verfahren in seinen Rechten beein-
trächtigt würde, falls der Kläger auf die Geltendmachung
weitem Ersatzes verzichten sollte, indem er alsdann end-
gültig um das Rechtsmittel der Bemfung gebracht wäre.
Mit Rücksicht hierauf erscheint es als gerechtfertigt,
ihm den Berufungsweg schon im gegenwärtigen Ver-
fahren offenzuhalten.
2. -
Gemäss Art. 73 OG findet eine mündliche Par-
teiverhandlung in der Regel nicht statt, wenn die StIeit-
sache den Wert von 8000 Fr. nicht erreicht. Massgebend
ist der Streitwert in Ansehung der Rechtsbegehren, wie
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Prozessrecht. N° 88.
sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig
waren (Art. 59, Abs. lOG). Dabei versteht es sich aber
, von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in
Betracht fallen, die nach kantonalem Prozessrecht
zulässigerweise erhoben worden sind, und der Entscheid
hierüber entzieht sich der Überprüfung des Bundes-
gerichts (vgl. BGE 42 II 146). Wenn daher die Vorinstanz
auf die Klageforderung, soweit sie 5000 Fr. übersteigt,
wegen Unzulässigkeit der nachträglichen Erhöhung des
vor Friedensrichteramt anhängig gemachten Schaden-
ersatzbegehrens nicht eingetreten ist, so kann auch nur
diese Summe als Sbeitwert berücksichtigt werden, und
es hat demnach das schriftliche Berufungsverfahren
Platz zu gleifen.
88. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 29. November 1928 i. S. Solothurner Handelsbank
gegen Ionltursmasse der A.-G. Ocrecht & Cle.
Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil durch
welches verneint wird, dass die von der unterlegenen' Partei
(gegen ein ebenfalls mit der Berufung angefochtenes Urteil)
geltend gemachten Revisionsgründe zutreffen. OG Art. 58.
Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn die Hauptklage abgewiesen und
die Widerklage zugesprochen. .
<
Am I? .Apri~ 1928 hat die Klägerin beim Obergericht
um RevIsIOn dieses Urteiles wegen offenbarer Gesetzes-
verletzung ~achgesucht. Doch ist dieses Revisionsgesuch
am 10. Juh 1928, « weil die angegebenen Gründe nicht
erheblich sind, als unbegründet abgewiesen» worden.
D. -
Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mittei-
lung von der Auflage der beiden Urteile hat die Klägerin
am 26. September die Berufung gegen beide Urteile ein-
gelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und
Gutheissung der Hauptklage und Abweisung der Wider-
klage.
Prozessrecht. N° 89.
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Das' Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Rechtsmittel der Revision ist durch §§ 235/7 der
Zivilprozessordnung für den Kanton Solothurn dahin
geregelt: Wird wegen einer vom Obergericht bei einem
Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch
schriftliche Eingabe der Gründe die Revision verlangt,
so entscheidet das Obergericht zunächst ohne Anhörung
der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien
oder nicht, und nur wenn das Obergericht die Gründe
erheblich findet, sind die Parteien unter Angabe der
Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob
das Revisionsgesuch begründet Sei -
in welchem Falle
dann das Obergericht sein früheres Urteil aufhöbe und
neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach
enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928
nur eine rein prozessualische und zwar verneinende
Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
der Revision, nicht eine Entscheidung in der Sache
selbst, und ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der
Berufung an das Bundesgericht unterstehendes Haupt-
urteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 11 S. 174
und 31 11 S. 776). Somit erweist sich die Berufung
gegen dieses Urteil als nicht statthaft.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Auf die gegen das Urteil def Obergerichtes des Kan-
tons Solothurn vom 10. Juli 1928 gerichtete Berufung
wird nicht eingetreten.
89. Urteil der L Zivilabteilung vom 24. Dezember 1928
i. S. M. gegen E.
I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich-
ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für
die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden
seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts,
und zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf
allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht.
AS M 11 -
1928