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54_II_464

BGE 54 II 464

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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464 Obligationenrecht. N° 86. infolgedessen auch allein berechtigt ist, sie gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Es bleibt also der ,Firma Reusser & Gerber das Recht in aller Form ge- wahrt, ihrerseits die Beklagte wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes zu belangen, wie anderseits auch eine allfällige interne Abmachung des Klägers mit seinem Mitgesellschafter Gerber, durch die er sich ein ausschliessliches Anrecht auf eine von der Beklagten zu zahlende Konventionalstrafe gesichert haben sollte, als res inter alios acta durch den vorliegenden Entscheid nicht berührt würde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die' Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Karttons Bern vom 12. Oktober 1928 bestätigt.

86. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 12~ Dezember 1928

i. S. J. Wyier & E. W~y gegen Eheleute StaJder.

1. Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwerung des Berufungsklägers durch das angefochtene Urteil voraus (Erw. 1). . '2. Art.. 55 OR : Verantwortlichkeit des neben dem Chauffeur mitfahrenden Eigentümers des Autos (Erw. 2).

3. Mitverschulden des auf einem Velo aus einer Seitenstrasse in die Hauptstrasse einfahrenden Verunglückten (Erw. 3).

4. Art. 100 KUVG : Inwieweit sind die Leistungen der Suval auf die Ersatzansprüche der Hinterlassenen des Getöteten gegen den für den Unfall verantwortlichen Dritten anzu- rechnen? (Erw. 5).

5. Art. 47 OR: Ob sich bei Mitverschulden des Verunfallten die Zusprechung einer Genugtuungssumme rechtfertige, hat der Richter nach freiem Ermessen, in Würdigung der besonderen Umstände des Falles,zu entscheiden (Erw. 6). A. - Am 14. August 1926, nachts ca. 10 Uhr, ver- unglückte die Tochter der Kläger, Sophie Stalder, bei ihrer Rückkehr aus der Viskosefabrik Emmenbrücke nach Emmen in der Weise, dass sie, als sie mit ihrem I I I Obligationenrecht. N° 86. 465 Velo von der Schützenmattstrasse her - einer Seiten- strasse - in die Kantonsstrasse Emmenbrücke-Seethal einfuhr, mit' dem von Emmenhrücke herkommenden, von Chauffeur Wey geführten Personenautomobil des Wyder, der vorne neben dem Chauffeur sass, zusammen- stiess. Sie erlitt dabei derart schwere Verletzungen, dass sie noch in der gleichen Nacht im Kantonsspital Luzern starb. Wey fuhr auf der rechten Strassenseite, nach seiner Aussage in der Strafuntersuchung mit einer Geschwindigkeit von 20-22 km. Vor der, UnfallsteIle hatte er kein Signal gegeben. Für die - in der Fahr- richtung des Autos - von links herkommende Velo- fahrerin war die Sicht auf die Kantonsstrasse nach rechts durch eine längs der spitzwinklig in die Haupt- strasse einmündenden Schützenmattstrasse befindliche, übermannshohe Mauer behindert. Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern, bei welcher die Verunglückte obligatorisch versichert war, hat den Klägern und deren Tochter Alberta Maria zu gleichen Teilen eine Rente von total 20 % des Jahres- verdienstes der Versicherten zuerkannt. B. - Mit der vorliegenden, am 7. Oktober 1927 beim Amtsgerichte Hochdorf gegen' Wyder und Wey ein- gereichten Klage haben die Kläger das Rechtsbegehren gestellt, die Beklagten seien unter Solidarhaft zu fol- genden Leistungen zu verurteilen:

a) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 1 und 2 OR. . . . . . . . . . . Fr. 1,415.05 b)' Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 3 OR ............ .

c) Genugtuung gemäss Art. 47 OR . total . nebst 5 % Zins seit 14. August 1926. » » 12,222.- 2,000.- Fr. 15,637.05, Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens der Verunfallten. Der Zweit- beklagte erhob überdies die Verjährungseinrede (Art. 60 OR). 466 Obligationenrecht. N° 86. C. - Mit Urteil vom 11. Juli 1928 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern, in teilweiser Abänderung des die Klage gänzlich abweisenden erstinstanzlichen Entscheides, erkannt: « 1. Der Erstbeklagte hat an die Kläger Fr. 650.- nebst Zins zu 5 % seit 14. August 1926 zu bezahlen; für den Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wird abge- wiesen. » D. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen, mit dem Begehren um Verurteilung des Erstbeklagten zur Leistung einer Entschädigung von Fr. 1300.- nebst 5 % Zins seit 14. August 1926, sowie einer Genugtuungs- summe von Fr. 2000.- nebst 5 % Zins seit dem Frie- densrichtervorstand. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil beschwert sei und daher ein Interes'se an der Ergrdfung dieses Rechtsmittels habe (vgl. BGE 42 11 656; 51 11 287).. Ein solches liegt aber für den Beklagten Wey nicht vor, nachdem die Vorinstanz die gegen ihn gerich- tete Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Ersatzansprüche abgewiesen hat. Auf seine Berufung ist deshalb nicht einzutreten.

2. - Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des neben dem Chauffeur mitfahrenden AutoeigentÜIDers Wyder hat das Obergericht mit Recht bejaht, von der Erwägung ausgehend, dass er sich einer Verletzung der ihm als Geschäftsherrn obliegenden überwachungspflicht dadurch schuldig gemacht habe, dass er die übertriebene, vorschriftswidrige Geschwindigkeit an· einer ihm als gefährlich bekannten Stelle duldete, und den jugend- Obligationenrecht. N0 86. 467 lichen Chauffeur nicht zur Signalabgabe vor der unüber- sichtlichen Strasseneinmündung veranlasste. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

3. - Beizupflichten ist sodann der Vorinstanz auch darin, dass der mit den örtlichen Verhältnissen ver- trauten Velofahrerin ein erhebliches Mitverschulden am Zusammenstoss zur Last fällt. Erforderte schon das Einfahren aus einer Seitenstrasse in die Hauptstrasse besondere Vorsicht (vgl. BGE 54 11 14), so war nach der Oertlichkeit grÖSSte Sorgfalt umsomehr geboten, als die Sicht nach rechts auf die Kantonsstrasse - aus welcher Richtung das Auto kam - durch Häuser und eine übermannshohe Mauer versperrt war, und die Velo- fahrerin direkt vor der Einmündung der Schützenmatt- strasse noch das Geleise der Seethalbahn überqueren musste. Bei Anwendung der durch die Umstände erfor- derten Aufmerksamkeit hätte die Verunfallte auch das erfahrungsgemäss auf grosse Distanz vorausleuchtende Licht de:r Scheinwerfer des Autos auf der Kantonsstrasse wahrnehmen müssen. Wenn das Obergericht das in diesem fahrlässigen Benehmen der Sophie Stalder lie- gende Mitvers,:hulden auf 50 % geschätzt, also ein gleich grosses Verschulden beider Teile angenommen hat, so erscheint diese Würdigung den tatsächlichen Verhält- nissen angemessen; jedenfalls besteht kein Anlass, das Mitverschulden der Velofahrerin, deren Verhalten der Vorderrichter ohnehin eher milde beurteilt hat, niedriger anzusetzen.

4. - (Ersatz der Bestattungskosten.)

5. - Das Begehren um Ersatz des Versorgerschadens gemäss Art. 45, Abs. 3 OR hat das Obergericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger, denen die vor ihrer Verheiratung stehende Verunfallte inskünftighöch- stens 40 % ihres Jahresverdienstes von Fr. 1883.- hätte überlassen können, für diesen Ausfall. in dem ihnen vom Erstbeklagten zu ersetzenden Umfange von 468 Obligationenrecht. N0 86. 20 %, durch die Rentenleistungen der Suval bereits gedeckt seien. Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG .gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Ver- sicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Der vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung auf alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche anzurechnen, und diese daher in dem. noch streitigen Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder seiner Hinterl~ssenen auf die Suval im Umfange der gemachten LeIstungen übergehen, so kaJin doch nach de.m Zweck dieser Bestimmung: zu verhüten, einer- seIts, dass der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte u~ld ande~seits, dass der Schadenstifter frei ausgehe: m~ht zweI~elhaft sein, dass eine Subrogation nur inso- weIt stattfmdet, als die Leistungen der Anstalt, in Hin- sicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom Versicherten oder seinen Hinterlassene~ geforderten Ersatzleistungen identisch sind, Wenn daher im vor- liegenden Falle die Suval den Klägern durch die Renten- leistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles erset~t so kann keine Rede davon sein, dass mit Rücksichi hierauf auch der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der Bestattungskosten oder gar ein allfälliger Genugtu- ungsanspruch auf sie übergegangen sei. . ~. - Was .endlich die Genugtuungsforderung der Klager anbetrIfft, so schliesst zwar, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden trifft, die Prozessrecht. No 87. 469 Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin aus; ob sich die Zubilligung einer solchen rechtfertige, hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach freiem Ermessen, in Würdigung der besondern Umstände des Falles, zu entscheiden (vgl. BGE 54 II 17 ff). Unter den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere angesichts des Verhaltens der Verunfallten, die unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der Seitenstrasse in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht zuerkannt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung des Zweitbeklagten Wey wird nicht eingetreten.

2. Die Berufung des Erstbeklagten Wyder und die Anschlussberufung der Kläger werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom

11. Juli 1928 wird bestätigt. V. PROZESSRECHT PROCEDURE 87. Auszug aus dem Urteil der I. ZlvUabtellung vom 28 •. November 1928 i. S. Scherrer gegen Cavadini.

1. Art. 58 OG. Haupturteil. Begriff (Erw. 1).

2. Art, 59, Abs. 1 u. 75 OG : Für die S reitwertberechnung kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Begehren in Betracht (Erw. 2). Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt' for- derte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz « ohne . Präjudiz». Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,