Volltext (verifizierbarer Originaltext)
464
Obligationenrecht. N° 86.
infolgedessen auch allein berechtigt ist, sie gegenüber
der Beklagten geltend zu machen. Es bleibt also der
,Firma Reusser & Gerber das Recht in aller Form ge-
wahrt, ihrerseits die Beklagte wegen Verletzung des
Konkurrenzverbotes zu belangen, wie anderseits auch
eine allfällige interne Abmachung des Klägers mit
seinem Mitgesellschafter Gerber, durch die er sich ein
ausschliessliches Anrecht auf eine von der Beklagten zu
zahlende Konventionalstrafe gesichert haben sollte, als
res inter alios acta durch den vorliegenden Entscheid
nicht berührt würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die' Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Karttons Bern vom 12. Oktober
1928 bestätigt.
86. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 12~ Dezember 1928
i. S. J. Wyier & E. W~y gegen Eheleute StaJder.
1. Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwerung des
Berufungsklägers durch das angefochtene Urteil voraus
(Erw. 1).
.
'2. Art.. 55 OR : Verantwortlichkeit des neben dem Chauffeur
mitfahrenden Eigentümers des Autos (Erw. 2).
3. Mitverschulden des auf einem Velo aus einer Seitenstrasse
in die Hauptstrasse einfahrenden Verunglückten (Erw. 3).
4. Art. 100 KUVG : Inwieweit sind die Leistungen der Suval
auf die Ersatzansprüche der Hinterlassenen des Getöteten
gegen den für den Unfall verantwortlichen Dritten anzu-
rechnen? (Erw. 5).
5. Art. 47 OR: Ob sich bei Mitverschulden des Verunfallten
die Zusprechung einer Genugtuungssumme rechtfertige,
hat der Richter nach freiem Ermessen, in Würdigung der
besonderen Umstände des Falles,zu entscheiden (Erw. 6).
A. -
Am 14. August 1926, nachts ca. 10 Uhr, ver-
unglückte die Tochter der Kläger, Sophie Stalder, bei
ihrer Rückkehr aus der Viskosefabrik Emmenbrücke
nach Emmen in der Weise, dass sie, als sie mit ihrem
I
I I
Obligationenrecht. N° 86.
465
Velo von der Schützenmattstrasse her -
einer Seiten-
strasse -
in die Kantonsstrasse Emmenbrücke-Seethal
einfuhr, mit' dem von Emmenhrücke herkommenden,
von Chauffeur Wey geführten Personenautomobil des
Wyder, der vorne neben dem Chauffeur sass, zusammen-
stiess.
Sie erlitt dabei derart schwere Verletzungen,
dass sie noch in der gleichen Nacht im Kantonsspital
Luzern starb. Wey fuhr auf der rechten Strassenseite,
nach seiner Aussage in der Strafuntersuchung mit einer
Geschwindigkeit von 20-22 km. Vor der, UnfallsteIle
hatte er kein Signal gegeben. Für die -
in der Fahr-
richtung des Autos -
von links herkommende Velo-
fahrerin war die Sicht auf die Kantonsstrasse nach
rechts durch eine längs der spitzwinklig in die Haupt-
strasse einmündenden Schützenmattstrasse befindliche,
übermannshohe Mauer behindert.
Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern,
bei welcher die Verunglückte obligatorisch versichert
war, hat den Klägern und deren Tochter Alberta Maria
zu gleichen Teilen eine Rente von total 20 % des Jahres-
verdienstes der Versicherten zuerkannt.
B. -
Mit der vorliegenden, am 7. Oktober 1927 beim
Amtsgerichte Hochdorf gegen' Wyder und Wey ein-
gereichten Klage haben die Kläger das Rechtsbegehren
gestellt, die Beklagten seien unter Solidarhaft zu fol-
genden Leistungen zu verurteilen:
a) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 1
und 2 OR. . . . . . . . . . .
Fr.
1,415.05
b)' Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 3
OR ............ .
c) Genugtuung gemäss Art. 47 OR .
total .
nebst 5 % Zins seit 14. August 1926.
»
»
12,222.-
2,000.-
Fr. 15,637.05,
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage
wegen Selbstverschuldens der Verunfallten. Der Zweit-
beklagte erhob überdies die Verjährungseinrede (Art. 60
OR).
466
Obligationenrecht. N° 86.
C. -
Mit Urteil vom 11. Juli 1928 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern, in teilweiser Abänderung
des die Klage gänzlich abweisenden erstinstanzlichen
Entscheides, erkannt:
« 1. Der Erstbeklagte hat an die Kläger Fr. 650.-
nebst Zins zu 5 % seit 14. August 1926 zu bezahlen;
für den Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wird abge-
wiesen. »
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren
um gänzliche Abweisung der Klage.
Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen, mit
dem Begehren um Verurteilung des Erstbeklagten zur
Leistung einer Entschädigung von Fr. 1300.- nebst
5 % Zins seit 14. August 1926, sowie einer Genugtuungs-
summe von Fr. 2000.- nebst 5 % Zins seit dem Frie-
densrichtervorstand.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass
der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil
beschwert sei und daher ein Interes'se an der Ergrdfung
dieses Rechtsmittels habe (vgl. BGE 42 11 656; 51 11
287).. Ein solches liegt aber für den Beklagten Wey
nicht vor, nachdem die Vorinstanz die gegen ihn gerich-
tete Klage wegen Verjährung der geltend gemachten
Ersatzansprüche abgewiesen hat. Auf seine Berufung
ist deshalb nicht einzutreten.
2. -
Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des
neben dem Chauffeur mitfahrenden AutoeigentÜIDers
Wyder hat das Obergericht mit Recht bejaht, von der
Erwägung ausgehend, dass er sich einer Verletzung der
ihm als Geschäftsherrn obliegenden überwachungspflicht
dadurch schuldig gemacht habe, dass er die übertriebene,
vorschriftswidrige Geschwindigkeit an· einer ihm als
gefährlich bekannten Stelle duldete, und den jugend-
Obligationenrecht. N0 86.
467
lichen Chauffeur nicht zur Signalabgabe vor der unüber-
sichtlichen Strasseneinmündung veranlasste. Es kann
hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
3. -
Beizupflichten ist sodann der Vorinstanz auch
darin, dass der mit den örtlichen Verhältnissen ver-
trauten Velofahrerin ein erhebliches Mitverschulden am
Zusammenstoss zur Last fällt. Erforderte schon das
Einfahren aus einer Seitenstrasse in die Hauptstrasse
besondere Vorsicht (vgl. BGE 54 11 14), so war nach der
Oertlichkeit grÖSSte Sorgfalt umsomehr geboten, als die
Sicht nach rechts auf die Kantonsstrasse -
aus welcher
Richtung das Auto kam -
durch Häuser und eine
übermannshohe Mauer versperrt war, und die Velo-
fahrerin direkt vor der Einmündung der Schützenmatt-
strasse noch das Geleise der Seethalbahn überqueren
musste. Bei Anwendung der durch die Umstände erfor-
derten Aufmerksamkeit hätte die Verunfallte auch das
erfahrungsgemäss auf grosse Distanz vorausleuchtende
Licht de:r Scheinwerfer des Autos auf der Kantonsstrasse
wahrnehmen müssen. Wenn das Obergericht das in
diesem fahrlässigen Benehmen der Sophie Stalder lie-
gende Mitvers,:hulden auf 50 % geschätzt, also ein
gleich grosses Verschulden beider Teile angenommen hat,
so erscheint diese Würdigung den tatsächlichen Verhält-
nissen angemessen; jedenfalls besteht kein Anlass, das
Mitverschulden der Velofahrerin, deren Verhalten der
Vorderrichter ohnehin eher milde beurteilt hat, niedriger
anzusetzen.
4. -
(Ersatz der Bestattungskosten.)
5. -
Das Begehren um Ersatz des Versorgerschadens
gemäss Art. 45, Abs. 3 OR hat das Obergericht mit der
Begründung abgewiesen, dass die Kläger, denen die vor
ihrer Verheiratung stehende Verunfallte inskünftighöch-
stens 40 % ihres Jahresverdienstes von Fr. 1883.-
hätte überlassen können, für diesen Ausfall. in dem
ihnen vom Erstbeklagten zu ersetzenden Umfange von
468
Obligationenrecht. N0 86.
20 %, durch die Rentenleistungen der Suval bereits
gedeckt seien. Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG
.gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten
in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Ver-
sicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle
der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist
weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte
aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Der
vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand
dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung auf
alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter
gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche
anzurechnen, und diese daher in dem. noch streitigen
Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten
seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher
unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder
seiner Hinterl~ssenen auf die Suval im Umfange der
gemachten LeIstungen übergehen, so kaJin doch nach
de.m Zweck dieser Bestimmung: zu verhüten, einer-
seIts, dass der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte
u~ld ande~seits, dass der Schadenstifter frei ausgehe:
m~ht zweI~elhaft sein, dass eine Subrogation nur inso-
weIt stattfmdet, als die Leistungen der Anstalt, in Hin-
sicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom
Versicherten oder seinen
Hinterlassene~ geforderten
Ersatzleistungen identisch sind, Wenn daher im vor-
liegenden Falle die Suval den Klägern durch die Renten-
leistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer
Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles erset~t so kann
keine Rede davon sein, dass mit Rücksichi hierauf
auch der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der
Bestattungskosten oder gar ein allfälliger Genugtu-
ungsanspruch auf sie übergegangen sei.
.
~. -
Was .endlich die Genugtuungsforderung der
Klager anbetrIfft, so schliesst zwar, entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den
Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden trifft, die
Prozessrecht. No 87.
469
Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin
aus; ob sich die Zubilligung einer solchen rechtfertige,
hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach
freiem Ermessen, in Würdigung der besondern Umstände
des Falles, zu entscheiden (vgl. BGE 54 II 17 ff). Unter
den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere
angesichts des Verhaltens der Verunfallten, die unter
Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der
Seitenstrasse in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann
in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht
zuerkannt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Berufung des Zweitbeklagten Wey wird
nicht eingetreten.
2. Die Berufung des Erstbeklagten Wyder und die
Anschlussberufung der Kläger werden abgewiesen und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
11. Juli 1928 wird bestätigt.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
87.
Auszug aus dem Urteil der I. ZlvUabtellung
vom 28 •. November 1928 i. S. Scherrer gegen Cavadini.
1. Art. 58 OG. Haupturteil. Begriff (Erw. 1).
2. Art, 59, Abs. 1 u. 75 OG : Für die S reitwertberechnung
kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen
Begehren in Betracht (Erw. 2).
Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in
Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren
und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt' for-
derte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz « ohne
. Präjudiz». Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,