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54_II_464

BGE 54 II 464

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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464

Obligationenrecht. N° 86.

infolgedessen auch allein berechtigt ist, sie gegenüber

der Beklagten geltend zu machen. Es bleibt also der

,Firma Reusser & Gerber das Recht in aller Form ge-

wahrt, ihrerseits die Beklagte wegen Verletzung des

Konkurrenzverbotes zu belangen, wie anderseits auch

eine allfällige interne Abmachung des Klägers mit

seinem Mitgesellschafter Gerber, durch die er sich ein

ausschliessliches Anrecht auf eine von der Beklagten zu

zahlende Konventionalstrafe gesichert haben sollte, als

res inter alios acta durch den vorliegenden Entscheid

nicht berührt würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die' Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Karttons Bern vom 12. Oktober

1928 bestätigt.

86. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 12~ Dezember 1928

i. S. J. Wyier & E. W~y gegen Eheleute StaJder.

1. Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwerung des

Berufungsklägers durch das angefochtene Urteil voraus

(Erw. 1).

.

'2. Art.. 55 OR : Verantwortlichkeit des neben dem Chauffeur

mitfahrenden Eigentümers des Autos (Erw. 2).

3. Mitverschulden des auf einem Velo aus einer Seitenstrasse

in die Hauptstrasse einfahrenden Verunglückten (Erw. 3).

4. Art. 100 KUVG : Inwieweit sind die Leistungen der Suval

auf die Ersatzansprüche der Hinterlassenen des Getöteten

gegen den für den Unfall verantwortlichen Dritten anzu-

rechnen? (Erw. 5).

5. Art. 47 OR: Ob sich bei Mitverschulden des Verunfallten

die Zusprechung einer Genugtuungssumme rechtfertige,

hat der Richter nach freiem Ermessen, in Würdigung der

besonderen Umstände des Falles,zu entscheiden (Erw. 6).

A. -

Am 14. August 1926, nachts ca. 10 Uhr, ver-

unglückte die Tochter der Kläger, Sophie Stalder, bei

ihrer Rückkehr aus der Viskosefabrik Emmenbrücke

nach Emmen in der Weise, dass sie, als sie mit ihrem

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I I

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Velo von der Schützenmattstrasse her -

einer Seiten-

strasse -

in die Kantonsstrasse Emmenbrücke-Seethal

einfuhr, mit' dem von Emmenhrücke herkommenden,

von Chauffeur Wey geführten Personenautomobil des

Wyder, der vorne neben dem Chauffeur sass, zusammen-

stiess.

Sie erlitt dabei derart schwere Verletzungen,

dass sie noch in der gleichen Nacht im Kantonsspital

Luzern starb. Wey fuhr auf der rechten Strassenseite,

nach seiner Aussage in der Strafuntersuchung mit einer

Geschwindigkeit von 20-22 km. Vor der, UnfallsteIle

hatte er kein Signal gegeben. Für die -

in der Fahr-

richtung des Autos -

von links herkommende Velo-

fahrerin war die Sicht auf die Kantonsstrasse nach

rechts durch eine längs der spitzwinklig in die Haupt-

strasse einmündenden Schützenmattstrasse befindliche,

übermannshohe Mauer behindert.

Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern,

bei welcher die Verunglückte obligatorisch versichert

war, hat den Klägern und deren Tochter Alberta Maria

zu gleichen Teilen eine Rente von total 20 % des Jahres-

verdienstes der Versicherten zuerkannt.

B. -

Mit der vorliegenden, am 7. Oktober 1927 beim

Amtsgerichte Hochdorf gegen' Wyder und Wey ein-

gereichten Klage haben die Kläger das Rechtsbegehren

gestellt, die Beklagten seien unter Solidarhaft zu fol-

genden Leistungen zu verurteilen:

a) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 1

und 2 OR. . . . . . . . . . .

Fr.

1,415.05

b)' Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 3

OR ............ .

c) Genugtuung gemäss Art. 47 OR .

total .

nebst 5 % Zins seit 14. August 1926.

»

»

12,222.-

2,000.-

Fr. 15,637.05,

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage

wegen Selbstverschuldens der Verunfallten. Der Zweit-

beklagte erhob überdies die Verjährungseinrede (Art. 60

OR).

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C. -

Mit Urteil vom 11. Juli 1928 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern, in teilweiser Abänderung

des die Klage gänzlich abweisenden erstinstanzlichen

Entscheides, erkannt:

« 1. Der Erstbeklagte hat an die Kläger Fr. 650.-

nebst Zins zu 5 % seit 14. August 1926 zu bezahlen;

für den Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wird abge-

wiesen. »

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren

um gänzliche Abweisung der Klage.

Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen, mit

dem Begehren um Verurteilung des Erstbeklagten zur

Leistung einer Entschädigung von Fr. 1300.- nebst

5 % Zins seit 14. August 1926, sowie einer Genugtuungs-

summe von Fr. 2000.- nebst 5 % Zins seit dem Frie-

densrichtervorstand.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass

der Berufungskläger durch das angefochtene Urteil

beschwert sei und daher ein Interes'se an der Ergrdfung

dieses Rechtsmittels habe (vgl. BGE 42 11 656; 51 11

287).. Ein solches liegt aber für den Beklagten Wey

nicht vor, nachdem die Vorinstanz die gegen ihn gerich-

tete Klage wegen Verjährung der geltend gemachten

Ersatzansprüche abgewiesen hat. Auf seine Berufung

ist deshalb nicht einzutreten.

2. -

Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des

neben dem Chauffeur mitfahrenden AutoeigentÜIDers

Wyder hat das Obergericht mit Recht bejaht, von der

Erwägung ausgehend, dass er sich einer Verletzung der

ihm als Geschäftsherrn obliegenden überwachungspflicht

dadurch schuldig gemacht habe, dass er die übertriebene,

vorschriftswidrige Geschwindigkeit an· einer ihm als

gefährlich bekannten Stelle duldete, und den jugend-

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lichen Chauffeur nicht zur Signalabgabe vor der unüber-

sichtlichen Strasseneinmündung veranlasste. Es kann

hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Ausführungen

im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

3. -

Beizupflichten ist sodann der Vorinstanz auch

darin, dass der mit den örtlichen Verhältnissen ver-

trauten Velofahrerin ein erhebliches Mitverschulden am

Zusammenstoss zur Last fällt. Erforderte schon das

Einfahren aus einer Seitenstrasse in die Hauptstrasse

besondere Vorsicht (vgl. BGE 54 11 14), so war nach der

Oertlichkeit grÖSSte Sorgfalt umsomehr geboten, als die

Sicht nach rechts auf die Kantonsstrasse -

aus welcher

Richtung das Auto kam -

durch Häuser und eine

übermannshohe Mauer versperrt war, und die Velo-

fahrerin direkt vor der Einmündung der Schützenmatt-

strasse noch das Geleise der Seethalbahn überqueren

musste. Bei Anwendung der durch die Umstände erfor-

derten Aufmerksamkeit hätte die Verunfallte auch das

erfahrungsgemäss auf grosse Distanz vorausleuchtende

Licht de:r Scheinwerfer des Autos auf der Kantonsstrasse

wahrnehmen müssen. Wenn das Obergericht das in

diesem fahrlässigen Benehmen der Sophie Stalder lie-

gende Mitvers,:hulden auf 50 % geschätzt, also ein

gleich grosses Verschulden beider Teile angenommen hat,

so erscheint diese Würdigung den tatsächlichen Verhält-

nissen angemessen; jedenfalls besteht kein Anlass, das

Mitverschulden der Velofahrerin, deren Verhalten der

Vorderrichter ohnehin eher milde beurteilt hat, niedriger

anzusetzen.

4. -

(Ersatz der Bestattungskosten.)

5. -

Das Begehren um Ersatz des Versorgerschadens

gemäss Art. 45, Abs. 3 OR hat das Obergericht mit der

Begründung abgewiesen, dass die Kläger, denen die vor

ihrer Verheiratung stehende Verunfallte inskünftighöch-

stens 40 % ihres Jahresverdienstes von Fr. 1883.-

hätte überlassen können, für diesen Ausfall. in dem

ihnen vom Erstbeklagten zu ersetzenden Umfange von

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20 %, durch die Rentenleistungen der Suval bereits

gedeckt seien. Da die Suval gemäss Art. 100 KUVG

.gegenüber dem für den Unfall verantwortlichen Dritten

in der Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Ver-

sicherten oder seiner Hinterlassenen eintrete, entfalle

der Ersatzanspruch der Kläger. Dieser Entscheid ist

weder materiellrechtlich, noch aus dem Gesichtspunkte

aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Der

vom Berufungskläger Wyder hiegegen erhobene Einwand

dass die Leistungen der Suval ohne Einschränkung auf

alle von den Klägern aus der Tötung ihrer Tochter

gegen den haftbaren Dritten hergeleiteten Ansprüche

anzurechnen, und diese daher in dem. noch streitigen

Umfange als durch die Anstalt erfüllt zu betrachten

seien, geht fehl. Wenn auch Art. 100 KUVG nicht näher

unterscheidet, welche Rechte des Versicherten oder

seiner Hinterl~ssenen auf die Suval im Umfange der

gemachten LeIstungen übergehen, so kaJin doch nach

de.m Zweck dieser Bestimmung: zu verhüten, einer-

seIts, dass der Geschädigte doppelten Ersatz erhalte

u~ld ande~seits, dass der Schadenstifter frei ausgehe:

m~ht zweI~elhaft sein, dass eine Subrogation nur inso-

weIt stattfmdet, als die Leistungen der Anstalt, in Hin-

sicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom

Versicherten oder seinen

Hinterlassene~ geforderten

Ersatzleistungen identisch sind, Wenn daher im vor-

liegenden Falle die Suval den Klägern durch die Renten-

leistungen einen Teil des ihnen durch den Tod ihrer

Tochter erwachsenen Erwerbsausfalles erset~t so kann

keine Rede davon sein, dass mit Rücksichi hierauf

auch der Anspruch der Hinterlassenen auf Ersatz der

Bestattungskosten oder gar ein allfälliger Genugtu-

ungsanspruch auf sie übergegangen sei.

.

~. -

Was .endlich die Genugtuungsforderung der

Klager anbetrIfft, so schliesst zwar, entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz, die blosse Tatsache, dass den

Verletzten oder Getöteten ein Mitverschulden trifft, die

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Zusprechung einer Genugtuungssumme nicht schlechthin

aus; ob sich die Zubilligung einer solchen rechtfertige,

hat vielmehr der Richter gemäss Art. 47 OR nach

freiem Ermessen, in Würdigung der besondern Umstände

des Falles, zu entscheiden (vgl. BGE 54 II 17 ff). Unter

den hier gegebenen Verhältnissen aber, insbesondere

angesichts des Verhaltens der Verunfallten, die unter

Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht aus der

Seitenstrasse in die Hauptstrasse eingefahren ist, kann

in der Tat den Klägern eine Genugtuungssumme nicht

zuerkannt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung des Zweitbeklagten Wey wird

nicht eingetreten.

2. Die Berufung des Erstbeklagten Wyder und die

Anschlussberufung der Kläger werden abgewiesen und

das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom

11. Juli 1928 wird bestätigt.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

87.

Auszug aus dem Urteil der I. ZlvUabtellung

vom 28 •. November 1928 i. S. Scherrer gegen Cavadini.

1. Art. 58 OG. Haupturteil. Begriff (Erw. 1).

2. Art, 59, Abs. 1 u. 75 OG : Für die S reitwertberechnung

kommen nur die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen

Begehren in Betracht (Erw. 2).

Der Kläger Cavadini wurde am 12. Oktober 1925 in

Allschwil vom Auto des Beklagten Scherrer überfahren

und erheblich verletzt. Vor Friedensrichteramt' for-

derte er von Scherrer 5000 Fr. Schadenersatz « ohne

. Präjudiz». Als eine Einigung nicht erzielt werden konnte,