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54_II_460

BGE 54 II 460

Bundesgericht (BGE) · 1928-12-04 · Deutsch CH
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460

Obligationenrecht. N0 85.

85. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. DezEmber 1928 i. S.

Beusser gegen Scherler & Oie,

Bei übertragung eines Geschäftes oder einer Unternehmung

spricht die Vermutung dafür, dass die Ansprüche aus

einem gegenÜber dem ursprünglichen Inhaber eingegan-

genen Konkurrenzverbot, als mitübertragen, vom neuen

Geschäftsinhaber geltend gemacht werden können, sofern

die Stellung des aus dem Konkurrenzverbot Verpflichteten

durch den übergang der Rechte nicht wesentlich erschwert

wird.

A. -

Am 4. Juli 1927 verkaufte die Beklagte, die in

Burgdorf ein Installationsgeschäft betreibt, ihre Lang-

nauer Filiale mit Einschluss der Warenvorräte und der

Bureau-, Laden- und Werkstatteinrichtung dem Kläger

um Fr. 15,000. Die Verkäuferin übernahm dabei die

Verpflichtung, im Verteilungsgebiet der Licht- und

Wasserwerke Langnau innerhalb der nächsten 10 Jahre

kein Geschäft zu eröffnen oder zu' betreiben, welches

dasjenige des Käufers konkurrenzieren würde, ansonst

sie an diesen eine Konventionalstrafe von Fr. 5000

nehst Schadenersatz zu bezahlen hätte; darunter sei

auch eine Beteiligung an einem Konkurrenzgeschäft

verstanden, immerhin mit Ausnahme von Arbeiten «für

und mit den nächsten Familienangehörigen I).

Am 15. Juli 1927 gründete der Kläger mit Hans Ger-

ber in Langnau eine Kollektivgesellschaft zum Zwecke

des Betriebes des von der Beklagten erworbenen Ge-

schäftes unter der Firma : « Reusser & Gerber, Elek-

trische Unternehmungen, Langnau», uud es wurde

daraufhin die auf den Kläger lautende Konzession zur

Ausführung elektrischer Hausinstallationen von der

Kommission der Licht- und Wasserwerke Langnau auf

die beiden Gesellschafter übertragen.

Im Herbst 1927 liess Johann Zürcher im Bäraugrund

bei Langnau einen Neubau erstellen und dabei gewisse

Installationsarbeiten durch seinen Verwandten Ernst

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Beutler in Zollbrück ausführen, welcher als Monteur bei

der Beklagten angestellt ist.

B. -

Der Kläger erblickte hierin eine Übertretung

des mit der Beklagten vereinbarten Konkurrenzverbotes

und belangte diese auf Bezahlung der Konventional-

strafe von Fr. 5000.

C. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

Dabei bestritt sie zunächst die Aktivlegitimation des

Klägers; denn nach Erlöschen der früheren Einzelfirma

Hans Reusser und Gründung der Kollektivgesellschaft

Reusser & Gerber seien die Ansprüche aus dem Kon-

kurrenzverbote auf letztgenannte Firma übergegangen,

welche vom Kläger selbst als die Rechtsnachfolgerin

der Firma Hans Reusser bezeichnet werde mid nunmehr

einzig an der Einhaltung des Konkurrenzverbotes ein

Interesse habe.

D. -

Mit Urteil vom 12. Oktober 1928 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Er-

neuerung des Klagebegehrens die Berufung an das

Bundesgericht erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Berufung steht und fällt mit der Beant-

wortung der Frage, ob im Zeitpunkt der angeblichen

vertragswidrigen Betätigung der Beklagten und ihres

Monteurs Beutler dem Kläger persönlich Rechte aus der

im Vertrage vom 4. Juli 1927 enthaltenen Konkurrenz-

klausel zustanden, die er gegenüber der Beklagten

gerichtlich geltend machen kann.

Nun fehlt zwar im Gesellschaftsvertrage vom 15. Juli

1927 eine förmliche Bestimmung des Inhalts, dass die

neugegründete Kollektivgesellschaft das bisher vom

Kläger betriebene Geschäft übernehme, und es ist auch

nicht ersichtlich, dass gemäss Art. 181 OR hierüber

eine Mitteilung an die Gläubiger erlassen worden sei;

was an sich dafür spricht, dass eine eigentliche Über-

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Obligationenre('ht. N° 85.

nahme der Aktiven und Passiven der Einzelfinna des

Klägers nicht stattgefunden hat. Nichtsdestoweniger

kann nach der ganzen Sachlage, den eigenen Angaben

des Klägers über das Nachfolgeverhältnis und speziell

in Anbetracht der erfolgten Übertragung der kläge-

rischen Konzession auf beide Gesellschafter darüber ein

Zweifel nicht bestehen, dass die Finna Reusser & Gerber

in Wirklichkeit den bisherigen Geschäftsbetrieb des

Klägers weiterführt mit den von diesem übernommenen

geschäftlichen Anlagen, Einrichtungen usw. und unter

Benützung der nämlichen Räumlichkeiten; ja es hat

der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach die Filiale der

Beklagten gerade mit Rücksicht auf seine bevorstehende

Verbindung mit Gerber erworben, wofür auch folgende

Stelle in der Zuschrift der Kommission der Licht- und

Wasserwerke Langnau an die Beklagte vom 22. Februar

1928 spricht: « Die Finna Reusser & Gerber, Elektri-

sche Unternehmungen, in Langnau, teilte uns mit

Schreiben vom 27. Juli 1927 mit, dass sie das Installa-

tionsgeschäft der Firma A. ScherIer & Oe in Langnau

käuflich erworben habe. »

2. -

Nun hat sich in Doktrin und Praxis die An-

schauUlIg herausgebildet, die sich in mehreren Staaten

(Frankreich, Deutschland, England) zu einem in der

Rechtsprechung allgemein anerkannten Rechtsgrund-

satz verdichtet hat, dass bei Übertragung eines Ge-

schäftes oder einer Unternehmung die Ansprüche aus

einem gegenüber dem ursprünglichen Inhaber eingegan-

genen Konkurrenzverbot, weil sie mit dem Geschäfte

selbst und nicht mit dem Inhaber persönlich verknüpft

sind, mangels anderweitiger Abrede als mitübertragen

gelten und vom neuen Inhaber dem Verpflichteten

gegenüber geltend gemacht werden können

(vgl.

NIELSEN, Konkurrenzverbote bei Übertragung von

Handelsunternehmungen, S. 31 ff.. 59, 77 ff., 112;

RUßEN DE COUDER, Dictionnaire de droit commercial

IV S. 364/5 N° 54; Entscheidungen des deutschen RG.

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in Zivilsachen 72 (N.F. 22), S. 434 ff.). Dabei wird grund-

sätzlich kein Unterschied gemacht, je nachdem das

Geschäft oder die Unternehmung durch Verkauf, durch

Gründung einer Gesellschaft oder sonstwie auf den

neuen Inhaber übergeht.

Vorbehalten bleibt aber

selbstverständlich der Fall, dass die Beteiligten ein

gegenteiliges Abkommen getroffen haben, oder dass

eine wesentliche Erschwerung der Stellung des Ver-

pflichteten oder andere besondere Verumständungen

dem Übergang der Ansprüche aus dem Konkurrenzver-

bot auf den neuen Geschäftsinhaber entgegenstünden.

Hier trifft jedoch weder das eine, noch das andere zu.

Da gemäss Art. 538 bezw. 555 OR kein Gesellschafter

zu seinem Vorteile Geschäfte betreiben darf, durch die

der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträch-

tigt würde, ist nicht wohl einzusehen, was für ein Inte-

resse der Teilhaber, welcher das Geschäft bisher allein

betrieb, daran haben könnte, sich dem Übergang der

Ansprüche aus dem Konkurrenzverbot auf die Gesell-

schaft zu widersetzen; der Kläger hat übrigens selbst

nicht behauptet, dass er sich mit seinem Mitgesell-

schafter in dem Sinne verständigt habe, dass er weiter-

hin allein aus dem Konkurrenzverbot anspruchsberech-

tigt sein solle. Dass ferner der Übergang der Rechte·

aus der Konkurrenzklausel auf die Firma Reusser &

Gerber keine Verschlechterung der Stellung der Beklag-

ten bedeutet, erhellt am besten daraus, dass ja diese

selbst den Standpunkt einnimmt, die Kollektivgesell-

schaft Reusser & Gerber sei nunmehr allein aus dem

Konkurrenzverbot berechtigt.

3. -

Danach erweist sich die Einrede der mangelnden

Aktivlegitimation Reussers zur Klage als begründet.

Denn es spricht zum mindesten eine Vermutung, die

vom Kläger nicht entkräftet worden ist, dafür, dass die

Ansprüche aus dem Konkurrenzverbot im massgeben~en

Zeitpunkt nicht ihm persönlich, sondern der Kollektiv-·

gesellschaft Reusser & Gerber zustanden, und diese

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Obligationenrecht. N° 86.

infolgedessen auch allein berechtigt ist, sie gegenüber

der Beklagten geltend zu machen. Es bleibt also der

,Firma Reusser & Gerber das Recht in aller Form ge-

wahrt, ihrerseits die Beklagte wegen Verletzung des

Konkurrenzverbotes zu belangen, wie anderseits auch

eine allfällige interne Abmachung des Klägers mit

seinem Mitgesellschafter Gerber, durch die er sich ein

ausschliessliches Anrecht auf eine von der Beklagten zu

zahlende Konventionalstrafe gesichert haben sollte, als

res inter alias acta durch den vorliegenden Entscheid

nicht berührt würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 12. Oktober

1928 bestätigt.

86. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 12. Dezember 1928

i. S. J. Wlier & E. W~y gegen Eheleute Stalder.

1. Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwerung des

Berufungsklägers durch das

angef~chtene Urteil voraus

(Erw. 1).

'2. Art. 55 OR : Verantwortlichkeit des neben dem Chauffeur

mitfahrenden Eigentümers des Autos (Erw. 2).

3. Mitverschulden des auf einem Velo aus einer Seitenstrasse

in die Hauptstrasse einfahrenden Verunglückten (Erw. 3).

4. Art. 100 KUVG : Inwieweit sind die Leistungen der Suval

auf die Ersatzansprüche der Hinterlassenen des Getöteten

gegen den für den Unfall verantwortlichen Üritten anzu-

rechnen? (Erw. 5).

5. Art. 47 OR: Ob sich bei Mitverschulden des Verunfallten

die

Zuspr~chung einer Genugtuungssumme rechtfertige,

hat der RIchter nach freiem Ermessen, in Würdigung der

besonderen Umstände des Falles, zu entscheiden (Erw. 6).

A. -

Am 14. August 1926, nachts ca. 10 Uhr, ver-

unglückte die Tochter der Kläger, Sophie Stalder, bei

ihrer Rückkehr aus der Viskosefabrik EmmenbfÜcke

nach Emmen in der Weise, dass sie, als sie mit ihrem

Obligationenrecht. N0 86.

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Velo von der Schützenmattstrasse her -

einer Seiten-

strasse -

in die Kantonsstrasse Emmenbrücke-Seethal

einfuhr, mit· dem von Emmenbrücke herkommenden,

von Chauffeur Wey geführten Personenautomobil des

Wyder, der vorne neben dem Chauffeur sass, zusammen-

stiess.

Sie erlitt dabei derart schwere Verletzungen,

dass sie noch in der gleichen Nacht im Kantonsspital

Luzern starb. Wey fuhr auf der rechten Strassenseite,

nach seiner Aussage in der Strafuntersuchung mit einer

Geschwindigkeit von 20-22 km. Vor der UnfallsteIle

hatte er kein Signal gegeben. Für die -

in der Fahr-

richtung des Autos -

von links herkommende· Velo-

fahrerin war die Sicht auf die Kantonsstrasse nach

rechts durch eine längs der spitzwinklig in die Haupt-

strasse einmündenden Schützenmattstrasse befindliche,

übermannshohe Mauer behindert.

Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern,

bei welcher die Verunglückte obligatorisch versichert

war, hat den Klägern und deren Tochter Alberta Maria

zu gleichen Teilen eine Rente von total 20 % des Jahres-

verdienstes der Versicherten zuerkannt.

B. -

Mit der vorliegenden, am 7. Oktober 1927 beim

Amtsgerichte Hochdorf gegen Wyder und Wey ein-

gereichten Klage haben die Kläger das Rechtsbegehren

gestellt, die Beklagten seien unter Solidarhaft zu fol-

genden Leistungen zu verurteilen:

a) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 1

und 2 OR. . . . . . . . . . .

Fr.

1,415.05

b) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 3

OR ............. .

c) Genugtuung gemäss Art. 47 OR .

)

)}

12,222.-

2,000.-

total.

Fr. 15,637.05,

nebst 5 % Zinsseit 14. August 1926.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage

wegen Selbstverschuldens der Verunfallten. Der Zweit-

beklagte erhob überdies die Verjährungseinrede (Art. 60

OR).