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54_II_456

BGE 54 II 456

Bundesgericht (BGE) · 1928-11-28 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 84.

84. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. November 1928

i. S. Helti gegen Blumer.

A u tom 0 b i I u n fall: Abweisung der Schadenersatz klage

wegen Selbstverschuldens des Verletzten, der, obwohl er

durch das Scheinwerferlicht auf das heranfahrende Auto

aufmerksam geworden war, die Strasse noch überqueren

wollte, als ihn das Auto fast eingeholt hatte. -

Bedeu-

tung der Vorschriften in Art. 42, Abs. 1 und 34 des Auto-

mobilkonkordates (Erw. 2 und 3).

A. -

Der Kläger Hefti, Konsumverwalter in Diesbach

begab sich am 9. November 1926, abends, in die Wirt~

schaft von Metzger Streiff daselbst zwecks Vornahme

einer Abrechnung. Nach Erledigung des Geschäfts blieb

er in der Wirtschaft und spielte Karten bis zur Polizei-

stunde. Gegen 11 % Uhr nachts trat er den He;mweg

an, wobei er auf der linken Strassenseite marschierte.

Es war sehr dunkel und regnete stark. Als er beim

Hause des Samuel Streiff anhielt, nahm er den Licht-

kegel der Scheinwerfer des ihn einholenden Autos des

BJklagten wahr. Das Auto selbst konnte er noch nicht

schen, weil die Strasse hinter seinem Standorte eine

Kurve bildete. Trotzdem versuchte er noch die Strasse

nach rechts zu überqueren, um -sein in unmittelbarer

Nähe auf der rechten Strassenseite gelegenes Haus zu

erreichen. Der B~klagte, der mit seinem gut beleuch-

teten Auto auf der rechten Seite der Strasse fuhr boa

,

b

so weit nach rechts aus, dass er den Strassenzaun streifte

konnte aber nicht verhindern, dass der Kläger vom linke~

Kotflügel erfasst und zu Boden geworfen wurde. Es

gdang ihm indessen, so rasch anzuhalten, dass der Ver-

unfallte nur mit dem Oberkörper zwischen den beiden

Vorderrädern unter den Wagen geriet. Der Kläger erlitt

erhebliche Verletzungen, die laut Expertise eine dauernde

Invalidität von 15 % zur Folge hatten.

B. -

MIt der vorliegenden Klage fordert Hefti vom

B~klagten Blumer Fr. 12,000 Schadenersatz, unter Vor-

behalt des Nachklagerechts.

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Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage

wegen Selbstverschuldens des Klägers.

C. -

Das Zivilgericht des Kantons Glarus schützte

die Klage im reduzierten Betrage von Fr. 2480.50, das

Obergericht dagegen wies sie mit Urteil vom 13. August

1923 gänzlich ab.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um

Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -Das Obergericht stellt auf Grund der Aussagen

des im Auto mitfahrenden K. Engler -

des einzigen

Augenzeugen des Unfalls -

fest, dass der Beklagte

« tatsächlich sehr langsam fuhr ». Es schliesst dies auch

aus dem Umstande, dass er andernfalls sein bloss mit

einer Zwei rad bremse versehenes Auto auf der nassen

Strasse nicht so rasch hätte anhalten können, dass der

Kläger nur mit dem Oberkörper unter den Wagen

geriet, ohne dass irgendwelche Schleifspuren feststellbar

waren. Angesichts dieser für das Bundesgericht ver-

bindlichen &weiswürdigung kann dem Beklagten nicht

nur keine· Verletzung des Art. 35, Abs. 1 des Automobil-

konkordates vom 7. April 1914/29. Dezember 1921 zur

Last gelegt werden, wonach für das Durchfahren von

Dörfern eine Höchstgeschwindigkeit von 18 km in der

Stunde zulässig ist, sondern es folgt daraus zugleich

auch, d.ass der Beklagte, worauf es entscheidend an-

kommt, im Sinne von Art. 33ebenda die Geschwindig-

keit seines Fahrzeuges beherrscht und der vor ihm

liegenden Fahrstrecke die durch die Umstände gebotene

Aufmerksamkeit gewidmet hat. Laut den Zeugenaus-

sagen Engler's hat er den Kläger nach der Ausfahrt aus

der Kurve bemerkt und erklärt: « da sei auch noch

einer spät auf der Strasse r, und um an ihm vorbei-

zukommen, fuhr er so weit nach rechts, dass er beim

sofortigen Anhalten im Augenblicke des Zusammen-

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stosses mit dem unversehens in die Fahrbahn des Autos

tretenden Kläger den Strassenzaun streifte.

Ob der Beklagte Hornsignale gegeben habe oder nicht,

kann dahingestellt bleiben.

Abgesehen davon, dass

gemäss Art. 31, Abs. 3 des Konkordates in Städten und

Dörfern, sowie zur Nachtzeit ein unnötiger Gebrauch

der Signalapparate zu vermeiden ist, stellt das Schein-

werferlicht eines Autos nach Einbruch der Dunkelheit

für den Strassenbenützer das wirksamste Warnungs-

zeichen dar, indem es ihm besser als akustische Signale

die Orientierung über, die Entfernung des Fahrzeuges

ermöglicht. Wie der Kläger selber zugibt, hat er den

Lichtkegel des heranfahrenden, gut beleuchteten Autos

wahrgenommen, als dieses selbst wegen der Kurve noch

nicht sichtbar war, so dass in der Unterlassung von

Hornsignalen jedenfalls kein für den Unfall kausales

Verschulden des Beklagten liegt.

2. -

Die Vorschrift des Art. 42, Abs. 1 des Konkor-

dates, wonach die Führer von Motorfahrzeugen immer

((links vorfahren lJ müssen, bezieht sich, entgegen der

Auffassung des Zivilgerichts, nur auf das Vorbeifahren

an andern Fahrzeugen, und nicht auf das Überholen

von Fussgängern; ihre Anwendung auch auf das Vor-

beifahren an letztern würde zu der unsinnigen Konse-

quenz führen, dass ein Motorfahrzeuglenker jeden auf

der linken Strassenseite marsc)lierenden Fussgänger erst

durch Signale aufmerksam machen und dann zuwarten

müsste, bis dieser die Strasse so weit nach rechts

überquert hätte, dass ein Linksvorfahren möglich wäre.

Mangels einer gegenteiligen kantonalen Bestimmung steht

dem Fussgänger nach dem Konkordat die Benützung

sowohl der linken, wie der rechten Strassenseite frei.

3. -

Endlich kann es dem vorschriftsgemäss rechts

fahrenden Beklagten auch nicht zum Vorwurf gereichen,

dass er wegen des vor ihm auf der linken Strassenseite

gehenden Klägers nicht angehalten hat. Nach Art. 34 des

Konkordates hat der Führer eines Motorfahrzeuges den

,,

I

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Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort anzuhal-

ten, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrs-

hemmnis oder Unfall bieten könnte. Die blosse Tatsache

jedoch, dass sich ein Unfall ereignet hat, genügt nicht,

um dem Fahrzeuglenker eine Pflichtverletzung in dieser

Beziehung zur Last zu legen. Ohne Zweifel wäre hier

das Unglück vermieden worden, wenn der Beklagte

früher angehalten hätte. Allein hiezu wäre er nUf ver-

pflichtet gewesen, wenn er sich hätte sagen müssen,

dass er einzig durch das Anhalten einen sonst wahr-

scheinlichen Zusammenstoss verhüten könne. Mit einer

Kollisionsgefahr musste aber der Beklagte unter den

vorliegenden Umständen vernünftigerweise nicht rech-

nen, umsoweniger, als der Kläger durch das ihn ein-

holende Auto keineswegs etwa überrascht und dadurch

in eine die normale Überlegungsfähigkeit beeinträchti-

gende Aufregung versetzt worden war. Die Forderung

des Anhaltens in einem solchen Falle würde eine uner-

trägliche Erschwerung des Verkehrs bedeuten. Gemäss

den von der Vorinstanz als glaubwürdig erachteten

Aussagen des Zeugen Engler hat vielmehr der Kläger

allein den Unfall dadurch verschuldet, dass er, statt auf

der linken Strassenseite zu bleiben, die Strasse noch

nach rechts überqueren wollte, als ihn das Auto fast

eingeholt hatte. Er kannte die örtlichen Verhältnisse

genau und musste daher wissen, dass das in der kurzen

und nicht gerade scharfen Kurve befindliche Auto,

selbst wenn es sehr langsam fuhr, ihn einhole, bevor er

die andere Strassenseite erreiche. Wenn er dennoch,

unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht, die

Strasse überquerte, so muss er auch die Folgen dieses

grobfahrlässigen Verhaltens an sich tragell.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. August 1928

bestätigt.