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Obligationenrecht. No 84.
84. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. November 1928
i. S. Helti gegen Blumer.
A u tom 0 b i I u n fall: Abweisung der Schadenersatz klage
wegen Selbstverschuldens des Verletzten, der, obwohl er
durch das Scheinwerferlicht auf das heranfahrende Auto
aufmerksam geworden war, die Strasse noch überqueren
wollte, als ihn das Auto fast eingeholt hatte. -
Bedeu-
tung der Vorschriften in Art. 42, Abs. 1 und 34 des Auto-
mobilkonkordates (Erw. 2 und 3).
A. -
Der Kläger Hefti, Konsumverwalter in Diesbach
begab sich am 9. November 1926, abends, in die Wirt~
schaft von Metzger Streiff daselbst zwecks Vornahme
einer Abrechnung. Nach Erledigung des Geschäfts blieb
er in der Wirtschaft und spielte Karten bis zur Polizei-
stunde. Gegen 11 % Uhr nachts trat er den He;mweg
an, wobei er auf der linken Strassenseite marschierte.
Es war sehr dunkel und regnete stark. Als er beim
Hause des Samuel Streiff anhielt, nahm er den Licht-
kegel der Scheinwerfer des ihn einholenden Autos des
BJklagten wahr. Das Auto selbst konnte er noch nicht
schen, weil die Strasse hinter seinem Standorte eine
Kurve bildete. Trotzdem versuchte er noch die Strasse
nach rechts zu überqueren, um -sein in unmittelbarer
Nähe auf der rechten Strassenseite gelegenes Haus zu
erreichen. Der B~klagte, der mit seinem gut beleuch-
teten Auto auf der rechten Seite der Strasse fuhr boa
,
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so weit nach rechts aus, dass er den Strassenzaun streifte
konnte aber nicht verhindern, dass der Kläger vom linke~
Kotflügel erfasst und zu Boden geworfen wurde. Es
gdang ihm indessen, so rasch anzuhalten, dass der Ver-
unfallte nur mit dem Oberkörper zwischen den beiden
Vorderrädern unter den Wagen geriet. Der Kläger erlitt
erhebliche Verletzungen, die laut Expertise eine dauernde
Invalidität von 15 % zur Folge hatten.
B. -
MIt der vorliegenden Klage fordert Hefti vom
B~klagten Blumer Fr. 12,000 Schadenersatz, unter Vor-
behalt des Nachklagerechts.
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Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage
wegen Selbstverschuldens des Klägers.
C. -
Das Zivilgericht des Kantons Glarus schützte
die Klage im reduzierten Betrage von Fr. 2480.50, das
Obergericht dagegen wies sie mit Urteil vom 13. August
1923 gänzlich ab.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um
Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -Das Obergericht stellt auf Grund der Aussagen
des im Auto mitfahrenden K. Engler -
des einzigen
Augenzeugen des Unfalls -
fest, dass der Beklagte
« tatsächlich sehr langsam fuhr ». Es schliesst dies auch
aus dem Umstande, dass er andernfalls sein bloss mit
einer Zwei rad bremse versehenes Auto auf der nassen
Strasse nicht so rasch hätte anhalten können, dass der
Kläger nur mit dem Oberkörper unter den Wagen
geriet, ohne dass irgendwelche Schleifspuren feststellbar
waren. Angesichts dieser für das Bundesgericht ver-
bindlichen &weiswürdigung kann dem Beklagten nicht
nur keine· Verletzung des Art. 35, Abs. 1 des Automobil-
konkordates vom 7. April 1914/29. Dezember 1921 zur
Last gelegt werden, wonach für das Durchfahren von
Dörfern eine Höchstgeschwindigkeit von 18 km in der
Stunde zulässig ist, sondern es folgt daraus zugleich
auch, d.ass der Beklagte, worauf es entscheidend an-
kommt, im Sinne von Art. 33ebenda die Geschwindig-
keit seines Fahrzeuges beherrscht und der vor ihm
liegenden Fahrstrecke die durch die Umstände gebotene
Aufmerksamkeit gewidmet hat. Laut den Zeugenaus-
sagen Engler's hat er den Kläger nach der Ausfahrt aus
der Kurve bemerkt und erklärt: « da sei auch noch
einer spät auf der Strasse r, und um an ihm vorbei-
zukommen, fuhr er so weit nach rechts, dass er beim
sofortigen Anhalten im Augenblicke des Zusammen-
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stosses mit dem unversehens in die Fahrbahn des Autos
tretenden Kläger den Strassenzaun streifte.
Ob der Beklagte Hornsignale gegeben habe oder nicht,
kann dahingestellt bleiben.
Abgesehen davon, dass
gemäss Art. 31, Abs. 3 des Konkordates in Städten und
Dörfern, sowie zur Nachtzeit ein unnötiger Gebrauch
der Signalapparate zu vermeiden ist, stellt das Schein-
werferlicht eines Autos nach Einbruch der Dunkelheit
für den Strassenbenützer das wirksamste Warnungs-
zeichen dar, indem es ihm besser als akustische Signale
die Orientierung über, die Entfernung des Fahrzeuges
ermöglicht. Wie der Kläger selber zugibt, hat er den
Lichtkegel des heranfahrenden, gut beleuchteten Autos
wahrgenommen, als dieses selbst wegen der Kurve noch
nicht sichtbar war, so dass in der Unterlassung von
Hornsignalen jedenfalls kein für den Unfall kausales
Verschulden des Beklagten liegt.
2. -
Die Vorschrift des Art. 42, Abs. 1 des Konkor-
dates, wonach die Führer von Motorfahrzeugen immer
((links vorfahren lJ müssen, bezieht sich, entgegen der
Auffassung des Zivilgerichts, nur auf das Vorbeifahren
an andern Fahrzeugen, und nicht auf das Überholen
von Fussgängern; ihre Anwendung auch auf das Vor-
beifahren an letztern würde zu der unsinnigen Konse-
quenz führen, dass ein Motorfahrzeuglenker jeden auf
der linken Strassenseite marsc)lierenden Fussgänger erst
durch Signale aufmerksam machen und dann zuwarten
müsste, bis dieser die Strasse so weit nach rechts
überquert hätte, dass ein Linksvorfahren möglich wäre.
Mangels einer gegenteiligen kantonalen Bestimmung steht
dem Fussgänger nach dem Konkordat die Benützung
sowohl der linken, wie der rechten Strassenseite frei.
3. -
Endlich kann es dem vorschriftsgemäss rechts
fahrenden Beklagten auch nicht zum Vorwurf gereichen,
dass er wegen des vor ihm auf der linken Strassenseite
gehenden Klägers nicht angehalten hat. Nach Art. 34 des
Konkordates hat der Führer eines Motorfahrzeuges den
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Lauf zu verlangsamen oder nötigenfalls sofort anzuhal-
ten, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Verkehrs-
hemmnis oder Unfall bieten könnte. Die blosse Tatsache
jedoch, dass sich ein Unfall ereignet hat, genügt nicht,
um dem Fahrzeuglenker eine Pflichtverletzung in dieser
Beziehung zur Last zu legen. Ohne Zweifel wäre hier
das Unglück vermieden worden, wenn der Beklagte
früher angehalten hätte. Allein hiezu wäre er nUf ver-
pflichtet gewesen, wenn er sich hätte sagen müssen,
dass er einzig durch das Anhalten einen sonst wahr-
scheinlichen Zusammenstoss verhüten könne. Mit einer
Kollisionsgefahr musste aber der Beklagte unter den
vorliegenden Umständen vernünftigerweise nicht rech-
nen, umsoweniger, als der Kläger durch das ihn ein-
holende Auto keineswegs etwa überrascht und dadurch
in eine die normale Überlegungsfähigkeit beeinträchti-
gende Aufregung versetzt worden war. Die Forderung
des Anhaltens in einem solchen Falle würde eine uner-
trägliche Erschwerung des Verkehrs bedeuten. Gemäss
den von der Vorinstanz als glaubwürdig erachteten
Aussagen des Zeugen Engler hat vielmehr der Kläger
allein den Unfall dadurch verschuldet, dass er, statt auf
der linken Strassenseite zu bleiben, die Strasse noch
nach rechts überqueren wollte, als ihn das Auto fast
eingeholt hatte. Er kannte die örtlichen Verhältnisse
genau und musste daher wissen, dass das in der kurzen
und nicht gerade scharfen Kurve befindliche Auto,
selbst wenn es sehr langsam fuhr, ihn einhole, bevor er
die andere Strassenseite erreiche. Wenn er dennoch,
unter Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht, die
Strasse überquerte, so muss er auch die Folgen dieses
grobfahrlässigen Verhaltens an sich tragell.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. August 1928
bestätigt.