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472 Prozessrecht. N° 88. sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 59, Abs. 1 OG). Dabei versteht es sich aber . von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in Betracht fallen, die nach kantonalem Prozessrecht zulässigerweise erhoben worden sind. und der Entscheid hierüber entzieht sich der Überprüfung des Bundes- gerichts (vgl. BGE 42 II 146). Wenn daher die Vorinstanz auf die Klageforderung, soweit sie 5000 Fr. übersteigt, wegen :Unzul~sigkeit der nachträglichen Erhöhung des vor Ffledensl1chteramt anhängig gemachten Schaden- ersatzbegehrens nicht eingetreten ist, so kann auch nur diese Summe als Sheitwert berücksichtigt werden, und es hat demnach das schriftliche Berufungsverlahren Platz zu gleifen.
88. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom aSi November 1928 i. S. Solothurner Handelsba.nk gegen Konkursmasse der A.-G. OCr&cht & OIe. Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil durch welches verneint wird, dass die von derunterlegenen'Partei (gegen ein ebenfalls mit der Berufung angefochtenes Urteil) geltend gemachten Revisionsgründe zutreffen. OG Art. 58. Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Hauptklage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen .. Am 1? .Apri~ 1928 hat die Klägerin beim Obergericht um ReVISIon dIeses Urteiles wegen offenbarer Gesetzes- verletzung nachgesucht. Doch ist dieses Revisionsgesuch am 10. Juli 1928, « weil die angegebenen Gründe nicht erheblich sind, als unbegründet abgewiesen» worden. D. - Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mittei- lung von der A.uflage der beiden Urteile hat die Klägerin am 26. September die Berufung gegen beide Urteile ein- gelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und Gutheissullg der Hauptklage und Abweisung der Wider- klage. Prozessrecht. N0 89. 473 Das' Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Rechtsmittel der Revision ist durch § § 235 /7 der Zivilprozessordnung für den Kanton Solothurn dahin geregelt: Wird wegen einer vom Obergericht bei einem Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch schriftliche Eingabe der Gründe die Revision verlangt, so entscheidet das Obergericht zunächst ohne Anhörung der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien oder nicht, und nur wenn das Obergericht die Gründe erheblich findet, sind die Parteien unter Angabe der Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob das Revisionsgesuch begründet Sei - in welchem Falle dann das Obergericht sein früheres Urteil aufhöbe und neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928 nur eine rein prozessualische und zwar verneinende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision, nicht eine Entscheidung in der Sache selbst, und ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht unterstehendes Haupt- urteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 11 S. 174 und 31 II S. 776). Somit erweist sich die Berufung gegen dieses Urteil als nicht statthaft. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Auf die gegen das Urteil def Obergerichtes des Kan- tons Solothurn vom 10. Juli 1928 gerichtete Berufung wird nicht eingetreten.
89. Urteil der L ZivUabteilung vom a4. Dezember 19aa
i. S. Mo gegen E. I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich- ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts, nnd zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht. AS!'i4 II - 1928 :~4