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54_II_472

BGE 54 II 472

Bundesgericht (BGE) · 1928-03-31 · Deutsch CH
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472

Prozessrecht. N° 88.

sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig

waren (Art. 59, Abs. 1 OG). Dabei versteht es sich aber

. von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in

Betracht fallen, die nach kantonalem Prozessrecht

zulässigerweise erhoben worden sind. und der Entscheid

hierüber entzieht sich der Überprüfung des Bundes-

gerichts (vgl. BGE 42 II 146). Wenn daher die Vorinstanz

auf die Klageforderung, soweit sie 5000 Fr. übersteigt,

wegen :Unzul~sigkeit der nachträglichen Erhöhung des

vor Ffledensl1chteramt anhängig gemachten Schaden-

ersatzbegehrens nicht eingetreten ist, so kann auch nur

diese Summe als Sheitwert berücksichtigt werden, und

es hat demnach das schriftliche Berufungsverlahren

Platz zu gleifen.

88. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom aSi November 1928 i. S. Solothurner Handelsba.nk

gegen Konkursmasse der A.-G. OCr&cht & OIe.

Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil durch

welches verneint wird, dass die von derunterlegenen'Partei

(gegen ein ebenfalls mit der Berufung angefochtenes Urteil)

geltend gemachten Revisionsgründe zutreffen. OG Art. 58.

Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht

des Kantons Solothurn die Hauptklage abgewiesen und

die Widerklage zugesprochen ..

Am 1? .Apri~ 1928 hat die Klägerin beim Obergericht

um ReVISIon dIeses Urteiles wegen offenbarer Gesetzes-

verletzung nachgesucht. Doch ist dieses Revisionsgesuch

am 10. Juli 1928, « weil die angegebenen Gründe nicht

erheblich sind, als unbegründet abgewiesen» worden.

D. -

Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mittei-

lung von der A.uflage der beiden Urteile hat die Klägerin

am 26. September die Berufung gegen beide Urteile ein-

gelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und

Gutheissullg der Hauptklage und Abweisung der Wider-

klage.

Prozessrecht. N0 89.

473

Das' Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Rechtsmittel der Revision ist durch § § 235 /7 der

Zivilprozessordnung für den Kanton Solothurn dahin

geregelt: Wird wegen einer vom Obergericht bei einem

Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch

schriftliche Eingabe der Gründe die Revision verlangt,

so entscheidet das Obergericht zunächst ohne Anhörung

der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien

oder nicht, und nur wenn das Obergericht die Gründe

erheblich findet, sind die Parteien unter Angabe der

Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob

das Revisionsgesuch begründet Sei -

in welchem Falle

dann das Obergericht sein früheres Urteil aufhöbe und

neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach

enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928

nur eine rein prozessualische und zwar verneinende

Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

der Revision, nicht eine Entscheidung in der Sache

selbst, und ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der

Berufung an das Bundesgericht unterstehendes Haupt-

urteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 11 S. 174

und 31 II S. 776). Somit erweist sich die Berufung

gegen dieses Urteil als nicht statthaft.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

. Auf die gegen das Urteil def Obergerichtes des Kan-

tons Solothurn vom 10. Juli 1928 gerichtete Berufung

wird nicht eingetreten.

89. Urteil der L ZivUabteilung vom a4. Dezember 19aa

i. S. Mo gegen E.

I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich-

ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für

die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden

seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts,

nnd zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf

allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht.

AS!'i4 II -

1928

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