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Staatsrecht.
rat erteilte Ermächtigung zweifellos nicht bloss auf die
Aufstellung vorübergehender Jagdverbote für bestimmte
Gebietsteile, sondern auch auf die Errichtung dauernder
Schonreviere. Die Rekurrenten geben denn auch zu,
dass das Gesetz richtigerweise so zu verstehen sein werde.
Sie erwähnen die
entgegengesetzte Auslegung nur,
weil sie offenbar diejenige sei, von der sich der Bundesrat
(irrtümlich) bei seinem Beschlusse habe leiten lassen,
da er andernfalls nicht zur Annahme der Bundesrechts-
widrigkeit des nicht genehmigten Teils hätte kommen
können.
Dass die Jagdvorschriften vom 27. /28. August 1925
sich formell nicht auf diese Vorschrift des kantonalen
Jagdgesetzes, sondern auf den früheren Regierungsrats-
beschluss vom 10. August 1912 als Grundlage berufen,
ist unerheblich, sobald materiell ein Übergriff des Re-
gierungsrates in die gesetzgebende Gewalt infolge jener
gesetzlichen Ermächtigung nicht vorliegt. Es braucht
deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Anfechtung
der streitigen Anordnung aus diesem rechtlichen Ge-
sichtspunkte nicht auch sonst, aus den übrigen in der
Rekursantwort angeführten Gründen hätte abgewiesen
werden müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einge-
treten werden kann.
Interkantonale Ausliefernng. N0 24.
XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
24. 'Urteil vom 30. Ja.nuar 1926 i. S. Bingger
gegen Regierungsra.t Zürioh.
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Interkantonale Auslieferung. Recht der Kantone, sie auch
ohne das Bestehen einer bundesrechtlichen Pflicht dazu zu
gewähren, wenn ihre eigene Gesetzgebung dem nicht ent-
gegensteht. Art. 4 Abs. 2 AuslG von 1852: er bezieht sich
a~ch auf die Begünstigung eines Auslieferungsvergehens.
DIe Auslieferung von .Mitschuldigen im Sinne dieser Bestim-
mung kann nicht dadurch abgewendet werden, dass der
ersuchte Kanton selbst die Strafverfolgung übernimmt.
Anna Eicher von Eschenbach steht wegen einer Reihe
zum Nachteil ihrer Dienstherrin in Aarau verübter
\Varendiebstähle dort in Strafuntersuchung. Die ent-
wendeten Sachen hatte sie jeweilen durch die Post an
ihre in Zürich wohnhafte Schwester Witwe Ringger,
die heutige Rekurrentin, geschickt, die sie in Verwahrung
nahm. Unter der Annahme, dass die Rekurrentin bei
der Entgegennahme um die Herkunft der Sachen ge-
wusst habe, wurde das Verfahren auch auf sie ausgedehnt.
Auf Begehren des Regierungsrates von Aargau bewilligte
der Regierungsrat von Zürich durch Beschluss vom 29.
Oktober 1925 die Auslieferung der Rekurrentin an die
aargauischen Behörden zur Verfolgung wegen Vergehens
der Begünstigung bei den von ihrer Schwester begangenen
Diebstählen. Als die Rekurrentin am 7. Dezember 1925
auf Vorladung vor dem Untersuchungsbeamten von
Aarau erschien, wurde sie nach beendetem Verhöre
wegen Kollusionsgefahr in Haft gesetzt, in der sie sich
noch befindet. Vom Polizeikommando Zürich am 2.
September 1925 zum Auslieferungsbegehren einvernom-
men, hatte sie sich der Auslieferung widersetzt und ver-
AS 521- 1926
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langt, von den zürcherischen Gerichten abgeurteilt zu
werden.
Mit dem vorliegenden, am 28. Dezember 1925 erhobe-
nen staatsrechtlichen Rekurse beantragt sie die Auf-
hebung des Auslieferungsbeschlusses des zürcherischen
Regierungsrates vom 29. Oktober 1925. Nach allgemeiner
Strafrechtslehre und Praxis wie nach positivem aar-
gauischem und zürcherischem Strafrecht, so wird aus-
geführt, habe die Begünstigung den Charakter eines selb-
ständigen Vergehens und nicht eines bIossen Teilnahme-
aktes an der strafbaren Handlung des Begünstigten.
Ihr Begehungsort falle deshalb nicht mit demjenigen des
Hauptvergehens zusammen. Vielmehr bestimme er sich
selbständig danach, wo die den Tatbestand der Begünsti-
gung ausmachenden Handlungen vorgenommen worden
seien. Im vorliegenden Falle befinde er sich deshalb
nicht in Aarau, sondern in Zürich, wo die gestohlenen
Gegenstände zur Verwahrung entgegengenommen worden
seien. Nach § 1 der zürcherischen StPO habe aber der
Täter einer im Kanton Zürich begangenen strafbaren
Handlung Anspruch darauf, hier abgeurteilt zu werden.
Der Kanton Zürich hätte deshalb die Auslieferung nur
bewilligen dürfen, wenn er auf Grund einer Vorschrift
des Bundesrechts, die dieser kantonalrechtlichen Ordnung
entgegenstehen würde, nämlich des Auslieferungsgesetzes
von 1852 hiezu verpflichtet gewesen wäre. Dies sei nicht
der Fall. Art. 2 Auslieferungsgesetz zähle unter den
Auslieferungsvergehen die Begünstigung nicht auf. Die
Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 ebenda aber «(Wenn ein
Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde,
so hat derjenige Kanton, in welchem die Haupthandlung
verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller Mit-
schuldigen in anderen Kantonen zu verlangen ») könne
sich nur auf die verschiedenen Formen der Teilnahme,-
nicht auf ihrer Natur nach selbständigeVergehenstat-
bestände wie die Begünstigung beziehen.
Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung
des Rekurses beantragt.
Interkantonale Auslieferung. N° 24.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach dem Auslieferungsgesetze von 1852 kann
der Kanton, dem ein Strafanspruch zusteht, in den Fällen
der Art. 2 und 4 Absatz 2 vom Aufenthaltskanton des
Verf?lgten oder. Verurteilten dessen Verhaftung und
AuslIeferung beZiehungsweise Beurteilung und Bestrafung
b~gehren. Das Bundesgesetz bildet aber nicht zugleich
eIne Schranke für die Rechtshilfe von Kanton zu Kanton
in dem Sinne, dass die Auslieferung nur unter den in
dies~n beiden Artikeln umschriebenen Voraussetzungen
gewahrt werden dürfte. Den Kantonen beziehungsweise
der Behör~e, die auf ihrem Gebiet über Auslieferungs-
begehren eIner anderen Kantonsregierung zu entscheiden
hat, steht es demnach frei, dem Begehren auch dann zu
e~tspreche~, wenn dazu auf Grund des Bundesgesetzes
eIne VerpflIchtung nicht bestünde, sobald nur die eigene
kantonale Gesetzgebung dem nicht entgegensteht. Der
Anszuliefernde kann sich somit auch einem solchen über
den Rahmen der bundesrechtlichen Verpflichtung hinaus-
gehenden A~slieferungsbeschluss nicht unter Berufung
auf das Ausheferungsgesetz von 1852 widersetzen. Viel-
mehr kann es sich höchstens fragen, ob nicht dadurch
Vorschriften der Gesetzgebung des ersuchten Kantons
verletzt werden. Die Anwendung und Auslegung dieses
k~ntonalen Gesetzesrechts aber kann das Bundesgericht,
Wie auf anderen Gebieten, so auch hier nach bekannter
Regel nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des
Art. 4 BV, der Willkür und Missachtung klaren Rechtes
nachprüfen (BGE 25 I S. 18 mit Zitaten, 32 I 86). Dieser
Beschwerdegrund wird indessen von der Rekurrentin
nicht geltend gemacht. Sie beruft sich zwar auf den
§ 1 der zürcherischen StPO, ohne indessen zu behaupten,
dass der Regierungsrat sich durch die Bewilligung
der Auslieferung mit dem Wortlaut und Sinn der an-
geführten BestinInlUng in unvereinbaren Widerspruch
gesetzt und so der Willkür schuldig gemacht habe.
Der Vorwurf wäre übrigens, wenn erhoben, offenbar
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unbegründet. Wenn hier für die Untersuchung und
Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden
des Ortes der Begehung als zuständig erklärt werden,
so handelt es sich dabei wie bei den ergänzenden nach-
folgenden Vorschriften der §§ 2.-7 des Gesetzes zunächst
einfach um eine internrechtliche Regel zur Ausscheidung
der örtlichen Kompetenzen der zürcherischen Straf-
verfolgungsbehörden und Gerichte unter sich (STRÄuLI,
Kommentar zu § 2 dieses Gesetzes Nr. 1 auf Seite 9).
Es soll damit nicht etwa auch das Verhältnis dieser
Gerichtsbarkeit zu einem konkurrierenden Strafver-
folgungsanspruche eines zweiten Kantons geordnet wer-
den, der sich aus einem anderen rechtlichen Grunde
als demjenigen der Verübung des Vergehens auf dem
Gebiete des letzteren ergibt, und die Möglichkeit aus-
geschlossen werden, diesem anderen Kanton die Straf-
verfolgung trotz der an sich ebenfalls gegebenen Gerichts-
barkeit der zürcherischen Behörden zu überlassen. Dazu
kommt, dass auch die kantonale StPO selbst inner-
kantonal von dem Grundsatze des § 1 in § 6 für die Be-
günstigung eine Ausnahme macht, indem sie bestimmt :
« Gehilfenschaft und Begünstigung werden, wenn die
Gehilfen und Begünstiger gleichzeitig mit dem Urheber
beurteilt werden können, von den für den Urheber
zuständigen Behörden untersucht und beurteilt)}.
2. -
Im vorliegenden Falle hat freilich der zürcheri-
sche Regierungsrat die Auslieferung der Rekurrentin
nicht als freiwillige in dem oben erwähnten Sinne, sondern
von der Annahme ausgehend gewährt, dass er dazu
nach Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes verpflichtet
sei. Da er indessen, selbst wenn dies nicht der Fall wäre,
dem Auslieferungsbegehren gleichwohl ohne Verletzung
von Bundesrecht hätte entsprechen können, vermöchte
auch ein in jener Annahme liegender Rechtsirrtum die
Rekurrentin nicht zur Anfechtung des Auslieferungs-
beschlusses zu berechtigen. Es mag immerhin bemerkt
werden, dass auch auf diesem Boden der Beschluss nicht
Interkantonale Auslieferung. N0 24.
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anfechtbar ist. Art. 4 Abs. 2 Auslieferungsgesetz spricht
nicht von Teilnehmern am Vergehen
sondern von
Mi~schuldigen. Dieser Ausdruck ist abe; allgemein und
weIt genug, um darunter neben den Teilnahmeformen
im . eigentlichen Sinne auch die Begünstigung zu be-
greIfen, selbst wenn man diese strafrechtlich als ein
besonderes Vergehen auffasst. In diesem Sinne hat denn
auch das Bundesgericht die Vorschrift schon in einem
"?rteile aus dem Jahre 1880 (BGE 6 S. 212) ausgelegt,
mdem es ausführte: zwar liege in der Begünstigung
~eine blosse Teilnahme am Hauptverbrechen, sondern
em selbständiges Delikt. Allein zwischen dem Handeln
des Begünstigers und demjenigen des Täters des Haupt-
verbrechens bestehe doch anderseits ein so naher Zu-
sammenhang, dass der erstere in einem weiteren Sinne
als Mitschuldiger, Komplize des letzteren -bezeichnet
werden könne und tatsächlich auch bezeichnet werde.
Dem Wesen des bundesstaatlichen Verhältnisses ent-
spreche es nun, die Verpflichtung der Gliedstaaten zur
Rechtshilfe in Strafsachen in ausgedehntem Sinne zu
f~ssen und. dem~ach die Verpflichtung zur Auslieferung
mcht auf dIe TeIlnehmer an einem Auslieferungsvergehen
sensu stricto zu beschränken, sondern sie auf alle Mit-
schuldigen im weiteren Sinne des Wortes auszudehnen.
Es liege dies auch im Interesse der Rechtspflege, das
regelmässig die gleichzeitige Untersuchung und Aburtei-
lung konnexer Straftaten erfordern werde. Es besteht UID-
sowenigel' Anlass, heute von dieser Rechtsprechung ab-
zugehen, als seither auch im internationalen Auslieferungs-
verkehr sogar Bestimmungen von Staatsverträgen, welche
der Auslieferung neben dem ({ Urheber)} eines Auslie-
ferungsvergehens die « T eil n e h m er» daran unter-
werfen, im gleichen weiten, uneigentlichen Sinne aus-
gelegt worden sind (BGE 18 S. 194 E. 4, 38 I S. 170 E. 4,
42 I S. 212 ff.). Auch das Bundesgesetz betreffend die
Auslieferung gegenüber dem Auslande von 1892 stellt
in Artikel 3 Teilnehmer und Begünstiger in dieser Be-
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ziehung auf gleiche Linie. Sobald man annimmt, dass
es sich um einen Fall des Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungs-
gesetzes von 1852 handelte, musste aber der Kanton
Zürich dem Auslieferungsbegehren entsprechen, selbst
wenn es sich gegen einen Kantonsbürger oder einen auf
seinem Gebiete Niedergelassenen richtete. Wie das
Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat, geht
der im Interesse der Konzentration des Strafverfahrens
aufgestellte Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes
demjenigen des Art. 1 Abs. 2 vor. Die Auslieferung
kann deshalb in solchen Fällen nicht dadurch abgewendet
werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Straf-
verfolgung oder -vollstreckung übernimmt (BGE 34 I
S. 292 E. 3 mit Zitaten).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
XII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROITS PUBLIC ENTRE
CANTONS
25. 'Urteil vom 6. Februar 1926 i. S. !ta.nton Schwyz
gegen !tanten Zürich.
Vereinbarung zwischen zwei Kantonen betr. die Ordnung
gewisser Verhältnisse an interkantonalen Gewässern. Ver-
pflichtung des einen Kantons, dass der ~ ganze Zulauf»
des Sees, dem eines der Gewässer entstammt, auf keine
Weise abgeleitet werde. Rechtlicher Charakter der Ver-
einbarung und Auslegung der letzteren Verpflichtung nach
der Richtung, ob sie sich auch auf die Verhinderung von
Verfügungen über die den See speisenden Quellen seitens
des privaten Quelleneigentümers beziehe. Verneinung dieser
Frage.
1
r
Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25.
171
A. -
In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des
vorigen Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer
in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des
Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol-
lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit
gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe
zu verwenden. Für die zürcherischen Wasserwerkbe-
sitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich
bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung
zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den
Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit
handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen
über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu
einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der beiden
Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft « betreffend
die Sihl und den Hüttenseeabfluss)), die lautet:
« Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit
besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserrechte
an dem Mühl-Bache des Hüttensees,
Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit
besonderer Rücksicht auf die Besitzer der "\Vasserwerke
an der Sihl,
haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht-
lichen als der technischen und faktischen Verhältnisse
des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der
Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im
Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden Ver-
trag abgeschlossen :
1. -
Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegen-
über dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerk-
besitzern an der Sihl dafür zu sorgen, dass das Wasser
des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten
aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde;
und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert
an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt
werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist.
Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung·