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52_I_165

BGE 52 I 165

Bundesgericht (BGE) · 1912-08-10 · Deutsch CH
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Sachverhalt

In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des

vorigen Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer

in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des

Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol-

lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit

gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe

zu verwenden. Für die zürcherischen Wasserwerkbe-

sitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich

bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung

zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den

Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit

handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen

über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu

einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der beiden

Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft « betreffend

die Sihl und den Hüttenseeabfluss)), die lautet:

« Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserrechte

an dem Mühl-Bache des Hüttensees,

Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der "\Vasserwerke

an der Sihl,

haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht-

lichen als der technischen und faktischen Verhältnisse

des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der

Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im

Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden Ver-

trag abgeschlossen :

1. -

Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegen-

über dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerk-

besitzern an der Sihl dafür zu sorgen, dass das Wasser

des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten

aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde;

und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert

an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt

werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist.

Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung·

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach dem Auslieferungsgesetze von 1852 kann

der Kanton, dem ein Strafanspruch zusteht, in den Fällen

der Art. 2 und 4 Absatz 2 vom Aufenthaltskanton des

Verf?lgten oder. Verurteilten dessen Verhaftung und

AuslIeferung beZiehungsweise Beurteilung und Bestrafung

b~gehren. Das Bundesgesetz bildet aber nicht zugleich

eIne Schranke für die Rechtshilfe von Kanton zu Kanton

in dem Sinne, dass die Auslieferung nur unter den in

dies~n beiden Artikeln umschriebenen Voraussetzungen

gewahrt werden dürfte. Den Kantonen beziehungsweise

der Behör~e, die auf ihrem Gebiet über Auslieferungs-

begehren eIner anderen Kantonsregierung zu entscheiden

hat, steht es demnach frei, dem Begehren auch dann zu

e~tspreche~, wenn dazu auf Grund des Bundesgesetzes

eIne VerpflIchtung nicht bestünde, sobald nur die eigene

kantonale Gesetzgebung dem nicht entgegensteht. Der

Anszuliefernde kann sich somit auch einem solchen über

den Rahmen der bundesrechtlichen Verpflichtung hinaus-

gehenden A~slieferungsbeschluss nicht unter Berufung

auf das Ausheferungsgesetz von 1852 widersetzen. Viel-

mehr kann es sich höchstens fragen, ob nicht dadurch

Vorschriften der Gesetzgebung des ersuchten Kantons

verletzt werden. Die Anwendung und Auslegung dieses

k~ntonalen Gesetzesrechts aber kann das Bundesgericht,

Wie auf anderen Gebieten, so auch hier nach bekannter

Regel nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des

Art. 4 BV, der Willkür und Missachtung klaren Rechtes

nachprüfen (BGE 25 I S. 18 mit Zitaten, 32 I 86). Dieser

Beschwerdegrund wird indessen von der Rekurrentin

nicht geltend gemacht. Sie beruft sich zwar auf den

§ 1 der zürcherischen StPO, ohne indessen zu behaupten,

dass der Regierungsrat sich durch die Bewilligung

der Auslieferung mit dem Wortlaut und Sinn der an-

geführten BestinInlUng in unvereinbaren Widerspruch

gesetzt und so der Willkür schuldig gemacht habe.

Der Vorwurf wäre übrigens, wenn erhoben, offenbar

168

Staatsrecht.

unbegründet. Wenn hier für die Untersuchung und

Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden

des Ortes der Begehung als zuständig erklärt werden,

so handelt es sich dabei wie bei den ergänzenden nach-

folgenden Vorschriften der §§ 2.-7 des Gesetzes zunächst

einfach um eine internrechtliche Regel zur Ausscheidung

der örtlichen Kompetenzen der zürcherischen Straf-

verfolgungsbehörden und Gerichte unter sich (STRÄuLI,

Kommentar zu § 2 dieses Gesetzes Nr. 1 auf Seite 9).

Es soll damit nicht etwa auch das Verhältnis dieser

Gerichtsbarkeit zu einem konkurrierenden Strafver-

folgungsanspruche eines zweiten Kantons geordnet wer-

den, der sich aus einem anderen rechtlichen Grunde

als demjenigen der Verübung des Vergehens auf dem

Gebiete des letzteren ergibt, und die Möglichkeit aus-

geschlossen werden, diesem anderen Kanton die Straf-

verfolgung trotz der an sich ebenfalls gegebenen Gerichts-

barkeit der zürcherischen Behörden zu überlassen. Dazu

kommt, dass auch die kantonale StPO selbst inner-

kantonal von dem Grundsatze des § 1 in § 6 für die Be-

günstigung eine Ausnahme macht, indem sie bestimmt :

« Gehilfenschaft und Begünstigung werden, wenn die

Gehilfen und Begünstiger gleichzeitig mit dem Urheber

beurteilt werden können, von den für den Urheber

zuständigen Behörden untersucht und beurteilt)}.

E. 2 Im vorliegenden Falle hat freilich der zürcheri-

sche Regierungsrat die Auslieferung der Rekurrentin

nicht als freiwillige in dem oben erwähnten Sinne, sondern

von der Annahme ausgehend gewährt, dass er dazu

nach Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes verpflichtet

sei. Da er indessen, selbst wenn dies nicht der Fall wäre,

dem Auslieferungsbegehren gleichwohl ohne Verletzung

von Bundesrecht hätte entsprechen können, vermöchte

auch ein in jener Annahme liegender Rechtsirrtum die

Rekurrentin nicht zur Anfechtung des Auslieferungs-

beschlusses zu berechtigen. Es mag immerhin bemerkt

werden, dass auch auf diesem Boden der Beschluss nicht

Interkantonale Auslieferung. N0 24.

169

anfechtbar ist. Art. 4 Abs. 2 Auslieferungsgesetz spricht

nicht von Teilnehmern am Vergehen

sondern von

Mi~schuldigen. Dieser Ausdruck ist abe; allgemein und

weIt genug, um darunter neben den Teilnahmeformen

im . eigentlichen Sinne auch die Begünstigung zu be-

greIfen, selbst wenn man diese strafrechtlich als ein

besonderes Vergehen auffasst. In diesem Sinne hat denn

auch das Bundesgericht die Vorschrift schon in einem

"?rteile aus dem Jahre 1880 (BGE 6 S. 212) ausgelegt,

mdem es ausführte: zwar liege in der Begünstigung

~eine blosse Teilnahme am Hauptverbrechen, sondern

em selbständiges Delikt. Allein zwischen dem Handeln

des Begünstigers und demjenigen des Täters des Haupt-

verbrechens bestehe doch anderseits ein so naher Zu-

sammenhang, dass der erstere in einem weiteren Sinne

als Mitschuldiger, Komplize des letzteren -bezeichnet

werden könne und tatsächlich auch bezeichnet werde.

Dem Wesen des bundesstaatlichen Verhältnisses ent-

spreche es nun, die Verpflichtung der Gliedstaaten zur

Rechtshilfe in Strafsachen in ausgedehntem Sinne zu

f~ssen und. dem~ach die Verpflichtung zur Auslieferung

mcht auf dIe TeIlnehmer an einem Auslieferungsvergehen

sensu stricto zu beschränken, sondern sie auf alle Mit-

schuldigen im weiteren Sinne des Wortes auszudehnen.

Es liege dies auch im Interesse der Rechtspflege, das

regelmässig die gleichzeitige Untersuchung und Aburtei-

lung konnexer Straftaten erfordern werde. Es besteht UID-

sowenigel' Anlass, heute von dieser Rechtsprechung ab-

zugehen, als seither auch im internationalen Auslieferungs-

verkehr sogar Bestimmungen von Staatsverträgen, welche

der Auslieferung neben dem ({ Urheber)} eines Auslie-

ferungsvergehens die « T eil n e h m er» daran unter-

werfen, im gleichen weiten, uneigentlichen Sinne aus-

gelegt worden sind (BGE 18 S. 194 E. 4, 38 I S. 170 E. 4,

42 I S. 212 ff.). Auch das Bundesgesetz betreffend die

Auslieferung gegenüber dem Auslande von 1892 stellt

in Artikel 3 Teilnehmer und Begünstiger in dieser Be-

170

Staatsrecht.

ziehung auf gleiche Linie. Sobald man annimmt, dass

es sich um einen Fall des Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungs-

gesetzes von 1852 handelte, musste aber der Kanton

Zürich dem Auslieferungsbegehren entsprechen, selbst

wenn es sich gegen einen Kantonsbürger oder einen auf

seinem Gebiete Niedergelassenen richtete. Wie das

Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat, geht

der im Interesse der Konzentration des Strafverfahrens

aufgestellte Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes

demjenigen des Art. 1 Abs. 2 vor. Die Auslieferung

kann deshalb in solchen Fällen nicht dadurch abgewendet

werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Straf-

verfolgung oder -vollstreckung übernimmt (BGE 34 I

S. 292 E. 3 mit Zitaten).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

XII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROITS PUBLIC ENTRE

CANTONS

25. 'Urteil vom 6. Februar 1926 i. S. !ta.nton Schwyz

gegen !tanten Zürich.

Vereinbarung zwischen zwei Kantonen betr. die Ordnung

gewisser Verhältnisse an interkantonalen Gewässern. Ver-

pflichtung des einen Kantons, dass der ~ ganze Zulauf»

des Sees, dem eines der Gewässer entstammt, auf keine

Weise abgeleitet werde. Rechtlicher Charakter der Ver-

einbarung und Auslegung der letzteren Verpflichtung nach

der Richtung, ob sie sich auch auf die Verhinderung von

Verfügungen über die den See speisenden Quellen seitens

des privaten Quelleneigentümers beziehe. Verneinung dieser

Frage.

1

r

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25.

171

A. -

In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des

vorigen Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer

in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des

Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol-

lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit

gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe

zu verwenden. Für die zürcherischen Wasserwerkbe-

sitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich

bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung

zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den

Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit

handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen

über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu

einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der beiden

Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft « betreffend

die Sihl und den Hüttenseeabfluss)), die lautet:

« Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserrechte

an dem Mühl-Bache des Hüttensees,

Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der "\Vasserwerke

an der Sihl,

haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht-

lichen als der technischen und faktischen Verhältnisse

des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der

Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im

Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden Ver-

trag abgeschlossen :

1. -

Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegen-

über dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerk-

besitzern an der Sihl dafür zu sorgen, dass das Wasser

des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten

aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde;

und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert

an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt

werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist.

Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung·

Dispositiv
  1. 'Urteil vom 30. Ja.nuar 1926 i. S. Bingger gegen Regierungsra.t Zürioh. 165 Interkantonale Auslieferung. Recht der Kantone, sie auch ohne das Bestehen einer bundesrechtlichen Pflicht dazu zu gewähren, wenn ihre eigene Gesetzgebung dem nicht ent- gegensteht. Art. 4 Abs. 2 AuslG von 1852: er bezieht sich a~ch auf die Begünstigung eines Auslieferungsvergehens. DIe Auslieferung von .Mitschuldigen im Sinne dieser Bestim- mung kann nicht dadurch abgewendet werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Strafverfolgung übernimmt. Anna Eicher von Eschenbach steht wegen einer Reihe zum Nachteil ihrer Dienstherrin in Aarau verübter \Varendiebstähle dort in Strafuntersuchung. Die ent- wendeten Sachen hatte sie jeweilen durch die Post an ihre in Zürich wohnhafte Schwester Witwe Ringger, die heutige Rekurrentin, geschickt, die sie in Verwahrung nahm. Unter der Annahme, dass die Rekurrentin bei der Entgegennahme um die Herkunft der Sachen ge- wusst habe, wurde das Verfahren auch auf sie ausgedehnt. Auf Begehren des Regierungsrates von Aargau bewilligte der Regierungsrat von Zürich durch Beschluss vom 29. Oktober 1925 die Auslieferung der Rekurrentin an die aargauischen Behörden zur Verfolgung wegen Vergehens der Begünstigung bei den von ihrer Schwester begangenen Diebstählen. Als die Rekurrentin am 7. Dezember 1925 auf Vorladung vor dem Untersuchungsbeamten von Aarau erschien, wurde sie nach beendetem Verhöre wegen Kollusionsgefahr in Haft gesetzt, in der sie sich noch befindet. Vom Polizeikommando Zürich am 2. September 1925 zum Auslieferungsbegehren einvernom- men, hatte sie sich der Auslieferung widersetzt und ver- AS 521- 1926 12 166 Staatsrecht. langt, von den zürcherischen Gerichten abgeurteilt zu werden. Mit dem vorliegenden, am 28. Dezember 1925 erhobe- nen staatsrechtlichen Rekurse beantragt sie die Auf- hebung des Auslieferungsbeschlusses des zürcherischen Regierungsrates vom 29. Oktober 1925. Nach allgemeiner Strafrechtslehre und Praxis wie nach positivem aar- gauischem und zürcherischem Strafrecht, so wird aus- geführt, habe die Begünstigung den Charakter eines selb- ständigen Vergehens und nicht eines bIossen Teilnahme- aktes an der strafbaren Handlung des Begünstigten. Ihr Begehungsort falle deshalb nicht mit demjenigen des Hauptvergehens zusammen. Vielmehr bestimme er sich selbständig danach, wo die den Tatbestand der Begünsti- gung ausmachenden Handlungen vorgenommen worden seien. Im vorliegenden Falle befinde er sich deshalb nicht in Aarau, sondern in Zürich, wo die gestohlenen Gegenstände zur Verwahrung entgegengenommen worden seien. Nach § 1 der zürcherischen StPO habe aber der Täter einer im Kanton Zürich begangenen strafbaren Handlung Anspruch darauf, hier abgeurteilt zu werden. Der Kanton Zürich hätte deshalb die Auslieferung nur bewilligen dürfen, wenn er auf Grund einer Vorschrift des Bundesrechts, die dieser kantonalrechtlichen Ordnung entgegenstehen würde, nämlich des Auslieferungsgesetzes von 1852 hiezu verpflichtet gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall. Art. 2 Auslieferungsgesetz zähle unter den Auslieferungsvergehen die Begünstigung nicht auf. Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 ebenda aber «( Wenn ein Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem die Haupthandlung verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller Mit- schuldigen in anderen Kantonen zu verlangen ») könne sich nur auf die verschiedenen Formen der Teilnahme,- nicht auf ihrer Natur nach selbständigeVergehenstat- bestände wie die Begünstigung beziehen. Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Interkantonale Auslieferung. N° 24. 167 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. - Nach dem Auslieferungsgesetze von 1852 kann der Kanton, dem ein Strafanspruch zusteht, in den Fällen der Art. 2 und 4 Absatz 2 vom Aufenthaltskanton des Verf?lgten oder. Verurteilten dessen Verhaftung und AuslIeferung beZiehungsweise Beurteilung und Bestrafung b~gehren. Das Bundesgesetz bildet aber nicht zugleich eIne Schranke für die Rechtshilfe von Kanton zu Kanton in dem Sinne, dass die Auslieferung nur unter den in dies~n beiden Artikeln umschriebenen Voraussetzungen gewahrt werden dürfte. Den Kantonen beziehungsweise der Behör~e, die auf ihrem Gebiet über Auslieferungs- begehren eIner anderen Kantonsregierung zu entscheiden hat, steht es demnach frei, dem Begehren auch dann zu e~tspreche~, wenn dazu auf Grund des Bundesgesetzes eIne VerpflIchtung nicht bestünde, sobald nur die eigene kantonale Gesetzgebung dem nicht entgegensteht. Der Anszuliefernde kann sich somit auch einem solchen über den Rahmen der bundesrechtlichen Verpflichtung hinaus- gehenden A~slieferungsbeschluss nicht unter Berufung auf das Ausheferungsgesetz von 1852 widersetzen. Viel- mehr kann es sich höchstens fragen, ob nicht dadurch Vorschriften der Gesetzgebung des ersuchten Kantons verletzt werden. Die Anwendung und Auslegung dieses k~ntonalen Gesetzesrechts aber kann das Bundesgericht, Wie auf anderen Gebieten, so auch hier nach bekannter Regel nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür und Missachtung klaren Rechtes nachprüfen (BGE 25 I S. 18 mit Zitaten, 32 I 86). Dieser Beschwerdegrund wird indessen von der Rekurrentin nicht geltend gemacht. Sie beruft sich zwar auf den § 1 der zürcherischen StPO, ohne indessen zu behaupten, dass der Regierungsrat sich durch die Bewilligung der Auslieferung mit dem Wortlaut und Sinn der an- geführten BestinInlUng in unvereinbaren Widerspruch gesetzt und so der Willkür schuldig gemacht habe. Der Vorwurf wäre übrigens, wenn erhoben, offenbar 168 Staatsrecht. unbegründet. Wenn hier für die Untersuchung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes der Begehung als zuständig erklärt werden, so handelt es sich dabei wie bei den ergänzenden nach- folgenden Vorschriften der §§ 2.-7 des Gesetzes zunächst einfach um eine internrechtliche Regel zur Ausscheidung der örtlichen Kompetenzen der zürcherischen Straf- verfolgungsbehörden und Gerichte unter sich (STRÄuLI, Kommentar zu § 2 dieses Gesetzes Nr. 1 auf Seite 9). Es soll damit nicht etwa auch das Verhältnis dieser Gerichtsbarkeit zu einem konkurrierenden Strafver- folgungsanspruche eines zweiten Kantons geordnet wer- den, der sich aus einem anderen rechtlichen Grunde als demjenigen der Verübung des Vergehens auf dem Gebiete des letzteren ergibt, und die Möglichkeit aus- geschlossen werden, diesem anderen Kanton die Straf- verfolgung trotz der an sich ebenfalls gegebenen Gerichts- barkeit der zürcherischen Behörden zu überlassen. Dazu kommt, dass auch die kantonale StPO selbst inner- kantonal von dem Grundsatze des § 1 in § 6 für die Be- günstigung eine Ausnahme macht, indem sie bestimmt : « Gehilfenschaft und Begünstigung werden, wenn die Gehilfen und Begünstiger gleichzeitig mit dem Urheber beurteilt werden können, von den für den Urheber zuständigen Behörden untersucht und beurteilt )}.
  3. - Im vorliegenden Falle hat freilich der zürcheri- sche Regierungsrat die Auslieferung der Rekurrentin nicht als freiwillige in dem oben erwähnten Sinne, sondern von der Annahme ausgehend gewährt, dass er dazu nach Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes verpflichtet sei. Da er indessen, selbst wenn dies nicht der Fall wäre, dem Auslieferungsbegehren gleichwohl ohne Verletzung von Bundesrecht hätte entsprechen können, vermöchte auch ein in jener Annahme liegender Rechtsirrtum die Rekurrentin nicht zur Anfechtung des Auslieferungs- beschlusses zu berechtigen. Es mag immerhin bemerkt werden, dass auch auf diesem Boden der Beschluss nicht Interkantonale Auslieferung. N0 24. 169 anfechtbar ist. Art. 4 Abs. 2 Auslieferungsgesetz spricht nicht von Teilnehmern am Vergehen sondern von Mi~schuldigen. Dieser Ausdruck ist abe; allgemein und weIt genug, um darunter neben den Teilnahmeformen im . eigentlichen Sinne auch die Begünstigung zu be- greIfen, selbst wenn man diese strafrechtlich als ein besonderes Vergehen auffasst. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht die Vorschrift schon in einem "?rteile aus dem Jahre 1880 (BGE 6 S. 212) ausgelegt, mdem es ausführte: zwar liege in der Begünstigung ~eine blosse Teilnahme am Hauptverbrechen, sondern em selbständiges Delikt. Allein zwischen dem Handeln des Begünstigers und demjenigen des Täters des Haupt- verbrechens bestehe doch anderseits ein so naher Zu- sammenhang, dass der erstere in einem weiteren Sinne als Mitschuldiger, Komplize des letzteren -bezeichnet werden könne und tatsächlich auch bezeichnet werde. Dem Wesen des bundesstaatlichen Verhältnisses ent- spreche es nun, die Verpflichtung der Gliedstaaten zur Rechtshilfe in Strafsachen in ausgedehntem Sinne zu f~ssen und. dem~ach die Verpflichtung zur Auslieferung mcht auf dIe TeIlnehmer an einem Auslieferungsvergehen sensu stricto zu beschränken, sondern sie auf alle Mit- schuldigen im weiteren Sinne des Wortes auszudehnen. Es liege dies auch im Interesse der Rechtspflege, das regelmässig die gleichzeitige Untersuchung und Aburtei- lung konnexer Straftaten erfordern werde. Es besteht UID- sowenigel' Anlass, heute von dieser Rechtsprechung ab- zugehen, als seither auch im internationalen Auslieferungs- verkehr sogar Bestimmungen von Staatsverträgen, welche der Auslieferung neben dem ({ Urheber)} eines Auslie- ferungsvergehens die « T eil n e h m er» daran unter- werfen, im gleichen weiten, uneigentlichen Sinne aus- gelegt worden sind (BGE 18 S. 194 E. 4, 38 I S. 170 E. 4, 42 I S. 212 ff.). Auch das Bundesgesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande von 1892 stellt in Artikel 3 Teilnehmer und Begünstiger in dieser Be- 170 Staatsrecht. ziehung auf gleiche Linie. Sobald man annimmt, dass es sich um einen Fall des Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungs- gesetzes von 1852 handelte, musste aber der Kanton Zürich dem Auslieferungsbegehren entsprechen, selbst wenn es sich gegen einen Kantonsbürger oder einen auf seinem Gebiete Niedergelassenen richtete. Wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat, geht der im Interesse der Konzentration des Strafverfahrens aufgestellte Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes demjenigen des Art. 1 Abs. 2 vor. Die Auslieferung kann deshalb in solchen Fällen nicht dadurch abgewendet werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Straf- verfolgung oder -vollstreckung übernimmt (BGE 34 I S. 292 E. 3 mit Zitaten). Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. XII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROITS PUBLIC ENTRE CANTONS
  4. 'Urteil vom 6. Februar 1926 i. S. !ta.nton Schwyz gegen !tanten Zürich. Vereinbarung zwischen zwei Kantonen betr. die Ordnung gewisser Verhältnisse an interkantonalen Gewässern. Ver- pflichtung des einen Kantons, dass der ~ ganze Zulauf» des Sees, dem eines der Gewässer entstammt, auf keine Weise abgeleitet werde. Rechtlicher Charakter der Ver- einbarung und Auslegung der letzteren Verpflichtung nach der Richtung, ob sie sich auch auf die Verhinderung von Verfügungen über die den See speisenden Quellen seitens des privaten Quelleneigentümers beziehe. Verneinung dieser Frage. 1 r Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25. 171 A. - In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des vorigen Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol- lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe zu verwenden. Für die zürcherischen Wasserwerkbe- sitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der beiden Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft « betreffend die Sihl und den Hüttenseeabfluss )), die lautet: « Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserrechte an dem Mühl-Bache des Hüttensees, Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit besonderer Rücksicht auf die Besitzer der "\Vasserwerke an der Sihl, haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht- lichen als der technischen und faktischen Verhältnisse des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden Ver- trag abgeschlossen :
  5. - Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegen- über dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerk- besitzern an der Sihl dafür zu sorgen, dass das Wasser des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde; und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist. Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung·
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

164

Staatsrecht.

rat erteilte Ermächtigung zweifellos nicht bloss auf die

Aufstellung vorübergehender Jagdverbote für bestimmte

Gebietsteile, sondern auch auf die Errichtung dauernder

Schonreviere. Die Rekurrenten geben denn auch zu,

dass das Gesetz richtigerweise so zu verstehen sein werde.

Sie erwähnen die

entgegengesetzte Auslegung nur,

weil sie offenbar diejenige sei, von der sich der Bundesrat

(irrtümlich) bei seinem Beschlusse habe leiten lassen,

da er andernfalls nicht zur Annahme der Bundesrechts-

widrigkeit des nicht genehmigten Teils hätte kommen

können.

Dass die Jagdvorschriften vom 27. /28. August 1925

sich formell nicht auf diese Vorschrift des kantonalen

Jagdgesetzes, sondern auf den früheren Regierungsrats-

beschluss vom 10. August 1912 als Grundlage berufen,

ist unerheblich, sobald materiell ein Übergriff des Re-

gierungsrates in die gesetzgebende Gewalt infolge jener

gesetzlichen Ermächtigung nicht vorliegt. Es braucht

deshalb nicht untersucht zu werden, ob die Anfechtung

der streitigen Anordnung aus diesem rechtlichen Ge-

sichtspunkte nicht auch sonst, aus den übrigen in der

Rekursantwort angeführten Gründen hätte abgewiesen

werden müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einge-

treten werden kann.

Interkantonale Ausliefernng. N0 24.

XI. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG

EXTRADITION ENTRE CANTONS

24. 'Urteil vom 30. Ja.nuar 1926 i. S. Bingger

gegen Regierungsra.t Zürioh.

165

Interkantonale Auslieferung. Recht der Kantone, sie auch

ohne das Bestehen einer bundesrechtlichen Pflicht dazu zu

gewähren, wenn ihre eigene Gesetzgebung dem nicht ent-

gegensteht. Art. 4 Abs. 2 AuslG von 1852: er bezieht sich

a~ch auf die Begünstigung eines Auslieferungsvergehens.

DIe Auslieferung von .Mitschuldigen im Sinne dieser Bestim-

mung kann nicht dadurch abgewendet werden, dass der

ersuchte Kanton selbst die Strafverfolgung übernimmt.

Anna Eicher von Eschenbach steht wegen einer Reihe

zum Nachteil ihrer Dienstherrin in Aarau verübter

\Varendiebstähle dort in Strafuntersuchung. Die ent-

wendeten Sachen hatte sie jeweilen durch die Post an

ihre in Zürich wohnhafte Schwester Witwe Ringger,

die heutige Rekurrentin, geschickt, die sie in Verwahrung

nahm. Unter der Annahme, dass die Rekurrentin bei

der Entgegennahme um die Herkunft der Sachen ge-

wusst habe, wurde das Verfahren auch auf sie ausgedehnt.

Auf Begehren des Regierungsrates von Aargau bewilligte

der Regierungsrat von Zürich durch Beschluss vom 29.

Oktober 1925 die Auslieferung der Rekurrentin an die

aargauischen Behörden zur Verfolgung wegen Vergehens

der Begünstigung bei den von ihrer Schwester begangenen

Diebstählen. Als die Rekurrentin am 7. Dezember 1925

auf Vorladung vor dem Untersuchungsbeamten von

Aarau erschien, wurde sie nach beendetem Verhöre

wegen Kollusionsgefahr in Haft gesetzt, in der sie sich

noch befindet. Vom Polizeikommando Zürich am 2.

September 1925 zum Auslieferungsbegehren einvernom-

men, hatte sie sich der Auslieferung widersetzt und ver-

AS 521- 1926

12

166

Staatsrecht.

langt, von den zürcherischen Gerichten abgeurteilt zu

werden.

Mit dem vorliegenden, am 28. Dezember 1925 erhobe-

nen staatsrechtlichen Rekurse beantragt sie die Auf-

hebung des Auslieferungsbeschlusses des zürcherischen

Regierungsrates vom 29. Oktober 1925. Nach allgemeiner

Strafrechtslehre und Praxis wie nach positivem aar-

gauischem und zürcherischem Strafrecht, so wird aus-

geführt, habe die Begünstigung den Charakter eines selb-

ständigen Vergehens und nicht eines bIossen Teilnahme-

aktes an der strafbaren Handlung des Begünstigten.

Ihr Begehungsort falle deshalb nicht mit demjenigen des

Hauptvergehens zusammen. Vielmehr bestimme er sich

selbständig danach, wo die den Tatbestand der Begünsti-

gung ausmachenden Handlungen vorgenommen worden

seien. Im vorliegenden Falle befinde er sich deshalb

nicht in Aarau, sondern in Zürich, wo die gestohlenen

Gegenstände zur Verwahrung entgegengenommen worden

seien. Nach § 1 der zürcherischen StPO habe aber der

Täter einer im Kanton Zürich begangenen strafbaren

Handlung Anspruch darauf, hier abgeurteilt zu werden.

Der Kanton Zürich hätte deshalb die Auslieferung nur

bewilligen dürfen, wenn er auf Grund einer Vorschrift

des Bundesrechts, die dieser kantonalrechtlichen Ordnung

entgegenstehen würde, nämlich des Auslieferungsgesetzes

von 1852 hiezu verpflichtet gewesen wäre. Dies sei nicht

der Fall. Art. 2 Auslieferungsgesetz zähle unter den

Auslieferungsvergehen die Begünstigung nicht auf. Die

Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 ebenda aber «(Wenn ein

Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde,

so hat derjenige Kanton, in welchem die Haupthandlung

verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller Mit-

schuldigen in anderen Kantonen zu verlangen ») könne

sich nur auf die verschiedenen Formen der Teilnahme,-

nicht auf ihrer Natur nach selbständigeVergehenstat-

bestände wie die Begünstigung beziehen.

Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung

des Rekurses beantragt.

Interkantonale Auslieferung. N° 24.

167

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach dem Auslieferungsgesetze von 1852 kann

der Kanton, dem ein Strafanspruch zusteht, in den Fällen

der Art. 2 und 4 Absatz 2 vom Aufenthaltskanton des

Verf?lgten oder. Verurteilten dessen Verhaftung und

AuslIeferung beZiehungsweise Beurteilung und Bestrafung

b~gehren. Das Bundesgesetz bildet aber nicht zugleich

eIne Schranke für die Rechtshilfe von Kanton zu Kanton

in dem Sinne, dass die Auslieferung nur unter den in

dies~n beiden Artikeln umschriebenen Voraussetzungen

gewahrt werden dürfte. Den Kantonen beziehungsweise

der Behör~e, die auf ihrem Gebiet über Auslieferungs-

begehren eIner anderen Kantonsregierung zu entscheiden

hat, steht es demnach frei, dem Begehren auch dann zu

e~tspreche~, wenn dazu auf Grund des Bundesgesetzes

eIne VerpflIchtung nicht bestünde, sobald nur die eigene

kantonale Gesetzgebung dem nicht entgegensteht. Der

Anszuliefernde kann sich somit auch einem solchen über

den Rahmen der bundesrechtlichen Verpflichtung hinaus-

gehenden A~slieferungsbeschluss nicht unter Berufung

auf das Ausheferungsgesetz von 1852 widersetzen. Viel-

mehr kann es sich höchstens fragen, ob nicht dadurch

Vorschriften der Gesetzgebung des ersuchten Kantons

verletzt werden. Die Anwendung und Auslegung dieses

k~ntonalen Gesetzesrechts aber kann das Bundesgericht,

Wie auf anderen Gebieten, so auch hier nach bekannter

Regel nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des

Art. 4 BV, der Willkür und Missachtung klaren Rechtes

nachprüfen (BGE 25 I S. 18 mit Zitaten, 32 I 86). Dieser

Beschwerdegrund wird indessen von der Rekurrentin

nicht geltend gemacht. Sie beruft sich zwar auf den

§ 1 der zürcherischen StPO, ohne indessen zu behaupten,

dass der Regierungsrat sich durch die Bewilligung

der Auslieferung mit dem Wortlaut und Sinn der an-

geführten BestinInlUng in unvereinbaren Widerspruch

gesetzt und so der Willkür schuldig gemacht habe.

Der Vorwurf wäre übrigens, wenn erhoben, offenbar

168

Staatsrecht.

unbegründet. Wenn hier für die Untersuchung und

Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden

des Ortes der Begehung als zuständig erklärt werden,

so handelt es sich dabei wie bei den ergänzenden nach-

folgenden Vorschriften der §§ 2.-7 des Gesetzes zunächst

einfach um eine internrechtliche Regel zur Ausscheidung

der örtlichen Kompetenzen der zürcherischen Straf-

verfolgungsbehörden und Gerichte unter sich (STRÄuLI,

Kommentar zu § 2 dieses Gesetzes Nr. 1 auf Seite 9).

Es soll damit nicht etwa auch das Verhältnis dieser

Gerichtsbarkeit zu einem konkurrierenden Strafver-

folgungsanspruche eines zweiten Kantons geordnet wer-

den, der sich aus einem anderen rechtlichen Grunde

als demjenigen der Verübung des Vergehens auf dem

Gebiete des letzteren ergibt, und die Möglichkeit aus-

geschlossen werden, diesem anderen Kanton die Straf-

verfolgung trotz der an sich ebenfalls gegebenen Gerichts-

barkeit der zürcherischen Behörden zu überlassen. Dazu

kommt, dass auch die kantonale StPO selbst inner-

kantonal von dem Grundsatze des § 1 in § 6 für die Be-

günstigung eine Ausnahme macht, indem sie bestimmt :

« Gehilfenschaft und Begünstigung werden, wenn die

Gehilfen und Begünstiger gleichzeitig mit dem Urheber

beurteilt werden können, von den für den Urheber

zuständigen Behörden untersucht und beurteilt)}.

2. -

Im vorliegenden Falle hat freilich der zürcheri-

sche Regierungsrat die Auslieferung der Rekurrentin

nicht als freiwillige in dem oben erwähnten Sinne, sondern

von der Annahme ausgehend gewährt, dass er dazu

nach Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes verpflichtet

sei. Da er indessen, selbst wenn dies nicht der Fall wäre,

dem Auslieferungsbegehren gleichwohl ohne Verletzung

von Bundesrecht hätte entsprechen können, vermöchte

auch ein in jener Annahme liegender Rechtsirrtum die

Rekurrentin nicht zur Anfechtung des Auslieferungs-

beschlusses zu berechtigen. Es mag immerhin bemerkt

werden, dass auch auf diesem Boden der Beschluss nicht

Interkantonale Auslieferung. N0 24.

169

anfechtbar ist. Art. 4 Abs. 2 Auslieferungsgesetz spricht

nicht von Teilnehmern am Vergehen

sondern von

Mi~schuldigen. Dieser Ausdruck ist abe; allgemein und

weIt genug, um darunter neben den Teilnahmeformen

im . eigentlichen Sinne auch die Begünstigung zu be-

greIfen, selbst wenn man diese strafrechtlich als ein

besonderes Vergehen auffasst. In diesem Sinne hat denn

auch das Bundesgericht die Vorschrift schon in einem

"?rteile aus dem Jahre 1880 (BGE 6 S. 212) ausgelegt,

mdem es ausführte: zwar liege in der Begünstigung

~eine blosse Teilnahme am Hauptverbrechen, sondern

em selbständiges Delikt. Allein zwischen dem Handeln

des Begünstigers und demjenigen des Täters des Haupt-

verbrechens bestehe doch anderseits ein so naher Zu-

sammenhang, dass der erstere in einem weiteren Sinne

als Mitschuldiger, Komplize des letzteren -bezeichnet

werden könne und tatsächlich auch bezeichnet werde.

Dem Wesen des bundesstaatlichen Verhältnisses ent-

spreche es nun, die Verpflichtung der Gliedstaaten zur

Rechtshilfe in Strafsachen in ausgedehntem Sinne zu

f~ssen und. dem~ach die Verpflichtung zur Auslieferung

mcht auf dIe TeIlnehmer an einem Auslieferungsvergehen

sensu stricto zu beschränken, sondern sie auf alle Mit-

schuldigen im weiteren Sinne des Wortes auszudehnen.

Es liege dies auch im Interesse der Rechtspflege, das

regelmässig die gleichzeitige Untersuchung und Aburtei-

lung konnexer Straftaten erfordern werde. Es besteht UID-

sowenigel' Anlass, heute von dieser Rechtsprechung ab-

zugehen, als seither auch im internationalen Auslieferungs-

verkehr sogar Bestimmungen von Staatsverträgen, welche

der Auslieferung neben dem ({ Urheber)} eines Auslie-

ferungsvergehens die « T eil n e h m er» daran unter-

werfen, im gleichen weiten, uneigentlichen Sinne aus-

gelegt worden sind (BGE 18 S. 194 E. 4, 38 I S. 170 E. 4,

42 I S. 212 ff.). Auch das Bundesgesetz betreffend die

Auslieferung gegenüber dem Auslande von 1892 stellt

in Artikel 3 Teilnehmer und Begünstiger in dieser Be-

170

Staatsrecht.

ziehung auf gleiche Linie. Sobald man annimmt, dass

es sich um einen Fall des Art. 4 Abs. 2 des Auslieferungs-

gesetzes von 1852 handelte, musste aber der Kanton

Zürich dem Auslieferungsbegehren entsprechen, selbst

wenn es sich gegen einen Kantonsbürger oder einen auf

seinem Gebiete Niedergelassenen richtete. Wie das

Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat, geht

der im Interesse der Konzentration des Strafverfahrens

aufgestellte Grundsatz des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes

demjenigen des Art. 1 Abs. 2 vor. Die Auslieferung

kann deshalb in solchen Fällen nicht dadurch abgewendet

werden, dass der ersuchte Kanton selbst die Straf-

verfolgung oder -vollstreckung übernimmt (BGE 34 I

S. 292 E. 3 mit Zitaten).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

XII. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROITS PUBLIC ENTRE

CANTONS

25. 'Urteil vom 6. Februar 1926 i. S. !ta.nton Schwyz

gegen !tanten Zürich.

Vereinbarung zwischen zwei Kantonen betr. die Ordnung

gewisser Verhältnisse an interkantonalen Gewässern. Ver-

pflichtung des einen Kantons, dass der ~ ganze Zulauf»

des Sees, dem eines der Gewässer entstammt, auf keine

Weise abgeleitet werde. Rechtlicher Charakter der Ver-

einbarung und Auslegung der letzteren Verpflichtung nach

der Richtung, ob sie sich auch auf die Verhinderung von

Verfügungen über die den See speisenden Quellen seitens

des privaten Quelleneigentümers beziehe. Verneinung dieser

Frage.

1

r

Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 25.

171

A. -

In der zweiten Hälfte der dreissiger Jahre des

vorigen Jahrhunderts beabsichtigten Gewerbebesitzer

in Bäch und Wollerau, Kantons Schwyz, einen Teil des

Wassers der Sihl von Schindellegi (Schwyz) nach Wol-

lerau und dem Zürichsee abzuleiten, um die damit

gewonnene Wasserkraft für ihre gewerblichen Betriebe

zu verwenden. Für die zürcherischen Wasserwerkbe-

sitzer an der Sihl wurde der Regierungsrat von Zürich

bei demjenigen von Schwyz vorstellig, um die Ableitung

zu verhindern. Die Schwyzer Behörden vertraten den

Standpunkt, dass es sich um eine Privatangelegenheit

handle, erklärten sich aber trotzdem zu Verhandlungen

über die Hebung des Anstandes bereit. Diese führten zu

einer am 19. Mai 1841 von den Abgeordneten der beiden

Regierungen abgeschlossenen Übereinkunft « betreffend

die Sihl und den Hüttenseeabfluss)), die lautet:

« Der eidgenössische Stand Schwyz, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der Wasserrechte

an dem Mühl-Bache des Hüttensees,

Der eidgenössische Stand Zürich, für sich und mit

besonderer Rücksicht auf die Besitzer der "\Vasserwerke

an der Sihl,

haben nach vorhergegangener Prüfung sowohl der recht-

lichen als der technischen und faktischen Verhältnisse

des Sihlflusses und des Hüttensees zum Behufe der

Festhaltung eines gesicherten Rechtszustandes und im

Interesse der beiderseitigen Angehörigen folgenden Ver-

trag abgeschlossen :

1. -

Der hohe Stand Schwyz verpflichtet sich gegen-

über dem hohen Stande Zürich und den Wasserwerk-

besitzern an der Sihl dafür zu sorgen, dass das Wasser

des Sihlflusses an keiner Stelle und zu keinen Zeiten

aus der Sihl weder ganz noch teilweise abgeleitet werde;

und dass dasselbe somit vollständig und ungeschmälert

an der Grenze des Standes Zürich diesem zugeführt

werde, wie es von Alters her auch immer geschehen ist.

Es darf demnach kein Kanal und keine Wasserleitung·